S 4 U 33/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 33/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 458/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 und des Bescheids nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch vom 26. August 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles und auf eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 40 v.H. hat.

Die Klägerin ist 1961 geboren. Sie ist seit 1988 als Verwaltungsangestellte im Büro des Landrates beim Landratsamt D. tätig.

Am 11.10.2012 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, als sie auf dem Weg zum Land-ratsamt zum Tanken nach links zu einer Tankstelle abbiegen wollte. Die Klägerin hatte bereits angehalten und den Blinker gesetzt, als das nachfolgende Fahrzeug auf den Wagen der Klägerin auffuhr.

Die Klägerin begab sich am 12.10.2012, also einen Tag nach dem Unfall, zum Durchgangsarzt, der die Klägerin untersuchte und röntge. Das Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) ergab keinen Hinweis auf frische knöcherne Verletzungen aber auf deutliche degenerative Veränderungen. Die Erstdiagnose lautete: HWS-Distorsion, Prellung Brust-wirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS).

Weil die Klägerin immer wieder Schmerzen schilderte, wurde am 05.11.2012 eine Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS erstellt. Diese ergab wie zuvor die Röntgenuntersuchung keine durch den Unfall verursachten Schädigungen aber fortgeschrittene Verschleißerscheinungen, nämlich eine Osteochondrose (d.h. die Nekrosen von Knochen), eine Spondylose (d.h. deformierende Erkrankungen der Wirbelsäule), Uncovertebralarthrose (d.h. ein Verschleiß der Gelenke zwischen den Wirbelkörpern der Halswirbelsäule) und auch eine Spondylarthrose (d.h. chronisch degenerative Veränderungen an den Wirbelgelenken).

Eine weitere MRT der BWS wurde am 09.07.2013 erstellt, also etwa neun Monate nach dem Unfall. Diese zeigte eine Kompression des 9. BWK mit Deckplatteneinsenkung und eine knöcherner Foramenreduktion (d.h. Lochreduktion) bei dem Wirbelkörpern Th9 und Th10.

Von Dr. H. wurden im Zwischenbericht vom 24.07.2013 erstmals Angstzustände dokumentiert.

Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten bei Dr. K. ein, welches dieser am 19.07.2013 erstellte. Er kam zu der Einschätzung, dass als Unfallfolgen vorlägen: Eine HWS-Distorsion, die nach vier Wochen ausgeheilt sei, und eine bisher übersehene, konsolidierte BWK-9-Komprssionsfraktur mit erheblicher Höhenminderung. Die Behandlungsbedürftigkeit bestünde weiterhin, die Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 29.12.2012 bestanden. Die MdE sei ab dem 29.12.2012 mit 30 v.H. anzusetzen.

Dazu nahm Dr. W. am 16.09.2013 beratungsärztlich Stellung. Er beurteilte den Unfallfolgezustand wie Dr. K., die Beschwerden an der HWS seien jedoch wieder abgeklungen und es sei deshalb eine MdE von 20 v.H. angemessen.

Mit Bescheid vom 09.10.2013 erkannte die Beklagte einen Arbeitsunfall an. Als Unfallfolgen erkannte sie eine Prellung der HWS und einen Bruch des 9. BWK mit erheblicher Höhenminderung an. Sie leistete vorläufige Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. ab dem 29.12.2012.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29.10.2013 Widerspruch ein mit der Begründung, dass eine MdE von 40 v.H. angemessen wäre. Denn Dr. K. habe eine MdE von 30 v.H. für richtig gehalten und durch den Bruch des BWK 9 seien auch die Bandscheiben darüber und darunter beschädigt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte noch einmal aus, weshalb unter Berücksichtigung der einschlägigen Begutachtungsliteratur eine MdE von 20 v.H. angemessen sei.

Dagegen hat die Klägerin am 20.02.2014 Klage vor dem Sozialgericht Augsburg erhoben, die Klagebegründung deckt sich mit der Argumentation im Widerspruch.

Das Gericht hat diverse Befundberichte und ein chirurgisches Gutachten bei Dr. E. eingeholt, welches dieser am 23.07.2014 erstellte. Als Unfallfolgen hat Dr. E. eine HWS-Distorsion Grad I angesehen, diese Weichteilzerrung sei folgenlos ausgeheilt. Außerdem habe die Klägerin durch den Unfall eine moderate posttraumatische Rundrückenfehlstatik der unteren BWS in Folge einer stabil ausgeheilten, erst verspätet diagnostizierten Deckplatten- und Vorderkantenimpressionsfraktur des 9.BWK erlitten. Die MdE sei mit 20 v.H. ab dem 25.11.2013, dem Zeitpunkt des Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit nach Aktenlage, anzusetzen.

Den von der Klägerin gestellten Befangenheitsantrag gegen Dr. E. hat das Gericht mit Beschluss vom 03.02.2015 als unbegründet abgelehnt.

Das Gericht hat auf Antrag der Klägerin ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Dr. F. eingeholt, welches dieser am 04.05.2015 erstellt hat. Nach dessen Einschätzung seien als Unfallfolgen eine keilförmige Deformierung des 9. BWK mit Fehlwinkel zwischen 20 und 25 °anzuerkennen. Außerdem geht er davon aus, dass als Unfallfolge auch eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorläge, was aber durch ein fachärztliches Gutachten zu klären sei. Für die Unfallfolgen auf chirurgischem Fachgebiet betrage die MdE zunächst 30 v.H. und ab 29.02.2013 20 v.H.

Erstmals am 27.02.2015 hat die Klägerin im Verfahren geltend gemacht, dass sie auch unter psychischen Gesundheitsstörungen (Ängsten) leide, wofür sie den Unfall als Ursache ansehe.

Die Beklagte hat zur Entscheidung über die Rente auf unbestimmte Zeit am 20.05.2015 ein chirurgisches Gutachten bei Dr. K. eingeholt. Als Unfallfolgen hat dieser folgende Gesundheitsstörungen angesehen: - Bewegungseinschränkungen im Bereich der BWS und HWS, - chronische Schmerzen im Bereich der BWS mit Ausstrahlung in den linken Arm und den linken Brustkorb bis zum Brustbein, - Angstzustände beim Autofahren, - den Verlust sozialer Kontakte, - Ein- und Durchschlafstörungen. Die MdE hat er mit insgesamt 30 v.H. angesetzt. Dabei entfielen 20 v.H. auf die knöchern verheilte BWK-Fraktur, 10 v.H. auf das chronische Schmerzsyndrom und weitere 10 v.H. auf die psychischen Gesundheitsstörungen.

Die Beklagte hat am 26.08.2015 einen Bescheid nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erlassen, mit dem sie den Bescheid vom 09.10.2013 als rechtswidrig feststellte und mit Wirkung für die Zukunft zurücknahm. Die bisher gewährte vorläufige Entschädigung ist der Klägerin damit mit Ablauf des Augusts 2015 entzogen worden. Die Beklagte stellte fest, dass der Klägerin zukünftig keine Entschädigung zustünde. Die Beklagte hat dies damit begründet, dass der Unfall vom 11.10.2012 kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen sei. Die Anerkennung hätte nicht erfolgen dürfen, da das Tanken eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit darstelle und somit unversichert gewesen sei. Mit dem Setzen des Blinkers habe die Klägerin den ersten Schritt getan, um sich von ihrem versicherten Weg zur Arbeit auf den unversicherten Weg zu einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zu begeben.

Mit Schreiben vom 11.09.2015 hat die Klägerin beantragt, den Bescheid nach § 45 Abs. 1 SGB X vom 26.08.2015 aufzuheben. Es läge nach ihrer Ansicht ein Arbeitsunfall vor. Denn der Tank des Pkw sei so gut wie leer gewesen und die Klägerin hätte ohne Tanken den Arbeitsplatz nicht mehr erreichen können. Die angesteuerte Tankstelle liegt direkt am Arbeitsweg.

Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 09.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2014 insoweit abzuändern, als dass eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v.H: zu zahlen ist und den Bescheid nach § 45 Abs. 1 SGB X vom 26.08.2015 aufzuheben.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 26.08.2015, der nach § 45 SGB X den Bescheid vom 09.10.2013 zurücknimmt, ist nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Klageverfahrens geworden. Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 26.08.2015 den Bescheid vom 09.10.2013, in welchem sie einen Arbeitsunfall anerkannt hat, nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zukunft zurückgenommen. Die Beklagte hat richtigerweise ausgeführt, dass der Verkehrsunfall vom 11.10.2012 keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt.

Das Gericht folgt der Begründung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes der Beklagten vom 26.08.2015 und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.

Lediglich ergänzend führt das Gericht aus:

1.) Rücknahme des den Unfall als Arbeitsunfall anerkennenden Bescheids Die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes vom 09.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2012 nach § 45 SGB X war rechtmäßig.

Nach § 45 SGB X bedarf es für die rechtmäßige Rücknahme eines Verwaltungsakts, der begünstigend und (anfänglich) rechtswidrig ist. Wenn diese Grundvoraussetzungen vorliegen, kann ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn der Begünstigte nicht auf den Bestand vertraut hat oder sein Vertrauen nicht schutzwürdig ist. Für einen Dauerverwaltungsakte gilt zudem, dass dieser nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann.

Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind nach der vollen Überzeugung des Gerichts alle gegeben.

a) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Insbesondere ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, weil er den Verkehrsunfall fälschlich als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anerkennt. Denn versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Im vorliegenden Fall war der Weg der Klägerin in dem Zeitpunkt, als sie anhielt und ihren Blinker setzte, um zur Tankstelle abzubiegen, nicht (mehr) versichert. Denn sie handelte dabei mit privater Handlungstendenz. Es fehlt somit an dem inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges.

Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges besteht, wenn die Fortbewegung den Zweck hat, den Ort der Tätigkeit zu erreichen. Dabei müssen objektive Umstände die auf die versicherte Tätigkeit gerichtete Handlungstendenz stützen (BSG, 18. 1. 2011, B 2 U 9/10 R, BSGE 107, S. 197 ff., 199; Bundessozialgericht - BSG -, 02.12.2008, B 2 U 26/06 R, BSGE 102, S. 111 ff., 116 m.). Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines versicherten Weges vorgelegen haben, trägt der Versicherte (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R -, BSGE 102, 111 - 121, SozR 4-2700 § 8 Nr. 29, SozR 4-2200 § 550 Nr. 2). Unversichert sind z.B. Wegeunterbrechungen, also das Einschieben persönlicher für die Wegzurücklegung nicht erforderlicher Handlungen. Sie sind nur versichert, wenn die Handlungen "im Vorübergehen" erledigt werden können oder wenn der Weg sonst unmöglich fortgesetzt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 11/08 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 34). Bei eingeschobenen Vorbereitungshandlungen auf Wegen zum Ort der versicherten Tätigkeit ist der Betroffene nur dann versichert, wenn die Handlung zur Aufnahme oder Durchführung der versicherten Tätigkeit erforderlich ist, die Vorbereitungshandlung gerade auf diesem Weg vorzunehmen ist und deshalb der erforderliche enge sachliche Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit besteht (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 28 Rz. 27 m., vgl. auch Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 8 SGB VII, Rn. 26 a). Eine Unterbrechung beginnt mit jedem Verhalten, mit dem der Versicherte nach außen erkennbar seine Handlungstendenz, das versicherte Ziel zu erreichen, zugunsten eigenwirtschaftlicher Zwecke aufgibt (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R -, BSGE 102, 111 - 121, SozR 4-2700 § 8 Nr. 29, SozR 4-2200 § 550 Nr. 2; BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 8). Zu betrachten ist immer der konkrete Weg, also der Streckenabschnitt. Wird dieser aus dienstlichen und gleichzeitig privaten Gründen zurückgelegt, ist entscheidend, was im Vordergrund steht. Nur bei überwiegender dienstlicher Handlungstendenz ist der Weg versichert (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 33; BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 8 Rn. 225 mit Verweis auf Rn. 24 - 25 a).

Das Tanken ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Sie ist nur in Ausnahmefällen versichert, nämlich wenn die dringende Notwendigkeit des Tankens für den Versicherten nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar war. Denn grundsätzlich obliegt es jedem Versicherten, bei der Fahrt mit dem privaten Pkw vorab für eine ausreichende Tankfüllung für den Arbeitsweg zu sorgen.

Vorliegend hatte die Klägerin dazu angesetzt, von ihrem dienstlich veranlassten Arbeitsweg abzufahren und zur Tankstelle zu fahren. Das Tanken ist in diesem Fall nach der Überzeugung des Gerichts eine rein privatwirtschaftliche Tätigkeit. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass es für sie völlig überraschend kam, dass im Tank nur noch so wenig Treibstoff war und dass sie nur noch einen Fahrweg von 10 km hätte zurücklegen können. Doch selbst wenn man dies als wahr unterstellte, hätte die Klägerin jedenfalls ihren Weg noch fortgesetzt und ihre Arbeitsstelle in nur ca. 1 km Entfernung problemlos erreichen können. Das Tanken als Vorbereitungshandlung war also nicht zwingend gerade auf diesem Weg vorzunehmen, denn die Klägerin hätte zum einen noch am Abend zuvor tanken können oder aber in einer Arbeitspause des Unfalltages oder auf dem Rückweg.

b) Zeitliche Grenzen für die Rücknahme Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Der streitgegenständliche Bescheid ist vom 09.10.2013, der Bescheid nach § 45 SGB X vom 26.08.2015 - damit liegen zwischen beiden Verwaltungsakten weniger als zwei Jahre.

2.) Höhe der vorläufigen Verletztenrente Mit dem Wegfall der Anerkennung des Arbeitsunfalls entfällt auch jeglicher Anspruch auf Entschädigungsleistungen für die Zukunft - wie im Bescheid vom 26.08.2015 dargestellt. Lediglich klarstellend weist das Gericht deshalb darauf hin, dass der Verkehrsunfall nach der Überzeugung des Gerichts unter Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens von Dr. E., nicht zu gesundheitlichen Einschränkungen geführt hat, die eine MdE von mehr als 20 v.H. bedingt hätten. Das Vorliegen von psychischen Gesundheitsstörungen, die auf den Unfall zurückzuführen sind, ist bisher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Beachtlich ist hierbei, dass die Klägerin diese auch erst am 27.02.2015, also etwa 1 1/2 Jahre nach dem Unfall und erst nach Erwähnung durch Dr. F. im Klageverfahren erstmals geltend gemacht hat. Dem Klagebegehren der Leistung einer vorläufigen Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H. hätte das Gericht insofern auch unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht stattgeben können.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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