L 2 SO 3017/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 3835/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3017/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 86b RdNr. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg v. 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und v. 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

Nachdem das Sozialgericht Stuttgart (SG) hinsichtlich der für den Monat Juli 2017 wegen Einkommens herabgesetzten Leistungen der Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung festgestellt hat, dass der Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung hat und der Antragsgegner die reduzierten Leistungen - direkt an den Vermieter - nachgezahlt hat, richtet sich die Beschwerde nur noch gegen die Ablehnung der Beihilfe für die Herrichtung der Grabstätte der verstorbenen Ehefrau. Zu Recht hat das SG in Bezug hierauf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil es sowohl keinen Anordnungsanspruch als auch keinen Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht angesehen hat. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Warum vorliegend eine vorläufige gerichtliche Entscheidung im Sinne der Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung erforderlich sein soll, erschließt sich auch dem Senat nicht. Die für die wohl bereits durchgeführten Arbeiten angefallenen Kosten hat der Antragsteller nach eigenen Angaben mittels eines Privatdarlehens beglichen. Dazu, von wem dieses Darlehen stammt und was hinsichtlich der Rückzahlung vereinbart wurde, hat der Antragsteller nichts mitgeteilt. Er hat nichts dazu vorgetragen, weshalb ihm ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sein sollte. Schwere unzumutbare, nicht wieder gutzumachende Nachteile sind nicht benannt und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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