Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2591/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3160/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. August 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1966 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des jeweiligen Regelbedarfes und Kosten der Unterkunft und Heizung von zuletzt 440 EUR.
Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 06.12.2016 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2016 für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 Leistungen i.H.v. 849 EUR monatlich. Mit einer E-Mail vom 26.06.2017 teilte er dem Sachbearbeiter des Antragsgegners mit, dass er eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe.
Mit Bescheid vom 27.06.2017 hob der Antragsgegner den Bescheid vom "06.12.2017" mit Wirkung ab dem 01.07.2017 mit der Begründung ganz auf, der Antragsteller habe eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Mit einem weiteren Bescheid vom 27.06.2017 bewilligte die Beklagte "auf ihren Antrag vom 27.06.2017" für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 für den Monat Juli 2017 849 EUR und für den Zeitraum August 2017 bis Dezember 2017 569 EUR monatlich. Diese Bewilligung erfolgte nun vorläufig. Mit Schreiben vom 27.06.2017 forderte er den Antragsteller auf, den Arbeitsvertrag und die 1. Lohnabrechnung bis aktuell (Kontoauszüge mit Lohnzufluss in Kopie) bis 14.07.2017 vorzulegen. Unter dem 25.07.2017 erinnerte er hieran unter Fristsetzung bis 11.08.2017.
Mit am 25.07.2017 eingegangenen Schreiben erhob der Antragsteller gegen die Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2017 Widerspruch, weil ihm dieser Bescheid nicht vorliege. Die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Schreiben vom 27.06.2017 sei aufgrund der weiterhin gültigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 06.12.2016 nicht rechtskräftig und könne daher nicht widersprochen werden. Ferner teilte er mit, die geringfügige Beschäftigung eingestellt zu haben. Diesem Schreiben war die Abrechnung der Brutto-/Nettobezüge für Juni 2017 vom 10.07.2017 mit dem Vermerk eines Eintrittsdatums 21.06.2017 und einem erzielten (Stunden-)Lohn von insgesamt 203,90 EUR brutto (196,36 EUR netto) beigefügt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Er ging davon aus, dass sich der Widerspruch ausdrücklich gegen den Aufhebungsbescheid vom 25.06.2017 richte. Der Aufhebungsbescheid sei rechtmäßig. Dabei werde klargestellt, dass mit ihm der Bewilligungsbescheid vom 06.12.2016 aufgehoben worden sei. Bei der Angabe "06.12.2017" habe es sich offensichtlich um einen Tippfehler gehandelt. Der Antragsteller habe das aus der Beschäftigung erzielte Einkommen nicht mitgeteilt, so dass der Umfang der Hilfebedürftigkeit im Bewilligungszeitraum erst nach Bekanntwerden der tatsächlichen Einkommensverhältnisse endgültig festgesetzt werden könne. Die Mitteilung der Einstellung der geringfügigen Beschäftigung wirke sich auf die Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Aufhebungsbescheides nicht aus. Über den tatsächlichen Leistungsanspruch im Zeitraum ab 01.07.2017 werde in einem gesonderten Bescheid entschieden.
Insoweit bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16.08.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.09.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von 849 EUR monatlich, wiederum vorläufig.
Bereits am 02.08.2017 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) einen Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrag aus dem Bewilligungsbescheid vom 06.12.2016 i.H.v. 849 EUR bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides zu erstatten, gestellt. Hierzu hat er angegeben, ab August kein Einkommen gehabt zu haben. Er sei dringend auf die gesamten Leistungen angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und um die Miete zu bezahlen.
Der Antragsgegner ist dem Anspruch entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 27.06.2017 bestandskräftig sei, weil gegen ihn kein Widerspruch eingelegt worden sei.
Mit Beschluss vom 10.08.2017 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Es hat sich der Auffassung des Antragsgegners angeschlossen, der Widerspruch des Antragstellers habe sich ausdrücklich nur gegen den Aufhebungsbescheid vom 27.06.2017 gerichtet. Darüber hinaus sei die Anrufung des erkennenden Gerichtes nicht erforderlich, weil es der Antragsteller unter Hereingabe eines Nachweises der Beendigung der geringfügigen Beschäftigung sowie der Lohnnachweise und/oder Kontoauszüge selbst in der Hand habe, höhere (vorläufige) Leistungen zu erwirken.
Hiergegen hat der Antragsteller am 14.08.2017 Beschwerde eingelegt und begehrt, den Bescheid vom 06.11.2016 weiterhin für bestandskräftig zu erklären.
Der Antragsgegner ist dem unter Verweis auf die Ausführungen im Beschluss des SG entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie auf die Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Insbesondere steht dem § 172 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht entgegen, weil die Beschwerde noch vor Erlass des Bescheides vom 16.08.2017 anhängig war. Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt – wie hier – betrifft, dann der Zulassung, wenn der Beschwerdewert 750 EUR nicht übersteigt. Das Begehren des Antragstellers war am 14.08.2017 (zur Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Einlegung der Berufung vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Aufl., § 144 Rdnr. 19, m.w.N.) aber erkennbar auf die Auszahlung der mit Bescheid vom 06.12.2016 bewilligten Leistungen gerichtet, mithin der dort für die Zeit von August bis Dezember bewilligten 849 EUR abzüglich der mit den Bescheiden noch gewährten 569 EUR. Bei einer Differenz von 280 EUR monatlich errechnet sich so ein Beschwerdewert von 1400 EUR (5 Monate).
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Insofern fehlt es allerdings an der Dringlichkeit einer Entscheidung außerhalb eines Hauptsachverfahrens.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht der Fall des Absatzes 1 des § 86b SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es – wie hier – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines Verfahrens geht. Ist während des Hauptsa-cheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn dem Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 – 1 BvR 569/05 –NVwZ 2005, 927, 928 und in juris). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich einen Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach-und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.7.2003 – 2 BvR 311/03 – NVw Z 2004, 95, 96 – und in juris). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag der Senat nicht festzustellen, dass ohne die begehrte Anordnung (noch) schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Denn insoweit ist festzustellen, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 16.08.2017 wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab September 2017 und bis einschließlich Dezember 2017 in der Höhe gewährt, die bereits mit Bescheid vom 06.12.2016 bewilligt waren und deshalb nur noch für den August um 280 EUR geringere Leistungen als zuvor bewilligt, ausgezahlt wurden. Der Senat vermag angesichts der derzeitigen Sachlage nicht zu entscheiden, ob die Leistungen für diesen Monat rechtmäßig festgesetzt wurden.
Gemäß § 11 Abs. 2 SGB II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Den Zufluss von Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung hat der Antragsteller aber bislang weder dem Antragsgegner noch gegenüber dem SG oder dem Senat belegt. Aus der vorgelegten Lohnabrechnung lässt sich der Auszahlungszeitpunkt nicht entnehmen. Hieraus ergibt sich nur, dass diese Lohnabrechnung am 10.07.2017 erstellt wurde. Damit bleibt ungeklärt, ob der Antragsteller den Lohn bar am Monatsende oder mit Erstellung der Lohnabrechnung erhalten hat, oder ob ihm diese nach Erstellung auf sein Konto überwiesen wurde. Offen ist auch, ob der Antragsteller über den abgerechneten Zeitpunkt hinaus beschäftigt war, es also eventuell im Monat August tatsächlich noch zu einer Lohnauszahlung für im Juli geleistete Arbeit gekommen ist. Hierfür spricht, dass der Antragsteller beim SG angegeben hatte, "ab August" kein Einkommen mehr erzielt zu habe. Dies lässt auf eine Tätigkeit über den abgerechneten Zeitraum (Juni 2017) hinaus schließen, und, bei einer Zahlung des Lohnes im Folgemonat, auf einen anzurechnenden Zufluss im Monat August. Berücksichtigt man, dass der Kläger Lohnzahlungen in Höhe von 196,36 EUR netto aus der Abrechnung für Juni erzielt hat und auch u. U. für den Monat Juli weiteres Einkommen anzurechnen ist, lässt sich bei einer "Kürzung" um 280 EUR im August aus den wirtschaftlichen Verhältnissen allein keine Eilbedürftigkeit in oben genanntem Sinn begründen. Entsprechendes hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist von ihm auch nicht glaubhaft gemacht worden, sodass der Senat nicht (mehr) von einer bestehenden Notlage, die eine vorläufige Regelung im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes rechtfertigen könnte, ausgehen kann.
Ergänzend merkt der Senat an, dass der Antrag nicht schon daran scheitert, dass die vorläufige Bewilligung mit Bescheid vom 27.06.2017 bestandskräftig sein könnte, wie Antragsgegner und SG meinen, da der Antragsteller auch hiergegen mit am 25.07.2017 eingegangenem Schreiben Widerspruch eingelegt hat. Die Einlassungen des Antragstellers können anders nicht gedeutet werden. Denn zunächst weist der Antragsteller auf einen Bescheid vom "06.12.2017", den es unter diesem Datum tatsächlich nicht gegeben hat und der nur durch Auslegung als Schreibfehler dem Bescheid vom 06.12.2016 zuzuordnen war. Im zweiten Satz seiner Widerspruchsbegründung vertritt der Kläger die Auffassung, dass die vorläufige Bewilligung aufgrund der weiterhin gültigen Bewilligung vom 06.12.2016 nicht rechtskräftig sei. Soweit er dann ausführt, dem könne daher nicht widersprochen werden, ist der Bescheid vom 27.06.2017 gemeint, mit dem der Antragsgegner im Widerspruch zur ursprünglichen Bewilligung Einschränkungen vorgenommen hat. Mit dem Verweis auf die seiner Ansicht nach bestehenden Bestandskraft des Bescheides vom 06.12.2016 hat er hinreichend deutlich gemacht, dass er sich sowohl gegen Grund und Höhe der mit den Bescheiden vom 27.06.2017 verfügten Änderungen wendet.
Über die Rechtmäßigkeit der erlassenen Bescheide ist daher im Verwaltungs- und ggf. Klageverfahren zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1966 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des jeweiligen Regelbedarfes und Kosten der Unterkunft und Heizung von zuletzt 440 EUR.
Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 06.12.2016 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2016 für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 Leistungen i.H.v. 849 EUR monatlich. Mit einer E-Mail vom 26.06.2017 teilte er dem Sachbearbeiter des Antragsgegners mit, dass er eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe.
Mit Bescheid vom 27.06.2017 hob der Antragsgegner den Bescheid vom "06.12.2017" mit Wirkung ab dem 01.07.2017 mit der Begründung ganz auf, der Antragsteller habe eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Mit einem weiteren Bescheid vom 27.06.2017 bewilligte die Beklagte "auf ihren Antrag vom 27.06.2017" für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 für den Monat Juli 2017 849 EUR und für den Zeitraum August 2017 bis Dezember 2017 569 EUR monatlich. Diese Bewilligung erfolgte nun vorläufig. Mit Schreiben vom 27.06.2017 forderte er den Antragsteller auf, den Arbeitsvertrag und die 1. Lohnabrechnung bis aktuell (Kontoauszüge mit Lohnzufluss in Kopie) bis 14.07.2017 vorzulegen. Unter dem 25.07.2017 erinnerte er hieran unter Fristsetzung bis 11.08.2017.
Mit am 25.07.2017 eingegangenen Schreiben erhob der Antragsteller gegen die Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2017 Widerspruch, weil ihm dieser Bescheid nicht vorliege. Die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Schreiben vom 27.06.2017 sei aufgrund der weiterhin gültigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 06.12.2016 nicht rechtskräftig und könne daher nicht widersprochen werden. Ferner teilte er mit, die geringfügige Beschäftigung eingestellt zu haben. Diesem Schreiben war die Abrechnung der Brutto-/Nettobezüge für Juni 2017 vom 10.07.2017 mit dem Vermerk eines Eintrittsdatums 21.06.2017 und einem erzielten (Stunden-)Lohn von insgesamt 203,90 EUR brutto (196,36 EUR netto) beigefügt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Er ging davon aus, dass sich der Widerspruch ausdrücklich gegen den Aufhebungsbescheid vom 25.06.2017 richte. Der Aufhebungsbescheid sei rechtmäßig. Dabei werde klargestellt, dass mit ihm der Bewilligungsbescheid vom 06.12.2016 aufgehoben worden sei. Bei der Angabe "06.12.2017" habe es sich offensichtlich um einen Tippfehler gehandelt. Der Antragsteller habe das aus der Beschäftigung erzielte Einkommen nicht mitgeteilt, so dass der Umfang der Hilfebedürftigkeit im Bewilligungszeitraum erst nach Bekanntwerden der tatsächlichen Einkommensverhältnisse endgültig festgesetzt werden könne. Die Mitteilung der Einstellung der geringfügigen Beschäftigung wirke sich auf die Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Aufhebungsbescheides nicht aus. Über den tatsächlichen Leistungsanspruch im Zeitraum ab 01.07.2017 werde in einem gesonderten Bescheid entschieden.
Insoweit bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16.08.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.09.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von 849 EUR monatlich, wiederum vorläufig.
Bereits am 02.08.2017 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) einen Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrag aus dem Bewilligungsbescheid vom 06.12.2016 i.H.v. 849 EUR bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides zu erstatten, gestellt. Hierzu hat er angegeben, ab August kein Einkommen gehabt zu haben. Er sei dringend auf die gesamten Leistungen angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und um die Miete zu bezahlen.
Der Antragsgegner ist dem Anspruch entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 27.06.2017 bestandskräftig sei, weil gegen ihn kein Widerspruch eingelegt worden sei.
Mit Beschluss vom 10.08.2017 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Es hat sich der Auffassung des Antragsgegners angeschlossen, der Widerspruch des Antragstellers habe sich ausdrücklich nur gegen den Aufhebungsbescheid vom 27.06.2017 gerichtet. Darüber hinaus sei die Anrufung des erkennenden Gerichtes nicht erforderlich, weil es der Antragsteller unter Hereingabe eines Nachweises der Beendigung der geringfügigen Beschäftigung sowie der Lohnnachweise und/oder Kontoauszüge selbst in der Hand habe, höhere (vorläufige) Leistungen zu erwirken.
Hiergegen hat der Antragsteller am 14.08.2017 Beschwerde eingelegt und begehrt, den Bescheid vom 06.11.2016 weiterhin für bestandskräftig zu erklären.
Der Antragsgegner ist dem unter Verweis auf die Ausführungen im Beschluss des SG entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie auf die Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Insbesondere steht dem § 172 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht entgegen, weil die Beschwerde noch vor Erlass des Bescheides vom 16.08.2017 anhängig war. Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt – wie hier – betrifft, dann der Zulassung, wenn der Beschwerdewert 750 EUR nicht übersteigt. Das Begehren des Antragstellers war am 14.08.2017 (zur Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Einlegung der Berufung vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Aufl., § 144 Rdnr. 19, m.w.N.) aber erkennbar auf die Auszahlung der mit Bescheid vom 06.12.2016 bewilligten Leistungen gerichtet, mithin der dort für die Zeit von August bis Dezember bewilligten 849 EUR abzüglich der mit den Bescheiden noch gewährten 569 EUR. Bei einer Differenz von 280 EUR monatlich errechnet sich so ein Beschwerdewert von 1400 EUR (5 Monate).
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Insofern fehlt es allerdings an der Dringlichkeit einer Entscheidung außerhalb eines Hauptsachverfahrens.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht der Fall des Absatzes 1 des § 86b SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es – wie hier – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines Verfahrens geht. Ist während des Hauptsa-cheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn dem Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 – 1 BvR 569/05 –NVwZ 2005, 927, 928 und in juris). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich einen Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach-und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.7.2003 – 2 BvR 311/03 – NVw Z 2004, 95, 96 – und in juris). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag der Senat nicht festzustellen, dass ohne die begehrte Anordnung (noch) schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Denn insoweit ist festzustellen, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 16.08.2017 wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab September 2017 und bis einschließlich Dezember 2017 in der Höhe gewährt, die bereits mit Bescheid vom 06.12.2016 bewilligt waren und deshalb nur noch für den August um 280 EUR geringere Leistungen als zuvor bewilligt, ausgezahlt wurden. Der Senat vermag angesichts der derzeitigen Sachlage nicht zu entscheiden, ob die Leistungen für diesen Monat rechtmäßig festgesetzt wurden.
Gemäß § 11 Abs. 2 SGB II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Den Zufluss von Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung hat der Antragsteller aber bislang weder dem Antragsgegner noch gegenüber dem SG oder dem Senat belegt. Aus der vorgelegten Lohnabrechnung lässt sich der Auszahlungszeitpunkt nicht entnehmen. Hieraus ergibt sich nur, dass diese Lohnabrechnung am 10.07.2017 erstellt wurde. Damit bleibt ungeklärt, ob der Antragsteller den Lohn bar am Monatsende oder mit Erstellung der Lohnabrechnung erhalten hat, oder ob ihm diese nach Erstellung auf sein Konto überwiesen wurde. Offen ist auch, ob der Antragsteller über den abgerechneten Zeitpunkt hinaus beschäftigt war, es also eventuell im Monat August tatsächlich noch zu einer Lohnauszahlung für im Juli geleistete Arbeit gekommen ist. Hierfür spricht, dass der Antragsteller beim SG angegeben hatte, "ab August" kein Einkommen mehr erzielt zu habe. Dies lässt auf eine Tätigkeit über den abgerechneten Zeitraum (Juni 2017) hinaus schließen, und, bei einer Zahlung des Lohnes im Folgemonat, auf einen anzurechnenden Zufluss im Monat August. Berücksichtigt man, dass der Kläger Lohnzahlungen in Höhe von 196,36 EUR netto aus der Abrechnung für Juni erzielt hat und auch u. U. für den Monat Juli weiteres Einkommen anzurechnen ist, lässt sich bei einer "Kürzung" um 280 EUR im August aus den wirtschaftlichen Verhältnissen allein keine Eilbedürftigkeit in oben genanntem Sinn begründen. Entsprechendes hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist von ihm auch nicht glaubhaft gemacht worden, sodass der Senat nicht (mehr) von einer bestehenden Notlage, die eine vorläufige Regelung im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes rechtfertigen könnte, ausgehen kann.
Ergänzend merkt der Senat an, dass der Antrag nicht schon daran scheitert, dass die vorläufige Bewilligung mit Bescheid vom 27.06.2017 bestandskräftig sein könnte, wie Antragsgegner und SG meinen, da der Antragsteller auch hiergegen mit am 25.07.2017 eingegangenem Schreiben Widerspruch eingelegt hat. Die Einlassungen des Antragstellers können anders nicht gedeutet werden. Denn zunächst weist der Antragsteller auf einen Bescheid vom "06.12.2017", den es unter diesem Datum tatsächlich nicht gegeben hat und der nur durch Auslegung als Schreibfehler dem Bescheid vom 06.12.2016 zuzuordnen war. Im zweiten Satz seiner Widerspruchsbegründung vertritt der Kläger die Auffassung, dass die vorläufige Bewilligung aufgrund der weiterhin gültigen Bewilligung vom 06.12.2016 nicht rechtskräftig sei. Soweit er dann ausführt, dem könne daher nicht widersprochen werden, ist der Bescheid vom 27.06.2017 gemeint, mit dem der Antragsgegner im Widerspruch zur ursprünglichen Bewilligung Einschränkungen vorgenommen hat. Mit dem Verweis auf die seiner Ansicht nach bestehenden Bestandskraft des Bescheides vom 06.12.2016 hat er hinreichend deutlich gemacht, dass er sich sowohl gegen Grund und Höhe der mit den Bescheiden vom 27.06.2017 verfügten Änderungen wendet.
Über die Rechtmäßigkeit der erlassenen Bescheide ist daher im Verwaltungs- und ggf. Klageverfahren zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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