Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SF 1822/16 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SF 912/17 E-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 12.01.2017 geändert.
Die im Verfahren S 3 AS 3288/14 dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf 1.251,70 EUR festgesetzt.
Im Übrigen werden die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 19.05.2016 sowie die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.01.2017 zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Erinnerungsführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht.
Der Erinnerungsführer vertrat in dem beim Sozialgericht Heilbronn (SG) geführten Klageverfahren S 3 AS 3288/14 die vier Kläger (Eltern und zwei minderjährige Kinder), die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. Streitgegenstand waren Aufhebungs- und Erstattungsbescheide über die Rückforderung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.05.2014 in Höhe von 1.034,32 EUR bzw. 2.087,63 EUR. Das SG bewilligte den Klägern durch Beschluss vom 22.09.2015 PKH und ordnete ihnen den Erinnerungsführer bei. Nach der vom SG erbetenen Vorlage von Kontoauszügen berechnete der Beklagte die Ansprüche für die einzelnen Monate unter Berücksichtigung insbesondere des zugeflossenen Einkommens neu und kam zu dem Ergebnis, die Bedarfsgemeinschaft der Kläger habe im streitigen Zeitraum Leistungen in Höhe von insgesamt 2.053,13 EUR zu Unrecht erhalten, die streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide seien daher auf diesen Betrag abzuändern. Die Kläger erklärten zunächst (Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 11.12.2015) die Annahme des Teilanerkenntnisses und die Aufrechterhaltung der Klage im Übrigen. Das SG führte am 16.03.2016 einen Erörterungstermin durch, in dem die klagenden Eltern und der Erinnerungsführer, ein Vertreter des Beklagten sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache anwesend waren. Dem Protokoll zufolge dauerte der Termin von 10.55 Uhr bis 12.20 Uhr und wurde von 11.30 Uhr bis 11.50 Uhr unterbrochen. Protokolliert wurde u.a. ein Hinweis der Kammervorsitzenden auf eine Vorsprache der Klägerin zu 1 beim Beklagten am 08.09.2014, die anschließende Erklärung des Erinnerungsführers: "Ich erkläre das Verfahren im Hinblick auf die Monate Oktober 2013 bis 2014 für erledigt", die weitere Erörterung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des verbliebenen Klagegegenstands und die anschließende Erklärung des Erinnerungsführers: "Ich nehme das Teilanerkenntnis des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 29.10.2015 an und erkläre den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt."
Der Erinnerungsführer machte mit Kostenerstattungsantrag für PKH vom 22.03.2016 eine Vergütung von insgesamt 1.642,80 EUR geltend. Dabei setzte er neben der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG in Höhe von 390,00 EUR an.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.05.2016 die Vergütung in Höhe von 1.176,73 EUR fest. Neben einer Änderung bei der Anzahl der Kopien setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Erledigungsgebühr nicht an; eine solche sei nicht entstanden.
Der Erinnerungsführer legte mit Schreiben vom 01.06.2016 Erinnerung ein und machte geltend, die beantragte Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG nebst Erhöhung um 30% sei festzusetzen. Während der Unterbrechung des Erörterungstermins habe er die Sach- und Rechtslage und die von der Kammervorsitzenden mitgeteilte Rechtsauffassung mit den Klägern erörtert; danach habe er die Vorsitzende um Protokollierung ihrer Rechtsauffassung gebeten, weshalb das Sitzungsprotokoll den Hinweis der Vorsitzenden erst nach der Verhandlungsunterbrechung enthalte. Nachdem er in der Pause die Angelegenheit mit den Klägern ausführlich besprochen habe sowie die Vor- und Nachteile erörtert habe, sei die Erledigungserklärung abgegeben worden. Insbesondere der Umstand, dass er letztlich die Rechtsauffassung des Gerichts gegenüber den Klägern vermittelt habe, habe dazu geführt, dass eine entsprechende Erledigungserklärung abgegeben wurde. Die Erledigungsgebühr sei daher angefallen.
Das SG hat mit Beschluss vom 12.01.2017 die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Erinnerungsführers auf 1.640,83 EUR festgesetzt. Die Erledigungsgebühr stehe ihm zu. Der Rechtsstreit sei "durch die anwaltliche Mitwirkung" im Sinne der Vergütungsregelungen erledigt worden. Der Erinnerungsführer habe glaubhaft geschildert, dass in dem Termin zunächst die Sach- und Rechtslage umfangreich erörtert worden sei und insbesondere die Vorsitzende ihre Rechtsansicht erläutert habe. Im Rahmen der dann folgenden Unterbrechung der Verhandlung von 11.30 Uhr bis 11.50 Uhr habe der Erinnerungsführer die gerichtlichen Hinweise den beiden erschienenen Klägern verdeutlicht und diese davon überzeugt, die Klage für erledigt zu erklären. Damit sei er über eine durch die Verpflichtung zur allgemeinen Verfahrensförderung hinausgehende Art und Weise tätig geworden. Er habe auf seine Mandanten dahingehend eingewirkt, sich mit einem Teilanerkenntnis des Beklagten zufrieden zu geben und im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt zu klären. Ein solches Einwirken werde als wesentlicher Beitrag zur Erledigung des Verfahrens aufgefasst (Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur). Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG entstehe in Höhe der Verfahrensgebühr ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, sie sei deshalb mit 390,00 EUR anzusetzen.
Dagegen richtet sich die am 01.02.2017 beim SG eingelegte Beschwerde des Erinnerungsgegners. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.05.2016 sei die dem Erinnerungsführer zustehende Vergütung zutreffend auf 1.179,73 EUR festgesetzt worden. Die für eine Erledigungsgebühr vorausgesetzte qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung liege hier nicht vor.
Der Erinnerungsführer tritt der Beschwerde entgegen; der Beschluss des SG vom 12.01.2017 sei zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge einschließlich der SG-Akten S 3 AS 3288/14 Bezug genommen.
II.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der an sich nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zuständige Einzelrichter die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG). Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdegegenstand übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) ist eingehalten; der Beschluss vom 12.01.2017 ist dem Erinnerungsgegner/Beschwerdeführer am 19.01.2017 zugestellt worden, die Beschwerde ist am 01.02.2017 beim SG eingegangen.
Die Beschwerde ist im Wesentlichen begründet.
1. Erledigungsgebühr
Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten vor Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt gemäß § 45 Abs. 1 RVG aus der Landeskasse zu erstatten sind. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass in dem beim SG geführten Verfahren S 3 AS 3288/14 die vom Erinnerungsführer angesetzte Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr dem Grunde nach angefallen sind. Dagegen besteht kein Anspruch auf die vom Erinnerungsführer ebenfalls angesetzte Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG (eine Einigungsgebühr nach diesen Gebührennummern kommt wegen fehlender Dispositionsbefugnis der Beteiligten ohnehin nicht in Betracht).
Nach Nr. 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, soweit nicht Nr. 1005 gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Nach Nr. 1005 VV RVG entsteht eine Gebühr in Fall einer Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen. Ist über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, entsteht nach Nr. 1006 VV RVG die Gebühr 1005 (in Höhe der Verfahrensgebühr).
Die Erledigungsgebühr setzt stets eine anwaltliche Mitwirkung voraus, die kausal für die Erledigung der Rechtssache bzw. des Rechtsstreits gewesen ist. "Mitwirkung" meint dabei mehr als die bloße Einschaltung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; sie erfordert ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgeht. Es muss sich um eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts handeln, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand - Geschäftsgebühr bzw. Verfahrensgebühr - für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren bzw. sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten wird (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R -, SozR 4-1300 § 63 Nr. 19, und schon - zu § 24 BRAGebO - BVerwG, Urteil vom 04.10.1985 - 8 C 68/83 -, juris).
Sowohl die Annahme eines Anerkenntnisses als auch eine Klagerücknahmeerklärung oder eine andere Erledigungserklärung sind demnach in aller Regel keine über die normale Prozessführung hinausgehende, qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (siehe etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2016 - L 6 AS 1367/15 B -, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 18.02.2014 - L 5 SF 436/13 B E, L 5 SF 30/13 B P -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2014 - OVG 3 K 33.14 -, juris). Dabei reicht es auch bei der durchaus angezeigten Anlegung eines nicht strengen Maßstabs nicht aus, dass der Rechtsanwalt seinem Mandanten zur Abgabe der verfahrensbeendenden Prozesserklärung geraten hat. Mit der Verfahrensgebühr abgegolten werden u. a. die Beratung, Besprechungen, Rücknahmeerklärungen, Rechtsmitteleinlegungen einschließlich der Beratung über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, zu Nr. 3100 VV RVG Rdnr. 24). Die Einwirkung auf den Mandanten, der Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen, ist daher keine qualifizierte Mitwirkung im Sinne der Nr. 1006, 1005 VV RVG, auch nicht wenn der Rechtsanwalt Überzeugungsarbeit leisten muss, um das Einverständnis zu erlangen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.07.2011 - L 15 SF 82/10 B E -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/ B -, juris; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Schütz in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2014, zu Nr. 1002 VV RVG Rdnr. 25; vgl. zu Konstellationen, in denen eine Beratung des Mandanten eine Erledigungsgebühr auslösen kann, z.B. BayVGH, Beschluss vom 20.05.2014 - 10 C 12.1343 -, juris).
Eine nach alldem vorausgesetzte besondere Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits hat der Erinnerungsführer nicht entfaltet. Vorlage von Kontoauszügen reicht dafür nicht, da sie nicht unaufgefordert, sondern auf Anforderung des SG erfolgte. Die Erörterung der Sach- und Rechtlage im Gerichtstermin rechtfertigt nicht den Ansatz der Erledigungsgebühr. Diese anwaltliche Tätigkeit wird mit der Terminsgebühr honoriert. Der Erinnerungsführer hat die Erledigungsgebühr auch nicht damit verdient, dass er das vom Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 29.10.2015 (sinngemäß) erklärte Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt, d. h. die Klage im Übrigen zurückgenommen hat. Das ist Teil der allgemeinen Prozessführung und schon mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Gleiches gilt für die vom Erinnerungsführer betonte Vermittlung der Rechtsauffassung des Gerichts gegenüber seinem Mandanten und die Erörterung der Angelegenheit während einer Sitzungspause einschließlich der Erörterung der Vor- und Nachteile der von der Kammervorsitzenden geäußerten Auffassung; auch dies ist mit der Verfahrens- und Terminsgebühr abgegolten. Die Einwirkung auf den Mandanten, der Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen, begründet bei dieser Ausgangssituation keine "qualifizierte" anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits. Ließe man das für die das Entstehen der Erledigungsgebühr genügen, würde diese Gebühr immer anfallen, wenn der Prozess nicht durch eine schriftliche Entscheidung des Gerichts beendet wurde. Dem Gesetz lassen sich aber keinerlei Anhaltspunkte für einen derart weiten Anwendungsbereich der Erledigungsgebühr entnehmen.
Allerdings scheinen etliche Entscheidungen (z.B. des Thüringer LSG, Beschlüsse vom 18.01.2016 - L 6 SF 1366/15 B -, und vom 24.11.2014 - L 6 SF 1078/14 B -, beide in juris) und Stimmen in der Literatur (z.B. Müller-Rabe a.a.O. VV 1002 Rdnr. 52) bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Teilanerkenntnis und Erledigungserklärung bzw. Rücknahme im Übrigen den Anfall einer Erledigungsgebühr zu bejahen. Dem folgt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht. Auch nach Auffassung des Senats kann in derartigen Fällen beim Hinzutreten weiterer Umstände eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts angenommen werden und eine Erledigungsgebühr gerechtfertigt sein, etwa wenn in einem Gerichtstermin eine Lösung ausgehandelt wird (vgl. Müller-Rabe a.a.O. Rdnr. 48). Im vorliegenden Fall regte das SG im Prozess die Vorlage von Kontoauszügen an, die der Beklagte sodann auswertete; dabei kam der Beklagte zu dem Ergebnis, die streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide seien auf insgesamt 2.053,13 EUR abzuändern; daran änderte sich nichts mehr, vielmehr wurde auf dieser Basis im Erörterungstermin vom 16.03.2016 der Rechtsstreit erledigt. Der Senat vermag hier keinen Grund für eine andere Bewertung zu erkennen als im Falle der Rücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels oder der Annahme eines (vollen) Anerkenntnisses, in dem auch die oben genannten Stimmen eine qualifizierte Mitwirkung und damit eine Erledigungsgebühr verneinen (Thüringer LSG, Beschluss vom 27.02.2017 - L 6 SF 625/16 B -, juris; Müller-Rabe a.a.O. Rdnr. 46). Nach Abgabe des Teilanerkenntnisses vom 29.10.2015, das der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 11.12.2015 annahm und im Übrigen die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen in seiner Klagebegründung weiterführte, waren letztlich weiterhin nur die Erfolgsaussichten der über das Teilanerkenntnis hinaus gehenden (und damit noch anhängigen) Klage zu prüfen und die Mandanten entsprechend zu beraten, gegebenenfalls unter Mitberücksichtigung einer vom Gericht geäußerten Rechtsauffassung. Ein darüber hinaus gehender, eine qualifizierte Mitwirkung begründender kreativer Beitrag liegt dagegen nicht vor.
2. Höhe der Verfahrensgebühr
Diese steht ebenfalls zur Überprüfung, obwohl im bisherigen Verfahrensverlauf an keiner Stelle auf die Höhe der Verfahrensgebühr eingegangen worden ist, sondern nur Ausführungen zur Erledigungsgebühr gemacht worden sind. Denn im Streit steht nicht die isolierte Festsetzung einer einzelnen Gebühr, die das Gesetz nicht vorsieht, sondern der Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers, für dessen Höhe die einzelne Gebühr nur ein Berechnungsfaktor ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R -, juris, zur Kostenerstattung im Rahmen vom § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -).
Der Erinnerungsführer hat in seiner Rechnung vom 22.03.2016 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 507,00 EUR angesetzt. Wie er diesen Betrag errechnet hat, ist unklar. Der Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG hat er als Erläuterung hinzu gesetzt: "Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 30 % wegen zwei Auftraggebern". Allerdings handelt es sich hier nicht um zwei, sondern um vier Auftraggeber, für die die Klage erhoben wurde und denen der Erinnerungsführer beigeordnet wurde (siehe dazu noch im Folgenden). Es kann nur vermutet werden, dass der Erinnerungsführer von einer um 30% höheren Gebühr als der Mittelgebühr von 300,00 EUR ausgeht (ergibt 390,00 EUR), was zufällig der gleiche Prozentsatz wie bei der Nr. 1008 VV RVG ist; bei der Erhöhung für einen weiteren Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG ergibt sich sodann (390,00 EUR + 117,00 EUR =) der Betrag von 507,00 EUR.
Die dem Erinnerungsführer zustehende Verfahrensgebühr beträgt 570,00 EUR, da einerseits nur die Mittelgebühr anzusetzen ist, andererseits bei insgesamt vier Auftraggebern eine Erhöhung für drei weitere Personen vorzunehmen ist.
Adressaten der im Verfahren S 3 AS 3288/14 streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide waren die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden vier Kläger, wobei der an die Klägerin zu 1 adressierte Bescheid ausdrücklich auch die beiden minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3 und 4, betraf. Bei dieser Konstellation entspricht die Zahl der Kläger und Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Zahl der Auftraggeber (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R -, SozR 4-1935 § 7 Nr. 1 = NJW 2012, 877). Der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG reicht von 50,00 EUR bis 550,00 EUR, bei drei weiteren Auftraggebern erhöht sich der Rahmen nach Nr. 1008 VV RVG auf 95,00 EUR bis 1.045,00 EUR.
Innerhalb des Rahmens von hier 95,00 EUR bis 1.045,00 EUR wird die konkrete Höhe einer Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG a.a.O.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet; dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Vorliegend ist der Ansatz der Mittelgebühr in Höhe von ([95,00 EUR + 1.045,00 EUR]: 2 =) 570,00 EUR billig. Bei Betrachtung der o.g. Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG lag der Rechtsstreit im Bereich des Durchschnittsfalles anderer Streitigkeiten nach dem SGB II. Bei solchen Streitigkeiten sind regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und unterdurchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers anzunehmen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Davon kann auch hier ausgegangen werden. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lag im durchschnittlichen Bereich; der Erinnerungsführer legt nichts anderes dar. Gleiches gilt für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Für die insoweit wesentliche zeitlich Inanspruchnahme ergibt sich in der Regel aus Zahl und Umfang anwaltlicher Schriftsätze zumindest ein erster Anhaltspunkt. Hier fertigte der Erinnerungsführer außer der Klageerhebung eine Klagebegründung im Umfang von (bei großzügiger Schreibweise) zweieinhalb Seiten, einen weiteren Schriftsatz vom 19.06.2015 im Umfang von einer Seite sowie einen weiteren Schriftsatz vom 11.12.2015 im Umfang von knapp einer halben Seite, der die Stellungnahme zum Teilanerkenntnis des Beklagten ohne neue inhaltliche Ausführungen enthielt. Davon ausgehend ist kein überdurchschnittlicher Umfang anzunehmen.
3. Höhe der Terminsgebühr
Bei der Bewertung der Terminsgebühr ist nach Auffassung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (Beschluss des Senats vom 04.04.2016 - L 12 SF 4322/14 B -, m. w. N.). Daneben sind allerding alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls zu berücksichtigen; die Dauer des Termins ist das Wesentliche, aber nicht das allein maßgebende Bemessungskriterium.
Die durchschnittliche Terminsdauer vor den Sozialgerichten nimmt der Senat mit etwa 30 bis 50 Minuten an (a. a. O.). Vorliegend handelte es sich um einen Erörterungstermin, der nach den Zeitangaben im Protokoll 85 Minuten dauerte. Für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG, für die es keine Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber gibt, beträgt der Rahmen 50,00 EUR bis 510,00 EUR, die Mittelgebühr somit 280,00 EUR. Angesichts der überdurchschnittlichen Terminsdauer und jedenfalls unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 20 v.H. ist die hier vom Erinnerungsführer eingesetzte Terminsgebühr in Höhe von 364,00 EUR nicht unbillig und damit bei der Kostenfestsetzung zu Grunde zu legen.
4.
Im Übrigen hat der Erinnerungsführer angesetzt die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR und Reisekosten gemäß Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG in Höhe von 58,00 EUR, wogegen keine Bedenken bestehen. Ferner hat er angesetzt eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 a und b in Höhe von 41,50 EUR, wovon die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 39,85 EUR anerkannt hat und dazu erläutert hat, die (geringfügige) Differenz beruhe darauf, aus den Akten ergäben sich nicht 137, sondern nur 126 Kopien. Dagegen hat der Erinnerungsführer keine Einwände erhoben, anzusetzen sind somit 39,85 EUR. Insgesamt ist somit die Vergütung des Erinnerungsführers für das Verfahren S 3 AS 3288/14 wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr 570,00 EUR Terminsgebühr 364,00 EUR Reisekosten 58,00 EUR Dokumentenpauschale 39,85 EUR Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 EUR Zwischensumme 1.051,85 EUR 19 % Umsatzsteuer 199,85 EUR insgesamt 1.251,70 EUR
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Die im Verfahren S 3 AS 3288/14 dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf 1.251,70 EUR festgesetzt.
Im Übrigen werden die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 19.05.2016 sowie die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.01.2017 zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Erinnerungsführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht.
Der Erinnerungsführer vertrat in dem beim Sozialgericht Heilbronn (SG) geführten Klageverfahren S 3 AS 3288/14 die vier Kläger (Eltern und zwei minderjährige Kinder), die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. Streitgegenstand waren Aufhebungs- und Erstattungsbescheide über die Rückforderung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.05.2014 in Höhe von 1.034,32 EUR bzw. 2.087,63 EUR. Das SG bewilligte den Klägern durch Beschluss vom 22.09.2015 PKH und ordnete ihnen den Erinnerungsführer bei. Nach der vom SG erbetenen Vorlage von Kontoauszügen berechnete der Beklagte die Ansprüche für die einzelnen Monate unter Berücksichtigung insbesondere des zugeflossenen Einkommens neu und kam zu dem Ergebnis, die Bedarfsgemeinschaft der Kläger habe im streitigen Zeitraum Leistungen in Höhe von insgesamt 2.053,13 EUR zu Unrecht erhalten, die streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide seien daher auf diesen Betrag abzuändern. Die Kläger erklärten zunächst (Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 11.12.2015) die Annahme des Teilanerkenntnisses und die Aufrechterhaltung der Klage im Übrigen. Das SG führte am 16.03.2016 einen Erörterungstermin durch, in dem die klagenden Eltern und der Erinnerungsführer, ein Vertreter des Beklagten sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache anwesend waren. Dem Protokoll zufolge dauerte der Termin von 10.55 Uhr bis 12.20 Uhr und wurde von 11.30 Uhr bis 11.50 Uhr unterbrochen. Protokolliert wurde u.a. ein Hinweis der Kammervorsitzenden auf eine Vorsprache der Klägerin zu 1 beim Beklagten am 08.09.2014, die anschließende Erklärung des Erinnerungsführers: "Ich erkläre das Verfahren im Hinblick auf die Monate Oktober 2013 bis 2014 für erledigt", die weitere Erörterung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des verbliebenen Klagegegenstands und die anschließende Erklärung des Erinnerungsführers: "Ich nehme das Teilanerkenntnis des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 29.10.2015 an und erkläre den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt."
Der Erinnerungsführer machte mit Kostenerstattungsantrag für PKH vom 22.03.2016 eine Vergütung von insgesamt 1.642,80 EUR geltend. Dabei setzte er neben der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG in Höhe von 390,00 EUR an.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.05.2016 die Vergütung in Höhe von 1.176,73 EUR fest. Neben einer Änderung bei der Anzahl der Kopien setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Erledigungsgebühr nicht an; eine solche sei nicht entstanden.
Der Erinnerungsführer legte mit Schreiben vom 01.06.2016 Erinnerung ein und machte geltend, die beantragte Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG nebst Erhöhung um 30% sei festzusetzen. Während der Unterbrechung des Erörterungstermins habe er die Sach- und Rechtslage und die von der Kammervorsitzenden mitgeteilte Rechtsauffassung mit den Klägern erörtert; danach habe er die Vorsitzende um Protokollierung ihrer Rechtsauffassung gebeten, weshalb das Sitzungsprotokoll den Hinweis der Vorsitzenden erst nach der Verhandlungsunterbrechung enthalte. Nachdem er in der Pause die Angelegenheit mit den Klägern ausführlich besprochen habe sowie die Vor- und Nachteile erörtert habe, sei die Erledigungserklärung abgegeben worden. Insbesondere der Umstand, dass er letztlich die Rechtsauffassung des Gerichts gegenüber den Klägern vermittelt habe, habe dazu geführt, dass eine entsprechende Erledigungserklärung abgegeben wurde. Die Erledigungsgebühr sei daher angefallen.
Das SG hat mit Beschluss vom 12.01.2017 die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Erinnerungsführers auf 1.640,83 EUR festgesetzt. Die Erledigungsgebühr stehe ihm zu. Der Rechtsstreit sei "durch die anwaltliche Mitwirkung" im Sinne der Vergütungsregelungen erledigt worden. Der Erinnerungsführer habe glaubhaft geschildert, dass in dem Termin zunächst die Sach- und Rechtslage umfangreich erörtert worden sei und insbesondere die Vorsitzende ihre Rechtsansicht erläutert habe. Im Rahmen der dann folgenden Unterbrechung der Verhandlung von 11.30 Uhr bis 11.50 Uhr habe der Erinnerungsführer die gerichtlichen Hinweise den beiden erschienenen Klägern verdeutlicht und diese davon überzeugt, die Klage für erledigt zu erklären. Damit sei er über eine durch die Verpflichtung zur allgemeinen Verfahrensförderung hinausgehende Art und Weise tätig geworden. Er habe auf seine Mandanten dahingehend eingewirkt, sich mit einem Teilanerkenntnis des Beklagten zufrieden zu geben und im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt zu klären. Ein solches Einwirken werde als wesentlicher Beitrag zur Erledigung des Verfahrens aufgefasst (Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur). Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG entstehe in Höhe der Verfahrensgebühr ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, sie sei deshalb mit 390,00 EUR anzusetzen.
Dagegen richtet sich die am 01.02.2017 beim SG eingelegte Beschwerde des Erinnerungsgegners. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.05.2016 sei die dem Erinnerungsführer zustehende Vergütung zutreffend auf 1.179,73 EUR festgesetzt worden. Die für eine Erledigungsgebühr vorausgesetzte qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung liege hier nicht vor.
Der Erinnerungsführer tritt der Beschwerde entgegen; der Beschluss des SG vom 12.01.2017 sei zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge einschließlich der SG-Akten S 3 AS 3288/14 Bezug genommen.
II.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der an sich nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zuständige Einzelrichter die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG). Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdegegenstand übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) ist eingehalten; der Beschluss vom 12.01.2017 ist dem Erinnerungsgegner/Beschwerdeführer am 19.01.2017 zugestellt worden, die Beschwerde ist am 01.02.2017 beim SG eingegangen.
Die Beschwerde ist im Wesentlichen begründet.
1. Erledigungsgebühr
Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten vor Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt gemäß § 45 Abs. 1 RVG aus der Landeskasse zu erstatten sind. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass in dem beim SG geführten Verfahren S 3 AS 3288/14 die vom Erinnerungsführer angesetzte Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr dem Grunde nach angefallen sind. Dagegen besteht kein Anspruch auf die vom Erinnerungsführer ebenfalls angesetzte Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG (eine Einigungsgebühr nach diesen Gebührennummern kommt wegen fehlender Dispositionsbefugnis der Beteiligten ohnehin nicht in Betracht).
Nach Nr. 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, soweit nicht Nr. 1005 gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Nach Nr. 1005 VV RVG entsteht eine Gebühr in Fall einer Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen. Ist über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, entsteht nach Nr. 1006 VV RVG die Gebühr 1005 (in Höhe der Verfahrensgebühr).
Die Erledigungsgebühr setzt stets eine anwaltliche Mitwirkung voraus, die kausal für die Erledigung der Rechtssache bzw. des Rechtsstreits gewesen ist. "Mitwirkung" meint dabei mehr als die bloße Einschaltung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; sie erfordert ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgeht. Es muss sich um eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts handeln, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand - Geschäftsgebühr bzw. Verfahrensgebühr - für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren bzw. sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten wird (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R -, SozR 4-1300 § 63 Nr. 19, und schon - zu § 24 BRAGebO - BVerwG, Urteil vom 04.10.1985 - 8 C 68/83 -, juris).
Sowohl die Annahme eines Anerkenntnisses als auch eine Klagerücknahmeerklärung oder eine andere Erledigungserklärung sind demnach in aller Regel keine über die normale Prozessführung hinausgehende, qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (siehe etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2016 - L 6 AS 1367/15 B -, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 18.02.2014 - L 5 SF 436/13 B E, L 5 SF 30/13 B P -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2014 - OVG 3 K 33.14 -, juris). Dabei reicht es auch bei der durchaus angezeigten Anlegung eines nicht strengen Maßstabs nicht aus, dass der Rechtsanwalt seinem Mandanten zur Abgabe der verfahrensbeendenden Prozesserklärung geraten hat. Mit der Verfahrensgebühr abgegolten werden u. a. die Beratung, Besprechungen, Rücknahmeerklärungen, Rechtsmitteleinlegungen einschließlich der Beratung über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, zu Nr. 3100 VV RVG Rdnr. 24). Die Einwirkung auf den Mandanten, der Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen, ist daher keine qualifizierte Mitwirkung im Sinne der Nr. 1006, 1005 VV RVG, auch nicht wenn der Rechtsanwalt Überzeugungsarbeit leisten muss, um das Einverständnis zu erlangen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.07.2011 - L 15 SF 82/10 B E -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/ B -, juris; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Schütz in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2014, zu Nr. 1002 VV RVG Rdnr. 25; vgl. zu Konstellationen, in denen eine Beratung des Mandanten eine Erledigungsgebühr auslösen kann, z.B. BayVGH, Beschluss vom 20.05.2014 - 10 C 12.1343 -, juris).
Eine nach alldem vorausgesetzte besondere Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits hat der Erinnerungsführer nicht entfaltet. Vorlage von Kontoauszügen reicht dafür nicht, da sie nicht unaufgefordert, sondern auf Anforderung des SG erfolgte. Die Erörterung der Sach- und Rechtlage im Gerichtstermin rechtfertigt nicht den Ansatz der Erledigungsgebühr. Diese anwaltliche Tätigkeit wird mit der Terminsgebühr honoriert. Der Erinnerungsführer hat die Erledigungsgebühr auch nicht damit verdient, dass er das vom Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 29.10.2015 (sinngemäß) erklärte Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt, d. h. die Klage im Übrigen zurückgenommen hat. Das ist Teil der allgemeinen Prozessführung und schon mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Gleiches gilt für die vom Erinnerungsführer betonte Vermittlung der Rechtsauffassung des Gerichts gegenüber seinem Mandanten und die Erörterung der Angelegenheit während einer Sitzungspause einschließlich der Erörterung der Vor- und Nachteile der von der Kammervorsitzenden geäußerten Auffassung; auch dies ist mit der Verfahrens- und Terminsgebühr abgegolten. Die Einwirkung auf den Mandanten, der Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen, begründet bei dieser Ausgangssituation keine "qualifizierte" anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits. Ließe man das für die das Entstehen der Erledigungsgebühr genügen, würde diese Gebühr immer anfallen, wenn der Prozess nicht durch eine schriftliche Entscheidung des Gerichts beendet wurde. Dem Gesetz lassen sich aber keinerlei Anhaltspunkte für einen derart weiten Anwendungsbereich der Erledigungsgebühr entnehmen.
Allerdings scheinen etliche Entscheidungen (z.B. des Thüringer LSG, Beschlüsse vom 18.01.2016 - L 6 SF 1366/15 B -, und vom 24.11.2014 - L 6 SF 1078/14 B -, beide in juris) und Stimmen in der Literatur (z.B. Müller-Rabe a.a.O. VV 1002 Rdnr. 52) bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Teilanerkenntnis und Erledigungserklärung bzw. Rücknahme im Übrigen den Anfall einer Erledigungsgebühr zu bejahen. Dem folgt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht. Auch nach Auffassung des Senats kann in derartigen Fällen beim Hinzutreten weiterer Umstände eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts angenommen werden und eine Erledigungsgebühr gerechtfertigt sein, etwa wenn in einem Gerichtstermin eine Lösung ausgehandelt wird (vgl. Müller-Rabe a.a.O. Rdnr. 48). Im vorliegenden Fall regte das SG im Prozess die Vorlage von Kontoauszügen an, die der Beklagte sodann auswertete; dabei kam der Beklagte zu dem Ergebnis, die streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide seien auf insgesamt 2.053,13 EUR abzuändern; daran änderte sich nichts mehr, vielmehr wurde auf dieser Basis im Erörterungstermin vom 16.03.2016 der Rechtsstreit erledigt. Der Senat vermag hier keinen Grund für eine andere Bewertung zu erkennen als im Falle der Rücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels oder der Annahme eines (vollen) Anerkenntnisses, in dem auch die oben genannten Stimmen eine qualifizierte Mitwirkung und damit eine Erledigungsgebühr verneinen (Thüringer LSG, Beschluss vom 27.02.2017 - L 6 SF 625/16 B -, juris; Müller-Rabe a.a.O. Rdnr. 46). Nach Abgabe des Teilanerkenntnisses vom 29.10.2015, das der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 11.12.2015 annahm und im Übrigen die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen in seiner Klagebegründung weiterführte, waren letztlich weiterhin nur die Erfolgsaussichten der über das Teilanerkenntnis hinaus gehenden (und damit noch anhängigen) Klage zu prüfen und die Mandanten entsprechend zu beraten, gegebenenfalls unter Mitberücksichtigung einer vom Gericht geäußerten Rechtsauffassung. Ein darüber hinaus gehender, eine qualifizierte Mitwirkung begründender kreativer Beitrag liegt dagegen nicht vor.
2. Höhe der Verfahrensgebühr
Diese steht ebenfalls zur Überprüfung, obwohl im bisherigen Verfahrensverlauf an keiner Stelle auf die Höhe der Verfahrensgebühr eingegangen worden ist, sondern nur Ausführungen zur Erledigungsgebühr gemacht worden sind. Denn im Streit steht nicht die isolierte Festsetzung einer einzelnen Gebühr, die das Gesetz nicht vorsieht, sondern der Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers, für dessen Höhe die einzelne Gebühr nur ein Berechnungsfaktor ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R -, juris, zur Kostenerstattung im Rahmen vom § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -).
Der Erinnerungsführer hat in seiner Rechnung vom 22.03.2016 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 507,00 EUR angesetzt. Wie er diesen Betrag errechnet hat, ist unklar. Der Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG hat er als Erläuterung hinzu gesetzt: "Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 30 % wegen zwei Auftraggebern". Allerdings handelt es sich hier nicht um zwei, sondern um vier Auftraggeber, für die die Klage erhoben wurde und denen der Erinnerungsführer beigeordnet wurde (siehe dazu noch im Folgenden). Es kann nur vermutet werden, dass der Erinnerungsführer von einer um 30% höheren Gebühr als der Mittelgebühr von 300,00 EUR ausgeht (ergibt 390,00 EUR), was zufällig der gleiche Prozentsatz wie bei der Nr. 1008 VV RVG ist; bei der Erhöhung für einen weiteren Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG ergibt sich sodann (390,00 EUR + 117,00 EUR =) der Betrag von 507,00 EUR.
Die dem Erinnerungsführer zustehende Verfahrensgebühr beträgt 570,00 EUR, da einerseits nur die Mittelgebühr anzusetzen ist, andererseits bei insgesamt vier Auftraggebern eine Erhöhung für drei weitere Personen vorzunehmen ist.
Adressaten der im Verfahren S 3 AS 3288/14 streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide waren die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden vier Kläger, wobei der an die Klägerin zu 1 adressierte Bescheid ausdrücklich auch die beiden minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3 und 4, betraf. Bei dieser Konstellation entspricht die Zahl der Kläger und Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Zahl der Auftraggeber (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R -, SozR 4-1935 § 7 Nr. 1 = NJW 2012, 877). Der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG reicht von 50,00 EUR bis 550,00 EUR, bei drei weiteren Auftraggebern erhöht sich der Rahmen nach Nr. 1008 VV RVG auf 95,00 EUR bis 1.045,00 EUR.
Innerhalb des Rahmens von hier 95,00 EUR bis 1.045,00 EUR wird die konkrete Höhe einer Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG a.a.O.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet; dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Vorliegend ist der Ansatz der Mittelgebühr in Höhe von ([95,00 EUR + 1.045,00 EUR]: 2 =) 570,00 EUR billig. Bei Betrachtung der o.g. Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG lag der Rechtsstreit im Bereich des Durchschnittsfalles anderer Streitigkeiten nach dem SGB II. Bei solchen Streitigkeiten sind regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und unterdurchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers anzunehmen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Davon kann auch hier ausgegangen werden. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lag im durchschnittlichen Bereich; der Erinnerungsführer legt nichts anderes dar. Gleiches gilt für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Für die insoweit wesentliche zeitlich Inanspruchnahme ergibt sich in der Regel aus Zahl und Umfang anwaltlicher Schriftsätze zumindest ein erster Anhaltspunkt. Hier fertigte der Erinnerungsführer außer der Klageerhebung eine Klagebegründung im Umfang von (bei großzügiger Schreibweise) zweieinhalb Seiten, einen weiteren Schriftsatz vom 19.06.2015 im Umfang von einer Seite sowie einen weiteren Schriftsatz vom 11.12.2015 im Umfang von knapp einer halben Seite, der die Stellungnahme zum Teilanerkenntnis des Beklagten ohne neue inhaltliche Ausführungen enthielt. Davon ausgehend ist kein überdurchschnittlicher Umfang anzunehmen.
3. Höhe der Terminsgebühr
Bei der Bewertung der Terminsgebühr ist nach Auffassung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (Beschluss des Senats vom 04.04.2016 - L 12 SF 4322/14 B -, m. w. N.). Daneben sind allerding alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls zu berücksichtigen; die Dauer des Termins ist das Wesentliche, aber nicht das allein maßgebende Bemessungskriterium.
Die durchschnittliche Terminsdauer vor den Sozialgerichten nimmt der Senat mit etwa 30 bis 50 Minuten an (a. a. O.). Vorliegend handelte es sich um einen Erörterungstermin, der nach den Zeitangaben im Protokoll 85 Minuten dauerte. Für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG, für die es keine Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber gibt, beträgt der Rahmen 50,00 EUR bis 510,00 EUR, die Mittelgebühr somit 280,00 EUR. Angesichts der überdurchschnittlichen Terminsdauer und jedenfalls unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 20 v.H. ist die hier vom Erinnerungsführer eingesetzte Terminsgebühr in Höhe von 364,00 EUR nicht unbillig und damit bei der Kostenfestsetzung zu Grunde zu legen.
4.
Im Übrigen hat der Erinnerungsführer angesetzt die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR und Reisekosten gemäß Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG in Höhe von 58,00 EUR, wogegen keine Bedenken bestehen. Ferner hat er angesetzt eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 a und b in Höhe von 41,50 EUR, wovon die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 39,85 EUR anerkannt hat und dazu erläutert hat, die (geringfügige) Differenz beruhe darauf, aus den Akten ergäben sich nicht 137, sondern nur 126 Kopien. Dagegen hat der Erinnerungsführer keine Einwände erhoben, anzusetzen sind somit 39,85 EUR. Insgesamt ist somit die Vergütung des Erinnerungsführers für das Verfahren S 3 AS 3288/14 wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr 570,00 EUR Terminsgebühr 364,00 EUR Reisekosten 58,00 EUR Dokumentenpauschale 39,85 EUR Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 EUR Zwischensumme 1.051,85 EUR 19 % Umsatzsteuer 199,85 EUR insgesamt 1.251,70 EUR
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Login
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