Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 1955/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2753/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.05.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt zum wiederholten Male die Übernahme von Kosten für eine privatärztliche Eingliederung festen Zahnersatzes (enossale Kieferimplantate) sowie weitere zahnmedizinische Behandlung und prothetische Versorgung.
Der im Jahr 1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bereits 2005 lehnte die Beklagte eine vom Kläger begehrte Implantatversorgung ab. Das hiergegen eingeleitete gerichtliche Verfahren blieb für den Kläger erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 16.04.2008 - 12 KR 5149/05 -, Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 26.08.2008 - L 4 KR 2452/08 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.10.2008 - B 1 KR 71/08 B - und 31.10.2008 - B 1 KR 2/08 C -). Vom Kläger eingeleitete gerichtliche Verfahren mit dem Begehren der Wiederaufnahme des durch Gerichtsbescheid des SG unter dem Aktenzeichen - S 12 KR 5149/05 - abgeschlossenen Verfahrens blieben ebenfalls erfolglos (Gerichtsbescheid des SG vom 15.03.2011 - S 19 KR 79/11 -; Urteil des LSG vom 28.09.2011 - L 5 KR 1253/11 -; Beschluss des BSG vom 29.02.2012 - B 1 KR 83/11 B -).
Ohne vorherige Befassung der Beklagten erhob der Kläger am 05.04.2016 abermals Klage zum SG, mit der er die Übernahme von Kosten einer privatärztlichen Eingliederung festen Zahnersatzes (enossale Kieferimplantate) durch Hr. W., Direktor der Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie am K., St., geltend machte. Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das SG mit Beschluss vom 04.08.2016 - S 10 KR 1956/16 ER - ab, die hiergegen eingelegte Beschwerde (- L 11 KR 3094/16 ER-B -) wies das LSG mit Beschluss vom 14.09.2016 zurück. Der Antrag sei, so das LSG, bereits unzulässig, da es insoweit am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts fehle. Das im Jahr 2005 eingeleitete Verfahren sei bestandskräftig abgeschlossen, einen erneuten Antrag auf Übernahme der Kosten für die Versorgung durch die Beklagte habe der Kläger bei der Beklagten nicht gestellt, weswegen keine neue ablehnende Verwaltungsentscheidung der Beklagten vorliege.
Mit Urteil vom 26.05.2017 wies das SG die Klage unter Verweis auf die Ausführungen des LSG im Beschluss vom 14.09.2016 (a.a.O.) ab. Die Klage sei, so das SG, bereits unzulässig, da der Kläger die Beklagte vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mit seinem Begehren befasst habe.
Gegen das am 30.06.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.07.2017 beim Amtsgericht Nürtingen Berufung eingelegt, die dem Senat am 14.07.2017 vorgelegt wurde. Der Kläger bringt vor, er habe, als Opfer zahlreicher Verletzungen seiner Grundrechte, einen grundgesetzlich geschützten Anspruch auf Wiederherstellung seiner körperlichen Unversehrtheit.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die privatärztliche Eingliederung festen Zahnersatzes - enossale Kieferimplantate - zu bezahlen sowie die weiteren Kosten für die seit langem notwendige zahnmedizinische Behandlung und prothetische Versorgung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 18.07.2017, das dem Kläger am 19.07.2017 zugestellt worden ist, wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
II.
Der Senat konnte die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist nach § 143 SGG statthaft, da der Wert der geltend gemachten Eingliederung festen Zahnersatzes den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR übersteigen würde.
Die Berufung führt jedoch in der Sache für den Kläger nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist bereits unzulässig, da dem gerichtlichen Verfahren in Ermangelung einer vorherigen Befassung der Beklagten keine ablehnende Verwaltungsentscheidung der Beklagten vorangegangen ist und dem folgend auch das nach § 78 SGG vor Erhebung einer Anfechtungs- und Leistungsklage erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.05.2017 ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt zum wiederholten Male die Übernahme von Kosten für eine privatärztliche Eingliederung festen Zahnersatzes (enossale Kieferimplantate) sowie weitere zahnmedizinische Behandlung und prothetische Versorgung.
Der im Jahr 1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bereits 2005 lehnte die Beklagte eine vom Kläger begehrte Implantatversorgung ab. Das hiergegen eingeleitete gerichtliche Verfahren blieb für den Kläger erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 16.04.2008 - 12 KR 5149/05 -, Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 26.08.2008 - L 4 KR 2452/08 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.10.2008 - B 1 KR 71/08 B - und 31.10.2008 - B 1 KR 2/08 C -). Vom Kläger eingeleitete gerichtliche Verfahren mit dem Begehren der Wiederaufnahme des durch Gerichtsbescheid des SG unter dem Aktenzeichen - S 12 KR 5149/05 - abgeschlossenen Verfahrens blieben ebenfalls erfolglos (Gerichtsbescheid des SG vom 15.03.2011 - S 19 KR 79/11 -; Urteil des LSG vom 28.09.2011 - L 5 KR 1253/11 -; Beschluss des BSG vom 29.02.2012 - B 1 KR 83/11 B -).
Ohne vorherige Befassung der Beklagten erhob der Kläger am 05.04.2016 abermals Klage zum SG, mit der er die Übernahme von Kosten einer privatärztlichen Eingliederung festen Zahnersatzes (enossale Kieferimplantate) durch Hr. W., Direktor der Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie am K., St., geltend machte. Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das SG mit Beschluss vom 04.08.2016 - S 10 KR 1956/16 ER - ab, die hiergegen eingelegte Beschwerde (- L 11 KR 3094/16 ER-B -) wies das LSG mit Beschluss vom 14.09.2016 zurück. Der Antrag sei, so das LSG, bereits unzulässig, da es insoweit am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts fehle. Das im Jahr 2005 eingeleitete Verfahren sei bestandskräftig abgeschlossen, einen erneuten Antrag auf Übernahme der Kosten für die Versorgung durch die Beklagte habe der Kläger bei der Beklagten nicht gestellt, weswegen keine neue ablehnende Verwaltungsentscheidung der Beklagten vorliege.
Mit Urteil vom 26.05.2017 wies das SG die Klage unter Verweis auf die Ausführungen des LSG im Beschluss vom 14.09.2016 (a.a.O.) ab. Die Klage sei, so das SG, bereits unzulässig, da der Kläger die Beklagte vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mit seinem Begehren befasst habe.
Gegen das am 30.06.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.07.2017 beim Amtsgericht Nürtingen Berufung eingelegt, die dem Senat am 14.07.2017 vorgelegt wurde. Der Kläger bringt vor, er habe, als Opfer zahlreicher Verletzungen seiner Grundrechte, einen grundgesetzlich geschützten Anspruch auf Wiederherstellung seiner körperlichen Unversehrtheit.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die privatärztliche Eingliederung festen Zahnersatzes - enossale Kieferimplantate - zu bezahlen sowie die weiteren Kosten für die seit langem notwendige zahnmedizinische Behandlung und prothetische Versorgung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 18.07.2017, das dem Kläger am 19.07.2017 zugestellt worden ist, wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
II.
Der Senat konnte die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist nach § 143 SGG statthaft, da der Wert der geltend gemachten Eingliederung festen Zahnersatzes den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR übersteigen würde.
Die Berufung führt jedoch in der Sache für den Kläger nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist bereits unzulässig, da dem gerichtlichen Verfahren in Ermangelung einer vorherigen Befassung der Beklagten keine ablehnende Verwaltungsentscheidung der Beklagten vorangegangen ist und dem folgend auch das nach § 78 SGG vor Erhebung einer Anfechtungs- und Leistungsklage erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.05.2017 ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 SGG) liegen nicht vor.
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