L 2 SO 3131/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 2215/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3131/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 42).

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie mit dem Ziel der Übernahme der Nachzahlung von Betriebs- bzw. Heizkosten - die Antragstellerin hat die Betriebskostenabrechnung am 1. März 2017 über einen Betrag von 588,73 EUR bei der Antragsgegnerin vorgelegt - im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Senat schließt sich diesbezüglich nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens dem SG an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist mit Blick auf einen Anordnungsgrund, den die Antragstellerin (ebenfalls) nicht glaubhaft gemacht hat, darauf hinzuweisen, dass nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin von einer existenziellen Notlage, die die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung begründen könnte, nicht auszugehen ist. Wird um (aufstockende) Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) bzw. um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) gestritten, deren Höhe 5% der monatlichen Regelleistung (im streitgegenständlichen Zeitraum seit März 2017) übersteigt, lösen unzureichende Leistungen in der Regel eine existenzielle, d.h. akute wirtschaftliche Notlage aus, der mit Mitteln des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zu begegnen ist. Ein Antragsteller ist dann nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu verweisen (vgl. z.B. Landessozialgericht Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 22. April 2013 - L 5 AS 341/13 B ER - ). Nach der Beschwerdebegründung der Antragstellerin hat sie einen monatlichen Bedarf (Regelleistung, Kosten der Unterkunft und Heizung, Zuschlag Warmwasser) von 868,41 EUR. Nach ihrem Vorbringen standen ihr in dem Zeitraum Januar bis Juni 2017 insgesamt 853,95 EUR (Rente und Wohngeld) bzw. seit Juli 2017 851,79 EUR zur Verfügung. Dies bedeutet in dem Zeitraum Januar bis Juni 2017 eine Differenz von 14,46 EUR zu ihrem geltend gemachten monatlichen Bedarf bzw. ab Juli 2017 eine Differenz von 16,62 EUR zu ihrem geltend gemachten monatlichen Bedarf. 5% der monatlichen Regelleistung von 409,- EUR sind 20,45 EUR. Der Betrag, der der Antragstellerin nach eigenem Vorbringen somit monatlich zur Erfüllung ihres (Gesamt-) Bedarfs fehlt, liegt somit deutlich unter 5% der Regelleistung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved