Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 91/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 750/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gegenüber Leistungsträgern nach dem SGB II kann die Meldung von Zeiten an Rentenversicherungsträger regelmäßig nicht durchgesetzt werden.
I. Die Berufungen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Oktober 2015 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren vom Beklagten die Meldung von SGB II-Bezugszeiten an den Rentenversicherungsträger für die Monate April, Mai und Juli 2014 und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber.
Die 1983 bzw. 1981 geb. Kläger sind verheiratet und beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Beklagten seit 2009 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zu 1 ist nach eigenen Angaben selbständig tätig. Im Bewilligungszeitraum März 2014 bis August 2014 übte er zudem eine abhängige Beschäftigung bei der Bäckerei S. aus und erzielte hieraus Einkommen, was er dem Beklagten nicht mitteilte.
Den Klägern wurde zunächst mit vorläufigem Bescheid vom 15.1.2014 für die Zeit vom 1.3.2014 bis 31.8.2014 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 1.058,78 EUR bewilligt. Dabei wurde ein vorläufiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 24 EUR monatlich bedarfsmindernd berücksichtigt. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2014 (W 14/14) zurückgewiesen. Die Kläger erhoben am 10.2.2014 Klage zum Sozialgericht Augsburg (S 14 AS 128/14). Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 14.7.2014 wurden für die Zeit ab 1.6.2014 bis 31.7.2014 wegen der aufgenommenen abhängigen Beschäftigung des Klägers zu 1 bei der Bäckerei S. die Leistungen neuberechnet. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.12.2014 wurden die Leistungen endgültig festgesetzt. Hieraus ergab sich eine Überzahlung von insgesamt 2.876,86 für die Monate März bis August, die mit Erstattungsbescheiden vom 19.12.2014 geltend gemacht wurden. Für die Monate April, Mai und Juli 2014 ergab sich kein Leistungsanspruch mehr. Die Klage S 14 AS 128/14 haben die Kläger mit Schreiben vom 13.4.2015 am 15.5.2015 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 9.1.2015, eingegangen am 22.1.2015, erhoben die Kläger die hier streitgegenständliche "Klage auf Aushändigung der Meldebescheinigung zur Rentenversicherung für das Jahr 2014 durchs Jobcenter" zum Sozialgericht Augsburg.
Mit Schreiben vom 14.1.2015 wurden an die Kläger jeweils Nachweise über die Meldung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II an die gesetzliche Rentenversicherung für die Monate Januar bis März 2014, Juni 2014 und August bis Dezember 2014 verschickt.
Mit Schreiben vom 21.1.2015, eingegangen beim Sozialgericht am 26.1.2015, erhoben die Kläger eine weitere "Klage auf korrekte Nachmeldung der Rentenzeiten sowie Aushändigung der unterschlagenen Meldebescheinigungen durch das Jobcenter und Klage auf vollständige Nachmeldung der in der Vergangenheit unterschlagenen Rentenzeiten sowie die Nachzahlung der unterschlagenen Alg Leistungen sowie Festsetzung von Bewerbungskosten und entgelte Ersatzleistungen gegen das Jobcenter", die mit dem Akteneichen S 14 AS 96/15 erfasst wurde. Sie hätten heute die Meldebescheinigungen erhalten. Auch im Jahr 2014 unterschlage das Jobcenter vorsätzlich Rentenzeiten. Diese Klage nahmen die Kläger am 12.2.2015 zurück.
Auf den richterlichen Hinweis, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung der Klage S 14 AS 91/15 fehle, nachdem die Meldebescheinigungen den Klägern zugegangen sei, erwiderten die Kläger, dass die Klage weiterhin berechtigt sei, da 3 Monate fehlten (Schreiben vom 14.3.2015).
Nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid wurde die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2015 als unzulässig abgewiesen. Da die begehrte Mitteilung kein Verwaltungsakt sei, seien die Kläger nicht beschwert, die Klage daher unzulässig. Die inhaltliche Richtigkeit sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Passiv legitimiert sei diesbezüglich allein der Rentenversicherungsträger.
Hiergegen legten die Kläger am 28.10.2015 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Der fehlende Nachweis über die 3 Monate sei sehr wohl Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Die Kläger haben mit Schreiben vom 9.3.2016 in allen offenen Verfahren ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erteilt und dieses Einverständnis mit Schreiben vom 3.12.2016 wiederholt. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 10.5.2016 sein Einverständnis zu einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 22.10.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bezug von Arbeitslosengeld II für die Monate April, Mai und Juli 2014 an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu melden und eine Bescheinigung hierüber auszustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die seiner Meinung nach überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts. Die Klage sei unzulässig. Die Kläger seien nicht beschwert. Da kein Leistungsanspruch für April, Mai und Juni 2014 bestanden habe, habe auch keine Meldung erfolgen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen (§§ 143,144, 151 SGG) sind unbegründet.
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden. Die Beteiligten haben einer solchen Entscheidung schriftlich zugestimmt.
Die Klagen sind unzulässig.
Zunächst haben die Kläger ihr ursprüngliches Klageziel der Mitteilung der Meldungen für 2014 durch die Ausstellung der Leistungsnachweise/Meldungen vom 14.1.2015 teilweise erreicht und ihre Klage mit Schreiben vom 14.3.2015 dementsprechend nur noch insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zu verurteilen sei, noch für März, April und Juli 2014 eine Meldung gegenüber dem Rentenversicherungsträger abzugeben und sie hierüber zu unterrichten.
Für die begehrte Abgabe einer Meldung ist die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart. Die Meldung der Bezugszeiten von Arbeitslosengeld II obliegt gemäß § 193 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) der Bundesagentur für Arbeit. Hierüber ist die betroffene Person nach § 28a Abs. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen hat keine Verwaltungsaktqualität im Sinne von § 31 SGB X. Sie enthält keine Regelung, sondern ist lediglich eine Wissensmitteilung (vgl. BSG vom 25.3.2004, B 12 AL 5/03 R). Die Meldungen erfolgen automatisiert, sobald eine Auszahlung im Programm angeordnet wird. Die Sachbearbeiter haben auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Leistungsnachweise keinen direkten Einfluss.
Die auf Abgabe einer Meldung an den Rentenversicherungsträger und Unterrichtung der Kläger für die Monate April, Mai und Juli 2014 gerichteten echten Leistungsklagen nach § 54 Abs. 5 SGG sind mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass die Kläger ihr Klageziel nicht auf einfachere Weise, insbesondere nicht ihr Recht außerprozessual durchsetzen können (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, vor § 51 Rn 16; Bay. LSG vom 30.9.2013, L 1 SV 2/12). Ausweislich der Akten haben sich die Kläger vor Klageerhebung am 22.1.2015 mit ihrem Anliegen nicht an den Beklagten gewandt und diesem somit nicht die Gelegenheit gegeben, über einen entsprechenden Antrag zu befinden.
Unabhängig davon haben die Kläger in der Sache gegen den Beklagten keinen Rechtsanspruch auf Abgabe einer Meldung an den Rentenversicherungsträger. Der Beklagte ist nicht passiv legitimiert. Die Meldepflicht obliegt nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 193 SGB VI nicht dem Beklagten, sondern der Bundesanstalt für Arbeit. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Meldung ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger passivlegitimiert (vgl. BSG vom 25.3.2004, a.a.O., Rn 21).
Eine notwendige Beiladung des Rentenversicherungsträgers oder der Bundesagentur für Arbeit nach § 75 Abs. 2 SGG konnte unterbleiben, da mangels eines vor Klageerhebung gestellten Antrags eine Verpflichtung dieser Träger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren vom Beklagten die Meldung von SGB II-Bezugszeiten an den Rentenversicherungsträger für die Monate April, Mai und Juli 2014 und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber.
Die 1983 bzw. 1981 geb. Kläger sind verheiratet und beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Beklagten seit 2009 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zu 1 ist nach eigenen Angaben selbständig tätig. Im Bewilligungszeitraum März 2014 bis August 2014 übte er zudem eine abhängige Beschäftigung bei der Bäckerei S. aus und erzielte hieraus Einkommen, was er dem Beklagten nicht mitteilte.
Den Klägern wurde zunächst mit vorläufigem Bescheid vom 15.1.2014 für die Zeit vom 1.3.2014 bis 31.8.2014 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 1.058,78 EUR bewilligt. Dabei wurde ein vorläufiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 24 EUR monatlich bedarfsmindernd berücksichtigt. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2014 (W 14/14) zurückgewiesen. Die Kläger erhoben am 10.2.2014 Klage zum Sozialgericht Augsburg (S 14 AS 128/14). Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 14.7.2014 wurden für die Zeit ab 1.6.2014 bis 31.7.2014 wegen der aufgenommenen abhängigen Beschäftigung des Klägers zu 1 bei der Bäckerei S. die Leistungen neuberechnet. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.12.2014 wurden die Leistungen endgültig festgesetzt. Hieraus ergab sich eine Überzahlung von insgesamt 2.876,86 für die Monate März bis August, die mit Erstattungsbescheiden vom 19.12.2014 geltend gemacht wurden. Für die Monate April, Mai und Juli 2014 ergab sich kein Leistungsanspruch mehr. Die Klage S 14 AS 128/14 haben die Kläger mit Schreiben vom 13.4.2015 am 15.5.2015 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 9.1.2015, eingegangen am 22.1.2015, erhoben die Kläger die hier streitgegenständliche "Klage auf Aushändigung der Meldebescheinigung zur Rentenversicherung für das Jahr 2014 durchs Jobcenter" zum Sozialgericht Augsburg.
Mit Schreiben vom 14.1.2015 wurden an die Kläger jeweils Nachweise über die Meldung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II an die gesetzliche Rentenversicherung für die Monate Januar bis März 2014, Juni 2014 und August bis Dezember 2014 verschickt.
Mit Schreiben vom 21.1.2015, eingegangen beim Sozialgericht am 26.1.2015, erhoben die Kläger eine weitere "Klage auf korrekte Nachmeldung der Rentenzeiten sowie Aushändigung der unterschlagenen Meldebescheinigungen durch das Jobcenter und Klage auf vollständige Nachmeldung der in der Vergangenheit unterschlagenen Rentenzeiten sowie die Nachzahlung der unterschlagenen Alg Leistungen sowie Festsetzung von Bewerbungskosten und entgelte Ersatzleistungen gegen das Jobcenter", die mit dem Akteneichen S 14 AS 96/15 erfasst wurde. Sie hätten heute die Meldebescheinigungen erhalten. Auch im Jahr 2014 unterschlage das Jobcenter vorsätzlich Rentenzeiten. Diese Klage nahmen die Kläger am 12.2.2015 zurück.
Auf den richterlichen Hinweis, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung der Klage S 14 AS 91/15 fehle, nachdem die Meldebescheinigungen den Klägern zugegangen sei, erwiderten die Kläger, dass die Klage weiterhin berechtigt sei, da 3 Monate fehlten (Schreiben vom 14.3.2015).
Nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid wurde die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2015 als unzulässig abgewiesen. Da die begehrte Mitteilung kein Verwaltungsakt sei, seien die Kläger nicht beschwert, die Klage daher unzulässig. Die inhaltliche Richtigkeit sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Passiv legitimiert sei diesbezüglich allein der Rentenversicherungsträger.
Hiergegen legten die Kläger am 28.10.2015 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Der fehlende Nachweis über die 3 Monate sei sehr wohl Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Die Kläger haben mit Schreiben vom 9.3.2016 in allen offenen Verfahren ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erteilt und dieses Einverständnis mit Schreiben vom 3.12.2016 wiederholt. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 10.5.2016 sein Einverständnis zu einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 22.10.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bezug von Arbeitslosengeld II für die Monate April, Mai und Juli 2014 an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu melden und eine Bescheinigung hierüber auszustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die seiner Meinung nach überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts. Die Klage sei unzulässig. Die Kläger seien nicht beschwert. Da kein Leistungsanspruch für April, Mai und Juni 2014 bestanden habe, habe auch keine Meldung erfolgen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen (§§ 143,144, 151 SGG) sind unbegründet.
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden. Die Beteiligten haben einer solchen Entscheidung schriftlich zugestimmt.
Die Klagen sind unzulässig.
Zunächst haben die Kläger ihr ursprüngliches Klageziel der Mitteilung der Meldungen für 2014 durch die Ausstellung der Leistungsnachweise/Meldungen vom 14.1.2015 teilweise erreicht und ihre Klage mit Schreiben vom 14.3.2015 dementsprechend nur noch insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zu verurteilen sei, noch für März, April und Juli 2014 eine Meldung gegenüber dem Rentenversicherungsträger abzugeben und sie hierüber zu unterrichten.
Für die begehrte Abgabe einer Meldung ist die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart. Die Meldung der Bezugszeiten von Arbeitslosengeld II obliegt gemäß § 193 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) der Bundesagentur für Arbeit. Hierüber ist die betroffene Person nach § 28a Abs. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen hat keine Verwaltungsaktqualität im Sinne von § 31 SGB X. Sie enthält keine Regelung, sondern ist lediglich eine Wissensmitteilung (vgl. BSG vom 25.3.2004, B 12 AL 5/03 R). Die Meldungen erfolgen automatisiert, sobald eine Auszahlung im Programm angeordnet wird. Die Sachbearbeiter haben auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Leistungsnachweise keinen direkten Einfluss.
Die auf Abgabe einer Meldung an den Rentenversicherungsträger und Unterrichtung der Kläger für die Monate April, Mai und Juli 2014 gerichteten echten Leistungsklagen nach § 54 Abs. 5 SGG sind mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass die Kläger ihr Klageziel nicht auf einfachere Weise, insbesondere nicht ihr Recht außerprozessual durchsetzen können (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, vor § 51 Rn 16; Bay. LSG vom 30.9.2013, L 1 SV 2/12). Ausweislich der Akten haben sich die Kläger vor Klageerhebung am 22.1.2015 mit ihrem Anliegen nicht an den Beklagten gewandt und diesem somit nicht die Gelegenheit gegeben, über einen entsprechenden Antrag zu befinden.
Unabhängig davon haben die Kläger in der Sache gegen den Beklagten keinen Rechtsanspruch auf Abgabe einer Meldung an den Rentenversicherungsträger. Der Beklagte ist nicht passiv legitimiert. Die Meldepflicht obliegt nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 193 SGB VI nicht dem Beklagten, sondern der Bundesanstalt für Arbeit. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Meldung ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger passivlegitimiert (vgl. BSG vom 25.3.2004, a.a.O., Rn 21).
Eine notwendige Beiladung des Rentenversicherungsträgers oder der Bundesagentur für Arbeit nach § 75 Abs. 2 SGG konnte unterbleiben, da mangels eines vor Klageerhebung gestellten Antrags eine Verpflichtung dieser Träger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved