Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 1092/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4774/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02.10.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialver- sicherungsgesetz (KSVG).
Der 1979 geborene Kläger italienischer Staatsangehörigkeit, der in Deutschland gemeldet ist, beantragte im Mai 2008 erstmals die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Mit Bescheid vom 22.08.2008 teilte die Beklagte mit, dass sie mangels vorgelegter Unterlagen zurzeit eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht feststellen könne. Hiergegen legte der Kläger, der vortrug, den Bescheid zunächst nicht erhalten zu haben, am 10.11.2008 Widerspruch ein und reichte in der Folge einen Vertrag über seine Tätigkeit als Schauspieler in Polen ein. Mit Bescheid vom 04.08.2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 22.08.2008 auf und stellte fest, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Hiergegen legte der Kläger am 24.08.2009 Widerspruch ein und legte weitere Unterlagen in polnischer Sprache über seine selbstständige künstlerische Tätigkeit in Polen vor. Mit (bestandskräftigem) Widerspruchsbescheid vom 08.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es habe keine inländische selbstständige künstlerische Tätigkeit nachgewiesen werden können. Vielmehr liege der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers als Sänger, Tänzer und Choreograph für Tanzshows in W.
Am 04.06.2012 beantragte der Kläger erneut die (streitgegenständliche) Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Zur Begründung legte der Kläger den Teilnehmervertrag zwischen ihm und der G. Produktion für Film und Fernsehen GmbH in B. für die Produktion des deutschen Privatsenders R. mit dem Titel "L. d." (4. Staffel [21.02.-18.05.2011]) sowie den Teilnehmervertrag für die 5. Staffel [14.02.-23.05.2012] von Februar 2011 bzw. 2012 vor. Außerdem gab er an, Tanzworkshops in einem Fitness-Center gegeben zu haben. In Polen wirke er darüber hinaus am Theater in Bi. an einer Tanzshow mit. Auf Nachfrage der Beklagten konnte der Kläger keine weiteren Verträge über Tätigkeiten in Deutschland vorlegen und gab an, dass er derzeit keine Engagements in Deutschland habe. Auf dem Fragebogen der Beklagten füllte er aus, dass er bis 2006 als Kostümbildner und Modedesigner für Tanzbekleidung gearbeitet habe und 2000 bis 2004 am Nationaltheater M. als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Darüber hinaus gab er an, er habe auch bereits 2 CDs veröffentlicht und in Soap-Operas in Polen in nicht unbeträchtlichem Umfang als Schauspieler gearbeitet. Er habe jedoch weiter seinen Wohnsitz in Deutschland und pendele zwischen Deutschland und Polen.
Mit Bescheid vom 21.11.2012 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht der Versicherungs-pflicht nach dem KSVG unterliege. Die Vorschriften des KSVG würden gemäß Art. 1 Abs. 3a) der VO (EG) 883/04 nur für Personen gelten, die in der Bundesrepublik Deutschland selbstständig tätig seien. Gemäß Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 gelte bei der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in zwei oder mehr Ländern das Recht des Landes, in dem der Wohnsitz bestehe. Voraussetzung sei jedoch, dass auch ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzland ausgeübt werde. Nachweise über die Ausübung einer erwerbsmäßig selbstständigen künstlerisch/publizistischen Tätigkeit in Deutschland hätten nicht vorgelegt werden können. Die im Verwaltungsverfahren beigezogenen Unterlagen hätten eine überwiegende Tätigkeit in Polen bestätigt. Darüber hinaus handle es sich bei der Tätigkeit für "L. d." nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG, da sich dieses Format auf das Vorführen im Bereich der Standard- und Lateintänze beziehe. Auch die Tätigkeit für das Fitness-Center sei keine künstlerische Tätigkeit, da es hier bereits am Bühnenbezug fehle.
Hiergegen erhob der Kläger am 21.12.2012 Widerspruch und führte aus, dass er Künstler im Sinne des KSVG sei. Er habe als Sänger bereits eigene CDs aufgenommen und trete damit öffentlich auf. Diese CDs seien über das Internet erhältlich, diesbezüglich könnten Video-Clips auf Y. angesehen werden. Er arbeite als Schauspieler, Tänzer und Choreograph und sei in polnischen Serien aufgetreten. Bei "L. d." handele es sich auch um eine künstlerische Tätigkeit und keineswegs um eine reine Sportveranstaltung. Es werde nicht nach den Regeln und Wertungskriterien, die etwa der deutsche Tanzsportverband entwickelt habe, gewertet. Allein der prominente Partner unterliege der Bewertung, wobei die Unterhaltung wesentliches Merkmal der Show sei. Er, der Kläger, übe auch einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Wohnmitgliedsstaat aus. Zur künstlerischen Tätigkeit gehöre nicht nur die Aufnahme am Set, sondern auch das Erlernen der Rolle. Dies erfolge während seiner regelmäßigen Aufenthalte in Deutschland. Faktisch halte er sich in etwa gleicher Weise in Polen wie in Deutschland auf. Im Übrigen verstoße der Ausschluss aus der Künstlersozialversicherung gegen das Europarecht. Einen in Deutschland ansässigen und von der allgemeinen Steuerpflicht umfassten Bürger von der Sozialversicherungsmöglichkeit auszuschließen, weil er seine künstlerische Karriere in Polen begonnen habe, verstoße gegen EU-Grundsätze.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013, zugestellt am 01.03.2013, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die bereits im Bescheid vom 21.11.2012 genannte VO (EG) 883/2004 lege in Art. 13 Abs. 2 fest, dass es zur Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person wohne, komme, sofern der wesentliche Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedsstaat ausgeübt werde. Kriterien hierfür seien der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und / oder das Einkommen. Im vorliegenden Fall sei nach Auslaufen des Vertrags "L. d." vom 14.02.2012 bis 23.05.2012 bislang keine weitere selbstständige Tätigkeit als Tänzer oder Choreograph in Deutschland akquiriert worden. Nach eigenen Angaben habe die zur Zeit der Antragstellung schwerpunktmäßig ausgeübte Tätigkeit in Polen (Engagement am Theater Bi. sowie der Teilnahme an einer Tanzshow) gelegen. Daher finde das Sozialversicherungsrecht Polens Anwendung. Darüber hinaus sei die Tätigkeit bei "L. d." auch nicht als künstlerische Tätigkeit einzustufen. Es werde auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 07.12.2006 (Az.: B 3 KR 11/06 R, in juris) verwiesen. Nicht zuletzt sei diese Tätigkeit aber auch nicht zu berücksichtigen, da sie zum Zeitpunkt der Meldung bei ihr nicht mehr ausgeübt worden sei.
Der Kläger erhob am 02.04.2013 (Osterdienstag) Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim. Er sei in Deutschland aufgewachsen, zur Schule gegangen und habe hier eine Ausbildung zum Theaterschneider absolviert. Über den von ihm daneben betriebenen Tanzsport habe er Beziehungen nach Polen aufgebaut und sei dort für diverse Fernsehformate als Schauspieler bzw. Choreograph sowie beim Theater als Tänzer engagiert worden. Er spiele auch in Fernsehproduktionen, sogenannten Soaps, in Polen mit, sei am dortigen Tanztheater tätig und habe darüber hinaus auch eine CD als Sänger herausgegeben. Seit 2012 spiele er unter anderem in der Serie "N. W." mit. 2012 habe er auch in der Serie "J. t. m. s." mitgespielt. Auch sei er in Polen u. a. in der dortigen Fassung von "L. d." mehrfach tätig gewesen. Zudem sei er Ende 2012 mit den Proben für eine Bühnenshow in Polen beschäftigt gewesen, die um die Weihnachtszeit ausgestrahlt worden sei. Dies alles ließe sich unproblematisch auf den polnischen Wikipedia Seiten verfolgen. Es handle sich eindeutig um künstlerische Tätigkeiten und er bestreite hiervon seinen Lebensunterhalt, weshalb er als selbstständiger Künstler anzusehen sei. Dies gelte auch für die Tätigkeit bei "L. d.". Die Tätigkeit in einem Fitness-Center sei nur punktuell angedacht gewesen. Nachdem es zu keiner Vergütung gekommen sei, sei diese Tätigkeit zeitnah eingestellt worden. Das KSVG sei auch auf diesen Sachverhalt anwendbar. Er pendle zwischen Deutschland und Polen und verbringe damit seine Zeit zur Hälfte in Deutschland und zur Hälfte in Polen. Er sei in Deutschland allgemein steuerpflichtig und probe selbstverständlich, wenn er hier sei, auch in Deutschland. Die künstlerische Tätigkeit werde nicht allein durch Auftritte realisiert; hierzu gehöre auch das Proben, Entwickeln von Choreographien, Lernen von Rollen und dergleichen. Insoweit sei bereits der Ansatz der Beklagten fehlerhaft, wenn sie zur Ermittlung der wesentlichen künstlerischen Tätigkeit in Deutschland nur auf seine Auftritte in Deutschland abstelle. Maßgeblich sei auch nicht, ob im Zeitpunkt der Antragstellung ein Engagement für eine künstlerische Tätigkeit in Deutschland bestehe. Von Relevanz sei ausschließlich, ob grundsätzlich eine dauerhafte künstlerische Tätigkeit im relevanten Umfang im jeweiligen Kalenderjahr ausgeübt werde. In Polen gebe es keine der Künstlersozialkasse vergleichbare Einrichtung.
Unter dem 29.04.2013 legte der Kläger einen Teilnehmervertrag für die 6. Staffel der Produktion "L.d." mit der I.-Studios Germany GmbH vom 11. + 25.02.2013 vor. Die Teilnahme bezog sich auf den Zeitraum vom 11.03.2013 bis 31.05.2013. Die Vergütung betrug ausweislich des Vertrags 13.000,00 EUR als Aufwandsentschädigung sowie für jede Teilnahme an den Live-Shows 3-8 1.600,00 EUR zusätzlich.
Auf Anforderung des SG legte der Kläger darüber hinaus mit Schreiben vom 15.12.2014 eine Aufstellung seiner Tätigkeit ab 01.01.2012 sowie insbesondere eine Darstellung der Vergütung vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und führte abschließend ergänzend aus, dass unabhängig von der Frage der Künstlereigenschaft aufgrund der nur kurzfristigen Beschäftigung des Klägers bei der Tanzshow eine Versicherungspflicht nach § 1 KSVG ausgeschlossen sei. Im Zeitraum ab Antragstellung (04.06.2012) sei der Kläger lediglich für die Zeit vom 04.04.2013 bis 31.05.2013 als Tänzer im Sendeformat "L. d." tätig gewesen. Unter Hinweis auf § 8 SGB IV sei daher nur von einer vorübergehenden Tätigkeit auszugehen. Es könne daher offen bleiben, ob es sich um darstellende Kunst im Sinne des § 2 KSVG handle.
Das Gericht befragte die I.-Studios Germany GmbH schriftlich zum Sachverhalt. Diese gab am 16.06.2015 an, dass der Kläger bei "L. d." im Zeitraum vom 22.03. bis 18.05.2011 (Honorar iHv insgesamt 13.100 EUR), 13.03 bis 23.05.2012 (Honorar iHv insgesamt 19.400 EUR) und 04.04. bis 31.05.2013 (Honorar iHv insgesamt 14.600 EUR) mitgewirkt habe. Im Einzelnen war der Kläger für die erste Folge und das Finale jeweils vier Tage und pro Wettbewerbsrunde zwei Tage tätig. In der 4. Staffel schied der Kläger in der 3. Runde, in der 5. Staffel in der 6. Runde und in der 6. Staffel in der 3. Runde aus. Ergänzend legte der Kläger die Steuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 vor (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: 2009: 0 EUR; 2010: 0 EUR; 2011: 11.777 EUR; 2012: 19.585 EUR).
Des Weiteren zog das SG Mannheim das Urteil des SG Köln vom 18.12.2014 (Az.: S 16 KR 354/12) bei. Hierin stufte das SG Köln u.a. die Tätigkeit als Profi-Tänzer im Format "L. d." als künstlerische Tätigkeit ein.
Mit Urteil vom 02.10.2015 wies das SG Mannheim die Klage ab. Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2013 erweise sich im Ergebnis als materiell rechtmäßig. Es könne dabei dahinstehen, ob die Teilnahme des Klägers an dem Fernsehformat "L. d." eine künstlerische Tätigkeit nach dem KSVG darstelle, wofür einiges spreche. So habe das SG Köln in seiner Entscheidung vom 18.12.2014 (S 16 KR 354/12) zutreffend auf die neuere Rechtsprechung des BSG zu neuen Unterhaltungsformaten hingewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R). Ebenfalls dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger seine "künstlerische" Tätigkeit "nur vorübergehend" ausübe. Laut Auskunft der I. Studios Germany GmbH hätten die Wettbewerbsrunden der Turniere für die 4. Staffel vom 22.03. bis 18.05.2011 und für die 5. Staffel vom 13.03. bis 23.05.2012 stattgefunden. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 04.06.2012 sei folglich das Engagement bei "L. d." zur 5. Staffel vom 14.02.2012 bis 23.05.2012 bereits beendet gewesen. Eine mehr als zweimonatige Tätigkeit habe mithin nicht nachgewiesen werden können. Auch die 6. Staffel, an der der Kläger im Laufe des Klageverfahrens teilgenommen habe, habe lediglich vom 04.04. bis 31.05. 2013 gedauert und damit nicht das Erfordernis der mehr als zweimonatigen - und damit "nicht nur vorübergehenden" - Tätigkeit erfüllt. Die Kammer erkenne gleichwohl an, dass es wohl der Lebenswirklichkeit entspreche, gerade bei künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten anzuerkennen, dass diese nicht durchgängig ausgeübt werden könnten. So sei es etwa bei der darstellenden Kunst üblich, dass zwischen mehreren Engagements von Schauspielern ein längerer Zeitraum der Arbeitslosigkeit liege. Diese Engagements könnten auch auf mehrere Jahresteile entfallen, ohne dass deswegen die Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung entfiele. Andernfalls wäre ein vom Gesetzgeber als sozial besonders schutzbedürftig angesehener Personenkreis von vornherein nicht mehr in das KSVG einbezogen. Hier liege der Fall indessen anders, da die Verträge von den I. Studios jeweils jedes Jahr auf eine kurze begrenzte Zeit geschlossen worden seien und nicht von vornherein festgestanden habe, dass eine Teilnahme zur nächsten Staffel gesichert sei. Dies zeige auch die Tatsache, dass ein Engagement in den Jahren 2014 und 2015 nicht zustande gekommen sei. Selbst aber wenn man davon ausginge, dass die Tätigkeit "nicht nur vorübergehend" ausgeübt worden sei, scheitere die Anwendung des KSVG an den europarechtlichen Vorgaben. Die VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 lege fest, dass gemäß Art. 13 Abs. 2 eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates unterliege, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger mit seiner Tätigkeit als Künstler im Bundesgebiet nicht. Weitere Engagements, als die Teilnahme an drei Staffeln "L. d." in den Jahren 2011 bis 2013, wovon die Staffeln 4 und 5 außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes lägen, die eine durchgehende, nicht nur vorübergehende künstlerische Tätigkeit im Wohnortmitgliedsstaat und damit eine wesentliche Tätigkeit im Wohnortmitgliedsstaat belegten, habe der Kläger nicht vorweisen können. Seit Antragstellung sei in Deutschland nur der Nachweis des Engagements für die 6. Staffel bei "L. d." vom 04.04. bis 31.05.2013 und die Teilnahme an einer zweitägigen Sondersendung hierzu in Form eines Weihnachtsspecials erbracht worden. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Tätigkeiten zwischen den Engagements durch Proben und Ausarbeitung anderer künstlerischer Tätigkeiten wie Aufnahme von CDs oder Teilnahmen an Fernsehsendungen/Serien im Wohnortmitgliedsstaat stattgefunden hätten. Der Kläger habe diesbezüglich auch keine weiteren Nachweise wie Anmietung von Probenräumen oder sonstiger Proben zu Dreharbeiten vorweisen können. Demgegenüber belege er, dass zur Zeit der Antragstellung schwerpunktmäßig eine Tätigkeit in Polen durch das Engagement am Theater Bi. sowie eine Teilnahme an einer Tanzshow in Polen und Mitwirkung in einer TV Serie in Polen " N. W." ausgeübt habe. Auch die Tatsache, dass eine Homepage von ihm in polnischer Sprache existiere sowie keine anderweitigen Engagements oder Auftritte auch bezüglich seiner CD-Produktionen in Deutschland stattgefunden hätten, ließen das Gericht daran zweifeln, dass der wesentliche Schwerpunkt seiner künstlerischen Tätigkeit im Wohnortmitgliedsstaat liege. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vornehmlich Engagements in Polen gehabt habe. Im Zusammenhang damit sei gemäß Art. 13 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 eine Anwendung des KSVG auszuschließen.
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 23.10.2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 16.11.2015 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung des Klägers. Der Kläger habe an der 4. Staffel (vom 23.03.2011 bis 18.05.2011), der 5. Staffel (14.03.2012 bis 23.05.2012) und der 6. Staffel (vom 05.04.2013 bis 31.05.2013) von "L. d." teilgenommen. Hinzu käme noch die Teilnahme am "Weihnachtsspecial" mit den Senderterminen am 20. und 21.12.2013. Eine Staffel habe damit eine Länge von ca. 8 bis 10 Wochen erreicht. Neben der reinen Sendezeit seien weitere Termine angefallen, die sich aus den Teilnehmerverträgen ergäben. Weiter zu berücksichtigen sei die Produktionsvorbereitungszeit. Hiernach sei der Kläger verpflichtet, etwa 50 Stunden vor der eigentlichen Produktion mit seinem Tanzpartner zu trainieren. Diese Stundenzahl habe zwar nicht überschritten werden sollen, faktisch sei dies jedoch stets der Fall gewesen, um die jeweilige Staffel zu gewinnen. Weitere Zeitverzögerungen hätten sich aus der Prominenz des Tanzpartners (z.B. Termingestaltung und Pausen) ergeben. Schließlich müsse der Zeitaufwand für die Erarbeitung einer Choreographie berücksichtigt werden. Damit habe die Gesamtzeit im Jahr 2013, die vom Kläger für "L. d." in Deutschland erbracht worden sei, etwa vier Monate betragen. In den Jahren 2011 und 2012 seien es jeweils rund drei Monate gewesen, so dass keine nur vorübergehende Tätigkeit vorliege. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in Deutschland wohne und in Deutschland allgemein steuerpflichtig sei, sodass das KSVG Anwendung finde. Bei der Tätigkeit handle es sich auch um eine künstlerische Tätigkeit im Sinn des § 2 Satz 1 KSVG. Insoweit sei auf die Entscheidung des SG Köln vom 18.12.2014 (S 16 KR 354/12) hinzuweisen. Unzutreffend habe das SG Mannheim demgegenüber die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 verneint und dabei lediglich auf die Zukunft, nicht aber auf die Vergangenheit abgestellt. Maßgeblich sei das Gesamtbild. Selbst wenn man aber eine reine Prognose vornehme, müsse man berücksichtigen, dass sich die Beteiligten eine weitere Zusammenarbeit offen gehalten hätten. Damit sei von einer wesentlichen Tätigkeit in Deutschland auszugehen. Darüber hinaus verkenne das SG Mannheim den Sinn und Zweck der Vorschrift der VO (EG) 883/2004 in seiner Entscheidung. Die Verordnung wolle eine Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der einzelnen Sozialversicherungssysteme in den verschiedenen Ländern der EU vornehmen und die Person, die in mehreren Ländern arbeitete, dem Sozialversicherungssystem eines Landes zuweisen. Hierzu knüpfe die Verordnung grundsätzlich an das Wohnortland an, wenn dort ein wesentlicher Teil der künstlerischen Tätigkeit stattfinde. Um Künstler jedoch richtig einordnen zu können, müsse für den Künstler bei der Definition der Wesentlichkeitskriterien auch seine gesamte Tätigkeit mit einbezogen werden, also auch sein Üben, seine Anwesenheit im Land und die Frage der Versteuerung seiner Einkünfte. Vergleiche man nun die Einnahmen des Klägers aus seiner polnischen Tätigkeit mit der aus seiner deutschen Tätigkeit, so seien die Einnahmen aus der deutschen Tätigkeit weit höher als die aus der polnischen Tätigkeit. Hinzu komme eine Aufenthaltsdauer für die Shows allein mit der Vorbereitungszeit von zwischen drei und vier Monaten in den jeweiligen Jahren. Seine sonstige Anwesenheit, in der er in Deutschland lediglich probe aber nicht auftrete, werde dabei gar nicht mitgerechnet. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Kläger neben seiner tänzerischen Tätigkeit auch noch in Polen als Fernsehdarsteller auftrete und in Deutschland wie in Polen als Gesangskünstler erscheine. Er veröffentliche CDs, die in Deutschland und Polen käuflich zu erwerben seien. Im Übrigen sei auf der Grundlage der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 23.09.2015 (L 5 KR 2224/14, in juris) auch die Wesentlichkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV überschritten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02.10.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass er seit 04.06.2012 pflichtversichertes Mitglied der Künstlersozialversicherung ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach den eigenen Angaben des Klägers sei dieser überwiegend in Polen tätig. So habe der Kläger selbst angegeben, nur im Zeitraum vom 18.11.2013 bis 21.12.2013 für das Unternehmen I. Studios im Rahmen der Staffel "L. d." künstlerisch tätig gewesen zu sein. Das Unternehmen I. Studios Germany GmbH habe in der Bescheinigung vom 16.06.2015 angegeben, dass der Kläger nur in der Zeit vom 04.04.2013 bis 31.05.2013 tätig gewesen sei. Eine nur vorübergehende Tätigkeit sei damit nachgewiesen. In Übereinstimmung mit dem SG Mannheim könne die Frage der vorübergehenden Tätigkeit im Übrigen vorliegend dahingestellt bleiben. Die Feststellung der Versicherungspflicht scheitere bereits an Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Der Kläger müsse nachweisen, dass er einen wesentlichen Teil der Tätigkeit im Geltungsbereich des KSVG als Künstler ausübe. Dabei sei von einem "wesentlichen Teil der Tätigkeit" nur dann auszugehen, wenn mindestens 25% der Tätigkeit im Geltungsbereich des KSVG ausgeübt werde. Soweit von Seiten des Klägers dabei die Frage aufgeworfen werde, welche Zeiträume für die Feststellung relevant seien, werde auf das Meldedatum (04.06.2012) verwiesen. Der Bevollmächtigte des Klägers könne im Übrigen nicht bestreiten, dass als Tatbestandsmerkmal auch die nicht nur vorübergehende Tätigkeit in § 1 KSVG aufgeführt sei. Der Kläger könne nicht erwarten, dass bei einer nur nachgewiesenen Tätigkeit für weniger als zwei Monate im Inland Versicherungspflicht für die Zeit vom 04.06.2012 bis heute festgestellt werden könne. Richtig sei, dass der künstlerische Bereich auch durch kurze Engagements gekennzeichnet sei. Sie, die Beklagte, stelle in ihrer Praxis auch auf den Gesamtzeitraum ab. Kurzfristige Unterbrechungen zwischen den Engagements seien daher auch unschädlich. Erst wenn längere Zeit kein Engagement mehr erfolge, fehle es an der aktuellen erwerbsmäßigen Tätigkeit.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG Mannheim und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 151, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und statthaft. Richtige Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die alleinige Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2013, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt, würde dem Kläger nicht zu seinem Prozessziel verhelfen, nämlich die Feststellung der Versicherungspflicht bei der Beklagten. Denn bei Entfallen des Bescheides vom 21.11.2012 lebt keine Regelung wieder auf, die dem Kläger die begehrte Versicherung verschaffte. Ein Entfallen des angegriffenen Bescheides vom 21.11.2012 würde die Rechtsposition des Klägers mithin nicht verbessern. Da die Versicherungspflicht bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die Beklagte festzustellen ist (vgl. § 186 Abs. 3 SGB V), ist bei einem Streit über das Vorliegen der Versicherungspflicht nach dem KSVG die richtige Klageart die Verpflichtungsklage.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG.
Der Kläger unterfällt nach Art. 13 Abs 2 VO (EG) 883/2004 nicht dem KSVG. Die am 01.05.2010 in Kraft getretene VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die in Art. 11 ff. Kollisionsregelungen für das anzuwendende Recht trifft, findet vorliegend Anwendung, da der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich des Art. 2 VO (EG) 883/2004 als italienischer Staatsangehöriger mit Tätigkeiten in Deutschland und in Polen unterfällt und sich damit die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Gem. Art. 11 VO (EG) 883/2004 unterliegt der Kläger insoweit den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Positive wie negative Rechtsanwendungskonflikte sollen damit ausgeschlossen sein. Über die Kollisionsregel wird sichergestellt, dass nur ein einziges nationales Sozialrecht auf den gesamten Sachverhalt Anwendung findet, sowohl für Leistungen als auch für Statusfragen und Beiträge. Art. 11ff. VO (EG) 883/2004 regeln dabei die Anwendbarkeit für alle Zweige der Systeme der sozialen Sicherheit zum maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. es gilt die Sozialrechtsordnung eines Mitgliedstaates (Schreiber, in: Kommentar zur VO (EG) 883/2004, vor Art. 11 Rn. 1f.). Insoweit unterfällt auch die Frage der Versicherungspflicht nach dem KSVG den Kollisionsnormen der Art. 11ff. VO (EG) 883/2004.
Da der Kläger seine Tätigkeit in Deutschland sowie Polen und damit in zwei Mitgliedstaaten ausübt, richtet sich die Anwendbarkeit des KSVG nach Art. 13 VO (EG) 883/2004. Da die Tätigkeit des Klägers unstreitig als selbstständige Tätigkeit einzustufen ist, kommt vorliegend Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung. Hiernach unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 lit. a VO (EG) 883/2004), oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 lit. b VO (EG) 883/2004). Das Recht des Wohnstaates findet nach Art. 13 Abs. 2 lit. a VO (EG) 883/2004 bei paralleler oder alternierender selbstständiger Erwerbstätigkeit in verschiedenen Staaten damit nur Anwendung, wenn zugleich ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird (Schreiber, in: Kommentar zur VO (EG) 883/2004, Art. 13 Rn. 22). Nach Art. 14 Abs. 8 VO (EG) 987/2009 bedeutet die Ausübung eines wesentlichen Teils der selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat, dass der Selbstständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, ist eine Gesamtbetrachtung notwendig. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung ein Anteil von weniger von weniger als 25% erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. Die 25% Regel ist freilich nur praktikabel, wenn sie durch qualitative Kriterien ergänzt wird, was dem Erfordernis einer Gesamtbewertung entspricht. Die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 erfordert dabei eine Prognose.
Hiernach hat der Kläger, der nach seinen Angaben seinen Wohnsitz in Deutschland hat, nicht den wesentlichen Teil seiner selbstständigen Tätigkeit in Deutschland ausgeübt. Seit der Antragstellung am 04.06.2012, die gem. §§ 8, 11 KSVG für den Beginn der Versicherungspflicht nach dem KSVG maßgeblich ist, konnte in Deutschland nur der Nachweis des Engagements für die 6. Staffel bei "L. d." vom 04.04. bis 31.05.2013 und die Teilnahme an einer zweitägigen Sondersendung hierzu in Form eine Weihnachtsspecials 2013 erbracht werden. Soweit der Kläger vorträgt, dass darüber hinaus Proben und die Ausarbeitung anderer künstlerischer Tätigkeiten wie die Aufnahme von CD´s oder Teilnahme an Fernsehsendungen/Serien in Deutschland stattgefunden haben, konnte der Kläger diesbzgl. keine Nachweise z.B. für die Anmietung von Räumen usw. vorlegen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger während seines Aufenthalts in Deutschland außerhalb der Tätigkeit für "L. d." allenfalls in geringem zeitlichen Umfang Probentätigkeiten verrichtete und verrichtet, die weder Raum für die Einstudierung von Choreographen noch ein technisches Equipment für die Aufnahme von CD´s erfordern. Im Vergleich zur Tätigkeit des Klägers in Polen durch das Engagement am Theater Bi., eine Teilnahme an einer Tanzshow in Polen und die Mitwirkung in der TV Serie in Polen "N. W." sowie "j. t. m. s." fällt diese von vornherein befristete und singuläre Tätigkeit des Klägers in Deutschland bei "L. d.", die im Jahr 2013 einen zeitlichen Umfang von 10 Tagen plus 50 Stunden Vorbereitung und zzgl. Vorbereitung für die Weihnachtsshow erforderte und wie aus der nach seinen Angaben erfolgten Fahrtkostenabrechnung für 2011 gefolgert werden kann, keine dauernde Anwesenheit bedingte, nicht ins Gewicht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach seinen Angaben seit 2012 fortwährend in der Serie "N. W." mitwirkt, und nach dem von ihm vorgelegten Ausdruck aus dem polnischen Wikipedia einen Film drehte und weitere Auftritte im polnischen Fernsehen hatte. Das vielseitige Engagement des Klägers in Polen belegt, dass dort der zeitliche Schwerpunkt der selbstständigen Tätigkeit liegt und der Kläger dort auch neue Engagements generiert. Darüber hinaus hatte der Senat auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sowohl im Ausgangs- als auch im Berufungsverfahren mehrfach darauf hingewiesen hat, dass seine umfangreiche Tätigkeit in Polen auf seinen dortigen Bekanntheitsgrad zurückzuführen sei, der zu weiteren Engagements führe. Auch dies spricht aus Sicht des Senats dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bis heute maßgeblich in Polen aktiv ist, auch wenn er eine internationale Karriere anstrebt. Dementsprechend existiert bislang auch lediglich eine Homepage des Klägers in polnischer Sprache. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren pauschal angibt, dass er im Wesentlichen von seinen Tätigkeiten in Deutschland lebt, ist dies schon dadurch widerlegt, dass er in Deutschland seit 2013 kein Engagement mehr hatte. Außerdem ist ihm insoweit sein Vortrag in der Klageschrift entgegenzuhalten. Dort hat der Kläger noch unter Bezugnahme auf seine Tätigkeit in Polen angegeben, dass das dort erzielte Einkommen seine Existenzgrundlage bildet. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die für die Jahre 2011 und 2012 vorgelegten Steuerbescheide des Klägers lediglich das Einkommen aus den Auftritten aus dem Format "L. d." ausweisen. Nach der vom Kläger vorgelegten Liste und weiteren Unterlagen ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Kläger auch Einkommen durch seine Tätigkeit in Polen generiert. Für 2011 sind dies mind. 20.000zl nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung. Damit aber sind die Einkommenssteuerbescheide hinsichtlich des Einkommens des Klägers nicht aussagekräftig, weshalb der Senat - entsprechend der ersten Einlassung des Klägers - davon ausgeht, dass der Kläger auch in Polen Einkommen in existenzieller Höhe durch seine vielfältigen Tätigkeiten generiert. Aufgrund der umfangreichen und vielfältigen Tätigkeiten in Polen, die auch zu Einkommen in wesentlichem Umfang führen, liegt damit der wesentliche Teil der selbstständigen Tätigkeit in Polen.
Dies führt nach Art. 13 Abs. 2 lit a VO (EG) 883/2004 - entgegen der Ansicht der Beklagten - freilich nur dann zu der Anwendbarkeit des polnischen Rechts, wenn man den ständigen Wohnort des Klägers in Polen annimmt. Hierfür sprechen der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in Polen und die dokumentierten längeren Aufenthalte, auch wenn der Wohnort des Klägers in Deutschland von den Beteiligten übereinstimmend zugrunde gelegt wird. Weitere Ermittlungen von Seiten des Senats waren freilich nicht angezeigt, da auch im Fall eines alleinigen Wohnorts in Deutschland die Anwendbarkeit polnischen Rechts aus der Auffangregel des Art. 13 Abs. 2 lit b VO (EG) 883/2004 folgt, der auf den Mittelpunkt der Tätigkeit abstellt und zur Anwendung des Rechts des Tätigkeitsstaates (lex loci labori) als Rückausnahme führt. Der Mittelpunkt der Tätigkeit einer Person wird nach Art. 14 Abs. 9 VO (EG) 987/2009 dabei anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen (Schreiber, in: Kommentar zur VO (EG) 883/2004, Art. 13 Rn. 26), wobei die wirtschaftliche Bedeutung der Niederlassung mit zu berücksichtigen ist. Da der Kläger freilich keine feste oder ständige Niederlassung besitzt, ist auch hier der Mittelpunkt der Tätigkeit in Polen zu verorten. Die Anzahl der Dienstleistungen, ihr dauerhafter Charakter und die Gesamtumstände sowie der Vortrag des Klägers belegen, dass der Mittelpunkt seiner selbstständigen Tätigkeit in Polen liegt. Damit aber ist unabhängig vom Wohnort des Klägers das deutsche Sozialversicherungsrecht gem. Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 und mithin auch das KSVG in seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Der Senat lässt daher dahingestellt, ob die vom SG Mannheim vorgenommene Aufteilung der Tätigkeiten des Klägers nach Ländern mit Art. 11ff. VO (EG) 883/2004 vereinbar ist und sich die Tätigkeit des Klägers in Deutschland ggf. als nur vorübergehende bzw. nicht künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG darstellt und damit die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem KSVG für die Tätigkeiten in Deutschland nicht erfüllt sind.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen europäisches Recht behauptet, übersieht er, dass es sich bei der VO (EG) 883/2004 um europäisches Recht handelt, das vorliegend das KSVG für nicht anwendbar erklärt. Ein Verstoß der VO (EG) 883/2004 gegen Primärrecht ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialver- sicherungsgesetz (KSVG).
Der 1979 geborene Kläger italienischer Staatsangehörigkeit, der in Deutschland gemeldet ist, beantragte im Mai 2008 erstmals die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Mit Bescheid vom 22.08.2008 teilte die Beklagte mit, dass sie mangels vorgelegter Unterlagen zurzeit eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht feststellen könne. Hiergegen legte der Kläger, der vortrug, den Bescheid zunächst nicht erhalten zu haben, am 10.11.2008 Widerspruch ein und reichte in der Folge einen Vertrag über seine Tätigkeit als Schauspieler in Polen ein. Mit Bescheid vom 04.08.2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 22.08.2008 auf und stellte fest, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Hiergegen legte der Kläger am 24.08.2009 Widerspruch ein und legte weitere Unterlagen in polnischer Sprache über seine selbstständige künstlerische Tätigkeit in Polen vor. Mit (bestandskräftigem) Widerspruchsbescheid vom 08.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es habe keine inländische selbstständige künstlerische Tätigkeit nachgewiesen werden können. Vielmehr liege der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers als Sänger, Tänzer und Choreograph für Tanzshows in W.
Am 04.06.2012 beantragte der Kläger erneut die (streitgegenständliche) Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Zur Begründung legte der Kläger den Teilnehmervertrag zwischen ihm und der G. Produktion für Film und Fernsehen GmbH in B. für die Produktion des deutschen Privatsenders R. mit dem Titel "L. d." (4. Staffel [21.02.-18.05.2011]) sowie den Teilnehmervertrag für die 5. Staffel [14.02.-23.05.2012] von Februar 2011 bzw. 2012 vor. Außerdem gab er an, Tanzworkshops in einem Fitness-Center gegeben zu haben. In Polen wirke er darüber hinaus am Theater in Bi. an einer Tanzshow mit. Auf Nachfrage der Beklagten konnte der Kläger keine weiteren Verträge über Tätigkeiten in Deutschland vorlegen und gab an, dass er derzeit keine Engagements in Deutschland habe. Auf dem Fragebogen der Beklagten füllte er aus, dass er bis 2006 als Kostümbildner und Modedesigner für Tanzbekleidung gearbeitet habe und 2000 bis 2004 am Nationaltheater M. als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Darüber hinaus gab er an, er habe auch bereits 2 CDs veröffentlicht und in Soap-Operas in Polen in nicht unbeträchtlichem Umfang als Schauspieler gearbeitet. Er habe jedoch weiter seinen Wohnsitz in Deutschland und pendele zwischen Deutschland und Polen.
Mit Bescheid vom 21.11.2012 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht der Versicherungs-pflicht nach dem KSVG unterliege. Die Vorschriften des KSVG würden gemäß Art. 1 Abs. 3a) der VO (EG) 883/04 nur für Personen gelten, die in der Bundesrepublik Deutschland selbstständig tätig seien. Gemäß Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 gelte bei der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in zwei oder mehr Ländern das Recht des Landes, in dem der Wohnsitz bestehe. Voraussetzung sei jedoch, dass auch ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzland ausgeübt werde. Nachweise über die Ausübung einer erwerbsmäßig selbstständigen künstlerisch/publizistischen Tätigkeit in Deutschland hätten nicht vorgelegt werden können. Die im Verwaltungsverfahren beigezogenen Unterlagen hätten eine überwiegende Tätigkeit in Polen bestätigt. Darüber hinaus handle es sich bei der Tätigkeit für "L. d." nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG, da sich dieses Format auf das Vorführen im Bereich der Standard- und Lateintänze beziehe. Auch die Tätigkeit für das Fitness-Center sei keine künstlerische Tätigkeit, da es hier bereits am Bühnenbezug fehle.
Hiergegen erhob der Kläger am 21.12.2012 Widerspruch und führte aus, dass er Künstler im Sinne des KSVG sei. Er habe als Sänger bereits eigene CDs aufgenommen und trete damit öffentlich auf. Diese CDs seien über das Internet erhältlich, diesbezüglich könnten Video-Clips auf Y. angesehen werden. Er arbeite als Schauspieler, Tänzer und Choreograph und sei in polnischen Serien aufgetreten. Bei "L. d." handele es sich auch um eine künstlerische Tätigkeit und keineswegs um eine reine Sportveranstaltung. Es werde nicht nach den Regeln und Wertungskriterien, die etwa der deutsche Tanzsportverband entwickelt habe, gewertet. Allein der prominente Partner unterliege der Bewertung, wobei die Unterhaltung wesentliches Merkmal der Show sei. Er, der Kläger, übe auch einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Wohnmitgliedsstaat aus. Zur künstlerischen Tätigkeit gehöre nicht nur die Aufnahme am Set, sondern auch das Erlernen der Rolle. Dies erfolge während seiner regelmäßigen Aufenthalte in Deutschland. Faktisch halte er sich in etwa gleicher Weise in Polen wie in Deutschland auf. Im Übrigen verstoße der Ausschluss aus der Künstlersozialversicherung gegen das Europarecht. Einen in Deutschland ansässigen und von der allgemeinen Steuerpflicht umfassten Bürger von der Sozialversicherungsmöglichkeit auszuschließen, weil er seine künstlerische Karriere in Polen begonnen habe, verstoße gegen EU-Grundsätze.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013, zugestellt am 01.03.2013, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die bereits im Bescheid vom 21.11.2012 genannte VO (EG) 883/2004 lege in Art. 13 Abs. 2 fest, dass es zur Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person wohne, komme, sofern der wesentliche Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedsstaat ausgeübt werde. Kriterien hierfür seien der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und / oder das Einkommen. Im vorliegenden Fall sei nach Auslaufen des Vertrags "L. d." vom 14.02.2012 bis 23.05.2012 bislang keine weitere selbstständige Tätigkeit als Tänzer oder Choreograph in Deutschland akquiriert worden. Nach eigenen Angaben habe die zur Zeit der Antragstellung schwerpunktmäßig ausgeübte Tätigkeit in Polen (Engagement am Theater Bi. sowie der Teilnahme an einer Tanzshow) gelegen. Daher finde das Sozialversicherungsrecht Polens Anwendung. Darüber hinaus sei die Tätigkeit bei "L. d." auch nicht als künstlerische Tätigkeit einzustufen. Es werde auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 07.12.2006 (Az.: B 3 KR 11/06 R, in juris) verwiesen. Nicht zuletzt sei diese Tätigkeit aber auch nicht zu berücksichtigen, da sie zum Zeitpunkt der Meldung bei ihr nicht mehr ausgeübt worden sei.
Der Kläger erhob am 02.04.2013 (Osterdienstag) Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim. Er sei in Deutschland aufgewachsen, zur Schule gegangen und habe hier eine Ausbildung zum Theaterschneider absolviert. Über den von ihm daneben betriebenen Tanzsport habe er Beziehungen nach Polen aufgebaut und sei dort für diverse Fernsehformate als Schauspieler bzw. Choreograph sowie beim Theater als Tänzer engagiert worden. Er spiele auch in Fernsehproduktionen, sogenannten Soaps, in Polen mit, sei am dortigen Tanztheater tätig und habe darüber hinaus auch eine CD als Sänger herausgegeben. Seit 2012 spiele er unter anderem in der Serie "N. W." mit. 2012 habe er auch in der Serie "J. t. m. s." mitgespielt. Auch sei er in Polen u. a. in der dortigen Fassung von "L. d." mehrfach tätig gewesen. Zudem sei er Ende 2012 mit den Proben für eine Bühnenshow in Polen beschäftigt gewesen, die um die Weihnachtszeit ausgestrahlt worden sei. Dies alles ließe sich unproblematisch auf den polnischen Wikipedia Seiten verfolgen. Es handle sich eindeutig um künstlerische Tätigkeiten und er bestreite hiervon seinen Lebensunterhalt, weshalb er als selbstständiger Künstler anzusehen sei. Dies gelte auch für die Tätigkeit bei "L. d.". Die Tätigkeit in einem Fitness-Center sei nur punktuell angedacht gewesen. Nachdem es zu keiner Vergütung gekommen sei, sei diese Tätigkeit zeitnah eingestellt worden. Das KSVG sei auch auf diesen Sachverhalt anwendbar. Er pendle zwischen Deutschland und Polen und verbringe damit seine Zeit zur Hälfte in Deutschland und zur Hälfte in Polen. Er sei in Deutschland allgemein steuerpflichtig und probe selbstverständlich, wenn er hier sei, auch in Deutschland. Die künstlerische Tätigkeit werde nicht allein durch Auftritte realisiert; hierzu gehöre auch das Proben, Entwickeln von Choreographien, Lernen von Rollen und dergleichen. Insoweit sei bereits der Ansatz der Beklagten fehlerhaft, wenn sie zur Ermittlung der wesentlichen künstlerischen Tätigkeit in Deutschland nur auf seine Auftritte in Deutschland abstelle. Maßgeblich sei auch nicht, ob im Zeitpunkt der Antragstellung ein Engagement für eine künstlerische Tätigkeit in Deutschland bestehe. Von Relevanz sei ausschließlich, ob grundsätzlich eine dauerhafte künstlerische Tätigkeit im relevanten Umfang im jeweiligen Kalenderjahr ausgeübt werde. In Polen gebe es keine der Künstlersozialkasse vergleichbare Einrichtung.
Unter dem 29.04.2013 legte der Kläger einen Teilnehmervertrag für die 6. Staffel der Produktion "L.d." mit der I.-Studios Germany GmbH vom 11. + 25.02.2013 vor. Die Teilnahme bezog sich auf den Zeitraum vom 11.03.2013 bis 31.05.2013. Die Vergütung betrug ausweislich des Vertrags 13.000,00 EUR als Aufwandsentschädigung sowie für jede Teilnahme an den Live-Shows 3-8 1.600,00 EUR zusätzlich.
Auf Anforderung des SG legte der Kläger darüber hinaus mit Schreiben vom 15.12.2014 eine Aufstellung seiner Tätigkeit ab 01.01.2012 sowie insbesondere eine Darstellung der Vergütung vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und führte abschließend ergänzend aus, dass unabhängig von der Frage der Künstlereigenschaft aufgrund der nur kurzfristigen Beschäftigung des Klägers bei der Tanzshow eine Versicherungspflicht nach § 1 KSVG ausgeschlossen sei. Im Zeitraum ab Antragstellung (04.06.2012) sei der Kläger lediglich für die Zeit vom 04.04.2013 bis 31.05.2013 als Tänzer im Sendeformat "L. d." tätig gewesen. Unter Hinweis auf § 8 SGB IV sei daher nur von einer vorübergehenden Tätigkeit auszugehen. Es könne daher offen bleiben, ob es sich um darstellende Kunst im Sinne des § 2 KSVG handle.
Das Gericht befragte die I.-Studios Germany GmbH schriftlich zum Sachverhalt. Diese gab am 16.06.2015 an, dass der Kläger bei "L. d." im Zeitraum vom 22.03. bis 18.05.2011 (Honorar iHv insgesamt 13.100 EUR), 13.03 bis 23.05.2012 (Honorar iHv insgesamt 19.400 EUR) und 04.04. bis 31.05.2013 (Honorar iHv insgesamt 14.600 EUR) mitgewirkt habe. Im Einzelnen war der Kläger für die erste Folge und das Finale jeweils vier Tage und pro Wettbewerbsrunde zwei Tage tätig. In der 4. Staffel schied der Kläger in der 3. Runde, in der 5. Staffel in der 6. Runde und in der 6. Staffel in der 3. Runde aus. Ergänzend legte der Kläger die Steuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 vor (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: 2009: 0 EUR; 2010: 0 EUR; 2011: 11.777 EUR; 2012: 19.585 EUR).
Des Weiteren zog das SG Mannheim das Urteil des SG Köln vom 18.12.2014 (Az.: S 16 KR 354/12) bei. Hierin stufte das SG Köln u.a. die Tätigkeit als Profi-Tänzer im Format "L. d." als künstlerische Tätigkeit ein.
Mit Urteil vom 02.10.2015 wies das SG Mannheim die Klage ab. Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2013 erweise sich im Ergebnis als materiell rechtmäßig. Es könne dabei dahinstehen, ob die Teilnahme des Klägers an dem Fernsehformat "L. d." eine künstlerische Tätigkeit nach dem KSVG darstelle, wofür einiges spreche. So habe das SG Köln in seiner Entscheidung vom 18.12.2014 (S 16 KR 354/12) zutreffend auf die neuere Rechtsprechung des BSG zu neuen Unterhaltungsformaten hingewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R). Ebenfalls dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger seine "künstlerische" Tätigkeit "nur vorübergehend" ausübe. Laut Auskunft der I. Studios Germany GmbH hätten die Wettbewerbsrunden der Turniere für die 4. Staffel vom 22.03. bis 18.05.2011 und für die 5. Staffel vom 13.03. bis 23.05.2012 stattgefunden. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 04.06.2012 sei folglich das Engagement bei "L. d." zur 5. Staffel vom 14.02.2012 bis 23.05.2012 bereits beendet gewesen. Eine mehr als zweimonatige Tätigkeit habe mithin nicht nachgewiesen werden können. Auch die 6. Staffel, an der der Kläger im Laufe des Klageverfahrens teilgenommen habe, habe lediglich vom 04.04. bis 31.05. 2013 gedauert und damit nicht das Erfordernis der mehr als zweimonatigen - und damit "nicht nur vorübergehenden" - Tätigkeit erfüllt. Die Kammer erkenne gleichwohl an, dass es wohl der Lebenswirklichkeit entspreche, gerade bei künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten anzuerkennen, dass diese nicht durchgängig ausgeübt werden könnten. So sei es etwa bei der darstellenden Kunst üblich, dass zwischen mehreren Engagements von Schauspielern ein längerer Zeitraum der Arbeitslosigkeit liege. Diese Engagements könnten auch auf mehrere Jahresteile entfallen, ohne dass deswegen die Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung entfiele. Andernfalls wäre ein vom Gesetzgeber als sozial besonders schutzbedürftig angesehener Personenkreis von vornherein nicht mehr in das KSVG einbezogen. Hier liege der Fall indessen anders, da die Verträge von den I. Studios jeweils jedes Jahr auf eine kurze begrenzte Zeit geschlossen worden seien und nicht von vornherein festgestanden habe, dass eine Teilnahme zur nächsten Staffel gesichert sei. Dies zeige auch die Tatsache, dass ein Engagement in den Jahren 2014 und 2015 nicht zustande gekommen sei. Selbst aber wenn man davon ausginge, dass die Tätigkeit "nicht nur vorübergehend" ausgeübt worden sei, scheitere die Anwendung des KSVG an den europarechtlichen Vorgaben. Die VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 lege fest, dass gemäß Art. 13 Abs. 2 eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates unterliege, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger mit seiner Tätigkeit als Künstler im Bundesgebiet nicht. Weitere Engagements, als die Teilnahme an drei Staffeln "L. d." in den Jahren 2011 bis 2013, wovon die Staffeln 4 und 5 außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes lägen, die eine durchgehende, nicht nur vorübergehende künstlerische Tätigkeit im Wohnortmitgliedsstaat und damit eine wesentliche Tätigkeit im Wohnortmitgliedsstaat belegten, habe der Kläger nicht vorweisen können. Seit Antragstellung sei in Deutschland nur der Nachweis des Engagements für die 6. Staffel bei "L. d." vom 04.04. bis 31.05.2013 und die Teilnahme an einer zweitägigen Sondersendung hierzu in Form eines Weihnachtsspecials erbracht worden. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Tätigkeiten zwischen den Engagements durch Proben und Ausarbeitung anderer künstlerischer Tätigkeiten wie Aufnahme von CDs oder Teilnahmen an Fernsehsendungen/Serien im Wohnortmitgliedsstaat stattgefunden hätten. Der Kläger habe diesbezüglich auch keine weiteren Nachweise wie Anmietung von Probenräumen oder sonstiger Proben zu Dreharbeiten vorweisen können. Demgegenüber belege er, dass zur Zeit der Antragstellung schwerpunktmäßig eine Tätigkeit in Polen durch das Engagement am Theater Bi. sowie eine Teilnahme an einer Tanzshow in Polen und Mitwirkung in einer TV Serie in Polen " N. W." ausgeübt habe. Auch die Tatsache, dass eine Homepage von ihm in polnischer Sprache existiere sowie keine anderweitigen Engagements oder Auftritte auch bezüglich seiner CD-Produktionen in Deutschland stattgefunden hätten, ließen das Gericht daran zweifeln, dass der wesentliche Schwerpunkt seiner künstlerischen Tätigkeit im Wohnortmitgliedsstaat liege. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vornehmlich Engagements in Polen gehabt habe. Im Zusammenhang damit sei gemäß Art. 13 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 eine Anwendung des KSVG auszuschließen.
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 23.10.2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 16.11.2015 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung des Klägers. Der Kläger habe an der 4. Staffel (vom 23.03.2011 bis 18.05.2011), der 5. Staffel (14.03.2012 bis 23.05.2012) und der 6. Staffel (vom 05.04.2013 bis 31.05.2013) von "L. d." teilgenommen. Hinzu käme noch die Teilnahme am "Weihnachtsspecial" mit den Senderterminen am 20. und 21.12.2013. Eine Staffel habe damit eine Länge von ca. 8 bis 10 Wochen erreicht. Neben der reinen Sendezeit seien weitere Termine angefallen, die sich aus den Teilnehmerverträgen ergäben. Weiter zu berücksichtigen sei die Produktionsvorbereitungszeit. Hiernach sei der Kläger verpflichtet, etwa 50 Stunden vor der eigentlichen Produktion mit seinem Tanzpartner zu trainieren. Diese Stundenzahl habe zwar nicht überschritten werden sollen, faktisch sei dies jedoch stets der Fall gewesen, um die jeweilige Staffel zu gewinnen. Weitere Zeitverzögerungen hätten sich aus der Prominenz des Tanzpartners (z.B. Termingestaltung und Pausen) ergeben. Schließlich müsse der Zeitaufwand für die Erarbeitung einer Choreographie berücksichtigt werden. Damit habe die Gesamtzeit im Jahr 2013, die vom Kläger für "L. d." in Deutschland erbracht worden sei, etwa vier Monate betragen. In den Jahren 2011 und 2012 seien es jeweils rund drei Monate gewesen, so dass keine nur vorübergehende Tätigkeit vorliege. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in Deutschland wohne und in Deutschland allgemein steuerpflichtig sei, sodass das KSVG Anwendung finde. Bei der Tätigkeit handle es sich auch um eine künstlerische Tätigkeit im Sinn des § 2 Satz 1 KSVG. Insoweit sei auf die Entscheidung des SG Köln vom 18.12.2014 (S 16 KR 354/12) hinzuweisen. Unzutreffend habe das SG Mannheim demgegenüber die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 verneint und dabei lediglich auf die Zukunft, nicht aber auf die Vergangenheit abgestellt. Maßgeblich sei das Gesamtbild. Selbst wenn man aber eine reine Prognose vornehme, müsse man berücksichtigen, dass sich die Beteiligten eine weitere Zusammenarbeit offen gehalten hätten. Damit sei von einer wesentlichen Tätigkeit in Deutschland auszugehen. Darüber hinaus verkenne das SG Mannheim den Sinn und Zweck der Vorschrift der VO (EG) 883/2004 in seiner Entscheidung. Die Verordnung wolle eine Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der einzelnen Sozialversicherungssysteme in den verschiedenen Ländern der EU vornehmen und die Person, die in mehreren Ländern arbeitete, dem Sozialversicherungssystem eines Landes zuweisen. Hierzu knüpfe die Verordnung grundsätzlich an das Wohnortland an, wenn dort ein wesentlicher Teil der künstlerischen Tätigkeit stattfinde. Um Künstler jedoch richtig einordnen zu können, müsse für den Künstler bei der Definition der Wesentlichkeitskriterien auch seine gesamte Tätigkeit mit einbezogen werden, also auch sein Üben, seine Anwesenheit im Land und die Frage der Versteuerung seiner Einkünfte. Vergleiche man nun die Einnahmen des Klägers aus seiner polnischen Tätigkeit mit der aus seiner deutschen Tätigkeit, so seien die Einnahmen aus der deutschen Tätigkeit weit höher als die aus der polnischen Tätigkeit. Hinzu komme eine Aufenthaltsdauer für die Shows allein mit der Vorbereitungszeit von zwischen drei und vier Monaten in den jeweiligen Jahren. Seine sonstige Anwesenheit, in der er in Deutschland lediglich probe aber nicht auftrete, werde dabei gar nicht mitgerechnet. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Kläger neben seiner tänzerischen Tätigkeit auch noch in Polen als Fernsehdarsteller auftrete und in Deutschland wie in Polen als Gesangskünstler erscheine. Er veröffentliche CDs, die in Deutschland und Polen käuflich zu erwerben seien. Im Übrigen sei auf der Grundlage der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 23.09.2015 (L 5 KR 2224/14, in juris) auch die Wesentlichkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV überschritten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02.10.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass er seit 04.06.2012 pflichtversichertes Mitglied der Künstlersozialversicherung ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach den eigenen Angaben des Klägers sei dieser überwiegend in Polen tätig. So habe der Kläger selbst angegeben, nur im Zeitraum vom 18.11.2013 bis 21.12.2013 für das Unternehmen I. Studios im Rahmen der Staffel "L. d." künstlerisch tätig gewesen zu sein. Das Unternehmen I. Studios Germany GmbH habe in der Bescheinigung vom 16.06.2015 angegeben, dass der Kläger nur in der Zeit vom 04.04.2013 bis 31.05.2013 tätig gewesen sei. Eine nur vorübergehende Tätigkeit sei damit nachgewiesen. In Übereinstimmung mit dem SG Mannheim könne die Frage der vorübergehenden Tätigkeit im Übrigen vorliegend dahingestellt bleiben. Die Feststellung der Versicherungspflicht scheitere bereits an Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Der Kläger müsse nachweisen, dass er einen wesentlichen Teil der Tätigkeit im Geltungsbereich des KSVG als Künstler ausübe. Dabei sei von einem "wesentlichen Teil der Tätigkeit" nur dann auszugehen, wenn mindestens 25% der Tätigkeit im Geltungsbereich des KSVG ausgeübt werde. Soweit von Seiten des Klägers dabei die Frage aufgeworfen werde, welche Zeiträume für die Feststellung relevant seien, werde auf das Meldedatum (04.06.2012) verwiesen. Der Bevollmächtigte des Klägers könne im Übrigen nicht bestreiten, dass als Tatbestandsmerkmal auch die nicht nur vorübergehende Tätigkeit in § 1 KSVG aufgeführt sei. Der Kläger könne nicht erwarten, dass bei einer nur nachgewiesenen Tätigkeit für weniger als zwei Monate im Inland Versicherungspflicht für die Zeit vom 04.06.2012 bis heute festgestellt werden könne. Richtig sei, dass der künstlerische Bereich auch durch kurze Engagements gekennzeichnet sei. Sie, die Beklagte, stelle in ihrer Praxis auch auf den Gesamtzeitraum ab. Kurzfristige Unterbrechungen zwischen den Engagements seien daher auch unschädlich. Erst wenn längere Zeit kein Engagement mehr erfolge, fehle es an der aktuellen erwerbsmäßigen Tätigkeit.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG Mannheim und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 151, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und statthaft. Richtige Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die alleinige Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2013, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt, würde dem Kläger nicht zu seinem Prozessziel verhelfen, nämlich die Feststellung der Versicherungspflicht bei der Beklagten. Denn bei Entfallen des Bescheides vom 21.11.2012 lebt keine Regelung wieder auf, die dem Kläger die begehrte Versicherung verschaffte. Ein Entfallen des angegriffenen Bescheides vom 21.11.2012 würde die Rechtsposition des Klägers mithin nicht verbessern. Da die Versicherungspflicht bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die Beklagte festzustellen ist (vgl. § 186 Abs. 3 SGB V), ist bei einem Streit über das Vorliegen der Versicherungspflicht nach dem KSVG die richtige Klageart die Verpflichtungsklage.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG.
Der Kläger unterfällt nach Art. 13 Abs 2 VO (EG) 883/2004 nicht dem KSVG. Die am 01.05.2010 in Kraft getretene VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die in Art. 11 ff. Kollisionsregelungen für das anzuwendende Recht trifft, findet vorliegend Anwendung, da der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich des Art. 2 VO (EG) 883/2004 als italienischer Staatsangehöriger mit Tätigkeiten in Deutschland und in Polen unterfällt und sich damit die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Gem. Art. 11 VO (EG) 883/2004 unterliegt der Kläger insoweit den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Positive wie negative Rechtsanwendungskonflikte sollen damit ausgeschlossen sein. Über die Kollisionsregel wird sichergestellt, dass nur ein einziges nationales Sozialrecht auf den gesamten Sachverhalt Anwendung findet, sowohl für Leistungen als auch für Statusfragen und Beiträge. Art. 11ff. VO (EG) 883/2004 regeln dabei die Anwendbarkeit für alle Zweige der Systeme der sozialen Sicherheit zum maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. es gilt die Sozialrechtsordnung eines Mitgliedstaates (Schreiber, in: Kommentar zur VO (EG) 883/2004, vor Art. 11 Rn. 1f.). Insoweit unterfällt auch die Frage der Versicherungspflicht nach dem KSVG den Kollisionsnormen der Art. 11ff. VO (EG) 883/2004.
Da der Kläger seine Tätigkeit in Deutschland sowie Polen und damit in zwei Mitgliedstaaten ausübt, richtet sich die Anwendbarkeit des KSVG nach Art. 13 VO (EG) 883/2004. Da die Tätigkeit des Klägers unstreitig als selbstständige Tätigkeit einzustufen ist, kommt vorliegend Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung. Hiernach unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 lit. a VO (EG) 883/2004), oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 lit. b VO (EG) 883/2004). Das Recht des Wohnstaates findet nach Art. 13 Abs. 2 lit. a VO (EG) 883/2004 bei paralleler oder alternierender selbstständiger Erwerbstätigkeit in verschiedenen Staaten damit nur Anwendung, wenn zugleich ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird (Schreiber, in: Kommentar zur VO (EG) 883/2004, Art. 13 Rn. 22). Nach Art. 14 Abs. 8 VO (EG) 987/2009 bedeutet die Ausübung eines wesentlichen Teils der selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat, dass der Selbstständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, ist eine Gesamtbetrachtung notwendig. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung ein Anteil von weniger von weniger als 25% erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. Die 25% Regel ist freilich nur praktikabel, wenn sie durch qualitative Kriterien ergänzt wird, was dem Erfordernis einer Gesamtbewertung entspricht. Die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 erfordert dabei eine Prognose.
Hiernach hat der Kläger, der nach seinen Angaben seinen Wohnsitz in Deutschland hat, nicht den wesentlichen Teil seiner selbstständigen Tätigkeit in Deutschland ausgeübt. Seit der Antragstellung am 04.06.2012, die gem. §§ 8, 11 KSVG für den Beginn der Versicherungspflicht nach dem KSVG maßgeblich ist, konnte in Deutschland nur der Nachweis des Engagements für die 6. Staffel bei "L. d." vom 04.04. bis 31.05.2013 und die Teilnahme an einer zweitägigen Sondersendung hierzu in Form eine Weihnachtsspecials 2013 erbracht werden. Soweit der Kläger vorträgt, dass darüber hinaus Proben und die Ausarbeitung anderer künstlerischer Tätigkeiten wie die Aufnahme von CD´s oder Teilnahme an Fernsehsendungen/Serien in Deutschland stattgefunden haben, konnte der Kläger diesbzgl. keine Nachweise z.B. für die Anmietung von Räumen usw. vorlegen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger während seines Aufenthalts in Deutschland außerhalb der Tätigkeit für "L. d." allenfalls in geringem zeitlichen Umfang Probentätigkeiten verrichtete und verrichtet, die weder Raum für die Einstudierung von Choreographen noch ein technisches Equipment für die Aufnahme von CD´s erfordern. Im Vergleich zur Tätigkeit des Klägers in Polen durch das Engagement am Theater Bi., eine Teilnahme an einer Tanzshow in Polen und die Mitwirkung in der TV Serie in Polen "N. W." sowie "j. t. m. s." fällt diese von vornherein befristete und singuläre Tätigkeit des Klägers in Deutschland bei "L. d.", die im Jahr 2013 einen zeitlichen Umfang von 10 Tagen plus 50 Stunden Vorbereitung und zzgl. Vorbereitung für die Weihnachtsshow erforderte und wie aus der nach seinen Angaben erfolgten Fahrtkostenabrechnung für 2011 gefolgert werden kann, keine dauernde Anwesenheit bedingte, nicht ins Gewicht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach seinen Angaben seit 2012 fortwährend in der Serie "N. W." mitwirkt, und nach dem von ihm vorgelegten Ausdruck aus dem polnischen Wikipedia einen Film drehte und weitere Auftritte im polnischen Fernsehen hatte. Das vielseitige Engagement des Klägers in Polen belegt, dass dort der zeitliche Schwerpunkt der selbstständigen Tätigkeit liegt und der Kläger dort auch neue Engagements generiert. Darüber hinaus hatte der Senat auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sowohl im Ausgangs- als auch im Berufungsverfahren mehrfach darauf hingewiesen hat, dass seine umfangreiche Tätigkeit in Polen auf seinen dortigen Bekanntheitsgrad zurückzuführen sei, der zu weiteren Engagements führe. Auch dies spricht aus Sicht des Senats dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bis heute maßgeblich in Polen aktiv ist, auch wenn er eine internationale Karriere anstrebt. Dementsprechend existiert bislang auch lediglich eine Homepage des Klägers in polnischer Sprache. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren pauschal angibt, dass er im Wesentlichen von seinen Tätigkeiten in Deutschland lebt, ist dies schon dadurch widerlegt, dass er in Deutschland seit 2013 kein Engagement mehr hatte. Außerdem ist ihm insoweit sein Vortrag in der Klageschrift entgegenzuhalten. Dort hat der Kläger noch unter Bezugnahme auf seine Tätigkeit in Polen angegeben, dass das dort erzielte Einkommen seine Existenzgrundlage bildet. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die für die Jahre 2011 und 2012 vorgelegten Steuerbescheide des Klägers lediglich das Einkommen aus den Auftritten aus dem Format "L. d." ausweisen. Nach der vom Kläger vorgelegten Liste und weiteren Unterlagen ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Kläger auch Einkommen durch seine Tätigkeit in Polen generiert. Für 2011 sind dies mind. 20.000zl nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung. Damit aber sind die Einkommenssteuerbescheide hinsichtlich des Einkommens des Klägers nicht aussagekräftig, weshalb der Senat - entsprechend der ersten Einlassung des Klägers - davon ausgeht, dass der Kläger auch in Polen Einkommen in existenzieller Höhe durch seine vielfältigen Tätigkeiten generiert. Aufgrund der umfangreichen und vielfältigen Tätigkeiten in Polen, die auch zu Einkommen in wesentlichem Umfang führen, liegt damit der wesentliche Teil der selbstständigen Tätigkeit in Polen.
Dies führt nach Art. 13 Abs. 2 lit a VO (EG) 883/2004 - entgegen der Ansicht der Beklagten - freilich nur dann zu der Anwendbarkeit des polnischen Rechts, wenn man den ständigen Wohnort des Klägers in Polen annimmt. Hierfür sprechen der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in Polen und die dokumentierten längeren Aufenthalte, auch wenn der Wohnort des Klägers in Deutschland von den Beteiligten übereinstimmend zugrunde gelegt wird. Weitere Ermittlungen von Seiten des Senats waren freilich nicht angezeigt, da auch im Fall eines alleinigen Wohnorts in Deutschland die Anwendbarkeit polnischen Rechts aus der Auffangregel des Art. 13 Abs. 2 lit b VO (EG) 883/2004 folgt, der auf den Mittelpunkt der Tätigkeit abstellt und zur Anwendung des Rechts des Tätigkeitsstaates (lex loci labori) als Rückausnahme führt. Der Mittelpunkt der Tätigkeit einer Person wird nach Art. 14 Abs. 9 VO (EG) 987/2009 dabei anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen (Schreiber, in: Kommentar zur VO (EG) 883/2004, Art. 13 Rn. 26), wobei die wirtschaftliche Bedeutung der Niederlassung mit zu berücksichtigen ist. Da der Kläger freilich keine feste oder ständige Niederlassung besitzt, ist auch hier der Mittelpunkt der Tätigkeit in Polen zu verorten. Die Anzahl der Dienstleistungen, ihr dauerhafter Charakter und die Gesamtumstände sowie der Vortrag des Klägers belegen, dass der Mittelpunkt seiner selbstständigen Tätigkeit in Polen liegt. Damit aber ist unabhängig vom Wohnort des Klägers das deutsche Sozialversicherungsrecht gem. Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 und mithin auch das KSVG in seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Der Senat lässt daher dahingestellt, ob die vom SG Mannheim vorgenommene Aufteilung der Tätigkeiten des Klägers nach Ländern mit Art. 11ff. VO (EG) 883/2004 vereinbar ist und sich die Tätigkeit des Klägers in Deutschland ggf. als nur vorübergehende bzw. nicht künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG darstellt und damit die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem KSVG für die Tätigkeiten in Deutschland nicht erfüllt sind.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen europäisches Recht behauptet, übersieht er, dass es sich bei der VO (EG) 883/2004 um europäisches Recht handelt, das vorliegend das KSVG für nicht anwendbar erklärt. Ein Verstoß der VO (EG) 883/2004 gegen Primärrecht ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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