S 7 SF 305/17 AB

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 7 SF 305/17 AB
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 26. Mai 2017 gegen den Beschluss vom 19. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die vom Kläger gegen den Beschluss vom 19. Mai 2017 am 26. Mai 2017 erhobene Gegenvorstellung ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Gegenvorstellung setzt voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. BSG Beschluss vom 21.08.2009 - B 11 AL 12/09 C; Leitherer, in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, § 178a Rdnr. 12). Vom Kläger wird jedoch bezogen auf das Befangenheitsverfahren ein solches grobes prozessuales Unrecht in keiner Weise vorgetragen. Dass er die Entscheidungen vom 19. Mai 2017 ggf. für unzutreffend hält, macht die Gegenvorstellung nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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