S 26 SB 474/14

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
26
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 26 SB 474/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Gegen den Kläger wird wegen Nichterscheinens im Termin am 17.05.2016 um 12.00 Uhr ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger ist zum Termin vom 17.05.2016 mit Postzustellungsurkunde am 28.04.2016 durch Niederlegung bei der Postbankfiliale ..., geladen worden. Dabei ist sein persönliches Erscheinen angeordnet und darauf hingewiesen worden, dass einem ohne genügende Entschuldigung nicht erschienenen Beteiligten ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR auferlegt werden kann. In dem Termin sollte die Sache eingehend erörtert werden. Vor allem sollte der Kläger klarstellen, was mit der Klage begehrt wird. Ferner hielt es die Kammer für nötig, sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers von diesem konkreter erläutern zu lassen. Diesbezüglich wollte die Vorsitzende den Kläger im Erörterungstermin befragen. Es galt gleichfalls prozessuale Fragen zu klären.

Rechtsgrundlage für die Verhängung von Ordnungsgeld ist § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach kann das Gericht gegen einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn er ohne genügende Entschuldigung zum Termin nicht erschienen ist. Da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht zum anberaumten Termin erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, konnte ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängt werden. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist davon ausgegangen worden, dass ein Betrag von 150,00 EUR notwendig, aber auch ausreichend ist, den Kläger dazu anzuhalten, in Zukunft gerichtlichen Vorladungen Folge zu leisten. Dass das Ordnungsgeld den Kläger unzumutbar belasten würde, ist nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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