Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2151/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3084/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 22.6.2017 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 7 AS 2151/16 war die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids vom 2.2.2016, mit dem die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für die Klägerin zu 2. für den Monat März 2016 von 158,69 EUR auf 138,69 EUR reduziert wurden, somit sich um 20 EUR verringerten. Weiter Gegenstand des Verfahrens war die Aufhebung der Leistungsbewilligung ihr gegenüber für März 2016, dem letzten Monat des Bewilligungsabschnitts vom 1.1.2016 bis 31.3.2016, und die Rückforderung der zuvor bereits gekürzten Leistung der Grundsicherung i.H.v. 138,69 EUR. Die Beschwerde der Klägerin zu 2. beträgt daher 158,69 EUR und überschreitet die erforderliche Berufungssumme damit nicht.
Da das SG die Berufung im Urteil vom 22.6.2017 nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder auf diese Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, gegebenenfalls sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und dass das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung erwarten lässt (s. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28 u. § 160 Rdnr. 6; s. u.a. BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 60 und SozR 3-1500 § 160 a Nr. 16). Geht es um bereits geklärte Rechtsfragen, so ist darzulegen, aus welchen erheblichen Gründen sich die Notwendigkeit einer Überprüfung der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt; dies ist etwa dann der Fall, wenn dieser Rechtsprechung in nicht nur geringfügigen Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 13). Der Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache jedoch nicht auf. Die Kläger machen mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass das SG von einer falschen Annahme des Klagegrundes ausgegangen sei und keine mündliche Verhandlung zur Aufklärung der Angelegenheit angesetzt habe, sondern quasi "über meinen Kopf hinweg" entschieden habe. Damit beziehen sich die Kläger jedoch zum einen auf die vom SG vorgenommene Wertung dieses Einzelfalles, woraus sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht ableiten lässt.
Darüber hinaus liegt auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor.
Auch liegt kein Verfahrensfehler durch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das SG war befugt ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG zu entscheiden. Mit Schreiben vom 1.6.2017 hatten die Kläger schriftlich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt, so dass das SG auch nach Zustimmung des Beklagten mit Schreiben vom 6.6.2017 zu Recht im schriftlichen Verfahren entschieden hat und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 107 70 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG vom 22.6.2017 wird hiermit rechtskräftig (vergleiche § 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 22.6.2017 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 7 AS 2151/16 war die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids vom 2.2.2016, mit dem die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für die Klägerin zu 2. für den Monat März 2016 von 158,69 EUR auf 138,69 EUR reduziert wurden, somit sich um 20 EUR verringerten. Weiter Gegenstand des Verfahrens war die Aufhebung der Leistungsbewilligung ihr gegenüber für März 2016, dem letzten Monat des Bewilligungsabschnitts vom 1.1.2016 bis 31.3.2016, und die Rückforderung der zuvor bereits gekürzten Leistung der Grundsicherung i.H.v. 138,69 EUR. Die Beschwerde der Klägerin zu 2. beträgt daher 158,69 EUR und überschreitet die erforderliche Berufungssumme damit nicht.
Da das SG die Berufung im Urteil vom 22.6.2017 nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder auf diese Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, gegebenenfalls sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und dass das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung erwarten lässt (s. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28 u. § 160 Rdnr. 6; s. u.a. BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 60 und SozR 3-1500 § 160 a Nr. 16). Geht es um bereits geklärte Rechtsfragen, so ist darzulegen, aus welchen erheblichen Gründen sich die Notwendigkeit einer Überprüfung der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt; dies ist etwa dann der Fall, wenn dieser Rechtsprechung in nicht nur geringfügigen Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 13). Der Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache jedoch nicht auf. Die Kläger machen mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass das SG von einer falschen Annahme des Klagegrundes ausgegangen sei und keine mündliche Verhandlung zur Aufklärung der Angelegenheit angesetzt habe, sondern quasi "über meinen Kopf hinweg" entschieden habe. Damit beziehen sich die Kläger jedoch zum einen auf die vom SG vorgenommene Wertung dieses Einzelfalles, woraus sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht ableiten lässt.
Darüber hinaus liegt auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor.
Auch liegt kein Verfahrensfehler durch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das SG war befugt ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG zu entscheiden. Mit Schreiben vom 1.6.2017 hatten die Kläger schriftlich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt, so dass das SG auch nach Zustimmung des Beklagten mit Schreiben vom 6.6.2017 zu Recht im schriftlichen Verfahren entschieden hat und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 107 70 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG vom 22.6.2017 wird hiermit rechtskräftig (vergleiche § 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
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