L 1 U 118/17

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 6 U 1074/15
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 118/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Unternehmer ist im Rechtsstreit des Versicherten gegen den Unfallversicherungsträger wegen der Anerkennung eines Arbeitsunfalles notwendig beizuladen, wenn das Zivilgericht eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 108 Abs. 2 SGB 7 ausgesetzt hat.

2. Es besteht kein Versicherungsschutz als Wie - Beschäftigter, wenn eine Tätigkeit - das Einsammeln von Bauholz - zwar den Interessen eines fremden Unternehmens dient, die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz - Erlangung des Bauholzes - aber im Vordergrund steht.

3. Maßgebend abzustellen ist auf die objektivierte Handlungstendenz im Zeitpunkt des Unfallereignisses (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 8/14 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines vom Kläger am 9. März 2014 erlittenen Unfalles auf dem Grundstück der Beigeladenen in J., , als Arbeitsunfall. Insbesondere ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger zum Zeitpunkt dieses Ereignisses wie ein Beschäftigter (Wie-Beschäftigter) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) im Interesse der Beigeladenen tätig war und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Die Beigeladene, die zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Jahren Partnerin des Stiefsohnes des Klägers war, führte seit Sommer 2013 diverse Umbauarbeiten auf dem seit dem Tode ihrer Großmutter in ihrem Eigentum stehenden Grundstück durch.

Der Kläger war nach seinen Angaben im Zeitraum 1. Juni 2013 bis 17. August 2013 an acht Samstagen jeweils circa sechs Stunden in dem genannten Objekt tätig und führte dabei Arbeiten (Tapete abkratzen, Küche- und Badfließen abhacken, Türen und Türrahmen ausbauen, Bauschutt aus dem Haus schaffen und weitere Aufräumarbeiten) durch. Am Sonntag, dem 9. März 2014, begab sich der Kläger zusammen mit der Beigeladenen auf die Baustelle. Nach der Besichtigung des Hauses verluden sie das neben dem Haus liegende Holz auf den privaten PKW-Anhänger des Klägers. Dabei knickte der Kläger mit dem rechten Fuß um. Deshalb befand er sich in der Zeit vom 11. bis 19. März 2014 in stationärer Behandlung im W.krankenhaus E ... Dort wurde eine Fraktur des rechten Sprunggelenkes operativ behandelt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten das Ereignis als Arbeitsunfall an. Die Beklagte leitete daraufhin Ermittlungen ein. Auf Veranlassung der Beklagten schilderte der Kläger erneut den Unfallhergang durch Ausfüllen eines Fragebogens am 14. September 2014. Dabei gab er an, beim Räumen der Baustelle weggerutscht und auf einer abschüssigen Fläche umgeknickt zu sein. Die Erstversorgung sei in der Notaufnahme des W.krankenhauses E. erfolgt.

Auf Veranlassung der Beklagten gab die Beigeladene am 24. September 2014 eine Unfallanzeige ab. Vorab bezifferte sie in einem Gedächtnisprotokoll den zeitlichen Umfang der Helfertätigkeiten des Klägers im Zeitraum Juni bis August 2013 auf circa 25 Stunden und den Zeitraum der Hängerbeladung mit Holz am 9. März 2014 auf eine Viertelstunde. Diese Angaben legte die Beklagte in ihrem Eigenbauermittlungsbericht vom 17. September 2014 zugrunde. Nach den Angaben der Beigeladenen habe sich der Kläger am Unfalltag die Baumaßnahme ansehen wollen. Bei dieser Gelegenheit habe er Holz, welches im Außenbereich der Baumaßnahme lagerte, für private Zwecke abholen wollen.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 die Anerkennung des Er-eignisses vom 9. März 2014 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen ab. Nach Auswertung aller Unterlagen sei von einer ausschließlich eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt auszugehen. Selbst wenn unterstellt werde, dass das Holz nicht für eigene Zwecke verwendet werden sollte, bestehe kein Versicherungsschutz, da die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit allein aufgrund einer persönlichen Beziehung und daher als Gefälligkeitsleistung erbracht worden sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er sei im Zeitraum Juni bis August 2013 an acht Tagen jeweils sechs Stunden auf der Baustelle tätig gewesen. Am 9. März 2014 sei er mit der Beräumung des Grundstückes von Bauholz beschäftigt gewesen. Dieses Holz habe er nicht für sich selbst nutzen wollen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2015 zurück. Die Tätigkeit am 9. März 2014 sei gut sechs Monate nach der eigentlichen Bauhelfertätigkeit durchgeführt worden und habe einen zeitlichen Aufwand von 15 Minuten erfordert. Es handele sich damit nicht um eine Tätigkeit, die über den Rahmen dessen hinausgehe, was im Rahmen eines freundschaftlichen Verhältnisses üblicherweise geleistet werde.

Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Altenburg Klage erhoben. Das Sozialgericht befragte die spätere Beigeladene im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 106 Abs. 3 Nr. 4, 118 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu dem Unfallereignis am 9. März 2014. Dort führte sie aus, dass der Kläger Interesse für das Holz bekundet und es daher für private Zwecke mitgenommen habe. Diesen Angaben widersprach der Kläger und legte eine schriftliche Erklärung seiner Ehefrau vor, wonach die Beigeladene am Samstag, dem 8. März 2014, von ihrer Absicht berichtet habe, am folgenden Tag zum Haus zu fahren und deshalb den Kläger gefragt habe, ob er sich den Baufortschritt ansehen wolle. Sie habe zugleich ausgeführt, dass er den Hänger mitnehmen und das restliche Bauholz aufladen solle. Der Kläger habe nie Interesse an dem Bauholz gezeigt, da das von ihm bewohnte Haus weder über einen Kamin noch eine Holzheizung verfüge. Das Bauholz habe anschließend noch wochenlang bei ihnen zu Hause herumgelegen und sei im Juni 2014 auf der Mülldeponie entsorgt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2016 vor dem Sozialgericht führte der Kläger aus, dass die Beigeladene zum Unfallzeitpunkt im März 2014 noch mit seinem Stiefsohn zusammen gewesen sei und deshalb öfters bei ihnen übernachtet habe. Nachdem sie das Haus geerbt habe, habe sie ihn gefragt, ob er ihr beratend zur Seite stehe. Sie sei von Beruf Sekretärin oder Buchhalterin gewesen. Er habe daher geholfen. Die Beziehung zu seinem Stiefsohn sei im Mai 2014 beendet worden. Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 hat das Sozialgericht die Beigeladene nach § 75 Abs. 1 S. 1 SGG zum Verfahren beigeladen.

Mit Urteil vom 30. November 2016 hat das Sozialgericht Altenburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Im Zeitpunkt des Unfallereignisses habe der Kläger gegenüber der Beigeladenen eine Gefälligkeit auch dann wahrgenommen, wenn man die Helfertätigkeiten im Sommer 2013 in die Beurteilung mit einbeziehe. Zum Unfallzeitpunkt sei die Beigeladene seit sieben Jahren die Partnerin des Stiefsohnes des Klägers gewesen. Sie habe sich deshalb öfter im Haus des Klägers aufgehalten und dort regelmäßig übernachtet. Praktisch habe ein Verhältnis wie zwischen Schwiegervater und Schwiegertochter vorgelegen. Die Tätigkeiten auf der Baustelle seien insgesamt im Rahmen der familiären Hilfeleistung erfolgt. Der Umfang der Tätigkeiten stehe dem nicht entgegen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das Sozialgericht habe den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt. Eine Absicht, das Holz für eigene Zwecke zu verwenden, werde aus-drücklich bestritten. Am Vortag sei lediglich von einer Entsorgung des Holzes auf der Deponie in G. die Rede gewesen. Ihm sei gar nicht bekannt gewesen, welche Art Holz auf der Baustelle sich noch befunden habe. Er habe der Beigeladenen die Kosten für einen Container ersparen wollen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. November 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 9. März 2014 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Der Kläger habe das Holz für seine Zwecke bzw. seiner Schwiegereltern verwenden wollen.

Der Kläger hat die Beigeladene vor dem Landgericht Gera wegen des Ereignisses auf Scha-densersatz verklagt. Das Landgericht Gera hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 4. April 2017 unter Hinweis auf § 108 Abs. 1 SGB VII ausgesetzt (Az.: 4 O 1339/16).

Der Senat hat mit in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2017 verkündetem Beschluss die Beiladung in eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG umgewandelt und den Kläger und die Beigeladene persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens vor dem Landgericht Gera 4 O 1339/16 und den beigezo-genen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 2. Juni 2016 die Bauherrin nach § 75 Abs. 1 SGG zum Verfahren beigeladen. Diese Beiladung hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2017 verkündetem Beschluss in eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG umgewandelt. Zwar muss das streitige Rechtsverhältnis zwischen einem Versicherten und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Grundsatz nicht einheitlich -auch gegenüber dem Unternehmer - festgestellt werden (BSG, Urteil vom 29. November 2011, Az.: B 2 U 27/10 R zitiert nach Juris, Rn. 30; eine notwendige Hinzuziehung im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X bejahend Spellbrink, Die Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren des Unfallversicherungsträgers mit dem Geschädigten im Lichte der neueren Rechtsprechung des BSG, NZS 2013 S. 441 ff.). Hier sind die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG aber erfüllt. Denn der Kläger hat die Beigeladene zivilrechtlich in Anspruch genommen und das Landgericht Gera hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 4. April 2017 unter Hinweis auf § 108 Abs. 1 SGB VII ausgesetzt (Az.: 4 O 1339/16). Im Hinblick auf § 104 SGB VII bestimmt § 108 Abs. 1 SGB VII, dass das über die Haftungsbeschränkung entscheidende Gericht an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII (durch den Unfallversicherungsträger) oder nach dem SGG (durch das Sozialgericht) gebunden ist. Die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII erstreckt sich in diesem Zusammenhang darauf, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Dazu gehört auch, dass der Geschädigte dem Kreis der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherten Personen angehört. Die Bindungswirkung erstreckt sich damit auf die Entscheidung darüber, ob der Geschädigte ( der Kläger ) den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder als Wie - Beschäftigter erlitten hat. Außerdem erstreckt sie sich darauf, ob die versicherte Person bei einer der versicherten Tätigkeit zu dienenden Verrichtung verunglückt ist und die zum Unfall führende Verrichtung somit im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 09. Juni 2016 – L 1 U 171/15 –, zitiert nach Juris). Das bedingt die Notwendigkeit einer auch die Beigeladene bindenden Entscheidung des Rechtsstreites.

Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht die Anerkennung des Ereignisses vom 9. März 2014 als Arbeitsunfall abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 SGG).

Das Ereignis vom 9. März 2014, bei dem der Kläger mit dem rechten Fuß umgeknickt ist, stellt keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII dar.

Es fehlt an der Voraussetzung einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Ereignisses mangels Vereinbarung eines Arbeitslohnes nicht als Beschäftigter für die Beigeladene nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig und versichert. Entgegen der Auffassung des Klägers stand er auch nicht als sog. Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei § 2 Abs. 2 SGB VII handelt es sich nicht um eine Billigkeitsvorschrift, die immer dann eingreift, wenn einzelne Merkmale des Absatzes 1 Nr. 1 wie zum Beispiel die persönliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber oder dessen Weisungsrecht fehlen. Es müssen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG vielmehr bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die die Zurechnung des Haftungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen rechtfertigen. Dabei sind folgende Anforderungen an die Tätigkeit zu stellen (vgl. u. a. BSG, Urteile vom 20. April 1993 - 2 RU 38/92 -, vom 8. Mai 1980 - 8a RU 38/79 -, vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R, - vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R - und vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R - jeweils Juris):

- Es muss sich um eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende (Handlungstendenz) Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln. - Die Tätigkeit muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen. - Die Tätigkeit muss ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden können und regelmäßig verrichtet werden. - Die Tätigkeit muss konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden sein.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger mit den Holzverladearbeiten eine Tätigkeit erbracht, die einen wirtschaftlichen Wert hatte und diese Tätigkeit hat auch einem fremden Unternehmen, nämlich dem Bauvorhaben der Beigeladenen, gedient. Ein Bauvorhaben, auch wenn es durch nicht nur kurzzeitig nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten erstellt wird, stellt ein Unternehmen im Sinne des § 121 Abs. 1 SGB VII dar. Insoweit ist zu beachten, dass der Unternehmensbegriff nach der Legaldefinition in § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII sehr weit gefasst ist. Unternehmer ist nach der Vorschrift derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Nach der Klammerdefinition in § 121 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmen sowohl Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen als auch Tätigkeiten. Erfasst sind daher alle sozialtypischen Gestaltungsformen der privaten und besonderen persönlichen Lebensführung. Der Umbau eines Hauses ist damit dazuzurechnen. Der Abtransport des Holzes geschah auch mit dem Willen der Beigeladenen. Er würde auch üblicherweise von Beschäftigten verrichtet werden. Allerdings wird nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Be-schäftigungsverhältnisses tätig (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 – 2 RU 15/86 –, SozR 2200 § 539 Nr. 119; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII Rn. 384 ).

Im vorliegenden Fall war das Handeln des Klägers zur Zeit des Unfallereignisses am 9. März 2014 wesentlich allein durch die Wahrung seiner eigenen Interessen geprägt. Maßgebend für die Handlungstendenz des Klägers war nach Überzeugung des Senats, dass die äußeren Umstände dafür sprachen, dass er das Holz aufgeladen hat, damit sein Schwiegervater, der über eine kombinierte Öl-Holz-Heizung verfügte, das Holz verheizen könnte. Dies ergibt sich aus den in diesem Punkt übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Dort hat der Kläger ausdrücklich ausgeführt, dass am Samstag (dem 8. März 2014) die Vorstellung war, dass sein nebenan wohnender Schwiegervater das Holz verheizen könnte. Die Beigeladene ging ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung ebenfalls davon aus, dass das Holz bei den Schwiegereltern des Klägers verheizt wird. Bei der Verladung des Holzes verfolgte der Kläger damit eine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz. Angesichts dieser ganz im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Handlungstendenz trat der Umstand, dass der Abtransport des Holzes den Interessen der Beigeladenen diente, völlig in den Hintergrund. Unerheblich ist, ob das Holz tatsächlich bei den Schwiegereltern des Klägers verheizt wurde oder ob es später auf der Mülldeponie entsorgt wurde. Denn entscheidend ist die objektivierte Handlungstendenz im Zeitpunkt des Unfallereignisses (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 8/14 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55). Die innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird als "Handlungstendenz" bezeichnet (BSG, Urteil vom 05. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr. 35). Die Handlungstendenz muss dabei durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt werden. Die konkrete Verrichtung ist hier im Einsammeln und Verladen des Holzes zu sehen. Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist darauf abzustellen, dass der Kläger - wie am Vortag besprochen - mit seinem PKW und Anhänger am Sonntag, den 9. März 2014, das Baugrundstück der Beigeladenen in J. zusammen mit dieser aufsuchte und nach Besichtigung der Baustelle mit dem Einsammeln und Verladen des Holzes begann und diese Tätigkeit fortsetzte bis zum Unfallereignis, dem Umknicken mit dem rechten Fuß. Damit wurde nach außen umgesetzt, was am Vortag und am Unfalltag die Vorstellung prägte, nämlich das Holz für die Schwiegereltern und damit für eigenwirtschaftliche Zwecke zu verwenden. Unerheblich ist auch, ob ein Verbrennen des Holzes nach seinem Zustand überhaupt möglich gewesen wäre. Denn eine Änderung der Handlungstendenz des Klägers lässt sich nicht objektivieren. Der Kläger hat das Holz in Kenntnis seines Zustandes auf seinen Anhänger - wie geplant - verladen. Nach seinen Angaben hat seine Tätigkeit vor Ort 30 Minuten gedauert. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, ein Verbrennen des Holzes sei nicht möglich gewesen, weil dieses mit Nägeln gespickt gewesen sei und Lack- und Putzreste angehaftet hätten, ergibt sich daraus nicht, dass der Kläger seine ursprüngliche Handlungstendenz entscheidungserheblich geändert hätte. Der Kläger hat im Termin nichts geschildert, was objektiv den Schluss auf eine endgültige Aufgabe der ursprünglichen Verwendungsabsicht hinsichtlich des Bauholzes vor Beginn des Einsammelns erlauben würde. Er hat keine entsprechenden Äußerungen gegenüber der Beigeladenen vor Ort geschildert. Im Übrigen kann seine ursprüngliche Handlungstendenz auch im Hinblick darauf unverändert geblieben sein, dass erst eine spätere Prüfung zu Hause ergeben hat, dass ein Verbrennen des Holzes nicht möglich war.

Eine Einvernahme der durch den Senat zum Termin vorsorglich geladenen Zeugen war nicht erforderlich. Streitig geblieben sind nach der persönlichen Anhörung des Klägers und der Beigeladenen insbesondere, ob der Kläger bereits im Sommer 2013 immer seinen Anhänger zum Abtransport von Holz dabeihatte, aus diesem Holz eine Bank für die Schwiegereltern gebaut wurde, der Anhänger am 9. März 2014 nach dem Unfallereignis auf Wunsch des Klägers durch die Beigeladene noch vollgeladen oder halbvoll weggefahren wurde und ob der Anhänger am 9. März 2014 in den Hof der Schwiegereltern des Klägers gefahren wurde. Diese Gesichtspunkte sind für den Ausgang des Rechtsstreits irrelevant. Denn - wie bereits ausgeführt - entscheidend ist die objektivierte Handlungstendenz im Zeitpunkt des Unfallereignisses am 9. März 2014 auf der Baustelle in der in J. Dort waren außer dem Kläger und der Beigeladenen keine weiteren Personen anwesend. Ob der Anhänger nach dem Unfallereignis nur halb voll beladen war, ist unerheblich, da dies die bis zum Unfallereignis durch den Kläger verfolgte Handlungstendenz nicht in Frage stellt.

Aus den Gesamtumständen ergibt sich daher, dass der Kläger keine Tätigkeit auf der Baustelle der Beigeladenen verrichtet hat, die derjenigen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII besteht daher nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 160 SGG nicht bestehen.
Rechtskraft
Aus
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