L 9 AS 3104/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2031/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3104/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2017 wird verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass sie im Beschwerdeverfahren lediglich noch begehrt, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin trägt vor, "die Klage" sei "für erledigt zu erklären und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen".

Eine Entscheidung nach § 102 Abs. 3 SGG durch das Sozialgericht Karlsruhe (SG) kam vorliegend nicht in Betracht. Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht nach dieser Vorschrift das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Die Rücknahme des Antrags oder die Erklärung, dieser sei erledigt, sind Prozesserklärungen eines oder beider Beteiligter (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Aufl., § 102 Rdnr. 2; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., vor § 60 Rdnr. 10f.), die die Antragstellerin bis zur Entscheidung des Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgegeben hat. Dementsprechend zutreffend hat das SG aus den im Beschluss vom 27.06.2017 genannten Gründen den am 19.06.2017 gestellten Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin hat auch keinen Antrag nach § 102 Abs. 3 SGG gestellt, obwohl ihr mit Schreiben vom 21.06.2017 und damit noch vor der Entscheidung des SG mitgeteilt worden war, dass die angekündigte Zahlungseinstellung zurückgenommen wurde.

Aus den weiteren Ausführungen der Antragstellerin ist zu schließen, dass sie allein die Kostenentscheidung des SG in dem angefochtenen Beschluss anfechten will. Die so verstandene Beschwerde ist unzulässig. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist nach § 144 Abs. 4 SGG in entsprechender Anwendung nicht möglich (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 144 Rdnr. 48 a m.w.N.).

Unterstellt, die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des SG auch in der Sache, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse bildet grundsätzlich keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern ergibt sich im allgemeinen ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist in aller Regel gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Indessen gilt auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann in seltenen Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 143 Rdnr. 5 m.w.N.). Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BSG, Urteil vom 08.05.2007, B 2 U 3/06 R, Juris). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nachdem der Antragsgegner die mit Schreiben vom 13.06.2017 angekündigte Zahlungseinstellung ausweislich der Mitteilung vom 21.06.2017 zurückgenommen und die (vorläufig) bewilligten Leistungen auch über den 01.07.2017 weitergezahlt hat, hat sich das Begehren der Antragstellerin offensichtlich erledigt. Die Antragstellerin hat mit der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen, welche rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile die weitere Rechtsverfolgung für sie hat.

Soweit die Ausführungen zur Beschwerdebegründung sinngemäß als Fortsetzungsfeststellungsbegehren zu verstehen sind, weist der Senat darauf hin, dass ein Fortsetzungsfeststellungantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig ist. Denn für einen "Fortsetzungsfeststellungsantrag" analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, gerichtet etwa auf die Feststellung, das Handeln der Behörde sei rechtswidrig gewesen, besteht im Eilrechtsschutzverfahren kein Raum (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschlüsse vom 22.10.2014, L 9 AS 4342/14 ER-B, vom 01.10.2013, L 9 AS 3289/13 ER-B und vom 14.01.2014, L 9 AS 2967/13 ER-B und Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.10.2012, L 7 AS 685/12 B ER).

Der Antrag war daher unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sind mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung) nicht gegeben.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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