L 13 R 3525/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3525/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage gegen den Bescheid vom 4. Mai 2017 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der klägerischen Altersrente im Streit.

Die Klägerin ist 1949 geboren. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 2005 gem. § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich fest, soweit diese nicht bereits früher festgestellt worden seien. In diesem Bescheid wurde u. a. die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis 20. Oktober 1966 aufgrund einer Rechtsänderung nicht mehr als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Der Bescheid vom 26. November 1993 über die Feststellung dieser Zeit wurde insoweit nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Die Zeit vom 1. Dezember 1966 bis 31. Mai 1970 wurde nicht als berufliche Ausbildung vorgemerkt, weil für diese Zeit eine berufliche Ausbildung nicht nachgewiesen worden sei. Die Zeiten vom 1. Januar 1997 bis 19. Juli 1998, vom 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 und vom 24. November 1999 bis 31. Dezember 2004 wurden nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt, weil sie ebenfalls nicht nachgewiesen seien. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 27. Dezember 2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid. Eine Anfrage der Beklagten bei der Agentur für Arbeit H. (früherer Wohnsitz der Klägerin) vom 18. Januar 2013 ergab, dass für die Zeiträume 6. März 1997 bis 19. Juli 1998, 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 und 24. November 1999 bis 31. Dezember 2004 keine Daten mehr vorhanden seien. Die Klägerin kündigte im Folgenden mehrfach die Vorlage weiterer Nachweise an. Am 24. Februar 2014 nahm sie ihren Widerspruch zurück und beantragte zeitgleich die Übersendung einer neuen Rentenauskunft. Mit Schreiben ebenfalls vom 4. Dezember 2012 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass aufgrund der Scheidung dem klägerischen Versicherungskonto 3,8875 Entgeltpunkte durch Beitragszahlung des früheren Ehemannes übertragen werden sollten. Bislang habe der frühere Ehemann erst für 3,2344 Entgeltpunkte Beiträge gezahlt. Die Klägerin werde gebeten, sich an das Familiengericht zu wenden, um diesen auf die noch offenen Zahlungen hinzuweisen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 wurde die Klägerin des Weiteren darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu erbringende Beiträge nur bis zur bindenden Bewilligung einer Altersrente (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) gezahlt werden können. Danach sei eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr zulässig.

Mit Bescheid vom 27. März 2014 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten der Klägerin, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 2007, gem. § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. Darin wurden für die Zeit vor dem 21. Oktober 1966 überhaupt keine Zeiten vorgemerkt. Für die Zeit vom 1. Dezember 1966 bis 31. Mai 1970 wurden Pflichtbeitragszeiten ausgewiesen, jedoch keine Zeiten der beruflichen Ausbildung vorgemerkt. Für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 24. Juni 1998 wurde eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorgemerkt. Für die Zeiträume 25. Juni 1998 bis 19. Juli 1998, 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 und vom 24. November bis 31. Dezember 2004 sind keine Zeiten im Versicherungsverlauf gespeichert. Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung.

Ebenfalls am 27. März 2014 übersandte die Beklagte der Klägerin noch ein Schreiben, in welchem sie dieser mitteilte, dass die bei ihr gespeicherten Daten über den gesetzlichen Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 1. Januar 1971 bis 31. März 1992 berichtigt worden seien. Über den veränderten Inhalt des Kontos werde diese vollständige Auskunft erteilt. Sämtliche bisher zum Versorgungsausgleich für die genannte Ehezeit ergangenen Mitteilungen würden gegenstandslos, soweit sie dieser Auskunft entgegenstünden. Die Entscheidung des Amtsgericht H. vom 7. Juni 1994 über die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei seit dem 5. August 1994 rechtskräftig. Danach seien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden und durch Beitragszahlung zu begründen. Die übertragenen Rentenanwartschaften führten zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten (vgl. Anlage 5 für die Ehezeit vom 1. Januar 1971 bis 31. März 1992). Hieraus ergebe sich die Erhöhung der späteren Rente. Die durch Beitragszahlung zu begründenden Rentenanwartschaften führten nur dann zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten und damit zu einer Erhöhung der späteren Rente, wenn die Beiträge tatsächlich gezahlt würden. Zu zahlen seien diese durch den zum Ausgleich Verpflichteten. Vom Versicherungsträger werde die Beitragszahlung nicht überwacht. Über eingegangene Beitragszahlungen werde eine Beitragsbescheinigung erteilt. Es würden keine Einwendungen erhoben, wenn der Berechtigte die Beiträge selbst einzahle. Aus Anlage 5 zum Schreiben vom 27. März 2014 ergibt sich, dass die Entgeltpunkte aufgrund der Übertragungen 8,9283 und solche aufgrund der Begründung durch Beitragszahlung 3,8875 betragen. Anrechenbare Beiträge seien gezahlt für 3,0703 Punkte.

Am 24. April 2014 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. März 2014. Dieser wurde mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 begründet. Hierin wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 27. März 2014 die Daten des Versicherungsverlaufs bis 31. Dezember 2007 verbindlich festgelegt worden seien. Dabei sei die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis 20. Oktober 1966 als schulische Ausbildung nicht anerkannt worden. Darüber hinaus bestünden Lücken für die Zeiten vom 1. Januar 1997 bis 19. Juli 1998, vom 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 und vom 24. November 1999 bis zum 31. Dezember 1999. Eine Einzahlung des BHW vom 25. April 2001 sei nicht berücksichtigt worden. Eine Reha im Jahre 2004 sowie eine berufliche Reha vom 1. Januar 2007 bis 20. Juli 2007 sei gleichfalls nicht berücksichtigt worden. Durch die Nichtfeststellung dieser Zeiten sei die Klägerin beschwert. Sie habe die Zeiten vom 1. Oktober 1965 bis 20. Oktober 1966 als schulische Ausbildung zurückgelegt. In den anderen Lücken habe sie gearbeitet bzw. medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt, so dass diese Zeiten ebenfalls als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen seien. Des Weiteren seien auch die Versicherungszeiten, die aufgrund des Versorgungsausgleichs festzustellen seien, im Versicherungsverlauf auszuweisen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass bereits mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 die Entscheidung über die anerkannten Ausbildungs-Anrechnungszeiten vom 1. Oktober 1965 bis 20. Oktober 1966 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden sei. Ihre Einwände richteten sich somit gegen Daten, die bereits in einem früheren Verfahren festgestellt worden seien. Ein Rechtsbehelf sei nicht eingelegt worden, damit sei der damalige Bescheid für alle Beteiligten bindend. Aus diesem Grund liege insoweit kein Verwaltungsakt vor, der im Rahmen eines Widerspruchsverfahren jetzt zu überprüfen wäre. Weiterhin erhebe sie Einwände gegen den Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 27. März 2014 und begründe diese damit, dass der Bescheid unvollständig sei und bitte, diesen zu überprüfen und entsprechend zu ergänzen (1. Januar 1997 bis 19. Juli 1998, 18. Februar 1999 bis 22. August 1999, 24. November 1999 bis 31. Dezember 1999, Reha-Maßnahme in 2004 sowie eine Einzahlung des BHW). Über die von ihr erstmalig geltend gemachten Zeiten sei bisher nicht entschieden worden. Aus diesem Grund liege insoweit kein Verwaltungsakt vor, der im Rahmen eines Widerspruchsverfahren zu überprüfen sei. Hierauf sei sie auch im Bescheid hingewiesen worden. Die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 24. Juni 1998 sei jedoch als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug anerkannt worden. Die Einwände würden daher als Antrag auf Vormerkung rentenversicherungsrechtlicher Tatbestände betrachtet. Rechtliche Nachteile ergäben sich dadurch nicht. Über diesen Antrag würde entschieden werden. Die berufliche Reha-Maßnahme in 2007 sei in dem Versicherungskonto enthalten. Diese habe am 4. Dezember 2006 begonnen und am 31. Mai 2007 geendet. Sie sei im Versicherungsverlauf als Pflichtbeitragszeit wegen beruflicher Ausbildung gekennzeichnet worden. Vom 10. Dezember 2007 bis 9. Juni 2008 und vom 7. Juni 2010 bis 4. März 2011 seien noch weitere berufliche Maßnahmen durchgeführt worden. Die Zahlung des Betrages der BHW von 1.713,63 DM (876,17 EUR) sei unzulässig gewesen und daher dem geschiedenen Ehemann im April 2002 erstattet worden. Der Widerspruch sei zum Teil unzulässig, zum anderen unbegründet.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass darum gebeten werde, die erstmalig geltend gemachten Zeiten zu prüfen und hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Im Übrigen werde der Widerspruch aufrechterhalten.

Mit Schreiben vom 12. August 2014 teilte die Beklagte der Klägerin wiederum mit, dass der Bescheid vom 27. März 2014 gem. § 86 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden sei. Daher würde das ursprüngliche Widerspruchsverfahren (Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2012) wieder aufgenommen und zu gegebener Zeit eine abschließende Entscheidung hierzu getroffen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2014 wurde der Widerspruch – soweit ihm nicht mit Bescheid vom 27. März 2014 abgeholfen worden sei - zurückgewiesen. Die der Klägerin durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag zu 1/4 erstattet (Kostengrundentscheidung). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin keine Nachweise eingereicht habe, die belegten, dass sie im Juli 1998, vom 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 sowie vom 24. November 1999 bis 31. Dezember 2004 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet gewesen sei. Für den Zeitraum 1. Dezember 1966 bis 31. Mai 1970 sei der Nachweis einer Berufsausbildung nicht erbracht worden. Allein das Vorhandensein von geringeren Entgelten im Versicherungskonto während der Zeit einer behaupteten Berufsausbildung reiche nicht aus, um Zeiten einer beruflichen Ausbildung nachzuweisen. Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI seien Zeiten einer nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung sowie der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Die vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeit einer schulischen Ausbildung vom 21. Oktober 1965 bis zum 20. Oktober 1966 könne weder als sogenannte "rentenrechtliche Tatsache" noch als rentenrechtlich bedeutsamer Tatbestand vorgemerkt werden. Ein Feststellungsbescheid über die Vormerkung rentenrechtlicher Tatbestände sei nur dann zu erteilen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Vormerkung nach der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift erfüllt seien. Für Zeiten der schulischen Ausbildung sei maßgebliche gesetzliche Vorschrift § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Da die Klägerin die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen (Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule bzw. Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach Vollendung des 17. Lebensjahres) nicht erfülle, da die Zeit vom 21. Oktober 1965 bis zum 20. Oktober 1966 vor Vollendung des 17. Lebensjahres liege, sei diese Zeit nicht festzustellen gewesen. Dies habe das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 30. März 2004 (B 4 RA 36/02 R und B 4 RA 46/02 R) klargestellt. Mit Inkrafttreten von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) am 1. Januar 1997 könnten Anrechnungszeittatbestände wegen schulischer Ausbildung erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres und nicht – wie früher – bereits nach Vollendung des 16. Lebensjahres berücksichtigt werden. Selbst wenn Zeiten einer schulischen Ausbildung vor dem vollendeten 17. Lebensjahr für eine Nachzahlung nach Sondervorschriften gem. § 207 Abs. 1 SGB VI von Bedeutung sein könnten, rechtfertige dies keine rechtsverbindliche Vormerkung als rentenrechtlich bedeutsamen Tatbestand, denn um einen solchen handele es sich gerade nicht. Die Zeiten vom 14. Juli 2004 bis 18. August 2004 und vom 28. Dezember 2004 bis 25. Januar 2005, in denen sich die Klägerin in einer medizinischen Rehabilitation befunden habe, könnten nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, da solche gem. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nur dann als Anrechnungszeiten anzuerkennen seien, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Eine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit liege jedoch gerade nicht vor. Die durchgeführte Teilhabe am Arbeitsleben vom 4. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 sowie vom 10. Dezember 2007 bis 9. Juni 2008 sei als Pflichtbeitragszeit im Sinne des § 3 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt worden. Während dieser Zeit habe die Klägerin Übergangsgeld erhalten. Der Widerspruch müsse daher in diesen Punkten zurückgewiesen werden. Soweit sich die Klägerin auch gegen die Rentenauskunft wende, so stelle diese keinen Verwaltungsakt dar. Ihr Widerspruch richte sich gegen die in der unverbindlichen Rentenauskunft enthaltenen Höhe der Rentenanwartschaft. Zur Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund eines Urteils des Familiengerichts werde jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei den danach zu zahlenden Beiträgen nicht um Pflichtbeiträge handele. Die Beitragszahlung könne daher nicht von der Beklagten durchgesetzt und überwacht werden. Diese Beiträge würden nicht bestimmten Kalendermonaten zugeordnet und begründeten keine rentenrechtliche Zeit im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI. Es handele sich vielmehr nur um einen Geldbetrag, dem ein dynamischer Rentenwert gegenüberstehe. Ob die ausgleichspflichtige Person die Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften zahle, werde vom Rentenversicherungsträger ebenfalls nicht überwacht.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 1. Oktober 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie festgestellt habe, dass das zusätzliche Jahr Kindererziehung noch nicht in ihrem Versicherungsverlauf gespeichert sei. Sie beantrage, dies umgehend nachzuholen. Andernfalls bitte sie um Mitteilung der Hinderungsgründe. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 merkte die Beklagte die Zeit vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 1973 als Kindererziehungszeit vor.

Am 20. Oktober 2014 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2014 beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis 20. Oktober 1966 als schulische Ausbildung anzuerkennen sei, da sie in dieser Zeit eine schulische Ausbildung durchgeführt habe. Des Weiteren sei die Zeit vom 1. Dezember 1966 bis 31. Mai 1970 als berufliche Ausbildung anzuerkennen, weil sie in dieser Zeit eine berufliche Ausbildung absolviert habe. Auch seien die Zeiten vom 1. Januar 1997 bis 19. Juli 1998, vom 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 und vom 24. November 1999 bis zum 31. Dezember 1999 als Zeiten anzuerkennen, da sie in diesen arbeitslos gewesen sei. In der Zeit vom 14. Juli 2004 bis 18. August 2004 und vom 28. Dezember 2004 bis zum 25. Januar 2005 sei eine medizinische Rehabilitation durchgeführt worden. Diese Zeiten seien ebenfalls anzuerkennen. Sie habe auch während der anderen Lücken gearbeitet bzw. medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt. Auch diese Zeiten seien anzuerkennen. Darüber hinaus seien die Zuschlags-Entgeltpunkte i. H. v. 3,8875 anzuerkennen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 sei ihr eine diesbezügliche Auskunft erteilt worden. In dieser sei mitgeteilt worden, der Versorgungsaugleich führe zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten i. H. v. 3,8875 Entgeltpunkten. Dieser Zuschlag sei unabhängig von der tatsächlichen Einzahlung eines Betrages durch den geschiedenen Ehemann.

Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29. September 2014 wiederholt und vertieft. Hinsichtlich der Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund eines Versorgungsausgleichs hat sie nochmals ausgeführt, dass sie die Beitragszahlung durch die ausgleichspflichtige Person nicht überwachen oder durchsetzen könne. Dies sei allein Aufgabe des Ausgleichsberechtigten. Bis heute seien Beiträge in Höhe von 3,0703 Entgeltpunkten gezahlt worden. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters sei eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften grundsätzlich nicht mehr zulässig. Der Rentenauskunft vom 27. März 2014 lägen diese Entgeltpunkte zugrunde. Der Rentenauskunft vom 4. Dezember 2012 hätten 3,2344 Entgeltpunkte zugrunde gelegen. Dies sei jedoch korrigiert worden. Am 25. April 2001 habe die BHW (Arbeitgeber des geschiedenen Ehemannes) aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einen Betrag von 1.713,63 DM überwiesen. Dieser Betrag sei dem geschiedenen Ehemann im April 2001 wieder erstattet worden (876,17 EUR), weil mit Beschluss vom 30. Oktober 2001 das Amtsgericht H. die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt habe. Jedoch sei die Rückzahlung dieses Betrages nicht im Versicherungskonto der Klägerin verbucht gewesen. Dies sei erst im Jahr 2013 erfolgt, weshalb in der Rentenauskunft vom 4. Dezember 2012 noch die Entgeltpunkte von 0,1641 enthalten gewesen seien. Tatsächlich sei der Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2001 die Auskunft erteilt worden, dass ihr – unabhängig davon, ob der frühere Ehemann den Beitragsaufwand für 3,8875 Entgeltpunkte erbringe - diese Entgeltpunkte gutgeschrieben würden. Leider sei diese Auskunft nicht korrekt gewesen. Sie sei mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 sowie vom 15. Januar 2013 korrigiert worden.

Am 10. Februar 2015 hat das SG einen Erörterungstermin durchgeführt. Dort hat die Klägerin erklärt, weiterhin die Anerkennung der Zeit vom 1. Dezember 1966 bis 31. Mai 1970 als Zeit der beruflichen Ausbildung und die Zeit vom 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 als Zeit der Arbeitslosigkeit zu begehren. Außerdem mache sie weiterhin einen Zuschlag an Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs von 3,8875 Entgeltpunkten geltend. Im Übrigen hat sie die Klage zurückgenommen. Die Klägerin ist seitens des SG sodann aufgefordert worden, Nachweise für die von ihr noch begehrten Zeiten vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. April 2015 teilte die Beklagte dem SG mit, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin bislang Beträge in Höhe von 3,0703 Entgeltpunkten gezahlt habe. Es fehlten somit noch 0,8172 Entgeltpunkte. Dies entspreche einem Betrag von 5.348,42 EUR. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters sei eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften grundsätzlich nicht mehr zulässig. Nachdem die Klägerin die angeforderten Nachweise trotz Fristverlängerung nicht vorgelegt hat, hat das SG mit Verfügung vom 15. Juli 2015 eine Entscheidung mittels Gerichtsbescheid angekündigt.

Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Streitgegenstand des Verfahrens sei der Bescheid vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2014. Der Bescheid vom 4. Dezember 2012 sei entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht Streitgegenstand. Der Bescheid vom 27. März 2014 sei nicht Gegenstand des den Bescheid vom 4. Dezember 2012 betreffenden Widerspruchsverfahrens geworden. Werde während eines Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so werde gem. § 86 SGG auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Die Klägerin habe ihren gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2012 erhobenen Widerspruch mit Schreiben vom 24. Februar 2014 zurückgenommen. Damit sei das Vorverfahren betreffend den Bescheid vom 4. Dezember 2012 beendet gewesen. Der erst nach Abschluss dieses Vorverfahrens ergangene Bescheid vom 27. März 2014 sei also nicht Gegenstand des Vorverfahrens gem. § 86 SGG geworden. Nach Rücknahme des Widerspruchs mit Schreiben vom 24. Februar 2014 sei der Bescheid vom 4. Dezember 2012 bestandskräftig geworden. Diese Bestandskraft hätte der Erteilung des Bescheides vom 27. März 2014 entgegengestanden. Wenn die Beklagte dennoch ungeachtet der Bestandkraft des Bescheides vom 4. Dezember 2012 erneut in der Sache durch Verwaltungsakt vom 27. März 2014 entschieden habe, so sei dies zwar rechtlich fehlerhaft gewesen, jedoch im Ergebnis nicht zum Nachteil der Klägerin erfolgt. Hierdurch sei der Klägerin erneut eine Verwaltungsentscheidung in der Sache, die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens und die Erhebung einer Klage ermöglicht worden, was für sie im Ergebnis jedenfalls rechtlich nicht nachteilig gewesen sei. Die Beklagte habe die Anerkennung der Zeit vom 1. Dezember 1966 bis 31. Mai 1970 als Zeit der beruflichen Ausbildung gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 3 S. 2 SGB VI zu Recht abgelehnt, da die Klägerin hierfür keinen Nachweis erbracht habe. Auch komme die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gem. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI im Zeitraum 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 nicht in Betracht, da auch diese Zeiten nicht nachgewiesen worden seien. Auch sofern die Klägerin die Feststellung eines Zuschlags an 3,8875 Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs begehre, sei die Klage unbegründet. Die Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. März 2014 treffe keine Regelung zur Berechnung von Entgeltpunkten aus der Begründung von Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich. Mit den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die zu begründenden Rentenanwartschaften der Klägerin befasse sich allein die ebenfalls am 27. März 2014 ergangene Rentenauskunft. Soweit sich der Widerspruch auch gegen diese Rentenauskunft vom 27. März 2014 gerichtet habe, was sich aus der Widerspruchsbegründung im Schriftsatz vom 10. Juni 2014 ergebe, sei dieser unzulässig, da es sich bei einer unverbindlichen Rentenauskunft nach § 109 SGB VI nicht um einen Verwaltungsakt handele. Dementsprechend sei die Rentenauskunft auch nicht mit dem Wort "Bescheid" überschrieben gewesen und habe auch keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Das SG hat sich den Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 7. Oktober 2010 (L 14 R 973/09) angeschlossen, wonach der Zuschlag oder Abschlag aus einem Versorgungsausgleich keine rentenrechtliche, in einem Versicherungsverlauf enthaltene Zeit darstelle. Erst wenn die Summe der Entgeltpunkte ermittelt werde, werde im Rahmen der persönlichen Entgeltpunkte der Zu- bzw. Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich berücksichtigt. Bei einer Rentenauskunft handele es sich lediglich um nach dem Gesetz ausdrücklich nicht rechtsverbindliche Auskünfte gem. § 109 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 5 SGB VI, welche somit auch nicht von der Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen Vormerkungsbescheids umfasst seien. Sofern die Klägerin eine Erhöhung ihrer Rentenanwartschaft im Hinblick auf die ihr aus dem Versorgungsausgleich zustehenden Beiträge erreichen möchte, könne ihr dies durch die vorliegend erhobene Klage nicht gelingen. Die Beklagte habe mehrmals ausgeführt, dass bislang tatsächlich Beiträge eingezahlt worden seien, die 3,0703 Entgeltpunkten entsprächen. Um die aufgrund familiengerichtlicher Entscheidung möglichen 3,8875 Entgeltpunkte zu erreichen, obliege es der Klägerin, die noch offene Zahlung von 5.348,42 EUR durch den zivilrechtlich Verpflichteten herbeizuführen. Da bezüglich der aus den bisherigen Zahlungseingängen errechneten Entgeltpunkten jedoch kein Verwaltungsakt ergangen sei, mit dem bereits eine spätere Rentenhöhe festgelegt worden sei, sei der Widerspruch insoweit unzulässig und die Klage sei als unbegründet abzuweisen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 20. August 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie begehre die Zeit vom 1. Dezember 1966 bis 31. März 1970 als Zeit der beruflichen Ausbildung vorzumerken, da sie in dieser Zeit eine Ausbildung zur Industriekauffrau gemacht habe. Als Nachweis hierfür legte sie ein Lehrzeugnis der Firma K. K. Mühlen Werk W. H. vor, in dem der Klägerin bescheinigt worden ist, im Zeitraum 1. Dezember 1966 bis 31. März 1970 eine dem Berufsbild entsprechende Ausbildung als Industriekaufmann erhalten zu habe. Außerdem hat sie einen Kaufmannsgehilfenbrief der Industrie- und Handelskammer zu H. vom 31. März 1970 vorgelegt, in dem ihr gleichfalls bestätigt worden ist, dass sie im Zeitraum 1. Dezember 1966 bis 31. März 1970 eine Ausbildung als Industriekaufmann bei der Firma K. K. Mühlen Werk W. H. erhalten habe. Überdies hat sie ausgeführt, dass die Zeit vom 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 als Zeit der Arbeitslosigkeit vorzumerken sei.

Die Beklagte hat daraufhin anerkannt, die Zeit vom 1. Dezember 1966 bis 31. März 1970 als Zeit der beruflichen Ausbildung vorzumerken. Sie hat ausgeführt, dass das anteilige Entgelt im letzten Kalenderjahr der Berufsausbildung, aus dem für das Vorjahr gespeicherten Entgelt ermittelt werde, um der während der Berufsausbildung geringeren Entgelthöhe auch in der Rentenberechnung Rechnung zu tragen. Zum 31. März 1970 werde daher die für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 30. September 1970 nachgewiesenen Entgelte von insgesamt 4.219,58 DM entsprechend dem Vorjahr (2.310,- DM) aufgeteilt, so dass in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis 31. März 1970 577,50 DM (Entgelt aus Beschäftigung mit Berufsausbildung) und vom 1. April 1970 bis 30. September 1970 3.642,08 DM (Entgelt aus Beschäftigung) zu berücksichtigen seien. Die Klägerin hat auf Nachfrage erklärt, die Berufung auch über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinaus fortführen zu wollen. Außerdem legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2016 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr wegen der Voraussetzungen Nr. 6 – Empfänger von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt – als Nachweis für den Bezug von öffentlich-rechtlichen Leistungen für den Zeitraum Oktober 1998 bis September 1999, mehrere Schreiben der Klägerin an das Arbeitsamt H. über die Mitteilung von Arbeitsunfähigkeit bzw. -fähigkeit in dem Zeitraum 17. Februar 1999 bis 20. August 1999 sowie das Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin (BfA) vom 26. Januar 2001 vor.

Die Beteiligten wurden zu einem Erörterungstermin am 19. Mai 2016 geladen. Der Beklagtenvertreter hat in dem Termin mitgeteilt, dass zwischenzeitlich am 15. Dezember 2015 ein weiterer Feststellungsbescheid erlassen worden sei. Gegen diesen sei auch Widerspruch erhoben worden. Außerdem hat er sich bereit erklärt zu prüfen, ob aufgrund der von der Klägerin eingereichten Nachweise bezüglich der Zeit vom 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 weitere Zeiten anerkannt werden könnten. Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass die Zeiten vom 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 dann schon nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden könnten, wenn die Klägerin in dieser Zeit keine Leistungen bezogen habe und dies nicht auf übersteigendes Einkommen oder Vermögen zurückzuführen sei. Sie ist darauf hingewiesen worden, dass die vorgelegten Anschreiben an die Agentur für Arbeit H. nicht zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Meldung bei der Agentur für Arbeit ausreichend seien. Für die Vorlage weiterer Nachweise ist der Klägerin eine Frist von 4 Wochen ab Zugang der Sitzungsniederschrift eingeräumt worden. Der Klägerin ist angeraten worden, das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 1. Februar 2016 anzunehmen und die Berufung im Übrigen für erledigt zu erklären.

Am 24. Juni 2016 hat die Klägerin Fristverlängerung zur Vorlage von Unterlagen um 8 Wochen beantragt und mitgeteilt, das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 1. Februar 2016 nicht anzunehmen. Außerdem hat sie die Feststellung durch das Gericht beantragt, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ihrem früheren Ehemann eine zu niedrige Restsumme zum Ausgleich des Versorgungsausgleichs genannt habe und sie die Übernahme des Fehlbetrages durch die Beklagte begehre. Der frühere Ehemann habe auf Weisung des Rententrägers am 24. November 1999 4.576,04 DM auf ihr Rentenkonto überwiesen.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 hat die Beklagte den Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2015, den Widerspruch der Klägerin vom 13. Januar 2016 samt Begründung vom 21. März 2017, ihre Antwort vom 27. März 2017 und den Rentenbescheid vom 4. Mai 2017 an den Senat übersandt.

In dem Vormerkungsbescheid vom 15. Dezember 2015 hat die Beklagte gem. § 149 Abs. 5 SGB VI die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 2008 verbindlich festgestellt, soweit diese nicht bereits früher festgestellt worden seien. Hierin wurde u. a. die Zeit vom 21. Oktober 1966 bis 25. November 1966 als Zeiten der Schulausbildung und die Zeit vom 1. Dezember 1966 bis 31. Dezember 1970 als Pflichtbeitragszeit vorgemerkt. Die Zeit vom 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 wurde in dem Versicherungsverlauf nicht berücksichtigt.

In der Widerspruchsbegründung vom 21. März 2017 hat die Klägerin ausgeführt, dass in dem Vormerkungsbescheid vom 15. Dezember 2015 Zeiten der Schulausbildung vom 21. Oktober 1965 bis 25. November 1966 fehlen würden. Diese Zeiten seien bereits durch Bescheid vom 26. November 1993 festgelegt worden. Für die Zeit ab 1. Dezember 1966 seien Pflichtbeitragszeiten ausgewiesen worden. Es fehle aber die Ausweisung als Ausbildungszeit. Sie sei in der Zeit vom 1. Dezember 1966 bis 31. März 1970 in einer Ausbildung angestellt gewesen. Diese sei bei der Firma K. K., Mühlen, erfolgt. Während der Lehrzeit habe in der Zeit vom 14. Mai 1970 bis 26. Mai 1970 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es sei eine medizinische Rehamaßnahme durchgeführt worden. Zum Beweis hierzu hat sie eine Bescheinigung vom 11. August 1970 sowie einen Bewilligungsbescheid vom 18. August 1969 vorgelegt. Für die Zeit vom 1. August 1978 bis 28. September 1993 hätten Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorgelegen. Während dieses Zeitraums sei die Arbeitslosenhilfe abgelehnt worden, wegen der Anrechnung des Einkommens des Ehemanns. Diese Zeiten seien als höherwertigere Zeiten anzurechnen, weil die Ablehnung nur wegen des Einkommens des Ehemannes erfolgt sei. Sie seien als Ausfallzeiten zu berücksichtigen. Hierzu wurde ein Ablehnungsbescheid des Arbeitsamtes H. vom 28. März 1978 vorgelegt, in dem die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Klägerin aufgrund übersteigenden Einkommens ihres Ehegatten abgelehnt worden ist. In diesem Bescheid ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass in der Rentenversicherung Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden sei, als Ausfallzeiten berücksichtigt würden, falls der bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldete Arbeitslose Arbeitslosenhilfe wegen Zusammentreffens mit anderen Bezügen, wegen eines Einkommens oder wegen der Berücksichtigung von Vermögen nicht erhalte. Da dies bei der Klägerin der Fall sei, dürfte es in ihrem Interesse liegen, für die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit ihr Arbeitsgesuch aufrechtzuerhalten und beim Arbeitsamt vorzusprechen, wenn sie dazu aufgefordert werde. Sobald die Arbeitslosigkeit beendet sei, solle sie das Arbeitsamt verständigen, damit es ihr die weiteren Zeiten der Arbeitslosigkeit bescheinigen könne. Sie benötige diese Bescheinigung als Nachweis gegenüber der Rentenversicherung. Die Klägerin hat außerdem ausgeführt, dass sie in der Zeit vom 18. Februar 1999 bis zum 22. August 1999 zwar arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Sie in dieser Zeit dennoch dem Arbeitsmarkt für leichte, vollschichtige Tätigkeiten zur Verfügung gestanden habe. Insofern sei für diesen Zeitraum ebenfalls eine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug wegen anzurechnendem Vermögen aufzunehmen. Zum Beweis hierfür hat die Klägerin erneut Schreiben an das Arbeitsamt H. über das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit bzw. wieder eingetretener Arbeitsfähigkeit im Zeitraum 17. Februar 1999 bis einschließlich 20. August 1999, zwei Meldekarten ohne Datum sowie zwei Besucherkarten ohne Datum vorgelegt. Außerdem sei für die Zeit vom 1. August 1987 bis 28. Februar 1988 eine zusätzliche Ausbildungszeit aufzunehmen, da sie in dieser Zeit eine Ausbildung durchgeführt habe. Hierbei habe es sich um den Lehrgang "Einführung in die elektronische Datenverarbeitung" von mehr als 600 Stunden bei dem Träger "Gesellschaft für Berufspädagogik" gehandelt. Diese Fortbildung sei durch die Bundesanstalt für Arbeit Nürnberg, vertreten durch das Arbeitsamt H. gefördert worden. Eine entsprechende Bescheinigung werde nachgereicht. Zudem werde noch das Schreiben zum Versorgungsausgleich der BfA vom 26. Januar 2011 überlassen.

Mit Rentenbescheid vom 4. Mai 2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag hin eine Regelaltersrente beginnend am 1. April 2017 in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 748,52 EUR. In dem zum Rentenbescheid gehörenden Versicherungsverlauf wurde die Zeit vom 21. Oktober 1966 bis 25. November 1966 als Zeit der Schulausbildung, die Zeit vom 1. Dezember 1966 bis 31. März 1970 als Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung und die Zeit vom 1. April 1970 bis 10. April 1971 als Pflichtbeitragszeit, die Zeit vom 1. August 1987 bis 28. Februar 1988 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und die Zeit vom 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 überhaupt nicht ausgewiesen. Unter der Anlage "Versorgungsausgleich" ist ausgeführt worden, dass der zu Gunsten des Versicherungskontos durchgeführte Versorgungsausgleich einen Zuschlag an Entgeltpunkten ergebe. Für die Ehezeit vom 1. Januar 1971 bis 31. März 1992 seien zu Gunsten des Versicherungskontos Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden und durch Beitragszahlung zu begründen. Die Entgeltpunkte aufgrund der Übertragungen würden sich auf 8,9283 Punkte belaufen, die errechneten Entgeltpunkte aufgrund der Begründung durch Beitragszahlung lägen bei 3,8875 Punkten. Ein Zuschlag an Entgeltpunkten werde nur berücksichtigt, soweit Beiträge zur Begründung einer Rentenanwartschaft gezahlt worden seien. Anrechenbare Beiträge seien für 3,0703 Punkte gezahlt worden. Insgesamt belaufe sich die Summe der Entgeltpunkte aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich auf 11,9986 Punkte. Der Rentenbescheid enthält den Hinweis, dass der Bescheid gem. § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens werde

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 4. Mai 2017 zu verurteilen, ihr ab dem 1. April 2017 eine höhere Altersrente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Berufungserwiderung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Das Verfahren ist mit Ladung vom 12. April 2017 auf den 23. Mai 2017 terminiert worden. Am 19. Mai 2017 ist ein Antrag auf Terminsverlegung der Klägerin beim LSG eingegangen. Sie hat mitgeteilt, aufgrund einer kurzfristig aufgetretenen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung nicht verhandlungsfähig zu sein und den Termin nicht wahrnehmen zu können. Sie hat ein ärztliches Attest des Internisten Dr. B. vom 18. Mai 2017 vorgelegt, der ihr eine Verhandlungsunfähigkeit bis voraussichtlich 16. Juni 2017 bescheinigte. Der Termin ist daraufhin aufgehoben worden. Mit Ladung vom 20. Juni 2017 ist das Verfahren auf den 25. Juli 2017 terminiert worden. In dieser Ladung ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine nochmalige Verlegung des Termins aus gesundheitlichen Gründen nur dann erfolgen könne, wenn die Verhandlungsunfähigkeit durch amtsärztliches Attest glaubhaft gemacht sei. Am 24. Juli 2017 ist sodann ein Attest des Facharztes für häusliche Innere Medizin Dr. U. bei Gericht eingegangen, in dem der Klägerin aufgrund eines Schicksalsschlages (plötzlicher Tod des Lebensgefährten) als psychisch nicht in der Lage eingestuft worden ist, an der Verhandlung am 25. Juli 2017 teilzunehmen. Ebenfalls am 24. Juli 2017 hat die Klägerin selbst einen Antrag auf Verlegung des Gerichtstermins gestellt. Der Termin ist sodann mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Juli 2017 auf den 15. August 2017, 8.30 Uhr, verlegt worden. In dieser Ladung ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass es sich bereits um die zweite Terminsverlegung wegen angeblicher Verhandlungsunfähigkeit handele. Für eine nochmalige Verlegung des Verhandlungstermins aus gesundheitlichen Gründen sei zwingend ein amtsärztliches Attest vor der Verhandlung vorzulegen. Ansonsten seien weitere Hinderungsgründe durch Vorlage entsprechender Belege rechtzeitig vor der Verhandlung glaubhaft zu machen. Am 10. August 2017 ist dann ein Schreiben der Klägerin per Telefax (Absendernummer nicht angegeben) bei Gericht eingegangen, wonach sie verhandlungsunfähig sei und an der mündlichen Verhandlung am 15. August 2017 nicht teilnehmen könne. Ihr sei von der Stadt M. mitgeteilt worden, dass für die Amtsarztuntersuchung zur Verhandlungsfähigkeit eine gerichtliche Weisung erforderlich sei. Dies sei ihr durch die Stadt M. mitgeteilt worden. Das Gericht solle die Amtsarztuntersuchung veranlassen. Am 11. August 2017 hat sie eine wortgleiche Email an die Poststelle des LSG gesandt und gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 9. August 2017 bis 26. August 2017 ausgestellt durch Dr. U. vorgelegt. In einer weiteren Email - ebenfalls vom 11. August 2017 - hat sie mitgeteilt, dass sie zur Zeit nicht via Email zu erreichen sei. Die Emails kämen zwar an, würden aber nicht von ihr gelesen. Der Senatsvorsitzende hat der Klägerin sodann mit Schreiben vom 11. August 2017 mitgeteilt, dass der Termin bestehen bleibe, solange die Klägerin ihre Verhandlungsunfähigkeit nicht mittels amtsärztliches Attest nachweise. Dieser Nachweis habe durch sie selbst zu erfolgen. Am 14. August 2017 hat die Klägerin ein ärztliches Attest des Dr. U. vom 14. August 2017 per Telefax übersandt, in welchem dieser festgestellt hat, dass der Klägerin im Rahmen der ohnehin schon festgestellten Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustandes eine Reise nach Stuttgart und das aufmerksame Verfolgen einer Gerichtsverhandlung nicht möglich sei. Befunde hat Dr. U. nicht mitgeteilt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der erst- sowie zweitinstanzlichen Gerichts- und der Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte vorliegend auch ohne die Anwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht angeordnet war und sie hierüber in der Ladung vom 25. Juli 2017 (s. Ziffer 5) auch belehrt worden ist. Einen Verlegungsantrag hat die Klägerin, anders wie vorhergehend nicht gestellt, sondern lediglich auf ihre angebliche Verhandlungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen hingewiesen. Der Senat konnte daher, wie in der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung dargelegt auch in Abwesenheit der Klägerin entscheiden. Selbst wenn die Klägerin mit ihren Schreiben vom 10. August 2017, 11. August 2017 und 14. August 2017 konkludent auch einen Verlegungsantrag des Termins zur mündlichen Verhandlung am 15. August 2017 stellen wollte - ausdrücklich ist dieses Begehren hinsichtlich der mündlichen Verhandlung am 15. August 2017, wie dargelegt, nicht geäußert worden -, so hätte diesem Antrag nicht stattgegeben werden müssen. Eine Terminverlegung kann dann erfolgen, wenn erhebliche Gründe hierfür vorliegen, § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 227 Abs. Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Wird ein Verlegungsantrag kurz vor dem Termin gestellt und mit einer Erkrankung begründet, obliegt es dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (BSG Beschluss vom 27. Mai 2014 - B 4 AS 459/13 B - juris Rn 5). Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern (BFH Beschluss vom 19. November 2009 - IX B 160/09 - juris Rn 4). In Anbetracht der bereits zuvor zweimal gestellten Verlegungsanträge ist die Klägerin sowohl mit der Ladung vom 25. Juli 2017 als auch ausdrücklich nochmals mit Verfügung vom 11. August 2017 darauf hingewiesen worden, dass eine erneute Verhandlungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen durch sie selbst mittels amtsärztlichem Attest nachgewiesen werden muss. Ein derartiges Attest hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sie hat lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. U. vom 9. August 2017 sowie eine Bescheinigung über Verhandlungsunfähigkeit desselben vom 14. August 2017 vorgelegt. Aus diesem Attest lässt sich weder die Schwere noch die Dauer der klägerischen Erkrankung entnehmen. Auch war der Senat nicht in der Lage, den Sachverhalt weiter aufzuklären, da ihm eine Faxnummer, unter der er die Klägerin direkt hätte erreichen können nicht bekannt gewesen ist und die Klägerin darüber hinaus mittels Email mitgeteilt hat, ihre Emails nicht zu lesen (s. hierzu auch BFH Beschluss vom 19. November 2009 - IX B 160/09 - juris Rn 5). Außerdem ist Dr. U. auch nicht als Amtsarzt tätig. Sofern die Klägerin vorgetragen hat, das Gericht müsse eine Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung erteilen, so ist dies nicht korrekt. Ein Kontakt mit der Klägerin hierzu mittels Telefax oder E-mail ist vor der Verhandlung mangels Kontaktdaten und der Weigerung der Klägerin E-mails zu lesen, nicht möglich gewesen. Im Übrigen ist mit dem Hinweis in der Ladung auf die Notwendigkeit der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes bei gesundheitlichen Gründen für eine Verlegung des Termins bereits eine "Weisung" erteilt worden. Die Klägerin hat ihre Verhandlungsunfähigkeit somit nicht nachgewiesen. Eine erneute (dritte) Terminverlegung kam daher nicht in Betracht.

Die vorliegende Klage gegen den Bescheid vom 4. Mai 2017 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.

Gegenstand des Rechtsstreits ist nunmehr das Begehren der Klägerin auf höhere Altersrente. Es handelt sich um eine zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage. Der Rentenbewilligungsbescheid vom 4. Mai 2017 ist gem. § 96 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden und hat die ursprünglich angegriffenen Bescheide vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2014 in der Fassung des Vormerkungsbescheides vom 14. Oktober 2014 in der Fassung des Vormerkungsbescheides vom 15. Dezember 2015 gegenstandslos werden lassen. Ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung wird gem. § 96 Abs. 1 SGG in der Fassung vom 26. März 2008 (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend sind die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten in den ursprünglich angegriffenen Vormerkungsbescheiden während des laufenden Klageverfahrens durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 4. Mai 2017 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 S. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG, der hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I 444) anzuwenden ist, unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der (jeweilige) Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23. September 2014 – L 13 R 2527/12 - juris Rn 22; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 6. Mai 2014 – L 13 R 4388/12 – juris Rn 32; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16. Juni 2015 - L 9 R 4225/11 - juris Rn 25; vgl. auch BSG Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14 R - juris Rn 12; BSG Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R - juris Rn 16). Der Senat entscheidet deshalb bzgl. des Rentenbescheides auf Klage hin.

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Die von der Klägerin zuletzt in ihrer Widerspruchsbegründung vom 21. März 2017 monierten rentenrelevanten Zeiten sind von der Beklagten in rechtmäßiger Weise berücksichtigt worden. Selbiges gilt für die Höhe der durch den Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung begründeten Entgeltpunkte. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Rentenhöhe liegen nicht vor.

Die Klägerin wendet sich zum einen dagegen, dass entgegen des Bescheides vom 26. November 1993, in dem die Zeit vom 21. Oktober 1965 bis 25. November 1966, als Ausbildungs-Anrechnungszeit aufgrund einer 14monatigen Schulausbildung vorgemerkt worden war, in den Vormerkungsbescheiden vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2014 in der Fassung des Vormerkungsbescheides vom 14. Oktober 2014 in der Fassung des Vormerkungsbescheides vom 15. Dezember 2015 in der Fassung des Rentenbescheides vom 4. Mai 2017 nur noch eine 2monatige Schulausbildung vom 21. Oktober 1966 bis 25. November 1966 berücksichtigt wird. Nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI ist bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden, § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI. In dem Vormerkungsbescheid vom 26. November 1993 war die Zeit vom 21. Oktober 1965 bis 25. November 1966 - und somit 14 Monate - als Ausbildungs-Anrechnungszeit berücksichtigt worden. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (gültig bis 31. Dezember 1996, aF) waren Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Schule besucht (a) oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen (b) haben, insgesamt jedoch höchstens bis zu sieben Jahren. Bereits mit Geltung ab dem 1. Januar 1997 wurde § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI dahingehend geändert, dass Anrechnungszeiten Zeiten sind, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Dies sollte zunächst insgesamt höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren gelten, wurde sodann mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 auf einen Zeitraum von bis zu acht Jahren ausgedehnt. Da die Klägerin am 21. Oktober 1949 geboren ist, hat sie das 17. Lebensjahr am 21. Oktober 1966 vollendet. Die Beklagte hat somit zu Recht den Vormerkungsbescheid vom 26. November 1993 mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 insofern aufgehoben, als auch die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis 20. Oktober 1966 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung anerkannt worden war. In dem Rentenbescheid vom 4. Mai 2017 ist somit gleichfalls zu Recht lediglich eine Schulausbildung-Anrechnungszeit vom 21. Oktober 1966 bis 25. November 1966 (zwei Monate) berücksichtigt worden. Eine höhere Rente ergibt sich auch nicht aufgrund der durch § 207 Abs. 1 SGB VI eröffneten Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Ein derartiger Antrag ist von der Klägerin nicht gestellt worden. Überdies kann ein solcher Antrag gemäß § 207 Abs. 2 Satz 1 SGB VI auch nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres bzw. für ältere Versicherte nur bis zum 31. Dezember 2014 gestellt werden. Vorliegend kommt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 SGB X ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert wäre, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen. Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2014 ist die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Möglichkeit einer Beitragszahlung gemäß § 207 Abs. 1 SGB VI bestehe. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin nicht gestellt.

Sofern die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung sowie in der Widerspruchsbegründung vom 21. März 2017 begehrt, den Zeitraum vom 1. Dezember 1966 bis 31. März 1970, in dem die Klägerin eine Ausbildung zur Industriekauffrau absolviert hat, nicht lediglich als Pflichtbeitragszeit sondern gleichzeitig auch als Ausbildungszeit anzuerkennen, so hat dies die Beklagte bereits mit Schriftsatz an den Senat vom 1. Februar 2016 anerkannt und in dem Rentenbescheid vom 4. Mai 2017 umgesetzt. Laut dem dort beiliegenden Versicherungsverlauf wurde der komplette Zeitraum 1. Dezember 1966 bis 31. März 1970 als "Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung" ausgewiesen. Insofern hat sich das klägerische Begehren erledigt.

Auch hat die Beklagte zu Recht die Zeit vom 14. Mai 1970 bis 26. Mai 1970 lediglich als Pflichtbeitragszeit und nicht zeitgleich auch als Anrechnungszeit und somit insgesamt als beitragsgeminderte Zeit anerkannt. Während dieses Zeitraums hat die Klägerin zwar laut der vorgelegten Bescheinigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11. August 1970 eine Heilbehandlung und nachgehende Maßnahme absolviert. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind alle Leistungen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, unabhängig davon, von welchem Leistungsträger sie erbracht werden (Gürtner in KassKomm, SGB VI, EL 91, Januar 2010, § 58 Rn 5). Allerdings werden gem. § 252 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB VI Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, nur dann als Anrechnungszeit berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauern. Die stationäre Heilmaßnahme der Klägerin hat jedoch lediglich vom 14. Mai 1970 bis 26. Mai 1970 und somit weniger als einen Monat gedauert. Eine Berücksichtigung dieser Zeit als Anrechnungszeit scheidet daher aus.

Auch das weitere Begehren, die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug für die Zeit vom 1. August 1978 bis 28. September 1993 führt nicht zu einer höheren Altersrente. Ausweislich der Anlage des Rentenbescheides vom 4. Mai 2017 (dort: Bewertung beitragsfreier Zeiten; die Anlagen sind nicht nummeriert) wurde die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 1. Juli 1978 bis 31. August 1993 als Anrechnungszeit anerkannt. Allerdings werden gem. § 263 Abs. 2 a SGB VI (eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung - WFG - vom 25. September 1996) für Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit keine Werte mehr zugeordnet (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 15. Januar 2009 - L 2 (18) KN 63/04 - juris Rn 29), so dass es nicht zu einer Erhöhung der Entgeltpunkte kommt. Diese Regelung ist auch verfassungsgemäß (BSG Urteil vom 5. Juli 2005 - B 4 RA 40/03 R - juris Rn 18 ff.). Die genannten Zeiten bleiben für die Gesamtbelegungszeit werterhaltend. Zu einer höheren Rente führen diese aber nicht. Für den Monat September 1993 wurden laut Versicherungsverlauf Pflichtbeiträge aufgrund einer Hochschulausbildung erbracht, so dass dieser Monat von der Beklagten als Beitragszeit berücksichtigt worden ist.

Auch führt der Vortrag der Klägerin, in dem Zeitraum vom 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 müsse ebenfalls eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug anerkannt werden, nicht zu einer höheren Rente. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, arbeitsunfähig gewesen zu sein, dem Arbeitsmarkt dennoch zur Verfügung gestanden zu haben und hat diverse Schreiben an das Arbeitsamt H. vorgelegt. In diesen Schreiben ist dem Arbeitsamt die Arbeitsunfähigkeit bzw. -fähigkeit mitgeteilt worden. Diese Schreiben reichen zum Nachweis, dass die Klägerin in der Zeit vom 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 tatsächlich arbeitslos gewesen ist, jedoch nicht aus. Die seitens der Beklagten befragte Arbeitsagentur hat mitgeteilt, dass keine Daten für den Zeitraum 18. Februar 1999 bis 22. August 1999 vorhanden sind. Entsprechende Daten sind seitens der Arbeitsagentur auch nicht an die Beklagte gemeldet worden. Die von der Klägerin vorgelegten Schreiben an die Arbeitsagentur H. im Zeitraum vom 17. Februar 1999 bis 20. August 1999 beweisen nicht, dass sie tatsächlich arbeitslos gemeldet war. Schließlich hat die Klägerin keinerlei Antwortschreiben der Arbeitsagentur vorgelegt. Es ist daher nicht einmal nachvollziehbar, ob die vorgelegten Schreiben tatsächlich auch an die Arbeitsagentur abgesandt worden sind.

Außerdem führt die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vom 21. März 2017 aus, dass für die Zeit vom 1. August 1987 bis 28. Februar 1988 eine zusätzliche Ausbildungszeit aufzunehmen sei, da sie in diesem Zeitraum einen Lehrgang "Einführung in die elektronische Datenverarbeitung" von mehr als 600 Stunden bei dem Träger "Gesellschaft für Berufspädagogik" absolviert habe. Diese Fortbildung sei von der Bundesanstalt für Arbeit Nürnberg, vertreten durch das Arbeitsamt H., gefördert worden. Ein Nachweis hierfür wurde jedoch nicht vorgelegt, so dass dieser Vortrag nicht zu einem höheren Rentenanspruch führt.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente wegen Berücksichtigung höherer aufgrund des Versorgungsausgleichs erworbener Entgeltpunkte. Die Klägerin ist vom 1. Januar 1971 bis zum 31. März 1992 verheiratet gewesen. Durch Entscheidung des Familiengerichts H. vom 7. Juni 1994 ist der frühere Ehemann der Klägerin u. a. verpflichtet worden, durch Zahlung von Beiträgen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) eine Rentenanwartschaft von monatlich 161,10 DM auf dem Rentenversicherungskonto der Klägerin zu begründen. Der aktuelle Rentenwert bei Ende der Ehezeit hat 41,44 DM betragen, dies entspricht 3,8875 Entgeltpunkten (161,10 DM: 41,44 DM), §§ 76 Abs. 4 S. 1, 187 Abs. 2 S. 2 SGB VI. Der frühere Ehemann der Klägerin hat jedoch lediglich Beiträge an die Beklagte gezahlt, die Entgeltpunkten in Höhe von 3,0703 entsprechen. Insofern können bei der Rentenberechnung auch lediglich diese 3,0703 aufgrund von Beitragszahlung begründeten Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Die Beklagte ist nicht für die Überwachung und Durchsetzung der Beitragszahlung durch den früheren Ehemann zuständig. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen schuldrechtlichen Anspruch, der von der Klägerin selbst im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen ist (Koch in Beck’scher Online-Kommentar, Sozialrecht, 44. Edition, Stand 1. März 2017, § 187 Rn 4). Sofern der Klägerin mit Schriftsatz der Beklagten vom 26. Januar 2001 mitgeteilt worden ist, dass eine nicht erfolgte Beitragszahlung nicht zu Lasten der Klägerin gehen würde, so war diese Auskunft zwar falsch. Allerdings ist die Klägerin bereits mit Schreiben der Beklagten vom 4. Dezember 2012 darauf hingewiesen worden, dass sie die noch fehlende Beitragszahlung durch ihren früheren Ehemann über das Familiengericht anmahnen lassen solle. Ihr ist auch in der Folgezeit immer wieder mitgeteilt worden, dass die Beklagte die Beitragszahlung weder überwache, noch durchsetze, sie sich vielmehr selbst darum zu kümmern habe (Schreiben vom 27. März 2014, Widerspruchsbescheid vom 29. September 2014). Insofern kommt auch eine Berücksichtigung von 3,8875 Entgeltpunkten aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Falschberatung durch die Beklagte nicht in Betracht. Tatbestandlich setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)), verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt (BSG Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rn 24). Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (BSG Urteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 65/91 - juris Rn 30). Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte der Klägerin zwar mit Schreiben vom 26. Januar 2001 eine falsche Auskunft erteilt. Diese wurde jedoch wiederum korrigiert. Die Klägerin ist somit in die Lage versetzt worden, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich familiengerichtlich durchzusetzen, was sie jedoch bislang nicht getan hat. Insofern besteht kein Raum für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

Bei dem Schreiben der BfA vom 26. Januar 2001 handelt es sich auch nicht um eine Zusicherung im Sinne von § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist eine Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Diese Zusage bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln. Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will. Zu unterscheiden ist hiervon die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtslage handelt. Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 7. Juli 2016 - L 7 R 273/15 - juris Rn 22; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19. Februar 2013 - L 13 R 4059/12 - juris Rn 27; Bayerisches LSG Urteil vom 7. Oktober 2009 - L 14 R 973/09 - juris Rn 35; Mutschler in KassKomm, Sozialversicherungsrecht, 93. EL, März 2017, § 34 SGB X, Rn 4). Die Zusicherung ist von der bloßen Aufklärung (§ 13 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)), Beratung (§ 14 SGB I) oder Auskunft zu unterscheiden (§ 15 SGB I). Hierbei handelt es sich lediglich um Realakte. Sie geben keine verbindliche Zusage, zum Erlass oder Unterlassen eines künftigen Verwaltungsaktes. Aufklärung, Beratung und Auskunft sichern kein Verwaltungshandeln verpflichtend zu, sondern erschöpfen sich in der Mitteilung eines bestimmten Wissens der Behörde (Mutschler in KassKomm, Sozialversicherungsrecht, 93. EL, März 2017, § 34 SGB X, Rn 12). Ihnen fehlt der für die Zusicherung erforderliche Regelungswille (von Wulffen/Schütze/Engelmann, SGB X, 8. Aufl., 2014, Rn 8b). So kann selbst aus einer Rentenauskunft grundsätzlich nicht der Erlass eines bestimmten Rentenverwaltungsaktes hergeleitet werden (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 7. Juli 2016 - L 7 R 273/15 - juris Rn 23; Bayerisches LSG Urteil vom 7. Oktober 2009 - L 14 R 973/09 - juris Rn 35; Mutschler in KassKomm, Sozialversicherungsrecht, 93. EL, März 2017, § 34 SGB X, Rn 4; von Wulffen/Schütze/Engelmann, SGB X, 8. Aufl., 2014, Rn 8b). Zwar hat die BfA der Klägerin in dem Schreiben vom 26. Januar 2001 mitgeteilt, dass der Versorgungsausgleich zu einer Übertragung von Entgeltpunkten in Höhe von 3.8875 auf ihr Rentenkonto führe und diese unabhängig davon sei, ob der frühere Ehemann einen Geldbetrag hierfür zahle. Diese Auskunft ist zwar falsch gewesen. Allerdings handelt es sich um eine bloße Auskunft. Dem Schreiben kommt keinerlei Regelungscharakter zu. Der Klägerin ist nicht die Auszahlung eines bestimmten Rentenbetrages zugesagt worden, was für die Annahme einer Zusicherung gem. § 34 Abs. 1 SGB X jedoch erforderlich gewesen wäre (Bayerisches LSG Urteil vom 30. April 2014 - L 20 R 1040/12 - juris Rn 34). Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Berücksichtigung von 3.8875 Entgeltpunkten aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und somit auf Gewährung einer höheren Rente.

Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände führen allesamt nicht zu höheren Entgeltpunkten und somit zu einer höheren Altersrente. Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 4. Mai 2017 ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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