Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 36 U 136/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 632/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 8/17 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Beschluss als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 14.09.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - insbesondere die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nummer 2301 (BK 2301) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Lärmschwerhörigkeit - und ein Anspruch auf Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie die Gewährung von Hörgeräten.
Der 1952 geborene Kläger war in Bosnien-Herzegowina - nach der Ausbildung zum Maschinenschlosser - vom 21.07.1971 bis 24.11.1971 laut seinen Angaben in einem Bergwerk unter Tage mit Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten beschäftigt. Nach dem Wehrdienst als Telegrafist verrichtete er ab dem 01.03.1973 bei der Firma S zunächst die gleichen Arbeiten wie zuvor. Ab April 1974 war er bei dieser Firma im Auftrag der Firma U im deutschen Steinkohlenbergbau mit Arbeiten im Streckenvortrieb befasst. Die Firma U übernahm die Mitarbeiter der Firma S ab 01.11.1983. Seine Tätigkeit gab der Kläger im Dezember 2003 auf.
Wegen der Folgen von Arbeitsunfällen (09.06.1984, 06.02.1988 und 06.12.2003) sowie wegen weiterer BKen (BK 4101, BK 4102, BK 4111, BK 2102, BK 2103, BK 2104, BK 2106, BK 2108, BK 2109, BK 2110, BK 2112) sind/waren weitere Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auch betreffend die Überprüfung bindend ablehnender Bescheide gem. § 44 SGB X anhängig.
Nach einer ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine BK 2301 (08.04.2008) und weiteren Ermittlungen der Beklagten gelangte der HNO-Arzt Dr. I in einem Gutachten (13.11.2008) unter Hinweis auf deutliche Aggravation des Klägers zusammenfassend zu der Beurteilung, die Anerkennung einer berufsbedingten Schwerhörigkeit sei eindeutig abzulehnen, da die wie auch immer geartete Schwerhörigkeit erst nach Beendigung der beruflich bedingten Lärmexposition im Jahr 2003 aufgetreten und insofern eine Kausalität auszuschließen sei. PD Dr. K, Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertrat die Auffassung, eine BK 2301 liege nicht mit versicherungsrechtlich ausreichender Wahrscheinlichkeit vor (Stellungnahme vom 12.12.2008). Die Beklagte lehnte das Vorliegen einer BK 2301 ab (Bescheid vom 13.01.2009).
Der Kläger erhob Widerspruch (Schreiben vom 09.02.2009 und 16.03.2009). Der Technische Aufsichtsbeamte T gelangte zu der Einschätzung (17.04.2009), der Kläger sei - neben Zeiträumen von Tätigkeiten im früheren Jugoslawien - in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit von November 1983 bis Dezember 2003 gehörgefährdendem Lärm mit Tageslärmexpositionspegeln zwischen 85 und 104 dB(A) ausgesetzt gewesen. Dr. I1 nahm in einem hno-ärztlichen Gutachten (16.11.2009) eine berufliche Lärmschädigung als Teilursache der allerdings teilweise unterschiedlich angegebenen Schwerhörigkeit beidseits mit leichter Hochtonsenke an. Bei einer Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 bewertete er den beruflichen Anteil unter Berücksichtigung eines Tinnitus mit 10 %. Nach Beiziehung weiterer Unterlagen ergänzte er (06.01.2010), der Tinnitus sei im Rahmen einer psychogen-depressiven Reaktion entstanden und die berufliche Lärmschädigung auf unter 10 % einzuschätzen. Die Beklagte erkannte das Vorliegen einer BK 2301 an und verneinte einen Anspruch auf Rentenzahlung (Widerspruchsbescheid vom 15.03.2010).
Anwaltlich vertreten stellte der Kläger im August 2010 einen "Verschlimmerungsantrag" und "Antrag gemäß § 44 SGB X". Der Technische Aufsichtsbeamte T verwies auf seine Stellungnahme vom 17.04.2009 (15.11.2010). Dr. L äußerte in einem Gutachten (26.04.2011) den Verdacht auf Aggravation und meinte, der durch beruflichen Lärm bedingte MdE-Satz sei eher etwas geringer als 15 %. Der HNO-Arzt Dr. O stimmte
dieser Einschätzung nicht zu und vertrat die Auffassung, noch ca. 7 Jahre nach Beendigung der beruflichen Lärmexposition habe im Jahre 2010 keine MdE in wirtschaftlich messbarem Grade von zumindest 10 % bestanden (11.05.2011). Beide Ärzte verblieben in ergänzenden Stellungnahmen (27.06.2011, 03.08.2011 und 08.10.2011) bei ihren Beurteilungen.
Die Beklagte nahm den Widerspruchsbescheid vom 15.03.2010 zurück, da dieser rechtswidrig sei, soweit eine BK 2301 anerkannt worden sei. Hilfsweise werde festgestellt, dass die zu Unrecht anerkannte BK nicht Grundlage für Leistungsansprüche werden könne. Zwar sei der Kläger bis 2003 einer beruflichen Lärmgefährdung ausgesetzt gewesen. Jedoch habe selbst 2 Jahre nach Beendigung der beruflichen Lärmexposition noch eine Normalhörigkeit vorgelegen (Bescheid vom 12.12.2011). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.03.2012). Die nachfolgend erhobene Klage (Sozialgericht - SG - Dortmund, Aktenzeichen S 36 KN 226/12 U) wies das SG ab (Urteil vom 23.07.2013). Der Bescheid vom 12.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012 sei nicht rechtswidrig. Die Beklagte habe den Widerspruchsbescheid vom 15.03.2010 zu Recht zurückgenommen. Bei dem Kläger liege keine Lärmschwerhörigkeit im Sinne der BK 2301 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Im anschließenden Berufungsverfahren (Aktenzeichen L 4 U 480/13) legte Prof. Dr. C in einem Gutachten (28.01.2014) unter Berücksichtigung der sogenannten "Königsteiner Empfehlung" dar, nach den Angaben des Klägers seien beidseitige Ohrgeräusche nach einem Arbeitsunfall vom 06.12.2003 aufgetreten. Dieser Tag sei zugleich der letzte Arbeitstag des Klägers gewesen. Damit könnten die Ohrgeräusche nicht Folge der beruflichen Tätigkeit sein. Gegenüber den - im Übrigen nicht lärmtypischen aber altersgemäßen - Befunden im Audiogramm vom 20.10.2003 sei es in den letzten 11 Jahren nicht zu einer Verschlechterung gekommen. Bei dem Kläger liege eine beidseits beginnende Schwerhörigkeit ohne messbare MdE vor. Bei ihm bestehe keine BK 2301. Nach Einwendungen des Klägers führte Prof. Dr. C in einer ergänzenden Stellungnahme (15.04.2014) aus, eine Lärmschwerhörigkeit könne ausgeschlossen werden, da nur ein leichter Hochtonverlust vorliege, der nicht typisch für eine Lärmschwerhörigkeit sei. Er habe die eigenen audiometrischen Befunde zugrunde gelegt. Frühere Befunde seien überwiegend wechselnd, widersprüchlich und untypisch gewesen. Bei der Bewertung von Audiogrammen habe es nur Sinn, die heranzuziehen, die glaubhaft und reproduzierbar seien. Nach weiteren Einwendungen des Klägers wurde Prof. Dr. C vom Senat persönlich angehört. Ausgehend von den Fragen des Klägers erklärte er, nicht lärmtypisch sei, dass die Schwerhörigkeit bei dem Kläger nicht symmetrisch vorliege und ein stufenförmiger Abfall in der Kurve bestehe. Bereits das Audiogramm aus 2003 sei lärmuntypisch, da es dort keine C5-Senke, sondern einen Flachabfall gegeben habe. Hinsichtlich der Tonaudiogramme gebe es klare Anzeichen dafür, dass diese unzutreffend seien, da sie auf unzutreffenden Angaben des Klägers beruhten. Dr. L habe bei der Ermittlung des Hörverlustes die Vier-Frequenz-Tabelle zugrunde gelegt. Jedoch sei nach der Königsteiner Empfehlung die Drei-Frequenz-Tabelle anzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Tabelle sei eine MdE von unter 10 v.H. anzunehmen. Die Befunde aus dem im Jahre 2003 erstellten Tonaudiogramm hätten denen der von ihm selbst 2014 erhobenen Befunde entsprochen. Da sich eine chronische Innenohrschwerhörigkeit nicht verbessern könne, könne er aufgrund der von ihm erhobenen Werte feststellen, dass früher erhobene schlechtere Werte unzutreffend gewesen seien. Der nach eigenen Angaben des Klägers erst 10 Tage nach dem Arbeitsunfall im Jahr 2003 und damit nach Ende der Lärmexposition festgestellte Tinnitus sei nicht durch die Lärmarbeit entstanden. Der Kläger nahm die Berufung nach Hinweis darauf, es bestehe keinerlei Erfolgsaussicht, jedoch die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG), zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2014 Bezug genommen.
Am 28.08.2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag gemäß § 44 SGB X. Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheides vom 12.12.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012 mit der Begründung ab, neue Tatsachen, die bei Erteilung dieser Bescheide nicht berücksichtigt worden, aber von Bedeutung gewesen seien, lägen nicht vor (Bescheid vom 14.10.2015). Den hiergegen eingelegten Widerspruch (Schreiben vom 09.11.2015) wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016).
Mit der am 19.02.2016 erhobenen Klage hat der Kläger weiter die Auffassung vertreten, bei ihm liege eine BK 2301 vor, weshalb ihm Rente nach einer MdE von mindestens 10 v.H. zu zahlen sei. Ferner müsse die Beklagte Kosten für eine Versorgung mit Hörgeräten in gesetzlicher Höhe übernehmen. Prof. Dr. C habe sich nicht an den medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnisstand gehalten, weshalb dessen grob fehlerhaftes Gutachten nicht verwertet werden dürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17.02.2016, 02.06.2016 und 01.08.2016 samt Anlagen Bezug genommen.
Das SG hat dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,
unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 12.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012 für die Folgen der Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV Verletztenrente und Hörgeräte zu gewähren.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.
Das SG hat die Klage nach Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 109 SGG und Anhörung gemäß § 105 SGG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.09.2016, zugestellt am 16.09.2016). Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Bescheid vom 12.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012 sei bereits im früheren gerichtlichen Verfahren überprüft und zutreffend für rechtmäßig gehalten worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt geändert habe oder das Recht unrichtig angewandt worden sei, ergäben sich in keinster Weise. Daran ändere die stetige Wiederholung der Argumentation des Klägers nichts.
Mit der am 13.10.2016 eingelegten Berufung bekräftigt der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er meint, er habe bereits früher Fehler bei der Begutachtung durch Prof. Dr. C aufgezeigt und sich dabei auf nachprüfbare Literatur bezogen.
Der Kläger formuliert in seinem Schriftsatz vom 10.10.2016 folgende Anträge:
"1. Das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 15.09.2016 aufhebt.
2. Den Bescheid der Beklagte vom 14.10.2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom 2.2.2016 sowie Bescheid vom 12.12.2011 in der Fassung der Widerspruchsbescheid vom 26.3.2012 aufhebt und die Beklagte verurteilen.
3. Gericht soll die Ursache die komplexe Tinitus feststellen nach Theorie wesentlichen Bedingungen und gesetzlicher Vorschriften auswerten bewerten und gesamte MdE feststellen und Beklagte verurteilen, Berufskrankheit Rente mindestens 10 v. H. zur zahlen.
4. Beklagte soll verurteilt werden das Berufskrankheit Nr. 2301 anerkennt und mich mit geeigneten Hörgeräten versorgt nach der Hilfs M-RL gegeben sind (siehe 4.5.3 Königsteiner Empfehlung). Der Leistung liegt vor, wenn die Versorgung mit Hörhilfe erforderlich. Kriterien für Hörgeräte sind erfühlt.
5. Die hierfür anfallenden Kosten aus Mittel der Gesetzlichen Unfallversicherung in gesetzlicher Höhe zu übernehmen."
In seinem Schriftsatz vom 06.12.2016 stellt er folgende Anträge:
"1. Gericht soll feststellen und konkurrierende Ursache nennen warum so eine intensive Lärmeinwirkung über 3 Jahrzehnt nicht die gering bis mittelgradige Schwerhörigkeit und Tinitus verursachen hat, das die Berufskrankheit Nr. 2301 anerkannt und endschädigt wird.
2. Gericht soll feststellen und mir bekannt geben und erläutern welche Medizinischer Voraussetzungen nicht erfüllt sind das die Berufskrankheit Nr. 2301 nicht anerkannt und endschädigt wird.
3. Gericht soll feststellen, darlegen und Begründern warum werden die Sprachaudiograme von vor drei Vorgutachter nicht berücksichtigen will bei Urteil Findung.
4.a) Gericht soll endgültig die komplexe Tinitus feststellen und nicht eine versicherte Ursache zur andere versicherte Ursache hin und her schieben ohne Endscheidung zutreffen vor allem dann weil alle drei wesentliche Ursache kommen aus versicherte Bereich oder konkurrierende Ursache nennen was die drei Ursache überlagern können.
b) Gericht soll feststellen mir darlegen und erläutern warum so eine intensive und lange Lärmexposition die wesentlicher Ursache der Schwerhörigkeit und zumindest nicht wesentlich teilverursacht die komplexe Tinitus nach Theorie wesentlicher Bedingung.
5. Gericht soll Beklagte Verurteilen das mich versorgt mit Hörgeräte, Gericht soll die gesamte MdE feststellt aus Lärmschwerhörigkeit, komplexe Tinitus und die besondere Beruflicher Betroffenheit und beklagte Verurteilt die Verletztenrente zahlt.
Das ich Berufsunfähig im Jahr 2007 wegen Unfallfolgen Körperliche und Psychische Erkrankung und aus S Gartenklinik Vollerwerbsunfähig im Jahr 2008 aus C-klinik wegen Körperlicher, Psychischer Erkrankung und das ich nicht mehr Arbeit darf im Lärmumgebung endlassen bin Gericht soll feststellen ob bei mir die besondere beruflicher Betroffenheit vorliegt und Beklagte Verurteilen dass meine anfallende Kosten aus Mittel der Gesetzlicher Unfallversicherung gewehrt. Beweis Anlage 4 (wenn welche Beweise in den Akten nicht vorhanden sein sollen ich bitte Gericht mir mitzuteilen dass ich Beweise vorliegen kann)."
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 10.10.2016, 06.12.2016 und 16.01.2017 samt Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt entgegen den Hinweisen des Gerichts ausdrücklich,
gemäß seinen Anträgen zu Ziffern 1-5 aus dem Schriftsatz vom 10.10.2016 sowie gemäß seinen Anträgen zu Ziffern 1-5 aus dem Schriftsatz vom 06.12.2016 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und das weitere Vorbringen des Klägers für nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage beizutragen. Das Audiogramm vom 15.04.2005 habe eine Normalhörigkeit gezeigt. Der Kläger sei nur bis 2003 einer beruflichen Lärmgefährdung ausgesetzt gewesen. Deshalb müsse seine Schwerhörigkeit eine andere Ursache haben. Prof. Dr. C habe an der Königsteiner Empfehlung selbst mitgearbeitet. Deshalb bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er diese nicht beachtet haben solle.
Das Gericht hat dem Kläger eine Frist gemäß § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG zum 15.12.2016 gesetzt (Schreiben vom 10.11.2016, zugestellt am 12.11.2016).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakte und der beigezogenen Vorprozessakte (S 36 KN 226/12 U - L 4 U 480/13) Bezug genommen, der insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, soweit der Kläger - jedenfalls sinngemäß - die Aufhebung des Gerichtsbescheides (nicht des "Urteils") des SG vom 14.09.2016 und ferner begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 zu verurteilen, den Bescheid vom 12.12.2011 zurückzunehmen und ihm wegen der Folgen der BK 2301 Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Insoweit ist die Berufung jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat es mit dem Bescheid vom 14.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 rechtmäßig abgelehnt, den Bescheid vom 12.12.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2012 zurückzunehmen. Die darin getroffene Regelung, den Widerspruchsbescheid vom 15.03.2010 zurückzunehmen, da dieser rechtswidrig sei, soweit eine BK 2301 anerkannt worden sei, war rechtmäßig. Dies ist dem Kläger bereits in dem Vorprozess (S 36 KN 226/12 U) mit dem Urteil des SG vom 23.07.2013 und im nachfolgenden Berufungsverfahren (L 4 U 480/13) nach umfangreicher Beweiserhebung einschließlich mehrfacher schriftlicher Äußerungen und Vernehmung eines Sachverständigen auch vom Senat unter Hinweis auf die eindeutige Sach- und Rechtslage (Sitzungsniederschrift vom 07.11.2014) begründet dargelegt worden. Zutreffend haben demnach sowohl die Beklagte in den nunmehr angefochtenen Bescheiden als auch das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid gegründet auf die umfangreichen früheren Beweiserhebungen ausgeführt, dass bei dem Kläger keine BK 2301 vorliegt und von ihm neue, bislang nicht berücksichtigte, aber rechtlich bedeutsame Gesichtspunkte, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich geworden sind. Liegen bereits die Voraussetzungen für die vom Kläger letztlich begehrte Anerkennung der BK 2301 nicht vor, kommt die Zahlung einer Verletztenrente gem. § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII hierfür nicht in Betracht. Deshalb kommt es auch nicht auf das Vorliegen einer vom Kläger behaupteten besonderen beruflichen Betroffenheit, die bei der Bemessung einer MdE zu berücksichtigen wäre (§ 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII), an.
Insoweit nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe in dem Gerichtsbescheid vom 14.09.2016 sowie gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung in dem Bescheid vom 14.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers, der im Wesentlichen sein früheres Vorbringen wiederholt, keinerlei Anhaltspunkt für eine davon abweichende Beurteilung im Hinblick auf das (Nicht-)Vorliegen einer BK 2301 und einen darauf gestützten Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente ergibt.
Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu einer Versorgung mit Hörgeräten bzw. die Erstattung hierfür anfallender Kosten begehrt, ist die zulässige Berufung ebenfalls unbegründet. Die diesbezüglich beim SG erhobene Klage war unzulässig. Die angefochtenen Bescheide enthalten ebenso wie die dem Begehren des Klägers nach zurückzunehmenden Bescheide weder eine Regelung zu einer (Versagung der) Versorgung mit Hörgeräten noch zu einer Erstattung von Kosten für Hörgeräte. Die Zulässigkeit einer entsprechenden Verpflichtungsklage setzt jedoch zwingend vorherige Verwaltungsentscheidungen (Bescheid und Widerspruchsbescheid, vgl. §§ 54, 78 und 85 SGG) über diese geltend gemachten Ansprüche voraus. Im Übrigen lässt sich auch dem ausdrücklich auf § 44 SGB X gestützten Antrag des Klägers vom 28.08.2015 weder ein Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten noch ein Antrag auf Kostenerstattung entnehmen.
Soweit der Kläger ferner weitere Feststellungen zum Vorliegen und der Ursache des von ihm behaupteten Tinnitus, zu der Höhe einer MdE wegen einer BK 2301, zu (fehlenden) konkurrierenden Ursachen für seine Schwerhörigkeit und seinen Tinnitus sowie zu bei ihm fehlenden medizinischen Voraussetzungen der BK 2301 begehrt, ist dies insgesamt bereits von seinem - wie oben dargelegt unbegründeten - Antrag auf Anerkennung einer BK 2301 und Zahlung einer Verletztenrente erfasst. Da bereits im Rahmen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage über diese Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden war, wäre im Übrigen eine gesonderte Feststellungsklage unzulässig (vergleiche Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 19a mit weiteren Nachweisen).
Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger sogenannte Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02 - juris Rn. 3; Beschluss vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95 - juris Rn. 10).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist bereits im vorangegangenen Verfahren vor dem Senat, das dieselben Sach- und Rechtsfragen betraf, ausdrücklich auf die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits und die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten hingewiesen worden. Weder der damalige noch der nunmehrige Hinweis der jeweiligen Vorsitzenden haben ihn davon abgebracht, sein Begehren erneut zu verfolgen und daran auch im vorliegenden Berufungsverfahren weiter festzuhalten.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat durch Schätzung des Kostenaufwandes für die Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 192 Rn. 1a und Rn. 12 mit weiteren Nachweisen), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass der Beteiligte die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16 mit weiteren Nachweisen, ergangen in einer weiteren Streitsache des Klägers). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem LSG ein Betrag von mindestens 225,00 Euro. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 192 Rn 14). Diese Kosten liegen in der Regel bei mindestens 1000,00 Euro (vgl. hierzu z.B. LSG NRW Beschluss vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16; Urteil vom 07.11.2011 - L 3 R 254/11 - juris Rn. 36; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 - juris Rn. 22).
Allein für das Absetzen des Urteils durch den Berichterstatter sind mindestens vier Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter verursachten mindestens drei weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350 bis 450 DM (dies entspricht ca. 180 bis 230 Euro) angesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 - juris Rn. 22 mwN). Selbst unter Berücksichtigung dieser für 1986/1987 geltenden Werte, die sich zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich gesteigert haben dürften, sind somit allein für die zur Absetzung des Urteils erforderlichen Richterarbeitsstunden jedenfalls Kosten in Höhe von ca. 1.400 Euro entstanden. Die dem Kläger auferlegten Kosten in Höhe von 500,00 Euro liegen damit noch sehr deutlich unter den Kosten, die er mit der Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich verursacht hat. Bei der Bestimmung der Kostenhöhe hat der Senat zugunsten des Klägers geringe Einkommensverhältnisse angenommen. Auch unter Berücksichtigung wohl geringer Einkommensverhältnisse hält der Senat es diesmal gerade noch für angemessen, die Kosten lediglich auf 500 Euro festzusetzen.
Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Tatbestand:
Streitig ist - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - insbesondere die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nummer 2301 (BK 2301) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Lärmschwerhörigkeit - und ein Anspruch auf Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie die Gewährung von Hörgeräten.
Der 1952 geborene Kläger war in Bosnien-Herzegowina - nach der Ausbildung zum Maschinenschlosser - vom 21.07.1971 bis 24.11.1971 laut seinen Angaben in einem Bergwerk unter Tage mit Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten beschäftigt. Nach dem Wehrdienst als Telegrafist verrichtete er ab dem 01.03.1973 bei der Firma S zunächst die gleichen Arbeiten wie zuvor. Ab April 1974 war er bei dieser Firma im Auftrag der Firma U im deutschen Steinkohlenbergbau mit Arbeiten im Streckenvortrieb befasst. Die Firma U übernahm die Mitarbeiter der Firma S ab 01.11.1983. Seine Tätigkeit gab der Kläger im Dezember 2003 auf.
Wegen der Folgen von Arbeitsunfällen (09.06.1984, 06.02.1988 und 06.12.2003) sowie wegen weiterer BKen (BK 4101, BK 4102, BK 4111, BK 2102, BK 2103, BK 2104, BK 2106, BK 2108, BK 2109, BK 2110, BK 2112) sind/waren weitere Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auch betreffend die Überprüfung bindend ablehnender Bescheide gem. § 44 SGB X anhängig.
Nach einer ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine BK 2301 (08.04.2008) und weiteren Ermittlungen der Beklagten gelangte der HNO-Arzt Dr. I in einem Gutachten (13.11.2008) unter Hinweis auf deutliche Aggravation des Klägers zusammenfassend zu der Beurteilung, die Anerkennung einer berufsbedingten Schwerhörigkeit sei eindeutig abzulehnen, da die wie auch immer geartete Schwerhörigkeit erst nach Beendigung der beruflich bedingten Lärmexposition im Jahr 2003 aufgetreten und insofern eine Kausalität auszuschließen sei. PD Dr. K, Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertrat die Auffassung, eine BK 2301 liege nicht mit versicherungsrechtlich ausreichender Wahrscheinlichkeit vor (Stellungnahme vom 12.12.2008). Die Beklagte lehnte das Vorliegen einer BK 2301 ab (Bescheid vom 13.01.2009).
Der Kläger erhob Widerspruch (Schreiben vom 09.02.2009 und 16.03.2009). Der Technische Aufsichtsbeamte T gelangte zu der Einschätzung (17.04.2009), der Kläger sei - neben Zeiträumen von Tätigkeiten im früheren Jugoslawien - in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit von November 1983 bis Dezember 2003 gehörgefährdendem Lärm mit Tageslärmexpositionspegeln zwischen 85 und 104 dB(A) ausgesetzt gewesen. Dr. I1 nahm in einem hno-ärztlichen Gutachten (16.11.2009) eine berufliche Lärmschädigung als Teilursache der allerdings teilweise unterschiedlich angegebenen Schwerhörigkeit beidseits mit leichter Hochtonsenke an. Bei einer Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 bewertete er den beruflichen Anteil unter Berücksichtigung eines Tinnitus mit 10 %. Nach Beiziehung weiterer Unterlagen ergänzte er (06.01.2010), der Tinnitus sei im Rahmen einer psychogen-depressiven Reaktion entstanden und die berufliche Lärmschädigung auf unter 10 % einzuschätzen. Die Beklagte erkannte das Vorliegen einer BK 2301 an und verneinte einen Anspruch auf Rentenzahlung (Widerspruchsbescheid vom 15.03.2010).
Anwaltlich vertreten stellte der Kläger im August 2010 einen "Verschlimmerungsantrag" und "Antrag gemäß § 44 SGB X". Der Technische Aufsichtsbeamte T verwies auf seine Stellungnahme vom 17.04.2009 (15.11.2010). Dr. L äußerte in einem Gutachten (26.04.2011) den Verdacht auf Aggravation und meinte, der durch beruflichen Lärm bedingte MdE-Satz sei eher etwas geringer als 15 %. Der HNO-Arzt Dr. O stimmte
dieser Einschätzung nicht zu und vertrat die Auffassung, noch ca. 7 Jahre nach Beendigung der beruflichen Lärmexposition habe im Jahre 2010 keine MdE in wirtschaftlich messbarem Grade von zumindest 10 % bestanden (11.05.2011). Beide Ärzte verblieben in ergänzenden Stellungnahmen (27.06.2011, 03.08.2011 und 08.10.2011) bei ihren Beurteilungen.
Die Beklagte nahm den Widerspruchsbescheid vom 15.03.2010 zurück, da dieser rechtswidrig sei, soweit eine BK 2301 anerkannt worden sei. Hilfsweise werde festgestellt, dass die zu Unrecht anerkannte BK nicht Grundlage für Leistungsansprüche werden könne. Zwar sei der Kläger bis 2003 einer beruflichen Lärmgefährdung ausgesetzt gewesen. Jedoch habe selbst 2 Jahre nach Beendigung der beruflichen Lärmexposition noch eine Normalhörigkeit vorgelegen (Bescheid vom 12.12.2011). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.03.2012). Die nachfolgend erhobene Klage (Sozialgericht - SG - Dortmund, Aktenzeichen S 36 KN 226/12 U) wies das SG ab (Urteil vom 23.07.2013). Der Bescheid vom 12.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012 sei nicht rechtswidrig. Die Beklagte habe den Widerspruchsbescheid vom 15.03.2010 zu Recht zurückgenommen. Bei dem Kläger liege keine Lärmschwerhörigkeit im Sinne der BK 2301 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Im anschließenden Berufungsverfahren (Aktenzeichen L 4 U 480/13) legte Prof. Dr. C in einem Gutachten (28.01.2014) unter Berücksichtigung der sogenannten "Königsteiner Empfehlung" dar, nach den Angaben des Klägers seien beidseitige Ohrgeräusche nach einem Arbeitsunfall vom 06.12.2003 aufgetreten. Dieser Tag sei zugleich der letzte Arbeitstag des Klägers gewesen. Damit könnten die Ohrgeräusche nicht Folge der beruflichen Tätigkeit sein. Gegenüber den - im Übrigen nicht lärmtypischen aber altersgemäßen - Befunden im Audiogramm vom 20.10.2003 sei es in den letzten 11 Jahren nicht zu einer Verschlechterung gekommen. Bei dem Kläger liege eine beidseits beginnende Schwerhörigkeit ohne messbare MdE vor. Bei ihm bestehe keine BK 2301. Nach Einwendungen des Klägers führte Prof. Dr. C in einer ergänzenden Stellungnahme (15.04.2014) aus, eine Lärmschwerhörigkeit könne ausgeschlossen werden, da nur ein leichter Hochtonverlust vorliege, der nicht typisch für eine Lärmschwerhörigkeit sei. Er habe die eigenen audiometrischen Befunde zugrunde gelegt. Frühere Befunde seien überwiegend wechselnd, widersprüchlich und untypisch gewesen. Bei der Bewertung von Audiogrammen habe es nur Sinn, die heranzuziehen, die glaubhaft und reproduzierbar seien. Nach weiteren Einwendungen des Klägers wurde Prof. Dr. C vom Senat persönlich angehört. Ausgehend von den Fragen des Klägers erklärte er, nicht lärmtypisch sei, dass die Schwerhörigkeit bei dem Kläger nicht symmetrisch vorliege und ein stufenförmiger Abfall in der Kurve bestehe. Bereits das Audiogramm aus 2003 sei lärmuntypisch, da es dort keine C5-Senke, sondern einen Flachabfall gegeben habe. Hinsichtlich der Tonaudiogramme gebe es klare Anzeichen dafür, dass diese unzutreffend seien, da sie auf unzutreffenden Angaben des Klägers beruhten. Dr. L habe bei der Ermittlung des Hörverlustes die Vier-Frequenz-Tabelle zugrunde gelegt. Jedoch sei nach der Königsteiner Empfehlung die Drei-Frequenz-Tabelle anzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Tabelle sei eine MdE von unter 10 v.H. anzunehmen. Die Befunde aus dem im Jahre 2003 erstellten Tonaudiogramm hätten denen der von ihm selbst 2014 erhobenen Befunde entsprochen. Da sich eine chronische Innenohrschwerhörigkeit nicht verbessern könne, könne er aufgrund der von ihm erhobenen Werte feststellen, dass früher erhobene schlechtere Werte unzutreffend gewesen seien. Der nach eigenen Angaben des Klägers erst 10 Tage nach dem Arbeitsunfall im Jahr 2003 und damit nach Ende der Lärmexposition festgestellte Tinnitus sei nicht durch die Lärmarbeit entstanden. Der Kläger nahm die Berufung nach Hinweis darauf, es bestehe keinerlei Erfolgsaussicht, jedoch die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG), zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2014 Bezug genommen.
Am 28.08.2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag gemäß § 44 SGB X. Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheides vom 12.12.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012 mit der Begründung ab, neue Tatsachen, die bei Erteilung dieser Bescheide nicht berücksichtigt worden, aber von Bedeutung gewesen seien, lägen nicht vor (Bescheid vom 14.10.2015). Den hiergegen eingelegten Widerspruch (Schreiben vom 09.11.2015) wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016).
Mit der am 19.02.2016 erhobenen Klage hat der Kläger weiter die Auffassung vertreten, bei ihm liege eine BK 2301 vor, weshalb ihm Rente nach einer MdE von mindestens 10 v.H. zu zahlen sei. Ferner müsse die Beklagte Kosten für eine Versorgung mit Hörgeräten in gesetzlicher Höhe übernehmen. Prof. Dr. C habe sich nicht an den medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnisstand gehalten, weshalb dessen grob fehlerhaftes Gutachten nicht verwertet werden dürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17.02.2016, 02.06.2016 und 01.08.2016 samt Anlagen Bezug genommen.
Das SG hat dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,
unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 12.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012 für die Folgen der Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV Verletztenrente und Hörgeräte zu gewähren.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.
Das SG hat die Klage nach Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 109 SGG und Anhörung gemäß § 105 SGG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.09.2016, zugestellt am 16.09.2016). Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Bescheid vom 12.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012 sei bereits im früheren gerichtlichen Verfahren überprüft und zutreffend für rechtmäßig gehalten worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt geändert habe oder das Recht unrichtig angewandt worden sei, ergäben sich in keinster Weise. Daran ändere die stetige Wiederholung der Argumentation des Klägers nichts.
Mit der am 13.10.2016 eingelegten Berufung bekräftigt der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er meint, er habe bereits früher Fehler bei der Begutachtung durch Prof. Dr. C aufgezeigt und sich dabei auf nachprüfbare Literatur bezogen.
Der Kläger formuliert in seinem Schriftsatz vom 10.10.2016 folgende Anträge:
"1. Das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 15.09.2016 aufhebt.
2. Den Bescheid der Beklagte vom 14.10.2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom 2.2.2016 sowie Bescheid vom 12.12.2011 in der Fassung der Widerspruchsbescheid vom 26.3.2012 aufhebt und die Beklagte verurteilen.
3. Gericht soll die Ursache die komplexe Tinitus feststellen nach Theorie wesentlichen Bedingungen und gesetzlicher Vorschriften auswerten bewerten und gesamte MdE feststellen und Beklagte verurteilen, Berufskrankheit Rente mindestens 10 v. H. zur zahlen.
4. Beklagte soll verurteilt werden das Berufskrankheit Nr. 2301 anerkennt und mich mit geeigneten Hörgeräten versorgt nach der Hilfs M-RL gegeben sind (siehe 4.5.3 Königsteiner Empfehlung). Der Leistung liegt vor, wenn die Versorgung mit Hörhilfe erforderlich. Kriterien für Hörgeräte sind erfühlt.
5. Die hierfür anfallenden Kosten aus Mittel der Gesetzlichen Unfallversicherung in gesetzlicher Höhe zu übernehmen."
In seinem Schriftsatz vom 06.12.2016 stellt er folgende Anträge:
"1. Gericht soll feststellen und konkurrierende Ursache nennen warum so eine intensive Lärmeinwirkung über 3 Jahrzehnt nicht die gering bis mittelgradige Schwerhörigkeit und Tinitus verursachen hat, das die Berufskrankheit Nr. 2301 anerkannt und endschädigt wird.
2. Gericht soll feststellen und mir bekannt geben und erläutern welche Medizinischer Voraussetzungen nicht erfüllt sind das die Berufskrankheit Nr. 2301 nicht anerkannt und endschädigt wird.
3. Gericht soll feststellen, darlegen und Begründern warum werden die Sprachaudiograme von vor drei Vorgutachter nicht berücksichtigen will bei Urteil Findung.
4.a) Gericht soll endgültig die komplexe Tinitus feststellen und nicht eine versicherte Ursache zur andere versicherte Ursache hin und her schieben ohne Endscheidung zutreffen vor allem dann weil alle drei wesentliche Ursache kommen aus versicherte Bereich oder konkurrierende Ursache nennen was die drei Ursache überlagern können.
b) Gericht soll feststellen mir darlegen und erläutern warum so eine intensive und lange Lärmexposition die wesentlicher Ursache der Schwerhörigkeit und zumindest nicht wesentlich teilverursacht die komplexe Tinitus nach Theorie wesentlicher Bedingung.
5. Gericht soll Beklagte Verurteilen das mich versorgt mit Hörgeräte, Gericht soll die gesamte MdE feststellt aus Lärmschwerhörigkeit, komplexe Tinitus und die besondere Beruflicher Betroffenheit und beklagte Verurteilt die Verletztenrente zahlt.
Das ich Berufsunfähig im Jahr 2007 wegen Unfallfolgen Körperliche und Psychische Erkrankung und aus S Gartenklinik Vollerwerbsunfähig im Jahr 2008 aus C-klinik wegen Körperlicher, Psychischer Erkrankung und das ich nicht mehr Arbeit darf im Lärmumgebung endlassen bin Gericht soll feststellen ob bei mir die besondere beruflicher Betroffenheit vorliegt und Beklagte Verurteilen dass meine anfallende Kosten aus Mittel der Gesetzlicher Unfallversicherung gewehrt. Beweis Anlage 4 (wenn welche Beweise in den Akten nicht vorhanden sein sollen ich bitte Gericht mir mitzuteilen dass ich Beweise vorliegen kann)."
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 10.10.2016, 06.12.2016 und 16.01.2017 samt Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt entgegen den Hinweisen des Gerichts ausdrücklich,
gemäß seinen Anträgen zu Ziffern 1-5 aus dem Schriftsatz vom 10.10.2016 sowie gemäß seinen Anträgen zu Ziffern 1-5 aus dem Schriftsatz vom 06.12.2016 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und das weitere Vorbringen des Klägers für nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage beizutragen. Das Audiogramm vom 15.04.2005 habe eine Normalhörigkeit gezeigt. Der Kläger sei nur bis 2003 einer beruflichen Lärmgefährdung ausgesetzt gewesen. Deshalb müsse seine Schwerhörigkeit eine andere Ursache haben. Prof. Dr. C habe an der Königsteiner Empfehlung selbst mitgearbeitet. Deshalb bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er diese nicht beachtet haben solle.
Das Gericht hat dem Kläger eine Frist gemäß § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG zum 15.12.2016 gesetzt (Schreiben vom 10.11.2016, zugestellt am 12.11.2016).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakte und der beigezogenen Vorprozessakte (S 36 KN 226/12 U - L 4 U 480/13) Bezug genommen, der insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, soweit der Kläger - jedenfalls sinngemäß - die Aufhebung des Gerichtsbescheides (nicht des "Urteils") des SG vom 14.09.2016 und ferner begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 zu verurteilen, den Bescheid vom 12.12.2011 zurückzunehmen und ihm wegen der Folgen der BK 2301 Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Insoweit ist die Berufung jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat es mit dem Bescheid vom 14.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 rechtmäßig abgelehnt, den Bescheid vom 12.12.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2012 zurückzunehmen. Die darin getroffene Regelung, den Widerspruchsbescheid vom 15.03.2010 zurückzunehmen, da dieser rechtswidrig sei, soweit eine BK 2301 anerkannt worden sei, war rechtmäßig. Dies ist dem Kläger bereits in dem Vorprozess (S 36 KN 226/12 U) mit dem Urteil des SG vom 23.07.2013 und im nachfolgenden Berufungsverfahren (L 4 U 480/13) nach umfangreicher Beweiserhebung einschließlich mehrfacher schriftlicher Äußerungen und Vernehmung eines Sachverständigen auch vom Senat unter Hinweis auf die eindeutige Sach- und Rechtslage (Sitzungsniederschrift vom 07.11.2014) begründet dargelegt worden. Zutreffend haben demnach sowohl die Beklagte in den nunmehr angefochtenen Bescheiden als auch das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid gegründet auf die umfangreichen früheren Beweiserhebungen ausgeführt, dass bei dem Kläger keine BK 2301 vorliegt und von ihm neue, bislang nicht berücksichtigte, aber rechtlich bedeutsame Gesichtspunkte, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich geworden sind. Liegen bereits die Voraussetzungen für die vom Kläger letztlich begehrte Anerkennung der BK 2301 nicht vor, kommt die Zahlung einer Verletztenrente gem. § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII hierfür nicht in Betracht. Deshalb kommt es auch nicht auf das Vorliegen einer vom Kläger behaupteten besonderen beruflichen Betroffenheit, die bei der Bemessung einer MdE zu berücksichtigen wäre (§ 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII), an.
Insoweit nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe in dem Gerichtsbescheid vom 14.09.2016 sowie gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung in dem Bescheid vom 14.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers, der im Wesentlichen sein früheres Vorbringen wiederholt, keinerlei Anhaltspunkt für eine davon abweichende Beurteilung im Hinblick auf das (Nicht-)Vorliegen einer BK 2301 und einen darauf gestützten Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente ergibt.
Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu einer Versorgung mit Hörgeräten bzw. die Erstattung hierfür anfallender Kosten begehrt, ist die zulässige Berufung ebenfalls unbegründet. Die diesbezüglich beim SG erhobene Klage war unzulässig. Die angefochtenen Bescheide enthalten ebenso wie die dem Begehren des Klägers nach zurückzunehmenden Bescheide weder eine Regelung zu einer (Versagung der) Versorgung mit Hörgeräten noch zu einer Erstattung von Kosten für Hörgeräte. Die Zulässigkeit einer entsprechenden Verpflichtungsklage setzt jedoch zwingend vorherige Verwaltungsentscheidungen (Bescheid und Widerspruchsbescheid, vgl. §§ 54, 78 und 85 SGG) über diese geltend gemachten Ansprüche voraus. Im Übrigen lässt sich auch dem ausdrücklich auf § 44 SGB X gestützten Antrag des Klägers vom 28.08.2015 weder ein Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten noch ein Antrag auf Kostenerstattung entnehmen.
Soweit der Kläger ferner weitere Feststellungen zum Vorliegen und der Ursache des von ihm behaupteten Tinnitus, zu der Höhe einer MdE wegen einer BK 2301, zu (fehlenden) konkurrierenden Ursachen für seine Schwerhörigkeit und seinen Tinnitus sowie zu bei ihm fehlenden medizinischen Voraussetzungen der BK 2301 begehrt, ist dies insgesamt bereits von seinem - wie oben dargelegt unbegründeten - Antrag auf Anerkennung einer BK 2301 und Zahlung einer Verletztenrente erfasst. Da bereits im Rahmen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage über diese Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden war, wäre im Übrigen eine gesonderte Feststellungsklage unzulässig (vergleiche Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 19a mit weiteren Nachweisen).
Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger sogenannte Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02 - juris Rn. 3; Beschluss vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95 - juris Rn. 10).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist bereits im vorangegangenen Verfahren vor dem Senat, das dieselben Sach- und Rechtsfragen betraf, ausdrücklich auf die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits und die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten hingewiesen worden. Weder der damalige noch der nunmehrige Hinweis der jeweiligen Vorsitzenden haben ihn davon abgebracht, sein Begehren erneut zu verfolgen und daran auch im vorliegenden Berufungsverfahren weiter festzuhalten.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat durch Schätzung des Kostenaufwandes für die Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 192 Rn. 1a und Rn. 12 mit weiteren Nachweisen), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass der Beteiligte die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16 mit weiteren Nachweisen, ergangen in einer weiteren Streitsache des Klägers). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem LSG ein Betrag von mindestens 225,00 Euro. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 192 Rn 14). Diese Kosten liegen in der Regel bei mindestens 1000,00 Euro (vgl. hierzu z.B. LSG NRW Beschluss vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16; Urteil vom 07.11.2011 - L 3 R 254/11 - juris Rn. 36; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 - juris Rn. 22).
Allein für das Absetzen des Urteils durch den Berichterstatter sind mindestens vier Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter verursachten mindestens drei weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350 bis 450 DM (dies entspricht ca. 180 bis 230 Euro) angesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 - juris Rn. 22 mwN). Selbst unter Berücksichtigung dieser für 1986/1987 geltenden Werte, die sich zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich gesteigert haben dürften, sind somit allein für die zur Absetzung des Urteils erforderlichen Richterarbeitsstunden jedenfalls Kosten in Höhe von ca. 1.400 Euro entstanden. Die dem Kläger auferlegten Kosten in Höhe von 500,00 Euro liegen damit noch sehr deutlich unter den Kosten, die er mit der Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich verursacht hat. Bei der Bestimmung der Kostenhöhe hat der Senat zugunsten des Klägers geringe Einkommensverhältnisse angenommen. Auch unter Berücksichtigung wohl geringer Einkommensverhältnisse hält der Senat es diesmal gerade noch für angemessen, die Kosten lediglich auf 500 Euro festzusetzen.
Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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