Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2739/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1416/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Konstanz, mit dem dieses die Klage als unzulässig wegen fehlenden Verwaltungsverfahrens abgewiesen hat.
Die 1957 geborene Klägerin hält sich seit 2012 in K. auf.
Am 27.04.2016 ging beim SG Gotha ein unter dem früheren Namen der Klägerin "(I.) D." verfasstes Schreiben ein, mit dem diese die Erstattung eines "Mietgeldes" für eine Wohnung in R. begehrte. Das Verfahren wurde dort gegen den Beklagten unter dem Aktenzeichen S 44 AS 1529/16 geführt.
Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass es sich bei der Verfasserin mutmaßlich um V. H., die hiesige Klägerin, handle und diese unter einer Anschrift in Konstanz erfasst sei. Dies ergebe sich aus der von der Verfasserin angegebenen Kundennummer, die der Klägerin zugeordnet sei. Die Klägerin habe früher zudem "D." geheißen. Es habe seit 2009 keinen Leistungsbezug der Klägerin vom Beklagten gegeben. Auch seien keinerlei Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren anhängig. Die Klägerin habe nach dortigen Informationen zuletzt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in K. beantragt und im März 2016 hierüber einen ablehnenden Bescheid des Jobcenters K. erhalten. Das Jobcenter W. habe zudem mitgeteilt, dass die Klägerin sich zuletzt auch an dieses gewendet und sich über vergangene Vorgänge beschwert habe.
Das SG Gotha hat daraufhin die Anschrift der Klägerin in K. ermittelt und die Klägerin zur weiteren Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 05.07.2016 legte die Klägerin verschiedene, sowohl unter dem Namen "H." als auch "D." verfasste Schreiben an verschiedene Gerichte und Jobcenter vor. Die Schreiben sind nur schwer verständlich. Ein an den Beklagten gerichtetes Begehren oder ein konkreter Antrag ist diesen Schreiben nicht zu entnehmen.
Das SG Gotha hat den Rechtsstreit dann nach vorheriger Anhörung mit Beschluss vom 09.11.2016 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das SG Konstanz verwiesen.
Die Klägerin hat sich daraufhin mit Schreiben vom 17.12.2016 gegen die Verweisung des Rechtsstreits nach K. gewehrt und u.a. vorgetragen, dass das Arbeitsamt R. für sie zuständig sei. Zudem sei sie, weil ihre Wohnung nicht bezahlt worden sei, ausgezogen und dann in W. gelandet. Hier habe sie auch kein Geld erhalten. Mit Schreiben vom 06.02.2017 hat sie weiter ausgeführt, dass sie die Auszahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.000 Euro in bar beantrage, da sie vorsätzlichen Betrug und Fälschen der Leistungsakte unterstelle.
Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 24.03.2017 abgewiesen. Ungeachtet dessen, dass die Schreiben der Klägerin nur schwer nachzuvollziehen seien, sei die Klage zumindest hinsichtlich des beantragten "Mietgeldes" bereits unzulässig, da vor Erhebung der Klage kein Verwaltungsverfahren mit Bescheiderteilung und anschließendem Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Ein konkretes zulässiges Klagebegehren sei vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Hinsichtlich des beantragten Schadensersatzes sei mangels jeglichen substantiierten Vortrages - ungeachtet der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts - schon kein ernstliches Begehren im rechtlichen Sinne zu erkennen.
Gegen den ihr am 28.03.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2017, eingegangen beim SG Konstanz am 30.03.2017, Berufung erhoben und vorgetragen, dass die Entscheidung falsch sei, da es "kein S. Jobcenter für das ein Aktenzeichen verschwendet werden müsste" gebe. Mit Schreiben vom 24.04.2017 hat sie weiter angegeben, dass "von einem kriminellen Hintergrund ausgegangen werden" könne. Es sei die Leistungsakte gefälscht worden.
Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat der Beklagte zunächst auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Mit Schreiben vom 05.05.2017 hat der Beklagte mitgeteilt, dass weiterhin kein Verfahren beim Beklagten bezüglich der Klägerin anhängig sei oder gewesen sei. Es gebe keine hinterlegten Daten bezüglich der Klägerin beim Beklagten bzw. seines Vorgängers, der ARGE S. Aus dem Programm der Agentur für Arbeit ließen sich alle Wohnanschriften seit 2004 abrufen. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin wohl im Jahr 2008 teilweise im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewohnt habe. Aber auch für diesen Zeitraum seien - wie oben ausgeführt - keinerlei Daten bezüglich eines Antrages auf Arbeitslosengeld II hinterlegt. Ggf. habe sich die Klägerin in diesem Zeitraum an das Arbeitsamt R. wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld I gewandt. Aus den hinterlegten Daten ergebe sich zudem, dass die Klägerin in der Zeit zwischen 2005 und heute Anträge außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten in Bad B., B., W., R. und E. gestellt habe.
Die Klägerin hat die vom Beklagten vorgelegte Auflistung ihrer Wohnanschriften seit 2004 angegriffen und zu verschiedenen Anschriften vorgetragen, dass sie dort nicht gewohnt habe. Sie habe aufgrund fehlender Mietzahlungen der Jobcenter zum Teil die Wohnungen aufgeben müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des SG Konstanz und die Senatsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Bei der Auslegung des klägerischen Begehrens nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzziel aus der ersten Instanz weiterverfolgt und den dazu erforderlichen Antrag stellt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24.03.2017 aufzuheben.
Die in diesem Sinne verstandene fristgerecht erhobene Berufung ist auch sonst zulässig; Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid vom 24.03.2017 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat bereits im Verfahren vor dem SG Konstanz keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Die Schreiben der Klägerin sind zudem schwer verständlich und es lässt sich nur schwer ein eindeutiges Begehren gegen den Beklagten entnehmen. Legt man entsprechend § 123 SGG das gesamte Vorbringen der Klägerin aus, so ist davon auszugehen, dass sie - wie vom SG zu Recht angenommen wurde - vom Beklagten Mietzahlungen für einen vergangenen Zeitraum, also Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II verlangt.
Ein so verstandenes Begehren bleibt jedoch ohne Erfolg, da - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - eine solche Klage unzulässig ist. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen einer zulässigen Klage dargelegt und zu Recht entschieden, dass diese hier nicht vorliegen.
Das sozialgerichtliche Verfahrensrecht enthält einen Numerus clausus von Klagearten. In Verfahren, in denen ein Bürger und ein öffentlich-rechtlicher Leistungsträger miteinander streiten und deshalb zunächst immer ein Verwaltungsakt ("Bescheid") zu ergehen hat, sind (nur) Anfechtungs-, Anfechtungs- und Verpflichtungs- und/oder Leistungsklage oder Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. Begehrt also jemand wie vorliegend die Klägerin in irgendeiner Form Leistungen von einem Jobcenter, muss er sich zunächst an diesen wenden und kann erst danach gegen dessen Entscheidungen (eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-) Klage erheben. Die Anfechtungs- und Verpflichtungs-/Leistungsklage ist eine spezifische Klageart, die in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten den Besonderheiten des Subordinationsverhältnisses Rechnung trägt. In diesem (allgemeinen oder besonderen) Gewaltverhältnis zwischen staatlichem Hoheitsträger und (seiner Gewalt unterworfenem) Staatsbürger ist jener befugt, das Rechtsverhältnis einseitig durch Verwaltungsakt (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) zu regeln. Der gerichtliche Rechtsschutz ist so ausgestaltet, dass erst nach Abschluss eines solchen Verwaltungsverfahrens eine Klage statthaft ist, die eine Leistungsverpflichtung des Hoheitsträgers zum Ziel hat und dabei (auch) darauf gerichtet ist, den Verwaltungsakt zu ändern.
Da die Klägerin bislang noch nie Leistungen beim Beklagten beantragt hat und dieser folgerichtig noch keinen an die Klägerin gerichteten Verwaltungsakt erteilt hat, ist eine (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs-/Leistungs-) Klage i.S. von § 54 Abs. 1, 2 oder 4 SGG nicht statthaft. Die allgemeine (= direkte) Leistungsklage i.S. von § 54 Abs. 5 SGG ist nicht statthaft, weil sie nur für Gleichordnungsverhältnisse vorgesehen ist, in denen eine Entscheidung durch Verwaltungsakt gerade nicht vorgesehen ist. Eine Feststellungsklage ist schließlich nicht statthaft, weil ein Feststellungsinteresse regelmäßig fehlt, wenn (sofort) auf Leistung geklagt werden kann. Andere Klagearten kommen ersichtlich von vorneherein nicht in Betracht.
Soweit die Klägerin zudem pauschal vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 Euro begehrt, hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits erhebliche Zweifel an der Ernstlichkeit dieses Begehren bestehen, da keinerlei Substantiierung des Begehrens erfolgte. Als Anspruchsgrundlage käme (nur) ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) in Betracht. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Sozialgerichte für die Frage, ob für die Schadensersatzforderung der Klägerin die Voraussetzungen nach dem Amtshaftungsanspruch gegeben sind, sachlich nicht zuständig sind. Denn aus Artikel 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ergibt sich die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche (vgl. BSG, Beschluss vom 31.10.2012 – B 13 R 437/12 B –, Juris Rdnr. 13). Vorliegend ist der erkennende Senat auch nicht ausnahmsweise nach § 17a Abs. 5 GVG berufen, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden. Nach der genannten Regelung prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil das Sozialgericht keine "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne von § 17a Abs. 5 GVG über den Amtshaftungsanspruch getroffen hat. Eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch des Klägers obliegt somit dem gesetzlichen Richter (vgl. Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG), mithin dem sachlich, instanziell (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) und örtlich zuständigen Landgericht. Eine Teilverweisung der Klage, soweit der Vortrag für die geltend gemachte Schadensersatzforderung als ausreichend substantiiert anzusehen gewesen wäre, an das für den Amtshaftungsanspruch zuständige Zivilgericht wäre im Übrigen nicht möglich gewesen. Das BSG hat zuletzt mehrfach entschieden, dass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen darf, da das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) keine Teilverweisung kenne und andererseits der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegen stehe, dass eine solche nicht erfolgen dürfe, wenn das angerufene Gericht - wie hier vorliegend - zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (vgl. BSG, Beschlüsse vom 30.07.2014 - B 14 AS 8/14 B -, vom 13.06.2013 - B 13 R 454/12 B - und vom 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B -, jeweils m.w.N). Rechtsnachteile entstehen der Klägerin durch die Unzulässigkeit der Teilverweisung nicht. Denn das BSG hat in der zitierten Rechtsprechung (vgl. BSG, Beschluss vom 20.10.2010, a. a. O., Rdnr. 24; BSG, Beschluss vom 31.10.2012, a. a. O., juris Rdnr. 11) auch ausgeführt, dass der Regelung in § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG zu entnehmen ist, dass auch eine Klageerhebung beim unzuständigen Gericht die Rechtshängigkeit mit den dazugehörigen Wirkungen, zum Beispiel der Verjährungshemmung (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) eintreten lässt, und dass dies ebenso für eine vor dem Sozialgericht erhobene Amtshaftungsklage dann gilt, wenn die Klage daneben auf weitere materielle Ansprüche gestützt wird (vgl. § 213 BGB).
Darüber hinaus hat die Klägerin im Berufungsverfahren kein Begehren vorgetragen, das im Berufungsverfahren zulässigerweise von ihr geltend gemacht werden kann und über das im Wege der Berufung zu entscheiden wäre. Dies gilt insbesondere auch für das letzte Schreiben der Klägerin vom 31.05.2017, in dem sie sich wohl gegen die Ablehnung von Rechtsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung wehrt. Hierin war auch kein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu sehen, zumal noch nicht einmal erkennbar ist, ob sich die Korrespondenz der Klägerin und der Rechtschutzversicherung auf das vorliegende Verfahren bezogen hat. Die weiteren allgemeinen Ausführungen der Klägerin zu ihrem Missfallen über das Verwaltungshandeln des Beklagten und anderer Stellen sowie die Entscheidungsfindung des SG stellen kein zulässiges Berufungsbegehren dar. Sofern ihrem weiteren Vorbringen ein Sachantrag überhaupt entnommen werden könnte, handelte es sich um eine Klageerweiterung, die als Klageänderung gemäß § 99 SGG anzusehen und, da die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG nicht vorliegen, unzulässig wäre. Der Beklagte hat sich auf das Vorbringen weder eingelassen, noch hat er in eine etwaige Klageänderung eingewilligt. Schließlich wäre eine solche Klageänderung zur Überzeugung des Senats - der als Berufungsgericht für Klagen erstinstanzlich nicht zuständig ist - auch nicht sachdienlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Konstanz, mit dem dieses die Klage als unzulässig wegen fehlenden Verwaltungsverfahrens abgewiesen hat.
Die 1957 geborene Klägerin hält sich seit 2012 in K. auf.
Am 27.04.2016 ging beim SG Gotha ein unter dem früheren Namen der Klägerin "(I.) D." verfasstes Schreiben ein, mit dem diese die Erstattung eines "Mietgeldes" für eine Wohnung in R. begehrte. Das Verfahren wurde dort gegen den Beklagten unter dem Aktenzeichen S 44 AS 1529/16 geführt.
Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass es sich bei der Verfasserin mutmaßlich um V. H., die hiesige Klägerin, handle und diese unter einer Anschrift in Konstanz erfasst sei. Dies ergebe sich aus der von der Verfasserin angegebenen Kundennummer, die der Klägerin zugeordnet sei. Die Klägerin habe früher zudem "D." geheißen. Es habe seit 2009 keinen Leistungsbezug der Klägerin vom Beklagten gegeben. Auch seien keinerlei Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren anhängig. Die Klägerin habe nach dortigen Informationen zuletzt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in K. beantragt und im März 2016 hierüber einen ablehnenden Bescheid des Jobcenters K. erhalten. Das Jobcenter W. habe zudem mitgeteilt, dass die Klägerin sich zuletzt auch an dieses gewendet und sich über vergangene Vorgänge beschwert habe.
Das SG Gotha hat daraufhin die Anschrift der Klägerin in K. ermittelt und die Klägerin zur weiteren Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 05.07.2016 legte die Klägerin verschiedene, sowohl unter dem Namen "H." als auch "D." verfasste Schreiben an verschiedene Gerichte und Jobcenter vor. Die Schreiben sind nur schwer verständlich. Ein an den Beklagten gerichtetes Begehren oder ein konkreter Antrag ist diesen Schreiben nicht zu entnehmen.
Das SG Gotha hat den Rechtsstreit dann nach vorheriger Anhörung mit Beschluss vom 09.11.2016 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das SG Konstanz verwiesen.
Die Klägerin hat sich daraufhin mit Schreiben vom 17.12.2016 gegen die Verweisung des Rechtsstreits nach K. gewehrt und u.a. vorgetragen, dass das Arbeitsamt R. für sie zuständig sei. Zudem sei sie, weil ihre Wohnung nicht bezahlt worden sei, ausgezogen und dann in W. gelandet. Hier habe sie auch kein Geld erhalten. Mit Schreiben vom 06.02.2017 hat sie weiter ausgeführt, dass sie die Auszahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.000 Euro in bar beantrage, da sie vorsätzlichen Betrug und Fälschen der Leistungsakte unterstelle.
Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 24.03.2017 abgewiesen. Ungeachtet dessen, dass die Schreiben der Klägerin nur schwer nachzuvollziehen seien, sei die Klage zumindest hinsichtlich des beantragten "Mietgeldes" bereits unzulässig, da vor Erhebung der Klage kein Verwaltungsverfahren mit Bescheiderteilung und anschließendem Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Ein konkretes zulässiges Klagebegehren sei vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Hinsichtlich des beantragten Schadensersatzes sei mangels jeglichen substantiierten Vortrages - ungeachtet der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts - schon kein ernstliches Begehren im rechtlichen Sinne zu erkennen.
Gegen den ihr am 28.03.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2017, eingegangen beim SG Konstanz am 30.03.2017, Berufung erhoben und vorgetragen, dass die Entscheidung falsch sei, da es "kein S. Jobcenter für das ein Aktenzeichen verschwendet werden müsste" gebe. Mit Schreiben vom 24.04.2017 hat sie weiter angegeben, dass "von einem kriminellen Hintergrund ausgegangen werden" könne. Es sei die Leistungsakte gefälscht worden.
Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat der Beklagte zunächst auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Mit Schreiben vom 05.05.2017 hat der Beklagte mitgeteilt, dass weiterhin kein Verfahren beim Beklagten bezüglich der Klägerin anhängig sei oder gewesen sei. Es gebe keine hinterlegten Daten bezüglich der Klägerin beim Beklagten bzw. seines Vorgängers, der ARGE S. Aus dem Programm der Agentur für Arbeit ließen sich alle Wohnanschriften seit 2004 abrufen. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin wohl im Jahr 2008 teilweise im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewohnt habe. Aber auch für diesen Zeitraum seien - wie oben ausgeführt - keinerlei Daten bezüglich eines Antrages auf Arbeitslosengeld II hinterlegt. Ggf. habe sich die Klägerin in diesem Zeitraum an das Arbeitsamt R. wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld I gewandt. Aus den hinterlegten Daten ergebe sich zudem, dass die Klägerin in der Zeit zwischen 2005 und heute Anträge außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten in Bad B., B., W., R. und E. gestellt habe.
Die Klägerin hat die vom Beklagten vorgelegte Auflistung ihrer Wohnanschriften seit 2004 angegriffen und zu verschiedenen Anschriften vorgetragen, dass sie dort nicht gewohnt habe. Sie habe aufgrund fehlender Mietzahlungen der Jobcenter zum Teil die Wohnungen aufgeben müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des SG Konstanz und die Senatsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Bei der Auslegung des klägerischen Begehrens nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzziel aus der ersten Instanz weiterverfolgt und den dazu erforderlichen Antrag stellt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24.03.2017 aufzuheben.
Die in diesem Sinne verstandene fristgerecht erhobene Berufung ist auch sonst zulässig; Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid vom 24.03.2017 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat bereits im Verfahren vor dem SG Konstanz keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Die Schreiben der Klägerin sind zudem schwer verständlich und es lässt sich nur schwer ein eindeutiges Begehren gegen den Beklagten entnehmen. Legt man entsprechend § 123 SGG das gesamte Vorbringen der Klägerin aus, so ist davon auszugehen, dass sie - wie vom SG zu Recht angenommen wurde - vom Beklagten Mietzahlungen für einen vergangenen Zeitraum, also Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II verlangt.
Ein so verstandenes Begehren bleibt jedoch ohne Erfolg, da - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - eine solche Klage unzulässig ist. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen einer zulässigen Klage dargelegt und zu Recht entschieden, dass diese hier nicht vorliegen.
Das sozialgerichtliche Verfahrensrecht enthält einen Numerus clausus von Klagearten. In Verfahren, in denen ein Bürger und ein öffentlich-rechtlicher Leistungsträger miteinander streiten und deshalb zunächst immer ein Verwaltungsakt ("Bescheid") zu ergehen hat, sind (nur) Anfechtungs-, Anfechtungs- und Verpflichtungs- und/oder Leistungsklage oder Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. Begehrt also jemand wie vorliegend die Klägerin in irgendeiner Form Leistungen von einem Jobcenter, muss er sich zunächst an diesen wenden und kann erst danach gegen dessen Entscheidungen (eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-) Klage erheben. Die Anfechtungs- und Verpflichtungs-/Leistungsklage ist eine spezifische Klageart, die in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten den Besonderheiten des Subordinationsverhältnisses Rechnung trägt. In diesem (allgemeinen oder besonderen) Gewaltverhältnis zwischen staatlichem Hoheitsträger und (seiner Gewalt unterworfenem) Staatsbürger ist jener befugt, das Rechtsverhältnis einseitig durch Verwaltungsakt (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) zu regeln. Der gerichtliche Rechtsschutz ist so ausgestaltet, dass erst nach Abschluss eines solchen Verwaltungsverfahrens eine Klage statthaft ist, die eine Leistungsverpflichtung des Hoheitsträgers zum Ziel hat und dabei (auch) darauf gerichtet ist, den Verwaltungsakt zu ändern.
Da die Klägerin bislang noch nie Leistungen beim Beklagten beantragt hat und dieser folgerichtig noch keinen an die Klägerin gerichteten Verwaltungsakt erteilt hat, ist eine (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs-/Leistungs-) Klage i.S. von § 54 Abs. 1, 2 oder 4 SGG nicht statthaft. Die allgemeine (= direkte) Leistungsklage i.S. von § 54 Abs. 5 SGG ist nicht statthaft, weil sie nur für Gleichordnungsverhältnisse vorgesehen ist, in denen eine Entscheidung durch Verwaltungsakt gerade nicht vorgesehen ist. Eine Feststellungsklage ist schließlich nicht statthaft, weil ein Feststellungsinteresse regelmäßig fehlt, wenn (sofort) auf Leistung geklagt werden kann. Andere Klagearten kommen ersichtlich von vorneherein nicht in Betracht.
Soweit die Klägerin zudem pauschal vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 Euro begehrt, hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits erhebliche Zweifel an der Ernstlichkeit dieses Begehren bestehen, da keinerlei Substantiierung des Begehrens erfolgte. Als Anspruchsgrundlage käme (nur) ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) in Betracht. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Sozialgerichte für die Frage, ob für die Schadensersatzforderung der Klägerin die Voraussetzungen nach dem Amtshaftungsanspruch gegeben sind, sachlich nicht zuständig sind. Denn aus Artikel 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ergibt sich die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche (vgl. BSG, Beschluss vom 31.10.2012 – B 13 R 437/12 B –, Juris Rdnr. 13). Vorliegend ist der erkennende Senat auch nicht ausnahmsweise nach § 17a Abs. 5 GVG berufen, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden. Nach der genannten Regelung prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil das Sozialgericht keine "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne von § 17a Abs. 5 GVG über den Amtshaftungsanspruch getroffen hat. Eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch des Klägers obliegt somit dem gesetzlichen Richter (vgl. Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG), mithin dem sachlich, instanziell (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) und örtlich zuständigen Landgericht. Eine Teilverweisung der Klage, soweit der Vortrag für die geltend gemachte Schadensersatzforderung als ausreichend substantiiert anzusehen gewesen wäre, an das für den Amtshaftungsanspruch zuständige Zivilgericht wäre im Übrigen nicht möglich gewesen. Das BSG hat zuletzt mehrfach entschieden, dass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen darf, da das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) keine Teilverweisung kenne und andererseits der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegen stehe, dass eine solche nicht erfolgen dürfe, wenn das angerufene Gericht - wie hier vorliegend - zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (vgl. BSG, Beschlüsse vom 30.07.2014 - B 14 AS 8/14 B -, vom 13.06.2013 - B 13 R 454/12 B - und vom 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B -, jeweils m.w.N). Rechtsnachteile entstehen der Klägerin durch die Unzulässigkeit der Teilverweisung nicht. Denn das BSG hat in der zitierten Rechtsprechung (vgl. BSG, Beschluss vom 20.10.2010, a. a. O., Rdnr. 24; BSG, Beschluss vom 31.10.2012, a. a. O., juris Rdnr. 11) auch ausgeführt, dass der Regelung in § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG zu entnehmen ist, dass auch eine Klageerhebung beim unzuständigen Gericht die Rechtshängigkeit mit den dazugehörigen Wirkungen, zum Beispiel der Verjährungshemmung (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) eintreten lässt, und dass dies ebenso für eine vor dem Sozialgericht erhobene Amtshaftungsklage dann gilt, wenn die Klage daneben auf weitere materielle Ansprüche gestützt wird (vgl. § 213 BGB).
Darüber hinaus hat die Klägerin im Berufungsverfahren kein Begehren vorgetragen, das im Berufungsverfahren zulässigerweise von ihr geltend gemacht werden kann und über das im Wege der Berufung zu entscheiden wäre. Dies gilt insbesondere auch für das letzte Schreiben der Klägerin vom 31.05.2017, in dem sie sich wohl gegen die Ablehnung von Rechtsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung wehrt. Hierin war auch kein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu sehen, zumal noch nicht einmal erkennbar ist, ob sich die Korrespondenz der Klägerin und der Rechtschutzversicherung auf das vorliegende Verfahren bezogen hat. Die weiteren allgemeinen Ausführungen der Klägerin zu ihrem Missfallen über das Verwaltungshandeln des Beklagten und anderer Stellen sowie die Entscheidungsfindung des SG stellen kein zulässiges Berufungsbegehren dar. Sofern ihrem weiteren Vorbringen ein Sachantrag überhaupt entnommen werden könnte, handelte es sich um eine Klageerweiterung, die als Klageänderung gemäß § 99 SGG anzusehen und, da die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG nicht vorliegen, unzulässig wäre. Der Beklagte hat sich auf das Vorbringen weder eingelassen, noch hat er in eine etwaige Klageänderung eingewilligt. Schließlich wäre eine solche Klageänderung zur Überzeugung des Senats - der als Berufungsgericht für Klagen erstinstanzlich nicht zuständig ist - auch nicht sachdienlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
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