Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 413/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2301/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid, mit welchem die Klage auf Gewährung von Leistungen der Arbeitsvermittlung, die Fortführung des INSA-Projekts (Projekt der Sozialen Rechtspflege O. e.V. [SRO] zur Integration Straffälliger in Arbeit [INSA]) bzw. seine weitere Teilnahme daran sowie die Löschung von Vermerken im PC-Programm der Beklagten abgewiesen worden ist.
Für den 1975 geborenen Kläger, der sich seit 13. September 2011 in Haft befindet, derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA), ist eine Entlassung aus der Strafhaft zum Strafende am 7. November 2018 vorgesehen, was sich aus einer von ihm vorgelegten Verfügung der JVA vom 26. Juli 2017 ergibt.
Auf einen durch die Sozialinspektorin Sauer von der JVA übermittelten Beratungswunsch des Klägers erfolgte am 12. Juli 2016 in der JVA ein Beratungsgespräch mit der Beratungsfachkraft M., bei dem schriftlich weitere Angaben gemacht wurden und über dessen Verlauf unter demselben Datum Verbis-Vermerke erstellt wurden (Angaben bei dem Gespräch: der Kläger werde voraussichtlich zum 1. September 2016 entlassen; allgemeine Beratung zum Arbeitsmarkt; Angaben des Klägers zur voraussichtlichen Wohnsitznahme nach der Entlassung und zu seiner Ausbildung; Betreuung/Bewerbungsunterstützung durch Frau F., SRO; Besprechung und Übergabe von sechs Stellenangeboten; der Kläger suche nach der Haftentlassung eine Stelle im Beruf als Energieelektroniker, Fachrichtung Anlagetechnik; die Voraussetzungen für das INSA-Projekt lägen vor, es ende am 21. Juli 2016, eine Verlängerung sei abzuwarten, bei einer Verlängerung könne eine Zuweisung erfolgen, Lebenslauf müsste nach der Entlassung noch ergänzt werden). Gemäß weiteren Verbis-Vermerken vom 15. August 2016 befand sich der Kläger - von dem zu den Vermittlungsvorschlägen keine Rückmeldung an die Beklagte und kein Kontakt mehr erfolgte - dann in der INSA-Maßnahme, der er für die Zeit bis 27. Februar 2017 zugewiesen wurde (Einbuchung 22. Juli 2016, Mitteilung der Frau F., der Kläger sei in die Maßnahme übernommen). Ein weiterer Vermerk findet sich vom 18. August 2016, wonach weiter noch von einer anstehenden Haftentlassung ausgegangen wurde. Am 28. Februar 2017 erfolgten weitere Verbis-Vermerke, u.a. ein Vermerk, wonach die Maßnahme beendet wurde (die Entlassung sei auch auf 2018 "verschoben", das Arbeitsgesuch habe sich somit erledigt) und ein weiterer Vermerk 2017, wonach die Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung für den 28. Februar 2017 erfolgte (Arbeitsgesuch sei zum 28. Februar abzuschließen, Haftentlassung erst 2018, Maßnahme beendet).
Gemäß der Mitteilung bzw. dem Bericht der Frau F., SRO, war der Kläger der INSA-Maßnahme vom 2. August 2016 bis 27. Februar 2017 (Ende der Zuweisungsdauer) zugewiesen, wobei Bewerbungsunterlagen erstellt und Bewerbungen versandt wurden. Das Maßnahmeziel sei nicht erreicht worden, da der Kläger nicht bedingt entlassen werde und die Haftstrafe erst 2018 ende und das Projekt zum Ende der Zuweisungsdauer ende.
Am 1. Februar 2017 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zwar gegen die Beklagte, die SRO und das Ministerium für Arbeit- und Sozialordnung Baden-Württemberg. Die Klagebegehren gegen die SRO und das Ministerium für Arbeit- und Sozialordnung Baden-Württemberg hat das SG mit Beschluss vom 1. März 2017 abgetrennt.
Im Verfahren gegen die Beklagte hat der Kläger deren Verpflichtung zur Vermittlung "einer qualifizierten Arbeit" sowie zu einer "qualifizierten Arbeitsvermittlung" begehrt. Im weiteren Verlauf hat er geltend gemacht, das INSA-Projekt sei fortzuführen und die Beklagte sei zu verurteilen, in der beigezogenen Verwaltungsakte enthaltene Vermerke im PC-Programm Verbis vom 12. Juli 2016, 11.49 Uhr, vom 15. August 2016, 13.47 Uhr und 15.03 Uhr sowie vom 28. Februar 2017, 11.53 Uhr, zu löschen. Von einer Befristung des INSA-Projekts habe er keinerlei Kenntnis. Hierzu hat er u.a. einen Flyer mit Informationen zum INSA-Projekt vorgelegt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Wie der Kläger einräume, sei erst am 12. Juli 2016 ein Formantrag mit dem Bediensteten M. erstellt worden. Es seien sechs Stellenangebote besprochen und dem Kläger ausgehändigt worden. Im Allgemeinen erfolge dann eine Rückmeldung nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens. Wenn dies nicht geschehe, müsse von einer erfolgreichen Bewerbung bzw. Arbeitsaufnahme ausgegangen werden. Der Kläger habe sich nach Aushändigung der Vorschläge nicht mehr gemeldet und keine weiteren Ansprüche auf weitere Vermittlungsbemühungen geltend gemacht. Eine Unterstützung sei u.a. auch durch die Zuweisung und Finanzierung der am 2. August 2016 begonnenen Maßnahme bei der SRO erfolgt. Mit deren Hilfe seien, wie dem Abschlussbericht zu entnehmen, Bewerbungsunterlagen erstellt und Bewerbungen versandt worden. Die Aufnahme in diese Maßnahme habe ab dem 2. August 2016 nur deshalb erfolgen können, weil nach den damaligen Angaben des Klägers eine Haftentlassung voraussichtlich im September 2016 vorgesehen gewesen sei. In diese Maßnahme könnten Inhaftierte in der Entlassphase aufgenommen werden mit dem Ziel, sie in der Übergangsphase von Haft in Freiheit u.a. bei der Suche nach einer Arbeit zu unterstützen. Als Zugangsvoraussetzung sollte gewährleistet sein, dass die Gefangenen Lockerungen erhalten könnten, die es ermöglichten, Besuche außerhalb der Strafvollzugsanstalt wahrzunehmen. Zu Beginn der Maßnahme und noch zum Beginn des Jahres 2017 habe davon ausgegangen werden können, dass sich der Kläger in der Entlassphase befunden habe. Nachdem bekannt geworden sei, dass eine Haftentlassung voraussichtlich erst im Jahr 2018 vorgesehen sei, habe die Maßnahme zum 27. Februar 2017 beendet werden müssen. Es handle sich um eine Maßnahme zur Aktivierung der beruflichen Eingliederung nach § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Sie könne nach diesen Vorschriften Träger mit der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 3 SGB III beauftragen. Arbeitslose könnten gefördert werden, die Dauer der Maßnahme müsse ihrem Zweck und Inhalt entsprechen und sollte grundsätzlich die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten. Da die Haftentlassung voraussichtlich erst 2018 erfolgen werde, ergebe es keinen Sinn, dass der Kläger aktuell weiterhin in der Maßnahme INSA verbleibe. Er befinde sich aktuell nicht in der Entlassphase. Sofern dies nicht zutreffend sei, möge er durch eine schriftliche Bestätigung der JVA nachweisen, wann seine Haftentlassung tatsächlich anstehe. Es stehe ihm frei, sich ca. drei Monate vor der tatsächlichen Haftentlassung mit ihr in Verbindung zu setzen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen bzw. um eine erneute Aufnahme in die Maßnahme INSA zu beantragen. Die vom Kläger angeführten Verbis-Vermerke seien nicht zu löschen. Gemäß § 84 Abs. 2 SGB X seien Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig sei und ferner, wenn die Aufgabe, zu der sie erforderlich gewesen seien, endgültig abgeschlossen sei. Die Vermerke vom 15. August 2016 13:47 Uhr, 15. August 2016 15:03 Uhr und 28. Februar 2017 11:52 Uhr enthielten keine Sozialdaten deren Speicherung unzulässig sei. Es handle sich lediglich um die Dokumentation über Maßnahmebeginn und Maßnahmeende. Im Vermerk vom 12. Juli 2016 11:49 Uhr sei das Beratungsgespräch dokumentiert und der Hinweis auf den beabsichtigten Maßnahmebeginn bei der SRO aufgenommen. Die Aufgabe, Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung, zu der die Sozialdaten aufgenommen worden seien, sei u.a. durch das anhängige Klageverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen und eine Löschung daher nicht zwingend notwendig. Sofern er den Wunsch habe, über den 27. Februar 2017 hinaus arbeitssuchend geführt zu werden, werde um eine entsprechende schriftliche Mitteilung des Klägers gebeten.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehre, ihm eine qualifizierte Arbeit zu vermitteln und dazu eine qualifizierte Arbeitsvermittlung durchzuführen, bestünden bereits Bedenken an der Zulässigkeit der echten Leistungsklage, da das Rechtschutzbedürfnis fraglich sei. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet. Die Beklagte sei im Rahmen der Arbeitsvermittlung bereits für den Kläger tätig geworden. Nach dem Vermerk vom 15. August 2016 sei er als arbeitsuchend geführt worden. Es habe nach den Unterlagen auch ein Beratungsgespräch am 12. Juli 2016 mit sechs Vermittlungsvorschlägen stattgefunden. Aus der Verwaltungsakte ergebe sich nicht, wie behauptet, dass keine weitere Arbeitsvermittlung mehr durchgeführt worden sei. Vielmehr fänden sich der Beratungsvermerk vom 15. August 2016 und ein weiterer Vermerk vom selben Tag bzgl. eines Stellengesuchs. Soweit der Kläger ein aktuelles Tätigwerden begehre, sei festzustellen, dass er ab 27. Februar 2017 nicht mehr als arbeitsuchend geführt werde. Ein entsprechender Antrag wäre bei der Beklagten zu stellen. Bei der begehrten Maßnahme INSA handle es sich um eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III, deren Gewährung im Ermessen der Beklagten stehe. Sie sei beendet worden, da eine Haftentlassung nicht wie ursprünglich in Aussicht gestellt Ende 2016 erfolgt sei, sondern voraussichtlich 2018 erfolgen werde. Für die sogenannte Entlassphase könne der Kläger sodann einen neuen Antrag stellen. Ein solcher liege derzeit bei der Beklagten nicht vor und diese habe auch keine entsprechende Entscheidung getroffen. Soweit die Löschung der Vermerke vom 12. Juli 2016, zweier Vermerke vom 15. August 2016 sowie eines Vermerks vom 28. Februar 2017 in dem PC-Programm der Beklagten Verbis begehrt werde, sei die Klage unzulässig, weil eine reine Leistungsklage auf Löschung von Sozialdaten ausscheide, da insoweit ein Verwaltungsakt zu ergehen habe. Der Kläger habe einen solchen Antrag nicht bei der Beklagten gestellt, sodass diese nicht darüber habe entscheiden können. Warte er bewusst oder aus Nachlässigkeit das Verwaltungsverfahren nicht ab und erhebe er eine verfrühte Klage, sei er nicht schutzbedürftig (Verweis auf beispielsweise Bayerisches LSG, Urteil vom 12. August 2013, L 7 AS 455/13, sowie Urteil vom 18. Februar 2013, L 7 AS 142/12). Angesichts des Vorbringens des Klägers und seinen Anträgen dürfe davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis von den allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen eines verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens besitze. Dem Kläger sei durch diese Vorschrift - Durchführung eines Vorverfahrens - auch kein Rechtschutz genommen, da er nach Erlass des Widerspruchsbescheids erneut klagen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Nachdem der Kläger mit bereits am 12. Juni 2017 eingegangenem Schreiben vom "14.06.17" Berufung gegen "den Gerichtsbescheid des SG Freiburg zu S 8 AL 413/17" erhoben hat, hat er am 29. Juni 2017 auch Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2017 eingelegt. Er hat im Wesentlichen erklärt und vorgetragen, er halte an seinen Anträgen fest. Der Gerichtsbescheid habe mit der Sache nichts zu tun. Er verfolge seine Anträge weiter. Der "Besuch oder Hinweis aufs INSA" durch den Mitarbeiter M. der Beklagten stelle keine Arbeitsvermittlung dar. "Über Inhalt und Umfang des INSA" habe die Beklagte nicht allein zu entscheiden. Laut vorgelegtem Prospekt wollten viele Träger im Rahmen der §§ 67 SGB XII, 45 SGB III eine günstige Sozialprognose schaffen im Sinne von § 57 StGB. Ein Entlassungstag müsse nicht feststehen. Ein Antrag liege der Beklagten "seit O. M." vor, der nicht zu wiederholen gewesen sei. Angaben zum Entlassungstag seien "klar gelogen". Bei einer Leistungsklage gebe es kein Vorverfahren. Als Untätigkeitsklage wäre sie wegzulegen, bis sie zulässig sei und im Übrigen habe die Beklagte die Ansprüche bereits streitig gestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß bzw. ausgehend vom Antrag erster Instanz, den das SG zu Grunde gelegt und über den es entschieden hat,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine qualifizierte Arbeit zu vermitteln und dazu eine qualifizierte Arbeitsvermittlung durchzuführen, das INSA-Projekt fortzuführen sowie die Beklagte zu verurteilen, in der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Vermerke in deren Programm "verbis" vom 12. Juli 2016, 11.49 Uhr, vom 15. August 2016, 13.47 Uhr und 15.03 Uhr, sowie vom 28. Februar 2017, 11.53 Uhr, zu löschen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat einen Ausdruck der Beratungsvermerke in der elektronisch geführten Akte vorgelegt. Weitere Verwaltungsvorgänge, die den vorliegenden Rechtsstreit beträfen, lägen nicht vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. September 2017 nicht anwesend oder vertreten war, verhandeln und entscheiden, da er auf diese Möglichkeit in der Terminmitteilung hingewiesen worden ist und er von der ihm als in der JVA Inhaftiertem eingeräumten Möglichkeit, sich zur Ermöglichung einer Terminteilnahme in die JVA verschuben zu lassen, gemäß der Mitteilung der JVA vom 18. September 2017 keinen Gebrauch machen wollte bzw. gemacht hat und angegeben habe, er verzichte auf den Termin.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen im vorliegenden Klageverfahren durchsetzbaren weiteren Anspruch auf Vermittlung einer qualifizierten Arbeit unter Durchführung einer qualifizierten Arbeitsvermittlung, da die Beklagte insoweit ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen ist. Nach §§ 35 ff SGB III hat die Agentur für Arbeit u.a. Arbeitssuchenden Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Soweit der Kläger, der - auch nach seinen Angaben in der Klageschrift - am 12. Juli 2016 einen Vermittlungsantrag gestellt hat, die Verurteilung der Beklagten, ihm eine qualifizierte Arbeit zu vermitteln und dazu eine qualifizierte Arbeitsvermittlung durchzuführen, ist seinem Begehren entsprochen worden. Die Beklagte hat den Kläger beraten, ihm sechs Vermittlungsvorschläge überreicht und sie mit ihm besprochen, worauf er sich zum Ergebnis etwaiger Bewerbungen nicht mehr bei ihr gemeldet hat, und ihn - allerdings auf Grund falscher Angaben zum Entlassungstermin - bis 27. Februar 2017 befristet dem INSA-Projekt zugewiesen. Auch hat er - wie in der Klageschrift eingeräumt - über Frau F. von der SRO im Rahmen des INSA-Projekts, dem er von der Beklagten bis 27. Februar 2017 zugewiesen war, "seit einiger Zeit" bei deren Besuche jeweils zwei bis drei Stellenangebote aus dem Portal der Beklagten erhalten. Auch insofern ist die Beklagte ihren Verpflichtungen im Rahmen der Vermittlungsbemühungen nachgekommen. Im Übrigen war auch eine abschließende und erfolgreiche Vermittlung des Klägers in Arbeit durch die Beklagte nicht möglich, da er unverändert in Haft ist und gemäß den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen weiterhin voraussichtlich bis 7. November 2018 inhaftiert bleiben wird. Dass er die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung hat, hat der Kläger weder konkret dargetan, noch belegt. Im Gegenteil ergibt sich aus der von ihm selbst dem Senat auszugsweise vorgelegten Verfügung der JVA vom 26. Juli 2017, dass von einer Entlassung erst am 7. November 2018 ausgegangen wird und auszugehen ist. Ferner steht es dem Kläger jederzeit frei, der Beklagten mitzuteilen, dass er weiter arbeitssuchend geführt werden soll, so dass insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nicht besteht.
Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf erneute Zuweisung zum INSA-Projekt der SRO, nachdem seine bis 27. Februar 2017 befristete Zuweisung beendet ist. Bei der begehrten weiteren Teilnahme am Projekt INSA der SRO handle es sich um eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III können u.a. Arbeitssuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, 2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, 3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, 4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder 5. Stabilisierung einer Beschäftigungsmaßnahme unterstützen (Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechtsträger der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 beauftragen (§ 45 Abs. 3 SGB III). Insoweit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Beklagten. Soweit der Kläger die Fortführung des INSA-Projekts bzw. seinen weiteren Verbleib darin begehrt, ist, nachdem er an diesem Projekt bzw. an dieser Maßnahme, der er bis 27. Februar 2017 zugewiesen war, bis zum Fristende teilgenommen hat, ein weiterer Anspruch nicht gegeben, da schon die Grundvoraussetzungen für eine (weitere) Zuweisung in das Projekt INSA, das sich - auch neben Straffälligen und von Straffälligkeit bedrohten Personen und Haftentlassene - an Inhaftierte "in der Entlassphase" (vgl. auch der vom Kläger mit der Klage als Anlage vorgelegte Flyer zum INSA-Projekt) - mithin an Inhaftierte mit einer bevorstehenden Entlassung aus der Haft - richtet, nicht vorliegen.
Ferner liegen auch nicht die Voraussetzungen dafür vor, dass der Kläger eine Löschung der Verbis-Vermerke begehren kann. Eine Verwaltungsentscheidung liegt insoweit, wie vom SG zutreffend entschieden, nicht vor, ebenso ist das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt (vgl. auch Keller in Mayer-Ladeweig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar 12. Auflage § 54 Rdnr. 41). Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Vermerke enthalten im Übrigen - weshalb die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben kann - zum einen keine zu löschenden Sozialdaten im Sinne von § 84 SGB X, zum anderen werden sie als gerade im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zur Dokumentation der Maßnahmen während dieses Verfahrens, in dem der Kläger Ansprüche geltend macht, benötigt, so der Vermerk im PC-Programm Verbis vom 12. Juli 2016, 11.49 Uhr (u.a. "Kontakt am: 12.07.2016, Bereich: Arbeitsvermittlung, Art des Kontakts: persönlich, Betreff: Beratung in der JVA wird voraus. zum 01.09.2016 entlassen, Arbeitsmarktberatung, Text: Am 12.07.2016 wurde durch O. M. eine Beratung mit dem Anlass Allgemeine Beratung zum Arbeitsmarkt durchgeführt. Folgendes wurde besprochen: wird voraussichtlich im O.-Kreis verbleiben und eine Wohnung von der Sozialen Rechtspflege beziehen, ist gelernter Energieelektroniker Fachrichtung: Anlagetechnik mit gutem Abschluss 92 Pkt. Betreuung/Bewerbungsunterstützung durch die soziale Rechtspflege Frau F. gegeben, heute vier Stellenangebote aus dem Raum Pf. und zwei Stellenangebote aus dem O.-Kreis besprochen. Fa. XXX N. - Fa. Pf. O. – Fa. e-Team Pf. – Fa. M. Pf., Fa. K. Pf., Fa. S. Of., Fa. M. K.-G., Fazit: sucht nach der Haftentlassung voraus. 09/2016 eine Stelle im Beruf als Energieelektroniker Fachrichtung Anlagetechnik") und ebenso die Vermerke vom 15. August 2016, 13.47 Uhr (u.a. "Typ: Stellengesucherstellung, Betreff: Stellengesuch 10000-1146749205-B, Arbeit, ohne Beruf erstellt. Text: keine Angaben") und 15.03 Uhr (u.a. "Kontakt am: 15.08.2016, Kundenkontakt: telefonisch, Betreff: INSA/Soziale Rechtspflege Frau F., - wurde in die Maßnahme 651/53/16 übernommen. Text: Maßnahme gebucht – Freischaltung Dritte veranlasst") sowie vom 28. Februar 2017, 11.53 Uhr (u.a. "Typ: Allgemeiner Vermerk, Kontakt am: 28.02.2017, Kundenkontakt: schriftlich, Betreff: sh. Massnahmebericht - Maßnahme beendet - Entlassung auf 2018 verschoben, Text: Arbeitsgesuch somit erledigt").
Soweit der Kläger schriftlich die Vernehmung der Beratungsfachkraft M. und der Frau F. sowie weiterer Zeuginnen beantragt hat, hat er weder ein relevantes Beweisthema, noch eine entscheidungserhebliche Tatsache, die durch die Vernehmung unter Beweis gestellt werden soll, benannt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, so dass kein Anlass zur Vernehmung von Zeugen und zu weiteren Ermittlungen bestand.
Soweit der Kläger rügt, "der BF. hat bis heute beantragte Kopie nicht erhalten", ist festzustellen, dass der Kläger Gelegenheit hatte, die dem Senat vorgelegten Verwaltungsakten einzusehen und die Einsichtnahme laut Mitteilung der JVA am 18. August 2017 erfolgt ist. Er hat keine Kopien benannt, die ihm darüber hinaus noch zu übersenden wären und nicht übersandt worden sind.
Da das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid, mit welchem die Klage auf Gewährung von Leistungen der Arbeitsvermittlung, die Fortführung des INSA-Projekts (Projekt der Sozialen Rechtspflege O. e.V. [SRO] zur Integration Straffälliger in Arbeit [INSA]) bzw. seine weitere Teilnahme daran sowie die Löschung von Vermerken im PC-Programm der Beklagten abgewiesen worden ist.
Für den 1975 geborenen Kläger, der sich seit 13. September 2011 in Haft befindet, derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA), ist eine Entlassung aus der Strafhaft zum Strafende am 7. November 2018 vorgesehen, was sich aus einer von ihm vorgelegten Verfügung der JVA vom 26. Juli 2017 ergibt.
Auf einen durch die Sozialinspektorin Sauer von der JVA übermittelten Beratungswunsch des Klägers erfolgte am 12. Juli 2016 in der JVA ein Beratungsgespräch mit der Beratungsfachkraft M., bei dem schriftlich weitere Angaben gemacht wurden und über dessen Verlauf unter demselben Datum Verbis-Vermerke erstellt wurden (Angaben bei dem Gespräch: der Kläger werde voraussichtlich zum 1. September 2016 entlassen; allgemeine Beratung zum Arbeitsmarkt; Angaben des Klägers zur voraussichtlichen Wohnsitznahme nach der Entlassung und zu seiner Ausbildung; Betreuung/Bewerbungsunterstützung durch Frau F., SRO; Besprechung und Übergabe von sechs Stellenangeboten; der Kläger suche nach der Haftentlassung eine Stelle im Beruf als Energieelektroniker, Fachrichtung Anlagetechnik; die Voraussetzungen für das INSA-Projekt lägen vor, es ende am 21. Juli 2016, eine Verlängerung sei abzuwarten, bei einer Verlängerung könne eine Zuweisung erfolgen, Lebenslauf müsste nach der Entlassung noch ergänzt werden). Gemäß weiteren Verbis-Vermerken vom 15. August 2016 befand sich der Kläger - von dem zu den Vermittlungsvorschlägen keine Rückmeldung an die Beklagte und kein Kontakt mehr erfolgte - dann in der INSA-Maßnahme, der er für die Zeit bis 27. Februar 2017 zugewiesen wurde (Einbuchung 22. Juli 2016, Mitteilung der Frau F., der Kläger sei in die Maßnahme übernommen). Ein weiterer Vermerk findet sich vom 18. August 2016, wonach weiter noch von einer anstehenden Haftentlassung ausgegangen wurde. Am 28. Februar 2017 erfolgten weitere Verbis-Vermerke, u.a. ein Vermerk, wonach die Maßnahme beendet wurde (die Entlassung sei auch auf 2018 "verschoben", das Arbeitsgesuch habe sich somit erledigt) und ein weiterer Vermerk 2017, wonach die Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung für den 28. Februar 2017 erfolgte (Arbeitsgesuch sei zum 28. Februar abzuschließen, Haftentlassung erst 2018, Maßnahme beendet).
Gemäß der Mitteilung bzw. dem Bericht der Frau F., SRO, war der Kläger der INSA-Maßnahme vom 2. August 2016 bis 27. Februar 2017 (Ende der Zuweisungsdauer) zugewiesen, wobei Bewerbungsunterlagen erstellt und Bewerbungen versandt wurden. Das Maßnahmeziel sei nicht erreicht worden, da der Kläger nicht bedingt entlassen werde und die Haftstrafe erst 2018 ende und das Projekt zum Ende der Zuweisungsdauer ende.
Am 1. Februar 2017 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zwar gegen die Beklagte, die SRO und das Ministerium für Arbeit- und Sozialordnung Baden-Württemberg. Die Klagebegehren gegen die SRO und das Ministerium für Arbeit- und Sozialordnung Baden-Württemberg hat das SG mit Beschluss vom 1. März 2017 abgetrennt.
Im Verfahren gegen die Beklagte hat der Kläger deren Verpflichtung zur Vermittlung "einer qualifizierten Arbeit" sowie zu einer "qualifizierten Arbeitsvermittlung" begehrt. Im weiteren Verlauf hat er geltend gemacht, das INSA-Projekt sei fortzuführen und die Beklagte sei zu verurteilen, in der beigezogenen Verwaltungsakte enthaltene Vermerke im PC-Programm Verbis vom 12. Juli 2016, 11.49 Uhr, vom 15. August 2016, 13.47 Uhr und 15.03 Uhr sowie vom 28. Februar 2017, 11.53 Uhr, zu löschen. Von einer Befristung des INSA-Projekts habe er keinerlei Kenntnis. Hierzu hat er u.a. einen Flyer mit Informationen zum INSA-Projekt vorgelegt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Wie der Kläger einräume, sei erst am 12. Juli 2016 ein Formantrag mit dem Bediensteten M. erstellt worden. Es seien sechs Stellenangebote besprochen und dem Kläger ausgehändigt worden. Im Allgemeinen erfolge dann eine Rückmeldung nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens. Wenn dies nicht geschehe, müsse von einer erfolgreichen Bewerbung bzw. Arbeitsaufnahme ausgegangen werden. Der Kläger habe sich nach Aushändigung der Vorschläge nicht mehr gemeldet und keine weiteren Ansprüche auf weitere Vermittlungsbemühungen geltend gemacht. Eine Unterstützung sei u.a. auch durch die Zuweisung und Finanzierung der am 2. August 2016 begonnenen Maßnahme bei der SRO erfolgt. Mit deren Hilfe seien, wie dem Abschlussbericht zu entnehmen, Bewerbungsunterlagen erstellt und Bewerbungen versandt worden. Die Aufnahme in diese Maßnahme habe ab dem 2. August 2016 nur deshalb erfolgen können, weil nach den damaligen Angaben des Klägers eine Haftentlassung voraussichtlich im September 2016 vorgesehen gewesen sei. In diese Maßnahme könnten Inhaftierte in der Entlassphase aufgenommen werden mit dem Ziel, sie in der Übergangsphase von Haft in Freiheit u.a. bei der Suche nach einer Arbeit zu unterstützen. Als Zugangsvoraussetzung sollte gewährleistet sein, dass die Gefangenen Lockerungen erhalten könnten, die es ermöglichten, Besuche außerhalb der Strafvollzugsanstalt wahrzunehmen. Zu Beginn der Maßnahme und noch zum Beginn des Jahres 2017 habe davon ausgegangen werden können, dass sich der Kläger in der Entlassphase befunden habe. Nachdem bekannt geworden sei, dass eine Haftentlassung voraussichtlich erst im Jahr 2018 vorgesehen sei, habe die Maßnahme zum 27. Februar 2017 beendet werden müssen. Es handle sich um eine Maßnahme zur Aktivierung der beruflichen Eingliederung nach § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Sie könne nach diesen Vorschriften Träger mit der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 3 SGB III beauftragen. Arbeitslose könnten gefördert werden, die Dauer der Maßnahme müsse ihrem Zweck und Inhalt entsprechen und sollte grundsätzlich die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten. Da die Haftentlassung voraussichtlich erst 2018 erfolgen werde, ergebe es keinen Sinn, dass der Kläger aktuell weiterhin in der Maßnahme INSA verbleibe. Er befinde sich aktuell nicht in der Entlassphase. Sofern dies nicht zutreffend sei, möge er durch eine schriftliche Bestätigung der JVA nachweisen, wann seine Haftentlassung tatsächlich anstehe. Es stehe ihm frei, sich ca. drei Monate vor der tatsächlichen Haftentlassung mit ihr in Verbindung zu setzen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen bzw. um eine erneute Aufnahme in die Maßnahme INSA zu beantragen. Die vom Kläger angeführten Verbis-Vermerke seien nicht zu löschen. Gemäß § 84 Abs. 2 SGB X seien Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig sei und ferner, wenn die Aufgabe, zu der sie erforderlich gewesen seien, endgültig abgeschlossen sei. Die Vermerke vom 15. August 2016 13:47 Uhr, 15. August 2016 15:03 Uhr und 28. Februar 2017 11:52 Uhr enthielten keine Sozialdaten deren Speicherung unzulässig sei. Es handle sich lediglich um die Dokumentation über Maßnahmebeginn und Maßnahmeende. Im Vermerk vom 12. Juli 2016 11:49 Uhr sei das Beratungsgespräch dokumentiert und der Hinweis auf den beabsichtigten Maßnahmebeginn bei der SRO aufgenommen. Die Aufgabe, Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung, zu der die Sozialdaten aufgenommen worden seien, sei u.a. durch das anhängige Klageverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen und eine Löschung daher nicht zwingend notwendig. Sofern er den Wunsch habe, über den 27. Februar 2017 hinaus arbeitssuchend geführt zu werden, werde um eine entsprechende schriftliche Mitteilung des Klägers gebeten.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehre, ihm eine qualifizierte Arbeit zu vermitteln und dazu eine qualifizierte Arbeitsvermittlung durchzuführen, bestünden bereits Bedenken an der Zulässigkeit der echten Leistungsklage, da das Rechtschutzbedürfnis fraglich sei. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet. Die Beklagte sei im Rahmen der Arbeitsvermittlung bereits für den Kläger tätig geworden. Nach dem Vermerk vom 15. August 2016 sei er als arbeitsuchend geführt worden. Es habe nach den Unterlagen auch ein Beratungsgespräch am 12. Juli 2016 mit sechs Vermittlungsvorschlägen stattgefunden. Aus der Verwaltungsakte ergebe sich nicht, wie behauptet, dass keine weitere Arbeitsvermittlung mehr durchgeführt worden sei. Vielmehr fänden sich der Beratungsvermerk vom 15. August 2016 und ein weiterer Vermerk vom selben Tag bzgl. eines Stellengesuchs. Soweit der Kläger ein aktuelles Tätigwerden begehre, sei festzustellen, dass er ab 27. Februar 2017 nicht mehr als arbeitsuchend geführt werde. Ein entsprechender Antrag wäre bei der Beklagten zu stellen. Bei der begehrten Maßnahme INSA handle es sich um eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III, deren Gewährung im Ermessen der Beklagten stehe. Sie sei beendet worden, da eine Haftentlassung nicht wie ursprünglich in Aussicht gestellt Ende 2016 erfolgt sei, sondern voraussichtlich 2018 erfolgen werde. Für die sogenannte Entlassphase könne der Kläger sodann einen neuen Antrag stellen. Ein solcher liege derzeit bei der Beklagten nicht vor und diese habe auch keine entsprechende Entscheidung getroffen. Soweit die Löschung der Vermerke vom 12. Juli 2016, zweier Vermerke vom 15. August 2016 sowie eines Vermerks vom 28. Februar 2017 in dem PC-Programm der Beklagten Verbis begehrt werde, sei die Klage unzulässig, weil eine reine Leistungsklage auf Löschung von Sozialdaten ausscheide, da insoweit ein Verwaltungsakt zu ergehen habe. Der Kläger habe einen solchen Antrag nicht bei der Beklagten gestellt, sodass diese nicht darüber habe entscheiden können. Warte er bewusst oder aus Nachlässigkeit das Verwaltungsverfahren nicht ab und erhebe er eine verfrühte Klage, sei er nicht schutzbedürftig (Verweis auf beispielsweise Bayerisches LSG, Urteil vom 12. August 2013, L 7 AS 455/13, sowie Urteil vom 18. Februar 2013, L 7 AS 142/12). Angesichts des Vorbringens des Klägers und seinen Anträgen dürfe davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis von den allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen eines verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens besitze. Dem Kläger sei durch diese Vorschrift - Durchführung eines Vorverfahrens - auch kein Rechtschutz genommen, da er nach Erlass des Widerspruchsbescheids erneut klagen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Nachdem der Kläger mit bereits am 12. Juni 2017 eingegangenem Schreiben vom "14.06.17" Berufung gegen "den Gerichtsbescheid des SG Freiburg zu S 8 AL 413/17" erhoben hat, hat er am 29. Juni 2017 auch Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2017 eingelegt. Er hat im Wesentlichen erklärt und vorgetragen, er halte an seinen Anträgen fest. Der Gerichtsbescheid habe mit der Sache nichts zu tun. Er verfolge seine Anträge weiter. Der "Besuch oder Hinweis aufs INSA" durch den Mitarbeiter M. der Beklagten stelle keine Arbeitsvermittlung dar. "Über Inhalt und Umfang des INSA" habe die Beklagte nicht allein zu entscheiden. Laut vorgelegtem Prospekt wollten viele Träger im Rahmen der §§ 67 SGB XII, 45 SGB III eine günstige Sozialprognose schaffen im Sinne von § 57 StGB. Ein Entlassungstag müsse nicht feststehen. Ein Antrag liege der Beklagten "seit O. M." vor, der nicht zu wiederholen gewesen sei. Angaben zum Entlassungstag seien "klar gelogen". Bei einer Leistungsklage gebe es kein Vorverfahren. Als Untätigkeitsklage wäre sie wegzulegen, bis sie zulässig sei und im Übrigen habe die Beklagte die Ansprüche bereits streitig gestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß bzw. ausgehend vom Antrag erster Instanz, den das SG zu Grunde gelegt und über den es entschieden hat,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine qualifizierte Arbeit zu vermitteln und dazu eine qualifizierte Arbeitsvermittlung durchzuführen, das INSA-Projekt fortzuführen sowie die Beklagte zu verurteilen, in der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Vermerke in deren Programm "verbis" vom 12. Juli 2016, 11.49 Uhr, vom 15. August 2016, 13.47 Uhr und 15.03 Uhr, sowie vom 28. Februar 2017, 11.53 Uhr, zu löschen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat einen Ausdruck der Beratungsvermerke in der elektronisch geführten Akte vorgelegt. Weitere Verwaltungsvorgänge, die den vorliegenden Rechtsstreit beträfen, lägen nicht vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. September 2017 nicht anwesend oder vertreten war, verhandeln und entscheiden, da er auf diese Möglichkeit in der Terminmitteilung hingewiesen worden ist und er von der ihm als in der JVA Inhaftiertem eingeräumten Möglichkeit, sich zur Ermöglichung einer Terminteilnahme in die JVA verschuben zu lassen, gemäß der Mitteilung der JVA vom 18. September 2017 keinen Gebrauch machen wollte bzw. gemacht hat und angegeben habe, er verzichte auf den Termin.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen im vorliegenden Klageverfahren durchsetzbaren weiteren Anspruch auf Vermittlung einer qualifizierten Arbeit unter Durchführung einer qualifizierten Arbeitsvermittlung, da die Beklagte insoweit ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen ist. Nach §§ 35 ff SGB III hat die Agentur für Arbeit u.a. Arbeitssuchenden Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Soweit der Kläger, der - auch nach seinen Angaben in der Klageschrift - am 12. Juli 2016 einen Vermittlungsantrag gestellt hat, die Verurteilung der Beklagten, ihm eine qualifizierte Arbeit zu vermitteln und dazu eine qualifizierte Arbeitsvermittlung durchzuführen, ist seinem Begehren entsprochen worden. Die Beklagte hat den Kläger beraten, ihm sechs Vermittlungsvorschläge überreicht und sie mit ihm besprochen, worauf er sich zum Ergebnis etwaiger Bewerbungen nicht mehr bei ihr gemeldet hat, und ihn - allerdings auf Grund falscher Angaben zum Entlassungstermin - bis 27. Februar 2017 befristet dem INSA-Projekt zugewiesen. Auch hat er - wie in der Klageschrift eingeräumt - über Frau F. von der SRO im Rahmen des INSA-Projekts, dem er von der Beklagten bis 27. Februar 2017 zugewiesen war, "seit einiger Zeit" bei deren Besuche jeweils zwei bis drei Stellenangebote aus dem Portal der Beklagten erhalten. Auch insofern ist die Beklagte ihren Verpflichtungen im Rahmen der Vermittlungsbemühungen nachgekommen. Im Übrigen war auch eine abschließende und erfolgreiche Vermittlung des Klägers in Arbeit durch die Beklagte nicht möglich, da er unverändert in Haft ist und gemäß den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen weiterhin voraussichtlich bis 7. November 2018 inhaftiert bleiben wird. Dass er die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung hat, hat der Kläger weder konkret dargetan, noch belegt. Im Gegenteil ergibt sich aus der von ihm selbst dem Senat auszugsweise vorgelegten Verfügung der JVA vom 26. Juli 2017, dass von einer Entlassung erst am 7. November 2018 ausgegangen wird und auszugehen ist. Ferner steht es dem Kläger jederzeit frei, der Beklagten mitzuteilen, dass er weiter arbeitssuchend geführt werden soll, so dass insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nicht besteht.
Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf erneute Zuweisung zum INSA-Projekt der SRO, nachdem seine bis 27. Februar 2017 befristete Zuweisung beendet ist. Bei der begehrten weiteren Teilnahme am Projekt INSA der SRO handle es sich um eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III können u.a. Arbeitssuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, 2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, 3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, 4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder 5. Stabilisierung einer Beschäftigungsmaßnahme unterstützen (Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechtsträger der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 beauftragen (§ 45 Abs. 3 SGB III). Insoweit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Beklagten. Soweit der Kläger die Fortführung des INSA-Projekts bzw. seinen weiteren Verbleib darin begehrt, ist, nachdem er an diesem Projekt bzw. an dieser Maßnahme, der er bis 27. Februar 2017 zugewiesen war, bis zum Fristende teilgenommen hat, ein weiterer Anspruch nicht gegeben, da schon die Grundvoraussetzungen für eine (weitere) Zuweisung in das Projekt INSA, das sich - auch neben Straffälligen und von Straffälligkeit bedrohten Personen und Haftentlassene - an Inhaftierte "in der Entlassphase" (vgl. auch der vom Kläger mit der Klage als Anlage vorgelegte Flyer zum INSA-Projekt) - mithin an Inhaftierte mit einer bevorstehenden Entlassung aus der Haft - richtet, nicht vorliegen.
Ferner liegen auch nicht die Voraussetzungen dafür vor, dass der Kläger eine Löschung der Verbis-Vermerke begehren kann. Eine Verwaltungsentscheidung liegt insoweit, wie vom SG zutreffend entschieden, nicht vor, ebenso ist das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt (vgl. auch Keller in Mayer-Ladeweig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar 12. Auflage § 54 Rdnr. 41). Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Vermerke enthalten im Übrigen - weshalb die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben kann - zum einen keine zu löschenden Sozialdaten im Sinne von § 84 SGB X, zum anderen werden sie als gerade im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zur Dokumentation der Maßnahmen während dieses Verfahrens, in dem der Kläger Ansprüche geltend macht, benötigt, so der Vermerk im PC-Programm Verbis vom 12. Juli 2016, 11.49 Uhr (u.a. "Kontakt am: 12.07.2016, Bereich: Arbeitsvermittlung, Art des Kontakts: persönlich, Betreff: Beratung in der JVA wird voraus. zum 01.09.2016 entlassen, Arbeitsmarktberatung, Text: Am 12.07.2016 wurde durch O. M. eine Beratung mit dem Anlass Allgemeine Beratung zum Arbeitsmarkt durchgeführt. Folgendes wurde besprochen: wird voraussichtlich im O.-Kreis verbleiben und eine Wohnung von der Sozialen Rechtspflege beziehen, ist gelernter Energieelektroniker Fachrichtung: Anlagetechnik mit gutem Abschluss 92 Pkt. Betreuung/Bewerbungsunterstützung durch die soziale Rechtspflege Frau F. gegeben, heute vier Stellenangebote aus dem Raum Pf. und zwei Stellenangebote aus dem O.-Kreis besprochen. Fa. XXX N. - Fa. Pf. O. – Fa. e-Team Pf. – Fa. M. Pf., Fa. K. Pf., Fa. S. Of., Fa. M. K.-G., Fazit: sucht nach der Haftentlassung voraus. 09/2016 eine Stelle im Beruf als Energieelektroniker Fachrichtung Anlagetechnik") und ebenso die Vermerke vom 15. August 2016, 13.47 Uhr (u.a. "Typ: Stellengesucherstellung, Betreff: Stellengesuch 10000-1146749205-B, Arbeit, ohne Beruf erstellt. Text: keine Angaben") und 15.03 Uhr (u.a. "Kontakt am: 15.08.2016, Kundenkontakt: telefonisch, Betreff: INSA/Soziale Rechtspflege Frau F., - wurde in die Maßnahme 651/53/16 übernommen. Text: Maßnahme gebucht – Freischaltung Dritte veranlasst") sowie vom 28. Februar 2017, 11.53 Uhr (u.a. "Typ: Allgemeiner Vermerk, Kontakt am: 28.02.2017, Kundenkontakt: schriftlich, Betreff: sh. Massnahmebericht - Maßnahme beendet - Entlassung auf 2018 verschoben, Text: Arbeitsgesuch somit erledigt").
Soweit der Kläger schriftlich die Vernehmung der Beratungsfachkraft M. und der Frau F. sowie weiterer Zeuginnen beantragt hat, hat er weder ein relevantes Beweisthema, noch eine entscheidungserhebliche Tatsache, die durch die Vernehmung unter Beweis gestellt werden soll, benannt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, so dass kein Anlass zur Vernehmung von Zeugen und zu weiteren Ermittlungen bestand.
Soweit der Kläger rügt, "der BF. hat bis heute beantragte Kopie nicht erhalten", ist festzustellen, dass der Kläger Gelegenheit hatte, die dem Senat vorgelegten Verwaltungsakten einzusehen und die Einsichtnahme laut Mitteilung der JVA am 18. August 2017 erfolgt ist. Er hat keine Kopien benannt, die ihm darüber hinaus noch zu übersenden wären und nicht übersandt worden sind.
Da das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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