Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 404/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2221/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1970 geborene Klägerin ist im Jahr 1978 aus dem L. zugezogen. Nach Ablehnung ihres Asylantrages vom Februar 1979 durch Bescheid vom 28. April 1980 ist ihr Aufenthalt weiter geduldet worden. Sie hat drei Kinder geboren, Juli 1991 Y., 1998 M. und 1999 R ... Versicherungspflichtig beschäftigt war die Klägerin vom 18. Dezember 1988 bis 16. August 1989, vom 22. November 1989 bis 16. Januar 1990, vom 15. Februar bis 31. März 1990 und vom 17. Oktober 2011 bis 21. Mai 2012. In den Zeiträumen vom 17. August bis 20. November 1989, 17. Januar bis 14. Februar 1990 und 29. Mai 1990 bis 30. April 1991 war sie arbeitslos mit Leistungsbezug. Vom 1. Januar 2005 bis 18. August 2010 und 9. September 2010 bis 16. Oktober 2011 sowie ab 26. Mai 2012 hat die Klägerin Arbeitslosengeld II bezogen.
Den Rentenantrag der Klägerin vom 16. August 2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2016 und - nach Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass sie starke Schlafprobleme habe, sich stark gestresst sowie überfordert und nicht in der Lage fühle, sich dauerhaft in den Arbeitsalltag einzugliedern, begründete - Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2017 ab, da die Klägerin zumutbare leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne.
Grundlage der Entscheidung war - neben einem Attest vom 7. August 2014 und einem ärztlichen Befundbericht vom 1. November 2014 der Dr. C., Verein zur Unterstützung traumatisierter Migranten e. V., Menschenrechtszentrum Karlsruhe - ein Gutachten der Fachärztin für Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie, Laboratoriums- und Sozialmedizin Dr. D. vom 10. November 2016 (Diagnose [D]: leichte Verstimmung [Dysthymia] bei passiver Lebensgestaltung, jedoch - unter Berücksichtigung einer zumutbaren Willensanstrengung - ohne wesentlich resultierende Einschränkungen des Lebensradius; die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen in Tagesschicht - ohne erhöhte Anforderungen an das Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Interaktions- und Kontaktverhalten - sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten).
Deswegen hat die Klägerin am 9. Februar 2017 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und geltend gemacht, sie könne wegen "starker gesundheitlicher Gründe" nicht mehr arbeiten und beantrage deshalb eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Das SG hat benannte Ärztinnen schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Über die von ihnen erhobenen Befunde haben Dr. C. am 3. März 2017 (drei Untersuchungsgespräche am 3. Juli, 11. Juli und 12. September 2014 und weiteres Gespräch am 28. November 2016 auf Wunsch der Klägerin; die Klägerin könne keine leichte berufliche Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden pro Tag verrichten) und die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. U. am 2. April 2017 (jeweils drei Untersuchungen in den Quartalen 1, 2 und 3 des Jahres 2016, eine Untersuchung jeweils in den Quartalen 4/2016 und 1/2017; die Klägerin habe über Schwindel geklagt, neurologisch sei kein pathologischer Befund feststellbar gewesen die erhobenen Befunde schlossen die Verrichtung einer körperlich leichten Berufstätigkeit in einem Umfang von mindestens sechs Stunden pro Tag nicht aus) berichtet.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung lägen nicht vor, da die Klägerin in der Lage sei, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Dr. D. und habe sich auch durch die Aussage der Dr. U. bestätigt. Dr. C. habe die Klägerin nur einmal im Januar 2016 (richtig: November 2016) gesehen und auch nicht behandelt. Die Einschätzung des Leistungsvermögens des Dr. D. und Dr. U. sei nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Dr. C. habe keine Erkrankung benannt, aus der eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden ableitbar wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 5. Mai 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 31. Mai 2017 Berufung eingelegt. Eine Begründung ist - auch auf den Hinweis, weitere Ermittlungen seien nicht vorgesehen - nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2017 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab 1. August 2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. August 2017 nicht anwesend oder vertreten war, verhandeln und entscheiden, da die Klägerin auf diese Möglichkeit in der Terminmitteilung hingewiesen worden ist.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat, weil sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen und dem vorliegenden Gutachten sowie den gutachterlichen Äußerung in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin sowie der vorliegenden ärztlichen Äußerungen uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass das Gutachten der Dr. D. schlüssig und überzeugend ist. Es beruht auf einer umfassenden Befragung und Untersuchung der Klägerin und berücksichtigt auch die von dieser vorgelegten Äußerungen der Dr. C. aus dem Jahr 2014. Danach ist ein wesentlicher das berufliche Leistungsvermögen einschränkender Befund nicht feststellbar. Es haben sich insbesondere auch keine Kriterien einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung ergeben und keine Hinweise auf Störungen des Bewusstseins, der Orientierung oder der Aufmerksamkeit des Gedächtnisses. Das formale und inhaltliche Denken war bei der Untersuchung durch Dr. D. ungestört und es fanden sich auch keine Hinweise auf Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ichstörungen. Angesichts dessen ist nicht feststellbar, dass die Klägerin in ihrem beruflichen Leistungsvermögen in rentenrechtlich relevantem Umfang eingeschränkt wäre. Insbesondere hat sich die Klägerin bei der Untersuchung unter anderem energisch gezeigt und in der Lage, ihre eigenen Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse zum Ausdruck zu bringen. Auf Grund dessen ist Dr. D. schlüssig und überzeugend zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr verrichten kann. Wesentliche qualitative Einschränkungen hat die Untersuchung ebenfalls nicht ergeben.
Im Übrigen hat auch Dr. U. bestätigt, dass aus ihrer Sicht leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden arbeitstäglich nicht ausgeschlossen sind.
Soweit hiervon abweichend Dr. C. die Auffassung vertreten hat, die Klägerin könne einer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen, fehlt es an - ungeachtet dessen dass sie die Klägerin lediglich im Jahr 2014 dreimal befragt hat und im November 2016 auf Bitte der Klägerin (nach der Ablehnung des Rentenantrages) mit dieser ein etwa einstündiges Gespräch geführt hat - ein jedweder schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung sowie eines aktuellen Befundes, auf den sich diese stützt. Im Übrigen findet auch keine fachärztliche Behandlung der Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet statt, was gegen eine erhebliche und das Leistungsvermögen der Klägerin einschränkende Erkrankung spricht. Eine im November 2014 von Dr. C. empfohlene Behandlung zum Belastungsaufbau mit vorheriger Prüfung der Motivation ist nicht zustande gekommen, weil die Klägerin dies als zu stressig erachtet hat. Auch dies spricht gegen einen erheblichen krankheitsbedingten Leidensdruck. Es liegen auch keine Befunde vor, die Anlass zu weiteren Ermittlungen geben würden.
Damit ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar. Die Beklagte hat deswegen zu Recht die Gewährung von Rente abgelehnt.
Der Senat weist deshalb die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1970 geborene Klägerin ist im Jahr 1978 aus dem L. zugezogen. Nach Ablehnung ihres Asylantrages vom Februar 1979 durch Bescheid vom 28. April 1980 ist ihr Aufenthalt weiter geduldet worden. Sie hat drei Kinder geboren, Juli 1991 Y., 1998 M. und 1999 R ... Versicherungspflichtig beschäftigt war die Klägerin vom 18. Dezember 1988 bis 16. August 1989, vom 22. November 1989 bis 16. Januar 1990, vom 15. Februar bis 31. März 1990 und vom 17. Oktober 2011 bis 21. Mai 2012. In den Zeiträumen vom 17. August bis 20. November 1989, 17. Januar bis 14. Februar 1990 und 29. Mai 1990 bis 30. April 1991 war sie arbeitslos mit Leistungsbezug. Vom 1. Januar 2005 bis 18. August 2010 und 9. September 2010 bis 16. Oktober 2011 sowie ab 26. Mai 2012 hat die Klägerin Arbeitslosengeld II bezogen.
Den Rentenantrag der Klägerin vom 16. August 2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2016 und - nach Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass sie starke Schlafprobleme habe, sich stark gestresst sowie überfordert und nicht in der Lage fühle, sich dauerhaft in den Arbeitsalltag einzugliedern, begründete - Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2017 ab, da die Klägerin zumutbare leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne.
Grundlage der Entscheidung war - neben einem Attest vom 7. August 2014 und einem ärztlichen Befundbericht vom 1. November 2014 der Dr. C., Verein zur Unterstützung traumatisierter Migranten e. V., Menschenrechtszentrum Karlsruhe - ein Gutachten der Fachärztin für Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie, Laboratoriums- und Sozialmedizin Dr. D. vom 10. November 2016 (Diagnose [D]: leichte Verstimmung [Dysthymia] bei passiver Lebensgestaltung, jedoch - unter Berücksichtigung einer zumutbaren Willensanstrengung - ohne wesentlich resultierende Einschränkungen des Lebensradius; die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen in Tagesschicht - ohne erhöhte Anforderungen an das Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Interaktions- und Kontaktverhalten - sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten).
Deswegen hat die Klägerin am 9. Februar 2017 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und geltend gemacht, sie könne wegen "starker gesundheitlicher Gründe" nicht mehr arbeiten und beantrage deshalb eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Das SG hat benannte Ärztinnen schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Über die von ihnen erhobenen Befunde haben Dr. C. am 3. März 2017 (drei Untersuchungsgespräche am 3. Juli, 11. Juli und 12. September 2014 und weiteres Gespräch am 28. November 2016 auf Wunsch der Klägerin; die Klägerin könne keine leichte berufliche Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden pro Tag verrichten) und die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. U. am 2. April 2017 (jeweils drei Untersuchungen in den Quartalen 1, 2 und 3 des Jahres 2016, eine Untersuchung jeweils in den Quartalen 4/2016 und 1/2017; die Klägerin habe über Schwindel geklagt, neurologisch sei kein pathologischer Befund feststellbar gewesen die erhobenen Befunde schlossen die Verrichtung einer körperlich leichten Berufstätigkeit in einem Umfang von mindestens sechs Stunden pro Tag nicht aus) berichtet.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung lägen nicht vor, da die Klägerin in der Lage sei, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Dr. D. und habe sich auch durch die Aussage der Dr. U. bestätigt. Dr. C. habe die Klägerin nur einmal im Januar 2016 (richtig: November 2016) gesehen und auch nicht behandelt. Die Einschätzung des Leistungsvermögens des Dr. D. und Dr. U. sei nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Dr. C. habe keine Erkrankung benannt, aus der eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden ableitbar wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 5. Mai 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 31. Mai 2017 Berufung eingelegt. Eine Begründung ist - auch auf den Hinweis, weitere Ermittlungen seien nicht vorgesehen - nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2017 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab 1. August 2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. August 2017 nicht anwesend oder vertreten war, verhandeln und entscheiden, da die Klägerin auf diese Möglichkeit in der Terminmitteilung hingewiesen worden ist.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat, weil sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen und dem vorliegenden Gutachten sowie den gutachterlichen Äußerung in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin sowie der vorliegenden ärztlichen Äußerungen uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass das Gutachten der Dr. D. schlüssig und überzeugend ist. Es beruht auf einer umfassenden Befragung und Untersuchung der Klägerin und berücksichtigt auch die von dieser vorgelegten Äußerungen der Dr. C. aus dem Jahr 2014. Danach ist ein wesentlicher das berufliche Leistungsvermögen einschränkender Befund nicht feststellbar. Es haben sich insbesondere auch keine Kriterien einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung ergeben und keine Hinweise auf Störungen des Bewusstseins, der Orientierung oder der Aufmerksamkeit des Gedächtnisses. Das formale und inhaltliche Denken war bei der Untersuchung durch Dr. D. ungestört und es fanden sich auch keine Hinweise auf Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ichstörungen. Angesichts dessen ist nicht feststellbar, dass die Klägerin in ihrem beruflichen Leistungsvermögen in rentenrechtlich relevantem Umfang eingeschränkt wäre. Insbesondere hat sich die Klägerin bei der Untersuchung unter anderem energisch gezeigt und in der Lage, ihre eigenen Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse zum Ausdruck zu bringen. Auf Grund dessen ist Dr. D. schlüssig und überzeugend zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr verrichten kann. Wesentliche qualitative Einschränkungen hat die Untersuchung ebenfalls nicht ergeben.
Im Übrigen hat auch Dr. U. bestätigt, dass aus ihrer Sicht leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden arbeitstäglich nicht ausgeschlossen sind.
Soweit hiervon abweichend Dr. C. die Auffassung vertreten hat, die Klägerin könne einer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen, fehlt es an - ungeachtet dessen dass sie die Klägerin lediglich im Jahr 2014 dreimal befragt hat und im November 2016 auf Bitte der Klägerin (nach der Ablehnung des Rentenantrages) mit dieser ein etwa einstündiges Gespräch geführt hat - ein jedweder schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung sowie eines aktuellen Befundes, auf den sich diese stützt. Im Übrigen findet auch keine fachärztliche Behandlung der Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet statt, was gegen eine erhebliche und das Leistungsvermögen der Klägerin einschränkende Erkrankung spricht. Eine im November 2014 von Dr. C. empfohlene Behandlung zum Belastungsaufbau mit vorheriger Prüfung der Motivation ist nicht zustande gekommen, weil die Klägerin dies als zu stressig erachtet hat. Auch dies spricht gegen einen erheblichen krankheitsbedingten Leidensdruck. Es liegen auch keine Befunde vor, die Anlass zu weiteren Ermittlungen geben würden.
Damit ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar. Die Beklagte hat deswegen zu Recht die Gewährung von Rente abgelehnt.
Der Senat weist deshalb die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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