L 27 R 28/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 R 1724/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 28/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung zusätzlichen Arbeitsentgelts in Gestalt von Jahresendprämien bzw. Leistungsprämien für die Jahre 1973 bis 1990 im Rahmen der Zeiten seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVI) bzw. seiner Zugehörigkeit zum zusätzlichen Altersversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (FZA).

Der Kläger war vom 5. September 1973 bis zum 6. September 1978 als Ingenieur bei dem VEB Automobilwerke Eisenach beschäftigt, vom 7. September 1978 bis zum 31. Mai 1982 als Ingenieur beim VEB Zigarrenfabrik Treffurt sowie vom 1. Juni 1982 bis zum 3. Oktober 1990 als Mitarbeiter des Außenhandelsministeriums der DDR. Mit Bescheid vom 9. November 2005 stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 1 des Anspruchs- und Anwartschaftüberführungsgesetzes (AAüG) vorlägen und berücksichtigte hierbei als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zum AVI die Zeiträume vom 5. September 1973 bis zum 31. Mai 1982 sowie als Zeiten der Zugehörigkeit zum FZA vom 1. Juni 1982 bis zum 31. August 1987 sowie vom 1. Juli 1988 bis zum 30. Juni 1990. Zugleich stellte sie hierbei das jeweils erzielte Arbeitsentgelt entsprechend den Eintragungen des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung fest. Am 1. Juli 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ermittlung der ihm gezahlten Jahresendprämien und die Überprüfung des vorgenannten Bescheides. Die Beklagte bemühte sich um Beiziehung betreffender Lohnunterlagen ohne jedoch insoweit Erfolg zu haben. Mit Bescheid vom 30. März 2010 lehnte die Beklagte die Änderung ihres Bescheides vom 9. November 2005 ab und führte zur Begründung aus, Ermittlungen im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Zahlung von Jahresendprämien seien ohne Erfolg geblieben. Der Kläger verfüge nach eigenen Angaben auch nicht mehr über entsprechende Nachweise, weshalb sich die Beweislastverteilung zu seinen Ungunsten auswirke und der Bescheid unverändert Geltung behalte. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2010 zurück und wiederholte hierzu die Begründung des Ausgangsbescheides. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2010 wurde an den Kläger im Ausland versandt.

Mit seiner am 15. März 2011 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst begehrt, für die Beschäftigungszeiten vom 5. September 1973 bis zum 31. Dezember 1990 höhere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung jährlicher Jahresendprämien in Höhe von mindestens 100% des Bruttomonatsgehaltes des laufenden Jahres festzustellen. Hierzu hat er vorgetragen, er habe in den streitgegenständlichen Zeiträumen der Jahre 1973 bis 1990 jeweils eine Jahresendprämie von mindestens 100% des Bruttomonatsgehalts des jeweils laufenden Jahres erhalten. Darüber hinaus hat er vorgetragen, in der Zeit der Beschäftigung beim Außenhandelsministerium seien in den Jahren 1983 bis 1990 Jahresendprämien aus dem so genannten Export-Förderungsfonds gezahlt worden, wobei jeweils im Januar eines Jahres die Entscheidung über die Höhe der Prämie für das Vorjahr unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen getroffen worden sei. Die Überweisung auf das jeweilige Konto sei dann im Februar erfolgt. Der Kläger hat ferner Unterlagen über Prämienzahlungen an ihn 1982 und 1983 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 20. März 2012 hat die Beklagte daraufhin ein Teilanerkenntnis abgegeben und mit Feststellungsbescheid vom 19. März 2012 das mit den vorgenannten Schreiben nachgewiesene zusätzliche Entgelt in Gestalt von Prämien nach § 6 Abs. 1 AAüG festgestellt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen, im Übrigen aber den Rechtsstreit fortgesetzt und für die Zahlung der von ihm behaupteten Prämien weitere Zeugen benannt. Mit Schriftsatz vom 10. September 2012 hat der Kläger sein Begehren unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses dahingehend formuliert, dass er nunmehr beantragt hat, den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Feststellungsbescheid vom 19. März 2012 hinaus für die Beschäftigungszeiten vom 5. September 1973 bis zum 3. Oktober 1990 folgende Jahresendprämien in Mark/DDR festzustellen:

1973 230,00 1974 700,00 1975 700,00 1976 810,00 1977 850,00 1978 500,00 1979 1.400,00 1980 1.600,00 1981 1.600,00 1982 700,00 1983 1984 1.180,00 1985 1.210,00 1986 1.365,00 1987 1.000,00 1988 600,00 1989 1.350,00

Hierzu hat der Kläger vorgetragen, er habe in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum VEB Automobilwerk Eisenach jeweils im Februar eines Jahres von 1974 bis einschließlich 1978 für das jeweils vorangegangene Jahr eine Jahresendprämie in der konkreten Höhe wie im Antrag benannt erhalten. Ferner hat er vorgetragen, für die Zeit seiner Zugehörigkeit zum VEB Zigarrenfabrik Treffurt zwischen Februar 1979 und Februar 1983 jeweils im Februar für das jeweils vorangegangene Jahr die im Antrag benannten Jahresendprämien erhalten zu haben. Schließlich hat er vorgetragen, in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Ministerium für Außenhandel zwischen 1982 und 1990 jeweils im Dezember der Jahre 1984 bis 1989 für das jeweils selbe Jahr eine Zahlung in Höhe des aus dem Antrag ersichtlichen Betrages erhalten zu haben. Das Sozialgericht hat daraufhin ehemalige Arbeitskollegen des Klägers um schriftliche Auskunft zu den näheren Einzelheiten etwaiger Prämienzahlungen im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb gebeten. Insoweit wird auf die jeweiligen Antworten Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung nach § 44 Abs. 1 SGB X, da sich im Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens gezeigt habe, dass die Beklagte das Recht weder unrichtig angewandt habe noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Der Kläger habe weder Nachweise vorlegen noch glaubhaft machen können, dass ihm konkret die streitige Jahresendprämie in der behaupteten Höhe zugeflossen sei. Er habe keine Nachweise, wie etwa Begleitschreiben oder Quittungen, für an ihn geflossene Prämienzahlungen vorlegen können. Auch eine Glaubhaftmachung sei ihm nicht gelungen, denn eine Tatsache sei dann als glaubhaft anzusehen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordere mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die schriftlichen Aussagen der Zeugen zu den noch streitbefangenen Jahren seien nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten Jahresendprämien glaubhaft zu machen. Selbst wenn man eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend annehmen sollte, dass regelmäßig eine Jahresendprämie gezahlt worden sei, könne nicht zweifelsfrei bestimmt werden, welche Summe mindestens zur Auszahlung gelangt sei. Weder der Zufluss noch die Höhe der Jahresendprämie an den Kläger sei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Dezember 2015 zugestellt worden ist.

Mit der am 13. Januar 2016 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, der Sachverhalt sei nicht hinreichend ermittelt worden und hält im Übrigen eine jährliche Prämienzahlung von mindestens 80% eines Monatsbruttogehalts für nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 30. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 in der Gestalt des Feststellungsbescheides vom 19. März 2012 zu verpflichten, für die Beschäftigungszeiten des Klägers zwischen dem 6. Dezember 1973 und dem 3. Oktober 1990 folgende weitere Entgelte aufgrund von Jahresendprämien in Mark/DDR als zusätzliches Entgelt festzustellen:

1973 230,00 1974 700,00 1975 700,00 1976 810,00 1977 850,00 1978 500,00 1979 1.400,00 1980 1.600,00 1981 1.600,00 1982 700,00 1983 1984 1.180,00 1985 1.210,00 1986 1.365,00 1987 1.000,00 1988 600,00 1989 1.350,00

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat weitere Ermittlungen zum Auffinden weiterer Lohnunterlagen bei Nachfolgeunternehmen bzw. mit der Verwaltung des Archivguts beauftragten Unternehmen angestellt, ohne dass dies Ergebnisse erbracht hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 9. November 2005 über die mit Feststellungsbescheid vom 19. März 2012 erfolgte Änderung hinaus, denn die Beklagte hat insoweit weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, § 44 Abs. 1 SGB X.

Der Senat nimmt zunächst gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug, denen er folgt, und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger mit der Berufung darauf, es sei nachgewiesen, jedenfalls aber glaubhaft gemacht, dass in den streitgegenständlichen Jahren jeweils mindestens 80% eines Bruttomonatslohnes als Prämie an ihn gezahlt worden sei.

Es ist angesichts des Fehlens jeglicher Unterlagen offenkundig, dass die Zahlung konkreter Prämien an den Kläger, seien es Jahresendprämien oder Leistungsprämien, nicht im Sinne des Vollbeweises, nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, hat nachgewiesen werden können. Auch eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 6 Abs. 6 AAüG ist dem Kläger indes nicht gelungen. Die Glaubhaftmachung von Tatsachen setzt nach Überzeugung des Senates in einem ersten Schritt voraus, dass ein Sachverhalt schlüssig und in sich widerspruchsfrei vorgetragen wird. In einem zweiten Schritt müssen dann Indiztatsachen oder sonstige Umstände ermittelt worden sein, die die Richtigkeit jenes Vortrages nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Falle behaupteter Zahlungen betrifft dies neben der Höhe auch den Zeitpunkt und die Modalität.

Für den Zeitraum der Zugehörigkeit des Klägers zum Außenhandelsministerium der DDR vom 1. Juni 1982 bis zum 3. Oktober 1990 ist bereits der klägerische Vortrag widersprüchlich. Während der Kläger in der Klagebegründung vom 26. Juli 2011 vorgetragen hat, die Jahresendprämien im Außenhandelsministerium seien in den Leitungssitzungen des Handelsrats in der Botschaft beschlossen worden, nämlich im Januar eines Jahres über die Höhe der Prämie für das Vorjahr, wobei die Überweisung sodann im Februar erfolgt sei, widersprechen dem die vom Kläger vorgelegten Urkunden, die letztlich zum Teilanerkenntnis durch die Beklagte geführt haben. Diese sind in den Jahren 1982 und 1983 im Dezember bzw. Oktober erstellt worden und betrafen das jeweilige Jahr. Ohne diesen Widerspruch aufzuklären oder sich dazu in sonstiger Weise zu äußern, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. September 2012 seinen Vortrag dahingehend geändert, dass die Zahlung nunmehr im Dezember des jeweiligen Jahres erfolgt sein soll für das jeweils laufende Jahr.

Aber selbst wenn man den letzten Vortrag des Klägers isoliert betrachtete, fehlte es an Indiztatsachen oder sonstigen Umständen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Prämienzahlung an den Kläger ergäbe. Die vom Kläger benannten schriftlich befragten Zeugen G, Sch und L haben in ihren schriftlichen Aussagen jeweils konkret angegeben, es habe im Staatsapparat der DDR keinerlei Jahresendprämien gegeben. Der Zeuge L hat insoweit angegeben, es habe Geldprämien gegeben für besondere Arbeitsleistungen, auf die man aber keinen Anspruch gehabt habe. Der Zeuge G, der nach eigener Auskunft Stellvertreter des Ministers für den Bereich der Entwicklungsländer gewesen ist, hat insoweit bekundet, im Ministerium für Außenhandel seien keine Jahresendprämien gezahlt worden, es habe Geldprämien für besondere Arbeitsleistungen gegeben, die auf Vorschlag des jeweiligen Vorgesetzten gezahlt worden seien. Es habe sich dabei um Leistungsprämien gehandelt, wie z.B. für ein besonderes Engagement beim Zustandekommen von Exportverträgen oder der Eintreibung von Zahlungsforderungen. Der Zeuge L hat in seiner Aussage bekundet, es sei entsprechend der Erfüllung der fachlichen Aufgabenstellungen und der Leistungen der Kollegen jeweils zum Jahresende eine Leistungsprämie gezahlt worden, er selbst habe eine solche bezogen und zwar jährlich zwischen 700,00 und 800,00 Mark. Der Zeuge R hat bekundet, es sei im Prinzip an alle Beschäftigten eine Prämie gezahlt worden, die leistungsabhängig gezahlt worden sei. An die jeweilige Höhe habe er keine Erinnerung mehr, sie habe aber maximal das Niveau eines Monatsgehaltes betragen. Die einzige Übereinstimmung jener Aussagen im Sinne des klägerischen Vortrages besteht mithin darin, dass es im Bereich des Außenhandelsministeriums Prämienzahlungen gegeben habe. Hingegen lässt sich den Aussagen weder entnehmen, dass diese Prämie stets in einer festgelegten prozentualen Relation zur Höhe des Gehaltes gezahlt worden sei noch dass dies einheitlich für alle Beschäftigten gegolten habe.

Soweit die Berufung die Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum VEB Zigarrenfabrik Treffurt betrifft, ist das von ihm behauptete zusätzliche Entgelt in Gestalt von Jahresendprämien ebenfalls weder der Höhe nach noch dem konkreten Zufluss nach glaubhaft gemacht. Auch insoweit sind die Angaben der durch das Sozialgericht schriftlich befragten Zeugen uneinheitlich und stehen darüber hinaus auch im Widerspruch zum konkreten Vortrag des Klägers. Erstmalig mit Schriftsatz vom 10. September 2012 hat der Kläger vorgebracht, er habe jeweils im Februar der Jahre 1979 bis 1983 eine Prämienzahlung für das vorangegangene Jahr erhalten. Dem gegenüber haben aber die Zeugen H, L und Sch in ihren schriftlichen Aussagen bekundet, die Auszahlung der Jahresendprämien sei jeweils am Jahresende bzw. konkret im Dezember erfolgt. Auch hinsichtlich der Höhe lässt sich weder ein konkreter Betrag noch eine prozentuale Relation zum Bruttogehalt als überwiegend wahrscheinlich feststellen. Während der Kläger ursprünglich vorgetragen hat, die jeweilige Jahresendprämie habe bei 100% eines Monatsbruttolohnes gelegen, hat er später konkrete Beträge geltend gemacht. Dem gegenüber haben die Zeugen insoweit unterschiedliche Angaben gemacht. Während der Zeuge B bekundet hat, die Jahresendprämie habe 100 – 120% eines Bruttomonatsgehaltes betragen, hat der Zeuge B angegeben, die Höhe habe 80 – 100% in Abhängigkeit von der Höhe des Prämienfonds und mit Variabilität nach oben und unten betragen. Hingegen hat der Zeuge L bekundet, die Höhe der Prämie habe sich nach Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten gerichtet. Die Zeugin Sch hingegen hat ausgeführt, Basis für die Bemessung der Prämie sei der Bruttolohn gewesen, wobei nach Wettbewerbskriterien eine Berechnung erfolgt sei. Der Kläger macht insoweit geltend, er habe für die Jahre 1978 und 1982 jeweils anteilig Jahresprämie erhalten, für die Jahre 1979, 1980 und 1981 hingegen volle Jahresendprämie. Insoweit macht er geltend, 1.400,00 Mark bzw. zweimal 1.600,00 Mark erhalten zu haben. Dies widerspricht indes bereits seinem eigenen Vortrag, wonach die Jahresendprämie 100% eines Monatsbruttogehaltes betragen habe, denn ausweislich des beim Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Arbeitsvertrages betrug das monatliche Bruttogehalt des Klägers 1.230,00 Mark mit der Möglichkeit eines leistungsbezogenen Zuschlages von 150,00 Mark, maximal also 1.380,00 Mark monatlich.

Gleiches gilt schließlich auch für die Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum VEB Automobilwerke Eisenach vom 5. September 1973 bis zum 6. September 1978. Auch insoweit ist dem Kläger eine Glaubhaftmachung weder des konkreten Zahlungszuganges noch der konkreten Höhe gelungen. Auch insoweit hat er erstmalig mit Schriftsatz vom 10. September 2012 vorgetragen, die Zahlung sei im Februar des Folgejahres jeweils für das vorangegangene Jahr erfolgt. Diese Angabe wird indes einzig von der Aussage des Zeugen P bestätigt, hingegen haben die weiteren Zeugen M, H und M angegeben, die Zahlung der Jahresendprämie sei am Jahresende erfolgt. Auch hinsichtlich der Höhe sind die Angaben des Klägers einerseits und die Angaben der Zeugen andererseits, letztlich aber auch die Angaben der Zeugen untereinander von Widersprüchlichkeit gekennzeichnet. Während die Zeugen P und M angegeben haben, die Jahresendprämie habe sich in der Höhe eines Monatsgehaltes bewegt und sich dies mit dem ursprünglichen Vortrag des Klägers deckt, hat der Zeuge E angegeben, die Höhe der Jahresendprämie sei abhängig von diversen Faktoren gewesen, während der Zeuge M angegeben hat, die Höhe sei vom jeweiligen Gruppenleiter festgelegt worden. Die Zeugen K, H und M schließlich haben angegeben, die Höhe der Jahresendprämie sei vom jeweiligen Gehalt abhängig gewesen und prozentual davon berechnet worden. Diese Sachlage ermöglicht es nicht, einen bestimmten Mindestbetrag als glaubhaft gemacht anzusehen. Auch stimmt der ursprüngliche Vortrag des Klägers über die Höhe der Jahresendprämie mit 100% eines Monatsbruttolohnes nicht mit den vorliegenden Gehaltsabrechnungen des VEB Automobilwerkes überein. Danach hat der Kläger etwa ab dem Jahr 1977 ein monatliches Gehalt von mindestens 1.000,00 Mark bezogen, will aber nach eigenen Angaben Jahresendprämie 1977 in Höhe von 810,00 Mark und 1978 in Höhe von 850,00 Mark erhalten haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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