Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 42 BK 43/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 BK 6/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Bevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2017 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurückgewiesen.
Gründe:
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Für die Gebührenfestsetzung nach § 14 RVG ist es unbeachtlich, ob der Bevollmächtigte Allgemeinanwalt ohne sozialrechtliche Spezialkenntnisse oder auf sozialrechtliche Streitverfahren spezialisierter Anwalt ist. Entscheidend für die Gebührenfestsetzung gem. § 14 RVG ist nicht die Qualifikation des Rechtsanwalts, sondern die Schwierigkeit der Rechtsmaterie im Vergleich zu anderen sozialrechtlichen Streitverfahren, für die die Rahmengebühren Anwendung finden. Denn wie der Bevollmächtigte zutreffend vorträgt, gilt anwaltliche Tätigkeit auch dann als schwierig, wenn es sich bei dem Anwalt um einen Spezialisten auf dem betreffenden Gebiet handelt, für den die Sache aufgrund seiner Spezialisierung nicht so schwierig ist, wie für den Allgemeinanwalt. Hieraus folgt, dass weder eine besondere Qualifikation des Rechtsanwalts noch deren Fehlen ein gebührenerhöhender Faktor ist.
Ein Streitverfahren nach § 6a BKGG ist nicht allein deshalb als überdurchschnittlich schwierig anzusehen, weil es sich um eine abgelegene Rechtsmaterie handele. Zwar trifft zu, dass Verfahren nach § 6a BKGG zu den sozialrechtlichen Randgebieten gehören, die nicht die Masse der sozialgerichtlichen Streitverfahren ausmachen. Dennoch ist das Recht des Kinderzuschlags nicht "abgelegen". Die Vorschrift ist angesichts des Umstands, dass es gerade um Leistungen aufgrund dieser Vorschrift geht, weder schwer aufzufinden noch stellten sich im vorliegenden Fall besondere Anforderungen hinsichtlich ihrer Anwendung. Das Vorbringen der Beteiligten bezog sich auf Anspruchsvoraussetzungen, die dem Wortlaut der Norm ohne weiteres zu entnehmen sind.
Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Für die Gebührenfestsetzung nach § 14 RVG ist es unbeachtlich, ob der Bevollmächtigte Allgemeinanwalt ohne sozialrechtliche Spezialkenntnisse oder auf sozialrechtliche Streitverfahren spezialisierter Anwalt ist. Entscheidend für die Gebührenfestsetzung gem. § 14 RVG ist nicht die Qualifikation des Rechtsanwalts, sondern die Schwierigkeit der Rechtsmaterie im Vergleich zu anderen sozialrechtlichen Streitverfahren, für die die Rahmengebühren Anwendung finden. Denn wie der Bevollmächtigte zutreffend vorträgt, gilt anwaltliche Tätigkeit auch dann als schwierig, wenn es sich bei dem Anwalt um einen Spezialisten auf dem betreffenden Gebiet handelt, für den die Sache aufgrund seiner Spezialisierung nicht so schwierig ist, wie für den Allgemeinanwalt. Hieraus folgt, dass weder eine besondere Qualifikation des Rechtsanwalts noch deren Fehlen ein gebührenerhöhender Faktor ist.
Ein Streitverfahren nach § 6a BKGG ist nicht allein deshalb als überdurchschnittlich schwierig anzusehen, weil es sich um eine abgelegene Rechtsmaterie handele. Zwar trifft zu, dass Verfahren nach § 6a BKGG zu den sozialrechtlichen Randgebieten gehören, die nicht die Masse der sozialgerichtlichen Streitverfahren ausmachen. Dennoch ist das Recht des Kinderzuschlags nicht "abgelegen". Die Vorschrift ist angesichts des Umstands, dass es gerade um Leistungen aufgrund dieser Vorschrift geht, weder schwer aufzufinden noch stellten sich im vorliegenden Fall besondere Anforderungen hinsichtlich ihrer Anwendung. Das Vorbringen der Beteiligten bezog sich auf Anspruchsvoraussetzungen, die dem Wortlaut der Norm ohne weiteres zu entnehmen sind.
Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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