Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 256/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1497/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.03.2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 2) aufgrund seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die Klägerin im Jahr 2015 streitig.
Die Antragstellerin ist ein als GmbH verfasstes Unternehmen. Unternehmensgegenstand ist (nach dem Internetauftritt der Klägerin) die Entwicklung und Fertigung von Kfz-Steuergeräten (von Entwicklungstools bis Prüfeinrichtungen) insbesondere der Verkauf von Software, Hardware und Dienstleistungen für die Automobilindustrie im Bereich der Netzwerk-Technologie.
Die Klägerin und der im Jahr 1970 geborene Beigeladene zu 2) schlossen am 14.01.2015 eine als Handelsvertretervertrag bezeichnete Vereinbarung, die unter anderem folgende Regelungen enthält:
§ 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters 1. Der Handelsvertreter übernimmt die Vertretung des Unternehmens in Europa. Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag. 2. Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die gegenwärtig zu ihrem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören. 3. [ ] 4. Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.
§ 2 Pflichten des Handelsvertreters 1. Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist nicht zum Inkasso berechtigt. 2. Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen [ ] zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen. 3. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundendatei zu führen bzw. eine elektronische Kundendatei einzurichten und diese stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. 4. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kunden [ ] zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. [ ] 5. Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen [ ] so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind.[ ] 6. Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen heranziehen. 7. [ ] 8. Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschließen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.
§ 3 Pflichten des Unternehmens 1. Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbstständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. [ ] 2. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen sowie etc.) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht sind, 3. [ ]
§ 4 Fixum, Provision und Kostenerstattung 1. Der Handelsvertreter erhält ein monatliches Fixum in Höhe von 4.000,- EUR/Monat. Hierfür leistet er durchschnittlich 96 Stunden/Monat (1.152 Stunden/Jahr) Vertriebstätigkeit für das Unternehmen. Die Vertragsdauer beläuft sich auf 12 Monate. Eine Aufstellung der Arbeitstage befindet sich im beigefügten Kalender 2015. Daraus ergibt sich eine Vertragssumme von 48.000,- EUR Fixum. Alle hier und nachfolgend genannten Beträge sind Nettobeträge. 2. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf eine Provision, die sich wie folgt errechnet: Ab einem Jahresumsatz des Handelsvertreters von 240.000,- EUR: 5% auf die Vertragssumme (5 % von 48.000,-EUR) Ab einem Jahresumsatz des Handelsvertreters von 480.000,- EUR: 10% auf die Vertragssumme (10 % von 48.000,-EUR) Ab einem Jahresumsatz des Handelsvertreters von 720.000,- EUR: 25% auf die Vertragssumme (25 % von 48.000,- EUR) Ab einem Jahresumsatz des Handelsvertreters von 960.000,- EUR: 35% auf die Vertragssumme (35 % von 48.000,- EUR) 3. Dem Handelsvertreter steht eine Fahrtkostenpauschale zu, die sich wie folgt errechnet: Pro gefahrenen km: 0,20 EUR. 4. [ ]
§ 8 Kosten des Handelsvertreters 1. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten: a) Unterkunfts-, Verpflegungs- und Transportkosten bei mehrtägigen Kundenbesuchen [ ]. b) Werbungskosten nach vorheriger Absprache mit Unternehmen.
§ 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub 1. Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist. 2. Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher [ ].
§ 10 Wettbewerbsabreden II. Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.
§ 11 Vertragsdauer, Kündigung 1. Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2015 und endet am 31.12.2015. 2. Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 3. Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 4. [ ]
§ 12 Sonstige Bestimmungen 1. [ ] 2. [ ] 3. [ ] II. Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §§84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.
Dem Vertrag war als Anlage ein Kalenderausdruck für das Jahr 2015 angehängt. Hierin waren die einzelnen Arbeitstage (unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Feiertagen) eingezeichnet.
Am 30.03.2015 stellten die Klägerin und der Beigeladene zu 2) einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 2) mit dem Ziel, festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Im Einzelnen führten sie aus, es finde keine Kontrolle der Ausführung der Tätigkeiten statt und es erfolgten keine Vorgaben. Vielmehr handle der Beigeladene zu 2) selbstverantwortlich und auf eigene Initiative. Für ihn bestünde keine Anwesenheitspflicht und ihm würden keine Vorgaben hinsichtlich des Tätigkeitsortes gemacht. Er sei nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert. Sein Geschäft befinde sich noch im Aufbau. Es sei geplant, für die eigenen Dienstleistungen zu werben. Als eigener Kapitaleinsatz bestünde eine Büroausstattung.
Im weiteren Verfahrensverlauf machte der Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 26.05.2015 schriftlich weitere Angaben: Er, der Beigeladene zu 2), trete nach eigenem Ermessen in Kontakt mit potentiellen Kunden der Klägerin, um Verkaufsgeschäfte zu vermitteln. Er habe im Namen der Klägerin und auf deren Rechnung den Verkauf von Software, Hardware und Dienstleistungen zu vermitteln. Hierbei handle es sich um Angebote für die Automobilindustrie im Bereich der Netzwerktechnologien. Die Vermittlung erfolge im Wege von Emails, Telefonaten und Kundenbesuchen. Bisher seien von noch keine Rechnungen gestellt worden, da ihm bisher noch keine Steuernummer zugewiesen worden sei. Ein zeitlicher Rahmen sei zwar festgelegt worden, dieser sehe jedoch keine festen Anwesenheitszeiten vor, sondern regele lediglich grob die durchschnittliche Anzahl von Stunden, in denen er für die Klägerin tätig werden solle. Die Einteilung der Arbeitszeit und die Auswahl der potentiellen Kunden stehe ihm selbst zu. Die Klägerin bestimme weder Ort noch Zeit der Tätigkeitsausübung. Es bestehe für ihn keine Pflicht, die Aufnahme, Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit zu melden oder im Rahmen einer Selbstaufschreibung festzuhalten. Es existiere kein standardisiertes Verfahren für Tätigkeitsberichte. Er informiere die Klägerin in Form von Besuchsberichten per Email. Es bestünden keine Tätigkeitsanweisungen oder Richtlinien für freie Mitarbeiter, die er zu beachten habe. Eine Ausschließlichkeitsvereinbarung bestehe nicht. Ihm seien keine Arbeitsmittel von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Er führe alle Tätigkeiten selbst aus. Es bestehe keine Pflicht zur Befolgung jeglicher Weisungen. Die Tätigkeit werde inhaltlich frei geplant und gestaltet und in eigenen Räumen bzw. bei potentiellen Kunden ausgeführt. Es würden eigene EDV-Mittel benutzt. Die Klägerin werde über Fortschritte oder potentielle Geschäfte informiert, damit deren Ressourcenplanung angepasst werden könne. Er besuche zwar periodisch auch deren vorhandenen Kundenstamm, dies geschehe jedoch nach eigenem Ermessen und nicht nach einem vorgegebenen Tourenplan.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 27.05.2015 mit, die Aufgaben des Beigeladenen zu 2) bestünden in Vertriebstätigkeiten, Akquise, Bearbeitung von Kundenanfragen, Erstellung und Nachverfolgung von Angeboten, Kontaktpflege und Projektmanagement. Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit betrage 96 Stunden. Er sei in der Regel einmal wöchentlich in ihren Geschäftsräumen zum Informationsaustausch und für Projektbesprechungen anwesend. Die restliche Zeit teile er sich selbst ein. Es bestünde eine Berichtspflicht über Kundenbesuche per Email. Ansonsten sei kein besonderer Nachweis über den Arbeitseinsatz zu führen. Er führe alle Tätigkeiten selbst aus. Ein festangestellter Mitarbeiter sei zusätzlich mit anderen Aufgaben in der Geschäftsführung betraut. Der Handelsvertretervertrag sei geschlossen worden, um ihren festangestellten Mitarbeiter in der Vertriebstätigkeit zu unterstützen. Der Auftragnehmer nutze sein eigenes Büro. Fahrt- und Hotelkosten würden erstattet. Der Auftragnehmer erhalte ein monatliches Fixum und eine jährliche vom Umsatz abhängige Provision. Der Beigeladene zu 2) müsse keine bestimmte Hard- oder Software nutzen und auch keine Tourenpläne einhalten oder Adresslisten abarbeiten. Er sei nicht verpflichtet, ihren Weisungen Folge zu leisten und könne seine Tätigkeit frei gestalten.
Mit Schreiben vom 23.06.2015 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 2) an und teilte ihnen mit, dass sie beabsichtige, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) in der Renten-versicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen folgende Umstände: Durch die Klägerin werde ein Vertriebsgebiet zugewiesen, der Beigeladene zu 2) sei verpflichtet, eine Kundendatei zu führen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) sei persönlich auszuüben. Durch die Klägerin erfolge eine Fahrtkostenpauschale für gefahrene Kilometer. Unterkunfts- und Verpflegungskosten würden ebenfalls durch diese erstattet. Bei Verhinderung durch Krankheit sei die Klägerin unverzüglich zu benachrichtigen. Der Beigeladene zu 2) erhalte ein monatliches Fixum in Höhe von 4.000,- EUR, für das er 96 Stunden im Monat tätig sein müsse. Die Aufgabenstellung sei klar umrissen. Ein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit bestehe nicht. Es seien Berichte für die Klägerin zu fertigen. Diese und der Beigeladene zu 2) erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 28.07.2015, adressiert an die Klägerin sowie an den Beigeladenen zu 2), stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) als Handelsvertreter bei der Klägerin seit 01.01.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, welche am 01.01.2015 beginne, bestehe. In der Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung bestehe demgegenüber keine Versicherungspflicht.
Hiergegen erhob die Klägerin am 07.08.2015 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie weise dem Beigeladenen zu 2) kein Vertriebsgebiet zu, sondern garantiere ihm ein Vertriebsgebiet, in dem sie selbst firmenseitig nicht aktiv sei, damit er keine Konkurrenz erhalte. Die Verpflichtung zur Führung einer Kundendatei sei erforderlich, da sie Wert auf Transparenz legen müsse. Wenn der Beigeladene zu 2) seinen Vertrag kündige oder nicht mehr verfügbar sei, müsse sie wissen, was mit welchem Kunden besprochen worden sei. Die Tätigkeit müsse persönlich ausgeübt werden, da der Beigeladene zu 2) seine Firma aufbaue und kein Geld für Angestellte habe. Es sei allgemein übliche Praxis in Geschäftsverträgen, den Kunden eine Fahrtkostenpauschale für gefahrene Kilometer in Rechnung zu stellen. Gleiches gelte für Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Es sei außerdem notwendig, dass der Beigeladene zu 2) sie über einen Krankheitsfall informiere, damit sie die Kunden von sich aus weiter betreuen könne, solange er krank sei. Das monatliche Fixum in Höhe von 4000,- EUR diene allein der Planungssicherheit. Sie nehme weder Einfluss auf seine Arbeitszeit noch seine Reisetätigkeit oder Urlaubszeit, und es gebe keine Vorgabe, welche Kunden in welcher Form angesprochen würden. Außerdem habe der Beigeladene zu 2) ein eigenes Büro in F ... Über eine Distanz von 200 km sei eine Einflussnahme gar nicht möglich. Es sei im Übrigen gängige Praxis in jeder Geschäftsbeziehung, Berichte für den Auftraggeber zu fertigen, um bei einem Ausfall des Beigeladenen zu 2) die Kontakte nachzuvollziehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin ohne weitere Begründung zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.01.2016 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Zur Begründung trug sie vor, zu dem Beigeladenen zu 2) habe schon vor Abschluss des Handelsvertretervertrages ein jahrelanger Kontakt über einen gemeinsamen Kunden bestanden. Zu jener Zeit habe er bereits eine Tätigkeit im Umfang von etwa 20 Stunden pro Woche für sie ausgeführt. Der Beigeladene zu 2) habe seine Tätigkeit bei ihr zum 31.05.2015 eingestellt. Im angegriffenen Bescheid habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass es inhaltlich kein Weisungsrecht gegeben habe, dass der Beigeladene zu 2) seine Arbeitszeit habe frei einteilen können, es keine Urlaubsregelung gegeben habe, ihm die Art und Weise, wie er mit den Kunden umgehe, völlig freigestellt gewesen sei, es keinerlei organisatorische Eingliederung in ihrem Betrieb gegeben habe, er in der Auswahl potentieller Kunden frei sei und er umsatzabhängig bezahlt worden sei. Somit sprächen mindestens genauso viele Merkmale für eine selbstständige wie für eine abhängige Tätigkeit. Die Verpflichtung, persönlich tätig zu werden, spreche nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit. Es verstehe sich von selbst, dass eine effektive Kundenbetreuung nicht möglich sei, wenn ständig wechselnde Personen auftauchten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen.
Mit Beschluss vom 31.05.2016 wurden die Beigeladenen zum Verfahren beigeladenen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017 gab der Beigeladene zu 2) an, dass der dem Vertrag beigefügte Kalender für das Jahr 2015 dazu gedient habe, die Einigung über die tageweise Verfügbarkeit zu dokumentieren. Es sei schließlich nur eine Teilzeittätigkeit vereinbart worden. Daher sei grundsätzlich überlegt worden, wann er, der Beigeladene zu 2), arbeite. Es sei aber nur eine Grobvorgabe gewesen. Die vereinbarten 96 Stunden seien ebenfalls grob eingehalten worden. Er, der Beigeladene zu 2), habe die Arbeitszeit notiert, jedoch nur für sich. In Rahmen der Tätigkeit seien etwa 15-20 Stammkunden gepflegt worden, die er habe periodisch aufsuchen müssen. Im Rahmen der wöchentlichen Besprechungen mit dem Geschäftsführer der Klägerin sei eine Planung und Kundenfeedback erfolgt. Planung heiße, es sei besprochen worden, was in der nächsten Zeit kundentechnisch gemacht werden solle. Das grobe Outline sei hierzu von der Klägerin vorgegeben worden, den Rest habe der Kunde vorgegeben. Er, der Beigeladene zu 2), habe über jeden Kundenkontakt einen Bericht erstellt. Der Umsatz im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2015 habe etwa 150.000 EUR bis 200.000 EUR betragen.
Mit Urteil vom 14.03.2017 wies das SG die Klage ab. Die zulässige Klage sei unbegründet. Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) könnten die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliege. Die Beklagte entscheide gemäß § 7a Abs. 2 SGB IV aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliege. Da im vorliegenden Fall kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung von einer anderen Stelle eingeleitet gewesen sei, sei die Beklagte für die beantragte Feststellung auch zuständig.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, unterlägen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§§1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Beurteilungsmaßstab sei das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien nach Satz 2 der Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Diese Weisungsgebundenheit könne - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vorrangig gekennzeichnet durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig oder selbstständig beschäftigt sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Maßgebend sei das Gesamtbild der Arbeitsleistung, das sich wiederum nach den tatsächlichen Verhältnissen richte, d.h. den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlaubten. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, bestimme sich nach dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden sei (BSG, Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R (juris)). Im vorliegenden Fall sei der Beigeladene zu 2) damit beauftragt gewesen, Geschäfte für die Klägerin zu vermitteln und habe damit Handelsvertreteraufgaben ausgeübt. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sei Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut sei, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbstständig sei, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Wer dagegen, ohne selbstständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut sei, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gelte als Angestellter (§ 84 Abs. 2 HGB). Bei der Abgrenzung eines selbstständigen Handelsvertreters von einem abhängigen Handlungsgehilfen gemäß § 84 Abs. 2 HGB sei zu berücksichtigen, dass die persönliche Gestaltungsfreiheit nur "im Wesentlichen", also in ihrem Kerngehalt, frei zu sein brauche (BSG, Urteil vom 29.01.1981, 12 RK 63/79, in juris). Denn auch dem selbstständigen Handelsvertreter könnten Weisungen erteilt werden, da dieser in einer ständigen Vertragsbeziehung zu einem anderen Unternehmer stehe, dessen Interessen er wahrzunehmen habe (BSG, a.a.O.). Entscheidend sei bei der Abgrenzung, ob das Weisungsrecht des Unternehmers so stark ausgeprägt sei, dass der Beauftragte seine Tätigkeitszeit wie ein Angestellter einrichten müsse oder ob ihm neue, über den Vertrag hinausgehende Pflichten auferlegt würden. Darüber hinaus seien auch weitere Umstände zu beachten, zu denen insbesondere das eigene Unternehmensrisiko gehöre (BSG, a.a.O.). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 2) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Kammer habe in der Person des Beigeladenen zu 2) kein wesentliches Unternehmensrisiko erkennen können. Ein Unternehmensrisiko eines Selbstständigen liege vor, wenn die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss sei (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, in juris). Der Beigeladene zu 2) und die Klägerin hätten eine Entgeltleistung in Höhe von 4.000,- EUR monatlich bei einer von ihm angegebenen Teilzeittätigkeit von etwa 20 Stunden wöchentlich vereinbart. Aus den vertraglichen Regelungen würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Anspruch im Krankheitsfalle nicht zustande käme, so dass von einer Fortzahlung auch bei Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Zudem sei der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Provisionsanspruch als untypisch für einen selbstständigen Handelsvertreter anzusehen. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB habe dieser Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen seien oder mit Dritten abgeschlossen würden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben habe. Die Provision sei nach § 87 Abs. 2 HGB von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten habe. Im vorliegenden Fall habe ein Anspruch des Beigeladenen zu 2) auf Provision nur für den Fall bestanden, dass dieser einen Jahresumsatz von mindestens 240.000,- EUR erreiche. Hierzu habe er in der mündlichen Verhandlung angegeben, sein Umsatz in den streitigen fünf Monaten habe geschätzt 150.000,- EUR bis 200.000,- EUR betragen, so dass - auch bei Hochrechnung seiner Tätigkeit auf ein Arbeitsjahr - Fälle denkbar seien, in denen der Mindestjahresumsatz nicht erreicht werde. Zudem sei die Höhe der Provision nicht an den Umsatz gekoppelt gewesen, somit die Wertigkeit des abgeschlossenen Geschäfts, sondern an das jährlich vereinbarte "Fixum" in Höhe von 48.000,- EUR. Schließlich sei die Provisionshöhe als gering und eher untypisch einzustufen gewesen. So habe ein Provisionsanspruch bei einem Mindestjahresumsatz von 240.000,- EUR in Höhe von 2.400,- EUR jährlich, mithin 200,- EUR monatlich bestanden. Der maximal zu erreichende Provisionsanspruch bei einem Jahresumsatz von mindestens 960.000,- EUR hätte dagegen 16.800,- EUR jährlich, mithin 1.400,-EUR monatlich betragen. Dabei müsse überdies berücksichtigt werden, dass dem Beigeladenen zu 2) bei einer Teilzeittätigkeit nur begrenzte Mittel zur Verfügung gestanden hätten, den monatlich fest vereinbarten Entgeltanspruch um einen Provisionsanspruch erheblich zu erhöhen. Überdies habe der Beigeladene zu 2) Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, die ihm durch die Kundenbesuche entstanden seien, insbesondere in Form von einer Fahrkostenpauschale sowie der Übernahme der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Transportkosten. Schließlich enthalte § 8 Abs. lb des Vertrages die Option, Werbungskosten nach vorheriger Absprache mit der Klägerin erstattet zu bekommen. Darüber hinaus habe der Beigeladene zu 2) nur Sachmittel von nicht erheblichem Wert für die Ausübung seiner Tätigkeit eingesetzt. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung habe er sich keine anschaffen müssen, sondern habe das vorhandene Inventar in Form von Schreibtisch, Computer und Telefon nutzen können. Auch die Anschaffung spezieller Software sei nicht erforderlich gewesen. Im Ergebnis sei somit, so das SG, festzuhalten, dass für den Beigeladenen zu 2) weder Risiken bei seiner Geschäftstätigkeit angefallen seien noch wesentliche unternehmerische Chancen bestanden hätten. Darüber hinaus sei eine gewisse Kontrolle der Klägerin über die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 2) erkennbar, die über das Maß hinausgehe, das über einen selbstständigen Handelsvertreter auszuüben gewesen wäre. Dabei sei, entgegen der Auffassung der Beklagten, unbeachtlich, dass dem Beigeladenen zu 2) ein eigenes Vertriebsgebiet (wenn auch europaweit) zugewiesen worden sei. Denn dies widerspreche nicht den üblichen Gepflogenheiten eines selbstständigen Handelsvertreters, wie sich bereits aus § 87 Abs. 2 HGB ergebe, der diese Vorgehensweise ausdrücklich erwähne. Nicht von Bedeutung sei auch der Umstand, dass dieser verpflichtet gewesen sei, eine Kundendatei zu führen und eine Berichtspflicht über abgeschlossene Geschäfte oder Kundenkontakte gegenüber der Klägerin bestanden habe. Nach § 86 Abs. 2 HGB habe der Handelsvertreter dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Vertragsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen. Ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei hieraus nur dann anzunehmen, wenn eine übertriebene (beispielsweise tägliche) Berichtspflicht vorliege (vgl. Emde in: Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2008, § 84 Rn. 33). Die Klägerin und der Beigeladene zu 2) hätten jedoch zunächst eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 96 Stunden monatlich und nach seinen Angaben von etwa 20 Stunden wöchentlich vereinbart. Für diesen zeitlichen Umfang habe er ein monatliches und erfolgsunabhängiges Fixum von 4.000,- EUR erhalten. Dies stelle bereits ein Indiz für eine Arbeitszeitvereinbarung dar, auch wenn die Klägerin möglicherweise darauf verzichtet habe, die Einhaltung der vereinbarten Zeit zu kontrollieren und der Vereinbarung nach dem Willen der Vertragsparteien lediglich der Charakter eines Richtwertes zukomme. Denn es seien keine Gründe erkennbar, wieso bei einer selbstständigen Tätigkeit eine Teilzeitvereinbarung erforderlich sei. Der Beigeladene zu 2) selbst habe in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass die Vereinbarung auch für ihn ein Richtwert gewesen sei, in welchem Umfang er tätig werden wolle, weswegen er seine Arbeitszeiten zur eigenen Kontrolle aufgeschrieben habe. Das Anfertigen eines Kalenders, in dem die Arbeits- und Urlaubstage des Beigeladenen zu 2) im Voraus vereinbart gewesen seien, spreche, so das SG weiter, außerdem gegen das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Soweit der Beigeladene zu 2) hierzu ausgeführt habe, die schriftliche Fixierung sei nur eine Groborientierung gewesen, habe einer gewissen Dynamik unterlegen und vorrangig seiner Erreichbarkeit durch die Klägerin gedient, sei dagegen einzuwenden, dass eine Erreichbarkeit auch ermöglicht worden wäre, wenn er kurzfristig die Klägerin auf einen bevorstehenden Urlaub hingewiesen hätte. Vielmehr spreche die explizite Aufnahme des Kalenders in das schriftliche Regelwerk gemäß § 4 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages für eine gewisse Verbindlichkeit. Schließlich ergebe sich aus den Angaben des Beigeladenen zu 2) eine Einflussnahme der Klägerin auf seine Arbeitsorganisation. So habe er bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass einmal wöchentlich Gespräche mit einem Geschäftsführer der Klägerin in deren Betriebsräumen stattgefunden hätten, bei denen ihm Vorgaben hinsichtlich der von ihm zu kontaktierenden Kunden gemacht worden seien. Indem er angegeben habe, das "grobe Outline" sei von der Klägerin vorgegeben worden, "den Rest" habe der Kunde vorgegeben, sei kein Raum für eigene arbeitsorganisatorische Erwägungen des Beigeladenen zu 2) erkennbar geworden. Soweit dieser den festen Kundenstamm mit 15 bis 20 und eine Verpflichtung angegeben habe, die einzelnen Kunden etwa viertel- bis halbjährlich zu kontaktieren, könne eine wöchentliche Besprechung mit weiteren Vorgaben zu den Kundenkontakten bereits als eine über das übliche Weisungsrecht eines Handelsvertreters hinausgehende Einflussnahme verstanden werden. Die anderen Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen, insbesondere die Freiheit des Beigeladenen zu 2), seinen Tätigkeitsort zu wählen, und das Fehlen von sonstigen Weisungen fielen dagegen bei der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht.
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 28.03.2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 18.04.2017 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung der Klägerin. Zu Unrecht stelle das SG entscheidend darauf ab, dass der Beigeladene zu 2) aufgrund der vertraglichen Vergütungsregelung kein wesentliches Unternehmerrisiko trage. Darüber hinaus habe das SG verkannt, dass keine feste Arbeitszeitvereinbarung getroffen worden sei. Die Anzahl von 96 Stunden monatlich sei lediglich Kalkulationsgrundlage für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) gewesen. Auch die Erstattung von Aufwendungen könne nicht als Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden. Letztlich habe auch keine Einflussnahme auf die Arbeitsorganisation des Beigeladenen zu 2) bestanden. Ein umfassendes Weisungsrecht bzgl. Arbeitszeit, Arbeitsart und Arbeitsort habe nicht bestanden, weshalb eine selbstständige Tätigkeit vorliege.
Die Klägerin beantragt -zweckdienlich gefasst-,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.03.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2016 aufzuheben und festzustellen, dass die bei ihr vom Beigeladenen zu 2) im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.05.2015 ausgeübte Tätigkeit eines Handelsvertreters nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zutreffend habe das SG in seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage dargestellt.
Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und Anträge nicht gestellt.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten im Rahmen des Erörterungstermins vom 23.08.2017 informiert, dass der Senat erwäge, die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Diese haben auf eine Stellungnahme verzichtet und ihr Einverständnis mit dem beabsichtigten Vorgehen mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Sozialgerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten gehört.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zutreffend eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des SG und nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Weitergehende Ausführungen sind auch in Ansehung des Vorbringens zur Begründung der Berufung nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese Anträge nicht gestellt haben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 2) aufgrund seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die Klägerin im Jahr 2015 streitig.
Die Antragstellerin ist ein als GmbH verfasstes Unternehmen. Unternehmensgegenstand ist (nach dem Internetauftritt der Klägerin) die Entwicklung und Fertigung von Kfz-Steuergeräten (von Entwicklungstools bis Prüfeinrichtungen) insbesondere der Verkauf von Software, Hardware und Dienstleistungen für die Automobilindustrie im Bereich der Netzwerk-Technologie.
Die Klägerin und der im Jahr 1970 geborene Beigeladene zu 2) schlossen am 14.01.2015 eine als Handelsvertretervertrag bezeichnete Vereinbarung, die unter anderem folgende Regelungen enthält:
§ 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters 1. Der Handelsvertreter übernimmt die Vertretung des Unternehmens in Europa. Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag. 2. Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die gegenwärtig zu ihrem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören. 3. [ ] 4. Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.
§ 2 Pflichten des Handelsvertreters 1. Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist nicht zum Inkasso berechtigt. 2. Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen [ ] zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen. 3. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundendatei zu führen bzw. eine elektronische Kundendatei einzurichten und diese stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. 4. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kunden [ ] zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. [ ] 5. Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen [ ] so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind.[ ] 6. Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen heranziehen. 7. [ ] 8. Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschließen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.
§ 3 Pflichten des Unternehmens 1. Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbstständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. [ ] 2. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen sowie etc.) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht sind, 3. [ ]
§ 4 Fixum, Provision und Kostenerstattung 1. Der Handelsvertreter erhält ein monatliches Fixum in Höhe von 4.000,- EUR/Monat. Hierfür leistet er durchschnittlich 96 Stunden/Monat (1.152 Stunden/Jahr) Vertriebstätigkeit für das Unternehmen. Die Vertragsdauer beläuft sich auf 12 Monate. Eine Aufstellung der Arbeitstage befindet sich im beigefügten Kalender 2015. Daraus ergibt sich eine Vertragssumme von 48.000,- EUR Fixum. Alle hier und nachfolgend genannten Beträge sind Nettobeträge. 2. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf eine Provision, die sich wie folgt errechnet: Ab einem Jahresumsatz des Handelsvertreters von 240.000,- EUR: 5% auf die Vertragssumme (5 % von 48.000,-EUR) Ab einem Jahresumsatz des Handelsvertreters von 480.000,- EUR: 10% auf die Vertragssumme (10 % von 48.000,-EUR) Ab einem Jahresumsatz des Handelsvertreters von 720.000,- EUR: 25% auf die Vertragssumme (25 % von 48.000,- EUR) Ab einem Jahresumsatz des Handelsvertreters von 960.000,- EUR: 35% auf die Vertragssumme (35 % von 48.000,- EUR) 3. Dem Handelsvertreter steht eine Fahrtkostenpauschale zu, die sich wie folgt errechnet: Pro gefahrenen km: 0,20 EUR. 4. [ ]
§ 8 Kosten des Handelsvertreters 1. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten: a) Unterkunfts-, Verpflegungs- und Transportkosten bei mehrtägigen Kundenbesuchen [ ]. b) Werbungskosten nach vorheriger Absprache mit Unternehmen.
§ 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub 1. Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist. 2. Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher [ ].
§ 10 Wettbewerbsabreden II. Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.
§ 11 Vertragsdauer, Kündigung 1. Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2015 und endet am 31.12.2015. 2. Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 3. Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 4. [ ]
§ 12 Sonstige Bestimmungen 1. [ ] 2. [ ] 3. [ ] II. Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §§84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.
Dem Vertrag war als Anlage ein Kalenderausdruck für das Jahr 2015 angehängt. Hierin waren die einzelnen Arbeitstage (unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Feiertagen) eingezeichnet.
Am 30.03.2015 stellten die Klägerin und der Beigeladene zu 2) einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 2) mit dem Ziel, festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Im Einzelnen führten sie aus, es finde keine Kontrolle der Ausführung der Tätigkeiten statt und es erfolgten keine Vorgaben. Vielmehr handle der Beigeladene zu 2) selbstverantwortlich und auf eigene Initiative. Für ihn bestünde keine Anwesenheitspflicht und ihm würden keine Vorgaben hinsichtlich des Tätigkeitsortes gemacht. Er sei nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert. Sein Geschäft befinde sich noch im Aufbau. Es sei geplant, für die eigenen Dienstleistungen zu werben. Als eigener Kapitaleinsatz bestünde eine Büroausstattung.
Im weiteren Verfahrensverlauf machte der Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 26.05.2015 schriftlich weitere Angaben: Er, der Beigeladene zu 2), trete nach eigenem Ermessen in Kontakt mit potentiellen Kunden der Klägerin, um Verkaufsgeschäfte zu vermitteln. Er habe im Namen der Klägerin und auf deren Rechnung den Verkauf von Software, Hardware und Dienstleistungen zu vermitteln. Hierbei handle es sich um Angebote für die Automobilindustrie im Bereich der Netzwerktechnologien. Die Vermittlung erfolge im Wege von Emails, Telefonaten und Kundenbesuchen. Bisher seien von noch keine Rechnungen gestellt worden, da ihm bisher noch keine Steuernummer zugewiesen worden sei. Ein zeitlicher Rahmen sei zwar festgelegt worden, dieser sehe jedoch keine festen Anwesenheitszeiten vor, sondern regele lediglich grob die durchschnittliche Anzahl von Stunden, in denen er für die Klägerin tätig werden solle. Die Einteilung der Arbeitszeit und die Auswahl der potentiellen Kunden stehe ihm selbst zu. Die Klägerin bestimme weder Ort noch Zeit der Tätigkeitsausübung. Es bestehe für ihn keine Pflicht, die Aufnahme, Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit zu melden oder im Rahmen einer Selbstaufschreibung festzuhalten. Es existiere kein standardisiertes Verfahren für Tätigkeitsberichte. Er informiere die Klägerin in Form von Besuchsberichten per Email. Es bestünden keine Tätigkeitsanweisungen oder Richtlinien für freie Mitarbeiter, die er zu beachten habe. Eine Ausschließlichkeitsvereinbarung bestehe nicht. Ihm seien keine Arbeitsmittel von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Er führe alle Tätigkeiten selbst aus. Es bestehe keine Pflicht zur Befolgung jeglicher Weisungen. Die Tätigkeit werde inhaltlich frei geplant und gestaltet und in eigenen Räumen bzw. bei potentiellen Kunden ausgeführt. Es würden eigene EDV-Mittel benutzt. Die Klägerin werde über Fortschritte oder potentielle Geschäfte informiert, damit deren Ressourcenplanung angepasst werden könne. Er besuche zwar periodisch auch deren vorhandenen Kundenstamm, dies geschehe jedoch nach eigenem Ermessen und nicht nach einem vorgegebenen Tourenplan.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 27.05.2015 mit, die Aufgaben des Beigeladenen zu 2) bestünden in Vertriebstätigkeiten, Akquise, Bearbeitung von Kundenanfragen, Erstellung und Nachverfolgung von Angeboten, Kontaktpflege und Projektmanagement. Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit betrage 96 Stunden. Er sei in der Regel einmal wöchentlich in ihren Geschäftsräumen zum Informationsaustausch und für Projektbesprechungen anwesend. Die restliche Zeit teile er sich selbst ein. Es bestünde eine Berichtspflicht über Kundenbesuche per Email. Ansonsten sei kein besonderer Nachweis über den Arbeitseinsatz zu führen. Er führe alle Tätigkeiten selbst aus. Ein festangestellter Mitarbeiter sei zusätzlich mit anderen Aufgaben in der Geschäftsführung betraut. Der Handelsvertretervertrag sei geschlossen worden, um ihren festangestellten Mitarbeiter in der Vertriebstätigkeit zu unterstützen. Der Auftragnehmer nutze sein eigenes Büro. Fahrt- und Hotelkosten würden erstattet. Der Auftragnehmer erhalte ein monatliches Fixum und eine jährliche vom Umsatz abhängige Provision. Der Beigeladene zu 2) müsse keine bestimmte Hard- oder Software nutzen und auch keine Tourenpläne einhalten oder Adresslisten abarbeiten. Er sei nicht verpflichtet, ihren Weisungen Folge zu leisten und könne seine Tätigkeit frei gestalten.
Mit Schreiben vom 23.06.2015 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 2) an und teilte ihnen mit, dass sie beabsichtige, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) in der Renten-versicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen folgende Umstände: Durch die Klägerin werde ein Vertriebsgebiet zugewiesen, der Beigeladene zu 2) sei verpflichtet, eine Kundendatei zu führen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) sei persönlich auszuüben. Durch die Klägerin erfolge eine Fahrtkostenpauschale für gefahrene Kilometer. Unterkunfts- und Verpflegungskosten würden ebenfalls durch diese erstattet. Bei Verhinderung durch Krankheit sei die Klägerin unverzüglich zu benachrichtigen. Der Beigeladene zu 2) erhalte ein monatliches Fixum in Höhe von 4.000,- EUR, für das er 96 Stunden im Monat tätig sein müsse. Die Aufgabenstellung sei klar umrissen. Ein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit bestehe nicht. Es seien Berichte für die Klägerin zu fertigen. Diese und der Beigeladene zu 2) erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 28.07.2015, adressiert an die Klägerin sowie an den Beigeladenen zu 2), stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) als Handelsvertreter bei der Klägerin seit 01.01.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, welche am 01.01.2015 beginne, bestehe. In der Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung bestehe demgegenüber keine Versicherungspflicht.
Hiergegen erhob die Klägerin am 07.08.2015 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie weise dem Beigeladenen zu 2) kein Vertriebsgebiet zu, sondern garantiere ihm ein Vertriebsgebiet, in dem sie selbst firmenseitig nicht aktiv sei, damit er keine Konkurrenz erhalte. Die Verpflichtung zur Führung einer Kundendatei sei erforderlich, da sie Wert auf Transparenz legen müsse. Wenn der Beigeladene zu 2) seinen Vertrag kündige oder nicht mehr verfügbar sei, müsse sie wissen, was mit welchem Kunden besprochen worden sei. Die Tätigkeit müsse persönlich ausgeübt werden, da der Beigeladene zu 2) seine Firma aufbaue und kein Geld für Angestellte habe. Es sei allgemein übliche Praxis in Geschäftsverträgen, den Kunden eine Fahrtkostenpauschale für gefahrene Kilometer in Rechnung zu stellen. Gleiches gelte für Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Es sei außerdem notwendig, dass der Beigeladene zu 2) sie über einen Krankheitsfall informiere, damit sie die Kunden von sich aus weiter betreuen könne, solange er krank sei. Das monatliche Fixum in Höhe von 4000,- EUR diene allein der Planungssicherheit. Sie nehme weder Einfluss auf seine Arbeitszeit noch seine Reisetätigkeit oder Urlaubszeit, und es gebe keine Vorgabe, welche Kunden in welcher Form angesprochen würden. Außerdem habe der Beigeladene zu 2) ein eigenes Büro in F ... Über eine Distanz von 200 km sei eine Einflussnahme gar nicht möglich. Es sei im Übrigen gängige Praxis in jeder Geschäftsbeziehung, Berichte für den Auftraggeber zu fertigen, um bei einem Ausfall des Beigeladenen zu 2) die Kontakte nachzuvollziehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin ohne weitere Begründung zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.01.2016 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Zur Begründung trug sie vor, zu dem Beigeladenen zu 2) habe schon vor Abschluss des Handelsvertretervertrages ein jahrelanger Kontakt über einen gemeinsamen Kunden bestanden. Zu jener Zeit habe er bereits eine Tätigkeit im Umfang von etwa 20 Stunden pro Woche für sie ausgeführt. Der Beigeladene zu 2) habe seine Tätigkeit bei ihr zum 31.05.2015 eingestellt. Im angegriffenen Bescheid habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass es inhaltlich kein Weisungsrecht gegeben habe, dass der Beigeladene zu 2) seine Arbeitszeit habe frei einteilen können, es keine Urlaubsregelung gegeben habe, ihm die Art und Weise, wie er mit den Kunden umgehe, völlig freigestellt gewesen sei, es keinerlei organisatorische Eingliederung in ihrem Betrieb gegeben habe, er in der Auswahl potentieller Kunden frei sei und er umsatzabhängig bezahlt worden sei. Somit sprächen mindestens genauso viele Merkmale für eine selbstständige wie für eine abhängige Tätigkeit. Die Verpflichtung, persönlich tätig zu werden, spreche nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit. Es verstehe sich von selbst, dass eine effektive Kundenbetreuung nicht möglich sei, wenn ständig wechselnde Personen auftauchten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen.
Mit Beschluss vom 31.05.2016 wurden die Beigeladenen zum Verfahren beigeladenen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017 gab der Beigeladene zu 2) an, dass der dem Vertrag beigefügte Kalender für das Jahr 2015 dazu gedient habe, die Einigung über die tageweise Verfügbarkeit zu dokumentieren. Es sei schließlich nur eine Teilzeittätigkeit vereinbart worden. Daher sei grundsätzlich überlegt worden, wann er, der Beigeladene zu 2), arbeite. Es sei aber nur eine Grobvorgabe gewesen. Die vereinbarten 96 Stunden seien ebenfalls grob eingehalten worden. Er, der Beigeladene zu 2), habe die Arbeitszeit notiert, jedoch nur für sich. In Rahmen der Tätigkeit seien etwa 15-20 Stammkunden gepflegt worden, die er habe periodisch aufsuchen müssen. Im Rahmen der wöchentlichen Besprechungen mit dem Geschäftsführer der Klägerin sei eine Planung und Kundenfeedback erfolgt. Planung heiße, es sei besprochen worden, was in der nächsten Zeit kundentechnisch gemacht werden solle. Das grobe Outline sei hierzu von der Klägerin vorgegeben worden, den Rest habe der Kunde vorgegeben. Er, der Beigeladene zu 2), habe über jeden Kundenkontakt einen Bericht erstellt. Der Umsatz im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2015 habe etwa 150.000 EUR bis 200.000 EUR betragen.
Mit Urteil vom 14.03.2017 wies das SG die Klage ab. Die zulässige Klage sei unbegründet. Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) könnten die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliege. Die Beklagte entscheide gemäß § 7a Abs. 2 SGB IV aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliege. Da im vorliegenden Fall kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung von einer anderen Stelle eingeleitet gewesen sei, sei die Beklagte für die beantragte Feststellung auch zuständig.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, unterlägen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§§1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Beurteilungsmaßstab sei das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien nach Satz 2 der Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Diese Weisungsgebundenheit könne - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vorrangig gekennzeichnet durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig oder selbstständig beschäftigt sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Maßgebend sei das Gesamtbild der Arbeitsleistung, das sich wiederum nach den tatsächlichen Verhältnissen richte, d.h. den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlaubten. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, bestimme sich nach dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden sei (BSG, Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R (juris)). Im vorliegenden Fall sei der Beigeladene zu 2) damit beauftragt gewesen, Geschäfte für die Klägerin zu vermitteln und habe damit Handelsvertreteraufgaben ausgeübt. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sei Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut sei, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbstständig sei, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Wer dagegen, ohne selbstständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut sei, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gelte als Angestellter (§ 84 Abs. 2 HGB). Bei der Abgrenzung eines selbstständigen Handelsvertreters von einem abhängigen Handlungsgehilfen gemäß § 84 Abs. 2 HGB sei zu berücksichtigen, dass die persönliche Gestaltungsfreiheit nur "im Wesentlichen", also in ihrem Kerngehalt, frei zu sein brauche (BSG, Urteil vom 29.01.1981, 12 RK 63/79, in juris). Denn auch dem selbstständigen Handelsvertreter könnten Weisungen erteilt werden, da dieser in einer ständigen Vertragsbeziehung zu einem anderen Unternehmer stehe, dessen Interessen er wahrzunehmen habe (BSG, a.a.O.). Entscheidend sei bei der Abgrenzung, ob das Weisungsrecht des Unternehmers so stark ausgeprägt sei, dass der Beauftragte seine Tätigkeitszeit wie ein Angestellter einrichten müsse oder ob ihm neue, über den Vertrag hinausgehende Pflichten auferlegt würden. Darüber hinaus seien auch weitere Umstände zu beachten, zu denen insbesondere das eigene Unternehmensrisiko gehöre (BSG, a.a.O.). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 2) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Kammer habe in der Person des Beigeladenen zu 2) kein wesentliches Unternehmensrisiko erkennen können. Ein Unternehmensrisiko eines Selbstständigen liege vor, wenn die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss sei (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, in juris). Der Beigeladene zu 2) und die Klägerin hätten eine Entgeltleistung in Höhe von 4.000,- EUR monatlich bei einer von ihm angegebenen Teilzeittätigkeit von etwa 20 Stunden wöchentlich vereinbart. Aus den vertraglichen Regelungen würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Anspruch im Krankheitsfalle nicht zustande käme, so dass von einer Fortzahlung auch bei Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Zudem sei der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Provisionsanspruch als untypisch für einen selbstständigen Handelsvertreter anzusehen. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB habe dieser Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen seien oder mit Dritten abgeschlossen würden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben habe. Die Provision sei nach § 87 Abs. 2 HGB von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten habe. Im vorliegenden Fall habe ein Anspruch des Beigeladenen zu 2) auf Provision nur für den Fall bestanden, dass dieser einen Jahresumsatz von mindestens 240.000,- EUR erreiche. Hierzu habe er in der mündlichen Verhandlung angegeben, sein Umsatz in den streitigen fünf Monaten habe geschätzt 150.000,- EUR bis 200.000,- EUR betragen, so dass - auch bei Hochrechnung seiner Tätigkeit auf ein Arbeitsjahr - Fälle denkbar seien, in denen der Mindestjahresumsatz nicht erreicht werde. Zudem sei die Höhe der Provision nicht an den Umsatz gekoppelt gewesen, somit die Wertigkeit des abgeschlossenen Geschäfts, sondern an das jährlich vereinbarte "Fixum" in Höhe von 48.000,- EUR. Schließlich sei die Provisionshöhe als gering und eher untypisch einzustufen gewesen. So habe ein Provisionsanspruch bei einem Mindestjahresumsatz von 240.000,- EUR in Höhe von 2.400,- EUR jährlich, mithin 200,- EUR monatlich bestanden. Der maximal zu erreichende Provisionsanspruch bei einem Jahresumsatz von mindestens 960.000,- EUR hätte dagegen 16.800,- EUR jährlich, mithin 1.400,-EUR monatlich betragen. Dabei müsse überdies berücksichtigt werden, dass dem Beigeladenen zu 2) bei einer Teilzeittätigkeit nur begrenzte Mittel zur Verfügung gestanden hätten, den monatlich fest vereinbarten Entgeltanspruch um einen Provisionsanspruch erheblich zu erhöhen. Überdies habe der Beigeladene zu 2) Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, die ihm durch die Kundenbesuche entstanden seien, insbesondere in Form von einer Fahrkostenpauschale sowie der Übernahme der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Transportkosten. Schließlich enthalte § 8 Abs. lb des Vertrages die Option, Werbungskosten nach vorheriger Absprache mit der Klägerin erstattet zu bekommen. Darüber hinaus habe der Beigeladene zu 2) nur Sachmittel von nicht erheblichem Wert für die Ausübung seiner Tätigkeit eingesetzt. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung habe er sich keine anschaffen müssen, sondern habe das vorhandene Inventar in Form von Schreibtisch, Computer und Telefon nutzen können. Auch die Anschaffung spezieller Software sei nicht erforderlich gewesen. Im Ergebnis sei somit, so das SG, festzuhalten, dass für den Beigeladenen zu 2) weder Risiken bei seiner Geschäftstätigkeit angefallen seien noch wesentliche unternehmerische Chancen bestanden hätten. Darüber hinaus sei eine gewisse Kontrolle der Klägerin über die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 2) erkennbar, die über das Maß hinausgehe, das über einen selbstständigen Handelsvertreter auszuüben gewesen wäre. Dabei sei, entgegen der Auffassung der Beklagten, unbeachtlich, dass dem Beigeladenen zu 2) ein eigenes Vertriebsgebiet (wenn auch europaweit) zugewiesen worden sei. Denn dies widerspreche nicht den üblichen Gepflogenheiten eines selbstständigen Handelsvertreters, wie sich bereits aus § 87 Abs. 2 HGB ergebe, der diese Vorgehensweise ausdrücklich erwähne. Nicht von Bedeutung sei auch der Umstand, dass dieser verpflichtet gewesen sei, eine Kundendatei zu führen und eine Berichtspflicht über abgeschlossene Geschäfte oder Kundenkontakte gegenüber der Klägerin bestanden habe. Nach § 86 Abs. 2 HGB habe der Handelsvertreter dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Vertragsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen. Ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei hieraus nur dann anzunehmen, wenn eine übertriebene (beispielsweise tägliche) Berichtspflicht vorliege (vgl. Emde in: Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2008, § 84 Rn. 33). Die Klägerin und der Beigeladene zu 2) hätten jedoch zunächst eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 96 Stunden monatlich und nach seinen Angaben von etwa 20 Stunden wöchentlich vereinbart. Für diesen zeitlichen Umfang habe er ein monatliches und erfolgsunabhängiges Fixum von 4.000,- EUR erhalten. Dies stelle bereits ein Indiz für eine Arbeitszeitvereinbarung dar, auch wenn die Klägerin möglicherweise darauf verzichtet habe, die Einhaltung der vereinbarten Zeit zu kontrollieren und der Vereinbarung nach dem Willen der Vertragsparteien lediglich der Charakter eines Richtwertes zukomme. Denn es seien keine Gründe erkennbar, wieso bei einer selbstständigen Tätigkeit eine Teilzeitvereinbarung erforderlich sei. Der Beigeladene zu 2) selbst habe in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass die Vereinbarung auch für ihn ein Richtwert gewesen sei, in welchem Umfang er tätig werden wolle, weswegen er seine Arbeitszeiten zur eigenen Kontrolle aufgeschrieben habe. Das Anfertigen eines Kalenders, in dem die Arbeits- und Urlaubstage des Beigeladenen zu 2) im Voraus vereinbart gewesen seien, spreche, so das SG weiter, außerdem gegen das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Soweit der Beigeladene zu 2) hierzu ausgeführt habe, die schriftliche Fixierung sei nur eine Groborientierung gewesen, habe einer gewissen Dynamik unterlegen und vorrangig seiner Erreichbarkeit durch die Klägerin gedient, sei dagegen einzuwenden, dass eine Erreichbarkeit auch ermöglicht worden wäre, wenn er kurzfristig die Klägerin auf einen bevorstehenden Urlaub hingewiesen hätte. Vielmehr spreche die explizite Aufnahme des Kalenders in das schriftliche Regelwerk gemäß § 4 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages für eine gewisse Verbindlichkeit. Schließlich ergebe sich aus den Angaben des Beigeladenen zu 2) eine Einflussnahme der Klägerin auf seine Arbeitsorganisation. So habe er bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass einmal wöchentlich Gespräche mit einem Geschäftsführer der Klägerin in deren Betriebsräumen stattgefunden hätten, bei denen ihm Vorgaben hinsichtlich der von ihm zu kontaktierenden Kunden gemacht worden seien. Indem er angegeben habe, das "grobe Outline" sei von der Klägerin vorgegeben worden, "den Rest" habe der Kunde vorgegeben, sei kein Raum für eigene arbeitsorganisatorische Erwägungen des Beigeladenen zu 2) erkennbar geworden. Soweit dieser den festen Kundenstamm mit 15 bis 20 und eine Verpflichtung angegeben habe, die einzelnen Kunden etwa viertel- bis halbjährlich zu kontaktieren, könne eine wöchentliche Besprechung mit weiteren Vorgaben zu den Kundenkontakten bereits als eine über das übliche Weisungsrecht eines Handelsvertreters hinausgehende Einflussnahme verstanden werden. Die anderen Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen, insbesondere die Freiheit des Beigeladenen zu 2), seinen Tätigkeitsort zu wählen, und das Fehlen von sonstigen Weisungen fielen dagegen bei der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht.
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 28.03.2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 18.04.2017 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung der Klägerin. Zu Unrecht stelle das SG entscheidend darauf ab, dass der Beigeladene zu 2) aufgrund der vertraglichen Vergütungsregelung kein wesentliches Unternehmerrisiko trage. Darüber hinaus habe das SG verkannt, dass keine feste Arbeitszeitvereinbarung getroffen worden sei. Die Anzahl von 96 Stunden monatlich sei lediglich Kalkulationsgrundlage für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) gewesen. Auch die Erstattung von Aufwendungen könne nicht als Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden. Letztlich habe auch keine Einflussnahme auf die Arbeitsorganisation des Beigeladenen zu 2) bestanden. Ein umfassendes Weisungsrecht bzgl. Arbeitszeit, Arbeitsart und Arbeitsort habe nicht bestanden, weshalb eine selbstständige Tätigkeit vorliege.
Die Klägerin beantragt -zweckdienlich gefasst-,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.03.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2016 aufzuheben und festzustellen, dass die bei ihr vom Beigeladenen zu 2) im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.05.2015 ausgeübte Tätigkeit eines Handelsvertreters nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zutreffend habe das SG in seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage dargestellt.
Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und Anträge nicht gestellt.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten im Rahmen des Erörterungstermins vom 23.08.2017 informiert, dass der Senat erwäge, die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Diese haben auf eine Stellungnahme verzichtet und ihr Einverständnis mit dem beabsichtigten Vorgehen mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Sozialgerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten gehört.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zutreffend eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des SG und nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Weitergehende Ausführungen sind auch in Ansehung des Vorbringens zur Begründung der Berufung nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese Anträge nicht gestellt haben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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