Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 26 SO 122/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 84/17 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis auf Weiteres monatlich 27.514,29 Euro brutto für seine Tätigkeit als Pfleger von Frau XA., zu zahlen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927, und vom 15. Januar 2007, 1 BvR 2971/06, juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2015, § 86b Rdnr. 29a).
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie bereits das Sozialgericht in der erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung (Gerichtsbescheid vom 15. März 2017, Az. S 26 SO 122/16) zutreffend ausgeführt hat, besteht zwischen den Beteiligten weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Sozialrechtsverhältnis, das den geltend gemachten Anspruch begründet.
Hinsichtlich des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Beteiligten ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren S 26 SO 122/16, dass ein Arbeitsverhältnis nur zwischen dem Antragsteller und Frau XA. besteht, bei der der Antragsteller als Pflegekraft beschäftigt ist. Aus dem Umstand, dass Frau XA. ihre Pflege im Wege des sog. Arbeitgebermodells (vgl. § 64f Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - bzw. § 65 Abs. 1 SGB XII a. F.) organisiert und zu dessen Finanzierung Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII vom Antragsgegner erhält, ergibt sich insoweit noch kein eigenes Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner, geschweige denn der geltend gemachte Zahlungsanspruch. Auf das von dem Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 15. März 2017, Az. S 26 SO 122/16, zutreffend skizzierte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis wird insoweit Bezug genommen. Etwaige Rechte von Frau XA. kann der Antragsteller indessen nicht in eigenem Namen geltend machen.
Weiterhin hat das Sozialgericht auch zutreffend erkannt, dass zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner keine Vereinbarung im Sinne von §§ 75 ff SGB XII, insbesondere keine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII besteht. Selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich aber ein Vergütungsanspruch ausschließlich im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses innerhalb der Frau XA. bewilligten Leistungen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, ein Anspruch ergebe sich aus einer Vereinbarung nach § 77 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), hat er das Bestehen einer solchen Vereinbarung nicht glaubhaft gemacht. Zunächst sieht § 77 SGB XI den Abschluss eines Vertrages zwischen Pflegekraft und Pflegekasse vor, nicht aber zwischen Pflegekraft und Sozialhilfeträger. Des weiteren darf nach § 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XI die Pflegekraft mit dem Pflegebedürftigen kein Beschäftigungsverhältnis eingehen, weswegen das sog. Arbeitgeber- oder Assistenzmodell, über das auch der Antragsteller für Frau XA. tätig wird, nicht im Rahmen des § 77 Abs. 1 SGB XI durchgeführt werden darf. Schließlich handelt es sich bei einem Vertrag nach § 77 SGB XI um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der – wie im Übrigen auch Vereinbarungen nach §§ 75 SGB XII ff – nach § 56 SGB X für seine Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Ein solcher Vertrag ist zwischen den Beteiligten nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller sich nach seinem - allerdings unsubstantiierten - Vorbringen auf einen mündlichen Vertragsabschluss beruft.
Der Antragsteller hat weiterhin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wie sich aus dem im Hauptsacheverfahren L 4 SO 62/17 vorliegenden Unterlagen ergibt, steht der Antragsteller seit 1. März 2012 in einem Arbeitsverhältnis mit Frau XA., die die nach dem Arbeitsvertrag vereinbarten Lohnkosten für die vom Antragsteller als Arbeitsleistung erbrachte Pflege im Rahmen eines sog. Arbeitgebermodells jedenfalls zum Teil über Leistungen nach dem SGB XII von der Antragsgegnerin refinanziert, was nahelegt, dass der Antragsteller hierdurch über Arbeitseinkommen verfügt. Hierfür sprechen auch in der Akte befindliche Entgeltabrechnungen zugunsten des Antragstellers, die sich allerdings nicht auf aktuelle Zeiträume beziehen. Das sozio-kulturelle Existenzminimum des Antragstellers ist aber jedenfalls durch die – nach den von ihm vorgelegten Unterlagen – seit 1. Mai 2006 und laufend – als Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Bescheid vom 29. November 2016) – bezogenen Leistungen nach dem SGB XII gedeckt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin zu den nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personen gehören. Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Den genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Kostenfrei ist das Verfahren für denjenigen, der zu den aufgeführten Gruppen zählt und zugleich in der genannten Eigenschaft am Verfahren beteiligt ist, d. h. maßgeblich ist, ob nach dem Streitgegenstand des Verfahrens über das Bestehen oder Rechte aus einem Sozialleistungsverhältnis gestritten wird. Dies ist hier nicht der Fall, da ein solches Sozialleistungsverhältnis hier nur zwischen Frau XA. und der Antragsgegnerin, nicht aber zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin besteht. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller Leistungen der Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel des SGB XII bezieht, weil der Antragsteller keinerlei Rechte aus diesem sozialhilferechtlichen Rechtsverhältnis geltend macht, mithin, nicht "in dieser Eigenschaft" (§ 183 Satz 1 SGG) am vorliegenden Verfahren beteiligt ist. Dem Antragsteller waren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er im Verfahren unterliegt, § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis auf Weiteres monatlich 27.514,29 Euro brutto für seine Tätigkeit als Pfleger von Frau XA., zu zahlen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927, und vom 15. Januar 2007, 1 BvR 2971/06, juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2015, § 86b Rdnr. 29a).
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie bereits das Sozialgericht in der erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung (Gerichtsbescheid vom 15. März 2017, Az. S 26 SO 122/16) zutreffend ausgeführt hat, besteht zwischen den Beteiligten weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Sozialrechtsverhältnis, das den geltend gemachten Anspruch begründet.
Hinsichtlich des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Beteiligten ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren S 26 SO 122/16, dass ein Arbeitsverhältnis nur zwischen dem Antragsteller und Frau XA. besteht, bei der der Antragsteller als Pflegekraft beschäftigt ist. Aus dem Umstand, dass Frau XA. ihre Pflege im Wege des sog. Arbeitgebermodells (vgl. § 64f Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - bzw. § 65 Abs. 1 SGB XII a. F.) organisiert und zu dessen Finanzierung Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII vom Antragsgegner erhält, ergibt sich insoweit noch kein eigenes Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner, geschweige denn der geltend gemachte Zahlungsanspruch. Auf das von dem Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 15. März 2017, Az. S 26 SO 122/16, zutreffend skizzierte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis wird insoweit Bezug genommen. Etwaige Rechte von Frau XA. kann der Antragsteller indessen nicht in eigenem Namen geltend machen.
Weiterhin hat das Sozialgericht auch zutreffend erkannt, dass zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner keine Vereinbarung im Sinne von §§ 75 ff SGB XII, insbesondere keine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII besteht. Selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich aber ein Vergütungsanspruch ausschließlich im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses innerhalb der Frau XA. bewilligten Leistungen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, ein Anspruch ergebe sich aus einer Vereinbarung nach § 77 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), hat er das Bestehen einer solchen Vereinbarung nicht glaubhaft gemacht. Zunächst sieht § 77 SGB XI den Abschluss eines Vertrages zwischen Pflegekraft und Pflegekasse vor, nicht aber zwischen Pflegekraft und Sozialhilfeträger. Des weiteren darf nach § 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XI die Pflegekraft mit dem Pflegebedürftigen kein Beschäftigungsverhältnis eingehen, weswegen das sog. Arbeitgeber- oder Assistenzmodell, über das auch der Antragsteller für Frau XA. tätig wird, nicht im Rahmen des § 77 Abs. 1 SGB XI durchgeführt werden darf. Schließlich handelt es sich bei einem Vertrag nach § 77 SGB XI um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der – wie im Übrigen auch Vereinbarungen nach §§ 75 SGB XII ff – nach § 56 SGB X für seine Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Ein solcher Vertrag ist zwischen den Beteiligten nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller sich nach seinem - allerdings unsubstantiierten - Vorbringen auf einen mündlichen Vertragsabschluss beruft.
Der Antragsteller hat weiterhin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wie sich aus dem im Hauptsacheverfahren L 4 SO 62/17 vorliegenden Unterlagen ergibt, steht der Antragsteller seit 1. März 2012 in einem Arbeitsverhältnis mit Frau XA., die die nach dem Arbeitsvertrag vereinbarten Lohnkosten für die vom Antragsteller als Arbeitsleistung erbrachte Pflege im Rahmen eines sog. Arbeitgebermodells jedenfalls zum Teil über Leistungen nach dem SGB XII von der Antragsgegnerin refinanziert, was nahelegt, dass der Antragsteller hierdurch über Arbeitseinkommen verfügt. Hierfür sprechen auch in der Akte befindliche Entgeltabrechnungen zugunsten des Antragstellers, die sich allerdings nicht auf aktuelle Zeiträume beziehen. Das sozio-kulturelle Existenzminimum des Antragstellers ist aber jedenfalls durch die – nach den von ihm vorgelegten Unterlagen – seit 1. Mai 2006 und laufend – als Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Bescheid vom 29. November 2016) – bezogenen Leistungen nach dem SGB XII gedeckt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin zu den nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personen gehören. Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Den genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Kostenfrei ist das Verfahren für denjenigen, der zu den aufgeführten Gruppen zählt und zugleich in der genannten Eigenschaft am Verfahren beteiligt ist, d. h. maßgeblich ist, ob nach dem Streitgegenstand des Verfahrens über das Bestehen oder Rechte aus einem Sozialleistungsverhältnis gestritten wird. Dies ist hier nicht der Fall, da ein solches Sozialleistungsverhältnis hier nur zwischen Frau XA. und der Antragsgegnerin, nicht aber zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin besteht. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller Leistungen der Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel des SGB XII bezieht, weil der Antragsteller keinerlei Rechte aus diesem sozialhilferechtlichen Rechtsverhältnis geltend macht, mithin, nicht "in dieser Eigenschaft" (§ 183 Satz 1 SGG) am vorliegenden Verfahren beteiligt ist. Dem Antragsteller waren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er im Verfahren unterliegt, § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved