Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 3416/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4668/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. November 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 30. April 2017.
Die 1965 geborene Klägerin ist voll erwerbsgemindert. Sie wohnt zur Miete. Sie schuldet ihrem Vermieter einen Mietzins von monatlich 460,00 EUR (Kaltmiete 305,00 EUR, Einbauküche 60,00 EUR, Vorauszahlung für Betriebskosten 95,00 EUR monatlich). Außerdem hat sie Heizkosten in Höhe von monatlich 70,00 EUR zu zahlen. Die Klägerin bezieht eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich inzwischen seit dem 1. Juli 2016: 324,40 EUR (März bis Juni 2016: monatlich 311,90 EUR).
Die Klägerin bezieht seit mehreren Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von dem Beklagten. Unter anderen bewilligte ihr dieser mit Bescheid vom 26. April 2016 Leistungen für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 30. April 2017 in Höhe von monatlich 711,48 EUR (einschließlich 20,00 EUR monatlich für zusätzlichen Bedarf an Stromkosten). Mit Änderungsbescheiden vom 1. Juli 2016 (Anrechnung einer höheren Rente ab dem 1. Juli 2016; Bewilligung bis zum 30. April 2017 nunmehr: 698,28 EUR monatlich), vom 6. Oktober 2016 (unveränderte Leistungshöhe) und vom 2. Januar 2017 (Änderung des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2017; Bewilligung bis zum 30. April 2017 nunmehr: 704,86 EUR) änderte der Beklagte seine Bewilligung für den genannten Zeitraum. Die Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin wurden jeweils in tatsächlicher Höhe bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
Die Klägerin wandte sich mit E-Mail vom 17. Mai 2016 an den Beklagten. Sie machte, soweit verständlich, geltend, vom Beklagten zu geringe Leistungen zu erhalten.
Der Beklagte deutete die E-Mail als Antrag auf Übernahme der vollen Mietkosten, auf Verzicht auf eine doppelte Anrechnung ihres Einkommens, auf Übernahme der Kosten für Telefon und Strom, auf Leistungen für Bekleidung, auf die Befreiung von Zuzahlungen für die gesetzliche Krankenkasse, auf Erstattung der Kontoführungsgebühren und auf Leistungen für Möbel und Haushaltsgeräte.
Mit E-Mail vom 17. Mai 2016 kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Erlass eines Ablehnungsbescheides an, gegen den diese dann "Widerspruch (per Fax) einlegen" könne.
Bereits am 20. Mai 2016 erhob die Klägerin per E-Mail Widerspruch gegen den "angekündigten Bescheid". Sie begehrte sinngemäß die Übernahme der Kaltnebenkosten, Nebenkosten, "andere Kosten", wie für den Energieversorger und den Telefonanbieter. Diese Kosten seien nicht aus dem Regelsatz zu entnehmen.
Der Beklagte lehnte den Antrag vom 17. Mai 2016 mit Bescheid vom 23. Mai 2016 ab. Die Mietkosten der Klägerin in Höhe von 530,00 EUR würden bereits seit dem 1. Dezember 2011 in voller Höhe übernommen. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin werde im Rahmen der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung als Einkommen nur einmal und keineswegs doppelt angerechnet. Telefonkosten seien von der Klägerin selbst zu bezahlen. Die Stromkosten würden zur Vermeidung von Stromschulden direkt an ihren Stromanbieter überwiesen. Gründe für die Gewährung einer Beihilfe für Bekleidung seien nicht vorgetragen worden. Es bestehe keine Möglichkeit, die Klägerin von den Zuzahlungen für Medikamente, Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte etc. zu befreien. Kontoführungsgebühren seien aus dem Regelsatz zu finanzieren. Möbel, Haushaltsgeräte, Geschirr und Inventar fielen nicht unter die einmaligen Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII. Ein entsprechender Bedarf, auch für ein Fernsehgerät, sei aus dem Regelsatz aufzubringen. Im Übrigen verwies der Beklagte auf zahlreiche, bereits gegenüber der Klägerin ergangene Bescheide. In der Folgezeit wandte sich die Klägerin mit zahlreichen E-Mails an den Beklagten, in denen sie erneut die Gewährung höherer Leistungen geltend machte.
Der Beklagte wies den "Widerspruch" vom 20. Mai 2016 "gegen den Bescheid vom 23.05.2016" mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 zurück. Der Widerspruch sei zwar zulässig, auch wenn er schon am 20. Mai 2016 gefaxt worden sei, obwohl der Bescheid erst am 23. Mai 2016 erstellt worden sei. Aufgrund der gestellten Anträge und weil die Klägerin den Bescheid erwartet habe, sei der zu frühe Widerspruch zu Gunsten der Klägerin als gegen den Bescheid vom 23. Mai 2016 gerichtet anzusehen. Der Widerspruch sei aber unbegründet. Sämtliche Anträge der Klägerin seien bereits früher beschieden und abgelehnt worden. Diese Ablehnungen seien bestandskräftig geworden. Auch wenn man den Widerspruch hilfsweise als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) werten wollte, ergebe sich keine andere Entscheidung.
Die Klägerin hat am 26. August 2016 beim Sozialgericht Freiburg (SG) mittels Telefax "Klage gegen Widerspruch vom 22.7.2016" erhoben. Sie hat unter anderem den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 beigefügt. Sie hat, soweit verständlich, geltend gemacht, von dem Beklagten zu geringe Leistungen zu erhalten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat seine Ausführungen aus dem Bescheid vom 23. Mai 2016 vertieft.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. November 2016 abgewiesen, wobei es davon ausgegangen ist, dass streitgegenständlich das Begehren der Klägerin auf höhere laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 30. April 2017 und "damit" der Bescheid vom 26. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2016 sowie nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Änderungsbescheide vom 21. September 2016 und vom 6. Oktober 2016 seien. Das SG hat die E-Mail der Klägerin vom 17. Mai 2016 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. April 2016 gedeutet.
Gegen den ihr am 11. November 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mittels Telefax am 16. Dezember 2016 beim SG Berufung eingelegt. Sie begehrt – soweit verständlich – höhere Leistungen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. November 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Mai 2016 sowie des Änderungsbescheides vom 1. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2016 sowie der Änderungsbescheide vom 6. Oktober 2016 und 2. Januar 2017 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 30. April 2017 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Er hält sie für unbegründet.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da die Klägerin Leistungen von mehr als 750,00 EUR begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
2. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
a) Entgegen der Auffassung des SG ist Gegenstand des Klageverfahrens allerdings der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2016. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin sich bei der Klageerhebung ausdrücklich ("Klage gegen Widerspruch vom 22.7.2016") gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 gewandt hat, was dadurch unterstrichen wird, dass sie diesen Widerspruchsbescheid ihrer Klage beigefügt hat. In dem Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 hat der Beklagte über einen "Widerspruch" der Klägerin gegen den Bescheid vom 23. Mai 2016 entschieden. Ob die E-Mail der Klägerin vom 20. Mai 2016 von dem Beklagten zutreffend als Widerspruch gegen den (angekündigten) Bescheid vom 23. Mai 2016 gewertet wurde, oder ob es sich vielmehr – wie das SG meint – bei der früheren E-Mail vom 17. Mai 2016 um einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. April 2016 handelt, ist von der Frage zu trennen, welche Bescheide die Klägerin zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat.
Allerdings konnte die Klägerin mit der E-Mail vom 20. Mai 2016 schon deshalb nicht wirksam Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Mai 2016 erheben, weil dieser im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs noch nicht ergangen war. Ein vorsorglich eingelegter Widerspruch ist nicht zulässig und wird auch nicht dadurch zulässig, dass der Verwaltungsakt später tatsächlich ergeht (Binder in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 83 Rdnr. 8; B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 83 Rdnr. 3).
Die Klägerin hat sich zwar in der Folgezeit mit E-Mails vom 25. Mai 2016, 27. Mai 2016, 30. Mai 2016, 1. Juni 2016, 5. Juni 2016, 6. Juni 2016, 7. Juni 2016, 9. Juni 2016, 10. Juni 2016, 13. Juni 2016, 14. Juni 2016, 16. Juni 2016, 20. Juni 2016, 21. Juni 2016, 23. Juni 2016, 24. Juni 2016, 27. Juni 2016, 28. Juni 2016, 12. Juli 2016, 15. Juli 2016, 19. Juli 2016, 20. Juli 2016, 21. Juli 2016 und 22. Juli 2016 an den Beklagten gewandt und darin teilweise sinngemäß die mit Bescheid vom 23. Mai 2016 erneut abgelehnten höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geltend gemacht. Eine formwirksame Widerspruchserhebung ist jedoch durch keine dieser E-Mails erfolgt. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Zur Wahrung der Schriftform ist ein mit einfacher E-Mail erhobener Widerspruch nicht ausreichend (Binder in Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 84 Rdnr. 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 84 Rdnr. 3 m.w.N.).
Damit hat bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde kein formwirksam eingelegter Widerspruch vorgelegen, so dass der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (Binder in Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 84 Rdnr. 5, Becker in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 84 Rdnr. 29; die Möglichkeit auch einer Entscheidung in der Sache bei formunwirksamem Widerspruch bejahend B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 84 Rdnr. 7; Breitkreutz in Breitkreutz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 84 Rdnr. 16). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Klägerin bereits in seiner E-Mail vom 17. Mai 2016 darauf hingewiesen hatte, dass der Widerspruch gegen den angekündigten Ablehnungsbescheid per Fax einzulegen sei; damit ist die Klägerin über die für die wirksame Widerspruchseinlegung erforderliche Schriftform hinreichend belehrt worden, so dass - abgesehen davon, dass das Formerfordernis bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids von der Klägerin ohnehin nicht nachgeholt worden ist - keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) wegen Versäumung der Widerspruchsfrist vorgelegen haben.
b) Aber selbst wenn der Beklagte - trotz Formunwirksamkeit des Widerspruchs der Klägerin - sachlich entscheiden konnte, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 30. April 2017, für die der Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2016 erneut entschieden hat, keinen Anspruch gegen den Beklagten auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
aa) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
Gemäß § 41 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind für den Einsatz des Einkommens die §§ 82 bis 84 SGB XII und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 SGB XII anzuwenden, soweit § 43 Abs. 2 bis 6 SGB XII nichts Abweichendes geregelt ist.
bb) Zwar erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, da sie voll erwerbsgemindert ist. Der Beklagte hat der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2016 bis 30. April 2017 jedoch bereits durch den Bescheid vom 26. April 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6. Oktober 2016 und vom 2. Januar 2017 alle ihr zustehenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewilligt.
Der Beklagte hat der Klägerin den ihr zustehenden Regelbedarf in Höhe von 404,00 EUR bzw. ab dem 1. Januar 2017 409,00 EUR sowie einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 68,68 EUR bzw. ab dem 1. Januar 2017 in Höhe von 69,53 EUR bewilligt. Überdies hat er – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – einen Zuschlag von 20,00 EUR für Stromkosten bewilligt.
Auch erhält die Klägerin die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Beklagten in tatsächlicher Höhe. Aus dem Mietverhältnis schuldet die Klägerin ihrem Vermieter einen Mietzins von monatlich 365,00 EUR (Kaltmiete 305,00 EUR, Einbauküche 60,00 EUR) sowie die Vorauszahlung für Betriebskosten. Diese hat der Beklagte als Unterkunftsbedarf anerkannt, insbesondere die Kosten der Einbauküche bei den Nebenkosten (insgesamt 155,00 EUR monatlich, davon für die Einbauküche 60,00 EUR) zusätzlich berücksichtigt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Januar 2017 – L 7 SO 4669/16 – n.v.). Gleiches gilt für die Heizkosten in Höhe von 70,00 EUR.
Der Beklagte hat ferner zu Recht den Zahlbetrag der Rente in Höhe von monatlich 311,20 EUR (bis 30. Juni 2016) bzw. 324,40 EUR (seit dem 1. Juli 2016) bedarfsmindernd berücksichtigt (§ 43 SGB XII). Auch bei der Erwerbsminderungsrente der Klägerin handelt es sich um nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII einzusetzendes Einkommen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 12).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 30. April 2017.
Die 1965 geborene Klägerin ist voll erwerbsgemindert. Sie wohnt zur Miete. Sie schuldet ihrem Vermieter einen Mietzins von monatlich 460,00 EUR (Kaltmiete 305,00 EUR, Einbauküche 60,00 EUR, Vorauszahlung für Betriebskosten 95,00 EUR monatlich). Außerdem hat sie Heizkosten in Höhe von monatlich 70,00 EUR zu zahlen. Die Klägerin bezieht eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich inzwischen seit dem 1. Juli 2016: 324,40 EUR (März bis Juni 2016: monatlich 311,90 EUR).
Die Klägerin bezieht seit mehreren Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von dem Beklagten. Unter anderen bewilligte ihr dieser mit Bescheid vom 26. April 2016 Leistungen für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 30. April 2017 in Höhe von monatlich 711,48 EUR (einschließlich 20,00 EUR monatlich für zusätzlichen Bedarf an Stromkosten). Mit Änderungsbescheiden vom 1. Juli 2016 (Anrechnung einer höheren Rente ab dem 1. Juli 2016; Bewilligung bis zum 30. April 2017 nunmehr: 698,28 EUR monatlich), vom 6. Oktober 2016 (unveränderte Leistungshöhe) und vom 2. Januar 2017 (Änderung des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2017; Bewilligung bis zum 30. April 2017 nunmehr: 704,86 EUR) änderte der Beklagte seine Bewilligung für den genannten Zeitraum. Die Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin wurden jeweils in tatsächlicher Höhe bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
Die Klägerin wandte sich mit E-Mail vom 17. Mai 2016 an den Beklagten. Sie machte, soweit verständlich, geltend, vom Beklagten zu geringe Leistungen zu erhalten.
Der Beklagte deutete die E-Mail als Antrag auf Übernahme der vollen Mietkosten, auf Verzicht auf eine doppelte Anrechnung ihres Einkommens, auf Übernahme der Kosten für Telefon und Strom, auf Leistungen für Bekleidung, auf die Befreiung von Zuzahlungen für die gesetzliche Krankenkasse, auf Erstattung der Kontoführungsgebühren und auf Leistungen für Möbel und Haushaltsgeräte.
Mit E-Mail vom 17. Mai 2016 kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Erlass eines Ablehnungsbescheides an, gegen den diese dann "Widerspruch (per Fax) einlegen" könne.
Bereits am 20. Mai 2016 erhob die Klägerin per E-Mail Widerspruch gegen den "angekündigten Bescheid". Sie begehrte sinngemäß die Übernahme der Kaltnebenkosten, Nebenkosten, "andere Kosten", wie für den Energieversorger und den Telefonanbieter. Diese Kosten seien nicht aus dem Regelsatz zu entnehmen.
Der Beklagte lehnte den Antrag vom 17. Mai 2016 mit Bescheid vom 23. Mai 2016 ab. Die Mietkosten der Klägerin in Höhe von 530,00 EUR würden bereits seit dem 1. Dezember 2011 in voller Höhe übernommen. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin werde im Rahmen der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung als Einkommen nur einmal und keineswegs doppelt angerechnet. Telefonkosten seien von der Klägerin selbst zu bezahlen. Die Stromkosten würden zur Vermeidung von Stromschulden direkt an ihren Stromanbieter überwiesen. Gründe für die Gewährung einer Beihilfe für Bekleidung seien nicht vorgetragen worden. Es bestehe keine Möglichkeit, die Klägerin von den Zuzahlungen für Medikamente, Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte etc. zu befreien. Kontoführungsgebühren seien aus dem Regelsatz zu finanzieren. Möbel, Haushaltsgeräte, Geschirr und Inventar fielen nicht unter die einmaligen Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII. Ein entsprechender Bedarf, auch für ein Fernsehgerät, sei aus dem Regelsatz aufzubringen. Im Übrigen verwies der Beklagte auf zahlreiche, bereits gegenüber der Klägerin ergangene Bescheide. In der Folgezeit wandte sich die Klägerin mit zahlreichen E-Mails an den Beklagten, in denen sie erneut die Gewährung höherer Leistungen geltend machte.
Der Beklagte wies den "Widerspruch" vom 20. Mai 2016 "gegen den Bescheid vom 23.05.2016" mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 zurück. Der Widerspruch sei zwar zulässig, auch wenn er schon am 20. Mai 2016 gefaxt worden sei, obwohl der Bescheid erst am 23. Mai 2016 erstellt worden sei. Aufgrund der gestellten Anträge und weil die Klägerin den Bescheid erwartet habe, sei der zu frühe Widerspruch zu Gunsten der Klägerin als gegen den Bescheid vom 23. Mai 2016 gerichtet anzusehen. Der Widerspruch sei aber unbegründet. Sämtliche Anträge der Klägerin seien bereits früher beschieden und abgelehnt worden. Diese Ablehnungen seien bestandskräftig geworden. Auch wenn man den Widerspruch hilfsweise als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) werten wollte, ergebe sich keine andere Entscheidung.
Die Klägerin hat am 26. August 2016 beim Sozialgericht Freiburg (SG) mittels Telefax "Klage gegen Widerspruch vom 22.7.2016" erhoben. Sie hat unter anderem den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 beigefügt. Sie hat, soweit verständlich, geltend gemacht, von dem Beklagten zu geringe Leistungen zu erhalten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat seine Ausführungen aus dem Bescheid vom 23. Mai 2016 vertieft.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. November 2016 abgewiesen, wobei es davon ausgegangen ist, dass streitgegenständlich das Begehren der Klägerin auf höhere laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 30. April 2017 und "damit" der Bescheid vom 26. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2016 sowie nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Änderungsbescheide vom 21. September 2016 und vom 6. Oktober 2016 seien. Das SG hat die E-Mail der Klägerin vom 17. Mai 2016 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. April 2016 gedeutet.
Gegen den ihr am 11. November 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mittels Telefax am 16. Dezember 2016 beim SG Berufung eingelegt. Sie begehrt – soweit verständlich – höhere Leistungen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. November 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Mai 2016 sowie des Änderungsbescheides vom 1. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2016 sowie der Änderungsbescheide vom 6. Oktober 2016 und 2. Januar 2017 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 30. April 2017 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Er hält sie für unbegründet.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da die Klägerin Leistungen von mehr als 750,00 EUR begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
2. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
a) Entgegen der Auffassung des SG ist Gegenstand des Klageverfahrens allerdings der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2016. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin sich bei der Klageerhebung ausdrücklich ("Klage gegen Widerspruch vom 22.7.2016") gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 gewandt hat, was dadurch unterstrichen wird, dass sie diesen Widerspruchsbescheid ihrer Klage beigefügt hat. In dem Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 hat der Beklagte über einen "Widerspruch" der Klägerin gegen den Bescheid vom 23. Mai 2016 entschieden. Ob die E-Mail der Klägerin vom 20. Mai 2016 von dem Beklagten zutreffend als Widerspruch gegen den (angekündigten) Bescheid vom 23. Mai 2016 gewertet wurde, oder ob es sich vielmehr – wie das SG meint – bei der früheren E-Mail vom 17. Mai 2016 um einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. April 2016 handelt, ist von der Frage zu trennen, welche Bescheide die Klägerin zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat.
Allerdings konnte die Klägerin mit der E-Mail vom 20. Mai 2016 schon deshalb nicht wirksam Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Mai 2016 erheben, weil dieser im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs noch nicht ergangen war. Ein vorsorglich eingelegter Widerspruch ist nicht zulässig und wird auch nicht dadurch zulässig, dass der Verwaltungsakt später tatsächlich ergeht (Binder in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 83 Rdnr. 8; B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 83 Rdnr. 3).
Die Klägerin hat sich zwar in der Folgezeit mit E-Mails vom 25. Mai 2016, 27. Mai 2016, 30. Mai 2016, 1. Juni 2016, 5. Juni 2016, 6. Juni 2016, 7. Juni 2016, 9. Juni 2016, 10. Juni 2016, 13. Juni 2016, 14. Juni 2016, 16. Juni 2016, 20. Juni 2016, 21. Juni 2016, 23. Juni 2016, 24. Juni 2016, 27. Juni 2016, 28. Juni 2016, 12. Juli 2016, 15. Juli 2016, 19. Juli 2016, 20. Juli 2016, 21. Juli 2016 und 22. Juli 2016 an den Beklagten gewandt und darin teilweise sinngemäß die mit Bescheid vom 23. Mai 2016 erneut abgelehnten höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geltend gemacht. Eine formwirksame Widerspruchserhebung ist jedoch durch keine dieser E-Mails erfolgt. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Zur Wahrung der Schriftform ist ein mit einfacher E-Mail erhobener Widerspruch nicht ausreichend (Binder in Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 84 Rdnr. 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 84 Rdnr. 3 m.w.N.).
Damit hat bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde kein formwirksam eingelegter Widerspruch vorgelegen, so dass der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (Binder in Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 84 Rdnr. 5, Becker in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 84 Rdnr. 29; die Möglichkeit auch einer Entscheidung in der Sache bei formunwirksamem Widerspruch bejahend B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 84 Rdnr. 7; Breitkreutz in Breitkreutz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 84 Rdnr. 16). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Klägerin bereits in seiner E-Mail vom 17. Mai 2016 darauf hingewiesen hatte, dass der Widerspruch gegen den angekündigten Ablehnungsbescheid per Fax einzulegen sei; damit ist die Klägerin über die für die wirksame Widerspruchseinlegung erforderliche Schriftform hinreichend belehrt worden, so dass - abgesehen davon, dass das Formerfordernis bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids von der Klägerin ohnehin nicht nachgeholt worden ist - keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) wegen Versäumung der Widerspruchsfrist vorgelegen haben.
b) Aber selbst wenn der Beklagte - trotz Formunwirksamkeit des Widerspruchs der Klägerin - sachlich entscheiden konnte, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 30. April 2017, für die der Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2016 erneut entschieden hat, keinen Anspruch gegen den Beklagten auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
aa) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
Gemäß § 41 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind für den Einsatz des Einkommens die §§ 82 bis 84 SGB XII und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 SGB XII anzuwenden, soweit § 43 Abs. 2 bis 6 SGB XII nichts Abweichendes geregelt ist.
bb) Zwar erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, da sie voll erwerbsgemindert ist. Der Beklagte hat der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2016 bis 30. April 2017 jedoch bereits durch den Bescheid vom 26. April 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6. Oktober 2016 und vom 2. Januar 2017 alle ihr zustehenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewilligt.
Der Beklagte hat der Klägerin den ihr zustehenden Regelbedarf in Höhe von 404,00 EUR bzw. ab dem 1. Januar 2017 409,00 EUR sowie einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 68,68 EUR bzw. ab dem 1. Januar 2017 in Höhe von 69,53 EUR bewilligt. Überdies hat er – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – einen Zuschlag von 20,00 EUR für Stromkosten bewilligt.
Auch erhält die Klägerin die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Beklagten in tatsächlicher Höhe. Aus dem Mietverhältnis schuldet die Klägerin ihrem Vermieter einen Mietzins von monatlich 365,00 EUR (Kaltmiete 305,00 EUR, Einbauküche 60,00 EUR) sowie die Vorauszahlung für Betriebskosten. Diese hat der Beklagte als Unterkunftsbedarf anerkannt, insbesondere die Kosten der Einbauküche bei den Nebenkosten (insgesamt 155,00 EUR monatlich, davon für die Einbauküche 60,00 EUR) zusätzlich berücksichtigt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Januar 2017 – L 7 SO 4669/16 – n.v.). Gleiches gilt für die Heizkosten in Höhe von 70,00 EUR.
Der Beklagte hat ferner zu Recht den Zahlbetrag der Rente in Höhe von monatlich 311,20 EUR (bis 30. Juni 2016) bzw. 324,40 EUR (seit dem 1. Juli 2016) bedarfsmindernd berücksichtigt (§ 43 SGB XII). Auch bei der Erwerbsminderungsrente der Klägerin handelt es sich um nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII einzusetzendes Einkommen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 12).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
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