Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AS 1364/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Damit setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nur das Bestehen des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs voraus (Anordnungsanspruch), sondern auch einer besonderen Eilbedürftigkeit zur Durchsetzung dieses Begehrens (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht worden sein. Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., III. Kapitel, Rdnr. 157). Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 19.07.2006, Az.: L 20 B 146/06 AS ER; Beschluss vom 12.06.2006, Az.: L 12 B 14/06 AS ER; Beschluss vom 19.01.2006, Az.: L 1 B 17/05 AS ER).
Bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs hat sich das Gericht an den Grundsätzen zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aufgestellt hat. Danach dürfen sich die Gerichte bei einer Ablehnung von existenzsichernden Sozialleistungen nicht auf eine bloße summarische Prüfung der Erfolgsaussichten beschränken und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannen; ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich, hat eine Folgenabwägung stattzufinden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05; ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 06.01.2006, L 1 B 13/05 AS ER und vom 28.02.2006, L 9 B 99/05 AS ER).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005, L 7 AS 2875/05 ER-B und vom 17.08.2005, L 7 SO 2117/05 ER-B). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.12.2006, L 7 AS 6383/06 ER-B).
Vorliegend haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch im Sinne eines im Hauptsacheverfahren voraussichtlich durchsetzbaren Anspruchs gegenüber dem Antragsgegner glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner wäre zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei Vorliegen der Übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Antragsteller nämlich nur dann verpflichtet, wenn diese ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dessen Zuständigkeitsbereich, also in L, hätten (§ 30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Zwar ist nicht erforderlich, dass die Antragsteller in L gemeldet sind. Nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt aber nur dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Nach der im Verfahren eingeholten Auskunft der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 22.05.2017 ist die Antragstellerin zu 1) zur Festnahme ausgeschrieben. Bislang hat sie sich offenbar dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörde durch wechselnde Aufenthaltsorte entzogen. Ihren Lebensmittelpunkt kann die Antragstellerin daher derzeit sicherlich nicht im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners begründen. Darüber hinaus hält sie sich nach ihrem eigenen Vortrag abwechselnd sowohl bei Herrn E H in L als auch bei ihrer Mutter oder ihrem Bruder in N auf. Auch dies spricht gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in L. Da der 2010 geborene, minderjährige Antragsteller zu 2) seit Dezember 2016 die Schule nicht mehr besucht ist davon auszugehen, dass er sich bei seiner Mutter aufhält. Er hat somit ebenfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt in L glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus besteht für die vorläufige Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.01.2017 bis zur Antragstellung bei Gericht am 10.04.2017 auch kein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Eine besondere Notlage, die vom Regelfall abweicht, wurde nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
Der gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Damit setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nur das Bestehen des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs voraus (Anordnungsanspruch), sondern auch einer besonderen Eilbedürftigkeit zur Durchsetzung dieses Begehrens (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht worden sein. Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., III. Kapitel, Rdnr. 157). Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 19.07.2006, Az.: L 20 B 146/06 AS ER; Beschluss vom 12.06.2006, Az.: L 12 B 14/06 AS ER; Beschluss vom 19.01.2006, Az.: L 1 B 17/05 AS ER).
Bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs hat sich das Gericht an den Grundsätzen zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aufgestellt hat. Danach dürfen sich die Gerichte bei einer Ablehnung von existenzsichernden Sozialleistungen nicht auf eine bloße summarische Prüfung der Erfolgsaussichten beschränken und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannen; ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich, hat eine Folgenabwägung stattzufinden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05; ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 06.01.2006, L 1 B 13/05 AS ER und vom 28.02.2006, L 9 B 99/05 AS ER).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005, L 7 AS 2875/05 ER-B und vom 17.08.2005, L 7 SO 2117/05 ER-B). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.12.2006, L 7 AS 6383/06 ER-B).
Vorliegend haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch im Sinne eines im Hauptsacheverfahren voraussichtlich durchsetzbaren Anspruchs gegenüber dem Antragsgegner glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner wäre zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei Vorliegen der Übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Antragsteller nämlich nur dann verpflichtet, wenn diese ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dessen Zuständigkeitsbereich, also in L, hätten (§ 30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Zwar ist nicht erforderlich, dass die Antragsteller in L gemeldet sind. Nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt aber nur dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Nach der im Verfahren eingeholten Auskunft der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 22.05.2017 ist die Antragstellerin zu 1) zur Festnahme ausgeschrieben. Bislang hat sie sich offenbar dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörde durch wechselnde Aufenthaltsorte entzogen. Ihren Lebensmittelpunkt kann die Antragstellerin daher derzeit sicherlich nicht im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners begründen. Darüber hinaus hält sie sich nach ihrem eigenen Vortrag abwechselnd sowohl bei Herrn E H in L als auch bei ihrer Mutter oder ihrem Bruder in N auf. Auch dies spricht gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in L. Da der 2010 geborene, minderjährige Antragsteller zu 2) seit Dezember 2016 die Schule nicht mehr besucht ist davon auszugehen, dass er sich bei seiner Mutter aufhält. Er hat somit ebenfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt in L glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus besteht für die vorläufige Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.01.2017 bis zur Antragstellung bei Gericht am 10.04.2017 auch kein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Eine besondere Notlage, die vom Regelfall abweicht, wurde nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved