Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1348/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3415/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 8. August 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 42).
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von höheren Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Tilgungsraten für die vom Antragsteller selbstgenutzte Eigentumswohnung im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Senat schließt sich diesbezüglich nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens dem SG an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend wird hierzu ausgeführt, dass der Senat insbesondere einen Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht als glaubhaft gemacht ansieht. Die vom Antragsteller verlangten Tilgungsraten gehören grundsätzlich nicht zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für die Leistungen zu erbringen sind, da sie dem nicht geschützten Zweck der Vermögensbildung dienen (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - , juris Rn. 24). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R -, juris). Diese Voraussetzungen dürften beim Antragsteller, der nach den vorliegenden Informationen die mit einer Wohnfläche von 60 m² für einen Einpersonenhaushalt als angemessen einzustufende Eigentumswohnung (BSG, Urteil vom 18.6.2008 – B 14/11b AS 67/06 R –, juris Rn. 21) 2005 mit einem Ursprungskredit von 72.000 EUR erworben hatte und dessen Restschuld zum Ende August 2017 nur noch 12.220 EUR beträgt und das Tilgungsende der 1.9.2018 ist, vorliegen. Zudem ist die Tilgungsrate auf 489,18 EUR gegenüber der nur noch geringen Zinsbelastung von 10,62 EUR angestiegen, sodass die zu zahlende Rate in erster Linie aus einem Tilgungsanteil besteht, es um die Tilgung einer Restschuld geht und die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen ist. Für diesen Fall hat das BSG entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen unvermeidbar sind, weil ansonsten der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums unvermeidlich ist, eine Übernahme der Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bis zur Höhe, die auch bei einer angemessenen Mietwohnung zu tragen wären, in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R- juris Rn. 27 f.). Hierzu ist aber erforderlich, dass der Hilfebedürftige vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternimmt, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zu diesen Anstrengungen zählt, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, dass der Antragsteller sich um eine Tilgungsaussetzung oder -streckung bzw. um eine Umschuldung bemüht, was bisher nicht glaubhaft gemacht ist. Die bloße Vorlage der Antwort der das Darlehen finanzierenden BHW vom 13.7.2017 auf die Anfrage des Antragstellers, dass eine Tilgungsaussetzung nicht vereinbart und deshalb auch nicht möglich sei, genügt jedenfalls hierzu nicht. Hierzu sind weitere Anstrengungen des Antragstellers in der Verhandlung mit der BHW erforderlich, wie von der Antragsgegnerin aufgezeigt. Ebenso wenig ist der Hinweis des Antragstellers ausreichend, dass nach dem Darlehensvertrag die rechtliche Möglichkeit des finanzierenden Instituts besteht, soweit der Antragsteller mit 2 Kreditraten in Verzug gerät, das Darlehen zu kündigen. Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus, um das tatsächliche Drohen des Verlustes der Wohnung glaubhaft zu machen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, bisher unter enormen Einsparungen aus dem Regelbetrag die nicht vom Antragsgegner übernommenen Tilgungsraten bezahlt zu haben, ist dies nicht nachvollziehbar. Dies überzeugt vor dem Hintergrund nicht, dass die Tilgungsrate im Jahr 2017 bei ca. 480 EUR lag, die Regelleistung aber nur 408 EUR betrug und somit zur Deckung des Betrages nicht ausreichte und darüber hinaus auch kein Betrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten mehr zur Verfügung gestanden haben kann. Den über den Regelbedarf hinaus bewilligten Leistungen standen wiederum Kosten der Unterkunft entgegen, die ebenfalls vom Antragsteller zu bedienen waren, so dass unklar bleibt, wie er die Raten in der Vergangenheit tilgen konnte und warum dies in der Zukunft nicht mehr möglich sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 42).
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von höheren Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Tilgungsraten für die vom Antragsteller selbstgenutzte Eigentumswohnung im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Senat schließt sich diesbezüglich nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens dem SG an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend wird hierzu ausgeführt, dass der Senat insbesondere einen Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht als glaubhaft gemacht ansieht. Die vom Antragsteller verlangten Tilgungsraten gehören grundsätzlich nicht zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für die Leistungen zu erbringen sind, da sie dem nicht geschützten Zweck der Vermögensbildung dienen (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - , juris Rn. 24). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R -, juris). Diese Voraussetzungen dürften beim Antragsteller, der nach den vorliegenden Informationen die mit einer Wohnfläche von 60 m² für einen Einpersonenhaushalt als angemessen einzustufende Eigentumswohnung (BSG, Urteil vom 18.6.2008 – B 14/11b AS 67/06 R –, juris Rn. 21) 2005 mit einem Ursprungskredit von 72.000 EUR erworben hatte und dessen Restschuld zum Ende August 2017 nur noch 12.220 EUR beträgt und das Tilgungsende der 1.9.2018 ist, vorliegen. Zudem ist die Tilgungsrate auf 489,18 EUR gegenüber der nur noch geringen Zinsbelastung von 10,62 EUR angestiegen, sodass die zu zahlende Rate in erster Linie aus einem Tilgungsanteil besteht, es um die Tilgung einer Restschuld geht und die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen ist. Für diesen Fall hat das BSG entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen unvermeidbar sind, weil ansonsten der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums unvermeidlich ist, eine Übernahme der Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bis zur Höhe, die auch bei einer angemessenen Mietwohnung zu tragen wären, in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R- juris Rn. 27 f.). Hierzu ist aber erforderlich, dass der Hilfebedürftige vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternimmt, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zu diesen Anstrengungen zählt, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, dass der Antragsteller sich um eine Tilgungsaussetzung oder -streckung bzw. um eine Umschuldung bemüht, was bisher nicht glaubhaft gemacht ist. Die bloße Vorlage der Antwort der das Darlehen finanzierenden BHW vom 13.7.2017 auf die Anfrage des Antragstellers, dass eine Tilgungsaussetzung nicht vereinbart und deshalb auch nicht möglich sei, genügt jedenfalls hierzu nicht. Hierzu sind weitere Anstrengungen des Antragstellers in der Verhandlung mit der BHW erforderlich, wie von der Antragsgegnerin aufgezeigt. Ebenso wenig ist der Hinweis des Antragstellers ausreichend, dass nach dem Darlehensvertrag die rechtliche Möglichkeit des finanzierenden Instituts besteht, soweit der Antragsteller mit 2 Kreditraten in Verzug gerät, das Darlehen zu kündigen. Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus, um das tatsächliche Drohen des Verlustes der Wohnung glaubhaft zu machen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, bisher unter enormen Einsparungen aus dem Regelbetrag die nicht vom Antragsgegner übernommenen Tilgungsraten bezahlt zu haben, ist dies nicht nachvollziehbar. Dies überzeugt vor dem Hintergrund nicht, dass die Tilgungsrate im Jahr 2017 bei ca. 480 EUR lag, die Regelleistung aber nur 408 EUR betrug und somit zur Deckung des Betrages nicht ausreichte und darüber hinaus auch kein Betrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten mehr zur Verfügung gestanden haben kann. Den über den Regelbedarf hinaus bewilligten Leistungen standen wiederum Kosten der Unterkunft entgegen, die ebenfalls vom Antragsteller zu bedienen waren, so dass unklar bleibt, wie er die Raten in der Vergangenheit tilgen konnte und warum dies in der Zukunft nicht mehr möglich sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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