Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KA 3014/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 454/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.01.2017 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, 07.02.2011 - L 11 R 5686/10 B -).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 03.01.2017 ist statthaft und zulässig, da nach § 127 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG) die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Da sich der Kläger weder im Verfahren der Hauptsache vor dem SG, in dem er sich gegen die Zuweisung der Regelleistungsvolumen und der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen für die Quartale 1/2012 und 3/2012 gewandt hatte, noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren inhaltlich eingelassen hat, bietet sich dem Senat kein Anhalt dafür, den Streitwert abweichend vom Regelstreitwert von 5.000,- EUR festzusetzen.
Die Streitwertfestsetzung durch das SG im Beschluss vom 03.01.2017 ist hiernach nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, 07.02.2011 - L 11 R 5686/10 B -).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 03.01.2017 ist statthaft und zulässig, da nach § 127 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG) die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Da sich der Kläger weder im Verfahren der Hauptsache vor dem SG, in dem er sich gegen die Zuweisung der Regelleistungsvolumen und der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen für die Quartale 1/2012 und 3/2012 gewandt hatte, noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren inhaltlich eingelassen hat, bietet sich dem Senat kein Anhalt dafür, den Streitwert abweichend vom Regelstreitwert von 5.000,- EUR festzusetzen.
Die Streitwertfestsetzung durch das SG im Beschluss vom 03.01.2017 ist hiernach nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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