Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 U 313/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 469/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Es besteht kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wenn es an einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit mangelt.
2. Maßgeblich für das Vorliegen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses ist, dass der Beschäftigte einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeiten umfassenden Weisungsrecht unterliegt.
3. Es besteht kein Versicherungsschutz aufgrund eines Tätigwerdens wie ein Beschäftigter, wenn die Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich verrichtet worden ist, sondern vorrangig durch die enge familiäre Beziehung geprägt und außerdem unternehmerähnlich ausgeübt worden ist.
2. Maßgeblich für das Vorliegen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses ist, dass der Beschäftigte einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeiten umfassenden Weisungsrecht unterliegt.
3. Es besteht kein Versicherungsschutz aufgrund eines Tätigwerdens wie ein Beschäftigter, wenn die Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich verrichtet worden ist, sondern vorrangig durch die enge familiäre Beziehung geprägt und außerdem unternehmerähnlich ausgeübt worden ist.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin und Berufungsklägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin des M. F. (nachfolgend: M. F.) von der Beklagten und Berufungsbeklagten die Anerkennung eines Ereignisses vom 27. Mai 2008 als Arbeitsunfall des Versicherten im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).
Die 1942 geborene Klägerin ist die Witwe des 1939 geborenen und 2013 verstorbenen M. F. Im Zeitpunkt seines Todes lebte die Klägerin mit M. F. in einem gemeinsamen Haushalt. M. F. stürzte am 27. Mai 2008 auf der Baustelle eines Doppelhauses in P-Stadt rückwärts durch ein Treppenauge ein Stockwerk tief auf einen Betonboden. Nach dem Unfall wurde M. F. mit dem Hubschrauber in das Klinikum der Universität R. eingeliefert, wo ein Polytrauma mit schwersten Verletzungen festgestellt wurde (D-Arzt-Bericht vom 27. Mai 2008).
Bei dem Bauvorhaben handelte es sich um den Bau eines Doppelhauses. Bauherren waren W. F. (Sohn des M. F.; nachfolgend: W. F.) und R. F. (Schwiegertochter des M. F.; nachfolgend: R. F.). Das Doppelhaus, mit dessen Bau etwa Mitte April 2008 begonnen worden war, sollte nach der Fertigstellung nicht der Eigennutzung eines Familienmitgliedes dienen, sondern weiterveräußert oder vermietet werden. Die Bauarbeiten waren der Firma E. Wohnbau GmbH (nachfolgend: Fa. E.) als Generalunternehmerin übertragen worden. Die Fa. E. beauftragte ihrerseits die Firma B. Baugesellschaft (nachfolgend: Fa. B.) als Subunternehmerin mit der Ausführung der Baumeisterarbeiten, d.h. mit den Maurerarbeiten zur Rohbauerstellung. Die Ausführung der Bauarbeiten war bei der Beklagten angezeigt worden. Nach dem Unfall wurde am 17. Juni 2008 angegeben, dass M. F. 6,5 Arbeitsstunden erbracht habe sowie "J. R. (Vater/ Schwiegervater)" zwei Arbeitsstunden.
Das Angebot der Fa. E. gegenüber den Bauherren vom 17. März 2008 enthielt folgenden Hinweis: "Wie besprochen könnte der Angebotspreis noch durch diverse Optimierungen, wie z.B. Lieferung von Baustahl, Mitarbeit durch Vater/ Schwiegervater etc. gemindert werden." Im Bauvertrag war unter Ziffer II. 2.2 festgehalten: "Bei etwaigen Eigenleistungen obliegen der Auftragnehmerin [Fa. E.] keine Beratungs- und Überwachungspflichten. Art und Umfang von Eigenleistungen sowie die zeitliche Eingliederung in den Bauablauf und ihre Bewertung im Hinblick auf eine Änderung des Festpreises müssen in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt werden, die Vertragsbestandteile sind."
Zum Unfallzeitpunkt befanden sich der Zeuge T. B. (Inhaber der Fa. B.) sowie drei seiner Mitarbeiter auf der Baustelle. Die Fa. B. war am Unfalltag damit beschäftigt, eine sog. Filigrandecke auf das Obergeschoss aufzulegen. M. F. kam an der Baustelle vorbei und erfuhr im Gespräch mit den Bauarbeitern, dass diese nicht genug Stahlrohrstützen vor Ort hatten und deshalb überlegten, wo sie weitere Stützen herbekommen könnten. Da er zu Hause eigene Stahlrohrstützen besaß, fuhr er nach Hause und brachte diese mit einem Traktor mit Anhänger zur Baustelle. Zum Unfallzeitpunkt war er gemeinsam mit den Mitarbeitern der Fa. B. damit beschäftigt, die Stützen auszuladen.
Der Zeuge M. E. (Geschäftsführer der Fa. E.) ist zum Unfallzeitpunkt nicht auf der Baustelle gewesen. Er gab an, dass sein Unternehmen mit der Ausführung des Bauvorhabens beauftragt gewesen sei. Mit W. F. sei mündlich vereinbart gewesen, dass M. F. für Hilfsarbeiten tätig werde. Die Fa. B. habe Kenntnis von dieser Vereinbarung gehabt. Die Fa. B. habe es auch übernommen, die im Zusammenhang mit den bauherrenseitigen Eigenleistungen anfallenden Arbeitsstunden zu protokollieren. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen M. F. und der Fa. E. habe nicht bestanden, er habe M. F. auch keinen Lohn gezahlt.
Der Vorgang wurde zunächst durch die Beklagte, dann jedoch durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (C.) bearbeitet, weil die Fa. E. dort Mitglied ist und man zunächst lange Zeit davon ausgegangen war, dass es sich um Mitarbeiter der Fa. E. gehandelt habe, die bei dem Unfall auf der Baustelle gewesen seien.
M. F. (Tochter des M. F., nachfolgend: M. F.) und W. F. gaben bei einem Gespräch mit Vertretern der C. am 26. Juni 2008 an, dass M. F. gelernter Maurer sei, dann bei der Deutschen Bahn beschäftigt gewesen sei und sich seit 1995 in Rente befinde. Seither ersteigere er auf Auktionen und Versteigerungen immer wieder Baumaterial, z.B. eine Schubkarre, ein Gerüst oder eine LKW-Ladung voll Eisenstangen. Dieses Material habe er innerhalb der Familie zur Verfügung gestellt. Auch habe er in der Vergangenheit der Familie und den Verwandten schon öfters bei Bauarbeiten geholfen, da er ja ausgebildeter Maurer sei. So sei es auch auf der Baustelle gewesen, auf der er verunglückt sei. Er habe dort immer mal wieder nach dem Rechten gesehen und sei dem Bauträger und dem Subunternehmer zur Hand gegangen, die das durchaus begrüßt hätten. Seine Intention sei es gewesen, Baukosten für seinen Sohn zu sparen. Der Zeuge E. teilte mit, dass dieser Sachverhalt bei der Erstellung des Angebotes für das Bauvorhaben berücksichtigt worden sei. Daher seien die Stunden, die M. F. auf der Baustelle mitgeholfen habe, gesondert aufgeschrieben worden. Am Ende des Bauvorhabens hätten diese Stunden und das von M. F. zur Verfügung gestellte Material (Eisenmatten, Teleskopstützen), verrechnet werden sollen. Am Unfalltag habe M. F. ca. 60 Teleskopstützen vorbeigebracht und habe diese auch installiert.
Die Bauherren haben ergänzend ausgeführt, dass M. F. fiktiv weitere 50 Stunden hätte helfen sollen. Er habe vor allem Vormauerungen in Bad und WC machen sollen sowie beim Gerüstaufbau und bei den Außenanlagen helfen sollen.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 übersandte die C. den Vorgang wieder zuständigkeitshalber an die Beklagte.
Diese lehnte mit Bescheid vom 12. November 2008 die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Unfall vom 27. Mai 2008 habe sich bei Eigenbauarbeiten auf der Baustelle des Sohnes ereignet. Der Umfang der Mithilfe sei nicht über eine familiäre Gefälligkeit hinausgegangen. Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII bestehe daher nicht. Außerdem sei die Mithilfe am Bau selbständig und eigenverantwortlich unter Verwendung eigener Stahlrohrstützen durchgeführt worden.
Hiergegen erhoben die damaligen Bevollmächtigten des M. F. Widerspruch und trugen vor, dass es sich um eine Baustelle der Fa. E. gehandelt habe. Die Bauherren W. und R. F. hätten dort keine Sachherrschaft gehabt. Bei der Tätigkeit des M. F. habe es sich nicht um eine kostenlose Gefälligkeit gehandelt, sondern es habe eine Weisungsgebundenheit gegenüber der bauausführenden Fa. E. bestanden. Es habe sich um eine jedem Drittvergleich standhaltende fachgerechte Arbeit gehandelt. Die Eingliederung in die Fa. E. ergebe sich bereits daraus, dass zum Unfallzeitpunkt mit weiteren Arbeitnehmern der Firma zusammen gearbeitet worden sei. Es sei auch grundsätzlich so gewesen, dass mit den Stahlrohrstützen der Fa. E. gearbeitet worden sei. Am Unfalltag hätten diese jedoch nicht mehr ausgereicht. Um keine Verzögerungen eintreten zu lassen, insbesondere auch um den anderen Mitarbeitern der Fa. E. die Weiterarbeit zu ermöglichen, habe M. F. eigene Stahlrohrstützen von seinem nicht weit weg gelegenen Anwesen geholt. Die Stützen hätten voll in den Bauablauf der Fa. E. integriert werden sollen. Die Tätigkeit des M. F. wäre über eine Minderung des Festpreises zu vergüten gewesen. Diese Ersparnis wäre dann von den Bauherren an M. F. ausgezahlt worden. Damit wäre vermieden worden, dass M. F. eines seiner Kinder bevorzuge.
Da mit der Widerspruchsbegründung zumindest auch eine (Wie-)Beschäftigung des M. F. bei der Fa. E. geltend gemacht wurde, leitete die Beklagte den Fall erneut der C. zu. Diese verneinte mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 ihre Zuständigkeit. Denn ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. E. oder ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII hätten nicht bestanden. M. F. sei vielmehr für die Bauherren tätig geworden. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die C. mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2010 zurück. Die weiter zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobene Klage (S 7 U 116/10) nahmen die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 13. September 2012 zurück.
Nach Abschluss des Verfahrens gegen die C. wies die Beklagte den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 12. November 2008 mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2012 zurück. In Bezug auf die Bauherren habe weder eine Beschäftigung noch eine sog. Wie-Beschäftigung vorgelegen. Das Gesamtbild der Tätigkeit sei von den engen familiären Beziehungen so geprägt gewesen, dass sie der Tätigkeit eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar sei.
Dagegen erhoben die jetzigen Bevollmächtigten Klage zum SG, welche unter dem Aktenzeichen S 7 U 313/12 registriert wurde. Mit Beschluss vom 6. Februar 2013 ordnete das SG das Ruhen des Verfahrens an.
Hintergrund dieses Ruhensbeschlusses war, dass die Bevollmächtigten parallel zu dem Klageverfahren bei der C. einen Antrag auf Überprüfung der getroffenen Entscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gestellt hatten; das Ergebnis dieses Verfahrens sollte abgewartet werden. Mit der Begründung des Überprüfungsantrages wurde zwar eingeräumt, dass M. F. bereits vor Beginn der Baumaßnahme die Absicht gehabt habe, seinem Sohn zu helfen, und diese Hilfe bei den Baumaßnahmen eingeplant gewesen sei. Der größte Teil der Hilfeleistungen sei aber erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Entscheidend sei hier allein, ob die konkrete, zum Unfall führende Tätigkeit tatsächlich im Rahmen der geplanten Hilfeleistung für den Sohn erfolgt sei. Dies sei zu verneinen. Anderenfalls werde M. F. schlechter gestellt als jeder Passant der am Unfalltag zufällig auf der Baustelle erschienen wäre und die gleiche Arbeit verrichtet hätte. M. F. habe die Baustelle am Unfalltag ohne konkreten Anlass aufgesucht und dabei bemerkt, dass der Fa. E. die Stahlrohrstützen ausgegangen waren. Da er solche zu Hause gehabt habe, habe er diese nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern der Fa. E. geholt. Ziel sei gewesen, die Fa. E. zu unterstützen, da diese ohne die Stahlrohrstützen nicht hätte weiterarbeiten können. Es habe somit nicht die verwandtschaftliche Hilfeleistung im Vordergrund gestanden, sondern eine konkrete Arbeit für die Fa. E ... Richtig sei aber, dass M. F., der zum Unfallzeitpunkt seit langem Rentner gewesen sei, vor dem fraglichen Bauvorhaben hier und dort Materialien erstanden hatte, um sie bei späterer Gelegenheit auf Baustellen seiner Kinder einsetzen zu können. Ein Handel mit Dritten sei mit diesem "Sammelsurium von Gegenständen" jedoch nicht betrieben worden.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2013 lehnte die C. eine Rücknahme ihres Bescheides vom 28. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2010 ab. Die dagegen erhobene Klage (S 7 U 244/13) wurde am 24. Oktober 2014 zurückgenommen.
Noch während des Laufs des Überprüfungsverfahrens durch die C. wurde das Klageverfahren S 7 U 313/12 fortgeführt. Denn aus Unterlagen der Staatsanwaltschaft war bekannt geworden, dass nicht die Fa. E., sondern die Fa. B. am Unfalltag auf der Baustelle gewesen ist; die Fa. B. ist jedoch nicht Mitglied der C., sondern der Beklagten. Zur Begründung der Klage wurde auf das Vorbringen im Überprüfungsverfahren verwiesen, wobei jedoch davon auszugehen sei, dass anstelle der Fa. E. die Fa. B. auf der Baustelle tätig gewesen sei. Vorgelegt wurden zudem Auszüge aus der Akte der Staatsanwaltschaft. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Verlauf der polizeilichen Ermittlungen eingeholten Zeugenaussagen zutreffend seien.
Die Beklagte ging nun ebenfalls davon aus, dass am Unfalltag die Fa. B. auf der Baustelle gewesen sei. Dies ändere jedoch im Ergebnis nichts daran, dass kein Versicherungsschutz bestehe.
Die Klägerbevollmächtigte ergänzte hierauf, die Eltern-Kind-Beziehung könne nicht sämtlichen Tätigkeiten und Fallgestaltungen während der gesamten Dauer der Baumaßnahme "ihr Gepräge geben". Das Geschehen am Unfalltag stehe in keinem Zusammenhang mit den verabredeten Hilfeleistungen für den Sohn. Mit der Fa. B. sei keine Absprache getroffen worden. Der Verstorbene sei auf Bitten von Beschäftigten der Fa. B. tätig geworden, sein Beweggrund sei gewesen, diese Firma zu unterstützen. Die Unterstellung der Beklagten, M. F. sei zum Unfallzeitpunkt unternehmerähnlich tätig gewesen, sei vollkommen abwegig. Die von M. F. erworbenen und gesammelten Baumaterialien hätten allenfalls einen bescheidenen wirtschaftlichen Wert und seien für zeitgemäße Bauarbeiten gar nicht mehr zweckmäßig und wahrscheinlich auch nicht mehr zugelassen. Selbst bei den eigenen Bauvorhaben der Familie seien sie nicht eingesetzt worden, weil kein Bauunternehmen darauf zurückgegriffen hätte.
Am 7. November 2013 ist M. F. während des Klageverfahrens verstorben.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2014 (S 7 U 313/12) wies das SG die Klage ab. Die Tätigkeit des M. F. im Unfallzeitpunkt sei einerseits unternehmerähnlich gewesen; andererseits sei sie aufgrund einer familiären Sonderbeziehung zu den Bauherren vorgenommen worden.
Gegen den ihnen am 7. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Bevollmächtigten der Klägerin am 18. November 2014 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen den bisherigen Vortrag wiederholt.
In der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich klargestellt, dass M. F. am Unfalltag nicht geholfen habe, die Stützpfeiler zu installieren. Er habe der Fa. B. geholfen, die Stützpfeiler vom Anhänger seines Fahrzeugs auf die Baustelle zu tragen, weil die Zufahrt zur Baustelle durch Fahrzeuge blockiert gewesen sei.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2012 zu verurteilen, das Ereignis vom 27. Mai 2008 als Arbeitsunfall des M. F. anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge und die beigezogene Akte der Beklagten sowie die ebenfalls beigezogenen Akten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und die diesbezüglichen Gerichtsakten S 7 U 116/10 und S 7 U 244/13 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Ein Fall einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Soweit die gesetzliche Kranken- sowie Pflegekasse des M. F. ihre notwendigen Beiladungen geltend gemacht haben, begründen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Unfallversicherungsträger keinen Fall einer notwendigen Beiladung (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 40/92 -, juris Rn. 15; BSG, Beschluss vom 23. Mai 1989 - 2 BU 178/88 -, juris Rn. 7). Die Bauherren W. F. und R. F., die Fa. E. und/ oder die Fa. B., die sich zu dieser Frage jeweils selbst gar nicht geäußert haben, waren ebenfalls nicht notwendig beizuladen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Personen und/ oder Firmen derzeit tatsächlich zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 27/10 R -, juris; Ulmer, in: Hennig, SGG, Kommentar, Stand Juni 2015, § 75 Rn. 88; Straßfeld, in: Roos/ Wahrendorf, SGG, Kommentar, 2014, § 75 Rn. 182). Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens außerdem von einer einfachen Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG abgesehen, da berechtigte Interessen nicht unmittelbar durch die Entscheidung berührt, d.h. beeinflusst, werden. Die gesetzliche Kranken- bzw. Pflegekasse des M. F. kann etwaige Erstattungs- oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in einem eigenständigen Klageverfahren prüfen lassen (vgl. Straßfeld, a.a.O., § 75 Rn. 191). Vergleichbares gilt für die sonstigen Personen bzw. Firmen, die überdies ihre Beiladung selbst nicht beantragt haben.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 27. Mai 2008 als Arbeitsunfall des M. F. ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Klägerin verfolgt hier als Sonderrechtsnachfolgerin des M. F. dessen Ansprüche weiter; demgegenüber sind keine eigenen Ansprüche der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen streitgegenständlich. Die Klage ist aber unbegründet. Der Unfall des M. F. am 27. Mai 2008 stellt keinen Arbeitsunfall dar. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte ist nach § 121 Abs. 1 SGB VII zuständiger Unfallversicherungsträger. Eine Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII liegt nicht vor, da für die geplante Bauarbeit mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden verwendet worden ist bzw. verwendet werden sollte.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 18/13 R -, BSGE 118, 18 und juris Rn. 16 m.w.N.).
Vorliegend ist nicht zweifelhaft, dass M. F. mit seinem Sturz auf der Baustelle am 27. Mai 2008 einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat, bei dem er sich schwere Verletzungen zugezogen hat. Ein Arbeitsunfall liegt jedoch deshalb nicht vor, weil sich der Senat nicht davon überzeugen kann, dass M. F. durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" gewesen ist.
Hinsichtlich des Beweismaßstabes ist zu berücksichtigen, dass u.a. das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls sowie das Unfallereignis selbst im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein müssen. Für den Nachweis z.B. des Ursachenzusammenhanges zwischen Verrichtung und Unfallereignis gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R -, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3 und juris Rn. 20).
Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv, wenn auch ggf. in laienhafter Sicht) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese auch als "Handlungstendenz" bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten ist eine innere Tatsache. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog. objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung oder erst recht eine niedrigere Vorsatzstufe reichen hingegen nicht aus (BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 27/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 und juris Rn. 17 m.w.N.).
Der Nachweis einer versicherten Tätigkeit unmittelbar vor bzw. im Zeitpunkt des Unfallereignisses ist nicht im Vollbeweis erbracht.
Der Senat geht bei seiner Beurteilung von folgendem Sachverhalt aus: M. F. verunglückte am 27. Mai 2008 auf einer Baustelle in P-Stadt, deren Bauherren sein Sohn W. F. sowie seine Schwiegertochter R. F. gewesen sind. Die Bauherren wohnten - ebenso wie M. F. - in einem nahegelegenen Ort namens A-Stadt (laut Routenplaner im Internet weniger als 15 km entfernt). Die Bauarbeiten waren der Fa. E. als Generalunternehmerin übertragen worden, die ihrerseits die Fa. B. als Subunternehmerin mit der Ausführung der Baumeisterarbeiten beauftragt hatte. Zwischen der Fa. E. und den Bauherren war im Angebot sowie nachfolgend zusätzlich mündlich vereinbart, dass der Angebotspreis durch diverse Optimierungen, wie z.B. Lieferung von Baustahl, Mitarbeit durch Vater/ Schwiegervater etc., gemindert werden kann. M. F. war gelernter Maurer, der seit 1995 in Rente gewesen ist. Privat war er im Besitz diverser Baumaterialien. Am Unfalltag war ausschließlich die Fa. B. mit dem Zeugen T. B. sowie drei Mitarbeitern auf der fraglichen Baustelle. Die Fa. B. war damit beschäftigt, eine sog. Filigrandecke auf das Obergeschoss aufzulegen. M. F. kam aus nicht näher bekannten Gründen an der Baustelle vorbei und erfuhr bei dieser Gelegenheit, dass den Bauarbeitern Stahlrohrstützen fehlten und sie überlegten, wo sie weitere Stützen herbekommen könnten. Da er selbst entsprechende Stahlrohrteleskopstützen besaß, fuhr er nach Hause, lud die Stützen dort auf einen Anhänger und fuhr sie mit seinem Traktor zurück zur Baustelle. Dort lud er die Stahlrohrstützen gemeinsam mit den auf der Baustelle befindlichen Mitarbeitern der Fa. B. ab. Dabei geschah der Unfall, bei dem M. F. durch ein ungesichertes Treppenauge nach unten stürzte.
Dieser Sachverhalt steht für den Senat fest aufgrund der übereinstimmenden Angaben von Seiten der Klägerin, der Bauherren sowie der Zeugenaussagen aufgrund der polizeilichen Ermittlungen. Substantiierte Einwände gegen eine dieser Tatsachen sind von keiner Seite vorgetragen worden. Im Gegenteil decken sich die Angaben weitgehend; entscheidungserhebliche Abweichungen im Tatsächlichen bestehen nicht. Der Senat hat somit keinen Grund, an diesem äußeren Geschehensablauf zu zweifeln. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die rechtliche Bewertung dieser tatsächlichen Umstände.
Der Senat gelangt bei seiner rechtlichen Bewertung zu dem Ergebnis, dass M. F. mit dem Einbau der Stahlrohrstützen keine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat.
Versicherungsschutz kraft Gesetzes nach § 2 SGB VII hat nicht bestanden. Zu prüfen sind vorliegend eine Versicherung als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder eine Versicherung wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Die Erfüllung eines dieser beiden Versicherungstatbestände lässt sich jedoch nicht feststellen.
M. F. ist nicht als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen.
Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" wird verrichtet, wenn der Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Das ist der Fall, wenn - seine Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, - er eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder - er unternehmensbezogene Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 27/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 und juris Rn. 23 m.w.N.). Für die Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 27/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 und juris Rn. 24).
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Unternehmen ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko - das Tätigwerden auf eigene Rechnung, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 15 m.w.N.).
Vorliegend war M. F. weder Beschäftigter (eines) der beiden Bauherren noch Beschäftigter der Fa. E. oder der Fa. B ... Ein formales Arbeitsverhältnis wird von niemandem geltend gemacht und es bestehen hierfür auch keine Anhaltspunkte. Aber auch eine tatsächliche Eingliederung des M. F. in das Unternehmen der Bauherren, der Fa. E. oder der Fa. B. vermag der Senat nicht zu erkennen. Insofern mangelt es an einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen M. F. und einem der in Betracht kommenden Unternehmen. Maßgeblich für das Vorliegen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses wäre, dass der Beschäftigte einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeiten umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Hierfür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Zeuge E. hat vielmehr angegeben, dass eine Beschäftigung des M. F. nicht erfolgt ist und er ihm keinen Lohn gezahlt hat. Seitens der Bauherren bzw. der Klägerin wird grundsätzlich eingeräumt, dass M. F. aufgrund familiärer Verbundenheit an dem Bauprojekt in einem Umfang von 50 bis 60 Arbeitsstunden mitarbeiten wollte. Ein Weisungsrecht der Bauherren hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung dieser Tätigkeiten ist jedoch weder vorgetragen noch ergeben sich für den Senat diesbezüglich irgendwelche Anhaltspunkte. Bezüglich der Geschehnisse am Unfalltag wird sogar ausdrücklich vorgetragen, dass sich die beabsichtigte Mitarbeit hierauf nicht bezogen habe. Von den Geschehnissen am Unfalltag haben die Bauherren erst im Nachhinein Kenntnis erlangt. Eine weisungsgebundene Tätigkeit des M. F. ist daher nicht zu erkennen. Bezogen auf die Fa. B. kann ebenfalls kein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis angenommen werden, zumal M. F. hier ganz spontan und kurzfristig tätig geworden ist. Zusammenfassend hat in der Person des M. F. weder zu den Bauherren noch zu der Fa. E. oder der Fa. B. ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeitsausführung betreffenden umfassenden Weisungsrechts bestanden. Eine Eingliederung in eines dieser Unternehmen vermag der Senat nicht zu erkennen. Ergänzend wird auf die nachfolgenden Erwägungen zur Frage einer sog. Wie-Beschäftigung Bezug genommen.
M. F. ist auch nicht deshalb versichert gewesen, weil er im Unfallzeitpunkt wie ein Beschäftigter tätig geworden wäre (sog. Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (BSG, Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 56 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 16).
Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.).
Die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" ist einerseits abzugrenzen von einer Tätigkeit als oder wie ein Unternehmer.
Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.).
Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der bereits oben dargestellten Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen, hiervon sind jedoch gewisse Abstriche zu machen, weil nur eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüberzustellen sind. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wurde. So braucht bei einer Wie-Beschäftigung eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen, und für ein Unternehmen ist kein Geschäftsbetrieb oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 17).
Auch ein Unternehmer kann allerdings für ein anderes Unternehmen wie ein Arbeitnehmer tätig und nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert sein; die Tätigkeit für das eigene Unternehmen ist aber in der Regel unternehmerähnlich und daher nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1957 - 2 RU 150/55 -, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 13/86 -, juris Rn. 16). Das gilt auch, wenn der Unternehmer Tätigkeiten verrichtet, die den Zwecken eines anderen Unternehmens dienen, solange es sich zugleich um Tätigkeiten handelt, die zum Aufgabenbereich seines eigenen Unternehmens zählen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1957 - 2 RU 150/55 -).
Andererseits darf die Tätigkeit auch nicht auf einer sog. Sonderbeziehung beruhen. Denn eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit kann zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt. Eine "Sonderbeziehung" liegt u.a. vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde. Jedoch sind auch dann, wenn eine solche "Sonderbeziehung" besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird. Dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen (BSG, Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 57).
Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Maßstäben kann sich der Senat vorliegend nicht davon überzeugen, dass M. F. beim Abladen und Einbauen der Stahlrohrstützen wie ein Beschäftigter tätig geworden ist. Zwar hat M. F. damit eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit zumindest auch fremdnütziger Handlungstendenz verrichtet. Bei der Betrachtung des Gesamtbildes dieser Tätigkeit kann sich der Senat jedoch nicht davon überzeugen, dass diese arbeitnehmerähnlich verrichtet worden ist.
Vielmehr war die Tätigkeit ganz vorrangig geprägt durch die enge familiäre Beziehung zwischen M. F. und seinem Sohn W. F. Grundsätzlich handelt es sich bei der Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern um eine sehr enge, wenn nicht die engste zwischenmenschliche Beziehung überhaupt. Dies findet in rechtlicher Hinsicht seinen Ausdruck in der Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern nach § 1618a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Beziehung auch vorliegend sehr eng gewesen ist. In einem Fragebogen vom 6. Oktober 2008 haben die Bauherren gegenüber der C. angegeben, dass ein enger und häufiger persönlicher Kontakt zwischen M. F. und seinem Sohn W. F. bestanden hat. Man hat sich zweimal wöchentlich gesehen und regelmäßig je nach Bedarf gegenseitig geholfen. Dies galt insbesondere für handwerkliche Tätigkeiten. Die Mithilfe des M. F., der gelernter Maurer gewesen ist, war bei dem streitgegenständlichen Bauprojekt fest eingeplant. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen den Bauherren und der Fa. E. zur Optimierung des Preises durch die mögliche Lieferung von Baumaterial oder die Mithilfe u.a. durch M. F. Von Seiten der Klägerin wird dies nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Es wird lediglich geltend gemacht, dass die konkret zum Unfall führende Verrichtung nicht Teil dieser vereinbarten familiären Mitarbeit des M. F. gewesen ist. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Die genannten objektiven Umstände sprechen vielmehr dafür, dass das Tätigwerden des M. F. auch im Zeitpunkt der unfallbringenden Verrichtung davon getragen war, Verzögerungen beim Baufortschritt zu vermeiden und Kosten für seinen Sohn und ggf. auch seine Schwiegertochter zu sparen. Dass es zu diesem Tätigkeitwerden offenbar ungeplant und spontan gekommen ist, ändert hieran nichts. Auch hatte die Tätigkeit keinen Umfang, die dagegen sprechen würde, dass die familiäre Verbundenheit ihr das Gepräge gegeben habe. Denn M. F. hatte bis zu dem Unfall erst 6,5 Stunden auf der Baustelle gearbeitet. Weitere etwa 50 Stunden waren beabsichtigt. Hilfeleistungen in diesem noch relativ geringen Umfang gehen jedoch noch nicht über das hinaus, was unter engen Familienangehörigen üblich ist und erwartet werden kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger gelernter Maurer war und somit über besondere Fachkompetenzen im Zusammenhang mit der Errichtung von Häusern verfügte. Es lag daher nahe, dass er seine Hilfe gerade in diesem Bereich angeboten hat. Schließlich war die Tätigkeiten des Abladens der Stahlrohrstützen grundsätzlich nicht derart gefährlich, dass deswegen die Sonderbeziehung in den Hintergrund treten würde. Für einen gelernten Maurer war es vielmehr eine übliche Tätigkeit. Dass es vorliegend zu dem schweren Unfall gekommen ist, beruht auf unglücklichen Umständen, die nicht in der konkreten Verrichtung des Abladens begründet gewesen sind. Ob M. F. von den Bauherren für seine Mithilfe entlohnt worden wäre oder nicht, lässt sich nicht feststellen, spielt aber aus Sicht des Senats keine entscheidungserhebliche Rolle.
Vorliegend ist des Weiteren zu beachten, dass die Tätigkeit keineswegs arbeitnehmerähnlich, sondern tatsächlich unternehmerähnlich ausgeübt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass M. F. zum Unfallzeitpunkt bereits seit Jahren Rentner gewesen ist und kein Gewerbe (z.B. im Sinne eines Handels mit Baumaterialien) betrieben hat. Denn die Unternehmerähnlichkeit setzt gerade nicht voraus, dass alle Kriterien eines tatsächlichen Unternehmens vorliegen. Es genügt vielmehr, dass das Gesamtbild der Tätigkeit eher dem eines Unternehmers als dem eines Arbeitnehmers entspricht. Dies war vorliegend der Fall. Denn es ist keineswegs typisch, dass der Arbeitnehmer mit einem eigenen Fahrzeug eigene Baumaterialien in einem größeren Umfang herbeibringt, damit diese dann weiterverarbeitet werden können. Dies entspricht vielmehr dem Bild eines Unternehmers, der seine Arbeitskraft nach Zeit, Ort und Umfang frei einteilt und mit eigenem Material arbeitet bzw. dieses anliefert. Dass die Art der angeforderten Waren und der Ort der Lieferung nicht frei gewählt werden konnten, sondern von den Erfordernissen des Auftraggebers abhingen, liegt in der Natur der Sache.
Nicht entscheidungserheblich ist insoweit, ob M. F. auch zu anderen Gelegenheiten eigene Baumaterialien zum Einsatz gebracht hat, ob er mit den in seinem Besitz befindlichen Baumaterialien einen Handel betrieben hat oder ob es sich insoweit nur um eine außergewöhnliche Sammelleidenschaft gehandelt hat. Irrelevant ist auch, ob die ansonsten in seinem Besitz befindlichen Baumaterialien nach ihrer Art und Güte noch auf Baustellen hätten verwendet werden können. Der Vortrag der Bevollmächtigten der Klägerin, der dies in Abrede stellt, ist jedoch insoweit unglaubwürdig bzw. widersprüchlich, als die fraglichen Stahlrohrstützen jedenfalls im vorliegenden tatsächlich eingesetzt werden konnten. Sollte M. F. keine Bezahlung für seine Lieferung erhalten haben, ändert dies ebenfalls nichts an seiner Unternehmerähnlichkeit. Denn dies hängt nun wiederum zusammen mit der oben bereits dargestellten familiären Verbundenheit, die zur Überzeugung des Senats der Hauptgrund für sein Tätigwerden gewesen ist. Keine entscheidungserhebliche Rolle spielt für den Senat zudem die vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 problematisierte Frage, ob M. F. lediglich beim Abladen der Stahlrohrstützen geholfen hat oder auch bei deren Einbau. Denn auch wenn - entgegen dem aktuellen Vortrag der Klägerseite - letzteres der Fall gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass eigenes Arbeitsmaterial mit einem eigenen Fahrzeug zur Baustelle gebracht worden wäre und M. F. über eigene Fachkompetenzen im Zusammenhang mit der Durchführung von Bauarbeiten verfügte.
Der Wunsch, seinen Sohn (durch Einsparung einiger Arbeitsstunden) finanziell zu entlasten sowie den Baufortschritt zu beschleunigen, war der prägende Grund für M. F., beim Abladen der Stahlrohrträger zu helfen. Hinzu kam, dass sein Anhänger von der Fa. B. ohnehin nicht sofort abgeladen werden konnte, wie sich den polizeilichen Zeugenaussagen entnehmen lässt. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 ergänzend vorgetragen hat, dass die Zufahrt zur Baustelle versperrt gewesen sei, wird hierdurch kein besonderes Bedürfnis der Fa. B. für diese weitergehende Hilfe erkennbar. Denn der Fa. B. hatten zwar Stahlrohrstützen gefehlt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die anwesenden Arbeiter nicht selbst in der Lage gewesen wären, diese abzuladen. Dass dies selbstverständlich mit einem Mann mehr schneller geht, begründet für den Senat nicht die Annahme, dass sich die Handlungstendenz des M. F. in diesem Moment darauf gerichtet hätte, der Fa. B. zu helfen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass M. F. ohne seine Verbundenheit zu den Bauherren und - zweitrangig - ggf. seinem eigenen privaten Interesse, Teile seiner privaten Baumaterialsammlung zum Einsatz bringen zu können, objektiv keinen Grund zum Eingreifen gehabt hätte.
Der Vortrag der Bevollmächtigten, M. F. werde schlechter gestellt als jeder Passant der am Unfalltag zufällig auf der Baustelle erschienen wäre und die gleiche Arbeit verrichtet hätte, verfängt nicht. Erstens müssen grundsätzlich immer alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles bewertet werden, was selbstverständlich dazu führen kann, dass die Tätigkeiten verschiedener Personen unterschiedlich zu bewerten sind. Zweitens ist es kaum vorstellbar, dass die konkrete Tätigkeit von einem zufällig vorbeikommenden Passanten in derselben Art und Weise verrichtet worden wäre. Sollte es jedoch tatsächlich zu einem entsprechenden Geschehensablauf kommen, würde in diesem Fall zwar der Gesichtspunkt der familiären Verbundenheit entfallen. Die Überlegungen zur Unternehmensähnlichkeit der Tätigkeit wären jedoch in gleicher Weise anzustellen.
Schließlich wirkt es sich vorliegend nicht rechtserheblich aus, wenn man davon ausgeht, dass die Verrichtung des Abladens der Stahlrohrträger nachrangig im Sinne eines Reflexes auch der Fa. B. zu Gute gekommen ist. Herangezogen werden können insoweit die Grundsätze der Rechtsprechung des BSG zu einem Handeln mit gemischter Motivationslage. Ein solches Handeln liegt vor, wenn nur eine einzige Verrichtung ausgeübt wird, die aber gleichzeitig sowohl einen privatwirtschaftlichen als auch betrieblichen, auf die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten Zweck verfolgt. Daher wird auch von Tätigkeiten mit einer gespaltenen Handlungstendenz gesprochen. Eine solche Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenz, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und Rn. 20).
Vorliegend kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass M. F. die konkrete Verrichtung in dieser Art und Weise auch dann vorgenommen hätte, wenn die privaten Motive (Beschleunigung des Bauvorhabens und Kostenersparnis für den Sohn und die Schwiegertochter sowie Spaß an seiner eigenen Sammelleidenschaft) entfallen würden. Es ist kaum denkbar, dass ein außenstehender Dritter eine vergleichbare Verrichtung vorgenommen hätte. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass das Handeln trotz der mit ihm verbundenen privaten Zweckverfolgung insgesamt betrachtet darauf abzielte, den Versicherungstatbestand einer (Wie-)Beschäftigung zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und Rn. 22). Wie bereits dargelegt hat die fragliche Verrichtung zum Unfallzeitpunkt (Abladen der Stahlrohrstützen) nach ihrem Gesamtbild ihr Gepräge durch die familiäre Verbundenheit zwischen M. F. und seinem Sohn erfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin und Berufungsklägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin des M. F. (nachfolgend: M. F.) von der Beklagten und Berufungsbeklagten die Anerkennung eines Ereignisses vom 27. Mai 2008 als Arbeitsunfall des Versicherten im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).
Die 1942 geborene Klägerin ist die Witwe des 1939 geborenen und 2013 verstorbenen M. F. Im Zeitpunkt seines Todes lebte die Klägerin mit M. F. in einem gemeinsamen Haushalt. M. F. stürzte am 27. Mai 2008 auf der Baustelle eines Doppelhauses in P-Stadt rückwärts durch ein Treppenauge ein Stockwerk tief auf einen Betonboden. Nach dem Unfall wurde M. F. mit dem Hubschrauber in das Klinikum der Universität R. eingeliefert, wo ein Polytrauma mit schwersten Verletzungen festgestellt wurde (D-Arzt-Bericht vom 27. Mai 2008).
Bei dem Bauvorhaben handelte es sich um den Bau eines Doppelhauses. Bauherren waren W. F. (Sohn des M. F.; nachfolgend: W. F.) und R. F. (Schwiegertochter des M. F.; nachfolgend: R. F.). Das Doppelhaus, mit dessen Bau etwa Mitte April 2008 begonnen worden war, sollte nach der Fertigstellung nicht der Eigennutzung eines Familienmitgliedes dienen, sondern weiterveräußert oder vermietet werden. Die Bauarbeiten waren der Firma E. Wohnbau GmbH (nachfolgend: Fa. E.) als Generalunternehmerin übertragen worden. Die Fa. E. beauftragte ihrerseits die Firma B. Baugesellschaft (nachfolgend: Fa. B.) als Subunternehmerin mit der Ausführung der Baumeisterarbeiten, d.h. mit den Maurerarbeiten zur Rohbauerstellung. Die Ausführung der Bauarbeiten war bei der Beklagten angezeigt worden. Nach dem Unfall wurde am 17. Juni 2008 angegeben, dass M. F. 6,5 Arbeitsstunden erbracht habe sowie "J. R. (Vater/ Schwiegervater)" zwei Arbeitsstunden.
Das Angebot der Fa. E. gegenüber den Bauherren vom 17. März 2008 enthielt folgenden Hinweis: "Wie besprochen könnte der Angebotspreis noch durch diverse Optimierungen, wie z.B. Lieferung von Baustahl, Mitarbeit durch Vater/ Schwiegervater etc. gemindert werden." Im Bauvertrag war unter Ziffer II. 2.2 festgehalten: "Bei etwaigen Eigenleistungen obliegen der Auftragnehmerin [Fa. E.] keine Beratungs- und Überwachungspflichten. Art und Umfang von Eigenleistungen sowie die zeitliche Eingliederung in den Bauablauf und ihre Bewertung im Hinblick auf eine Änderung des Festpreises müssen in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt werden, die Vertragsbestandteile sind."
Zum Unfallzeitpunkt befanden sich der Zeuge T. B. (Inhaber der Fa. B.) sowie drei seiner Mitarbeiter auf der Baustelle. Die Fa. B. war am Unfalltag damit beschäftigt, eine sog. Filigrandecke auf das Obergeschoss aufzulegen. M. F. kam an der Baustelle vorbei und erfuhr im Gespräch mit den Bauarbeitern, dass diese nicht genug Stahlrohrstützen vor Ort hatten und deshalb überlegten, wo sie weitere Stützen herbekommen könnten. Da er zu Hause eigene Stahlrohrstützen besaß, fuhr er nach Hause und brachte diese mit einem Traktor mit Anhänger zur Baustelle. Zum Unfallzeitpunkt war er gemeinsam mit den Mitarbeitern der Fa. B. damit beschäftigt, die Stützen auszuladen.
Der Zeuge M. E. (Geschäftsführer der Fa. E.) ist zum Unfallzeitpunkt nicht auf der Baustelle gewesen. Er gab an, dass sein Unternehmen mit der Ausführung des Bauvorhabens beauftragt gewesen sei. Mit W. F. sei mündlich vereinbart gewesen, dass M. F. für Hilfsarbeiten tätig werde. Die Fa. B. habe Kenntnis von dieser Vereinbarung gehabt. Die Fa. B. habe es auch übernommen, die im Zusammenhang mit den bauherrenseitigen Eigenleistungen anfallenden Arbeitsstunden zu protokollieren. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen M. F. und der Fa. E. habe nicht bestanden, er habe M. F. auch keinen Lohn gezahlt.
Der Vorgang wurde zunächst durch die Beklagte, dann jedoch durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (C.) bearbeitet, weil die Fa. E. dort Mitglied ist und man zunächst lange Zeit davon ausgegangen war, dass es sich um Mitarbeiter der Fa. E. gehandelt habe, die bei dem Unfall auf der Baustelle gewesen seien.
M. F. (Tochter des M. F., nachfolgend: M. F.) und W. F. gaben bei einem Gespräch mit Vertretern der C. am 26. Juni 2008 an, dass M. F. gelernter Maurer sei, dann bei der Deutschen Bahn beschäftigt gewesen sei und sich seit 1995 in Rente befinde. Seither ersteigere er auf Auktionen und Versteigerungen immer wieder Baumaterial, z.B. eine Schubkarre, ein Gerüst oder eine LKW-Ladung voll Eisenstangen. Dieses Material habe er innerhalb der Familie zur Verfügung gestellt. Auch habe er in der Vergangenheit der Familie und den Verwandten schon öfters bei Bauarbeiten geholfen, da er ja ausgebildeter Maurer sei. So sei es auch auf der Baustelle gewesen, auf der er verunglückt sei. Er habe dort immer mal wieder nach dem Rechten gesehen und sei dem Bauträger und dem Subunternehmer zur Hand gegangen, die das durchaus begrüßt hätten. Seine Intention sei es gewesen, Baukosten für seinen Sohn zu sparen. Der Zeuge E. teilte mit, dass dieser Sachverhalt bei der Erstellung des Angebotes für das Bauvorhaben berücksichtigt worden sei. Daher seien die Stunden, die M. F. auf der Baustelle mitgeholfen habe, gesondert aufgeschrieben worden. Am Ende des Bauvorhabens hätten diese Stunden und das von M. F. zur Verfügung gestellte Material (Eisenmatten, Teleskopstützen), verrechnet werden sollen. Am Unfalltag habe M. F. ca. 60 Teleskopstützen vorbeigebracht und habe diese auch installiert.
Die Bauherren haben ergänzend ausgeführt, dass M. F. fiktiv weitere 50 Stunden hätte helfen sollen. Er habe vor allem Vormauerungen in Bad und WC machen sollen sowie beim Gerüstaufbau und bei den Außenanlagen helfen sollen.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 übersandte die C. den Vorgang wieder zuständigkeitshalber an die Beklagte.
Diese lehnte mit Bescheid vom 12. November 2008 die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Unfall vom 27. Mai 2008 habe sich bei Eigenbauarbeiten auf der Baustelle des Sohnes ereignet. Der Umfang der Mithilfe sei nicht über eine familiäre Gefälligkeit hinausgegangen. Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII bestehe daher nicht. Außerdem sei die Mithilfe am Bau selbständig und eigenverantwortlich unter Verwendung eigener Stahlrohrstützen durchgeführt worden.
Hiergegen erhoben die damaligen Bevollmächtigten des M. F. Widerspruch und trugen vor, dass es sich um eine Baustelle der Fa. E. gehandelt habe. Die Bauherren W. und R. F. hätten dort keine Sachherrschaft gehabt. Bei der Tätigkeit des M. F. habe es sich nicht um eine kostenlose Gefälligkeit gehandelt, sondern es habe eine Weisungsgebundenheit gegenüber der bauausführenden Fa. E. bestanden. Es habe sich um eine jedem Drittvergleich standhaltende fachgerechte Arbeit gehandelt. Die Eingliederung in die Fa. E. ergebe sich bereits daraus, dass zum Unfallzeitpunkt mit weiteren Arbeitnehmern der Firma zusammen gearbeitet worden sei. Es sei auch grundsätzlich so gewesen, dass mit den Stahlrohrstützen der Fa. E. gearbeitet worden sei. Am Unfalltag hätten diese jedoch nicht mehr ausgereicht. Um keine Verzögerungen eintreten zu lassen, insbesondere auch um den anderen Mitarbeitern der Fa. E. die Weiterarbeit zu ermöglichen, habe M. F. eigene Stahlrohrstützen von seinem nicht weit weg gelegenen Anwesen geholt. Die Stützen hätten voll in den Bauablauf der Fa. E. integriert werden sollen. Die Tätigkeit des M. F. wäre über eine Minderung des Festpreises zu vergüten gewesen. Diese Ersparnis wäre dann von den Bauherren an M. F. ausgezahlt worden. Damit wäre vermieden worden, dass M. F. eines seiner Kinder bevorzuge.
Da mit der Widerspruchsbegründung zumindest auch eine (Wie-)Beschäftigung des M. F. bei der Fa. E. geltend gemacht wurde, leitete die Beklagte den Fall erneut der C. zu. Diese verneinte mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 ihre Zuständigkeit. Denn ein Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. E. oder ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII hätten nicht bestanden. M. F. sei vielmehr für die Bauherren tätig geworden. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die C. mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2010 zurück. Die weiter zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobene Klage (S 7 U 116/10) nahmen die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 13. September 2012 zurück.
Nach Abschluss des Verfahrens gegen die C. wies die Beklagte den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 12. November 2008 mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2012 zurück. In Bezug auf die Bauherren habe weder eine Beschäftigung noch eine sog. Wie-Beschäftigung vorgelegen. Das Gesamtbild der Tätigkeit sei von den engen familiären Beziehungen so geprägt gewesen, dass sie der Tätigkeit eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar sei.
Dagegen erhoben die jetzigen Bevollmächtigten Klage zum SG, welche unter dem Aktenzeichen S 7 U 313/12 registriert wurde. Mit Beschluss vom 6. Februar 2013 ordnete das SG das Ruhen des Verfahrens an.
Hintergrund dieses Ruhensbeschlusses war, dass die Bevollmächtigten parallel zu dem Klageverfahren bei der C. einen Antrag auf Überprüfung der getroffenen Entscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gestellt hatten; das Ergebnis dieses Verfahrens sollte abgewartet werden. Mit der Begründung des Überprüfungsantrages wurde zwar eingeräumt, dass M. F. bereits vor Beginn der Baumaßnahme die Absicht gehabt habe, seinem Sohn zu helfen, und diese Hilfe bei den Baumaßnahmen eingeplant gewesen sei. Der größte Teil der Hilfeleistungen sei aber erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Entscheidend sei hier allein, ob die konkrete, zum Unfall führende Tätigkeit tatsächlich im Rahmen der geplanten Hilfeleistung für den Sohn erfolgt sei. Dies sei zu verneinen. Anderenfalls werde M. F. schlechter gestellt als jeder Passant der am Unfalltag zufällig auf der Baustelle erschienen wäre und die gleiche Arbeit verrichtet hätte. M. F. habe die Baustelle am Unfalltag ohne konkreten Anlass aufgesucht und dabei bemerkt, dass der Fa. E. die Stahlrohrstützen ausgegangen waren. Da er solche zu Hause gehabt habe, habe er diese nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern der Fa. E. geholt. Ziel sei gewesen, die Fa. E. zu unterstützen, da diese ohne die Stahlrohrstützen nicht hätte weiterarbeiten können. Es habe somit nicht die verwandtschaftliche Hilfeleistung im Vordergrund gestanden, sondern eine konkrete Arbeit für die Fa. E ... Richtig sei aber, dass M. F., der zum Unfallzeitpunkt seit langem Rentner gewesen sei, vor dem fraglichen Bauvorhaben hier und dort Materialien erstanden hatte, um sie bei späterer Gelegenheit auf Baustellen seiner Kinder einsetzen zu können. Ein Handel mit Dritten sei mit diesem "Sammelsurium von Gegenständen" jedoch nicht betrieben worden.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2013 lehnte die C. eine Rücknahme ihres Bescheides vom 28. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2010 ab. Die dagegen erhobene Klage (S 7 U 244/13) wurde am 24. Oktober 2014 zurückgenommen.
Noch während des Laufs des Überprüfungsverfahrens durch die C. wurde das Klageverfahren S 7 U 313/12 fortgeführt. Denn aus Unterlagen der Staatsanwaltschaft war bekannt geworden, dass nicht die Fa. E., sondern die Fa. B. am Unfalltag auf der Baustelle gewesen ist; die Fa. B. ist jedoch nicht Mitglied der C., sondern der Beklagten. Zur Begründung der Klage wurde auf das Vorbringen im Überprüfungsverfahren verwiesen, wobei jedoch davon auszugehen sei, dass anstelle der Fa. E. die Fa. B. auf der Baustelle tätig gewesen sei. Vorgelegt wurden zudem Auszüge aus der Akte der Staatsanwaltschaft. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Verlauf der polizeilichen Ermittlungen eingeholten Zeugenaussagen zutreffend seien.
Die Beklagte ging nun ebenfalls davon aus, dass am Unfalltag die Fa. B. auf der Baustelle gewesen sei. Dies ändere jedoch im Ergebnis nichts daran, dass kein Versicherungsschutz bestehe.
Die Klägerbevollmächtigte ergänzte hierauf, die Eltern-Kind-Beziehung könne nicht sämtlichen Tätigkeiten und Fallgestaltungen während der gesamten Dauer der Baumaßnahme "ihr Gepräge geben". Das Geschehen am Unfalltag stehe in keinem Zusammenhang mit den verabredeten Hilfeleistungen für den Sohn. Mit der Fa. B. sei keine Absprache getroffen worden. Der Verstorbene sei auf Bitten von Beschäftigten der Fa. B. tätig geworden, sein Beweggrund sei gewesen, diese Firma zu unterstützen. Die Unterstellung der Beklagten, M. F. sei zum Unfallzeitpunkt unternehmerähnlich tätig gewesen, sei vollkommen abwegig. Die von M. F. erworbenen und gesammelten Baumaterialien hätten allenfalls einen bescheidenen wirtschaftlichen Wert und seien für zeitgemäße Bauarbeiten gar nicht mehr zweckmäßig und wahrscheinlich auch nicht mehr zugelassen. Selbst bei den eigenen Bauvorhaben der Familie seien sie nicht eingesetzt worden, weil kein Bauunternehmen darauf zurückgegriffen hätte.
Am 7. November 2013 ist M. F. während des Klageverfahrens verstorben.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2014 (S 7 U 313/12) wies das SG die Klage ab. Die Tätigkeit des M. F. im Unfallzeitpunkt sei einerseits unternehmerähnlich gewesen; andererseits sei sie aufgrund einer familiären Sonderbeziehung zu den Bauherren vorgenommen worden.
Gegen den ihnen am 7. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Bevollmächtigten der Klägerin am 18. November 2014 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen den bisherigen Vortrag wiederholt.
In der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich klargestellt, dass M. F. am Unfalltag nicht geholfen habe, die Stützpfeiler zu installieren. Er habe der Fa. B. geholfen, die Stützpfeiler vom Anhänger seines Fahrzeugs auf die Baustelle zu tragen, weil die Zufahrt zur Baustelle durch Fahrzeuge blockiert gewesen sei.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2012 zu verurteilen, das Ereignis vom 27. Mai 2008 als Arbeitsunfall des M. F. anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge und die beigezogene Akte der Beklagten sowie die ebenfalls beigezogenen Akten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und die diesbezüglichen Gerichtsakten S 7 U 116/10 und S 7 U 244/13 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Ein Fall einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Soweit die gesetzliche Kranken- sowie Pflegekasse des M. F. ihre notwendigen Beiladungen geltend gemacht haben, begründen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Unfallversicherungsträger keinen Fall einer notwendigen Beiladung (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 40/92 -, juris Rn. 15; BSG, Beschluss vom 23. Mai 1989 - 2 BU 178/88 -, juris Rn. 7). Die Bauherren W. F. und R. F., die Fa. E. und/ oder die Fa. B., die sich zu dieser Frage jeweils selbst gar nicht geäußert haben, waren ebenfalls nicht notwendig beizuladen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Personen und/ oder Firmen derzeit tatsächlich zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 27/10 R -, juris; Ulmer, in: Hennig, SGG, Kommentar, Stand Juni 2015, § 75 Rn. 88; Straßfeld, in: Roos/ Wahrendorf, SGG, Kommentar, 2014, § 75 Rn. 182). Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens außerdem von einer einfachen Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG abgesehen, da berechtigte Interessen nicht unmittelbar durch die Entscheidung berührt, d.h. beeinflusst, werden. Die gesetzliche Kranken- bzw. Pflegekasse des M. F. kann etwaige Erstattungs- oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in einem eigenständigen Klageverfahren prüfen lassen (vgl. Straßfeld, a.a.O., § 75 Rn. 191). Vergleichbares gilt für die sonstigen Personen bzw. Firmen, die überdies ihre Beiladung selbst nicht beantragt haben.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 27. Mai 2008 als Arbeitsunfall des M. F. ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Klägerin verfolgt hier als Sonderrechtsnachfolgerin des M. F. dessen Ansprüche weiter; demgegenüber sind keine eigenen Ansprüche der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen streitgegenständlich. Die Klage ist aber unbegründet. Der Unfall des M. F. am 27. Mai 2008 stellt keinen Arbeitsunfall dar. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte ist nach § 121 Abs. 1 SGB VII zuständiger Unfallversicherungsträger. Eine Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII liegt nicht vor, da für die geplante Bauarbeit mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden verwendet worden ist bzw. verwendet werden sollte.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 18/13 R -, BSGE 118, 18 und juris Rn. 16 m.w.N.).
Vorliegend ist nicht zweifelhaft, dass M. F. mit seinem Sturz auf der Baustelle am 27. Mai 2008 einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat, bei dem er sich schwere Verletzungen zugezogen hat. Ein Arbeitsunfall liegt jedoch deshalb nicht vor, weil sich der Senat nicht davon überzeugen kann, dass M. F. durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" gewesen ist.
Hinsichtlich des Beweismaßstabes ist zu berücksichtigen, dass u.a. das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls sowie das Unfallereignis selbst im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein müssen. Für den Nachweis z.B. des Ursachenzusammenhanges zwischen Verrichtung und Unfallereignis gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R -, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3 und juris Rn. 20).
Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv, wenn auch ggf. in laienhafter Sicht) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese auch als "Handlungstendenz" bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten ist eine innere Tatsache. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog. objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung oder erst recht eine niedrigere Vorsatzstufe reichen hingegen nicht aus (BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 27/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 und juris Rn. 17 m.w.N.).
Der Nachweis einer versicherten Tätigkeit unmittelbar vor bzw. im Zeitpunkt des Unfallereignisses ist nicht im Vollbeweis erbracht.
Der Senat geht bei seiner Beurteilung von folgendem Sachverhalt aus: M. F. verunglückte am 27. Mai 2008 auf einer Baustelle in P-Stadt, deren Bauherren sein Sohn W. F. sowie seine Schwiegertochter R. F. gewesen sind. Die Bauherren wohnten - ebenso wie M. F. - in einem nahegelegenen Ort namens A-Stadt (laut Routenplaner im Internet weniger als 15 km entfernt). Die Bauarbeiten waren der Fa. E. als Generalunternehmerin übertragen worden, die ihrerseits die Fa. B. als Subunternehmerin mit der Ausführung der Baumeisterarbeiten beauftragt hatte. Zwischen der Fa. E. und den Bauherren war im Angebot sowie nachfolgend zusätzlich mündlich vereinbart, dass der Angebotspreis durch diverse Optimierungen, wie z.B. Lieferung von Baustahl, Mitarbeit durch Vater/ Schwiegervater etc., gemindert werden kann. M. F. war gelernter Maurer, der seit 1995 in Rente gewesen ist. Privat war er im Besitz diverser Baumaterialien. Am Unfalltag war ausschließlich die Fa. B. mit dem Zeugen T. B. sowie drei Mitarbeitern auf der fraglichen Baustelle. Die Fa. B. war damit beschäftigt, eine sog. Filigrandecke auf das Obergeschoss aufzulegen. M. F. kam aus nicht näher bekannten Gründen an der Baustelle vorbei und erfuhr bei dieser Gelegenheit, dass den Bauarbeitern Stahlrohrstützen fehlten und sie überlegten, wo sie weitere Stützen herbekommen könnten. Da er selbst entsprechende Stahlrohrteleskopstützen besaß, fuhr er nach Hause, lud die Stützen dort auf einen Anhänger und fuhr sie mit seinem Traktor zurück zur Baustelle. Dort lud er die Stahlrohrstützen gemeinsam mit den auf der Baustelle befindlichen Mitarbeitern der Fa. B. ab. Dabei geschah der Unfall, bei dem M. F. durch ein ungesichertes Treppenauge nach unten stürzte.
Dieser Sachverhalt steht für den Senat fest aufgrund der übereinstimmenden Angaben von Seiten der Klägerin, der Bauherren sowie der Zeugenaussagen aufgrund der polizeilichen Ermittlungen. Substantiierte Einwände gegen eine dieser Tatsachen sind von keiner Seite vorgetragen worden. Im Gegenteil decken sich die Angaben weitgehend; entscheidungserhebliche Abweichungen im Tatsächlichen bestehen nicht. Der Senat hat somit keinen Grund, an diesem äußeren Geschehensablauf zu zweifeln. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die rechtliche Bewertung dieser tatsächlichen Umstände.
Der Senat gelangt bei seiner rechtlichen Bewertung zu dem Ergebnis, dass M. F. mit dem Einbau der Stahlrohrstützen keine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat.
Versicherungsschutz kraft Gesetzes nach § 2 SGB VII hat nicht bestanden. Zu prüfen sind vorliegend eine Versicherung als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder eine Versicherung wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Die Erfüllung eines dieser beiden Versicherungstatbestände lässt sich jedoch nicht feststellen.
M. F. ist nicht als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen.
Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" wird verrichtet, wenn der Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Das ist der Fall, wenn - seine Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, - er eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder - er unternehmensbezogene Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 27/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 und juris Rn. 23 m.w.N.). Für die Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 27/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 und juris Rn. 24).
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Unternehmen ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko - das Tätigwerden auf eigene Rechnung, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 15 m.w.N.).
Vorliegend war M. F. weder Beschäftigter (eines) der beiden Bauherren noch Beschäftigter der Fa. E. oder der Fa. B ... Ein formales Arbeitsverhältnis wird von niemandem geltend gemacht und es bestehen hierfür auch keine Anhaltspunkte. Aber auch eine tatsächliche Eingliederung des M. F. in das Unternehmen der Bauherren, der Fa. E. oder der Fa. B. vermag der Senat nicht zu erkennen. Insofern mangelt es an einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen M. F. und einem der in Betracht kommenden Unternehmen. Maßgeblich für das Vorliegen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses wäre, dass der Beschäftigte einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeiten umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Hierfür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Zeuge E. hat vielmehr angegeben, dass eine Beschäftigung des M. F. nicht erfolgt ist und er ihm keinen Lohn gezahlt hat. Seitens der Bauherren bzw. der Klägerin wird grundsätzlich eingeräumt, dass M. F. aufgrund familiärer Verbundenheit an dem Bauprojekt in einem Umfang von 50 bis 60 Arbeitsstunden mitarbeiten wollte. Ein Weisungsrecht der Bauherren hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung dieser Tätigkeiten ist jedoch weder vorgetragen noch ergeben sich für den Senat diesbezüglich irgendwelche Anhaltspunkte. Bezüglich der Geschehnisse am Unfalltag wird sogar ausdrücklich vorgetragen, dass sich die beabsichtigte Mitarbeit hierauf nicht bezogen habe. Von den Geschehnissen am Unfalltag haben die Bauherren erst im Nachhinein Kenntnis erlangt. Eine weisungsgebundene Tätigkeit des M. F. ist daher nicht zu erkennen. Bezogen auf die Fa. B. kann ebenfalls kein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis angenommen werden, zumal M. F. hier ganz spontan und kurzfristig tätig geworden ist. Zusammenfassend hat in der Person des M. F. weder zu den Bauherren noch zu der Fa. E. oder der Fa. B. ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeitsausführung betreffenden umfassenden Weisungsrechts bestanden. Eine Eingliederung in eines dieser Unternehmen vermag der Senat nicht zu erkennen. Ergänzend wird auf die nachfolgenden Erwägungen zur Frage einer sog. Wie-Beschäftigung Bezug genommen.
M. F. ist auch nicht deshalb versichert gewesen, weil er im Unfallzeitpunkt wie ein Beschäftigter tätig geworden wäre (sog. Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (BSG, Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 56 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 16).
Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.).
Die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" ist einerseits abzugrenzen von einer Tätigkeit als oder wie ein Unternehmer.
Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.).
Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der bereits oben dargestellten Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen, hiervon sind jedoch gewisse Abstriche zu machen, weil nur eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüberzustellen sind. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wurde. So braucht bei einer Wie-Beschäftigung eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen, und für ein Unternehmen ist kein Geschäftsbetrieb oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 17).
Auch ein Unternehmer kann allerdings für ein anderes Unternehmen wie ein Arbeitnehmer tätig und nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert sein; die Tätigkeit für das eigene Unternehmen ist aber in der Regel unternehmerähnlich und daher nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1957 - 2 RU 150/55 -, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 13/86 -, juris Rn. 16). Das gilt auch, wenn der Unternehmer Tätigkeiten verrichtet, die den Zwecken eines anderen Unternehmens dienen, solange es sich zugleich um Tätigkeiten handelt, die zum Aufgabenbereich seines eigenen Unternehmens zählen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1957 - 2 RU 150/55 -).
Andererseits darf die Tätigkeit auch nicht auf einer sog. Sonderbeziehung beruhen. Denn eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit kann zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt. Eine "Sonderbeziehung" liegt u.a. vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde. Jedoch sind auch dann, wenn eine solche "Sonderbeziehung" besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird. Dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen (BSG, Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 57).
Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Maßstäben kann sich der Senat vorliegend nicht davon überzeugen, dass M. F. beim Abladen und Einbauen der Stahlrohrstützen wie ein Beschäftigter tätig geworden ist. Zwar hat M. F. damit eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit zumindest auch fremdnütziger Handlungstendenz verrichtet. Bei der Betrachtung des Gesamtbildes dieser Tätigkeit kann sich der Senat jedoch nicht davon überzeugen, dass diese arbeitnehmerähnlich verrichtet worden ist.
Vielmehr war die Tätigkeit ganz vorrangig geprägt durch die enge familiäre Beziehung zwischen M. F. und seinem Sohn W. F. Grundsätzlich handelt es sich bei der Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern um eine sehr enge, wenn nicht die engste zwischenmenschliche Beziehung überhaupt. Dies findet in rechtlicher Hinsicht seinen Ausdruck in der Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern nach § 1618a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Beziehung auch vorliegend sehr eng gewesen ist. In einem Fragebogen vom 6. Oktober 2008 haben die Bauherren gegenüber der C. angegeben, dass ein enger und häufiger persönlicher Kontakt zwischen M. F. und seinem Sohn W. F. bestanden hat. Man hat sich zweimal wöchentlich gesehen und regelmäßig je nach Bedarf gegenseitig geholfen. Dies galt insbesondere für handwerkliche Tätigkeiten. Die Mithilfe des M. F., der gelernter Maurer gewesen ist, war bei dem streitgegenständlichen Bauprojekt fest eingeplant. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen den Bauherren und der Fa. E. zur Optimierung des Preises durch die mögliche Lieferung von Baumaterial oder die Mithilfe u.a. durch M. F. Von Seiten der Klägerin wird dies nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Es wird lediglich geltend gemacht, dass die konkret zum Unfall führende Verrichtung nicht Teil dieser vereinbarten familiären Mitarbeit des M. F. gewesen ist. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Die genannten objektiven Umstände sprechen vielmehr dafür, dass das Tätigwerden des M. F. auch im Zeitpunkt der unfallbringenden Verrichtung davon getragen war, Verzögerungen beim Baufortschritt zu vermeiden und Kosten für seinen Sohn und ggf. auch seine Schwiegertochter zu sparen. Dass es zu diesem Tätigkeitwerden offenbar ungeplant und spontan gekommen ist, ändert hieran nichts. Auch hatte die Tätigkeit keinen Umfang, die dagegen sprechen würde, dass die familiäre Verbundenheit ihr das Gepräge gegeben habe. Denn M. F. hatte bis zu dem Unfall erst 6,5 Stunden auf der Baustelle gearbeitet. Weitere etwa 50 Stunden waren beabsichtigt. Hilfeleistungen in diesem noch relativ geringen Umfang gehen jedoch noch nicht über das hinaus, was unter engen Familienangehörigen üblich ist und erwartet werden kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger gelernter Maurer war und somit über besondere Fachkompetenzen im Zusammenhang mit der Errichtung von Häusern verfügte. Es lag daher nahe, dass er seine Hilfe gerade in diesem Bereich angeboten hat. Schließlich war die Tätigkeiten des Abladens der Stahlrohrstützen grundsätzlich nicht derart gefährlich, dass deswegen die Sonderbeziehung in den Hintergrund treten würde. Für einen gelernten Maurer war es vielmehr eine übliche Tätigkeit. Dass es vorliegend zu dem schweren Unfall gekommen ist, beruht auf unglücklichen Umständen, die nicht in der konkreten Verrichtung des Abladens begründet gewesen sind. Ob M. F. von den Bauherren für seine Mithilfe entlohnt worden wäre oder nicht, lässt sich nicht feststellen, spielt aber aus Sicht des Senats keine entscheidungserhebliche Rolle.
Vorliegend ist des Weiteren zu beachten, dass die Tätigkeit keineswegs arbeitnehmerähnlich, sondern tatsächlich unternehmerähnlich ausgeübt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass M. F. zum Unfallzeitpunkt bereits seit Jahren Rentner gewesen ist und kein Gewerbe (z.B. im Sinne eines Handels mit Baumaterialien) betrieben hat. Denn die Unternehmerähnlichkeit setzt gerade nicht voraus, dass alle Kriterien eines tatsächlichen Unternehmens vorliegen. Es genügt vielmehr, dass das Gesamtbild der Tätigkeit eher dem eines Unternehmers als dem eines Arbeitnehmers entspricht. Dies war vorliegend der Fall. Denn es ist keineswegs typisch, dass der Arbeitnehmer mit einem eigenen Fahrzeug eigene Baumaterialien in einem größeren Umfang herbeibringt, damit diese dann weiterverarbeitet werden können. Dies entspricht vielmehr dem Bild eines Unternehmers, der seine Arbeitskraft nach Zeit, Ort und Umfang frei einteilt und mit eigenem Material arbeitet bzw. dieses anliefert. Dass die Art der angeforderten Waren und der Ort der Lieferung nicht frei gewählt werden konnten, sondern von den Erfordernissen des Auftraggebers abhingen, liegt in der Natur der Sache.
Nicht entscheidungserheblich ist insoweit, ob M. F. auch zu anderen Gelegenheiten eigene Baumaterialien zum Einsatz gebracht hat, ob er mit den in seinem Besitz befindlichen Baumaterialien einen Handel betrieben hat oder ob es sich insoweit nur um eine außergewöhnliche Sammelleidenschaft gehandelt hat. Irrelevant ist auch, ob die ansonsten in seinem Besitz befindlichen Baumaterialien nach ihrer Art und Güte noch auf Baustellen hätten verwendet werden können. Der Vortrag der Bevollmächtigten der Klägerin, der dies in Abrede stellt, ist jedoch insoweit unglaubwürdig bzw. widersprüchlich, als die fraglichen Stahlrohrstützen jedenfalls im vorliegenden tatsächlich eingesetzt werden konnten. Sollte M. F. keine Bezahlung für seine Lieferung erhalten haben, ändert dies ebenfalls nichts an seiner Unternehmerähnlichkeit. Denn dies hängt nun wiederum zusammen mit der oben bereits dargestellten familiären Verbundenheit, die zur Überzeugung des Senats der Hauptgrund für sein Tätigwerden gewesen ist. Keine entscheidungserhebliche Rolle spielt für den Senat zudem die vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 problematisierte Frage, ob M. F. lediglich beim Abladen der Stahlrohrstützen geholfen hat oder auch bei deren Einbau. Denn auch wenn - entgegen dem aktuellen Vortrag der Klägerseite - letzteres der Fall gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass eigenes Arbeitsmaterial mit einem eigenen Fahrzeug zur Baustelle gebracht worden wäre und M. F. über eigene Fachkompetenzen im Zusammenhang mit der Durchführung von Bauarbeiten verfügte.
Der Wunsch, seinen Sohn (durch Einsparung einiger Arbeitsstunden) finanziell zu entlasten sowie den Baufortschritt zu beschleunigen, war der prägende Grund für M. F., beim Abladen der Stahlrohrträger zu helfen. Hinzu kam, dass sein Anhänger von der Fa. B. ohnehin nicht sofort abgeladen werden konnte, wie sich den polizeilichen Zeugenaussagen entnehmen lässt. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 ergänzend vorgetragen hat, dass die Zufahrt zur Baustelle versperrt gewesen sei, wird hierdurch kein besonderes Bedürfnis der Fa. B. für diese weitergehende Hilfe erkennbar. Denn der Fa. B. hatten zwar Stahlrohrstützen gefehlt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die anwesenden Arbeiter nicht selbst in der Lage gewesen wären, diese abzuladen. Dass dies selbstverständlich mit einem Mann mehr schneller geht, begründet für den Senat nicht die Annahme, dass sich die Handlungstendenz des M. F. in diesem Moment darauf gerichtet hätte, der Fa. B. zu helfen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass M. F. ohne seine Verbundenheit zu den Bauherren und - zweitrangig - ggf. seinem eigenen privaten Interesse, Teile seiner privaten Baumaterialsammlung zum Einsatz bringen zu können, objektiv keinen Grund zum Eingreifen gehabt hätte.
Der Vortrag der Bevollmächtigten, M. F. werde schlechter gestellt als jeder Passant der am Unfalltag zufällig auf der Baustelle erschienen wäre und die gleiche Arbeit verrichtet hätte, verfängt nicht. Erstens müssen grundsätzlich immer alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles bewertet werden, was selbstverständlich dazu führen kann, dass die Tätigkeiten verschiedener Personen unterschiedlich zu bewerten sind. Zweitens ist es kaum vorstellbar, dass die konkrete Tätigkeit von einem zufällig vorbeikommenden Passanten in derselben Art und Weise verrichtet worden wäre. Sollte es jedoch tatsächlich zu einem entsprechenden Geschehensablauf kommen, würde in diesem Fall zwar der Gesichtspunkt der familiären Verbundenheit entfallen. Die Überlegungen zur Unternehmensähnlichkeit der Tätigkeit wären jedoch in gleicher Weise anzustellen.
Schließlich wirkt es sich vorliegend nicht rechtserheblich aus, wenn man davon ausgeht, dass die Verrichtung des Abladens der Stahlrohrträger nachrangig im Sinne eines Reflexes auch der Fa. B. zu Gute gekommen ist. Herangezogen werden können insoweit die Grundsätze der Rechtsprechung des BSG zu einem Handeln mit gemischter Motivationslage. Ein solches Handeln liegt vor, wenn nur eine einzige Verrichtung ausgeübt wird, die aber gleichzeitig sowohl einen privatwirtschaftlichen als auch betrieblichen, auf die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten Zweck verfolgt. Daher wird auch von Tätigkeiten mit einer gespaltenen Handlungstendenz gesprochen. Eine solche Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenz, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und Rn. 20).
Vorliegend kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass M. F. die konkrete Verrichtung in dieser Art und Weise auch dann vorgenommen hätte, wenn die privaten Motive (Beschleunigung des Bauvorhabens und Kostenersparnis für den Sohn und die Schwiegertochter sowie Spaß an seiner eigenen Sammelleidenschaft) entfallen würden. Es ist kaum denkbar, dass ein außenstehender Dritter eine vergleichbare Verrichtung vorgenommen hätte. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass das Handeln trotz der mit ihm verbundenen privaten Zweckverfolgung insgesamt betrachtet darauf abzielte, den Versicherungstatbestand einer (Wie-)Beschäftigung zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und Rn. 22). Wie bereits dargelegt hat die fragliche Verrichtung zum Unfallzeitpunkt (Abladen der Stahlrohrstützen) nach ihrem Gesamtbild ihr Gepräge durch die familiäre Verbundenheit zwischen M. F. und seinem Sohn erfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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