Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 706/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4110/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Versicherte haben -neben einer Entscheidung über einen Versicherungsfall- keinen Anspruch auf ausdrückliche Feststellung durch den Unfallversicherungsträger darauf, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Wegeunfall) vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung ergibt sich nicht aus dem eingeschränkten Haftungsprivileg aufgrund § 105 SGB VII, das dem verletzten Versicherten den Rechtsstreit gegen den Schädiger auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eröffnet. Eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte (und Arbeitsgerichte) an eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers besteht nur dahin, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind, ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist bzw. der Verletzte versicherter Beschäftigter oder Wie-Beschäftigter ist.
Ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung ergibt sich nicht aus dem eingeschränkten Haftungsprivileg aufgrund § 105 SGB VII, das dem verletzten Versicherten den Rechtsstreit gegen den Schädiger auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eröffnet. Eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte (und Arbeitsgerichte) an eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers besteht nur dahin, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind, ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist bzw. der Verletzte versicherter Beschäftigter oder Wie-Beschäftigter ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.10.2016 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Instanzen. Sonst sind außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall oder einen "Wegeunfall" erlitten hat (Berufung der Klägerin) und ob die Beklagte berechtigt ist, hierzu Feststellungen zu treffen (Berufung der Beklagten).
Die Klägerin ist bei der Firma E. K. AG D. (künftig Arbeitgeber) beschäftigt. Sie wurde am 14.05.2013, 5:05 Uhr, nach dem Ende ihrer Arbeitsschicht auf dem parallel der M.-Straße verlaufenden Gehweg von einem ebenfalls beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer (B. Y. , künftig Beigeladene), der sich nach dem Ende der Arbeitsschicht mit seinem Pkw von einem Firmen-Parkplatz über den Gehweg zur M.-Straße fahrend auf den Heimweg machte, angefahren. Dabei zog sich die Klägerin eine Prellung des Rumpfes/der Schulter zu (Durchgangsarztbericht vom 14.05.2013, Unfallanzeige vom 07.05.2013). Der Unfallort befindet sich auf dem Firmengelände des Arbeitgebers (erster Parkplatz vor dem Hauptportal - Polizeibericht Blätter 16, 19 Beklagten-Akte). Die (in Blickrichtung Bad U. ) von nordwestlichen nach südöstlich verlaufende) M.-Straße ist von der parallel verlaufenden U. Straße durch einen Grünstreifen und Zaun abgegrenzt. Die durch das Firmengelände führende M.-Straße endet am südöstlichen Bereich des Firmengeländes des Arbeitgebers ohne Durchfahrtsmöglichkeit. Südwestlich des Firmengeländes verläuft ein Bahngleis (mit Zaunabgrenzung). Der Bereich des Firmengeländes mit Produktionsgebäude und die Zufahrt für Lkw´s mit Freifläche grenzt in südöstlicher Richtung (Richtung Bad U. ) an die S.Straße. Am Beginn des Firmengeländes des Arbeitgebers kann die Zufahrt zur M.-Straße durch ein Schiebetor verschlossen werden, das zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin am 14.05.2013 geöffnet war (zum Vorstehenden Ausdrucke Google Maps, Blätter 36 bis 38 der Senatsakten, Blätter 16 bis 17 SG-Akte, Blatt 22 Beklagtenakte). Der Parkplatz des Unfallortes ist durch ein nicht amtliches Verkehrszeichen beschildert (Blätter 15, 17 SG-Akte, Blatt 77 Beklagtenakte).
Die Klägerin erhob gegen den Beigeladenen beim Landgericht Tübingen Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Mit Urteil vom 13.01.2015 wies das Landgericht Tübingen die Klage wegen des Haftungsprivilegs ab (5 O 158/14). Hiergegen legte die Klägerin beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung ein (4 U 24/15), die vom Oberlandesgericht Stuttgart im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit am 13.05.2015 mit Beschluss ausgesetzt wurde (Niederschrift vom 13.05.2015 - Blätter 37 bis 39 Beklagtenakte).
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.02.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung, dass es sich bei dem Unfall vom 14.05.2013 um einen versicherten Wegeunfall nach §§ 105 Abs. 1, 8 Abs. 2 SGB VII handele.
Auf ein Hinweisschreiben der Beklagten an den Beigeladenen vom 09.06.2015 äußerte sich dieser durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21.07.2015 gegenüber der Beklagten. Er machte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles (Betriebswegeunfall) geltend und verneinte das Vorliegen eines Wegeunfall.
Mit Bescheid vom 24.09.2015 erkannte die Beklagte den Unfall vom 14.05.2013 "als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII" an (1.) und lehnte wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls einen Anspruch auf Rente ab (2.). Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege kein Wegeunfall gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor, sondern ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht um wenigstens 20 % gemindert. Als Folge des Arbeitsunfalles wurde eine folgenlos verheilte Prellung der Schulter anerkannt. Die Beklagte übermittelte dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen den Bescheid vom 24.09.2015.
Gegen den Bescheid vom 24.09.2015 legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 26.10.2015 Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung geltend, zur Klassifizierung als Betriebswegeunfall müsse zumindest ein inhaltlicher Bezug zur Arbeitstätigkeit selbst bzw. zum Arbeitsverhältnis selbst bestehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der hier in Rede stehende Bereich des Parkplatzes keinerlei direkte oder indirekte Auswirkung auf ihre Arbeitstätigkeit habe. Auch die ratio legis des § 105 SGB VII führe im vorliegenden Fall zur Haftung der Beklagten. Das schädigende Ereignis sei auf einem nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg eingetreten. Nach dem Verlassen des Eingangsgebäudes habe kein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit mehr bestehen können, sondern nur noch das allgemeine Wege- bzw. Verkehrsrisiko. Der Umstand, dass der Unfallort ausdrücklich auch für sonstige Dritte (Besucher) zugänglich sei, zeige, dass sich vorliegend gerade kein Betriebsrisiko verwirklicht habe, sondern, dass es lediglich Zufall gewesen sei, dass der unachtsame Autofahrer in diesem Fall ebenfalls Betriebsangehöriger sei. Der Haftungsausschluss wäre damit in jedem Falle unbillig. Die Klägerin berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und trat dem Urteil des Landgerichts Tübingen entgegen.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2015 beantragte der Beigeladene den Widerspruch zurückzuweisen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es seien keine Unfallfolgen feststellbar, die eine messbare MdE rechtfertigten. Bei dem zu Grunde liegenden Ereignis vom 14.05.2013 handele es sich nicht um einen Wege-, sondern um einen Arbeitsunfall. Es stehe fest, dass der Ort des Unfallgeschehens dem Betriebsgelände zuzurechnen sei. Die Straße, der Parkplatz und der Gehweg befänden sich hinter einer schließbaren Einrichtung auf dem Betriebsgelände.
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 17.03.2016 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Die Klägerin machte zur Begründung unter Schilderung des Unfallgeschehens unter Vorlage von Lichtbildern geltend, die Straße und der Gehweg der Unfallstelle, die im Eigentum des Arbeitgebers stehe, sei für den öffentlichen Verkehr ebenso zugänglich, wie etwa der Parkplatz eines Einkaufsmarktes, weshalb es sich bei dem Ereignis vom 14.05.2013 um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handele. Sie wiederholte und vertiefte unter Bezug auf die Rechtsprechung des BGH im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Mit Beschluss des SG vom 18.08.2016 wurde der Beigeladene auf seinen Antrag beigeladen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Unfall habe auf einem versicherungsrechtlich geschützten Betriebsweg stattgefunden. Damit liege ein Arbeitsunfall und kein Wegeunfall vor.
Der Beigeladene beantragte, die Klage abzuweisen (Schriftsatz vom 05.09.2016). Es stehe fest, dass sich der Unfall auf dem Firmengelände des Arbeitgebers ereignet habe, weshalb die Beklagte zu Recht einen Arbeitsunfall angenommen habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2016 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 auf, soweit sich die Beklagte bei der Anerkennung des Arbeitsunfalles auf § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII bezogen habe. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Beklagte verfüge über keine hoheitliche Verwaltungsaktbefugnis, das Vorliegen eines "Wegeunfalles" ausdrücklich festzustellen. Die Klägerin habe bereits nach dem Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines "Wegeunfalles" durch die Beklagte. Eine Bindung der Zivilgerichte im Rahmen des Haftungsprivilegs komme nur hinsichtlich des Vorliegens eines "Versicherungsfalles" als Oberbegriff für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Betracht. Der Begriff "Wegeunfall" kenne das geltende Recht nicht. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 19.10.2016, der Beklagten am 21.10.2016 und dem Beigeladenen am 18.10.2016 zugestellt.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 14.10.2016 haben die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 09.11.2016 und die Beklagte am 21.11.2016 Berufungen eingelegt.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen, nachdem das SG bezüglich des Vorliegens der konkreten Art des Versicherungsfalls sachnäher als das Zivilgericht sei, folge hieraus ein rechtlich zu schützendes Interesse daran, dass auch die Art des Versicherungsfalls bestimmt werde, um hiermit eine Bindungswirkung für das Zivilgericht zu erreichen. Auch die Ausführungen der Beklagten zur Berufungsbegründung begründeten ein Feststellungsinteresse. Im Übrigen hat die Klägerin auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen und diese zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht.
Die Klägerin beantragt (zuletzt), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.10.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2016 abzuändern und festzustellen, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 14.05.2013 um einen Versicherungsfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung ausgeführt, die Rechtsauffassung des SG, es gebe für die von ihr getroffene Entscheidung der Feststellung eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII keine gesetzliche Grundlage, sei aus mehreren Gründen nicht zutreffen. Die Prämisse des SG, dass SGB VII kenne nur die Versicherungsfälle des Arbeitsunfalles und der Berufskrankheit sei im Hinblick auf die Vorschrift des § 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht zutreffend. Daneben könne auch, wie vorliegend, ein Versicherter ein rechtliches Interesse daran haben, im Hinblick auf § 105 Abs. 1 SGB VII festgestellt zu wissen, dass ein Versicherungsfall ein Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII war. Zudem diene die Vorschrift des § 108 Abs. 1 SGB VII dazu, divergierende Entscheidungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalles zwischen Sozialversicherungsträger und Zivilgericht zu verhindern, weshalb auch eine Befugnis des Sozialversicherungsträgers korrespondieren müsse, einen Wegeunfall festzustellen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass nach § 12 Abs. 2 SGB X ein Schädiger auf Antrag zum Verwaltungsverfahren über das Vorliegen eines Versicherungsfalles hinzugezogen werden müsse, wenn durch die Entscheidung eines Verwaltungsträgers seine Rechtsposition mit betroffen werde. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn er durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers ein Haftungsprivileg verliere, beispielsweise durch die Zuordnung eines Versicherungsfalls zu einem bestimmten (anderen) Unfallbetrieb oder auch, wie vorliegend, durch die Zuordnung eines Versicherungsfalles als Arbeits- oder Wegeunfall, was zwingend voraussetze, dass der Verwaltungsträger auch berechtigt sei, über diesen Tatbestand zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.10.2016 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beigeladene ist der Berufung der Klägerin entgegengetreten und hat sich dem Berufungsvorbringen der Beklagten angeschlossen.
Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich, die Berufung der Beklagten stattzugeben und die der Klägerin zurückzuweisen.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 mit der Klägerin und der Beklagten erörtert worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 02.06.2017 Bezug genommen.
Die Klägerin und die Beklagte haben in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 und der Beigeladene mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2017 sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, ob der Klägerin gegen die Beklagte wegen des Arbeitsunfalls vom 14.05.2013 ein Anspruch auf Feststellung von (weiteren) Unfallfolgen oder auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf Verletztenrente, zusteht. Zwar hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 24.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2016 einen Anspruch auf Rente abgelehnt. Die Gewährung von Rente hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht beantragt. Sie hat sich auch gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Rente im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht gewandt. Dem entspricht auch der Berufungsantrag der Klägerin. Damit ist der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Ablehnung eines Anspruches auf Rente insoweit (teilweise) bestandskräftig geworden. Entsprechendes gilt hinsichtlich von Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.05.2013.
Die jeweils gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufung der Klägerin und der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, sind gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet (1). Die Beklagte war zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (Verwaltungsaktes) ermächtigt. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet (2.). Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 14.05.2013 um einen "Versicherungsfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII" (Wegeunfall) handelt, ist unzulässig und im Übrigen auch in der Sache nicht begründet.
1. Die Beklagte war ermächtigt, die streitgegenständliche Entscheidung durch Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB I zu treffen.
Grundsätzlich kann ein Versicherter vom Sozialleistungsträger den Erlass feststellender Verwaltungsakte über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und ggf. der diesem zuzurechnenden Unfallfolgen beanspruchen. Hierzu ist der Unfallversicherungsträger auch i.S. v. § 31 SGB I hinreichend ermächtigt. Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsakts für den Unfallversicherungsträger ist § 102 SGB VII. Diese Ermächtigungsnorm ist zugleich Anspruchsgrundlage für den Versicherten. Der Versicherte kann die Klärung verlangen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, welcher Träger dafür verbandszuständig ist (Aufgabenkreis des Trägers) und welche Gesundheitsschäden dem Versicherungsfall zuzurechnen sind. Ermächtigung und Anspruchsgrundlage erfassen nicht nur die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch, sondern ausnahmsweise auch die einzelner Anspruchselemente. Nach der Systematik des SGB VII sind in den Vorschriften, welche die Voraussetzungen der verschiedenen sozialen Rechte auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung regeln, nur die spezifischen Voraussetzungen der jeweiligen einzelnen Arten von Leistungsrechten ausgestaltet. Demgegenüber sind die allgemeinen Rechtsvoraussetzungen, die für alle Leistungsrechte des SGB VII gleichermaßen gelten, nämlich die Regelungen über den Versicherungsfall und die ihm zuzurechnenden Unfallfolgen (§§ 7 bis 13 i.V.m. §§ 2 bis 6 SGB VII), vorab und einheitlich ausgestaltet. Ermächtigung und Anspruch betreffen daher auch die Entscheidung über jene Elemente des Anspruchs, die Grundlagen für jede aktuelle oder spätere Anspruchsentstehung gegen denselben Unfallversicherungsträger aufgrund eines bestimmten Versicherungsfalls sind. Hierzu gehört der Versicherungsfall (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, juris, zum Feststellungsanspruch von Unfallfolgen; vgl. auch BSG Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R-, juris). Außerdem ist die Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalles durch Erlass eines Verwaltungsaktes zulässig, weil alle Leistungen aus der Sozialversicherung an Versicherte öffentlich-rechtlicher Natur sind und zur verbindlichen Feststellung gegenüber den Berechtigten der Verwaltungsakt das einzige zur Verfügung stehende Mittel ist. Danach ist der Unfallversicherungsträger nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (Ricke, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VII, § 7, Rdnr. 5).
Davon ausgehend verfügte die Beklagte über eine hoheitliche Verwaltungsaktbefugnis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids. Ob der vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vertretenen Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, auf besonderen Antrag des Unfallverletzten das Vorliegen eines "Wegeunfalls" ausdrücklich festzustellen, zu folgen ist, lässt der Senat offen, weshalb es hierzu keiner weiteren Erwägungen durch den Senat, insbesondere zum hierzu erfolgten Berufungsvorbringen der Beklagten, bedarf. Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn entgegen der Ansicht hat die Beklagte im Verfügungssatz des streitgegenständlichen Bescheides vom 24.09.2015 das Nichtvorliegen eines "Wegeunfalls" nicht festgestellt. Zwar hat der Beklagtenvertreter im Berufungsverfahren in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 vorgebracht, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid die Feststellung eines Wegeunfalls habe abgelehnt werden sollen. Eine solche Feststellung lässt sich jedoch nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Entscheidungssatzes des Bescheides vom 24.09.2015 nicht hinreichend bestimmt entnehmen. Vielmehr ist vom Senat festzustellen, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid allein den Versicherungsfall "Arbeitsunfall" festgestellt hat.
Die Beklagte war nach dem oben Ausgeführten zu der von ihr getroffenen Feststellung, dass der Unfall der Klägerin vom 14.05.2013 als "Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII" anerkannt wird, durch Verwaltungsakt befugt. Dieser Feststellung lässt sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Entscheidungssatzes (Verfügungssatzes) - entgegen der Ansicht der Beklagten - jedoch nur hinreichend bestimmt entnehmen, dass dem Wortlaut der zitierten Vorschrift entsprechend ein Arbeitsunfall der Klägerin infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) vorliegt, mithin der Versicherungsfall Arbeitsunfall. Das Vorliegen eines Versicherungsfalls "Wegeunfall" wird dadurch nicht hinreichend bestimmt ausgeschlossen. Soweit die Beklagte in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids das Vorliegen eines Wegeunfalls gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verneint hat, ist dies bloßes Begründungselement des Bescheides vom 24.09.2015. Durch dieses Begründungselement kann der Entscheidungssatz (Verfügungssatz) unter 1. im Bescheid vom 24.09.2015 auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte entgegen dem Antrag der Klägerin das Vorliegen des Versicherungsfalles "Wegeunfall" abgelehnt hat, was nach dem Vorbringen des Beklagtenvertreters in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 allerdings beabsichtigt war. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin, die der Beklagtenvertreter in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 verteidigt hat, kennt das geltende Recht des SGB VII, anders als die Vorgängerregelung § 550 Abs. 1 RVO, wonach als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gegolten hat, den Versicherungsfall "Wegeunfall" nicht mehr. Vielmehr sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII regelt keinen Versicherungsfall "Wegeunfall", sondern, dass versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit sind. Insoweit erweitert § 8 Abs. 2 SGB VII den Versicherungsschutz nicht dadurch, dass neben dem Unfall bei einer versicherten Tätigkeit nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII ein gesonderter Versicherungsfall geschaffen würde, sondern dadurch, dass bestimmte Wege schon vor Beginn bzw. nach Ende der an sich nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Tätigkeiten diesen versicherten Tätigkeiten hinzugezählt werden. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls schließt die Annahme eines Wegeunfalls nicht aus, da Arbeitsunfall der Oberbegriff ist, der den "Wegeunfall" mit einschließt. Es wird mithin kein von § 8 Abs. 1 SGB VII unabhängiger zusätzlicher Versicherungsfall eines "Wegeunfalles" begründet, sondern der Unfall auf einem Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 SGB VII der (noch nicht begonnenen oder schon beendeten) versicherten Tätigkeit - als ein Tatbestandsmerkmal des Vorliegens des Versicherungsfalles Arbeitsunfall - hinzugerechnet (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 30.06.2017 - L 8 U 2034/14 - juris, sozialgerichtsbarkeit.de). Die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid, dass kein Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII vorliegt, trägt die im Verfügungssatz getroffene Feststellung nicht. Diese Ausführungen treten neben die begründenden Ausführungen, weshalb ein Arbeitsunfall vorliegt, und erweisen sich aus objektiver Sicht lediglich als das gesonderte Eingehen auf Beteiligtenvorbringen. Aus Sicht des Empfängerhorizonts wird damit die Feststellung "Arbeitsunfall" nicht auslegungsfähig zur Ablehnung eines gesetzlich nicht mehr differenzierten "Wegeunfalls".
2. a) Der streitgegenständliche Antrag der Klägerin, festzustellen, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 14.05.2013 um einen "Versicherungsfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII" handelt, ist unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine hier allein in Betracht kommende Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG sind nicht erfüllt. Sie muss auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein und erfordert ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 14.05.2013 um einen Versicherungsfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt, besteht nicht. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigt ist. Es kann rechtlicher oder als schutzwürdig anzuerkennender tatsächlicher, insbesondere wirtschaft-licher oder ideeller Art sein (vgl. Scholz in Roos/Warendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 55 Rn. 21; Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 55 Rdnr. 15a, jeweils m.w.N.).
Versicherte haben keinen Anspruch auf eine ausdrückliche Feststellung durch den Unfallversicherungsträger darauf, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorliegt (Kasseler Kommentar, SGB VII § 108 Rdnr. 7). Hinsichtlich Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Arbeitsunfalls vom 14.05.2013 ist ein berechtigtes Interesse an der von der Klägerin begehrten Feststellung nicht erkennbar. Eine Differenzierung der Voraussetzungen für Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem "Arbeitsunfall" oder bei einem Unfall beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges ("Wegeunfall") kennt die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Welcher Art der Versicherungsfall ist, ist entschädigungsrechtlich bedeutungslos (Ricke, Kassler Kommentar § 108 SGB VII Rdnr. 7). Nachdem die Beklagte bei der Klägerin einen Arbeitsunfall festgestellt hat, kann ein berechtigtes Interesse an der von der Klägerin begehrten Feststellung nicht festgestellt werden.
Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aufgrund § 105 SGB VII (Haftungsprivileg), worauf ihre Feststellungsklage im Hinblick auf den von ihr beim Oberlandesgericht Stuttgart geführten Rechtsstreit gegen den Beigeladenen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zielt. Eine Feststellung, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, hat die Beklagte getroffen, weshalb ein berechtigtes Interesse insoweit nicht besteht. Die Klägerin macht vorliegend darüber hinaus geltend, § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ("Wegeunfall") sei erfüllt, was eine Haftungsbeschränkung des Beigeladenen gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausschließen würde. Auch hieraus ergibt sich kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein berechtigtes (wirtschaftliches) Feststellungsinteresse wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn in dem von der Klägerin gegen den Beigeladenen geführten Zivilrechtsstreit auf Schadenersatz das Zivilgericht (Oberlandesgericht Stuttgart) an eine rechtskräftige Feststellung des Unfallversicherungsträgers oder der Sozialgerichte, § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ("Wegeunfall") sei erfüllt, prozessrechtlich gebunden wäre. Dies trifft indes entgegen der Ansicht der Klägerin - wie auch der Beklagten - nicht zu. Nach § 108 Abs. 1 SGB VII besteht eine Bindung der Zivilgerichte (und Arbeitsgerichte) an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung - nur - dahin, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach Ansicht des BGH erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII (Beschäftigter / Wie-Beschäftigter) erlitten hat, ferner auf die Entscheidung darüber, welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist (vgl. Stelljes, Beck Onlinekommentar SGB VII, § 108 Rdnr. 19 m.w.N.). Dagegen sind von der Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII nicht erfasst die Fragen, die für die drei in dieser Vorschrift genannten Gegenstände des Versicherungsfalls, Leistungsumfangs und der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers ohne Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere die Fragen, ob ein Haftungsausschluss nach § 104 bzw. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aufgrund eines Wegeunfalls oder einer vorsätzlicher Schadensherbeiführung besteht, denn beides ist für das Vorliegen eines Versicherungsfalls irrelevant (Stelljes, Beck Onlinekommentar SGB VII, § 108 Rdnr. 20; Ricke, Kasseler Kommentar SGB VII; jurisPK-SGB VII, § 108 Rdnr. 20; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, §108 Rdnr. 6; a.A. Leube, VersR 2001, 1215, 1219; vgl. zum Versicherungsfall "Wegeunfall" auch das oben Ausgeführte). Auch Ausführungen zum Wegeunfall in der Begründung eines Bescheids, wie dies vorliegend erfolgt ist, sind nicht verbindlich (vgl. Ricke, Kassler Kommentar § 108 SGB VII, Rdnr. 7). Dem entspricht auch die Regelung des §§ 109 Satz 1 SGB VII. Diese Regelung ermöglicht nur den möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen, die Schadensersatzforderungen von geschädigten Verletzten, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgesetzt sind, die in § 108 Abs. 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Umgekehrt fehlt eine Regelung, die es dem geschädigten Verletzten bei Schadenersatzforderungen gegen möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen zum Ausschluss der Haftungsbeschränkung gemäß §§ 104 bis 107 SGB VII ermöglicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 (bis 4) SGB VII ("Wegeunfall") feststellen zu lassen. Ist eine Arbeitsunfall rechtskräftig festgestellt, kann diese Feststellung Bindungswirkung entfalten. Die Frage, ob ein Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 1 (bis 4) SGB VII vorliegt, steht jedoch in der freien Entscheidungskompetenz der Zivil- und Arbeitsgericht, unabhängig davon, ob die Sozialgerichte sachnäher sind, wie die Klägerin meint.
Unabhängig davon ist der Feststellungsantrag der Klägerin auch deshalb unzulässig, weil der Antrag kein in § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGG genanntes Rechtsverhältnis betrifft. Insbesondere ist der Feststellungsantrag nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, sondern in unzulässiger Weise auf die Feststellung eines Einzelelements (Tatbestandselements) des Vorliegens eines Arbeitsunfalls (Elementenfeststellung). Zwar setzt die Feststellungsklage nicht voraus, dass ein Rechtsverhältnis im Ganzen festgestellt werden soll. Im Rahmen der Feststellungsklage kann bezüglich eines Rechtsverhältnisses auch die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten begehrt werden, die auf dem Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn basieren und vom Inhalt dieses Rechtsverhältnisses abhängen (BSG, Urteile vom 11.12.1956 - 1 RA 109/55 -, 27.01.1977 - 12/8 REh 1/75 - und 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R -). Von einer solchen Konstellation ist jedoch die sogenannte Elementenfeststellungsklage zu unterscheiden. Eine Feststellungsklage wegen einzelner Elemente, z.B. Rechtsfragen, Vorfragen, Tatfragen, Verwaltungsgepflogenheiten, Eigenschaften von Personen und Sachen ist unzulässig (BSG, Urteil vom 22.03.1983 - 2 RU 64/81 -, juris Nr. 17; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 55 Rdnr. 9; Breitkreuz / Fichte SGG, § 55 Rdnr. 6). Die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten begehrt die Klägerin nicht. Vielmehr ist die von ihr begehrte Feststellung des Vorliegens des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (neben anderen Tatbestandsmerkmalen) ein Tatbestandsmerkmal und damit ein Element des Vorliegens des Versicherungsfalles Arbeitsunfall, dessen isolierte Feststellung als Elementenfeststellungsklage nicht zulässig ist.
b) Außerdem wäre die Berufung der Klägerin selbst dann, wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen würde, ihre Feststellungsklage sei zulässig, auch in der Sache nicht begründet. Der Arbeitsunfall der Klägerin am 14.05.2013 ereignete sich nicht beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, sondern auf einem Betriebsweg, weshalb bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, dessen Feststellung sie begehrt, nicht vorliegen. Dabei kommt es nicht auf die von der Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht zitierte Rechtsprechung insbesondere des BGH an. Für den Senat sind vielmehr die sozialrechtlichen Rechtsgrundsätze maßgeblich.
Danach sind Wege im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII von Betriebswegen zu unterscheiden, die unmittelbar der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt sind. Auf dem Weg vom häuslichen Bereich zum unmittelbaren Ort der Arbeit innerhalb des Betriebes ist der Beschäftigte regelmäßig auf dem ersten Teil des Weges nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und auf dem zweiten Teil als Betriebsweg versichert. Wege von der Wohnung zur versicherten Tätigkeit beginnen mit dem Verlassen des häuslichen Wirkungskreises, d.h. grundsätzlich beim Durchschreiten der Außentür eines bewohnten Gebäudes (BSG Urteile vom 13.03.1956 - 2 RU 124/54 - und 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -, jeweils juris). Der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Weg vom häuslichen Bereich zum Tätigkeitsort (Wegeunfall) endet in der Regel mit dem Erreichen des Betriebsgeländes (Durchschreiten des Werkstores), ansonsten (bei Fehlen eines Betriebsgeländes) an der Außentür des Beschäftigungsunternehmens (BSG, Urteile vom 22.09.1988 - 2 RU 11/88 - und 27.03.1990 - 2 RU 32/89 -; BAG Urteil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00 -, jeweils juris), und nicht erst mit dem Erreichen des Arbeitsplatzes. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass der Ort der Tätigkeit im Sinne des § 2 Nr. 1 SGB VII nicht der konkrete Arbeitsplatz ist, sondern in der Regel das gesamte Betriebsgelände, und zum anderen durch das Erfordernis einer klaren Grenzziehung. Der anschließende Weg vom Zugang des Betriebsgeländes (z.B. Werkstor) bzw. der Außentür des Betriebsgebäudes (wenn ein Betriebsgelände fehlt) zum unmittelbaren Arbeitsplatz ist ein versicherter Betriebsweg (BSG, Urteil vom 19.01.1995 - 2 RU 3/94 -, juris). Entsprechendes gilt nach Beendigung der Arbeit für den Weg nach Hause. Solange sich der Beschäftigte auf einer Strecke befindet, die zwar zum Unternehmensgelände gehört, aber der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich ist und dient, wofür z.B. die Kennzeichnung durch amtliche Verkehrszeichen spricht, liegt dagegen kein Betriebsweg vor, weil der Versicherte noch am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt (BSG, Urteil vom 23.05.1973 - 8/2 RU 68/70 -, juris; vgl. zum vorstehenden auch Hauck, SGB VII, Kommentar, K § 8 RdNr. 193; Ricke, Kasseler Kommentar, SGB VII § 8 Rdnr. 185; Rolfs, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, SGB VII § 8 Rdnr. 12).
Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass sich der Unfall der Klägerin am 14.05.2013 innerhalb des Betriebsgeländes ihres Arbeitgebers auf einem unmittelbar der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Betriebsweg und nicht auf einem Weg gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ereignet hat. Der Unfallort befindet sich auf dem Firmengelände des Arbeitgebers der Klägerin (erster Parkplatz vor der Hauptpforte). Die (in Blickrichtung Bad U. von nordwestlichen nach südöstlich verlaufende) M.-Straße ist von der parallel verlaufenden U. Straße durch einen Grünstreifen und Zaun abgegrenzt. Die durch das Firmengelände führende M.-Straße endet am südöstlichen Bereich des Firmengeländes des Arbeitgebers ohne Durchfahrtsmöglichkeit. Südwestlich des Firmengeländes befindet sich ein Bahngleis (mit Zaunabgrenzung). Der südöstlichen Bereich des Firmengeländes grenzt an die S.straße. Hier befinden sich Produktionsgebäude sowie am Ende der S.straße eine Zufahrt für Lkw mit Freifläche. Am nordwestlich gelegenen Beginn des Firmengeländes des Arbeitgebers kann die Zufahrt zur M.-Straße durch ein Schiebetor verschlossen werden. Damit ist festzustellen, dass das Betriebsgelände des räumlich ausgedehnten Unternehmens des Arbeitgebers der Klägerin objektiv feststellbar begrenzt ist und nicht für den allgemeinen Verkehr zur Verfügung steht. Dieses abgegrenzte Betriebsgelände hatte die Klägerin am 14.05.2013, nach Beendigung ihrer Arbeit, noch nicht verlassen, mag sie auch das Hauptportal des Betriebsgebäudes ihres Arbeitgebers bereits verlassen haben. Maßgeblich ist, dass der Arbeitsunfall sich noch innerhalb des Betriebsgeländes ereignet hat, weshalb die Klägerin noch keinen mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII begonnen hatte. An dieser Bewertung ändert nichts, dass das an der M.-Straße angebrachte Schiebetor zum Unfallzeitpunkt geöffnet war, was sich ohne weiteres dadurch erklärt, dass den Mitarbeitern des Arbeitgebers der Klägerin zum Schichtende die Ausfahrt mit Kraftfahrzeugen bzw. das Verlassen des Betriebsgeländes sonst nicht möglich gewesen wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die M.-Straße der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich ist und dient. Hiergegen spricht, dass die M.-Straße nur das räumlich ausgedehnte Betriebsgelände des Unternehmens des Arbeitgebers der Klägerin erschließt. So ist eine Durchfahrt zu anschließenden (in Richtung Bad U. ) gelegenen weiteren Gewerbebetrieben über die M.-Straße nicht möglich, vielmehr werden diese Gewerbebetriebe durch eine gesonderte Zufahrt über die U. Straße und S.straße erschlossen. Weiter ist der Verkehr auf der M.-Straße nicht durch amtliche Verkehrszeichen geregelt. Es finden sich lediglich nicht amtliche Verkehrszeichen hinsichtlich der Parkplätze, die Parkplätze für Besucher des Unternehmens des Arbeitgebers der Klägerin ausweisen, was ebenfalls dagegen spricht, dass die M.-Straße der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich ist und dient. Nichtbetriebsangehörigen wird die Zufahrt und das Parken nur ermöglicht, wenn sie als Besucher Kontakt mit dem Unternehmen suchen. Eine dem allgemeinen Verkehrsraum gleichzusetzende Öffentlichkeit kommt der geduldeten Nutzung des Firmengeländes hierdurch nicht zu.
Weitere Ermittlungen, insbesondere die Einnahme eines Augenscheins, drängen sich nicht auf. Der Senat konnte insbesondere hinsichtlich der Örtlichkeit des Firmengeländes des Arbeitgebers der Klägerin durch die zum Gegenstand des Erörterungstermins gemachten Ausdrucke aus Google-Maps die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites notwendigen Feststellungen treffen. Klärungsbedürftige Fragen, durch die sich der Senat von Amts wegen zur Einnahme insbesondere eines Augenscheins gedrängt fühlen müsste, wurden im Erörterungstermin nicht aufgezeigt. Im Übrigen hat die Klägerin einen Beweisantrag insbesondere auf die Einnahme eines Augenscheins im Berufungsverfahren nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Instanzen. Sonst sind außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall oder einen "Wegeunfall" erlitten hat (Berufung der Klägerin) und ob die Beklagte berechtigt ist, hierzu Feststellungen zu treffen (Berufung der Beklagten).
Die Klägerin ist bei der Firma E. K. AG D. (künftig Arbeitgeber) beschäftigt. Sie wurde am 14.05.2013, 5:05 Uhr, nach dem Ende ihrer Arbeitsschicht auf dem parallel der M.-Straße verlaufenden Gehweg von einem ebenfalls beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer (B. Y. , künftig Beigeladene), der sich nach dem Ende der Arbeitsschicht mit seinem Pkw von einem Firmen-Parkplatz über den Gehweg zur M.-Straße fahrend auf den Heimweg machte, angefahren. Dabei zog sich die Klägerin eine Prellung des Rumpfes/der Schulter zu (Durchgangsarztbericht vom 14.05.2013, Unfallanzeige vom 07.05.2013). Der Unfallort befindet sich auf dem Firmengelände des Arbeitgebers (erster Parkplatz vor dem Hauptportal - Polizeibericht Blätter 16, 19 Beklagten-Akte). Die (in Blickrichtung Bad U. ) von nordwestlichen nach südöstlich verlaufende) M.-Straße ist von der parallel verlaufenden U. Straße durch einen Grünstreifen und Zaun abgegrenzt. Die durch das Firmengelände führende M.-Straße endet am südöstlichen Bereich des Firmengeländes des Arbeitgebers ohne Durchfahrtsmöglichkeit. Südwestlich des Firmengeländes verläuft ein Bahngleis (mit Zaunabgrenzung). Der Bereich des Firmengeländes mit Produktionsgebäude und die Zufahrt für Lkw´s mit Freifläche grenzt in südöstlicher Richtung (Richtung Bad U. ) an die S.Straße. Am Beginn des Firmengeländes des Arbeitgebers kann die Zufahrt zur M.-Straße durch ein Schiebetor verschlossen werden, das zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin am 14.05.2013 geöffnet war (zum Vorstehenden Ausdrucke Google Maps, Blätter 36 bis 38 der Senatsakten, Blätter 16 bis 17 SG-Akte, Blatt 22 Beklagtenakte). Der Parkplatz des Unfallortes ist durch ein nicht amtliches Verkehrszeichen beschildert (Blätter 15, 17 SG-Akte, Blatt 77 Beklagtenakte).
Die Klägerin erhob gegen den Beigeladenen beim Landgericht Tübingen Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Mit Urteil vom 13.01.2015 wies das Landgericht Tübingen die Klage wegen des Haftungsprivilegs ab (5 O 158/14). Hiergegen legte die Klägerin beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung ein (4 U 24/15), die vom Oberlandesgericht Stuttgart im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit am 13.05.2015 mit Beschluss ausgesetzt wurde (Niederschrift vom 13.05.2015 - Blätter 37 bis 39 Beklagtenakte).
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.02.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung, dass es sich bei dem Unfall vom 14.05.2013 um einen versicherten Wegeunfall nach §§ 105 Abs. 1, 8 Abs. 2 SGB VII handele.
Auf ein Hinweisschreiben der Beklagten an den Beigeladenen vom 09.06.2015 äußerte sich dieser durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21.07.2015 gegenüber der Beklagten. Er machte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles (Betriebswegeunfall) geltend und verneinte das Vorliegen eines Wegeunfall.
Mit Bescheid vom 24.09.2015 erkannte die Beklagte den Unfall vom 14.05.2013 "als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII" an (1.) und lehnte wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls einen Anspruch auf Rente ab (2.). Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege kein Wegeunfall gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor, sondern ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht um wenigstens 20 % gemindert. Als Folge des Arbeitsunfalles wurde eine folgenlos verheilte Prellung der Schulter anerkannt. Die Beklagte übermittelte dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen den Bescheid vom 24.09.2015.
Gegen den Bescheid vom 24.09.2015 legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 26.10.2015 Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung geltend, zur Klassifizierung als Betriebswegeunfall müsse zumindest ein inhaltlicher Bezug zur Arbeitstätigkeit selbst bzw. zum Arbeitsverhältnis selbst bestehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der hier in Rede stehende Bereich des Parkplatzes keinerlei direkte oder indirekte Auswirkung auf ihre Arbeitstätigkeit habe. Auch die ratio legis des § 105 SGB VII führe im vorliegenden Fall zur Haftung der Beklagten. Das schädigende Ereignis sei auf einem nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg eingetreten. Nach dem Verlassen des Eingangsgebäudes habe kein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit mehr bestehen können, sondern nur noch das allgemeine Wege- bzw. Verkehrsrisiko. Der Umstand, dass der Unfallort ausdrücklich auch für sonstige Dritte (Besucher) zugänglich sei, zeige, dass sich vorliegend gerade kein Betriebsrisiko verwirklicht habe, sondern, dass es lediglich Zufall gewesen sei, dass der unachtsame Autofahrer in diesem Fall ebenfalls Betriebsangehöriger sei. Der Haftungsausschluss wäre damit in jedem Falle unbillig. Die Klägerin berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und trat dem Urteil des Landgerichts Tübingen entgegen.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2015 beantragte der Beigeladene den Widerspruch zurückzuweisen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es seien keine Unfallfolgen feststellbar, die eine messbare MdE rechtfertigten. Bei dem zu Grunde liegenden Ereignis vom 14.05.2013 handele es sich nicht um einen Wege-, sondern um einen Arbeitsunfall. Es stehe fest, dass der Ort des Unfallgeschehens dem Betriebsgelände zuzurechnen sei. Die Straße, der Parkplatz und der Gehweg befänden sich hinter einer schließbaren Einrichtung auf dem Betriebsgelände.
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 17.03.2016 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Die Klägerin machte zur Begründung unter Schilderung des Unfallgeschehens unter Vorlage von Lichtbildern geltend, die Straße und der Gehweg der Unfallstelle, die im Eigentum des Arbeitgebers stehe, sei für den öffentlichen Verkehr ebenso zugänglich, wie etwa der Parkplatz eines Einkaufsmarktes, weshalb es sich bei dem Ereignis vom 14.05.2013 um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handele. Sie wiederholte und vertiefte unter Bezug auf die Rechtsprechung des BGH im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Mit Beschluss des SG vom 18.08.2016 wurde der Beigeladene auf seinen Antrag beigeladen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Unfall habe auf einem versicherungsrechtlich geschützten Betriebsweg stattgefunden. Damit liege ein Arbeitsunfall und kein Wegeunfall vor.
Der Beigeladene beantragte, die Klage abzuweisen (Schriftsatz vom 05.09.2016). Es stehe fest, dass sich der Unfall auf dem Firmengelände des Arbeitgebers ereignet habe, weshalb die Beklagte zu Recht einen Arbeitsunfall angenommen habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2016 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 auf, soweit sich die Beklagte bei der Anerkennung des Arbeitsunfalles auf § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII bezogen habe. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Beklagte verfüge über keine hoheitliche Verwaltungsaktbefugnis, das Vorliegen eines "Wegeunfalles" ausdrücklich festzustellen. Die Klägerin habe bereits nach dem Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines "Wegeunfalles" durch die Beklagte. Eine Bindung der Zivilgerichte im Rahmen des Haftungsprivilegs komme nur hinsichtlich des Vorliegens eines "Versicherungsfalles" als Oberbegriff für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Betracht. Der Begriff "Wegeunfall" kenne das geltende Recht nicht. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 19.10.2016, der Beklagten am 21.10.2016 und dem Beigeladenen am 18.10.2016 zugestellt.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 14.10.2016 haben die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 09.11.2016 und die Beklagte am 21.11.2016 Berufungen eingelegt.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen, nachdem das SG bezüglich des Vorliegens der konkreten Art des Versicherungsfalls sachnäher als das Zivilgericht sei, folge hieraus ein rechtlich zu schützendes Interesse daran, dass auch die Art des Versicherungsfalls bestimmt werde, um hiermit eine Bindungswirkung für das Zivilgericht zu erreichen. Auch die Ausführungen der Beklagten zur Berufungsbegründung begründeten ein Feststellungsinteresse. Im Übrigen hat die Klägerin auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen und diese zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht.
Die Klägerin beantragt (zuletzt), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.10.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2016 abzuändern und festzustellen, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 14.05.2013 um einen Versicherungsfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung ausgeführt, die Rechtsauffassung des SG, es gebe für die von ihr getroffene Entscheidung der Feststellung eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII keine gesetzliche Grundlage, sei aus mehreren Gründen nicht zutreffen. Die Prämisse des SG, dass SGB VII kenne nur die Versicherungsfälle des Arbeitsunfalles und der Berufskrankheit sei im Hinblick auf die Vorschrift des § 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht zutreffend. Daneben könne auch, wie vorliegend, ein Versicherter ein rechtliches Interesse daran haben, im Hinblick auf § 105 Abs. 1 SGB VII festgestellt zu wissen, dass ein Versicherungsfall ein Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII war. Zudem diene die Vorschrift des § 108 Abs. 1 SGB VII dazu, divergierende Entscheidungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalles zwischen Sozialversicherungsträger und Zivilgericht zu verhindern, weshalb auch eine Befugnis des Sozialversicherungsträgers korrespondieren müsse, einen Wegeunfall festzustellen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass nach § 12 Abs. 2 SGB X ein Schädiger auf Antrag zum Verwaltungsverfahren über das Vorliegen eines Versicherungsfalles hinzugezogen werden müsse, wenn durch die Entscheidung eines Verwaltungsträgers seine Rechtsposition mit betroffen werde. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn er durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers ein Haftungsprivileg verliere, beispielsweise durch die Zuordnung eines Versicherungsfalls zu einem bestimmten (anderen) Unfallbetrieb oder auch, wie vorliegend, durch die Zuordnung eines Versicherungsfalles als Arbeits- oder Wegeunfall, was zwingend voraussetze, dass der Verwaltungsträger auch berechtigt sei, über diesen Tatbestand zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.10.2016 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beigeladene ist der Berufung der Klägerin entgegengetreten und hat sich dem Berufungsvorbringen der Beklagten angeschlossen.
Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich, die Berufung der Beklagten stattzugeben und die der Klägerin zurückzuweisen.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 mit der Klägerin und der Beklagten erörtert worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 02.06.2017 Bezug genommen.
Die Klägerin und die Beklagte haben in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 und der Beigeladene mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2017 sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, ob der Klägerin gegen die Beklagte wegen des Arbeitsunfalls vom 14.05.2013 ein Anspruch auf Feststellung von (weiteren) Unfallfolgen oder auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf Verletztenrente, zusteht. Zwar hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 24.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2016 einen Anspruch auf Rente abgelehnt. Die Gewährung von Rente hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht beantragt. Sie hat sich auch gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Rente im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht gewandt. Dem entspricht auch der Berufungsantrag der Klägerin. Damit ist der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Ablehnung eines Anspruches auf Rente insoweit (teilweise) bestandskräftig geworden. Entsprechendes gilt hinsichtlich von Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.05.2013.
Die jeweils gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufung der Klägerin und der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, sind gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet (1). Die Beklagte war zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (Verwaltungsaktes) ermächtigt. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet (2.). Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 14.05.2013 um einen "Versicherungsfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII" (Wegeunfall) handelt, ist unzulässig und im Übrigen auch in der Sache nicht begründet.
1. Die Beklagte war ermächtigt, die streitgegenständliche Entscheidung durch Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB I zu treffen.
Grundsätzlich kann ein Versicherter vom Sozialleistungsträger den Erlass feststellender Verwaltungsakte über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und ggf. der diesem zuzurechnenden Unfallfolgen beanspruchen. Hierzu ist der Unfallversicherungsträger auch i.S. v. § 31 SGB I hinreichend ermächtigt. Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsakts für den Unfallversicherungsträger ist § 102 SGB VII. Diese Ermächtigungsnorm ist zugleich Anspruchsgrundlage für den Versicherten. Der Versicherte kann die Klärung verlangen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, welcher Träger dafür verbandszuständig ist (Aufgabenkreis des Trägers) und welche Gesundheitsschäden dem Versicherungsfall zuzurechnen sind. Ermächtigung und Anspruchsgrundlage erfassen nicht nur die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch, sondern ausnahmsweise auch die einzelner Anspruchselemente. Nach der Systematik des SGB VII sind in den Vorschriften, welche die Voraussetzungen der verschiedenen sozialen Rechte auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung regeln, nur die spezifischen Voraussetzungen der jeweiligen einzelnen Arten von Leistungsrechten ausgestaltet. Demgegenüber sind die allgemeinen Rechtsvoraussetzungen, die für alle Leistungsrechte des SGB VII gleichermaßen gelten, nämlich die Regelungen über den Versicherungsfall und die ihm zuzurechnenden Unfallfolgen (§§ 7 bis 13 i.V.m. §§ 2 bis 6 SGB VII), vorab und einheitlich ausgestaltet. Ermächtigung und Anspruch betreffen daher auch die Entscheidung über jene Elemente des Anspruchs, die Grundlagen für jede aktuelle oder spätere Anspruchsentstehung gegen denselben Unfallversicherungsträger aufgrund eines bestimmten Versicherungsfalls sind. Hierzu gehört der Versicherungsfall (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, juris, zum Feststellungsanspruch von Unfallfolgen; vgl. auch BSG Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R-, juris). Außerdem ist die Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalles durch Erlass eines Verwaltungsaktes zulässig, weil alle Leistungen aus der Sozialversicherung an Versicherte öffentlich-rechtlicher Natur sind und zur verbindlichen Feststellung gegenüber den Berechtigten der Verwaltungsakt das einzige zur Verfügung stehende Mittel ist. Danach ist der Unfallversicherungsträger nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (Ricke, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VII, § 7, Rdnr. 5).
Davon ausgehend verfügte die Beklagte über eine hoheitliche Verwaltungsaktbefugnis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids. Ob der vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vertretenen Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, auf besonderen Antrag des Unfallverletzten das Vorliegen eines "Wegeunfalls" ausdrücklich festzustellen, zu folgen ist, lässt der Senat offen, weshalb es hierzu keiner weiteren Erwägungen durch den Senat, insbesondere zum hierzu erfolgten Berufungsvorbringen der Beklagten, bedarf. Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn entgegen der Ansicht hat die Beklagte im Verfügungssatz des streitgegenständlichen Bescheides vom 24.09.2015 das Nichtvorliegen eines "Wegeunfalls" nicht festgestellt. Zwar hat der Beklagtenvertreter im Berufungsverfahren in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 vorgebracht, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid die Feststellung eines Wegeunfalls habe abgelehnt werden sollen. Eine solche Feststellung lässt sich jedoch nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Entscheidungssatzes des Bescheides vom 24.09.2015 nicht hinreichend bestimmt entnehmen. Vielmehr ist vom Senat festzustellen, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid allein den Versicherungsfall "Arbeitsunfall" festgestellt hat.
Die Beklagte war nach dem oben Ausgeführten zu der von ihr getroffenen Feststellung, dass der Unfall der Klägerin vom 14.05.2013 als "Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII" anerkannt wird, durch Verwaltungsakt befugt. Dieser Feststellung lässt sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Entscheidungssatzes (Verfügungssatzes) - entgegen der Ansicht der Beklagten - jedoch nur hinreichend bestimmt entnehmen, dass dem Wortlaut der zitierten Vorschrift entsprechend ein Arbeitsunfall der Klägerin infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) vorliegt, mithin der Versicherungsfall Arbeitsunfall. Das Vorliegen eines Versicherungsfalls "Wegeunfall" wird dadurch nicht hinreichend bestimmt ausgeschlossen. Soweit die Beklagte in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids das Vorliegen eines Wegeunfalls gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verneint hat, ist dies bloßes Begründungselement des Bescheides vom 24.09.2015. Durch dieses Begründungselement kann der Entscheidungssatz (Verfügungssatz) unter 1. im Bescheid vom 24.09.2015 auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte entgegen dem Antrag der Klägerin das Vorliegen des Versicherungsfalles "Wegeunfall" abgelehnt hat, was nach dem Vorbringen des Beklagtenvertreters in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 allerdings beabsichtigt war. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin, die der Beklagtenvertreter in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2017 verteidigt hat, kennt das geltende Recht des SGB VII, anders als die Vorgängerregelung § 550 Abs. 1 RVO, wonach als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gegolten hat, den Versicherungsfall "Wegeunfall" nicht mehr. Vielmehr sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII regelt keinen Versicherungsfall "Wegeunfall", sondern, dass versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit sind. Insoweit erweitert § 8 Abs. 2 SGB VII den Versicherungsschutz nicht dadurch, dass neben dem Unfall bei einer versicherten Tätigkeit nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII ein gesonderter Versicherungsfall geschaffen würde, sondern dadurch, dass bestimmte Wege schon vor Beginn bzw. nach Ende der an sich nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Tätigkeiten diesen versicherten Tätigkeiten hinzugezählt werden. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls schließt die Annahme eines Wegeunfalls nicht aus, da Arbeitsunfall der Oberbegriff ist, der den "Wegeunfall" mit einschließt. Es wird mithin kein von § 8 Abs. 1 SGB VII unabhängiger zusätzlicher Versicherungsfall eines "Wegeunfalles" begründet, sondern der Unfall auf einem Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 SGB VII der (noch nicht begonnenen oder schon beendeten) versicherten Tätigkeit - als ein Tatbestandsmerkmal des Vorliegens des Versicherungsfalles Arbeitsunfall - hinzugerechnet (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 30.06.2017 - L 8 U 2034/14 - juris, sozialgerichtsbarkeit.de). Die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid, dass kein Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII vorliegt, trägt die im Verfügungssatz getroffene Feststellung nicht. Diese Ausführungen treten neben die begründenden Ausführungen, weshalb ein Arbeitsunfall vorliegt, und erweisen sich aus objektiver Sicht lediglich als das gesonderte Eingehen auf Beteiligtenvorbringen. Aus Sicht des Empfängerhorizonts wird damit die Feststellung "Arbeitsunfall" nicht auslegungsfähig zur Ablehnung eines gesetzlich nicht mehr differenzierten "Wegeunfalls".
2. a) Der streitgegenständliche Antrag der Klägerin, festzustellen, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 14.05.2013 um einen "Versicherungsfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII" handelt, ist unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine hier allein in Betracht kommende Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG sind nicht erfüllt. Sie muss auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein und erfordert ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 14.05.2013 um einen Versicherungsfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt, besteht nicht. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigt ist. Es kann rechtlicher oder als schutzwürdig anzuerkennender tatsächlicher, insbesondere wirtschaft-licher oder ideeller Art sein (vgl. Scholz in Roos/Warendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 55 Rn. 21; Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 55 Rdnr. 15a, jeweils m.w.N.).
Versicherte haben keinen Anspruch auf eine ausdrückliche Feststellung durch den Unfallversicherungsträger darauf, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorliegt (Kasseler Kommentar, SGB VII § 108 Rdnr. 7). Hinsichtlich Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Arbeitsunfalls vom 14.05.2013 ist ein berechtigtes Interesse an der von der Klägerin begehrten Feststellung nicht erkennbar. Eine Differenzierung der Voraussetzungen für Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem "Arbeitsunfall" oder bei einem Unfall beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges ("Wegeunfall") kennt die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Welcher Art der Versicherungsfall ist, ist entschädigungsrechtlich bedeutungslos (Ricke, Kassler Kommentar § 108 SGB VII Rdnr. 7). Nachdem die Beklagte bei der Klägerin einen Arbeitsunfall festgestellt hat, kann ein berechtigtes Interesse an der von der Klägerin begehrten Feststellung nicht festgestellt werden.
Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aufgrund § 105 SGB VII (Haftungsprivileg), worauf ihre Feststellungsklage im Hinblick auf den von ihr beim Oberlandesgericht Stuttgart geführten Rechtsstreit gegen den Beigeladenen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zielt. Eine Feststellung, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, hat die Beklagte getroffen, weshalb ein berechtigtes Interesse insoweit nicht besteht. Die Klägerin macht vorliegend darüber hinaus geltend, § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ("Wegeunfall") sei erfüllt, was eine Haftungsbeschränkung des Beigeladenen gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausschließen würde. Auch hieraus ergibt sich kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein berechtigtes (wirtschaftliches) Feststellungsinteresse wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn in dem von der Klägerin gegen den Beigeladenen geführten Zivilrechtsstreit auf Schadenersatz das Zivilgericht (Oberlandesgericht Stuttgart) an eine rechtskräftige Feststellung des Unfallversicherungsträgers oder der Sozialgerichte, § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ("Wegeunfall") sei erfüllt, prozessrechtlich gebunden wäre. Dies trifft indes entgegen der Ansicht der Klägerin - wie auch der Beklagten - nicht zu. Nach § 108 Abs. 1 SGB VII besteht eine Bindung der Zivilgerichte (und Arbeitsgerichte) an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung - nur - dahin, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach Ansicht des BGH erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII (Beschäftigter / Wie-Beschäftigter) erlitten hat, ferner auf die Entscheidung darüber, welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist (vgl. Stelljes, Beck Onlinekommentar SGB VII, § 108 Rdnr. 19 m.w.N.). Dagegen sind von der Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII nicht erfasst die Fragen, die für die drei in dieser Vorschrift genannten Gegenstände des Versicherungsfalls, Leistungsumfangs und der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers ohne Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere die Fragen, ob ein Haftungsausschluss nach § 104 bzw. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aufgrund eines Wegeunfalls oder einer vorsätzlicher Schadensherbeiführung besteht, denn beides ist für das Vorliegen eines Versicherungsfalls irrelevant (Stelljes, Beck Onlinekommentar SGB VII, § 108 Rdnr. 20; Ricke, Kasseler Kommentar SGB VII; jurisPK-SGB VII, § 108 Rdnr. 20; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, §108 Rdnr. 6; a.A. Leube, VersR 2001, 1215, 1219; vgl. zum Versicherungsfall "Wegeunfall" auch das oben Ausgeführte). Auch Ausführungen zum Wegeunfall in der Begründung eines Bescheids, wie dies vorliegend erfolgt ist, sind nicht verbindlich (vgl. Ricke, Kassler Kommentar § 108 SGB VII, Rdnr. 7). Dem entspricht auch die Regelung des §§ 109 Satz 1 SGB VII. Diese Regelung ermöglicht nur den möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen, die Schadensersatzforderungen von geschädigten Verletzten, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgesetzt sind, die in § 108 Abs. 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Umgekehrt fehlt eine Regelung, die es dem geschädigten Verletzten bei Schadenersatzforderungen gegen möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen zum Ausschluss der Haftungsbeschränkung gemäß §§ 104 bis 107 SGB VII ermöglicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 (bis 4) SGB VII ("Wegeunfall") feststellen zu lassen. Ist eine Arbeitsunfall rechtskräftig festgestellt, kann diese Feststellung Bindungswirkung entfalten. Die Frage, ob ein Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 1 (bis 4) SGB VII vorliegt, steht jedoch in der freien Entscheidungskompetenz der Zivil- und Arbeitsgericht, unabhängig davon, ob die Sozialgerichte sachnäher sind, wie die Klägerin meint.
Unabhängig davon ist der Feststellungsantrag der Klägerin auch deshalb unzulässig, weil der Antrag kein in § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGG genanntes Rechtsverhältnis betrifft. Insbesondere ist der Feststellungsantrag nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, sondern in unzulässiger Weise auf die Feststellung eines Einzelelements (Tatbestandselements) des Vorliegens eines Arbeitsunfalls (Elementenfeststellung). Zwar setzt die Feststellungsklage nicht voraus, dass ein Rechtsverhältnis im Ganzen festgestellt werden soll. Im Rahmen der Feststellungsklage kann bezüglich eines Rechtsverhältnisses auch die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten begehrt werden, die auf dem Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn basieren und vom Inhalt dieses Rechtsverhältnisses abhängen (BSG, Urteile vom 11.12.1956 - 1 RA 109/55 -, 27.01.1977 - 12/8 REh 1/75 - und 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R -). Von einer solchen Konstellation ist jedoch die sogenannte Elementenfeststellungsklage zu unterscheiden. Eine Feststellungsklage wegen einzelner Elemente, z.B. Rechtsfragen, Vorfragen, Tatfragen, Verwaltungsgepflogenheiten, Eigenschaften von Personen und Sachen ist unzulässig (BSG, Urteil vom 22.03.1983 - 2 RU 64/81 -, juris Nr. 17; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 55 Rdnr. 9; Breitkreuz / Fichte SGG, § 55 Rdnr. 6). Die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten begehrt die Klägerin nicht. Vielmehr ist die von ihr begehrte Feststellung des Vorliegens des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (neben anderen Tatbestandsmerkmalen) ein Tatbestandsmerkmal und damit ein Element des Vorliegens des Versicherungsfalles Arbeitsunfall, dessen isolierte Feststellung als Elementenfeststellungsklage nicht zulässig ist.
b) Außerdem wäre die Berufung der Klägerin selbst dann, wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen würde, ihre Feststellungsklage sei zulässig, auch in der Sache nicht begründet. Der Arbeitsunfall der Klägerin am 14.05.2013 ereignete sich nicht beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, sondern auf einem Betriebsweg, weshalb bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, dessen Feststellung sie begehrt, nicht vorliegen. Dabei kommt es nicht auf die von der Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht zitierte Rechtsprechung insbesondere des BGH an. Für den Senat sind vielmehr die sozialrechtlichen Rechtsgrundsätze maßgeblich.
Danach sind Wege im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII von Betriebswegen zu unterscheiden, die unmittelbar der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt sind. Auf dem Weg vom häuslichen Bereich zum unmittelbaren Ort der Arbeit innerhalb des Betriebes ist der Beschäftigte regelmäßig auf dem ersten Teil des Weges nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und auf dem zweiten Teil als Betriebsweg versichert. Wege von der Wohnung zur versicherten Tätigkeit beginnen mit dem Verlassen des häuslichen Wirkungskreises, d.h. grundsätzlich beim Durchschreiten der Außentür eines bewohnten Gebäudes (BSG Urteile vom 13.03.1956 - 2 RU 124/54 - und 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -, jeweils juris). Der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Weg vom häuslichen Bereich zum Tätigkeitsort (Wegeunfall) endet in der Regel mit dem Erreichen des Betriebsgeländes (Durchschreiten des Werkstores), ansonsten (bei Fehlen eines Betriebsgeländes) an der Außentür des Beschäftigungsunternehmens (BSG, Urteile vom 22.09.1988 - 2 RU 11/88 - und 27.03.1990 - 2 RU 32/89 -; BAG Urteil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00 -, jeweils juris), und nicht erst mit dem Erreichen des Arbeitsplatzes. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass der Ort der Tätigkeit im Sinne des § 2 Nr. 1 SGB VII nicht der konkrete Arbeitsplatz ist, sondern in der Regel das gesamte Betriebsgelände, und zum anderen durch das Erfordernis einer klaren Grenzziehung. Der anschließende Weg vom Zugang des Betriebsgeländes (z.B. Werkstor) bzw. der Außentür des Betriebsgebäudes (wenn ein Betriebsgelände fehlt) zum unmittelbaren Arbeitsplatz ist ein versicherter Betriebsweg (BSG, Urteil vom 19.01.1995 - 2 RU 3/94 -, juris). Entsprechendes gilt nach Beendigung der Arbeit für den Weg nach Hause. Solange sich der Beschäftigte auf einer Strecke befindet, die zwar zum Unternehmensgelände gehört, aber der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich ist und dient, wofür z.B. die Kennzeichnung durch amtliche Verkehrszeichen spricht, liegt dagegen kein Betriebsweg vor, weil der Versicherte noch am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt (BSG, Urteil vom 23.05.1973 - 8/2 RU 68/70 -, juris; vgl. zum vorstehenden auch Hauck, SGB VII, Kommentar, K § 8 RdNr. 193; Ricke, Kasseler Kommentar, SGB VII § 8 Rdnr. 185; Rolfs, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, SGB VII § 8 Rdnr. 12).
Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass sich der Unfall der Klägerin am 14.05.2013 innerhalb des Betriebsgeländes ihres Arbeitgebers auf einem unmittelbar der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Betriebsweg und nicht auf einem Weg gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ereignet hat. Der Unfallort befindet sich auf dem Firmengelände des Arbeitgebers der Klägerin (erster Parkplatz vor der Hauptpforte). Die (in Blickrichtung Bad U. von nordwestlichen nach südöstlich verlaufende) M.-Straße ist von der parallel verlaufenden U. Straße durch einen Grünstreifen und Zaun abgegrenzt. Die durch das Firmengelände führende M.-Straße endet am südöstlichen Bereich des Firmengeländes des Arbeitgebers ohne Durchfahrtsmöglichkeit. Südwestlich des Firmengeländes befindet sich ein Bahngleis (mit Zaunabgrenzung). Der südöstlichen Bereich des Firmengeländes grenzt an die S.straße. Hier befinden sich Produktionsgebäude sowie am Ende der S.straße eine Zufahrt für Lkw mit Freifläche. Am nordwestlich gelegenen Beginn des Firmengeländes des Arbeitgebers kann die Zufahrt zur M.-Straße durch ein Schiebetor verschlossen werden. Damit ist festzustellen, dass das Betriebsgelände des räumlich ausgedehnten Unternehmens des Arbeitgebers der Klägerin objektiv feststellbar begrenzt ist und nicht für den allgemeinen Verkehr zur Verfügung steht. Dieses abgegrenzte Betriebsgelände hatte die Klägerin am 14.05.2013, nach Beendigung ihrer Arbeit, noch nicht verlassen, mag sie auch das Hauptportal des Betriebsgebäudes ihres Arbeitgebers bereits verlassen haben. Maßgeblich ist, dass der Arbeitsunfall sich noch innerhalb des Betriebsgeländes ereignet hat, weshalb die Klägerin noch keinen mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII begonnen hatte. An dieser Bewertung ändert nichts, dass das an der M.-Straße angebrachte Schiebetor zum Unfallzeitpunkt geöffnet war, was sich ohne weiteres dadurch erklärt, dass den Mitarbeitern des Arbeitgebers der Klägerin zum Schichtende die Ausfahrt mit Kraftfahrzeugen bzw. das Verlassen des Betriebsgeländes sonst nicht möglich gewesen wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die M.-Straße der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich ist und dient. Hiergegen spricht, dass die M.-Straße nur das räumlich ausgedehnte Betriebsgelände des Unternehmens des Arbeitgebers der Klägerin erschließt. So ist eine Durchfahrt zu anschließenden (in Richtung Bad U. ) gelegenen weiteren Gewerbebetrieben über die M.-Straße nicht möglich, vielmehr werden diese Gewerbebetriebe durch eine gesonderte Zufahrt über die U. Straße und S.straße erschlossen. Weiter ist der Verkehr auf der M.-Straße nicht durch amtliche Verkehrszeichen geregelt. Es finden sich lediglich nicht amtliche Verkehrszeichen hinsichtlich der Parkplätze, die Parkplätze für Besucher des Unternehmens des Arbeitgebers der Klägerin ausweisen, was ebenfalls dagegen spricht, dass die M.-Straße der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich ist und dient. Nichtbetriebsangehörigen wird die Zufahrt und das Parken nur ermöglicht, wenn sie als Besucher Kontakt mit dem Unternehmen suchen. Eine dem allgemeinen Verkehrsraum gleichzusetzende Öffentlichkeit kommt der geduldeten Nutzung des Firmengeländes hierdurch nicht zu.
Weitere Ermittlungen, insbesondere die Einnahme eines Augenscheins, drängen sich nicht auf. Der Senat konnte insbesondere hinsichtlich der Örtlichkeit des Firmengeländes des Arbeitgebers der Klägerin durch die zum Gegenstand des Erörterungstermins gemachten Ausdrucke aus Google-Maps die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites notwendigen Feststellungen treffen. Klärungsbedürftige Fragen, durch die sich der Senat von Amts wegen zur Einnahme insbesondere eines Augenscheins gedrängt fühlen müsste, wurden im Erörterungstermin nicht aufgezeigt. Im Übrigen hat die Klägerin einen Beweisantrag insbesondere auf die Einnahme eines Augenscheins im Berufungsverfahren nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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