Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 18 R 341/16 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 386/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 426.093,18 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese von der Antragstellerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.704.372,70 EUR fordert.
Die Antragstellerin betreibt eine Baufirma in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschafter der GbR sind jeweils zur Hälfte die Eheleute C. und D. A. Gegenstand des Unternehmens ist "Holz- und Bautenschutz, Reinigungsarbeiten jeglicher Art, wie Gebäude-, Glas-, Teppichboden, Büro-, Polstermöbel, Unterhalts-, Freiflächen- und Gehwegreinigung einschließlich der Schneebeseitigung sowie die Übernahme von Hausmeistertätigkeiten, des weiteren Bodenverlegungsarbeiten (Teppich, PVC, Laminat, Parkett und Linoleum), Einbau genormter Baufertigteile, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Gussasphalteinbau" (Gewerbeanmeldung bei der Stadt G-Stadt vom 30. April 2009). Sie ist spezialisiert auf Bautenschutz, Abdichtungsarbeiten und Asphaltarbeiten und wird hauptsächlich als Subunternehmerin für große Baufirmen tätig.
Bei der Kontrolle eines Bauvorhabens in Wiesbaden am 25. April 2012 durch das Hauptzollamt Darmstadt wurde eine polnische Arbeitskraft, Herr F0., mit einem Arbeitnehmer der Antragstellerin angetroffen. Im Rahmen des auch in polnischer Sprache verfassten Fragebogens gab dieser an, für die Antragstellerin als Einzelunternehmer für 120 EUR am Tag von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr Abdichtungsarbeiten in Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern der Antragstellerin auszuführen. Er verfüge weder über eigene Geschäftsräume noch beschäftige er selbst Arbeitnehmer. Baumaterial und Werkzeuge würden von der Antragstellerin gestellt, Werbung betreibe er nicht für sein Gewerbe, da D. A. ihm alle Aufträge besorge. Vorgelegt wurden von ihm nach dem folgenden Muster erstellte und mit der Antragstellerin abgeschlossene "Nachunternehmerverträge": "Wir folgender Werkvertrag geschlossen:
1. Vertragsgegenstand ... Bauvorhaben: ...
2. Vertragsgrundlagen
Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihenfolge:
2.1 die Bedingungen dieses Vertrages
2.2 die Bedingungen des zwischen (D.A.) und deren Auftraggebern Geschlossenen Vertrages, dessen Inhalt der Nachunternehmer kennt und jederzeit bei (D.A.) einsehen kann.
2.3 das Angebot des Nachunternehmers vom mündliche Verhandlung vom
3. Preise
3.1 Es werden nachfolgende Preise vereinbart:
3.1.1 Pauschalpreis
3.1.2 Einheitspreise gemäß Leistungsverzeichnis ...
3.1.3 Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich Mehrwertsteuer, in ihnen sind sämtliche zur Erbringung der Bauleistung erforderlichen Aufwendungen des Nachunternehmers enthalten.
4. Termine – Vertragsstrafe
4.1 Arbeitsbeginn: ...
4.2 Fertigstellung: ...
4.3 Für jeden Werktag der Überschreitung des Fertigstellungstermins Wird eine Vertragsstrafe von 3% vereinbart; der Gesamtbetrag der Vertragsstrafe beträgt höchstens 5% der Nettorechnungssumme.
5. Schadenersatz
Im Falle eines Schadens haftet der Nachunternehmer persönlich.
6. Zahlung
6.1 Alle Rechnungen sind in 3-facher Ausfertigung einzureichen
6.2 Binnen 10 Werktagen ab Empfang prüfbarer Rechnung Geleistete Zahlung werden.
6.3 Die Abtretung vor Forderungen aus diesem Vertrag ohne ausdrückliche Zustimmung von (D.A.) ist ausgeschlossen
7. Sicherheiten
7.1 Vor Beginn der Arbeiten hat der Nachunternehmer Unbedenklich- keitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft und der AOK vorzulegen.
8. Datenschutz
Der Nachunternehmer ist damit einverstanden, dass (D.A.) im Rahmen der Nachunternehmerbewertung zwecks Qualitätssicherung gemäß DIN ISO 9000 folgende, auch personalbezogene Daten speichert und firmen-bzw. konzernintern nutzt.
9. Der Nachunternehmer versichert, dass er und ggf. von ihm beauftragte Nachunternehmer
* auf der Baustelle ausschließlich Mitarbeiter aus Länder der UE oder Mitarbeiter aus Drittländern, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis sind, einsetzt
* den auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern mindestens den jeweils nach dem Tarifvertrag Mindestlohn maßgebenden Tarifstundenlohn zahlt und
* den Melde- und Beitragspflichten nach § 3 Arbeitnehmerentsendegesetz und dem Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nachkommt. Im Fall der Zuwiderhandlung ist (D.A. berechtigt, dem Auftrag gemäß § 8 Nr.2.2 VOB/B zu entziehen.
10. Weitere Vereinbarungen ...
11. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, behält der Vertrag im Übrigen seine Gültigkeit.
12. Als Gerichtsort wird G-Stadt Vereinbart."
Im Folgenden wurden von Herrn F0. an die Antragstellerin und an weitere Unternehmen aus den Jahren 2010 und 2011 erstellte Rechnungen nebst einem zusätzlichen Fragebogen bezüglich der von ihm für die Antragstellerin ausgeübten Tätigkeiten vorgelegt. Die Antragstellerin reichte auf Anforderung weitere Rechnungen von Herrn F0. und Kontenblätter der Jahre 2010, 2011 und 2012 zu den Akten. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 21.942,77 EUR (inkludiert: 4.839,50 EUR an Säumniszuschlägen) für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. Juni 2012 an. Die Auswertung des Ermittlungsberichts, des Berichts über die von den Bediensteten des Hauptzollamtes durchgeführte Kontrolle, des Vernehmungsprotokolls und der Fragebögen zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht habe ergeben, dass Herr F0. als Arbeitnehmer eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt habe und damit Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Im Rahmen der Anhörung wies die Antragstellerin darauf hin, dass sie sich von dem Auftragnehmer F0. habe alle für die Aufnahme und Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Gewerbekarte, Gewerbeanmeldung und Steuernummer, vorlegen lassen. Herr F0. habe seine Arbeiten aufgrund der Nachunternehmerverträge, die Werkverträge darstellten und Haftungsregelungen, Schadensersatzansprüche bzw. Fertigstellungstermine enthielten, vorgenommen. Es habe keinerlei Weisungsunterworfenheit bestanden und der Auftragnehmer habe über Arbeitszeiten und die Erledigung der Arbeiten frei, allerdings im Rahmen der Fertigstellungstermine, verfügen können. Sozialversicherungsbeiträge seien deshalb nicht zu entrichten.
Im Zeitraum vom 31. Januar 2014 bis zum 7. Oktober 2014 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) durch. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 1.570.321,21 EUR (inkludiert: 371.878,50 EUR an Säumniszuschlägen) für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. April 2014 an. Die Ermittlungen anlässlich der Betriebsprüfung hätten ergeben, dass u.a. für die Auftragnehmer F1., F2., F3., F4., F5., F6., F7., F8., F9., F10., F11., F12., F13., F14., F15., F16., F17., F18., F19., F20., F21., F0., F22., F23., F24., F25., F26., F27., F28., F29., F30., F31., F32., F33., F34., F35., F8., F9., F13., F36., F37., F38., F39., F40., F41., F42., F43., F44., F45., F46., F47., F48., F49., F50., F51., F52., F13., F53., F54., F31., F55., F56., F57., F58., F59., F60., F61., F62., F63., F64., F65., F66., F67. und F64. des Unternehmens der Antragstellerin Beschäftigungsverhältnisse gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1 SGB IV bestanden hätten. In den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin befinden sich Fragebögen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von den Aufragnehmern F2., F4., F51., F8., F9., F68. und F32. Durch das Hauptzollamt Darmstadt - Finanzkontrolle Schwarzarbeit - erfolgten zudem Vernehmungen der Auftragnehmer F6., F51., F9., F14., F68., F0., F24., F27., F32., F69., F2., F4., F57., F17., F62., F28., F54., F67. und F30. Das Ergebnis der Ermittlungen fasste das Hauptzollamt wie folgt zusammen:
"- Die Idee zur Gewerbeanmeldung hatte meistens Herr A. Wer keine Gewerbeanmeldung hatte, konnte nicht für ihn arbeiten.
- Die "Selbständigen" hatten keine weiteren Investitionen als die Gewerbeanmeldung.
- Teilweise hatten sie die gleiche Steuerberaterin wie Herr A.
- Die meisten "Gewerbetreibenden" hatten im Zeitraum in dem sie für den A. gearbeitet haben keine weiteren Auftraggeber.
- Arbeitsanweisungen und die Aufteilung der Arbeiter auf die verschiedenen Baustellen erfolgten am Abend zuvor oder direkt am Morgen durch A.
- Die Arbeiter trafen sich morgens um halb 6 am Büro der Firma A. in der G-Straße in G Stadt und fuhren von dort gemeinsam mit Fahrzeugen des A. zu den Baustellen. Auf den Baustellen wurde als Team gearbeitet.
- Einige Zeugen haben vom A. vorgelegte Verträge auf Deutsch unterschrieben ohne zu wissen was darin steht.
- Den Lohn konnten sie nicht verhandeln. A. hat die Höhe festgelegt.
- Rechnungen wurden entweder direkt vom A. geschrieben und er hat sie bei Auszahlung des Geldes lediglich vom jeweiligen Arbeiter unterschreiben lassen oder er hat dem Arbeiter ein Muster gemailt und nach jedem Monat den abzurechnenden Betrag vorgegeben.
- Das Werkzeug wurde vom A. gestellt. Das Material war meistens von den Auftraggebern des A.
- Teilweise haben die "Gewerbetreibenden" zeitweise auch als Arbeitnehmer für den A. gearbeitet. Es hätte kaum einen Unterschied gegeben, außer dass die Arbeitszeiten etwas strenger einzuhalten waren."
Mit Schreiben vom 19. November 2015 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 1.704.515,02 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2014 aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung vom 31. Januar 2014 bis zum 19. November 2015 an. Mit Bescheid vom 17. März 2016 setzte die Antragsgegnerin den Nachforderungsbetrag für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2014 auf insgesamt 1.704.372,70 EUR (inkludiert: 512.194,50 EUR an Säumniszuschlägen) fest. In den Verwaltungsakten befindet sich im Weiteren der Schlussbericht des Hauptzollamtes Darmstadt an die Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 7. April 2016 zum Ermittlungsverfahren gegen D. A. und C. A. u.a. wegen § 266a Strafgesetzbuch (StGB) und § 10 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - (SchwarzArbG).
Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. März 2016 erhob die Antragstellerin am 24. März 2016 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der mit dem Bescheid festgestellten Beitragsforderung. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass bezüglich der von der Staatsanwaltschaft vernommenen Zeugen Bedenken dahingehend bestünden, ob diese den Fragenkatalog überhaupt richtig verstanden hätten. Sie hätten angegeben, die Nachunternehmerverträge zwar unterschrieben, aber nicht verstanden zu haben, weshalb eine Übersetzung des Fragenkatalogs in die polnische Sprache hätte stattfinden müssen, was offensichtlich nicht geschehen sei. Völlig unzutreffend sei die Behauptung der Antragsgegnerin, dass durch die einseitigen Weisungen der Auftraggeber der Leistungsgegenstand vor Ort konkretisiert worden sei. Grundlage aller Tätigkeiten seien die Nachunternehmerverträge. Die Subunternehmer seien zudem nur begrenzt und nicht durchgehend für sie tätig geworden, diese hätten zudem weitere Auftraggeber gehabt, für die auch umfangreich Rechnungen erstellt und mit denen Umsätze erzielt worden seien. Alle Subunternehmer hätten eine Gewerbeanmeldung gehabt und es seien von ihr auch nicht die Grunddaten zur Rechnungsstellung vorgegeben worden. Der Auftrag der Hauptauftraggeber an sie habe bestimmte Leistungen und Quadratmeter vorgesehen und diese Quadratmeter seien dann Auftragsinhalt der jeweiligen Subunternehmerverträge geworden. Die Höhe des Entgelts sei gleichermaßen Kalkulationsgröße im Hinblick auf die abzuarbeitenden Quadratmeterzahlen gewesen. Für sie habe diesbezüglich durch die engen Vorgaben kaum Verhandlungsspielraum bestanden. Den Subunternehmen habe freigestanden, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Pausen und Zeiten habe der Subunternehmer selbst bestimmt. Unzutreffend sei auch, dass sie dabei geholfen hätten, die Gewerbeanmeldungen für die Subunternehmer vorzunehmen oder auf diese gedrungen hätten. Es sei lediglich deutlich gemacht worden, dass Aufträge nur an Subunternehmen vergeben würden. Zudem hätten viele der Subunternehmer bereits über eine Gewerbeanmeldung verfügt. Es seien auch keine Weisungen erteilt worden. Es habe sich insoweit lediglich um werkvertragliche Anweisungen gehandelt. Auch seien bei der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Hessen am 26. August 2011 keine Beanstandungen erfolgt. Zur Bestätigung ihres Vorbringens legte die Antragstellerin eine Liste der Zeitspannen, in denen von den jeweiligen Auftraggebern im streitgegenständlichen Zeitraum Tätigkeiten für sie verrichtet worden seien und Rechnungen der Auftragnehmer an weitere Unternehmen vor. Ergänzend wies die Antragstellerin auf die von Auftragnehmern für sie unterschriebenen (Muster)-Subunternehmererklärungen folgenden Inhalts hin:
"Subunternehmererklärung Hiermit versichere ich,. Nachfolgende Kriterien zu erfüllen.
1. Ich beschäftige zur Zeit ca ... versicherungspflichtige Arbeitnehmer (außer Familienangehörige)
2. Ich bin für ... andere Firmen außer der D.A. & Partner GbR tätig.
3. Ich erbringe auch Arbeitsleistungen, die nicht typisch für abhängig Beschäftigte sind.
4. Ich bin unternehmerisch am Markt tätig und habe eigene Kunden.
Vorgenannte Angaben habe ich wahrheitsgemäß gemacht. Sollte aufgrund einer Prüfung festgestellt werden, dass eine so genannte Scheinselbständigkeit besteht, bin ich für alle aufkommenden Verpflichtungen, die der D.A. & Partner GbR dadurch entstehen, schadenersatzpflichtig. Ich stelle die D.A. & Partner GbR insoweit von allen Verpflichtungen frei. Ort, Datum G-Stadt
... Generalunternehmer Nachunternehmer "
Am 18. Mai 2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der festgestellten Beitragsforderung ab.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2016, beim Sozialgericht Frankfurt a. Main eingegangen am 27. Juni 2016, beantragte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. März 2016 anzuordnen. Zur Begründung hat sie erneut darauf hingewiesen, dass mit den jeweiligen Auftragnehmern Werkverträge in Form von Nachunternehmerverträgen geschlossen und zudem von diesen Subunternehmererklärungen unterschrieben worden seien. Mit wem die Subunternehmer nach der Auffassung der Antragsgegnerin Hand in Hand zusammengearbeitet haben sollten, bleibe unklar, da auf den jeweiligen Baustellen auch noch weitere Unternehmen vor Ort gewesen seien, die nicht im Auftrag von ihr Arbeiten ausgeführt, allerdings vor Ort wohl Weisungen erteilt hätten. Zudem hätten ihre Hauptauftraggeber die Gerätschaften und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, da sie selbst über solche so gut wie nicht verfüge. Die Tätigkeiten, die die bei ihr beschäftigten Personen ausübten, unterschieden sich von denen der Subunternehmer insoweit, als dass die Tätigkeiten der Angestellten eher im Sinne einer Kontrolltätigkeit angesehen werden müssten. Allein die Tatsache, dass es sich um einfache Arbeiten gehandelt habe, nehme den Subunternehmen nicht ihre Selbstständigkeit. Von einer Eingliederung in eine fremd bestimmte Arbeitsorganisation könne damit nicht ausgegangen werden. Soweit die Arbeiten durch die Hauptauftraggeber nicht abgenommen worden seien, seien die Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden. Das unternehmerische Risiko der Auftragnehmer sei von ihr letztlich nicht zu beurteilen. Sie habe sich insoweit aber von diesen nach ihrer Auffassung alle erforderlichen Unterlagen zur Frage der Selbstständigkeit vorlegen lassen (Steuernummer, Gewerbeanmeldung etc.). Auch sie selbst habe nicht über die erforderlichen Arbeitsmittel verfügt. Die Vollziehung des Beitragsbescheides bedeute im Weiteren für sie eine unbillige Härte. Zur Bestätigung ihres Vorbringens hat die Antragstellerin u.a. eine Vielzahl von Nachunternehmerverträgen, Subunternehmererklärungen und Gewerbeanmeldungen der Auftragnehmer vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren an ihrer Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung nicht vorlägen, festgehalten. Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 hat sich das Sozialgericht Frankfurt a. Main für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Darmstadt verwiesen. Mit Beschluss vom 16. Juli 2016 hat dieses den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. März 2016 hinsichtlich des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. März 2016 anzuordnen, abgelehnt. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. März 2016 erweise sich als rechtmäßig. Zur Begründung hat das Sozialgericht folgendes ausgeführt:
"Unter Berücksichtigung aller Umstände der vertraglichen und festgestellten tatsächlichen Verhältnisse hat das Gericht keine ernsthaften Zweifel, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung bei den aufgeführten Arbeitern überwiegen.
Das Gericht stützt sich dabei auf die Angaben der - mit Dolmetscher - vernommenen 19 Zeugen in den jeweiligen Vernehmungsniederschriften:
F2. (Bl. 729 ff. der Verwaltungsakte - VA - )
F4. (Bl. 623 ff. VA)
F6. (Bl. 586 ff. VA)
F51. (Bl. 1470 ff. VA)
F57. (Bl. 1381 ff. VA)
F9. (Bl. 1406 ff. VA)
F9. (Bl. 794 ff. VA)
F14. (Bl. 1295 ff. VA)
F17. (Bl. 560 ff. VA)
F68. (Bl. 750 ff. VA)
F0. (Bl. 677 ff. VA)
F24. (Bl. 1208 ff. VA)
F62. (Bl. 938 ff. VA)
F27. (Bl. 1514 ff. VA)
F28. (Bl. 1040 ff. VA)
F54. (Bl. 1170 ff. VA)
F67. (Bl. 1525 ff. VA)
F1. (Bl. 1353 ff. VA)
F32. (Bl. 896 ff. VA).
Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Dolmetscher nicht ordnungsgemäß übersetzt haben. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin insoweit geäußerten Zweifel sind nicht weiter belegt oder begründet. Bei einem Vortrag ins Blaue hinein besteht keine Notwendigkeit für weitere gerichtliche Ermittlungen. Die Aussagen der Zeugen werden in ihrer Glaubwürdigkeit auch nicht durch den Einwand des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erschüttert, dass diese aufgrund der unterschriebenen Subunternehmererklärung und einer sich daraus ggf. ergebenden Haftung/Schadensersatzpflicht, ein Eigeninteresse an unzutreffenden Angaben hätten. Dieser Einwand kann allenfalls für drei der vernommenen Zeugen gelten: F4., X2 F9. und F62. Nur diese Zeugen haben auch eine Subunternehmererklärung unterschrieben. Auf die Angaben in den Fragebögen kommt es für eine abschließende Beurteilung nicht maßgeblich an. Weiterhin wurden die übrigen Unterlagen in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die vorgelegten Unterlagen der Antragstellerin berücksichtigt. Danach ergibt sich aus den Zeugenaussagen, dass die Antragstellerin offenbar zwei verschiedene "Geschäftsmodelle" hat:
Zum einen wurden Arbeiter an andere Firmen (insbesondere Firma H. & I., Firma J.) entliehen und arbeiteten dann nach Weisung von Mitarbeitern der Entleihfirmen. Zum anderen wurden Aufträge in eigener Regie abgewickelt. Dafür bestimmte Herr A., wer welche Aufgaben zu übernehmen hat und auf welcher Baustelle zum Einsatz kam. Die Arbeitszeiten wurden dabei im Wesentlichen vorgegeben. (Im Rahmen dieser Auftragserledigung arbeiteten F2., F6., F17. und F0. zusammen – nach eigenen Angaben seit 2006. Herr F0. ist der Schwager des Herrn A.; Herr F2. und Herr F17. sind ebenfalls verschwägert. Seit Mitte 2012 arbeiten diese vier gemeinsam im Angestelltenverhältnis bei der Firma J. im Asphaltbau. Offenbar handelt es sich bei diesen vier um ein eingespieltes Team. Daraus erklären sich auch die Angaben, dass die Arbeitszeit im Team festgelegt wurde – unter Berücksichtigung der zu erledigenden Arbeit und der Rahmenbedingungen (z.B. Menge des zu verarbeitenden Asphalts).
Die Arbeiter waren in den Betrieb der Antragstellerin eingegliedert und unterlagen der Weisung der Antragstellerin. Der äußere Ablauf der Tätigkeit war nicht im Vorhinein bestimmt. Die Antragstellerin entschied, in welchem Bereich (Arbeitnehmerüberlassung oder eigene Auftragsausführung) die Arbeiter eingesetzt wurden.
Dies ergibt sich z.B. aus den Zeugenaussagen von F51., F54., F69. und F4. Diese geben an, entweder an verschiedene Firmen verliehen worden zu sein oder für die Antragstellerin eigene Arbeiten ausgeführt zu haben. Dabei kommt der Aussage des Zeugen F4.s ein besonderes Gewicht zu: Er ist seit dem Jahr 2005 für die Antragstellerin tätig und damit mit den Abläufen sehr gut vertraut.
Anschaulich schildert F62. den üblichen Ablauf (Bl. 941f VA): "Ich wurde von Kollegen abgeholt, die auch für A. arbeiteten. Alle Gewerbetreibenden die für A. gearbeitet haben, haben sich abgesprochen, wer freie Plätze im Auto hat. Wir sind zwischen 5:00 und 6:00 Uhr abgeholt worden und zur Baustelle gefahren. Die Kollegen die schon länger für A. arbeiteten hatten feste Aufgaben und ich habe dann dort mitgeholfen, wo Arbeit angefallen ist. Im Allgemeinen hat der A. die Arbeit verteilt. Verantwortlich auf der Baustelle selbst waren die Mitarbeiter die schon länger für ihn gearbeitet haben und denen er vertraut hat." "Der A. hat anfänglich die allgemeinen Arbeitsanweisungen gegeben. Die Arbeitsstunden wurden meines Wissens nach, von dem Auftraggeber des A. aufgeschrieben." Oder der Zeuge F28. (Bl. 1045 VA): "Wir haben zwischen 8 und 12 Stunden gearbeitet. Angefangen haben wir um 5:30 Uhr im Büro, ab 6:30 fuhren wir zu den Baustellen. Gegen 17:00 Uhr haben wir Schluss gemacht und sind nach Hause gefahren. Die Fahrzeit gehörte nicht zur Arbeitszeit. Der A. hat die Arbeitszeit bestimmt. Wenn ich nur "kurz" arbeiten wollte dann ging das nicht. Wenn man frei haben wollte musste man beweisen warum man fernbleit. Wenn man ohne Bescheid zu geben nicht zur Arbeit kam dann musste man zur Strafe 1 Woche ohne Bezahlung zu Hause bleiben. Urlaub nehmen konnte man nicht. Nur wenn es nichts zu tun gab, dann gab es Zwangsfrei. An Weihnachten gab es ein paar Tage frei. Eine halbe Stunde bis eine Stunde Pause gab es am Tag. Wenn ein Vorarbeiter da war dann hat er es bestimmt, ansonsten wir."
Die Zeugen schildern übereinstimmend, dass Herr A. der Chef war, der die Arbeit verteilt hat. Die Arbeitszeit ergab sich bei Entleihung an andere Firmen daraus, wie lange diese gearbeitet haben. Bei großen Baustellen konnte auch im Team das Ende der Arbeitszeit beschlossen werden. Tagesbaustellen mussten an einem Tag beendet werden. Weitere Anweisungen vor Ort waren nicht notwendig. Es handelt sich um eine einfache, körperlich schwere, Anlerntätigkeit, die nach der Anlernzeit ausgeübt werden konnte, ohne dass es weiterer täglicher Anweisungen bedurfte. Die Arbeiter kamen teilweise mit Firmenfahrzeugen der Antragstellerin zur Baustelle, die mit einem Firmenlogo versehen waren (Zeuge F54., Bl. 1176 VA; Zeuge F28., Bl. 1046 VA). Sie sind damit nicht nach außen hin als Selbständige am Markt aufgetreten.
Die vorgelegten Nachunternehmerverträge stehen einer Einordnung als abhängige Beschäftigte bei denjenigen Arbeitern, die einen solchen Vertrag unterschrieben haben, nicht entgegen. Zum einen haben die meisten einen sog. "Jahresvertrag" unterschrieben für die Durchführung auf "div. Baustellen." Damit musste der Ort der Tätigkeit jeweils noch durch einzelne Weisungen der Antragstellerin konkretisiert werden, so dass eine Eingliederung in den Betrieb der Antragstellerin vorlag. Darüber hinaus ist es auch ausgeschlossen, für die konkrete Tätigkeit, um die es ging, Werkverträge mit einzelnen Arbeitern abzuschließen. Ein einzelner Arbeiter konnte sich gar nicht verpflichten, das Werk abzuliefern. Dazu der Zeuge F32.: "die Arbeiten (konnten) nicht von einer Person erledigt werden ( ). Einer holt den Asphalt, einer zieht den Asphalt und andere dichten ab." Diejenigen, die einen Nachunternehmervertrag unterschrieben haben, haben sich damit für den jeweils genannten Zeitraum für die genannte Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Dies ist aber typisch für eine abhängige Beschäftigung. Sie waren auch hinsichtlich der inhaltlichen Ausführung der Tätigkeit nicht frei. Es musste auf jeder Baustelle neu bestimmt werden, wer welche Arbeitsschritte ausübt. Dies zeigt sich z.B. in der Aussage des Zeugen F68.: "Auf den meisten Baustellen weiß jeder was er zu tun hat. Ich kann gut Glattstreichen und andere fahren lieber die Schubkarren. Auf manchen Baustellen wenn die Aufträge von der Firma J. vergeben wurden, ist ein Vorabeiter da, der dann selbst glatt streicht und dann fahre ich auch mal die Schubkarre. Das sagt mir dann der Vorarbeiter." (Bl. 754 der VA)
Die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, kann grundsätzlich zwar als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden, weil der Betroffene damit den Umfang seiner Tätigkeit weitgehend selbst bestimmt. "Doch sind auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überlassen, ob er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er ein konkretes Angebot im Einzelfall ablehnt. Denn auch in solchen Fällen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen beispielsweise wegen Erkrankung ständiger Mitarbeiter lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt sein, ein konkretes Arbeitsangebot abzulehnen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2006 - L 4 KR 763/04 -). Nimmt der Betroffene das angetragene Angebot jedoch an, übt er die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus und wird nicht allein wegen der grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbstständig Tätigen." (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2008, L 4 KR 4098/06, juris, Rdnr. 30; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.02.2009, L 1 Kr 249/08). Dass die Arbeiter die Möglichkeit hatten, einzelne Arbeitsaufträge abzuweisen, wiegt nicht so schwer, dass deshalb die Kriterien für eine selbständig selbständige Tätigkeit überwiegen würden. Die Arbeiter haben im Wesentlichen die Arbeitsaufträge nicht abgelehnt, da alle darauf angewiesen waren, Geld durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft zu verdienen.
Auch die Gewerbeanmeldung ist kein derart starkes Indiz, dass alle anderen Indizien für eine abhängige Beschäftigung in den Hintergrund treten lassen würden. Zum einen gibt es Arbeiter, die ohne Gewerbeanmeldung beschäftigt waren: F55., F3., F57. Folgende Beschäftigte hatten zwar ein Gewerbe angemeldet, allerdings bezogen auf eine andere als die bei der Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit: F5. (Bl. 1463 ff. VA), F34. (Bl. 1497 ff. VA), F56. (Bl. 1503 ff. VA), F52. (Bl. 1510 ff VA), F7. (Bl. 1374 ff. VA), F8. (Bl. 1397 ff VA), F12. (Bl. 1124 ff. VA), F16. (Bl. 1339 ff. VA), F18. (Bl. 1312 ff. VA), F39. (Bl. 1324 ff. VA), F20. (Bl. 1132 ff. VA), F40. (Bl. 880 ff. VA), F21. (Bl. 873 ff. VA), F43. (Bl. 1199 ff. VA), F61. (Bl. 1062 ff. VA), F53. (Bl. 1271 ff. VA), F23. (Bl. 1287 ff. VA), F24. (Bl. 1208 ff. VA), F25. (Bl. 972 ff. VA), F26. (Bl. 921 ff. VA), F44. (Bl. 930 ff. VA), F27. (Bl. 1514 ff. VA), F46. (Bl. 1333 ff. VA), F48. (Bl. 1013 ff. VA), F65. (Bl. 867 ff. VA), F66. (Bl. 1237 ff. VA), F49. (Bl. 1163 ff. VA), F31. (Bl. 1226 ff. VA), F32. (Bl. 896 ff. VA).
Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass polnische Staatsangehörige nach dem EU-Beitritt Polens 2004 bis zum 30.04.2011 nur als Selbständige in Deutschland arbeiten durften. Hinsichtlich einer abhängigen Beschäftigung war die Freizügigkeit eingeschränkt: Die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung war bei Erteilung einer Arbeitsgenehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich. Daraus erklärt sich auch, warum die Arbeiter die Gewerbeanmeldung als Voraussetzung für eine Arbeit in Deutschland gesehen haben. Da die Gewerbeanmeldung hier kein überwiegendes Indiz für die selbständige Tätigkeit ist, kommt es auch nicht darauf an, wer diese veranlasst hat und ob die Antragstellerin daran mitgewirkt hat.
Außer den Kosten für die Gewerbeanmeldung hatten die Arbeiter keine weiteren Kosten. Es wurden keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt. Es gab keine eigene Betriebsstätte. Es wurde letztlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt. Dies ist im gewerblichen Bereich aber – beim Fehlen von allen anderen Indizien für eine Selbständigkeit – typisch für eine abhängige Beschäftigung. Ein echtes Unternehmerrisiko liegt erst dann vor, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus der Arbeit erzielt wird und zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und / oder Arbeitnehmer ausfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2009, 16 R 5/08).
Weiter trägt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vor, dass zehn Auftragnehmer nachweislich auch für andere Auftraggeber tätig gewesen seien. Sie seien nur für äußerst begrenzte Zeiten für die Antragstellerin tätig gewesen. Eine Prüfung der Umsätze der Subunternehmer beim Finanzamt könne nicht unterlassen werden, da auch Subunternehmer aus unterschiedlichen Gründen heraus möglicherweise Fragen des Hauptzollamtes nicht richtig beantwortet haben.
Aus der Aufstellung Bl. II/17 VA ergibt sich, dass die Mitarbeiter in ganz unterschiedlichem Umfang für die Antragstellerin tätig waren. Es gibt Mitarbeiter, die im streitigen Zeitraum einmalig einen bis vier Monate für die Antragstellerin tätig waren. Dies sind folgende 27 Mitarbeiter:
F1. (Bl. 1353 ff. VA),
F55. (Bl. 1457 ff. VA),
F5. (Bl. 1463 ff. VA),
F34. (Bl. 1497 ff. VA),
F7. (Bl. 1374 ff. VA),
F11. (Bl. 1124 ff. VA),
F12. (Bl. 1131 ff. VA),
F14. (Bl. 1295 ff. VA),
F15. (Bl. 1102 ff. VA),
F38. (Bl. 851 ff. VA),
F16. (Bl. 1339 ff. VA),
F17. (Bl. 560 ff. VA),
F18. (Bl. 1312 ff. VA),
F19. (Bl. 1279 ff. VA),
F41. (Bl. 880 ff. VA),
F59. (Bl. 1444 ff. VA),
F43. (Bl. 1199 ff. VA),
F23. (Bl. 963 ff. VA),
F25. (Bl. 972 ff. VA),
F44. (Bl. 930 ff. VA),
F27. (Bl. 1514 ff. VA),
F45. (Bl. 1451 ff. VA),
F28. (Bl. 1040 ff. VA),
F29. (Bl. 1345 ff. VA),
F30.,
F49. (Bl. 1163 ff. VA),
F67. (Bl. 1525 ff. VA).
Von diesen hatte lediglich F1. für zwei Monate einen Nachunternehmervertrag, obwohl er vier Monate für die Antragstellerin nach den geleisteten Zahlungen tätig war. Die übrigen Arbeitnehmer verfügten über keinen Nachunternehmervertrag.
Damit waren aber 44 Mitarbeiter länger als vier Monate für die Antragstellerin im streitigen Zeitraum tätig.
Von diesen hatten einen Nachuntervertrag als Jahresvertrag 12 Mitarbeiter:
F4. (2010 – 2014) (Bl. 623 ff. VA),
F6. (2010 – 2014 (Bl. 586 ff. VA),
F51. (2013 – 2014) (Bl. 1470 ff. VA),
X1 F9. (2010, 2012 – 2014; in 2011 zwei Einzelverträge) (Bl. 1406 ff. VA)
X2 F9. (2011 – 2014) (Bl. 794 ff. VA)
F13. (2010 – 2014; zusätzlich in 2011 zwei Einzelverträge) (Bl. 978 ff. VA),
F68. (2010 – 2011, 2013) (Bl. 750 ff. VA),
F20. (2010 – 2014) (Bl. 1132 ff. VA),
F60. (2013 – 2014) (Bl. 1109 ff. VA),
F61. (2013 – 2014, zusätzlich in 2013 zwei Einzelverträge) (Bl. 1062 ff. VA),
F62. (2014) (Bl. 938 ff. VA),
F64. (2013 – 2014) (Bl. 1242 ff. VA).
F0. hat in 2010 und 2011 verschiedene Einzelverträge gehabt, entweder mit "div. Baustellen" oder einzelnen benannten Bauvorhaben (Bl. 677 ff. VA).
31 Mitarbeiter haben somit länger als vier Monate und ohne Nachunternehmervertrag für die Antragstellerin gearbeitet.
Ob die Arbeiter neben der Tätigkeit für die Antragstellerin noch für andere Auftrag- oder Arbeitgeber tätig waren, ist für die Beurteilung der Tätigkeit, die für die Antragstellerin ausgeübt wurde, unerheblich. Es sind deshalb auch keine weiteren Ermittlungen zu deren Umsätzen aus anderen Aufträgen notwendig. Zu beurteilen ist die jeweilige Tätigkeit. Ob die Betroffenen daneben andere Tätigkeiten selbständig ausgeübt haben, spielt für die Einordnung der Tätigkeit für die Antragstellerin keine wesentliche Rolle. Dem Sozialversicherungsrecht ist ein universell Selbständiger fremd.
Auf die abgegebene Subunternehmererklärung, mindestens drei weitere Auftraggeber zu haben, kommt es auch nicht an. Diese Frage wäre nur dann relevant, wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit handeln würde. Dann wäre zu klären, ob eine Versicherungspflicht als Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Es bedarf auch keiner weiteren Aufklärung, in welchem zeitlichen Umfang die einzelnen Arbeiter an andere Firmen entliehen wurden oder direkt für Aufträge der Antragstellerin eingesetzt wurden. Denn die Antragstellerin haftet in beiden Fällen für die Beiträge. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Liegt die erforderliche Erlaubnis nicht vor, so ist der Vertrag nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam. In diesem Fall hat der Verleiher, wenn er das vereinbarte Arbeitsentgelt an den Leiarbeitnehmer zahlt, obwohl der Vertrag unwirksam ist, auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AÜG). Die Antragstellerin verfügt nicht über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist nicht in der Gesamtliste aller Erlaubnisinhaber der Bundesagentur für Arbeit aufgeführt (http://www.spitzenverbaende.arbeitsagentur.de/gesamt.html). Die Antragsgegnerin hat die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge zutreffend ermittelt, indem sie von einer Nettolohnvereinbarung ausgegangen ist. Die Antragsgegnerin hat für die festgestellten Beschäftigungsverhältnisse und der sich daraus ergebenden Versicherung die Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung nicht abgeführt. Nach den vorgelegten Buchungskonten der Finanzbuchhaltung wurde das Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt. Die Antragsgegnerin hat nur Zahlungen, die in der Finanzbuchhaltung aufgeführt sind, bei ihrer Beitragsberechnung berücksichtigt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt eine Nettolohnvereinbarung als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind. Die Nichtzahlung von Lohnsteuer und Beiträgen unter Verstoß gegen die gesetzlichen Verpflichtung hierzu und die vorausgehende Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflicht ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2011, B 12 R 18/09 R, juris, Rdnr. 24).
Die Antragstellerin hat diesen Verstoß auch bedingt vorsätzlich vorgenommen. Nach dem gesamten Sachverhalt kann das Gericht nur davon ausgehen, dass die Antragstellerin die Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Die Antragstellerin beschäftigt zumindest seit dem Jahr 2005 polnische Staatsangehörige. Der Antragstellerin war bekannt, dass diese ab diesem Zeitpunkt zunächst nur als Selbständige in Deutschland freizügigkeitsberechtigt waren. Dies ergibt sich für das Gericht daraus, dass die Antragstellerin darauf geachtet hat, dass die Arbeiter eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Gleichzeitig hat die Antragstellerin für die gleiche Tätigkeit zeitweise auch bei ihr angestellte Arbeiter eingesetzt (z.B. F68.). Dass ihr die Problematik hinsichtlich des Status bekannt war, zeigt sich auch daran, dass die Antragstellerin sich die Nachunternehmerverträge hat abzeichnen lassen, um sich offenbar formal abzusichern. Gleiches gilt für die Subunternehmererklärung. Von der Möglichkeit, eine Statusentscheidung nach § 7a SGB IV herbeizuführen, hat die Antragstellerin hingegen über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren keinen Gebrauch gemacht.
Eine stichprobenartige Überprüfung der durchgeführten Hochrechnung hat ergeben, dass diese nicht zu beanstanden ist. Sie entsprechen, wie im Bescheid vom 17.03.2016 dargelegt, den Anforderungen, die das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 09.11.2011, B 12 R 18/09 R, juris, Rdnr. 31, aufgestellt hat.
Die Forderung ist nicht verjährt. Auf die Ausführungen im Bescheid vom 17.03.2016 wird Bezug genommen. Die Verpflichtung, Säumniszuschläge zu verlangen, folgt aus § 24 Abs. 1 SG IV. Eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 24 Abs. 2 SGB IV).
Dafür, dass die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeuten würde, bestehen keine Anhaltspunkte. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind.
Im Hinblick auf die mit der Beitragsnachforderung verbundenen berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der einzelnen Versicherten kann gerade bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners eine alsbaldige Beitreibung geboten sein. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit. (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2016, L 8 R 300/15 B ER, juris, Rdnr 54). Diese Wertung ergibt sich auch aus § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV. Danach darf der Versicherungsträger Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist es ihr nicht möglich gewesen, gegenüber der Einzugsstelle Sicherheitsleistungen zu erbringen. Dies spricht aber dafür, dass bei einem Zuwarten der Anspruch noch weiter gefährdet wäre als bisher schon. In dieser Situation kommt den Interessen der Versichertengemeinschaft an der Beitragserhebung auch nach der gesetzlichen Wertung eine überragende Bedeutung zu, die es nicht rechtfertigen kann, die aufschiebende Wirkung vorläufig anzuordnen. Ob die Einzugsstelle im Rahmen des § 76 SGB V von den dort vorgesehenen weiteren Möglichkeiten Gebraucht macht, steht in deren Ermessen."
Mit Beschluss vom 11. August 2016 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 426.093,00 EUR festgesetzt.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 18. Juli 2016 zugestellten Beschluss hat diese am 10. August 2016 Beschwerde zu dem Hessischen Landessozialgericht bei dem Sozialgericht Darmstadt eingelegt. Zur Begründung weist sie auf ihren bisherigen Vortrag hin und führt ergänzend aus, dass das Gericht lediglich die Niederschriften von 19 vernommenen Zeugen bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt und den so ermittelten Sachverhalt allen Subunternehmern (insgesamt mehr als 40) zugerechnet habe, was nicht zulässig sein könne. Unzutreffenderweise habe das Gericht auch nicht beachtet, dass noch weitere Subunternehmer die Subunternehmererklärung unterschrieben hätten. Auch hätten verschiedene Subunternehmer über Freistellungsbescheinigungen zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48b Abs. 1 Einkommensteuergesetz verfügt, was gerade für deren Selbständigkeit spreche. Nicht nachvollziehbar sei, wie das Gericht zu der Auffassung gelange, dass zwei verschiedene "Geschäftsmodelle" bestanden hätten. Es seien auch lediglich die Ausführungszeiten und nicht die Arbeitszeiten maßgeblich gewesen. Sie habe bisher nicht die Möglichkeit gehabt, die Zeugen selbst zu befragen und ihnen Vorhalte zu machen. Das Gericht habe zudem Angaben der Auftragnehmer, die für eine Selbständigkeit sprächen, nicht ausreichend berücksichtigt. So habe z.B. der Zeuge X2 F9. u.a. gegenüber dem Hauptzollamt angegeben, dass seine Schwiegermutter ihm bei der Gründung seines Gewerbes geholfen habe und er über Arbeitsmittel in Form einer Bohrmaschine, eines Werkzeugkastens, eines kleinen Gerüstes und eines PKWs verfügt habe. Sein Büro sei zudem mit einem Schreibtisch und einem Laptop ausgerüstet. Auch habe der Zeuge F54. es abgelehnt, bei ihr als Angestellter beschäftigt zu sein. Bei der Gewerbeanmeldung sei durch sie nur eine Unterstützung aufgrund der Sprachschwierigkeiten erfolgt. Sie sei zudem rechtlich unerfahren und habe sich an ihren Kenntnissen im Zusammenhang mit der Durchführung von Auftragsarbeiten und deren vertraglicher Gestaltung seitens der Hauptauftraggeber orientiert und daraus die eigenen Nachunternehmerverträge formuliert. Sie habe nie Arbeitnehmer einstellen wollen, sondern lediglich Aufträge an Subunternehmer vergeben wollen. Auch seien die Berechnungen der Antragsgegnerin unzutreffend. So seien Barlöhne für den Subunternehmer F24. für 2010 i.H. von 10.052,52 EUR ausgewiesen, obwohl Nachfragen beim Steuerbüro nur einen Betrag von 7.285,00 EUR ergeben hätten. Gleiches gelte für den Subunternehmer F32. (Barlohn lt. Antragsgegnerin für 2010: 18.066,00 EUR und Mitteilungen des Steuerbüros i.H. von 3.825,17 EUR für 2010). Es liege damit eine Fehlerhaftigkeit des gesamten Bescheides vor. Die Vollziehung stelle auch eine unbillige Härte dar, da bei einem Vollzug die Insolvenz zu befürchten sei. Zur Bestätigung ihres Vorbringens hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung von C. und D. A. vom 22. September 2016, ein Schreiben der DAK vom 14. Juni 2016 nebst einer Mahnung der DAK vom 12. September 2016, Schreiben der AOK vom 5. April 2016, von der IKK Südwest vom 5. September 2016, vom Finanzamt vom 1. September 2016, kurzfristige Erfolgsrechnungen per Dezember 2015, per März 2016 und per September 2016, den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 30. März 2016, einen Kontoauszug der K. Bank vom 11. Januar 2016, einen Jahresdepotauszug der K. Bank zum 31. Dezember 2015, eine Finanzübersicht der K. Bank vom 16. August 2016 und eine Mitteilung der L. Versicherungen über die garantierten Werte bei vorzeitiger Kündigung bzw. Beitragsfreistellung von Versicherungen für die Jahre 2016 und 2017 vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und weist im Beschwerdeverfahren ergänzend darauf hin, dass das Vorhalten eines Werkzeugkastens, einer Bohrmaschine und eines kleinen Gerüsts bzw. das Erstellen von Rechnungen auf einem Laptop nicht ausreiche, um eine Selbständigkeit zu bejahen. PKW und Laptop seien als haushaltsübliche Gegenstände zu bewerten. Die Antragstellerin müsse sich den Vorhalt gefallen lassen, dass sie die Subunternehmer wie eigene Arbeiter behandelt habe, ihnen insbesondere Arbeitsaufträge zugewiesen, sie in Kolonnen eingeteilt, zum Gewerbeamt begleitet und auch die Gewerbeanmeldungen zum Teil bezahlt habe. Gleichwohl habe sie eine "Subunternehmererklärung" in deutscher Sprache und in Landessprache für den Fall einer festgestellten Scheinselbständigkeit abgefasst und von den Auftragnehmern abzeichnen lassen. Die Nachunternehmerverträge seien zumeist auf Jahressicht geschlossen worden und hätten auf "diverse Baustellen" gelautet. Die Gewerbeanmeldung wirke zudem nicht konstitutiv und rechtsbegründend für eine selbstständige Tätigkeit. Alle Zeugen seien, soweit ersichtlich, vom Hauptzollamt vorgeladen worden und aus den einzelnen Aussagen der Zeugen ergebe sich ein Gesamtbild von der Tätigkeit der Beschäftigten. Die in Ziff. 7.1 der Nachunternehmerverträge vorgesehenen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK und der Berufsgenossenschaften seien von keinem der Auftragnehmer vorgelegt worden. Die Daten der Steuererklärung 2014 für die Eheleute A. sprächen von einem zu versteuernden Einkommen von 140.000,00 EUR bei einer Steuerlast von 26.731,00 EUR zuzüglich Solidaritätszuschlag und die Antragstellerin weise für das Jahr 2015 ein vorläufiges Ergebnis von 208.727,00 EUR vor Steuern aus, sodass in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation bei der Antragstellerin kein Grund gesehen werden könne, nicht mit den beteiligten Krankenkassen eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2016 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. März 2016 zurückgewiesen. Gegen diesen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. September 2016 Klage zu dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Juli 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat am 3. November 2016 einen Erörterungstermin im vorliegenden Verfahren abgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug, die Gegenstand der Entscheidung waren.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 16. Juli 2016 abgelehnt. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachforderung noch ist eine unbillige Härte erkennbar.
Nach § 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide des Rentenversicherungsträgers, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012, L 11 R 1789/12 ER-B und vom 4. September 2013, L 11 R 2315/13 ER-B; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2015, L 7 R 832/15 B ER - juris -).
Da die Antragstellerin die Unterbindung des Vollzugs eines gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG sofort vollziehbaren Bescheides anstrebt, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft.
Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 86b Rdnr. 12c; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2015, L 7 R 832/15 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2004, L 5 B 2/04 KR ER - juris -). Damit kommen die Kriterien, die das Gesetz für die Aussetzung der Vollziehung durch die Verwaltungsbehörde in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG festlegt, auch im gerichtlichen Verfahren zur Anwendung: Zu prüfen ist, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Nach dem gegenwärtigen Stand ist es für den Senat im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 Erfolg haben wird.
Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 28p Abs. 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV erfüllen. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V. mit § 89 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nicht. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) und § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) auch für die Arbeitsförderung.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der sozialen Pflegeversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen zuletzt: Bundessozialgericht, Urteile vom 24. März 2016, B 12 KR 20/14 R und vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R - juris -).
Ausgehend von diesen Kriterien hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Bescheides vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 zutreffend eine Versicherungs- und Beitragspflicht der Auftragnehmer der Antragstellerin festgestellt. Der Senat schließt sich insoweit gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG der zutreffenden Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S. des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R und vom 24. März 2016, B 12 KR 20/14 R - juris -). Bei den jeweiligen "Nachunternehmerverträgen" handelt es sich nach der Auffassung des Senats um sogenannte Rahmenverträge, die einer Konkretisierung bedurften. Dies wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass viele Auftragnehmer ausweislich der Vernehmungsprotokolle davon ausgegangen sind, gar keine schriftlichen Verträge mit der Antragstellerin abgeschlossen zu haben. Bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art ist für die Frage der Versicherungspflicht jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Angebots während dessen Durchführung bestehen. Zutreffenderweise hat die Antragsgegnerin insoweit im Rahmen des Widerspruchsbescheides darauf hingewiesen, dass den sog. "Nachunternehmerverträgen" die wesentlichen Merkmale eines Werkvertrages in Form u.a. eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werkergebnisses und die ausreichend genaue Beschreibung des zu erstellenden Werkes nebst erfolgsorientierter Abrechnung der Werkleistung fehlen (vgl. hierzu auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015, L 11 R 5195/13 juris -). Insoweit weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass u.a. in den "Subunternehmerverträgen" keinerlei konkrete Preisgestaltung erfolgte. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden (z.B. Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub bzw. Urlaubsgeld; Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern; Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen), auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zulassen (vgl. nämlich § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I). Darüber hinaus kommt solchen Vertragsklauseln bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr setzen diese Regelungen - insbesondere der Ausschluss ansonsten zwingender arbeits- und sozialrechtlicher Rechte und Pflichten - bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus, für den in erster Linie Weisungsgebundenheit und - jedenfalls für das Sozialrecht das Fehlen einer selbstständigen Tätigkeit kennzeichnenden Umstände ausschlaggebend ist. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R - juris -).
Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass von den Protokollen der Vernehmungen bestimmter greifbarer Auftragnehmer nicht auf die konkrete Ausgestaltung des Verhältnisses bezüglich weiterer Auftragnehmer geschlossen werden könne, kann dies von dem Senat nicht nachvollzogen werden. Insoweit trägt die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerade keine differierenden Argumente zu der Gruppe der vom Hauptzollamt vernommenen Auftragnehmer vor und bezieht sich schwerpunktmäßig auf die, für alle im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 genannten Auftragnehmer geltenden und rechtlich gewürdigten "Nachunternehmerverträge" und "Subunternehmererklärungen". Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind zudem erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können. Solches wird typischerweise eher anzunehmen sein, wenn es sich um höherwertige Tätigkeiten handelt und die Honorierung des Auftragnehmers vom Arbeitsergebnis und -erfolg abhängig ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R - juris -).
Zwar spricht im Weiteren die Vorhaltung eigenen Arbeitsmaterials oder eigener Betriebsmittel grundsätzlich für eine selbstständige Tätigkeit. Handelt es sich jedoch lediglich um alltägliche Haushaltsgegenstände (z.B. Leitern) bzw. um Utensilien von eher geringem Sachwert (z.B. Bohrmaschine, Sägen) kann aus deren Nutzen kein schwerwiegendes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit abgeleitet werden (vgl. insoweit: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2009, L 3 U 42/07 - juris -). Im Übrigen handelt es sich bei der Gewerbeanmeldung um ein bloß formales Merkmal. Bei der Anmeldung eines Gewerbes wird nicht geprüft, ob eine im Sinne des Sozialrechts selbstständige Tätigkeit vorliegt, weshalb die Indizwirkung dieses Merkmals daher als gering einzuschätzen ist. Gleiches gilt insoweit demzufolge für die Frage, ob Herr A. an den jeweiligen Gewerbeanmeldungen mitgewirkt hat.
Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Beitragsberechnung der Antragsgegnerin grundlegend unzutreffend sei und zur Begründung dessen auf die Barlöhne der Auftragnehmer F24. und F32. für 2010 hinweist, ist für den Senat anhand der von der Antragstellerin vorgelegten handschriftlich ergänzten Blätter (Bl. 847, 848 der Gerichtsakten) schon nicht nachvollziehbar, ob diese tatsächlich und ggf. von welchem Lohnbüro stammen.
Eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV bezweckt zudem nicht den Schutz des Arbeitgebers als Beitragsschuldner im Sinne einer Entlastung, zumal die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann, sodass ein Vertrauensschutz wegen Nicht-Beanstandungen im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht besteht (Wehrhahn in: Kasseler Kommentar, Stand: April 2015, § 28p SGB IV Rdnr. 13 m.w.N.).
Die Vollziehung des Beitragsbescheides bedeutet für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte.
Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, führen allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für den Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung müssen vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden. Diese müssen darüber hinaus auch noch das Interesse an der aktuellen Einziehung der Forderung überwiegen. Das Interesse an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung kann oft gerade dann hoch sein, wenn der Antragsteller behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation sind die Versicherungsträger gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelänge darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Zerstörung seiner Lebensgrundlage zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zur Zeit (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2015, L 7 R 832/15 B ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16. August 2013, L 11 R 3031/13 ER, vom 31. Juli 2015, L 11 R 2693/15 ER-B und vom 4. September 2013, L 11 R 2315/13 ER-B - juris -).
Der Senat ist der Auffassung, dass dies im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht ist. Ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von C. und D. A. vom 22. September 2016, der kurzfristigen Erfolgsrechnungen per Dezember 2015 (vorläufiges Ergebnis vor Steuern i.H. von 209.050,27 EUR), per März 2016 und per September 2016 (hochgerechnetes vorläufiges Ergebnis vor Steuern für 2016 i.H. von 125.137,75 EUR), dem Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 30. März 2016 (Einkommen vor Steuern i.H. von 140.229,00 EUR), dem Kontoauszug der K. Bank vom 11. Januar 2016, dem Jahresdepotauszug der K. Bank zum 31. Dezember 2015, der Finanzübersicht der K. Bank vom 16. August 2016 (51.172,64 EUR auf dem Sparkonto), der Mitteilung der L. Versicherungen über die garantierten Werte bei vorzeitiger Kündigung bzw. Beitragsfreistellung von Versicherungen für die Jahre 2016 und 2017 und der Liegenschaft M-Straße in G-Stadt, die den Angaben von Herrn A. zufolge vor ca. 8 Jahren für ca. 265.000,00 EUR erworben wurde und nur noch mit einem Kredit i.H. von ca. 80.000,00 EUR belastet ist, folgt noch keine mangelnde Liquidität oder die Unmöglichkeit, Sicherheiten zu stellen, worauf die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zutreffenderweise hingewiesen hat. Die Antragstellerin hat insoweit bislang keinerlei ausreichende Bemühungen unternommen, bei den Einzugsstellen eine Stundung der Forderung zu erreichen, wobei bereits das erstinstanzliche Gericht ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Das vorgelegte Schreiben der DAK vom 14. Juni 2016 weist lediglich auf die fehlende Möglichkeit der Einstellung von Vollstreckungsmöglichkeiten während des laufenden Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz hin. Die Stellung eines Stundungsantrags ist von der Antragstellerin nicht belegt. Gleiches trifft auf das vorgelegte Schreiben der AOK vom 5. April 2016 zu. In dem Schreiben der IKK Südwest vom 5. September 2016 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Antragstellerin bei mangelnder Zahlungsmöglichkeit, an die Kasse wenden könne, um entstehende Nachteile zu verhindern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 197a SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht der Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz einen geringeren Streitwert anzunehmen als im Hauptsacheverfahren. In Beitragsstreitigkeiten der vorliegenden Art bemisst der Senat den Streitwert nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2012, 11.1).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 426.093,18 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese von der Antragstellerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.704.372,70 EUR fordert.
Die Antragstellerin betreibt eine Baufirma in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschafter der GbR sind jeweils zur Hälfte die Eheleute C. und D. A. Gegenstand des Unternehmens ist "Holz- und Bautenschutz, Reinigungsarbeiten jeglicher Art, wie Gebäude-, Glas-, Teppichboden, Büro-, Polstermöbel, Unterhalts-, Freiflächen- und Gehwegreinigung einschließlich der Schneebeseitigung sowie die Übernahme von Hausmeistertätigkeiten, des weiteren Bodenverlegungsarbeiten (Teppich, PVC, Laminat, Parkett und Linoleum), Einbau genormter Baufertigteile, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Gussasphalteinbau" (Gewerbeanmeldung bei der Stadt G-Stadt vom 30. April 2009). Sie ist spezialisiert auf Bautenschutz, Abdichtungsarbeiten und Asphaltarbeiten und wird hauptsächlich als Subunternehmerin für große Baufirmen tätig.
Bei der Kontrolle eines Bauvorhabens in Wiesbaden am 25. April 2012 durch das Hauptzollamt Darmstadt wurde eine polnische Arbeitskraft, Herr F0., mit einem Arbeitnehmer der Antragstellerin angetroffen. Im Rahmen des auch in polnischer Sprache verfassten Fragebogens gab dieser an, für die Antragstellerin als Einzelunternehmer für 120 EUR am Tag von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr Abdichtungsarbeiten in Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern der Antragstellerin auszuführen. Er verfüge weder über eigene Geschäftsräume noch beschäftige er selbst Arbeitnehmer. Baumaterial und Werkzeuge würden von der Antragstellerin gestellt, Werbung betreibe er nicht für sein Gewerbe, da D. A. ihm alle Aufträge besorge. Vorgelegt wurden von ihm nach dem folgenden Muster erstellte und mit der Antragstellerin abgeschlossene "Nachunternehmerverträge": "Wir folgender Werkvertrag geschlossen:
1. Vertragsgegenstand ... Bauvorhaben: ...
2. Vertragsgrundlagen
Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihenfolge:
2.1 die Bedingungen dieses Vertrages
2.2 die Bedingungen des zwischen (D.A.) und deren Auftraggebern Geschlossenen Vertrages, dessen Inhalt der Nachunternehmer kennt und jederzeit bei (D.A.) einsehen kann.
2.3 das Angebot des Nachunternehmers vom mündliche Verhandlung vom
3. Preise
3.1 Es werden nachfolgende Preise vereinbart:
3.1.1 Pauschalpreis
3.1.2 Einheitspreise gemäß Leistungsverzeichnis ...
3.1.3 Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich Mehrwertsteuer, in ihnen sind sämtliche zur Erbringung der Bauleistung erforderlichen Aufwendungen des Nachunternehmers enthalten.
4. Termine – Vertragsstrafe
4.1 Arbeitsbeginn: ...
4.2 Fertigstellung: ...
4.3 Für jeden Werktag der Überschreitung des Fertigstellungstermins Wird eine Vertragsstrafe von 3% vereinbart; der Gesamtbetrag der Vertragsstrafe beträgt höchstens 5% der Nettorechnungssumme.
5. Schadenersatz
Im Falle eines Schadens haftet der Nachunternehmer persönlich.
6. Zahlung
6.1 Alle Rechnungen sind in 3-facher Ausfertigung einzureichen
6.2 Binnen 10 Werktagen ab Empfang prüfbarer Rechnung Geleistete Zahlung werden.
6.3 Die Abtretung vor Forderungen aus diesem Vertrag ohne ausdrückliche Zustimmung von (D.A.) ist ausgeschlossen
7. Sicherheiten
7.1 Vor Beginn der Arbeiten hat der Nachunternehmer Unbedenklich- keitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft und der AOK vorzulegen.
8. Datenschutz
Der Nachunternehmer ist damit einverstanden, dass (D.A.) im Rahmen der Nachunternehmerbewertung zwecks Qualitätssicherung gemäß DIN ISO 9000 folgende, auch personalbezogene Daten speichert und firmen-bzw. konzernintern nutzt.
9. Der Nachunternehmer versichert, dass er und ggf. von ihm beauftragte Nachunternehmer
* auf der Baustelle ausschließlich Mitarbeiter aus Länder der UE oder Mitarbeiter aus Drittländern, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis sind, einsetzt
* den auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern mindestens den jeweils nach dem Tarifvertrag Mindestlohn maßgebenden Tarifstundenlohn zahlt und
* den Melde- und Beitragspflichten nach § 3 Arbeitnehmerentsendegesetz und dem Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nachkommt. Im Fall der Zuwiderhandlung ist (D.A. berechtigt, dem Auftrag gemäß § 8 Nr.2.2 VOB/B zu entziehen.
10. Weitere Vereinbarungen ...
11. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, behält der Vertrag im Übrigen seine Gültigkeit.
12. Als Gerichtsort wird G-Stadt Vereinbart."
Im Folgenden wurden von Herrn F0. an die Antragstellerin und an weitere Unternehmen aus den Jahren 2010 und 2011 erstellte Rechnungen nebst einem zusätzlichen Fragebogen bezüglich der von ihm für die Antragstellerin ausgeübten Tätigkeiten vorgelegt. Die Antragstellerin reichte auf Anforderung weitere Rechnungen von Herrn F0. und Kontenblätter der Jahre 2010, 2011 und 2012 zu den Akten. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 21.942,77 EUR (inkludiert: 4.839,50 EUR an Säumniszuschlägen) für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. Juni 2012 an. Die Auswertung des Ermittlungsberichts, des Berichts über die von den Bediensteten des Hauptzollamtes durchgeführte Kontrolle, des Vernehmungsprotokolls und der Fragebögen zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht habe ergeben, dass Herr F0. als Arbeitnehmer eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt habe und damit Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Im Rahmen der Anhörung wies die Antragstellerin darauf hin, dass sie sich von dem Auftragnehmer F0. habe alle für die Aufnahme und Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Gewerbekarte, Gewerbeanmeldung und Steuernummer, vorlegen lassen. Herr F0. habe seine Arbeiten aufgrund der Nachunternehmerverträge, die Werkverträge darstellten und Haftungsregelungen, Schadensersatzansprüche bzw. Fertigstellungstermine enthielten, vorgenommen. Es habe keinerlei Weisungsunterworfenheit bestanden und der Auftragnehmer habe über Arbeitszeiten und die Erledigung der Arbeiten frei, allerdings im Rahmen der Fertigstellungstermine, verfügen können. Sozialversicherungsbeiträge seien deshalb nicht zu entrichten.
Im Zeitraum vom 31. Januar 2014 bis zum 7. Oktober 2014 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) durch. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 1.570.321,21 EUR (inkludiert: 371.878,50 EUR an Säumniszuschlägen) für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. April 2014 an. Die Ermittlungen anlässlich der Betriebsprüfung hätten ergeben, dass u.a. für die Auftragnehmer F1., F2., F3., F4., F5., F6., F7., F8., F9., F10., F11., F12., F13., F14., F15., F16., F17., F18., F19., F20., F21., F0., F22., F23., F24., F25., F26., F27., F28., F29., F30., F31., F32., F33., F34., F35., F8., F9., F13., F36., F37., F38., F39., F40., F41., F42., F43., F44., F45., F46., F47., F48., F49., F50., F51., F52., F13., F53., F54., F31., F55., F56., F57., F58., F59., F60., F61., F62., F63., F64., F65., F66., F67. und F64. des Unternehmens der Antragstellerin Beschäftigungsverhältnisse gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1 SGB IV bestanden hätten. In den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin befinden sich Fragebögen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von den Aufragnehmern F2., F4., F51., F8., F9., F68. und F32. Durch das Hauptzollamt Darmstadt - Finanzkontrolle Schwarzarbeit - erfolgten zudem Vernehmungen der Auftragnehmer F6., F51., F9., F14., F68., F0., F24., F27., F32., F69., F2., F4., F57., F17., F62., F28., F54., F67. und F30. Das Ergebnis der Ermittlungen fasste das Hauptzollamt wie folgt zusammen:
"- Die Idee zur Gewerbeanmeldung hatte meistens Herr A. Wer keine Gewerbeanmeldung hatte, konnte nicht für ihn arbeiten.
- Die "Selbständigen" hatten keine weiteren Investitionen als die Gewerbeanmeldung.
- Teilweise hatten sie die gleiche Steuerberaterin wie Herr A.
- Die meisten "Gewerbetreibenden" hatten im Zeitraum in dem sie für den A. gearbeitet haben keine weiteren Auftraggeber.
- Arbeitsanweisungen und die Aufteilung der Arbeiter auf die verschiedenen Baustellen erfolgten am Abend zuvor oder direkt am Morgen durch A.
- Die Arbeiter trafen sich morgens um halb 6 am Büro der Firma A. in der G-Straße in G Stadt und fuhren von dort gemeinsam mit Fahrzeugen des A. zu den Baustellen. Auf den Baustellen wurde als Team gearbeitet.
- Einige Zeugen haben vom A. vorgelegte Verträge auf Deutsch unterschrieben ohne zu wissen was darin steht.
- Den Lohn konnten sie nicht verhandeln. A. hat die Höhe festgelegt.
- Rechnungen wurden entweder direkt vom A. geschrieben und er hat sie bei Auszahlung des Geldes lediglich vom jeweiligen Arbeiter unterschreiben lassen oder er hat dem Arbeiter ein Muster gemailt und nach jedem Monat den abzurechnenden Betrag vorgegeben.
- Das Werkzeug wurde vom A. gestellt. Das Material war meistens von den Auftraggebern des A.
- Teilweise haben die "Gewerbetreibenden" zeitweise auch als Arbeitnehmer für den A. gearbeitet. Es hätte kaum einen Unterschied gegeben, außer dass die Arbeitszeiten etwas strenger einzuhalten waren."
Mit Schreiben vom 19. November 2015 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 1.704.515,02 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2014 aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung vom 31. Januar 2014 bis zum 19. November 2015 an. Mit Bescheid vom 17. März 2016 setzte die Antragsgegnerin den Nachforderungsbetrag für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2014 auf insgesamt 1.704.372,70 EUR (inkludiert: 512.194,50 EUR an Säumniszuschlägen) fest. In den Verwaltungsakten befindet sich im Weiteren der Schlussbericht des Hauptzollamtes Darmstadt an die Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 7. April 2016 zum Ermittlungsverfahren gegen D. A. und C. A. u.a. wegen § 266a Strafgesetzbuch (StGB) und § 10 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - (SchwarzArbG).
Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. März 2016 erhob die Antragstellerin am 24. März 2016 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der mit dem Bescheid festgestellten Beitragsforderung. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass bezüglich der von der Staatsanwaltschaft vernommenen Zeugen Bedenken dahingehend bestünden, ob diese den Fragenkatalog überhaupt richtig verstanden hätten. Sie hätten angegeben, die Nachunternehmerverträge zwar unterschrieben, aber nicht verstanden zu haben, weshalb eine Übersetzung des Fragenkatalogs in die polnische Sprache hätte stattfinden müssen, was offensichtlich nicht geschehen sei. Völlig unzutreffend sei die Behauptung der Antragsgegnerin, dass durch die einseitigen Weisungen der Auftraggeber der Leistungsgegenstand vor Ort konkretisiert worden sei. Grundlage aller Tätigkeiten seien die Nachunternehmerverträge. Die Subunternehmer seien zudem nur begrenzt und nicht durchgehend für sie tätig geworden, diese hätten zudem weitere Auftraggeber gehabt, für die auch umfangreich Rechnungen erstellt und mit denen Umsätze erzielt worden seien. Alle Subunternehmer hätten eine Gewerbeanmeldung gehabt und es seien von ihr auch nicht die Grunddaten zur Rechnungsstellung vorgegeben worden. Der Auftrag der Hauptauftraggeber an sie habe bestimmte Leistungen und Quadratmeter vorgesehen und diese Quadratmeter seien dann Auftragsinhalt der jeweiligen Subunternehmerverträge geworden. Die Höhe des Entgelts sei gleichermaßen Kalkulationsgröße im Hinblick auf die abzuarbeitenden Quadratmeterzahlen gewesen. Für sie habe diesbezüglich durch die engen Vorgaben kaum Verhandlungsspielraum bestanden. Den Subunternehmen habe freigestanden, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Pausen und Zeiten habe der Subunternehmer selbst bestimmt. Unzutreffend sei auch, dass sie dabei geholfen hätten, die Gewerbeanmeldungen für die Subunternehmer vorzunehmen oder auf diese gedrungen hätten. Es sei lediglich deutlich gemacht worden, dass Aufträge nur an Subunternehmen vergeben würden. Zudem hätten viele der Subunternehmer bereits über eine Gewerbeanmeldung verfügt. Es seien auch keine Weisungen erteilt worden. Es habe sich insoweit lediglich um werkvertragliche Anweisungen gehandelt. Auch seien bei der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Hessen am 26. August 2011 keine Beanstandungen erfolgt. Zur Bestätigung ihres Vorbringens legte die Antragstellerin eine Liste der Zeitspannen, in denen von den jeweiligen Auftraggebern im streitgegenständlichen Zeitraum Tätigkeiten für sie verrichtet worden seien und Rechnungen der Auftragnehmer an weitere Unternehmen vor. Ergänzend wies die Antragstellerin auf die von Auftragnehmern für sie unterschriebenen (Muster)-Subunternehmererklärungen folgenden Inhalts hin:
"Subunternehmererklärung Hiermit versichere ich,. Nachfolgende Kriterien zu erfüllen.
1. Ich beschäftige zur Zeit ca ... versicherungspflichtige Arbeitnehmer (außer Familienangehörige)
2. Ich bin für ... andere Firmen außer der D.A. & Partner GbR tätig.
3. Ich erbringe auch Arbeitsleistungen, die nicht typisch für abhängig Beschäftigte sind.
4. Ich bin unternehmerisch am Markt tätig und habe eigene Kunden.
Vorgenannte Angaben habe ich wahrheitsgemäß gemacht. Sollte aufgrund einer Prüfung festgestellt werden, dass eine so genannte Scheinselbständigkeit besteht, bin ich für alle aufkommenden Verpflichtungen, die der D.A. & Partner GbR dadurch entstehen, schadenersatzpflichtig. Ich stelle die D.A. & Partner GbR insoweit von allen Verpflichtungen frei. Ort, Datum G-Stadt
... Generalunternehmer Nachunternehmer "
Am 18. Mai 2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der festgestellten Beitragsforderung ab.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2016, beim Sozialgericht Frankfurt a. Main eingegangen am 27. Juni 2016, beantragte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. März 2016 anzuordnen. Zur Begründung hat sie erneut darauf hingewiesen, dass mit den jeweiligen Auftragnehmern Werkverträge in Form von Nachunternehmerverträgen geschlossen und zudem von diesen Subunternehmererklärungen unterschrieben worden seien. Mit wem die Subunternehmer nach der Auffassung der Antragsgegnerin Hand in Hand zusammengearbeitet haben sollten, bleibe unklar, da auf den jeweiligen Baustellen auch noch weitere Unternehmen vor Ort gewesen seien, die nicht im Auftrag von ihr Arbeiten ausgeführt, allerdings vor Ort wohl Weisungen erteilt hätten. Zudem hätten ihre Hauptauftraggeber die Gerätschaften und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, da sie selbst über solche so gut wie nicht verfüge. Die Tätigkeiten, die die bei ihr beschäftigten Personen ausübten, unterschieden sich von denen der Subunternehmer insoweit, als dass die Tätigkeiten der Angestellten eher im Sinne einer Kontrolltätigkeit angesehen werden müssten. Allein die Tatsache, dass es sich um einfache Arbeiten gehandelt habe, nehme den Subunternehmen nicht ihre Selbstständigkeit. Von einer Eingliederung in eine fremd bestimmte Arbeitsorganisation könne damit nicht ausgegangen werden. Soweit die Arbeiten durch die Hauptauftraggeber nicht abgenommen worden seien, seien die Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden. Das unternehmerische Risiko der Auftragnehmer sei von ihr letztlich nicht zu beurteilen. Sie habe sich insoweit aber von diesen nach ihrer Auffassung alle erforderlichen Unterlagen zur Frage der Selbstständigkeit vorlegen lassen (Steuernummer, Gewerbeanmeldung etc.). Auch sie selbst habe nicht über die erforderlichen Arbeitsmittel verfügt. Die Vollziehung des Beitragsbescheides bedeute im Weiteren für sie eine unbillige Härte. Zur Bestätigung ihres Vorbringens hat die Antragstellerin u.a. eine Vielzahl von Nachunternehmerverträgen, Subunternehmererklärungen und Gewerbeanmeldungen der Auftragnehmer vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren an ihrer Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung nicht vorlägen, festgehalten. Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 hat sich das Sozialgericht Frankfurt a. Main für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Darmstadt verwiesen. Mit Beschluss vom 16. Juli 2016 hat dieses den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. März 2016 hinsichtlich des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. März 2016 anzuordnen, abgelehnt. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. März 2016 erweise sich als rechtmäßig. Zur Begründung hat das Sozialgericht folgendes ausgeführt:
"Unter Berücksichtigung aller Umstände der vertraglichen und festgestellten tatsächlichen Verhältnisse hat das Gericht keine ernsthaften Zweifel, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung bei den aufgeführten Arbeitern überwiegen.
Das Gericht stützt sich dabei auf die Angaben der - mit Dolmetscher - vernommenen 19 Zeugen in den jeweiligen Vernehmungsniederschriften:
F2. (Bl. 729 ff. der Verwaltungsakte - VA - )
F4. (Bl. 623 ff. VA)
F6. (Bl. 586 ff. VA)
F51. (Bl. 1470 ff. VA)
F57. (Bl. 1381 ff. VA)
F9. (Bl. 1406 ff. VA)
F9. (Bl. 794 ff. VA)
F14. (Bl. 1295 ff. VA)
F17. (Bl. 560 ff. VA)
F68. (Bl. 750 ff. VA)
F0. (Bl. 677 ff. VA)
F24. (Bl. 1208 ff. VA)
F62. (Bl. 938 ff. VA)
F27. (Bl. 1514 ff. VA)
F28. (Bl. 1040 ff. VA)
F54. (Bl. 1170 ff. VA)
F67. (Bl. 1525 ff. VA)
F1. (Bl. 1353 ff. VA)
F32. (Bl. 896 ff. VA).
Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Dolmetscher nicht ordnungsgemäß übersetzt haben. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin insoweit geäußerten Zweifel sind nicht weiter belegt oder begründet. Bei einem Vortrag ins Blaue hinein besteht keine Notwendigkeit für weitere gerichtliche Ermittlungen. Die Aussagen der Zeugen werden in ihrer Glaubwürdigkeit auch nicht durch den Einwand des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erschüttert, dass diese aufgrund der unterschriebenen Subunternehmererklärung und einer sich daraus ggf. ergebenden Haftung/Schadensersatzpflicht, ein Eigeninteresse an unzutreffenden Angaben hätten. Dieser Einwand kann allenfalls für drei der vernommenen Zeugen gelten: F4., X2 F9. und F62. Nur diese Zeugen haben auch eine Subunternehmererklärung unterschrieben. Auf die Angaben in den Fragebögen kommt es für eine abschließende Beurteilung nicht maßgeblich an. Weiterhin wurden die übrigen Unterlagen in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die vorgelegten Unterlagen der Antragstellerin berücksichtigt. Danach ergibt sich aus den Zeugenaussagen, dass die Antragstellerin offenbar zwei verschiedene "Geschäftsmodelle" hat:
Zum einen wurden Arbeiter an andere Firmen (insbesondere Firma H. & I., Firma J.) entliehen und arbeiteten dann nach Weisung von Mitarbeitern der Entleihfirmen. Zum anderen wurden Aufträge in eigener Regie abgewickelt. Dafür bestimmte Herr A., wer welche Aufgaben zu übernehmen hat und auf welcher Baustelle zum Einsatz kam. Die Arbeitszeiten wurden dabei im Wesentlichen vorgegeben. (Im Rahmen dieser Auftragserledigung arbeiteten F2., F6., F17. und F0. zusammen – nach eigenen Angaben seit 2006. Herr F0. ist der Schwager des Herrn A.; Herr F2. und Herr F17. sind ebenfalls verschwägert. Seit Mitte 2012 arbeiten diese vier gemeinsam im Angestelltenverhältnis bei der Firma J. im Asphaltbau. Offenbar handelt es sich bei diesen vier um ein eingespieltes Team. Daraus erklären sich auch die Angaben, dass die Arbeitszeit im Team festgelegt wurde – unter Berücksichtigung der zu erledigenden Arbeit und der Rahmenbedingungen (z.B. Menge des zu verarbeitenden Asphalts).
Die Arbeiter waren in den Betrieb der Antragstellerin eingegliedert und unterlagen der Weisung der Antragstellerin. Der äußere Ablauf der Tätigkeit war nicht im Vorhinein bestimmt. Die Antragstellerin entschied, in welchem Bereich (Arbeitnehmerüberlassung oder eigene Auftragsausführung) die Arbeiter eingesetzt wurden.
Dies ergibt sich z.B. aus den Zeugenaussagen von F51., F54., F69. und F4. Diese geben an, entweder an verschiedene Firmen verliehen worden zu sein oder für die Antragstellerin eigene Arbeiten ausgeführt zu haben. Dabei kommt der Aussage des Zeugen F4.s ein besonderes Gewicht zu: Er ist seit dem Jahr 2005 für die Antragstellerin tätig und damit mit den Abläufen sehr gut vertraut.
Anschaulich schildert F62. den üblichen Ablauf (Bl. 941f VA): "Ich wurde von Kollegen abgeholt, die auch für A. arbeiteten. Alle Gewerbetreibenden die für A. gearbeitet haben, haben sich abgesprochen, wer freie Plätze im Auto hat. Wir sind zwischen 5:00 und 6:00 Uhr abgeholt worden und zur Baustelle gefahren. Die Kollegen die schon länger für A. arbeiteten hatten feste Aufgaben und ich habe dann dort mitgeholfen, wo Arbeit angefallen ist. Im Allgemeinen hat der A. die Arbeit verteilt. Verantwortlich auf der Baustelle selbst waren die Mitarbeiter die schon länger für ihn gearbeitet haben und denen er vertraut hat." "Der A. hat anfänglich die allgemeinen Arbeitsanweisungen gegeben. Die Arbeitsstunden wurden meines Wissens nach, von dem Auftraggeber des A. aufgeschrieben." Oder der Zeuge F28. (Bl. 1045 VA): "Wir haben zwischen 8 und 12 Stunden gearbeitet. Angefangen haben wir um 5:30 Uhr im Büro, ab 6:30 fuhren wir zu den Baustellen. Gegen 17:00 Uhr haben wir Schluss gemacht und sind nach Hause gefahren. Die Fahrzeit gehörte nicht zur Arbeitszeit. Der A. hat die Arbeitszeit bestimmt. Wenn ich nur "kurz" arbeiten wollte dann ging das nicht. Wenn man frei haben wollte musste man beweisen warum man fernbleit. Wenn man ohne Bescheid zu geben nicht zur Arbeit kam dann musste man zur Strafe 1 Woche ohne Bezahlung zu Hause bleiben. Urlaub nehmen konnte man nicht. Nur wenn es nichts zu tun gab, dann gab es Zwangsfrei. An Weihnachten gab es ein paar Tage frei. Eine halbe Stunde bis eine Stunde Pause gab es am Tag. Wenn ein Vorarbeiter da war dann hat er es bestimmt, ansonsten wir."
Die Zeugen schildern übereinstimmend, dass Herr A. der Chef war, der die Arbeit verteilt hat. Die Arbeitszeit ergab sich bei Entleihung an andere Firmen daraus, wie lange diese gearbeitet haben. Bei großen Baustellen konnte auch im Team das Ende der Arbeitszeit beschlossen werden. Tagesbaustellen mussten an einem Tag beendet werden. Weitere Anweisungen vor Ort waren nicht notwendig. Es handelt sich um eine einfache, körperlich schwere, Anlerntätigkeit, die nach der Anlernzeit ausgeübt werden konnte, ohne dass es weiterer täglicher Anweisungen bedurfte. Die Arbeiter kamen teilweise mit Firmenfahrzeugen der Antragstellerin zur Baustelle, die mit einem Firmenlogo versehen waren (Zeuge F54., Bl. 1176 VA; Zeuge F28., Bl. 1046 VA). Sie sind damit nicht nach außen hin als Selbständige am Markt aufgetreten.
Die vorgelegten Nachunternehmerverträge stehen einer Einordnung als abhängige Beschäftigte bei denjenigen Arbeitern, die einen solchen Vertrag unterschrieben haben, nicht entgegen. Zum einen haben die meisten einen sog. "Jahresvertrag" unterschrieben für die Durchführung auf "div. Baustellen." Damit musste der Ort der Tätigkeit jeweils noch durch einzelne Weisungen der Antragstellerin konkretisiert werden, so dass eine Eingliederung in den Betrieb der Antragstellerin vorlag. Darüber hinaus ist es auch ausgeschlossen, für die konkrete Tätigkeit, um die es ging, Werkverträge mit einzelnen Arbeitern abzuschließen. Ein einzelner Arbeiter konnte sich gar nicht verpflichten, das Werk abzuliefern. Dazu der Zeuge F32.: "die Arbeiten (konnten) nicht von einer Person erledigt werden ( ). Einer holt den Asphalt, einer zieht den Asphalt und andere dichten ab." Diejenigen, die einen Nachunternehmervertrag unterschrieben haben, haben sich damit für den jeweils genannten Zeitraum für die genannte Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Dies ist aber typisch für eine abhängige Beschäftigung. Sie waren auch hinsichtlich der inhaltlichen Ausführung der Tätigkeit nicht frei. Es musste auf jeder Baustelle neu bestimmt werden, wer welche Arbeitsschritte ausübt. Dies zeigt sich z.B. in der Aussage des Zeugen F68.: "Auf den meisten Baustellen weiß jeder was er zu tun hat. Ich kann gut Glattstreichen und andere fahren lieber die Schubkarren. Auf manchen Baustellen wenn die Aufträge von der Firma J. vergeben wurden, ist ein Vorabeiter da, der dann selbst glatt streicht und dann fahre ich auch mal die Schubkarre. Das sagt mir dann der Vorarbeiter." (Bl. 754 der VA)
Die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, kann grundsätzlich zwar als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden, weil der Betroffene damit den Umfang seiner Tätigkeit weitgehend selbst bestimmt. "Doch sind auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überlassen, ob er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er ein konkretes Angebot im Einzelfall ablehnt. Denn auch in solchen Fällen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen beispielsweise wegen Erkrankung ständiger Mitarbeiter lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt sein, ein konkretes Arbeitsangebot abzulehnen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2006 - L 4 KR 763/04 -). Nimmt der Betroffene das angetragene Angebot jedoch an, übt er die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus und wird nicht allein wegen der grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbstständig Tätigen." (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2008, L 4 KR 4098/06, juris, Rdnr. 30; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.02.2009, L 1 Kr 249/08). Dass die Arbeiter die Möglichkeit hatten, einzelne Arbeitsaufträge abzuweisen, wiegt nicht so schwer, dass deshalb die Kriterien für eine selbständig selbständige Tätigkeit überwiegen würden. Die Arbeiter haben im Wesentlichen die Arbeitsaufträge nicht abgelehnt, da alle darauf angewiesen waren, Geld durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft zu verdienen.
Auch die Gewerbeanmeldung ist kein derart starkes Indiz, dass alle anderen Indizien für eine abhängige Beschäftigung in den Hintergrund treten lassen würden. Zum einen gibt es Arbeiter, die ohne Gewerbeanmeldung beschäftigt waren: F55., F3., F57. Folgende Beschäftigte hatten zwar ein Gewerbe angemeldet, allerdings bezogen auf eine andere als die bei der Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit: F5. (Bl. 1463 ff. VA), F34. (Bl. 1497 ff. VA), F56. (Bl. 1503 ff. VA), F52. (Bl. 1510 ff VA), F7. (Bl. 1374 ff. VA), F8. (Bl. 1397 ff VA), F12. (Bl. 1124 ff. VA), F16. (Bl. 1339 ff. VA), F18. (Bl. 1312 ff. VA), F39. (Bl. 1324 ff. VA), F20. (Bl. 1132 ff. VA), F40. (Bl. 880 ff. VA), F21. (Bl. 873 ff. VA), F43. (Bl. 1199 ff. VA), F61. (Bl. 1062 ff. VA), F53. (Bl. 1271 ff. VA), F23. (Bl. 1287 ff. VA), F24. (Bl. 1208 ff. VA), F25. (Bl. 972 ff. VA), F26. (Bl. 921 ff. VA), F44. (Bl. 930 ff. VA), F27. (Bl. 1514 ff. VA), F46. (Bl. 1333 ff. VA), F48. (Bl. 1013 ff. VA), F65. (Bl. 867 ff. VA), F66. (Bl. 1237 ff. VA), F49. (Bl. 1163 ff. VA), F31. (Bl. 1226 ff. VA), F32. (Bl. 896 ff. VA).
Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass polnische Staatsangehörige nach dem EU-Beitritt Polens 2004 bis zum 30.04.2011 nur als Selbständige in Deutschland arbeiten durften. Hinsichtlich einer abhängigen Beschäftigung war die Freizügigkeit eingeschränkt: Die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung war bei Erteilung einer Arbeitsgenehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich. Daraus erklärt sich auch, warum die Arbeiter die Gewerbeanmeldung als Voraussetzung für eine Arbeit in Deutschland gesehen haben. Da die Gewerbeanmeldung hier kein überwiegendes Indiz für die selbständige Tätigkeit ist, kommt es auch nicht darauf an, wer diese veranlasst hat und ob die Antragstellerin daran mitgewirkt hat.
Außer den Kosten für die Gewerbeanmeldung hatten die Arbeiter keine weiteren Kosten. Es wurden keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt. Es gab keine eigene Betriebsstätte. Es wurde letztlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt. Dies ist im gewerblichen Bereich aber – beim Fehlen von allen anderen Indizien für eine Selbständigkeit – typisch für eine abhängige Beschäftigung. Ein echtes Unternehmerrisiko liegt erst dann vor, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus der Arbeit erzielt wird und zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und / oder Arbeitnehmer ausfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2009, 16 R 5/08).
Weiter trägt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vor, dass zehn Auftragnehmer nachweislich auch für andere Auftraggeber tätig gewesen seien. Sie seien nur für äußerst begrenzte Zeiten für die Antragstellerin tätig gewesen. Eine Prüfung der Umsätze der Subunternehmer beim Finanzamt könne nicht unterlassen werden, da auch Subunternehmer aus unterschiedlichen Gründen heraus möglicherweise Fragen des Hauptzollamtes nicht richtig beantwortet haben.
Aus der Aufstellung Bl. II/17 VA ergibt sich, dass die Mitarbeiter in ganz unterschiedlichem Umfang für die Antragstellerin tätig waren. Es gibt Mitarbeiter, die im streitigen Zeitraum einmalig einen bis vier Monate für die Antragstellerin tätig waren. Dies sind folgende 27 Mitarbeiter:
F1. (Bl. 1353 ff. VA),
F55. (Bl. 1457 ff. VA),
F5. (Bl. 1463 ff. VA),
F34. (Bl. 1497 ff. VA),
F7. (Bl. 1374 ff. VA),
F11. (Bl. 1124 ff. VA),
F12. (Bl. 1131 ff. VA),
F14. (Bl. 1295 ff. VA),
F15. (Bl. 1102 ff. VA),
F38. (Bl. 851 ff. VA),
F16. (Bl. 1339 ff. VA),
F17. (Bl. 560 ff. VA),
F18. (Bl. 1312 ff. VA),
F19. (Bl. 1279 ff. VA),
F41. (Bl. 880 ff. VA),
F59. (Bl. 1444 ff. VA),
F43. (Bl. 1199 ff. VA),
F23. (Bl. 963 ff. VA),
F25. (Bl. 972 ff. VA),
F44. (Bl. 930 ff. VA),
F27. (Bl. 1514 ff. VA),
F45. (Bl. 1451 ff. VA),
F28. (Bl. 1040 ff. VA),
F29. (Bl. 1345 ff. VA),
F30.,
F49. (Bl. 1163 ff. VA),
F67. (Bl. 1525 ff. VA).
Von diesen hatte lediglich F1. für zwei Monate einen Nachunternehmervertrag, obwohl er vier Monate für die Antragstellerin nach den geleisteten Zahlungen tätig war. Die übrigen Arbeitnehmer verfügten über keinen Nachunternehmervertrag.
Damit waren aber 44 Mitarbeiter länger als vier Monate für die Antragstellerin im streitigen Zeitraum tätig.
Von diesen hatten einen Nachuntervertrag als Jahresvertrag 12 Mitarbeiter:
F4. (2010 – 2014) (Bl. 623 ff. VA),
F6. (2010 – 2014 (Bl. 586 ff. VA),
F51. (2013 – 2014) (Bl. 1470 ff. VA),
X1 F9. (2010, 2012 – 2014; in 2011 zwei Einzelverträge) (Bl. 1406 ff. VA)
X2 F9. (2011 – 2014) (Bl. 794 ff. VA)
F13. (2010 – 2014; zusätzlich in 2011 zwei Einzelverträge) (Bl. 978 ff. VA),
F68. (2010 – 2011, 2013) (Bl. 750 ff. VA),
F20. (2010 – 2014) (Bl. 1132 ff. VA),
F60. (2013 – 2014) (Bl. 1109 ff. VA),
F61. (2013 – 2014, zusätzlich in 2013 zwei Einzelverträge) (Bl. 1062 ff. VA),
F62. (2014) (Bl. 938 ff. VA),
F64. (2013 – 2014) (Bl. 1242 ff. VA).
F0. hat in 2010 und 2011 verschiedene Einzelverträge gehabt, entweder mit "div. Baustellen" oder einzelnen benannten Bauvorhaben (Bl. 677 ff. VA).
31 Mitarbeiter haben somit länger als vier Monate und ohne Nachunternehmervertrag für die Antragstellerin gearbeitet.
Ob die Arbeiter neben der Tätigkeit für die Antragstellerin noch für andere Auftrag- oder Arbeitgeber tätig waren, ist für die Beurteilung der Tätigkeit, die für die Antragstellerin ausgeübt wurde, unerheblich. Es sind deshalb auch keine weiteren Ermittlungen zu deren Umsätzen aus anderen Aufträgen notwendig. Zu beurteilen ist die jeweilige Tätigkeit. Ob die Betroffenen daneben andere Tätigkeiten selbständig ausgeübt haben, spielt für die Einordnung der Tätigkeit für die Antragstellerin keine wesentliche Rolle. Dem Sozialversicherungsrecht ist ein universell Selbständiger fremd.
Auf die abgegebene Subunternehmererklärung, mindestens drei weitere Auftraggeber zu haben, kommt es auch nicht an. Diese Frage wäre nur dann relevant, wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit handeln würde. Dann wäre zu klären, ob eine Versicherungspflicht als Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Es bedarf auch keiner weiteren Aufklärung, in welchem zeitlichen Umfang die einzelnen Arbeiter an andere Firmen entliehen wurden oder direkt für Aufträge der Antragstellerin eingesetzt wurden. Denn die Antragstellerin haftet in beiden Fällen für die Beiträge. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Liegt die erforderliche Erlaubnis nicht vor, so ist der Vertrag nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam. In diesem Fall hat der Verleiher, wenn er das vereinbarte Arbeitsentgelt an den Leiarbeitnehmer zahlt, obwohl der Vertrag unwirksam ist, auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AÜG). Die Antragstellerin verfügt nicht über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist nicht in der Gesamtliste aller Erlaubnisinhaber der Bundesagentur für Arbeit aufgeführt (http://www.spitzenverbaende.arbeitsagentur.de/gesamt.html). Die Antragsgegnerin hat die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge zutreffend ermittelt, indem sie von einer Nettolohnvereinbarung ausgegangen ist. Die Antragsgegnerin hat für die festgestellten Beschäftigungsverhältnisse und der sich daraus ergebenden Versicherung die Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung nicht abgeführt. Nach den vorgelegten Buchungskonten der Finanzbuchhaltung wurde das Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt. Die Antragsgegnerin hat nur Zahlungen, die in der Finanzbuchhaltung aufgeführt sind, bei ihrer Beitragsberechnung berücksichtigt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt eine Nettolohnvereinbarung als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind. Die Nichtzahlung von Lohnsteuer und Beiträgen unter Verstoß gegen die gesetzlichen Verpflichtung hierzu und die vorausgehende Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflicht ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2011, B 12 R 18/09 R, juris, Rdnr. 24).
Die Antragstellerin hat diesen Verstoß auch bedingt vorsätzlich vorgenommen. Nach dem gesamten Sachverhalt kann das Gericht nur davon ausgehen, dass die Antragstellerin die Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Die Antragstellerin beschäftigt zumindest seit dem Jahr 2005 polnische Staatsangehörige. Der Antragstellerin war bekannt, dass diese ab diesem Zeitpunkt zunächst nur als Selbständige in Deutschland freizügigkeitsberechtigt waren. Dies ergibt sich für das Gericht daraus, dass die Antragstellerin darauf geachtet hat, dass die Arbeiter eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Gleichzeitig hat die Antragstellerin für die gleiche Tätigkeit zeitweise auch bei ihr angestellte Arbeiter eingesetzt (z.B. F68.). Dass ihr die Problematik hinsichtlich des Status bekannt war, zeigt sich auch daran, dass die Antragstellerin sich die Nachunternehmerverträge hat abzeichnen lassen, um sich offenbar formal abzusichern. Gleiches gilt für die Subunternehmererklärung. Von der Möglichkeit, eine Statusentscheidung nach § 7a SGB IV herbeizuführen, hat die Antragstellerin hingegen über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren keinen Gebrauch gemacht.
Eine stichprobenartige Überprüfung der durchgeführten Hochrechnung hat ergeben, dass diese nicht zu beanstanden ist. Sie entsprechen, wie im Bescheid vom 17.03.2016 dargelegt, den Anforderungen, die das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 09.11.2011, B 12 R 18/09 R, juris, Rdnr. 31, aufgestellt hat.
Die Forderung ist nicht verjährt. Auf die Ausführungen im Bescheid vom 17.03.2016 wird Bezug genommen. Die Verpflichtung, Säumniszuschläge zu verlangen, folgt aus § 24 Abs. 1 SG IV. Eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 24 Abs. 2 SGB IV).
Dafür, dass die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeuten würde, bestehen keine Anhaltspunkte. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind.
Im Hinblick auf die mit der Beitragsnachforderung verbundenen berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der einzelnen Versicherten kann gerade bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners eine alsbaldige Beitreibung geboten sein. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit. (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2016, L 8 R 300/15 B ER, juris, Rdnr 54). Diese Wertung ergibt sich auch aus § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV. Danach darf der Versicherungsträger Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist es ihr nicht möglich gewesen, gegenüber der Einzugsstelle Sicherheitsleistungen zu erbringen. Dies spricht aber dafür, dass bei einem Zuwarten der Anspruch noch weiter gefährdet wäre als bisher schon. In dieser Situation kommt den Interessen der Versichertengemeinschaft an der Beitragserhebung auch nach der gesetzlichen Wertung eine überragende Bedeutung zu, die es nicht rechtfertigen kann, die aufschiebende Wirkung vorläufig anzuordnen. Ob die Einzugsstelle im Rahmen des § 76 SGB V von den dort vorgesehenen weiteren Möglichkeiten Gebraucht macht, steht in deren Ermessen."
Mit Beschluss vom 11. August 2016 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 426.093,00 EUR festgesetzt.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 18. Juli 2016 zugestellten Beschluss hat diese am 10. August 2016 Beschwerde zu dem Hessischen Landessozialgericht bei dem Sozialgericht Darmstadt eingelegt. Zur Begründung weist sie auf ihren bisherigen Vortrag hin und führt ergänzend aus, dass das Gericht lediglich die Niederschriften von 19 vernommenen Zeugen bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt und den so ermittelten Sachverhalt allen Subunternehmern (insgesamt mehr als 40) zugerechnet habe, was nicht zulässig sein könne. Unzutreffenderweise habe das Gericht auch nicht beachtet, dass noch weitere Subunternehmer die Subunternehmererklärung unterschrieben hätten. Auch hätten verschiedene Subunternehmer über Freistellungsbescheinigungen zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48b Abs. 1 Einkommensteuergesetz verfügt, was gerade für deren Selbständigkeit spreche. Nicht nachvollziehbar sei, wie das Gericht zu der Auffassung gelange, dass zwei verschiedene "Geschäftsmodelle" bestanden hätten. Es seien auch lediglich die Ausführungszeiten und nicht die Arbeitszeiten maßgeblich gewesen. Sie habe bisher nicht die Möglichkeit gehabt, die Zeugen selbst zu befragen und ihnen Vorhalte zu machen. Das Gericht habe zudem Angaben der Auftragnehmer, die für eine Selbständigkeit sprächen, nicht ausreichend berücksichtigt. So habe z.B. der Zeuge X2 F9. u.a. gegenüber dem Hauptzollamt angegeben, dass seine Schwiegermutter ihm bei der Gründung seines Gewerbes geholfen habe und er über Arbeitsmittel in Form einer Bohrmaschine, eines Werkzeugkastens, eines kleinen Gerüstes und eines PKWs verfügt habe. Sein Büro sei zudem mit einem Schreibtisch und einem Laptop ausgerüstet. Auch habe der Zeuge F54. es abgelehnt, bei ihr als Angestellter beschäftigt zu sein. Bei der Gewerbeanmeldung sei durch sie nur eine Unterstützung aufgrund der Sprachschwierigkeiten erfolgt. Sie sei zudem rechtlich unerfahren und habe sich an ihren Kenntnissen im Zusammenhang mit der Durchführung von Auftragsarbeiten und deren vertraglicher Gestaltung seitens der Hauptauftraggeber orientiert und daraus die eigenen Nachunternehmerverträge formuliert. Sie habe nie Arbeitnehmer einstellen wollen, sondern lediglich Aufträge an Subunternehmer vergeben wollen. Auch seien die Berechnungen der Antragsgegnerin unzutreffend. So seien Barlöhne für den Subunternehmer F24. für 2010 i.H. von 10.052,52 EUR ausgewiesen, obwohl Nachfragen beim Steuerbüro nur einen Betrag von 7.285,00 EUR ergeben hätten. Gleiches gelte für den Subunternehmer F32. (Barlohn lt. Antragsgegnerin für 2010: 18.066,00 EUR und Mitteilungen des Steuerbüros i.H. von 3.825,17 EUR für 2010). Es liege damit eine Fehlerhaftigkeit des gesamten Bescheides vor. Die Vollziehung stelle auch eine unbillige Härte dar, da bei einem Vollzug die Insolvenz zu befürchten sei. Zur Bestätigung ihres Vorbringens hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung von C. und D. A. vom 22. September 2016, ein Schreiben der DAK vom 14. Juni 2016 nebst einer Mahnung der DAK vom 12. September 2016, Schreiben der AOK vom 5. April 2016, von der IKK Südwest vom 5. September 2016, vom Finanzamt vom 1. September 2016, kurzfristige Erfolgsrechnungen per Dezember 2015, per März 2016 und per September 2016, den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 30. März 2016, einen Kontoauszug der K. Bank vom 11. Januar 2016, einen Jahresdepotauszug der K. Bank zum 31. Dezember 2015, eine Finanzübersicht der K. Bank vom 16. August 2016 und eine Mitteilung der L. Versicherungen über die garantierten Werte bei vorzeitiger Kündigung bzw. Beitragsfreistellung von Versicherungen für die Jahre 2016 und 2017 vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und weist im Beschwerdeverfahren ergänzend darauf hin, dass das Vorhalten eines Werkzeugkastens, einer Bohrmaschine und eines kleinen Gerüsts bzw. das Erstellen von Rechnungen auf einem Laptop nicht ausreiche, um eine Selbständigkeit zu bejahen. PKW und Laptop seien als haushaltsübliche Gegenstände zu bewerten. Die Antragstellerin müsse sich den Vorhalt gefallen lassen, dass sie die Subunternehmer wie eigene Arbeiter behandelt habe, ihnen insbesondere Arbeitsaufträge zugewiesen, sie in Kolonnen eingeteilt, zum Gewerbeamt begleitet und auch die Gewerbeanmeldungen zum Teil bezahlt habe. Gleichwohl habe sie eine "Subunternehmererklärung" in deutscher Sprache und in Landessprache für den Fall einer festgestellten Scheinselbständigkeit abgefasst und von den Auftragnehmern abzeichnen lassen. Die Nachunternehmerverträge seien zumeist auf Jahressicht geschlossen worden und hätten auf "diverse Baustellen" gelautet. Die Gewerbeanmeldung wirke zudem nicht konstitutiv und rechtsbegründend für eine selbstständige Tätigkeit. Alle Zeugen seien, soweit ersichtlich, vom Hauptzollamt vorgeladen worden und aus den einzelnen Aussagen der Zeugen ergebe sich ein Gesamtbild von der Tätigkeit der Beschäftigten. Die in Ziff. 7.1 der Nachunternehmerverträge vorgesehenen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK und der Berufsgenossenschaften seien von keinem der Auftragnehmer vorgelegt worden. Die Daten der Steuererklärung 2014 für die Eheleute A. sprächen von einem zu versteuernden Einkommen von 140.000,00 EUR bei einer Steuerlast von 26.731,00 EUR zuzüglich Solidaritätszuschlag und die Antragstellerin weise für das Jahr 2015 ein vorläufiges Ergebnis von 208.727,00 EUR vor Steuern aus, sodass in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation bei der Antragstellerin kein Grund gesehen werden könne, nicht mit den beteiligten Krankenkassen eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2016 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. März 2016 zurückgewiesen. Gegen diesen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. September 2016 Klage zu dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Juli 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat am 3. November 2016 einen Erörterungstermin im vorliegenden Verfahren abgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug, die Gegenstand der Entscheidung waren.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 16. Juli 2016 abgelehnt. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachforderung noch ist eine unbillige Härte erkennbar.
Nach § 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide des Rentenversicherungsträgers, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012, L 11 R 1789/12 ER-B und vom 4. September 2013, L 11 R 2315/13 ER-B; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2015, L 7 R 832/15 B ER - juris -).
Da die Antragstellerin die Unterbindung des Vollzugs eines gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG sofort vollziehbaren Bescheides anstrebt, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft.
Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 86b Rdnr. 12c; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2015, L 7 R 832/15 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2004, L 5 B 2/04 KR ER - juris -). Damit kommen die Kriterien, die das Gesetz für die Aussetzung der Vollziehung durch die Verwaltungsbehörde in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG festlegt, auch im gerichtlichen Verfahren zur Anwendung: Zu prüfen ist, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Nach dem gegenwärtigen Stand ist es für den Senat im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 Erfolg haben wird.
Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 28p Abs. 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV erfüllen. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V. mit § 89 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nicht. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) und § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) auch für die Arbeitsförderung.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der sozialen Pflegeversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen zuletzt: Bundessozialgericht, Urteile vom 24. März 2016, B 12 KR 20/14 R und vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R - juris -).
Ausgehend von diesen Kriterien hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Bescheides vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 zutreffend eine Versicherungs- und Beitragspflicht der Auftragnehmer der Antragstellerin festgestellt. Der Senat schließt sich insoweit gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG der zutreffenden Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S. des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R und vom 24. März 2016, B 12 KR 20/14 R - juris -). Bei den jeweiligen "Nachunternehmerverträgen" handelt es sich nach der Auffassung des Senats um sogenannte Rahmenverträge, die einer Konkretisierung bedurften. Dies wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass viele Auftragnehmer ausweislich der Vernehmungsprotokolle davon ausgegangen sind, gar keine schriftlichen Verträge mit der Antragstellerin abgeschlossen zu haben. Bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art ist für die Frage der Versicherungspflicht jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Angebots während dessen Durchführung bestehen. Zutreffenderweise hat die Antragsgegnerin insoweit im Rahmen des Widerspruchsbescheides darauf hingewiesen, dass den sog. "Nachunternehmerverträgen" die wesentlichen Merkmale eines Werkvertrages in Form u.a. eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werkergebnisses und die ausreichend genaue Beschreibung des zu erstellenden Werkes nebst erfolgsorientierter Abrechnung der Werkleistung fehlen (vgl. hierzu auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015, L 11 R 5195/13 juris -). Insoweit weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass u.a. in den "Subunternehmerverträgen" keinerlei konkrete Preisgestaltung erfolgte. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden (z.B. Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub bzw. Urlaubsgeld; Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern; Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen), auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zulassen (vgl. nämlich § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I). Darüber hinaus kommt solchen Vertragsklauseln bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr setzen diese Regelungen - insbesondere der Ausschluss ansonsten zwingender arbeits- und sozialrechtlicher Rechte und Pflichten - bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus, für den in erster Linie Weisungsgebundenheit und - jedenfalls für das Sozialrecht das Fehlen einer selbstständigen Tätigkeit kennzeichnenden Umstände ausschlaggebend ist. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R - juris -).
Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass von den Protokollen der Vernehmungen bestimmter greifbarer Auftragnehmer nicht auf die konkrete Ausgestaltung des Verhältnisses bezüglich weiterer Auftragnehmer geschlossen werden könne, kann dies von dem Senat nicht nachvollzogen werden. Insoweit trägt die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerade keine differierenden Argumente zu der Gruppe der vom Hauptzollamt vernommenen Auftragnehmer vor und bezieht sich schwerpunktmäßig auf die, für alle im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 genannten Auftragnehmer geltenden und rechtlich gewürdigten "Nachunternehmerverträge" und "Subunternehmererklärungen". Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind zudem erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können. Solches wird typischerweise eher anzunehmen sein, wenn es sich um höherwertige Tätigkeiten handelt und die Honorierung des Auftragnehmers vom Arbeitsergebnis und -erfolg abhängig ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R - juris -).
Zwar spricht im Weiteren die Vorhaltung eigenen Arbeitsmaterials oder eigener Betriebsmittel grundsätzlich für eine selbstständige Tätigkeit. Handelt es sich jedoch lediglich um alltägliche Haushaltsgegenstände (z.B. Leitern) bzw. um Utensilien von eher geringem Sachwert (z.B. Bohrmaschine, Sägen) kann aus deren Nutzen kein schwerwiegendes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit abgeleitet werden (vgl. insoweit: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2009, L 3 U 42/07 - juris -). Im Übrigen handelt es sich bei der Gewerbeanmeldung um ein bloß formales Merkmal. Bei der Anmeldung eines Gewerbes wird nicht geprüft, ob eine im Sinne des Sozialrechts selbstständige Tätigkeit vorliegt, weshalb die Indizwirkung dieses Merkmals daher als gering einzuschätzen ist. Gleiches gilt insoweit demzufolge für die Frage, ob Herr A. an den jeweiligen Gewerbeanmeldungen mitgewirkt hat.
Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Beitragsberechnung der Antragsgegnerin grundlegend unzutreffend sei und zur Begründung dessen auf die Barlöhne der Auftragnehmer F24. und F32. für 2010 hinweist, ist für den Senat anhand der von der Antragstellerin vorgelegten handschriftlich ergänzten Blätter (Bl. 847, 848 der Gerichtsakten) schon nicht nachvollziehbar, ob diese tatsächlich und ggf. von welchem Lohnbüro stammen.
Eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV bezweckt zudem nicht den Schutz des Arbeitgebers als Beitragsschuldner im Sinne einer Entlastung, zumal die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann, sodass ein Vertrauensschutz wegen Nicht-Beanstandungen im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht besteht (Wehrhahn in: Kasseler Kommentar, Stand: April 2015, § 28p SGB IV Rdnr. 13 m.w.N.).
Die Vollziehung des Beitragsbescheides bedeutet für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte.
Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, führen allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für den Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung müssen vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden. Diese müssen darüber hinaus auch noch das Interesse an der aktuellen Einziehung der Forderung überwiegen. Das Interesse an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung kann oft gerade dann hoch sein, wenn der Antragsteller behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation sind die Versicherungsträger gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelänge darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Zerstörung seiner Lebensgrundlage zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zur Zeit (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2015, L 7 R 832/15 B ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16. August 2013, L 11 R 3031/13 ER, vom 31. Juli 2015, L 11 R 2693/15 ER-B und vom 4. September 2013, L 11 R 2315/13 ER-B - juris -).
Der Senat ist der Auffassung, dass dies im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht ist. Ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von C. und D. A. vom 22. September 2016, der kurzfristigen Erfolgsrechnungen per Dezember 2015 (vorläufiges Ergebnis vor Steuern i.H. von 209.050,27 EUR), per März 2016 und per September 2016 (hochgerechnetes vorläufiges Ergebnis vor Steuern für 2016 i.H. von 125.137,75 EUR), dem Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 30. März 2016 (Einkommen vor Steuern i.H. von 140.229,00 EUR), dem Kontoauszug der K. Bank vom 11. Januar 2016, dem Jahresdepotauszug der K. Bank zum 31. Dezember 2015, der Finanzübersicht der K. Bank vom 16. August 2016 (51.172,64 EUR auf dem Sparkonto), der Mitteilung der L. Versicherungen über die garantierten Werte bei vorzeitiger Kündigung bzw. Beitragsfreistellung von Versicherungen für die Jahre 2016 und 2017 und der Liegenschaft M-Straße in G-Stadt, die den Angaben von Herrn A. zufolge vor ca. 8 Jahren für ca. 265.000,00 EUR erworben wurde und nur noch mit einem Kredit i.H. von ca. 80.000,00 EUR belastet ist, folgt noch keine mangelnde Liquidität oder die Unmöglichkeit, Sicherheiten zu stellen, worauf die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zutreffenderweise hingewiesen hat. Die Antragstellerin hat insoweit bislang keinerlei ausreichende Bemühungen unternommen, bei den Einzugsstellen eine Stundung der Forderung zu erreichen, wobei bereits das erstinstanzliche Gericht ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Das vorgelegte Schreiben der DAK vom 14. Juni 2016 weist lediglich auf die fehlende Möglichkeit der Einstellung von Vollstreckungsmöglichkeiten während des laufenden Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz hin. Die Stellung eines Stundungsantrags ist von der Antragstellerin nicht belegt. Gleiches trifft auf das vorgelegte Schreiben der AOK vom 5. April 2016 zu. In dem Schreiben der IKK Südwest vom 5. September 2016 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Antragstellerin bei mangelnder Zahlungsmöglichkeit, an die Kasse wenden könne, um entstehende Nachteile zu verhindern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 197a SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht der Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz einen geringeren Streitwert anzunehmen als im Hauptsacheverfahren. In Beitragsstreitigkeiten der vorliegenden Art bemisst der Senat den Streitwert nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2012, 11.1).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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