Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 285/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3116/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 09.08.2016 abgeändert. Entsprechend dem Teilanerkenntnis des Beklagten vom 05.09.2017 werden die Bescheide des Beklagten vom 30.10.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.02.2016 insoweit aufgehoben, als darin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zurückgefordert werden für
1. den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 in Höhe von insgesamt 792,70 EUR
2. den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von insgesamt 951,24 EUR
3. den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 in Höhe von insgesamt 975,96 EUR
4. den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von insgesamt 162,66 EUR
5. den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.05.2015 in Höhe von insgesamt 849,25 EUR.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung seiner Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Beklagten und die damit verbundene Rückforderung der überzahlten Leistungen.
Der erwerbsfähige Kläger betrieb einen Hausmeisterservice. Er stand in den Jahren 2013 und 2014 sowie bis Mai 2015 mit Unterbrechungen beim Beklagten im Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II. Die Kosten der Unterkunft waren zwischen den Beteiligten zeitweise Gegenstand von Streitigkeiten, der vom Kläger geforderte Höchstbetrag lag bei 470,00 EUR (Miete 320,00 EUR, Heizung 50,00 EUR, Warmwasserbereiter 50,00 EUR, Nebenkosten 50,00 EUR). Da das aus dem Hausmeisterservice resultierende Einkommen im Bewilligungszeitpunkt nicht feststand, wurden die Leistungen zunächst gem. § 40 SGB II i.V.m. § 328 Abs. l Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig bewilligt.
Mit Bescheid vom 05.11.2012, geändert durch Bescheid vom 24.11.2012, bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2013-31.05.2013 vorläufig Leistungen in Höhe von 772,93 EUR, hinzu kamen Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 138,54 EUR und zur Pflegeversicherung von 20,00 EUR.
Mit Bescheid vom 21.05.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2013-30.11.2013 vorläufig Leistungen in Höhe von 772,93 EUR, hinzu kamen Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 138,54 EUR und zur Pflegeversicherung von 20,00 EUR.
Vom 01.12.2013-31.05.2014 bezog der Kläger keine Leistungen.
Mit Bescheid vom 03.06.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2014-30.11.2014 vorläufig Leistungen in Höhe von 731,00 EUR hinzu kamen Beiträge zur Kranken-versicherung in Höhe von 142,14 EUR und zur Pflegeversicherung von 20,52 EUR.
Mit Bescheid vom 28.11.2014, geändert durch die Bescheid vom 01.12.2014 und vom 26.03.2012, bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2014-31.12.2014 vorläufig Leistungen in Höhe von 869,00 EUR, hinzu kamen Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 142,14 EUR und zur Pflegeversicherung von 20,52 EUR. Für die Zeit vom 01.01.2015-31.05.2015 beliefen sich die Leistungen auf 739,00 EUR, die Beiträge zur Krankenversicherung auf 145,73 EUR und zur Pflegeversicherung auf 24,12 EUR.
Dem Kläger wurden auf Grund der Bewilligungen folgende Leistungen gewährt: Regelleistung KdU KV PV Summe: Gesamt 01.01.2013-31.05.2013 382,00 EUR 390,93 EUR 138,54 EUR 20,00 EUR 931,47 EUR 4.657,35 EUR 01.06.2013-30.11.2013 382,00 EUR 390,93 EUR 138,54 EUR 20,00 EUR 931,47 EUR 5.588,83 EUR zurückgefordert: 5.586,82 EUR 01.12.2013-31.05.2014 kein Leistungsbezug 01.06.2014-30.11.2014 311,00 EUR 420,00 EUR 142,14 EUR 20,52 EUR 893,66 EUR 5.361,96 EUR 01.12.204-31.12.2014 391,00 EUR 470,00 EUR 142,14 EUR 20,52 EUR 1.023,66 EUR 1.023,66 EUR 01.12.2014-31.05.2014 391,00 EUR 470,00 EUR 145,73 EUR 24,12 EUR 1.038,85 EUR 5.194,25
Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger brachte das Polizeipräsidium R. in Erfahrung, dass der Kläger im Jahr 2013 gewerbliche Einnahmen von 22.028,45 EUR erzielt hatte, im Jahr 2014 von 41.452,70 EUR und im Jahr 2015 bis 06.03.2015 von 7.983,62 EUR (auf Bl. 23 sowie 71 ff. der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte wird Bezug genommen). Daneben wurden in einer vom Kläger angemieteten Halle diverse Maschinen hauptsächlich für seine Hausmeistertätigkeit gefunden (u.a. ein Aufsitzrasenmäher, ein Schneeräumer, ein Streuwagen, eine Handhebebühne, mehrere Motorkettensägen auf Bl. 22 der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte wird Bezug genommen). Dies wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 20.07.2015 mitgeteilt. In der polizeilichen Vernehmung am 14.10.2015 gab der Kläger an, die zu viel gezahlten Sozialhilfebeträge erstatten zu wollen. Nicht regelmäßiges Einkommen, insbesondere die Erstattung für den Hagelschaden, habe er nicht aufgeführt, da ihm ansonsten die Sozialleistungen gestrichen worden wären.
Auf Anforderung der Kriminalpolizei übersandte die Kreissparkasse R. eine Umsatzaufstellung für das Konto des Klägers (auf Bl. 71 ff. der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte wird Bezug genommen).
Mit rechtskräftigem Strafurteil vom 29.06.2015 wurde der Kläger u.a. wegen Betruges zu Lasten des Beklagten zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. In seiner Vernehmung gab er an, den Schaden wiedergutmachen zu wollen.
Der Kläger bezog nach Umsatzaufstellungen aus dem Ermittlungsverfahren (vgl. Bl. 71 ff. der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte) folgendes Einkommen: Januar bis Mai 2013 Juni bis November 2013 Juni bis November 2014 Dezember 2014 bis Mai 2015 Einnahmen 8.433,53 EUR 11.401,38 EUR 21.428,71 EUR 11.416,3 EUR Ausgaben 125,53 EUR 2.143,12 EUR 12.220,63 EUR 2.827,08 EUR Einkommen 8.308,00 EUR 9.258,26 EUR 9.208,08 EUR 8.589,22 EUR
Daraufhin setzte der Beklagte mit vier Bescheiden vom 30.10.2015 die Leistungen für die Zeit vom 01.01.2013-31.5.2013, 01.06.2013-30.11.2013, 01.06.2014-30.11.2014 und 01.12.2014-31.05.2015 endgültig auf 0,00 EUR fest und forderte vom Kläger die gezahlten 4.657,35 EUR, 5.586,82 EUR, 5.361,96 EUR und 6.217,91 EUR (hierin enthalten waren auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) zurück.
Mit Schreiben vom 08.11.2015 legte der Kläger gegen diese Bescheide Widerspruch ein und erhob gleichzeitig Klage zum Sozialgericht R ... Das Sozialgericht R. verwies die Klage, da der Kläger in der Justizvollzugsanstalt (JVA) O. in inhaftiert war, mit Beschluss vom 15.01.2016 an das zuständige Sozialgericht F. (SG).
Mit Widerspruchsbescheiden vom 11.02.2016 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Der Kläger habe ausweislich der strafrechtlichen Ermittlungen so viel Einkommen erzielt, dass sein Anspruch auf Null festzusetzen sei. Die ausbezahlten Leistungen seien zurückzufordern. Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien zurückzufordern.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen.
Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 17.08.2016, eingegangen beim Landessozialgericht (LSG) am 18.08.2016. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte den Umsatz als Gewinn behandelt habe, die Berechnungen nicht zutreffend seien und ihm außerdem für die Zeit von Januar 2011 bis August 2012 noch Nachzahlungen für Nachtspeicheröfen und Warmwasser zustünden. Die Berechnungen der Polizei seien falsch. Auf Grund seiner Inhaftierung habe er keinen Zugriff auf seine Unterlagen.
Der Kläger leget im Laufe des Verfahrens immer wieder Aufstellungen mit Ausgaben vor, denen jedoch nur die Beträge hervorgingen, nicht aber, wofür das Geld verwendet wurde.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2017 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, wonach keine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gefordert werde.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 09.08.2016 sowie die Bescheide des Beklagten vom 30.10.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.02.2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 05.09.2017 hinausgeht, zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Nach Auswertung der beigezogenen Strafakten hat das Gericht die Beteiligten aufgefordert, insbesondere zu den Ausgaben im Jahr 2015 Stellung zu nehmen, die sich aus den Umsatzaufstellungen im Strafverfahren ergeben. Der Kläger hat daraufhin (erneut) nur dargelegt, dass er Ausgaben gehabt habe, nicht aber, wofür die Ausgaben getätigt worden waren, insbesondere wurde nicht zu den Ausgaben auf den übersandten Umsatzanzeigen Stellung genommen.
Der Kläger ist nicht zum Termin erschienen, da er nicht an einem Sammeltransport teilnehmen wollte. Nach Auskunft der JVA R. wurde vom medizinischen Dienst die Sammeltransportfähigkeit bescheinigt. Es liege auch ein Beschluss des Landgerichts T. vor, dass dieses Vorgehen (kein Einzeltransport, weil nicht angezeigt) in diesem konkreten Fall auch rechtmäßig ist.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft T., des Amtsgerichts R. sowie der Verwaltungsakte des Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist. Sie ist aber nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Berufung ist im Umfang des Teilanerkenntnisses begründet. Mit Teilanerkenntnis vom 05.09.2017 hat der Beklagte die Bescheide vom 30.10.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.02.2016 insoweit aufgehoben, als darin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert wurden. Da der Kläger dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, hat im Umfang dieses Teilanerkenntnisses nach § 202 SGG i.V.m. § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Teilanerkenntnisurteil zu ergehen, ohne dass hierbei zu prüfen ist, ob der Anspruch besteht (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 101 Rn. 19). Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Bescheide in Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgehoben.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Der Beklagte hat die Leistungen für die Zeit vom 01.01.2013-31.05.2013, 01.06.2013-30.11.2013, 01.06.2014-30.11.2014 und 01.12.2014-31.05.2015 endgültig auf Null festgesetzt und die gezahlten Summen zurückgefordert. Bescheide aus den Jahren 2011 und 2012, die nach Ansicht des Klägers im Hinblick auf Warmwasser und Heizkosten für Nachtspeicheröfen nicht korrekt sind, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
I. Höhe des Leistungsanspruchs des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum
Der Beklagte hat die Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der bis 31.07.2016 geltenden Fassung – a.F. –) i.V.m. § 328 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zunächst auf Grund des schwankenden Einkommens des Klägers vorläufig bewilligt. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 30.10.2015 wurden die Leistungen dann zutreffend endgültig auf 0,00 EUR festgesetzt. Der Kläger hatte seinen Bedarf übersteigendes Einkommen.
Unter Zugrundelegung der für den Kläger günstigsten Kosten der Unterkunft errechnete sich im Jahr 2013 ein monatlicher Bedarf von 852,00 EUR (382,00 EUR + 470,00 EUR), im Jahr 2014 von 861,00 EUR (391,00 EUR + 470,00 EUR) und im Jahr 2015 von 869,00 EUR (399,00 EUR + 470,00 EUR).
Dem gegenüber erzielte der Kläger Einnahmen im Jahr 2013 von 22.028,45 EUR, im Jahr 2014 von 41.452,70 EUR und im Jahr 2015 bis zu seiner Inhaftierung am 06.03.2015 von 7.983,62 EUR. Dies entnimmt der Senat der Umsatzaufstellung in den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts (Bl. 71 ff.). Der Senat sieht keinen Grund an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Kriminalpolizei hat die beim Kläger aufgefundenen Unterlagen ausgewertet und eine Umsatzaufstellung erstellt. Die darin aufgeführten Einnahmen werden vom Kläger auch nicht bestritten. Darüber hinaus finden sich die Einnahmen auch auf den seitens des Klägers teilweise im Rahmen der Leistungsgewährung vorgelegten Kontoauszügen.
Von den Einnahmen sind nach § 3 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) die notwendigen betrieblichen Ausgaben abzusetzen. Dafür ist jede Ausgabe gesondert zu untersuchen und durch Belege nachzuweisen (Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13 Rn. 59). Dabei geht der Senat auch ohne entsprechende Nachweise und Belege zugunsten des Klägers davon aus, dass die in der Umsatzaufstellung enthaltenen Beträge tatsächlich als betriebliche Ausgaben getätigt wurden. Aus Sicht des Senats bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der aufgelisteten Ausgaben. Auch diese werden vom Kläger nicht bestritten, er trägt lediglich vor, weitere Ausgaben gehabt zu haben. Der Kläger verkennt, dass nicht alle Ausgaben, die im Rahmen der Steuererklärung absetzbar sind, auch Betriebsausgaben i.S.d. SGB II darstellen. Nach § 3 Abs. 2 Alg II-V, sind nur die notwendigen Ausgaben abzusetzen, allein eine betriebliche Veranlassung nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz genügt nicht (Mecke, a.a.O.).
Zumindest die Notwendigkeit der vom Kläger aufgelisteten Ausgaben vermag der Senat, da der Kläger zu den vorgetragenen Beträgen nichts weiter erklärt, jedoch nicht zu erkennen. Der Kläger hat nur handschriftliche Aufstellungen von vermeintlichen Ausgabenposten vorgelegt, aus denen sich jedoch nicht ergibt, wofür er im Einzelnen die aufgestellten Ausgaben getätigt hat. Auch auf konkrete Nachfrage des Senats im Verfahren hat der Kläger seine Angaben nicht weiter präzisiert. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass sich der Kläger an die genauen Summen erinnert, nicht jedoch, wofür er diese verwendet hat. Aus den vorgelegten Listen kann der Senat auch unter Einbeziehung der Akten aus dem Strafverfahren die Notwendigkeit der Ausgaben nicht beurteilen, zumal sich die vom Kläger aufgelisteten Beträge weder vollständig in der Umsatzaufstellung noch in den im Rahmen der Bewilligung vorgelegten Kontoauszügen finden. Der Senat geht jedoch, auch ohne weitere Belege, zugunsten des Klägers davon aus, dass alle Ausgaben aus der Umsatzaufstellung (Bl. 81 ff. der Ermittlungsakte) auch notwendig waren.
Entsprechend den Umsatzaufstellungen verteilen sich die Einnahmen und Ausgaben wie folgt auf die Bewilligungsabschnitte: Januar bis Mai 2013 Juni bis November 2013 Juni bis November 2014 Dezember 2014 bis Mai 2015 Einnahmen 8.433,53 EUR 11.401,38 EUR 21.428,71 EUR 11.416,3 EUR Ausgaben 125,53 EUR 2.143,12 EUR 12.220,63 EUR 2.827,08 EUR Einkommen 8.308,00 EUR 9.258,26 EUR 9.208,08 EUR 8.589,22 EUR
Somit errechnete sich folgendes übersteigendes Einkommen (§ 3 Abs. 4 Satz Alg II-VO): Januar bis Mai 2013 Juni bis November 2013 Juni bis November 2014 Dezember 2014 bis Mai 2015 Einnahmen 8.433,53 EUR 11.401,38 EUR 21.428,71 EUR 11.416,3 EUR Ausgaben 125,53 EUR 2.143,12 EUR 12.220,63 EUR 2.827,08 EUR Einkommen 8.308,00 EUR 9.258,26 EUR 9.208,08 EUR 8.589,22 EUR Gewinn monatlich 1.661,60 EUR 1.543,04 EUR 1.534,68 EUR 1.443,54 EUR Freibeträge § 11b SGB II 300,00 EUR 300,00 EUR 300,00 EUR 300,00 EUR Anrechenbares Einkommen 1.361,60 EUR 1.243,04 EUR 1.234,68 EUR 1.143,54 EUR Bedarf 852,00 EUR 861,00 EUR 869,00 EUR 869,00 EUR Übersteigendes Einkommen 509,60 EUR 382,04 EUR 373,06 EUR 274,54 EUR
II. Erstattung überzahlter Leistungen
Die Erstattungsforderung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist ebenfalls rechtmäßig. Voraussetzung für eine Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist, dass mit einer abschließenden Entscheidung Leistungen in geringerer Höhe bewilligt werden als zuvor aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbracht wurden. Vorliegend erfolgte mit Bescheiden vom 05.11.2012, geändert durch Bescheid vom 24.11.2012, vom 21.05.2013, vom 03.06.2014 sowie vom 28.11.2014, geändert durch die Bescheid vom 01.12.2014 und vom 26.03.2012 eine vorläufige Bewilligung für den Kläger in folgender Höhe: Regelleistung KdU Summe: Gesamt 01.01.2013-31.05.2013 382,00 EUR 390,93 EUR 772,93 EUR 3.864,65 EUR 01.06.2013-30.11.2013 382,00 EUR 390,93 EUR 772,93 EUR 4.635,58 EUR Ausbezahlt 4.637,58 EUR 01.12.2013-31.05.2014 kein Leistungsbezug 01.06.2014-30.11.2014 311,00 EUR 420,00 EUR 731,00 EUR 4.386,00 EUR 01.12.2014-31.12.2014 391,00 EUR 470,00 EUR 861,00 EUR 861,00 EUR 01.01.2015-31.05.2015 398,00 EUR 470,00 EUR 1.038,85 EUR 4.345,00 EUR Die vorläufige Bewilligung erfolgte wirksam vorläufig gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III. Denn die Bescheide waren hinsichtlich der Bewilligung der Leistungen eindeutig als vorläufige Leistungsgewährung gekennzeichnet. Ihnen zugrunde lag das schwankende Einkommen des Klägers aus der selbständigen Hausmeistertätigkeit. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 30.10.2015 erfolgte dann zutreffend (s.o.) eine endgültige Festsetzung der Leistungen auf 0,00 EUR. Entgegen der Auffassung des Klägers wurden auch für Mai 2015 noch Leistungen ausbezahlt, dies ergibt sich der Umsatzanzeige und den Auszahlungsbelegen des Beklagten.
Auf Grund der endgültigen Festsetzung hat der Kläger insgesamt 18.092,23 EUR zu viel erhalten, die nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu erstatten sind. Vertrauensschutzgesichtspunkte spielen bei einer endgültigen Festsetzung nach § 328 Abs. 3 SGB III keine Rolle, da die Betroffenen bereits auf Grund der vorläufigen Bewilligung nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihnen die Leistungen endgültig zustehen.
III. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Soweit mit den angefochtenen Entscheidungen die geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet verlangt wurden, hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
1. den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 in Höhe von insgesamt 792,70 EUR
2. den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von insgesamt 951,24 EUR
3. den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 in Höhe von insgesamt 975,96 EUR
4. den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von insgesamt 162,66 EUR
5. den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.05.2015 in Höhe von insgesamt 849,25 EUR.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung seiner Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Beklagten und die damit verbundene Rückforderung der überzahlten Leistungen.
Der erwerbsfähige Kläger betrieb einen Hausmeisterservice. Er stand in den Jahren 2013 und 2014 sowie bis Mai 2015 mit Unterbrechungen beim Beklagten im Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II. Die Kosten der Unterkunft waren zwischen den Beteiligten zeitweise Gegenstand von Streitigkeiten, der vom Kläger geforderte Höchstbetrag lag bei 470,00 EUR (Miete 320,00 EUR, Heizung 50,00 EUR, Warmwasserbereiter 50,00 EUR, Nebenkosten 50,00 EUR). Da das aus dem Hausmeisterservice resultierende Einkommen im Bewilligungszeitpunkt nicht feststand, wurden die Leistungen zunächst gem. § 40 SGB II i.V.m. § 328 Abs. l Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig bewilligt.
Mit Bescheid vom 05.11.2012, geändert durch Bescheid vom 24.11.2012, bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2013-31.05.2013 vorläufig Leistungen in Höhe von 772,93 EUR, hinzu kamen Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 138,54 EUR und zur Pflegeversicherung von 20,00 EUR.
Mit Bescheid vom 21.05.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2013-30.11.2013 vorläufig Leistungen in Höhe von 772,93 EUR, hinzu kamen Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 138,54 EUR und zur Pflegeversicherung von 20,00 EUR.
Vom 01.12.2013-31.05.2014 bezog der Kläger keine Leistungen.
Mit Bescheid vom 03.06.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2014-30.11.2014 vorläufig Leistungen in Höhe von 731,00 EUR hinzu kamen Beiträge zur Kranken-versicherung in Höhe von 142,14 EUR und zur Pflegeversicherung von 20,52 EUR.
Mit Bescheid vom 28.11.2014, geändert durch die Bescheid vom 01.12.2014 und vom 26.03.2012, bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2014-31.12.2014 vorläufig Leistungen in Höhe von 869,00 EUR, hinzu kamen Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 142,14 EUR und zur Pflegeversicherung von 20,52 EUR. Für die Zeit vom 01.01.2015-31.05.2015 beliefen sich die Leistungen auf 739,00 EUR, die Beiträge zur Krankenversicherung auf 145,73 EUR und zur Pflegeversicherung auf 24,12 EUR.
Dem Kläger wurden auf Grund der Bewilligungen folgende Leistungen gewährt: Regelleistung KdU KV PV Summe: Gesamt 01.01.2013-31.05.2013 382,00 EUR 390,93 EUR 138,54 EUR 20,00 EUR 931,47 EUR 4.657,35 EUR 01.06.2013-30.11.2013 382,00 EUR 390,93 EUR 138,54 EUR 20,00 EUR 931,47 EUR 5.588,83 EUR zurückgefordert: 5.586,82 EUR 01.12.2013-31.05.2014 kein Leistungsbezug 01.06.2014-30.11.2014 311,00 EUR 420,00 EUR 142,14 EUR 20,52 EUR 893,66 EUR 5.361,96 EUR 01.12.204-31.12.2014 391,00 EUR 470,00 EUR 142,14 EUR 20,52 EUR 1.023,66 EUR 1.023,66 EUR 01.12.2014-31.05.2014 391,00 EUR 470,00 EUR 145,73 EUR 24,12 EUR 1.038,85 EUR 5.194,25
Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger brachte das Polizeipräsidium R. in Erfahrung, dass der Kläger im Jahr 2013 gewerbliche Einnahmen von 22.028,45 EUR erzielt hatte, im Jahr 2014 von 41.452,70 EUR und im Jahr 2015 bis 06.03.2015 von 7.983,62 EUR (auf Bl. 23 sowie 71 ff. der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte wird Bezug genommen). Daneben wurden in einer vom Kläger angemieteten Halle diverse Maschinen hauptsächlich für seine Hausmeistertätigkeit gefunden (u.a. ein Aufsitzrasenmäher, ein Schneeräumer, ein Streuwagen, eine Handhebebühne, mehrere Motorkettensägen auf Bl. 22 der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte wird Bezug genommen). Dies wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 20.07.2015 mitgeteilt. In der polizeilichen Vernehmung am 14.10.2015 gab der Kläger an, die zu viel gezahlten Sozialhilfebeträge erstatten zu wollen. Nicht regelmäßiges Einkommen, insbesondere die Erstattung für den Hagelschaden, habe er nicht aufgeführt, da ihm ansonsten die Sozialleistungen gestrichen worden wären.
Auf Anforderung der Kriminalpolizei übersandte die Kreissparkasse R. eine Umsatzaufstellung für das Konto des Klägers (auf Bl. 71 ff. der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte wird Bezug genommen).
Mit rechtskräftigem Strafurteil vom 29.06.2015 wurde der Kläger u.a. wegen Betruges zu Lasten des Beklagten zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. In seiner Vernehmung gab er an, den Schaden wiedergutmachen zu wollen.
Der Kläger bezog nach Umsatzaufstellungen aus dem Ermittlungsverfahren (vgl. Bl. 71 ff. der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte) folgendes Einkommen: Januar bis Mai 2013 Juni bis November 2013 Juni bis November 2014 Dezember 2014 bis Mai 2015 Einnahmen 8.433,53 EUR 11.401,38 EUR 21.428,71 EUR 11.416,3 EUR Ausgaben 125,53 EUR 2.143,12 EUR 12.220,63 EUR 2.827,08 EUR Einkommen 8.308,00 EUR 9.258,26 EUR 9.208,08 EUR 8.589,22 EUR
Daraufhin setzte der Beklagte mit vier Bescheiden vom 30.10.2015 die Leistungen für die Zeit vom 01.01.2013-31.5.2013, 01.06.2013-30.11.2013, 01.06.2014-30.11.2014 und 01.12.2014-31.05.2015 endgültig auf 0,00 EUR fest und forderte vom Kläger die gezahlten 4.657,35 EUR, 5.586,82 EUR, 5.361,96 EUR und 6.217,91 EUR (hierin enthalten waren auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) zurück.
Mit Schreiben vom 08.11.2015 legte der Kläger gegen diese Bescheide Widerspruch ein und erhob gleichzeitig Klage zum Sozialgericht R ... Das Sozialgericht R. verwies die Klage, da der Kläger in der Justizvollzugsanstalt (JVA) O. in inhaftiert war, mit Beschluss vom 15.01.2016 an das zuständige Sozialgericht F. (SG).
Mit Widerspruchsbescheiden vom 11.02.2016 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Der Kläger habe ausweislich der strafrechtlichen Ermittlungen so viel Einkommen erzielt, dass sein Anspruch auf Null festzusetzen sei. Die ausbezahlten Leistungen seien zurückzufordern. Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien zurückzufordern.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen.
Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 17.08.2016, eingegangen beim Landessozialgericht (LSG) am 18.08.2016. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte den Umsatz als Gewinn behandelt habe, die Berechnungen nicht zutreffend seien und ihm außerdem für die Zeit von Januar 2011 bis August 2012 noch Nachzahlungen für Nachtspeicheröfen und Warmwasser zustünden. Die Berechnungen der Polizei seien falsch. Auf Grund seiner Inhaftierung habe er keinen Zugriff auf seine Unterlagen.
Der Kläger leget im Laufe des Verfahrens immer wieder Aufstellungen mit Ausgaben vor, denen jedoch nur die Beträge hervorgingen, nicht aber, wofür das Geld verwendet wurde.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2017 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, wonach keine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gefordert werde.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 09.08.2016 sowie die Bescheide des Beklagten vom 30.10.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.02.2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 05.09.2017 hinausgeht, zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Nach Auswertung der beigezogenen Strafakten hat das Gericht die Beteiligten aufgefordert, insbesondere zu den Ausgaben im Jahr 2015 Stellung zu nehmen, die sich aus den Umsatzaufstellungen im Strafverfahren ergeben. Der Kläger hat daraufhin (erneut) nur dargelegt, dass er Ausgaben gehabt habe, nicht aber, wofür die Ausgaben getätigt worden waren, insbesondere wurde nicht zu den Ausgaben auf den übersandten Umsatzanzeigen Stellung genommen.
Der Kläger ist nicht zum Termin erschienen, da er nicht an einem Sammeltransport teilnehmen wollte. Nach Auskunft der JVA R. wurde vom medizinischen Dienst die Sammeltransportfähigkeit bescheinigt. Es liege auch ein Beschluss des Landgerichts T. vor, dass dieses Vorgehen (kein Einzeltransport, weil nicht angezeigt) in diesem konkreten Fall auch rechtmäßig ist.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft T., des Amtsgerichts R. sowie der Verwaltungsakte des Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist. Sie ist aber nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Berufung ist im Umfang des Teilanerkenntnisses begründet. Mit Teilanerkenntnis vom 05.09.2017 hat der Beklagte die Bescheide vom 30.10.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.02.2016 insoweit aufgehoben, als darin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert wurden. Da der Kläger dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, hat im Umfang dieses Teilanerkenntnisses nach § 202 SGG i.V.m. § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Teilanerkenntnisurteil zu ergehen, ohne dass hierbei zu prüfen ist, ob der Anspruch besteht (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 101 Rn. 19). Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Bescheide in Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgehoben.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Der Beklagte hat die Leistungen für die Zeit vom 01.01.2013-31.05.2013, 01.06.2013-30.11.2013, 01.06.2014-30.11.2014 und 01.12.2014-31.05.2015 endgültig auf Null festgesetzt und die gezahlten Summen zurückgefordert. Bescheide aus den Jahren 2011 und 2012, die nach Ansicht des Klägers im Hinblick auf Warmwasser und Heizkosten für Nachtspeicheröfen nicht korrekt sind, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
I. Höhe des Leistungsanspruchs des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum
Der Beklagte hat die Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der bis 31.07.2016 geltenden Fassung – a.F. –) i.V.m. § 328 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zunächst auf Grund des schwankenden Einkommens des Klägers vorläufig bewilligt. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 30.10.2015 wurden die Leistungen dann zutreffend endgültig auf 0,00 EUR festgesetzt. Der Kläger hatte seinen Bedarf übersteigendes Einkommen.
Unter Zugrundelegung der für den Kläger günstigsten Kosten der Unterkunft errechnete sich im Jahr 2013 ein monatlicher Bedarf von 852,00 EUR (382,00 EUR + 470,00 EUR), im Jahr 2014 von 861,00 EUR (391,00 EUR + 470,00 EUR) und im Jahr 2015 von 869,00 EUR (399,00 EUR + 470,00 EUR).
Dem gegenüber erzielte der Kläger Einnahmen im Jahr 2013 von 22.028,45 EUR, im Jahr 2014 von 41.452,70 EUR und im Jahr 2015 bis zu seiner Inhaftierung am 06.03.2015 von 7.983,62 EUR. Dies entnimmt der Senat der Umsatzaufstellung in den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts (Bl. 71 ff.). Der Senat sieht keinen Grund an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Kriminalpolizei hat die beim Kläger aufgefundenen Unterlagen ausgewertet und eine Umsatzaufstellung erstellt. Die darin aufgeführten Einnahmen werden vom Kläger auch nicht bestritten. Darüber hinaus finden sich die Einnahmen auch auf den seitens des Klägers teilweise im Rahmen der Leistungsgewährung vorgelegten Kontoauszügen.
Von den Einnahmen sind nach § 3 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) die notwendigen betrieblichen Ausgaben abzusetzen. Dafür ist jede Ausgabe gesondert zu untersuchen und durch Belege nachzuweisen (Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13 Rn. 59). Dabei geht der Senat auch ohne entsprechende Nachweise und Belege zugunsten des Klägers davon aus, dass die in der Umsatzaufstellung enthaltenen Beträge tatsächlich als betriebliche Ausgaben getätigt wurden. Aus Sicht des Senats bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der aufgelisteten Ausgaben. Auch diese werden vom Kläger nicht bestritten, er trägt lediglich vor, weitere Ausgaben gehabt zu haben. Der Kläger verkennt, dass nicht alle Ausgaben, die im Rahmen der Steuererklärung absetzbar sind, auch Betriebsausgaben i.S.d. SGB II darstellen. Nach § 3 Abs. 2 Alg II-V, sind nur die notwendigen Ausgaben abzusetzen, allein eine betriebliche Veranlassung nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz genügt nicht (Mecke, a.a.O.).
Zumindest die Notwendigkeit der vom Kläger aufgelisteten Ausgaben vermag der Senat, da der Kläger zu den vorgetragenen Beträgen nichts weiter erklärt, jedoch nicht zu erkennen. Der Kläger hat nur handschriftliche Aufstellungen von vermeintlichen Ausgabenposten vorgelegt, aus denen sich jedoch nicht ergibt, wofür er im Einzelnen die aufgestellten Ausgaben getätigt hat. Auch auf konkrete Nachfrage des Senats im Verfahren hat der Kläger seine Angaben nicht weiter präzisiert. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass sich der Kläger an die genauen Summen erinnert, nicht jedoch, wofür er diese verwendet hat. Aus den vorgelegten Listen kann der Senat auch unter Einbeziehung der Akten aus dem Strafverfahren die Notwendigkeit der Ausgaben nicht beurteilen, zumal sich die vom Kläger aufgelisteten Beträge weder vollständig in der Umsatzaufstellung noch in den im Rahmen der Bewilligung vorgelegten Kontoauszügen finden. Der Senat geht jedoch, auch ohne weitere Belege, zugunsten des Klägers davon aus, dass alle Ausgaben aus der Umsatzaufstellung (Bl. 81 ff. der Ermittlungsakte) auch notwendig waren.
Entsprechend den Umsatzaufstellungen verteilen sich die Einnahmen und Ausgaben wie folgt auf die Bewilligungsabschnitte: Januar bis Mai 2013 Juni bis November 2013 Juni bis November 2014 Dezember 2014 bis Mai 2015 Einnahmen 8.433,53 EUR 11.401,38 EUR 21.428,71 EUR 11.416,3 EUR Ausgaben 125,53 EUR 2.143,12 EUR 12.220,63 EUR 2.827,08 EUR Einkommen 8.308,00 EUR 9.258,26 EUR 9.208,08 EUR 8.589,22 EUR
Somit errechnete sich folgendes übersteigendes Einkommen (§ 3 Abs. 4 Satz Alg II-VO): Januar bis Mai 2013 Juni bis November 2013 Juni bis November 2014 Dezember 2014 bis Mai 2015 Einnahmen 8.433,53 EUR 11.401,38 EUR 21.428,71 EUR 11.416,3 EUR Ausgaben 125,53 EUR 2.143,12 EUR 12.220,63 EUR 2.827,08 EUR Einkommen 8.308,00 EUR 9.258,26 EUR 9.208,08 EUR 8.589,22 EUR Gewinn monatlich 1.661,60 EUR 1.543,04 EUR 1.534,68 EUR 1.443,54 EUR Freibeträge § 11b SGB II 300,00 EUR 300,00 EUR 300,00 EUR 300,00 EUR Anrechenbares Einkommen 1.361,60 EUR 1.243,04 EUR 1.234,68 EUR 1.143,54 EUR Bedarf 852,00 EUR 861,00 EUR 869,00 EUR 869,00 EUR Übersteigendes Einkommen 509,60 EUR 382,04 EUR 373,06 EUR 274,54 EUR
II. Erstattung überzahlter Leistungen
Die Erstattungsforderung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist ebenfalls rechtmäßig. Voraussetzung für eine Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist, dass mit einer abschließenden Entscheidung Leistungen in geringerer Höhe bewilligt werden als zuvor aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbracht wurden. Vorliegend erfolgte mit Bescheiden vom 05.11.2012, geändert durch Bescheid vom 24.11.2012, vom 21.05.2013, vom 03.06.2014 sowie vom 28.11.2014, geändert durch die Bescheid vom 01.12.2014 und vom 26.03.2012 eine vorläufige Bewilligung für den Kläger in folgender Höhe: Regelleistung KdU Summe: Gesamt 01.01.2013-31.05.2013 382,00 EUR 390,93 EUR 772,93 EUR 3.864,65 EUR 01.06.2013-30.11.2013 382,00 EUR 390,93 EUR 772,93 EUR 4.635,58 EUR Ausbezahlt 4.637,58 EUR 01.12.2013-31.05.2014 kein Leistungsbezug 01.06.2014-30.11.2014 311,00 EUR 420,00 EUR 731,00 EUR 4.386,00 EUR 01.12.2014-31.12.2014 391,00 EUR 470,00 EUR 861,00 EUR 861,00 EUR 01.01.2015-31.05.2015 398,00 EUR 470,00 EUR 1.038,85 EUR 4.345,00 EUR Die vorläufige Bewilligung erfolgte wirksam vorläufig gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III. Denn die Bescheide waren hinsichtlich der Bewilligung der Leistungen eindeutig als vorläufige Leistungsgewährung gekennzeichnet. Ihnen zugrunde lag das schwankende Einkommen des Klägers aus der selbständigen Hausmeistertätigkeit. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 30.10.2015 erfolgte dann zutreffend (s.o.) eine endgültige Festsetzung der Leistungen auf 0,00 EUR. Entgegen der Auffassung des Klägers wurden auch für Mai 2015 noch Leistungen ausbezahlt, dies ergibt sich der Umsatzanzeige und den Auszahlungsbelegen des Beklagten.
Auf Grund der endgültigen Festsetzung hat der Kläger insgesamt 18.092,23 EUR zu viel erhalten, die nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu erstatten sind. Vertrauensschutzgesichtspunkte spielen bei einer endgültigen Festsetzung nach § 328 Abs. 3 SGB III keine Rolle, da die Betroffenen bereits auf Grund der vorläufigen Bewilligung nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihnen die Leistungen endgültig zustehen.
III. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Soweit mit den angefochtenen Entscheidungen die geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet verlangt wurden, hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved