Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 KR 830/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5127/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Klage des Klägers gegen die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 14.09.2015, 07.12.2016, 22.12.2016 und vom 14.07.2017 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Kapitalzahlung einer Lebensversicherung.
Der 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 1) kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegepflichtversichert. Vom 02.02.2012 bis 31.08.2015 war er als Rentenantragsteller versicherungspflichtig zur KVdR. Seit 01.09.2015 besteht Versicherungspflicht zur KVdR als Rentenbezieher.
Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers (W.) schloss für den Kläger zur betrieblichen Altersversorgung am 24.06.1987 eine Lebensversicherung (Gruppenversicherung) als Direktversicherung bei der A. L. AG (A.) mit einer Laufzeit bis 01.06.2015 ab. Die Versicherungsprämien wurden im Wege der Entgeltumwandlung aufgebracht. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der W. endete zum 31.03.1990. Vom 01.04.1990 bis 31.12.1994 war der Kläger bei der H. GmbH beschäftigt. Diese übernahm die Lebensversicherung als Versicherungsnehmerin und zahlte auch die Versicherungsprämien weiter. Ab 01.01.1995 war der Kläger Versicherungsnehmer der Lebensversicherung. Versicherungsprämien wurden ab der Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch den Kläger nicht mehr gezahlt; die Versicherung wurde beitragsfrei (prämienfrei) weitergeführt.
Am 02.05.2014 zahlte die A. dem Kläger nach vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung zum 30.04.2014 einen Kapitalbetrag von 30.435,72 EUR.
Mit auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenem Bescheid vom 25.06.2014 setzte die Beklagte zu 1) die aus der Kapitalzahlung der A. zu entrichtenden monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers ab 01.06.2014 fest. Die Kapitalzahlung stelle einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Der Beitragsbemessung sei für zehn Jahre ein Hundertzwanzigstel des Betrags der Kapitalzahlung (253,63 EUR) zugrunde zu legen. Der Kläger erziele außerdem Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 85,92 EUR monatlich. Die Beiträge seien unter Anwendung der maßgeblichen Beitragssätze nach der Mindesteinnahmegrenze von 921,67 EUR auf 138,85 EUR bzw. 18,89 EUR (insgesamt 157,74 EUR) monatlich festzusetzen.
Am 24.07.2014 erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, bei Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft im Jahr 1995 habe die Versicherung erst ca. acht Jahre bestanden. Es habe sich daher um eine verfallbare Anwartschaft gehandelt, da Unverfallbarkeit seinerzeit erst nach einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren eingetreten sei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG - in der am 01.01.1995 geltenden Fassung, a.F.). Er hätte die Lebensversicherung daher jederzeit kündigen können und nicht erst mit Vollendung des 59. Lebensjahrs. Das BetrAVG sei deswegen nicht anwendbar. Er hätte sich die Versicherungssumme auszahlen lassen und sie wieder neu anlegen können; das sei lediglich aus versicherungstechnischen Gründen unterblieben. Die Lebensversicherung stelle de facto eine private Lebensversicherung dar. Die Kapitalzahlung stehe auch nicht in Zusammenhang mit dem frühestens ab September 2015 möglichen Renteneintritt. Der vertraglich vereinbarte Ablauf der Lebensversicherung wäre erst zum 01.06.2015 gewesen. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sei die Kapitalzahlung beitragsfrei. Das folge aus einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen im Jahr 2006.
Vorgelegt wurde ein Schreiben der A. vom 18.07.2014. Darin heißt es, es werde bestätigt, dass die Versicherungsnehmereigenschaft mit Wirkung 01.10.1995 auf den Kläger übergegangen sei. Die Versicherung sei ab diesem Zeitpunkt in beitragsfreier Form weitergeführt worden. Die gesetzliche Unverfallbarkeit sei nach den damaligen Bestimmungen zum Übertragungszeitpunkt nicht eingetreten.
Mit auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenem Widerspruchsbescheid vom 19.02.2015 wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung seien die §§ 239, 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 57 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) und die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz). Die Kapitalzahlung stelle eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, weil ein Bezug zum früheren Berufsleben des Klägers vorliege; die Versicherungsleistung beruhe auf der vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers abgeschlossenen Direktversicherung. Der Kläger sei zwar zum 01.10.1995 Versicherungsnehmer der Lebensversicherung geworden, jedoch seien bis zur Auszahlung des Kapitalbetrags keine Versicherungsprämien mehr gezahlt worden. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seien daher aus dem Gesamtbetrag der Kapitalzahlung zu berechnen. Für die Beitragserhebung genüge ein formaler Bezug zum Arbeitsleben. Unerheblich sei, dass die Kapitalzahlung vor dem Ablauf der Lebensversicherung und vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erfolgt sei. Es komme auch nicht darauf an, dass die Anwartschaft zum 01.10.1995 noch nicht unverfallbar gewesen sei.
Am 19.03.2014 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm (SG). Er bekräftigte sein bisheriges Vorbringen. Mit der Übernahme der Lebensversicherung als Versicherungsnehmer habe die Versicherung bei noch verfallbarer Anwartschaft den Charakter einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung verloren. Seinerzeit habe der Rückkaufswert 9.516,31 EUR betragen. Bei Zuordnung der Versicherung zum Erwerbsleben, könnten Beiträge allenfalls aus diesem Betrag erhoben werden (Angaben in der mündlichen Verhandlung des SG vom 15.10.2015 bzw. im Berufungsverfahren vorgelegtes Schreiben der A. vom 13.10.2015). Die A. habe ihm 2007 telefonisch bestätigt, dass Auszahlungen beitragsfrei seien. Bei einer anderen Auskunft hätte er die Lebensversicherung schon 2007, im Alter von 57 Jahren, gekündigt.
Die Beklagten traten der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids entgegen.
Mit Schreiben vom 09.06.2015 teilte die A. mit, der Kläger habe die Versicherungsnehmereigenschaft ab 01.01.1995, seit Ausscheiden bei der H. GmbH, übernommen. Nach Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft habe der Kläger keine privaten Eigenbeiträge gezahlt. Der Kapitalwert aus betrieblicher Altersversorgung betrage (insgesamt) 30.453,72 EUR. Dabei handele es sich um den Kapitalwert aus beiden Dienstverhältnissen des Klägers (bei der W. und der H. GmbH). Der Kapitalwert aus privaten Eigenbeiträgen des Klägers betrage 0,00 EUR.
Mit auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenen Bescheiden vom 08.04.2015, 18.06.2015 und 14.09.2015 setzte die Beklagte zu 1) die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers (auch aus der Kapitalzahlung der A.) für die Zeit ab 01.02.2015 und 01.06.2015 nach Maßgabe der Mindestbemessungsgrundlage auf 142,17 EUR bzw. 22,21 EUR und für die Zeit ab 01.09.2015 auf 59,06 EUR bzw. 9,01 EUR fest.
Mit Urteil vom 15.10.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es - ohne ausdrückliche Erwähnung der Bescheide vom 08.04.2015, 18.06.2015 und 14.09.2015 - aus, die Beitragspflicht richte sich nach dem Versicherungsstatus im Zeitpunkt der Beitragserhebung, hier am 01.06.2014. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger zunächst als Rentenantragsteller, später sei er als Rentenbezieher versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1) gewesen. Die Beitragsfestsetzung beruhe für die Zeit ab Rentenantragstellung bis Rentenbeginn (01.09.2015) auf § 239 Satz 1 und 3 i.V.m. § 240 SGB V und den einschlägigen Bestimmungen der BeitrVerfGrsSz. Für die Zeit ab Rentenbeginn (01.09.2015) sei § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V maßgeblich. Die Kapitalzahlung der A. sei für die Zeit ab Rentenantragstellung bis Rentenbeginn unabhängig davon, ob sie als Leistung der betrieblichen Altersversorgung einzustufen sei, gemäß § 240 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz als sonstige Einnahme, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten bestimme, beitragspflichtig. Die Beklagte zu 1) habe die Kapitalzahlung auch für die Zeit ab Rentenbeginn zu Recht der Beitragspflicht unterworfen, weil es sich bei ihr um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Dabei könne dahinstehen, wie es sich auswirke, dass die Anwartschaft des Klägers i.S.d. § 1 BetrAVG a.F. bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch verfallbar gewesen sei; die ehemaligen Arbeitgeber des Klägers hätten die Versorgungszusage widerrufen können, dieses Recht freilich nicht ausgeübt. Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 229 SGB V (Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen) komme es nicht auf den im jeweiligen Einzelfall nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben an, sondern darauf, ob typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen sei (vgl. etwa BSG, Urteil vom 25.05.2011, - B 12 P 1/09 R -, in juris). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme seien danach, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst werde, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung und ihre Einkommensersatzfunktion (BSG, a.a.O.). Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Lebensversicherung sei auf Veranlassung des ersten Arbeitgebers des Klägers (W.) abgeschlossen und während der Prämienzahlung von den Arbeitgebern des Klägers als Versicherungsnehmer geführt worden. Aus der ursprünglichen Laufzeit der Lebensversicherung bis 01.06.2015 folge auch die Einkommensersatzfunktion als Alters- oder Hinterbliebenenversorgung. Die vorzeitige Auflösung der Lebensversicherung ändere daran nichts (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 26/10 R -, in juris). Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, in juris). Unzulässig sei nur, auch diejenigen Kapitalzahlungen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung zu unterwerfen, die auf Versicherungsprämien beruhten, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers gezahlt habe (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 28.09.2010, - 1 BvR 1660/08 -, in juris). Maßgeblich sei neben der Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer, dass auch das Versicherungsverhältnis vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden sei; das geschehe durch Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers (mit Zuteilung einer neuen Versicherungsnummer). Der Kläger habe die Lebensversicherung bei der A. zwar zum 01.01.1995 oder spätestens zum 01.10.1995 als Versicherungsnehmer selbst weitergeführt, jedoch schon ab 01.01.1995 keine Versicherungsprämien mehr gezahlt. Nach der prämienratierlichen Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge (BSG, Urteil vom 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, in juris) ergebe sich für die Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Klägers keine Prämiensumme, die beitragsfrei bleiben müsste. Daher sei die gesamte Kapitalzahlung und nicht nur der Anteil, der zum 01.01.1995 oder 01.10.1995 den Rückkaufswert ausgemacht hätte, beitragspflichtig. Grundrechte des Klägers würden nicht verletzt (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 20.08.2014, - B 12 K 110/13 B -, in juris).
Gegen das ihm am 14.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.12.2015 Berufung eingelegt. Er bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Die nach Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft angefallenen Zinsen und Überschussbeteiligungen, die er sich aufgrund der Kündigungsmöglichkeit der noch verfallbaren Direktversicherung hätte auszahlen lassen können, müssten (ab Rentenbeginn zum 01.09.2015) beitragsfrei bleiben; sie seien der Zahlung von Versicherungsprämien gleichzusetzen und machten ungefähr 2/3 der Kapitalzahlung aus. Der Sache nach liege insoweit eine Kapitalzahlung aus einer (rein) privaten Lebensversicherung (und nicht aus einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung) vor. Die Rechtsprechung des BSG habe nur unverfallbare Direktversicherungen zum Gegenstand gehabt. Direktversicherungen seien in den ersten zehn Jahren wegen ihrer Verfallbarkeit besonders risikoreich gewesen, etwa wenn der Arbeitgeber insolvent werde; hierfür gelte der Grundsatz: je größer das Risiko, umso größer die Rendite. Der mögliche Verlust von z.B. fast 18.000,00 DM stehe in keinem Verhältnis zu der Renditeerhöhung durch die Steuererleichterungen über die Direktversicherung von letztendlich 36,00 DM pro Jahr (bei einem Steuersatz von 22%). Verlasse der Arbeitnehmer den Betrieb und übernehme er als Versicherungsnehmer die (ehemalige) Direktversicherung, würden seine nachfolgenden Prämienzahlungen als vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst behandelt; für die Beitragsbemessung werde nur der betriebliche Anteil herangezogen, während der private Anteil beitragsfrei bleibe. Vorzeitig kündbare Lebensversicherungen könnten nicht oder nicht mehr dem BetrAVG unterstellt werden. Werde einer ehemaligen Direktversicherung (wie hier) die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit attestiert, gelte für sie das BetrAVG nicht; sie habe dem institutionellen Rahmen des BetrAVG nie richtig angehört. Er hätte die Lebensversicherung im Jahr 1995 kündigen können, wenngleich man davon abgeraten und die private Fortführung der Lebensversicherung empfohlen habe. Wenn aber nur versicherungsrechtliche Gründe die Kündigung und Wiederanlage der ehemaligen verfallbaren Direktversicherung verhindert hätten, die Beitragspflicht also unschwer zu vermeiden gewesen wäre, habe die Fortführung der Lebensversicherung den Bezug zum Betriebsrentengesetz und zum Betrieb überhaupt vollständig verloren. Alle Zinsen und Überschussbeteiligungen seien der Lebensversicherung ab Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft weder mit betrieblichem Bezug noch dem BetrAVG unterliegend gutgeschrieben worden; sie hätten Zinsen auf vom damaligen Lohn beiseitegelegten Geldes entsprochen. Je nach Vertragsgestaltung wäre auch die jährliche Auszahlung der Überschussbeteiligung und der Zinsen möglich gewesen. Würden die entsprechenden Beträge in der Lebensversicherung belassen, komme dies der Zahlung von Versicherungsprämien - außerhalb des betrieblichen Bezugs - gleich. Es sei (entgegen der insoweit unzutreffenden Rechtsprechung des BSG) nicht zulässig, nach Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch den Arbeitnehmer Beiträge auf den betrieblich veranlassten Teil der Direktversicherung zu erheben. Für die Aufteilung einer Kapitalzahlung in einen privaten und einen betrieblichen Teil ergäben sich bei ehemals verfallbaren Direktversicherungen auch verschiedenste Möglichkeiten; so könne man etwa den Rückkaufswert der Lebensversicherung bei Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch den Arbeitnehmer als betrieblichen und damit beitragspflichtigen Teil und den Rest als Auszahlung einer privaten Lebensversicherung und damit beitragsfreien Teil behandeln. Die (von den zuständigen Spitzenverbänden vorgesehene) rein zeitratierliche Aufteilung der Kapitalzahlung widerspreche demgegenüber "dem allgemeinen Bauchgefühl".
Am 28.09.2016 hat eine Erörterungsverhandlung stattgefunden. Der Kläger hat angegeben, er habe die Eigenschaft als Versicherungsnehmer am 01.01.1995 übernommen. Versicherungsprämien habe er ab diesem Zeitpunkt nicht gezahlt. Dass die A. den 01.10.1995 angegeben habe, beruhe darauf, dass der Arbeitgeber die Prämien jährlich bis zum Oktober gezahlt habe.
Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, bei unverfallbaren Versicherungen, die auf den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übertragen worden seien, würden nach der prämienratierlichen Berechnung des BSG (Urteil vom 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, in juris) Beiträge auf einen großen Teil (55 % und mehr) der Zinsen (bzw. prämienunabhängigen Wertzuwächse) nicht erhoben. Würden die nach Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch ihn angefallenen Zinsen (bzw. prämienunabhängigen Wertzuwächse) demgegenüber vollständig der Beitragserhebung unterworfen, würde der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, GG) verletzt.
Die Beklagte zu 1) hat abschließend vorgetragen, die Verfallbarkeit der Lebensversicherung führe nicht zur Lösung (der Direktversicherung) aus dem institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Ausschlaggebend sei, dass der Arbeitgeber die Versicherungsprämien bis zur Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch den Kläger getragen habe. Entsprechend der prämienratierlichen Berechnung sei für die Beitragsbemessung auch unerheblich, dass nach der Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft aufgelaufene Zinsen die Ablaufleistung der Lebensversicherung (den Kapitalbetrag) erhöht hätten. Diese Zinsen beruhten gerade auf den vom Arbeitgeber gezahlten Versicherungsprämien. Bei der prämienratierlichen Berechnung komme es allein auf die jeweiligen Anteile der Versicherungsprämien an. Soweit hilfsweise auf eine zeitratierliche Betrachtungsweise abgestellt werde, seien prämienfreie Zeiten herauszurechnen und lediglich das Verhältnis der Zeiträume zu berechnen, in denen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils Versicherungsprämien gezahlt hätten. Nach Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft habe der Kläger (unstreitig) keine Versicherungsprämien gezahlt.
Mit auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenen Bescheiden vom 07.12.2016, 22.12.2016 und 14.07.2017 hat die Beklagte zu 1) die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers aus der Kapitalzahlung der A. wie folgt festgesetzt:
Bescheid vom 07.12.2016: 01.11.2016 bis 30.11.2016 einmalig 54,84 EUR ab 01.12.2016 39,57 EUR bzw. 5,96 EUR
Bescheid vom 22.12.2016: Dezember 2016 einmalig 45,53 EUR ab Januar 2017 39,57 EUR bzw. 6,47 EUR
Bescheid vom 14.07.2017 ab Juli 2017 39,57 EUR bzw. 6,47 EUR
In der öffentlichen Sitzung des Senats am 09.08.2017 hat der Kläger erklärt, dass er den Bescheid vom 25.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2015 und die Bescheide vom 08.04.2015 und vom 18.06.2015 nicht mehr angreift.
Der Kläger, der seine Auffassung bezüglich der - fehlenden - Beitragspflicht ab Rentenbeginn zum 01.09.2015 abschließend bekräftigt hat, beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.10.2015 und den Bescheid vom 14.09.2015 aufzuheben, soweit darin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Kapitalzahlung der A. L. AG vom 02.05.2014 festgesetzt sind, und ebenso die Bescheide vom 07.12.2016, 22.12.2016 und 14.07.2017 aufzuheben,
hilfsweise,
die genannten Bescheide insoweit aufzuheben, als darin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf den Teilbetrag der genannten Kapitalzahlung festgesetzt sind, der sich aus den auf die Zeit seiner Versicherungsnehmerschaft (ab 01.01.1995) entfallenden Zins- und Überschussbeteiligungen zusammensetzt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 14.09.2015, 07.12.2016, 22.12.2016 und 14.07.2017 abzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten zu 1), des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Streitgegenstand sind - nachdem der Kläger sich nicht mehr gegen die Beitragspflicht für die Zeit vor Rentenbeginn zum 01.09.2015 wendet und den Bescheid vom 25.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2015 und die Bescheide vom 08.04.2015 und vom 18.06.2015 nicht mehr angreift - die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 14.09.2015, 07.12.2016, 22.12.2016 und 14.07.2017. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte zu 1) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Kapitalzahlung der A. vom 02.05.2014 ab 01.09.2015 festgesetzt. Hinsichtlich der während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 07.12.2016, 22.12.2016 und 14.07.2017 entscheidet der Senat auf Klage, ebenso hinsichtlich des Bescheids vom 14.09.2015; dieser Bescheid ist zwar noch während des Klageverfahrens ergangen und gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, das SG hat über ihn aber nicht ausdrücklich entschieden (vgl. Senatsurteil vom 17.05.2017, - L 5 KR 1028/16 -, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.11.2005 -, B 11a/11 AL 57/04 R -, in juris). Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist klar überstiegen; außerdem hat die Berufung die Beitragsfestsetzung für mehr als ein Jahr zum Gegenstand (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Klagegegner ist neben der Beklagten zu 1) auch die bei ihr errichtete Pflegekasse (Beklagte zu 2)), da mit den angefochtenen Bescheiden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt worden sind.
Die Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte zu 1) hat auf die Kapitalzahlung der A. zu Recht und unter rechtsfehlerfreier Anwendung der maßgeblichen Vorschriften Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt. Das SG hat das in seinem Urteil zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, findet bei der Begründung der krankenversicherungsrechtlichen (und pflegeversicherungsrechtlichen) Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen eine typisierende und damit notwendig vom jeweiligen Einzelfall und den Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs gelöste Betrachtung statt (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, in juris Rdnr. 19 zum Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben bzw. zur so genannten "institutionellen Abgrenzung"). Die Kapitalzahlung aus der von der W. für den Kläger am 24.06.1987 bei der A. als Direktversicherung (Gruppenversicherung) abgeschlossenen Lebensversicherung unterliegt danach der Beitragspflicht (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V bzw. § 57 SGB XI); unerheblich ist, dass die Kapitalzahlung vor Laufzeitende der Lebensversicherung (01.06.2015) nach vorzeitiger Kündigung am 02.05.2014 erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 26/10 R -, in juris Rdnr. 18 ff. zur betriebsrentenrechtlichen Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung). Der Einwand des Klägers, die Lebensversicherung habe wegen vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit bei Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft zum 01.01.1995 bzw. wegen seinerzeit noch bestehender Verfallbarkeit der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. dem institutionellen Rahmen des BetrAVG "nie richtig angehört", trifft nicht zu. Die Kapitalzahlung verliert deshalb nicht den Charakter eines Versorgungsbezugs. Eine Modifikation ergibt sich nach der Rechtsprechung des BSG (und des BVerfG) insoweit nur für den Fall, dass Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BSG, a.a.O. Rdnr. 29). Für die Berechnung des beitragspflichtigen Teils solcher Kapitalleistungen findet - wiederum - eine typisierende und von den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls daher notwendig gelöste Betrachtung statt. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich prämienratierlich. Abgestellt wird darauf, in welchem Umfang während der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers und der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitnehmers Prämien gezahlt wurden (BSG, a.a.O. Rdnr. 38 ff., 40). Das BSG hat hierfür auf die Erfordernisse einer möglichst einfachen Handhabung der Beitragsberechnung durch die Sozialversicherungsträger auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung abgestellt und betont, dass insbesondere die fast unüberschaubare Variationsbreite möglicher Fallgestaltungen sowohl bei der Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse und arbeitsvertraglichen Abreden in den Blick zu nehmen ist, was die Festlegung allgemeingültiger Berechnungsmodelle für die punktgenaue Zuordnung von Kapitalerträgen in jedem Einzelfall erschwert oder gar unmöglich macht (BSG, a.a.O. Rdnr. 38, 39). Die deswegen vorzunehmende typisierende prämienratierliche Berechnung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge schließt die Berücksichtigung der vom Kläger angestellten Erwägungen - etwa zu einer (vor Unverfallbarkeit der Anwartschaft möglichen) Vertragskündigung und Auszahlung und Neuanlegung der Versicherungssumme bzw. zu den nach Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft angefallenen Zinsen und Überschussbeteiligungen - aus, zumal Zinsen nach dem Versicherungsnehmerwechsel nur auf während der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlte Prämien angefallen sind und nicht einem "rein privaten Teil" zugeordnet werden können. Auf die (hypothetischen) Berechnungen des Klägers und sein Vorbringen (u.a.) zur Risikolage und den Renditeaussichten bei i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. noch verfallbaren Anwartschaften kommt es ebenso wenig an wie auf den Einwand, es gebe für die Aufteilung einer Kapitalzahlung in einen betrieblichen und einen privaten Teil "verschiedenste Möglichkeiten". Die prämien- bzw. (hilfsweise) zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Teils einer Kapitalleistung ist auch für solche zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherungen (Direktversicherungen) anzuwenden, deren Anwartschaften bei Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch den Arbeitnehmer noch i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. verfallbar gewesen sind. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht; mit dieser typisierenden Betrachtungsweise notwendig einhergehende Ungleichbehandlungen im Einzelfall verletzen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Kapitalzahlung einer Lebensversicherung.
Der 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 1) kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegepflichtversichert. Vom 02.02.2012 bis 31.08.2015 war er als Rentenantragsteller versicherungspflichtig zur KVdR. Seit 01.09.2015 besteht Versicherungspflicht zur KVdR als Rentenbezieher.
Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers (W.) schloss für den Kläger zur betrieblichen Altersversorgung am 24.06.1987 eine Lebensversicherung (Gruppenversicherung) als Direktversicherung bei der A. L. AG (A.) mit einer Laufzeit bis 01.06.2015 ab. Die Versicherungsprämien wurden im Wege der Entgeltumwandlung aufgebracht. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der W. endete zum 31.03.1990. Vom 01.04.1990 bis 31.12.1994 war der Kläger bei der H. GmbH beschäftigt. Diese übernahm die Lebensversicherung als Versicherungsnehmerin und zahlte auch die Versicherungsprämien weiter. Ab 01.01.1995 war der Kläger Versicherungsnehmer der Lebensversicherung. Versicherungsprämien wurden ab der Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch den Kläger nicht mehr gezahlt; die Versicherung wurde beitragsfrei (prämienfrei) weitergeführt.
Am 02.05.2014 zahlte die A. dem Kläger nach vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung zum 30.04.2014 einen Kapitalbetrag von 30.435,72 EUR.
Mit auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenem Bescheid vom 25.06.2014 setzte die Beklagte zu 1) die aus der Kapitalzahlung der A. zu entrichtenden monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers ab 01.06.2014 fest. Die Kapitalzahlung stelle einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Der Beitragsbemessung sei für zehn Jahre ein Hundertzwanzigstel des Betrags der Kapitalzahlung (253,63 EUR) zugrunde zu legen. Der Kläger erziele außerdem Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 85,92 EUR monatlich. Die Beiträge seien unter Anwendung der maßgeblichen Beitragssätze nach der Mindesteinnahmegrenze von 921,67 EUR auf 138,85 EUR bzw. 18,89 EUR (insgesamt 157,74 EUR) monatlich festzusetzen.
Am 24.07.2014 erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, bei Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft im Jahr 1995 habe die Versicherung erst ca. acht Jahre bestanden. Es habe sich daher um eine verfallbare Anwartschaft gehandelt, da Unverfallbarkeit seinerzeit erst nach einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren eingetreten sei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG - in der am 01.01.1995 geltenden Fassung, a.F.). Er hätte die Lebensversicherung daher jederzeit kündigen können und nicht erst mit Vollendung des 59. Lebensjahrs. Das BetrAVG sei deswegen nicht anwendbar. Er hätte sich die Versicherungssumme auszahlen lassen und sie wieder neu anlegen können; das sei lediglich aus versicherungstechnischen Gründen unterblieben. Die Lebensversicherung stelle de facto eine private Lebensversicherung dar. Die Kapitalzahlung stehe auch nicht in Zusammenhang mit dem frühestens ab September 2015 möglichen Renteneintritt. Der vertraglich vereinbarte Ablauf der Lebensversicherung wäre erst zum 01.06.2015 gewesen. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sei die Kapitalzahlung beitragsfrei. Das folge aus einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen im Jahr 2006.
Vorgelegt wurde ein Schreiben der A. vom 18.07.2014. Darin heißt es, es werde bestätigt, dass die Versicherungsnehmereigenschaft mit Wirkung 01.10.1995 auf den Kläger übergegangen sei. Die Versicherung sei ab diesem Zeitpunkt in beitragsfreier Form weitergeführt worden. Die gesetzliche Unverfallbarkeit sei nach den damaligen Bestimmungen zum Übertragungszeitpunkt nicht eingetreten.
Mit auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenem Widerspruchsbescheid vom 19.02.2015 wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung seien die §§ 239, 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 57 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) und die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz). Die Kapitalzahlung stelle eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, weil ein Bezug zum früheren Berufsleben des Klägers vorliege; die Versicherungsleistung beruhe auf der vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers abgeschlossenen Direktversicherung. Der Kläger sei zwar zum 01.10.1995 Versicherungsnehmer der Lebensversicherung geworden, jedoch seien bis zur Auszahlung des Kapitalbetrags keine Versicherungsprämien mehr gezahlt worden. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seien daher aus dem Gesamtbetrag der Kapitalzahlung zu berechnen. Für die Beitragserhebung genüge ein formaler Bezug zum Arbeitsleben. Unerheblich sei, dass die Kapitalzahlung vor dem Ablauf der Lebensversicherung und vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erfolgt sei. Es komme auch nicht darauf an, dass die Anwartschaft zum 01.10.1995 noch nicht unverfallbar gewesen sei.
Am 19.03.2014 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm (SG). Er bekräftigte sein bisheriges Vorbringen. Mit der Übernahme der Lebensversicherung als Versicherungsnehmer habe die Versicherung bei noch verfallbarer Anwartschaft den Charakter einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung verloren. Seinerzeit habe der Rückkaufswert 9.516,31 EUR betragen. Bei Zuordnung der Versicherung zum Erwerbsleben, könnten Beiträge allenfalls aus diesem Betrag erhoben werden (Angaben in der mündlichen Verhandlung des SG vom 15.10.2015 bzw. im Berufungsverfahren vorgelegtes Schreiben der A. vom 13.10.2015). Die A. habe ihm 2007 telefonisch bestätigt, dass Auszahlungen beitragsfrei seien. Bei einer anderen Auskunft hätte er die Lebensversicherung schon 2007, im Alter von 57 Jahren, gekündigt.
Die Beklagten traten der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids entgegen.
Mit Schreiben vom 09.06.2015 teilte die A. mit, der Kläger habe die Versicherungsnehmereigenschaft ab 01.01.1995, seit Ausscheiden bei der H. GmbH, übernommen. Nach Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft habe der Kläger keine privaten Eigenbeiträge gezahlt. Der Kapitalwert aus betrieblicher Altersversorgung betrage (insgesamt) 30.453,72 EUR. Dabei handele es sich um den Kapitalwert aus beiden Dienstverhältnissen des Klägers (bei der W. und der H. GmbH). Der Kapitalwert aus privaten Eigenbeiträgen des Klägers betrage 0,00 EUR.
Mit auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenen Bescheiden vom 08.04.2015, 18.06.2015 und 14.09.2015 setzte die Beklagte zu 1) die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers (auch aus der Kapitalzahlung der A.) für die Zeit ab 01.02.2015 und 01.06.2015 nach Maßgabe der Mindestbemessungsgrundlage auf 142,17 EUR bzw. 22,21 EUR und für die Zeit ab 01.09.2015 auf 59,06 EUR bzw. 9,01 EUR fest.
Mit Urteil vom 15.10.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es - ohne ausdrückliche Erwähnung der Bescheide vom 08.04.2015, 18.06.2015 und 14.09.2015 - aus, die Beitragspflicht richte sich nach dem Versicherungsstatus im Zeitpunkt der Beitragserhebung, hier am 01.06.2014. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger zunächst als Rentenantragsteller, später sei er als Rentenbezieher versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1) gewesen. Die Beitragsfestsetzung beruhe für die Zeit ab Rentenantragstellung bis Rentenbeginn (01.09.2015) auf § 239 Satz 1 und 3 i.V.m. § 240 SGB V und den einschlägigen Bestimmungen der BeitrVerfGrsSz. Für die Zeit ab Rentenbeginn (01.09.2015) sei § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V maßgeblich. Die Kapitalzahlung der A. sei für die Zeit ab Rentenantragstellung bis Rentenbeginn unabhängig davon, ob sie als Leistung der betrieblichen Altersversorgung einzustufen sei, gemäß § 240 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz als sonstige Einnahme, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten bestimme, beitragspflichtig. Die Beklagte zu 1) habe die Kapitalzahlung auch für die Zeit ab Rentenbeginn zu Recht der Beitragspflicht unterworfen, weil es sich bei ihr um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Dabei könne dahinstehen, wie es sich auswirke, dass die Anwartschaft des Klägers i.S.d. § 1 BetrAVG a.F. bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch verfallbar gewesen sei; die ehemaligen Arbeitgeber des Klägers hätten die Versorgungszusage widerrufen können, dieses Recht freilich nicht ausgeübt. Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 229 SGB V (Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen) komme es nicht auf den im jeweiligen Einzelfall nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben an, sondern darauf, ob typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen sei (vgl. etwa BSG, Urteil vom 25.05.2011, - B 12 P 1/09 R -, in juris). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme seien danach, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst werde, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung und ihre Einkommensersatzfunktion (BSG, a.a.O.). Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Lebensversicherung sei auf Veranlassung des ersten Arbeitgebers des Klägers (W.) abgeschlossen und während der Prämienzahlung von den Arbeitgebern des Klägers als Versicherungsnehmer geführt worden. Aus der ursprünglichen Laufzeit der Lebensversicherung bis 01.06.2015 folge auch die Einkommensersatzfunktion als Alters- oder Hinterbliebenenversorgung. Die vorzeitige Auflösung der Lebensversicherung ändere daran nichts (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 26/10 R -, in juris). Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, in juris). Unzulässig sei nur, auch diejenigen Kapitalzahlungen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung zu unterwerfen, die auf Versicherungsprämien beruhten, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers gezahlt habe (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 28.09.2010, - 1 BvR 1660/08 -, in juris). Maßgeblich sei neben der Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer, dass auch das Versicherungsverhältnis vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden sei; das geschehe durch Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers (mit Zuteilung einer neuen Versicherungsnummer). Der Kläger habe die Lebensversicherung bei der A. zwar zum 01.01.1995 oder spätestens zum 01.10.1995 als Versicherungsnehmer selbst weitergeführt, jedoch schon ab 01.01.1995 keine Versicherungsprämien mehr gezahlt. Nach der prämienratierlichen Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge (BSG, Urteil vom 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, in juris) ergebe sich für die Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Klägers keine Prämiensumme, die beitragsfrei bleiben müsste. Daher sei die gesamte Kapitalzahlung und nicht nur der Anteil, der zum 01.01.1995 oder 01.10.1995 den Rückkaufswert ausgemacht hätte, beitragspflichtig. Grundrechte des Klägers würden nicht verletzt (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 20.08.2014, - B 12 K 110/13 B -, in juris).
Gegen das ihm am 14.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.12.2015 Berufung eingelegt. Er bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Die nach Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft angefallenen Zinsen und Überschussbeteiligungen, die er sich aufgrund der Kündigungsmöglichkeit der noch verfallbaren Direktversicherung hätte auszahlen lassen können, müssten (ab Rentenbeginn zum 01.09.2015) beitragsfrei bleiben; sie seien der Zahlung von Versicherungsprämien gleichzusetzen und machten ungefähr 2/3 der Kapitalzahlung aus. Der Sache nach liege insoweit eine Kapitalzahlung aus einer (rein) privaten Lebensversicherung (und nicht aus einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung) vor. Die Rechtsprechung des BSG habe nur unverfallbare Direktversicherungen zum Gegenstand gehabt. Direktversicherungen seien in den ersten zehn Jahren wegen ihrer Verfallbarkeit besonders risikoreich gewesen, etwa wenn der Arbeitgeber insolvent werde; hierfür gelte der Grundsatz: je größer das Risiko, umso größer die Rendite. Der mögliche Verlust von z.B. fast 18.000,00 DM stehe in keinem Verhältnis zu der Renditeerhöhung durch die Steuererleichterungen über die Direktversicherung von letztendlich 36,00 DM pro Jahr (bei einem Steuersatz von 22%). Verlasse der Arbeitnehmer den Betrieb und übernehme er als Versicherungsnehmer die (ehemalige) Direktversicherung, würden seine nachfolgenden Prämienzahlungen als vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst behandelt; für die Beitragsbemessung werde nur der betriebliche Anteil herangezogen, während der private Anteil beitragsfrei bleibe. Vorzeitig kündbare Lebensversicherungen könnten nicht oder nicht mehr dem BetrAVG unterstellt werden. Werde einer ehemaligen Direktversicherung (wie hier) die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit attestiert, gelte für sie das BetrAVG nicht; sie habe dem institutionellen Rahmen des BetrAVG nie richtig angehört. Er hätte die Lebensversicherung im Jahr 1995 kündigen können, wenngleich man davon abgeraten und die private Fortführung der Lebensversicherung empfohlen habe. Wenn aber nur versicherungsrechtliche Gründe die Kündigung und Wiederanlage der ehemaligen verfallbaren Direktversicherung verhindert hätten, die Beitragspflicht also unschwer zu vermeiden gewesen wäre, habe die Fortführung der Lebensversicherung den Bezug zum Betriebsrentengesetz und zum Betrieb überhaupt vollständig verloren. Alle Zinsen und Überschussbeteiligungen seien der Lebensversicherung ab Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft weder mit betrieblichem Bezug noch dem BetrAVG unterliegend gutgeschrieben worden; sie hätten Zinsen auf vom damaligen Lohn beiseitegelegten Geldes entsprochen. Je nach Vertragsgestaltung wäre auch die jährliche Auszahlung der Überschussbeteiligung und der Zinsen möglich gewesen. Würden die entsprechenden Beträge in der Lebensversicherung belassen, komme dies der Zahlung von Versicherungsprämien - außerhalb des betrieblichen Bezugs - gleich. Es sei (entgegen der insoweit unzutreffenden Rechtsprechung des BSG) nicht zulässig, nach Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch den Arbeitnehmer Beiträge auf den betrieblich veranlassten Teil der Direktversicherung zu erheben. Für die Aufteilung einer Kapitalzahlung in einen privaten und einen betrieblichen Teil ergäben sich bei ehemals verfallbaren Direktversicherungen auch verschiedenste Möglichkeiten; so könne man etwa den Rückkaufswert der Lebensversicherung bei Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch den Arbeitnehmer als betrieblichen und damit beitragspflichtigen Teil und den Rest als Auszahlung einer privaten Lebensversicherung und damit beitragsfreien Teil behandeln. Die (von den zuständigen Spitzenverbänden vorgesehene) rein zeitratierliche Aufteilung der Kapitalzahlung widerspreche demgegenüber "dem allgemeinen Bauchgefühl".
Am 28.09.2016 hat eine Erörterungsverhandlung stattgefunden. Der Kläger hat angegeben, er habe die Eigenschaft als Versicherungsnehmer am 01.01.1995 übernommen. Versicherungsprämien habe er ab diesem Zeitpunkt nicht gezahlt. Dass die A. den 01.10.1995 angegeben habe, beruhe darauf, dass der Arbeitgeber die Prämien jährlich bis zum Oktober gezahlt habe.
Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, bei unverfallbaren Versicherungen, die auf den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übertragen worden seien, würden nach der prämienratierlichen Berechnung des BSG (Urteil vom 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, in juris) Beiträge auf einen großen Teil (55 % und mehr) der Zinsen (bzw. prämienunabhängigen Wertzuwächse) nicht erhoben. Würden die nach Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch ihn angefallenen Zinsen (bzw. prämienunabhängigen Wertzuwächse) demgegenüber vollständig der Beitragserhebung unterworfen, würde der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, GG) verletzt.
Die Beklagte zu 1) hat abschließend vorgetragen, die Verfallbarkeit der Lebensversicherung führe nicht zur Lösung (der Direktversicherung) aus dem institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Ausschlaggebend sei, dass der Arbeitgeber die Versicherungsprämien bis zur Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch den Kläger getragen habe. Entsprechend der prämienratierlichen Berechnung sei für die Beitragsbemessung auch unerheblich, dass nach der Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft aufgelaufene Zinsen die Ablaufleistung der Lebensversicherung (den Kapitalbetrag) erhöht hätten. Diese Zinsen beruhten gerade auf den vom Arbeitgeber gezahlten Versicherungsprämien. Bei der prämienratierlichen Berechnung komme es allein auf die jeweiligen Anteile der Versicherungsprämien an. Soweit hilfsweise auf eine zeitratierliche Betrachtungsweise abgestellt werde, seien prämienfreie Zeiten herauszurechnen und lediglich das Verhältnis der Zeiträume zu berechnen, in denen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils Versicherungsprämien gezahlt hätten. Nach Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft habe der Kläger (unstreitig) keine Versicherungsprämien gezahlt.
Mit auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangenen Bescheiden vom 07.12.2016, 22.12.2016 und 14.07.2017 hat die Beklagte zu 1) die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers aus der Kapitalzahlung der A. wie folgt festgesetzt:
Bescheid vom 07.12.2016: 01.11.2016 bis 30.11.2016 einmalig 54,84 EUR ab 01.12.2016 39,57 EUR bzw. 5,96 EUR
Bescheid vom 22.12.2016: Dezember 2016 einmalig 45,53 EUR ab Januar 2017 39,57 EUR bzw. 6,47 EUR
Bescheid vom 14.07.2017 ab Juli 2017 39,57 EUR bzw. 6,47 EUR
In der öffentlichen Sitzung des Senats am 09.08.2017 hat der Kläger erklärt, dass er den Bescheid vom 25.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2015 und die Bescheide vom 08.04.2015 und vom 18.06.2015 nicht mehr angreift.
Der Kläger, der seine Auffassung bezüglich der - fehlenden - Beitragspflicht ab Rentenbeginn zum 01.09.2015 abschließend bekräftigt hat, beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.10.2015 und den Bescheid vom 14.09.2015 aufzuheben, soweit darin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Kapitalzahlung der A. L. AG vom 02.05.2014 festgesetzt sind, und ebenso die Bescheide vom 07.12.2016, 22.12.2016 und 14.07.2017 aufzuheben,
hilfsweise,
die genannten Bescheide insoweit aufzuheben, als darin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf den Teilbetrag der genannten Kapitalzahlung festgesetzt sind, der sich aus den auf die Zeit seiner Versicherungsnehmerschaft (ab 01.01.1995) entfallenden Zins- und Überschussbeteiligungen zusammensetzt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 14.09.2015, 07.12.2016, 22.12.2016 und 14.07.2017 abzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten zu 1), des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Streitgegenstand sind - nachdem der Kläger sich nicht mehr gegen die Beitragspflicht für die Zeit vor Rentenbeginn zum 01.09.2015 wendet und den Bescheid vom 25.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2015 und die Bescheide vom 08.04.2015 und vom 18.06.2015 nicht mehr angreift - die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 14.09.2015, 07.12.2016, 22.12.2016 und 14.07.2017. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte zu 1) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Kapitalzahlung der A. vom 02.05.2014 ab 01.09.2015 festgesetzt. Hinsichtlich der während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 07.12.2016, 22.12.2016 und 14.07.2017 entscheidet der Senat auf Klage, ebenso hinsichtlich des Bescheids vom 14.09.2015; dieser Bescheid ist zwar noch während des Klageverfahrens ergangen und gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, das SG hat über ihn aber nicht ausdrücklich entschieden (vgl. Senatsurteil vom 17.05.2017, - L 5 KR 1028/16 -, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.11.2005 -, B 11a/11 AL 57/04 R -, in juris). Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist klar überstiegen; außerdem hat die Berufung die Beitragsfestsetzung für mehr als ein Jahr zum Gegenstand (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Klagegegner ist neben der Beklagten zu 1) auch die bei ihr errichtete Pflegekasse (Beklagte zu 2)), da mit den angefochtenen Bescheiden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt worden sind.
Die Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte zu 1) hat auf die Kapitalzahlung der A. zu Recht und unter rechtsfehlerfreier Anwendung der maßgeblichen Vorschriften Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt. Das SG hat das in seinem Urteil zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, findet bei der Begründung der krankenversicherungsrechtlichen (und pflegeversicherungsrechtlichen) Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen eine typisierende und damit notwendig vom jeweiligen Einzelfall und den Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs gelöste Betrachtung statt (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, in juris Rdnr. 19 zum Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben bzw. zur so genannten "institutionellen Abgrenzung"). Die Kapitalzahlung aus der von der W. für den Kläger am 24.06.1987 bei der A. als Direktversicherung (Gruppenversicherung) abgeschlossenen Lebensversicherung unterliegt danach der Beitragspflicht (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V bzw. § 57 SGB XI); unerheblich ist, dass die Kapitalzahlung vor Laufzeitende der Lebensversicherung (01.06.2015) nach vorzeitiger Kündigung am 02.05.2014 erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 26/10 R -, in juris Rdnr. 18 ff. zur betriebsrentenrechtlichen Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung). Der Einwand des Klägers, die Lebensversicherung habe wegen vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit bei Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft zum 01.01.1995 bzw. wegen seinerzeit noch bestehender Verfallbarkeit der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. dem institutionellen Rahmen des BetrAVG "nie richtig angehört", trifft nicht zu. Die Kapitalzahlung verliert deshalb nicht den Charakter eines Versorgungsbezugs. Eine Modifikation ergibt sich nach der Rechtsprechung des BSG (und des BVerfG) insoweit nur für den Fall, dass Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BSG, a.a.O. Rdnr. 29). Für die Berechnung des beitragspflichtigen Teils solcher Kapitalleistungen findet - wiederum - eine typisierende und von den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls daher notwendig gelöste Betrachtung statt. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich prämienratierlich. Abgestellt wird darauf, in welchem Umfang während der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers und der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitnehmers Prämien gezahlt wurden (BSG, a.a.O. Rdnr. 38 ff., 40). Das BSG hat hierfür auf die Erfordernisse einer möglichst einfachen Handhabung der Beitragsberechnung durch die Sozialversicherungsträger auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung abgestellt und betont, dass insbesondere die fast unüberschaubare Variationsbreite möglicher Fallgestaltungen sowohl bei der Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse und arbeitsvertraglichen Abreden in den Blick zu nehmen ist, was die Festlegung allgemeingültiger Berechnungsmodelle für die punktgenaue Zuordnung von Kapitalerträgen in jedem Einzelfall erschwert oder gar unmöglich macht (BSG, a.a.O. Rdnr. 38, 39). Die deswegen vorzunehmende typisierende prämienratierliche Berechnung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge schließt die Berücksichtigung der vom Kläger angestellten Erwägungen - etwa zu einer (vor Unverfallbarkeit der Anwartschaft möglichen) Vertragskündigung und Auszahlung und Neuanlegung der Versicherungssumme bzw. zu den nach Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft angefallenen Zinsen und Überschussbeteiligungen - aus, zumal Zinsen nach dem Versicherungsnehmerwechsel nur auf während der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlte Prämien angefallen sind und nicht einem "rein privaten Teil" zugeordnet werden können. Auf die (hypothetischen) Berechnungen des Klägers und sein Vorbringen (u.a.) zur Risikolage und den Renditeaussichten bei i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. noch verfallbaren Anwartschaften kommt es ebenso wenig an wie auf den Einwand, es gebe für die Aufteilung einer Kapitalzahlung in einen betrieblichen und einen privaten Teil "verschiedenste Möglichkeiten". Die prämien- bzw. (hilfsweise) zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Teils einer Kapitalleistung ist auch für solche zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherungen (Direktversicherungen) anzuwenden, deren Anwartschaften bei Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch den Arbeitnehmer noch i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. verfallbar gewesen sind. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht; mit dieser typisierenden Betrachtungsweise notwendig einhergehende Ungleichbehandlungen im Einzelfall verletzen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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