L 5 KA 2680/17 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KA 2850/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 2680/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 9) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.03.2017 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 9) gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG erfolgt ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B, Justiz 2010, 169 mwN).

Die Beschwerde des Bevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 01.03.2017 ist statthaft und zulässig, da nach § 127 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG) die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, obwohl der Kammervorsitzende des SG nicht mit Beschluss über die Beschwerde des Bevollmächtigten entschieden hat. Das in § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG genannte Abhilfeverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, dem Ausgangsgericht ggf. die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächst höheren Instanz herbeizuführen. Insoweit ist im Fall der Nichtabhilfe ausreichend, wenn der Kammervorsitzende des SG dokumentiert hat, dass er mit der Sache befasst war und der Beschwerde nicht abgeholfen hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B, juris). Entsprechendes wird hier durch den Nichtabhilfebeschluss vom 05.07.2017 dokumentiert. Unerheblich ist dabei, dass das SG der Beschwerde des Beigeladenen zu 9) nicht abgeholfen hat, während der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 9) nach Hinweis des Senats die Beschwerde sodann im eigenen Namen erhoben hat. Eine erneute Befassung des SG war insoweit nicht erforderlich, nachdem das SG bereits durch den Beschluss vom 05.07.2017 dokumentiert hat, dass die Beschwerde als unbegründet angesehen wird. Die Beschwerde des Bevollmächtigte ist im Übrigen auch gem. § 32 Abs. 2 Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zulässig. Auch durch das Fax vom 18.07.2017 ist fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Beschwerde des Beigeladenen zu 9) insoweit zurückgenommen worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000,00 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Nach § 36 GKG ist beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs für diesen ein gesonderter Streitwert festzusetzen, soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt.

Zutreffend weist hiernach das SG in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 05.07.2017 darauf hin, dass für die Festlegung des Streitwerts der Antrag des Klägers und die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich ist. Soweit der Bevollmächtigte demgegenüber in der Beschwerde als Maßstab für den Streitwert die Bedeutung der Sache für den Beigeladenen zu 9) hervorhebt, wird Bedeutung und Reichweite des § 52 GKG verkannt. Das dem Begehren des Klägers zugrundeliegende wirtschaftliche Interesse an der defensiven Konkurrentenklage kann im Übrigen nicht beziffert werden. Auch hierauf hat das SG zutreffend hingewiesen und in Anlehnung an den in Zulassungssachen für die Streitwertbestimmung zugrunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren ein Streitwert von 60.000 EUR unter Berücksichtigung des Auffangstreitwert pro Quartal iHv 5.000 EUR angenommen (12 Quartalen x 5.000 EUR). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 05.07.2017 Bezug und verweist auf diesen (§ 142 Abs. 2 SGG).

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Rechtskraft
Aus
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