L 13 AS 2930/17 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 883/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2930/17 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Anhörungsrüge der Antragsteller wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Auf die Anhörungsrüge der Antragsteller wegen des Beschlusses des Senats vom 24. Juli 2017 wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Der Senat hat - infolgedessen, dass den Antragstellern, obwohl mit Verfügung des Vorsitzenden vom 5. Juli 2017 eine Frist zur Begründung der Beschwerde von einer Woche verfügt worden ist, mit am 10. Juli 2017 eingegangenem Schreiben der Geschäftsstelle des Senats eine Frist zur Begründung der Beschwerde von zwei Wochen mitgeteilt worden ist - vor Ablauf und in Unkenntnis dessen, dass die mitgeteilte Frist noch nicht abgelaufen war entschieden, so dass der Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör nicht gewahrt worden und auf die Anhörungsrüge fortzusetzen ist (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Beschwerde der Antragsteller hat im Ergebnis aber keinen Erfolg.

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das Begehren der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - § 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zur erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes sowie §§ 7 Abs. 1, 9, 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen, insbesondere die Tatbestandsvoraussetzung, dass der Bedarf nicht mit eigenen Mitteln, u.a. Vermögen, bestritten werden kann - dargelegt. Hierzu hat das SG zutreffend ausgeführt, dass die Antragsteller ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht haben, weil sie durch das im Eigentum der Antragsteller Ziff. 1 und 2 stehende Hausgrundstück, das Vermögen darstellt, nicht hilfebedürftig sind, da es für die Antragsteller mit ihrem 3-Personenhaushalt und einer Wohnfläche von 240 m2 unangemessen groß, von einer Verwertung nicht ausgeschlossen und die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist sowie der Verkauf keine besondere Härte darstellt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren an und verweist zur weiteren Begründung auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist anzumerken, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind, aus denen sich ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des SG fehlerhaft ist. Das im Eigentum der Antragsteller Ziff. 1 und Ziff. 2 stehende Hausgrundstück stellt verwertbares Vermögen dar und führt dazu, dass Hilfebedürftigkeit nicht besteht. Dass die Antragsteller ernsthaft eine Verwertung zu einem realistischen Kaufpreis, von dem das SG ausgeht, betreiben, ist nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegte Rechnung der Immobilien Scout GmbH vom 24. Mai 2017 zu einem Auftrag vom 22. Mai 2017 nach dem Erörterungstermin vor dem SG am selben Tag, belegt lediglich eine Laufzeit einer Anzeige vom 23. Mai bis 5. Juni 2017. Dass sich "diverse Interessenten" gemeldet hätten, aber keinen Preis von über 500.000,00 hätten zahlen wollen, stellt ebenfalls kein hinreichend substantiiertes Vorbringen dar, das zu einer anderen Feststellung führen würde. Hinreichende Verwertungsbemühungen für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft sind somit nicht glaubhaft gemacht, so dass auch keine Darlehensgewährung in Betracht kommt (vgl. auch Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 24. Mai 2017 zum Verfahren B 14 AS 16/16 R).

Da das SG zu Recht den Antrag abgelehnt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG) ...
Rechtskraft
Aus
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