Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 26/16 KL WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. In der Erhöhung der Pacht liegt keine unvorhersehbare wesentliche Veränderung im Sinne des § 77 Abs. 3 SGB XII, wenn im Pachtvertrag eine Wertsicherungsklausel vereinbart wurde und auf Grund dieser die Pacht erhöht wird.
2. Bei der Festlegung der Investitionskostenvergütung ist nicht allein auf die Gestehungskosten abzustellen.
3. Die Schiedsstelle ist berechtigt, einen „externen Vergleich“ vorzunehmen.
2. Bei der Festlegung der Investitionskostenvergütung ist nicht allein auf die Gestehungskosten abzustellen.
3. Die Schiedsstelle ist berechtigt, einen „externen Vergleich“ vorzunehmen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle, die die Investitionskosten für die Pflegeeinrichtung Haus C in N für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 auf 18,16 Euro je Berechnungstag festgelegt hat, statt, wie begehrt, auf 20,29 Euro je Berechnungstag (18,19 Euro/Tag im Doppelzimmer und 21,19 Euro/Tag im Einzelzimmer).
Die Klägerin, die ihren Sitz in B hat, betreibt die - nicht öffentlich geförderte - Pflegeeinrichtung KDNHC (im Folgenden: die Einrichtung) in N (Landkreis Esslingen). Die Einrichtung verfügt über 120 Plätze für vollstationäre Pflege, hiervon eingestreute Kurzzeitpflege: 8. Die Einrichtung hat zum 1. November 2001 ihren Betrieb aufgenommen. Die Klägerin hatte Grundstück und Gebäude zunächst von der K GmbH gepachtet, inzwischen gehört die Anlage der F GmbH & Co. KG in L. Laut deren Internetauftritt besteht ihre Tätigkeit im Halten und Verwalten von Beteiligungen an Seniorenheimen. Die Klägerin ist in den vorher mit der H GmbH (die von der Klägerin zum 1. Januar 2005 übernommen worden war) geschlossenen Pachtvertrag eingetreten. Das gepachtete Grundstück hat laut Pachtvertrag eine Fläche von ca. 2.750 m2, wobei die Hauptnutzflächen (Bewohnerzimmer inklusive Nasszellen, Aufenthaltsbereiche, Therapieräume, Pflegebäder, Dienstzimmer) 5.436,22 m2 beträgt, die Fläche pro Platz beträgt 45,3 m2. Die H GmbH zahlte gemäß § 5 – 2. des Pachtvertrages einen Organisationszuschuss in Höhe von 676.650 DM (345.965,65 Euro), der Pachtzins (§ 8 des Pachtvertrages) wurde auf 112.775 DM (57.660,94 Euro) monatlich festgelegt und setzte sich wie folgt zusammen: 347 Tage mal 120 Betten mal 32,50 DM (= 16,62 Euro) Bettenpreis geteilt durch 12 Monate. Der Pachtzins wurde zum 1. Juli 2007 auf 61.589,38 Euro monatlich erhöht.
Am 31. Oktober 2001 bzw. 1. November 2001 schlossen der Landeswohlfahrtsverband Württemberg Hohenzollern und die H GmbH für die Einrichtung eine Vereinbarung über die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Zeit ab dem 1. November 2001. Es wurde festgelegt, dass betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen in Höhe von täglich 29,47 DM (15,07 Euro) abgerechnet werden konnten. Mit Vereinbarung vom 4. März 2008 wurden die Investitionskosten für die Zeit ab dem 1. April 2008 auf 17 Euro pro Tag festgelegt. § 3 Satz 2 der Vereinbarung lautet: "Die Vereinbarung ist frühestens kündbar zum 31. 03. 2011".
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 forderte die Klägerin den Beklagten zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) ab dem 1. September 2012 für die Einrichtung auf. Die bisherige Vereinbarung über 17 Euro Pflege täglich befinde sich seit dem 1. April 2011 in der Nachwirkung. Es wurde eine Kalkulation zum Abschluss einer Vereinbarung vorgelegt, die einen Tagesbetrag der gesondert berechenbaren Aufwendungen in Höhe von 19,89 Euro vorsah, davon 17,79 Euro im Doppelzimmer und 20,79 Euro im Einzelzimmer. Sie legte eine Rechnung der Firma S über 454,74 Euro für einen Feuerwehranschluss und eine der Firma R über monatlich 208,81 Euro für ein Multifunktionsgerät vor.
Mit E-Mail vom 1. August 2012 teilte der Beklagte, vertreten durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), der Klägerin mit, dass ein Antrag auf Neukalkulation eine Erhöhung der Investitionsvergütung beinhalte. § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII regele, dass einer verlangten Erhöhung der Vergütung aufgrund von Investitionsmaßnahmen der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen brauche, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt habe. Der Beklagte bat zur weiteren Prüfung des Antrages um Vorlage der dem Antrag zugrunde liegenden schriftlichen vorherigen Zustimmung des zuständigen Sozialhilfeträgers Landkreis Esslingen zu den getätigten Investitionsmaßnahmen.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 widersprach die Klägerin der Auffassung des Beklagten, dass eine Neuverhandlung nur bei neuen Investitionen und deren vorheriger Zustimmung durch den entsprechenden Sozialhilfeträger zulässig sei. Zuletzt sei mit Wirkung ab dem 1. April 2008 eine Vereinbarung über die Investitionskosten über einen pflegetäglichen Betrag von 17 Euro getroffen worden. Schon seinerzeit habe es sich um einen Kompromiss gehandelt, der zur Vermeidung eines Schiedsstellenverfahrens gefunden worden sei. Mit diesem Kompromiss würden noch nicht einmal die tatsächlichen Gestehungskosten im Bereich der zu refinanzierenden Pacht erreicht. Dies sei dem Kommunalverband für Jugend und Soziales als Verhandlungsbevollmächtigtem ebenso bewusst gewesen wie der Klägerin. Schon allein aus diesem Grund sei eine Neukalkulation legitim, weil die bisherige Vergütung im Wege eines Kompromisses unterhalb der tatsächlichen Gestehungskosten vereinbart worden sei.
Nachdem der Beklagte bei seiner Auffassung verblieben war, beantragte die Klägerin mit Eingang bei der Schiedsstelle am 21. Dezember 2012 die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens. Sie stellte den Antrag, für eine Laufzeit ab dem 1. Januar 2013 die Vergütung für gesondert berechenbare Investitionskosten auf einen Tagesbetrag von 19,89 Euro festzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Pflegeeinrichtungsträger einer nicht geförderten Einrichtung die kostendeckende Finanzierung ohne jede öffentliche Förderung ermöglicht werden müsse. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zutreffend ausgeführt, dass das Verbot einer Refinanzierung eines Teils der notwendigen Betriebsaufwendungen über die Heimentgelte auf einen Wettbewerbsnachteil hinauslaufe, der über denjenigen noch hinausgehe, der ohnehin mit der Forderung von höheren Heimentgelten aufgrund der höheren Kosten einer nicht geförderten Einrichtung verbunden sei (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 24. Juli 2003, Az.: B 3 P 1/03 R). Dies würde dem Anliegen des Gesetzgebers, für die Versorgung der pflegebedürftigen Personen einen Markt zu eröffnen, auf dem vorrangig frei gemeinnützige und private Träger im Wettbewerb tätig seien, eindeutig zuwider laufen. Die betriebsnotwendigen Investitionskosten seien auch vom Sozialhilfeträger im Rahmen einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII und der Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BSG in voller Höhe anzuerkennen.
Der Klägerin entstünden jährliche betriebsnotwendige Investitionskosten in Höhe von 840.625 Euro. Hiervon entfielen 739.072,56 Euro pro Jahr auf die zu zahlende Pacht. Die Klägerin sei vertraglich verpflichtet, diese für die Pflegeinfrastruktur erforderlichen Kosten zu tätigen. Ohne diese Kosten seien das Betriebsgebäude ebenso wie das Betriebsgrundstück für die Klägerin nicht nutzbar und somit der Versorgungsauftrag für die Pflegebedürftigen nicht zu erfüllen. Im Rahmen der betriebsnotwendigen Investitionskosten müsse der Klägerin die Refinanzierung durch die Umlagen dieser Kosten auf die Heimbewohner bzw. den Sozialhilfeträger möglich sein. Anderenfalls sei eine wirtschaftliche Betriebsführung zur Erfüllung des Versorgungsvertrages, den der Beklagte mit unterzeichnet habe, nicht möglich. Auf die Durchführung eines externen Vergleiches komme es nicht mehr an.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 erwiderte der KVJS, dass die Vereinbarung der Vergütung für gesondert berechenbare Investitionskosten auf Grundlage des damals vorgelegten Pachtvertrages erfolgt sei. Dieser gelte nach den Antragsunterlagen der Klägerin vom 18. Juli 2012 bis heute unverändert weiter. Es habe somit in der Zwischenzeit keine Veränderung der Pachthöhe, welche eine Neuberechnung des Investitionskostensatzes rechtfertigen würde, stattgefunden. Des Weiteren seien keine Investitionsmaßnahmen angezeigt bzw. eine Zustimmung im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII beantragt worden. Es lägen keine Veränderungen in der Berechnungsgrundlage der Investitionskosten vor, der Antrag des Leistungserbringers auf Festsetzung der Vergütung für gesondert berechenbare Investitionskosten sei daher zurückzuweisen und der bisher vereinbarte Satz für gesondert berechenbare Investitionskosten in Höhe von 17 Euro täglich festzusetzen. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BSG vom 8. September 2011 griffen hier nicht, da sich diese, wie die Klägerin selbst feststelle, auf die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen geförderter vollstationärer Pflegeeinrichtungen beziehe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung der Schiedsstelle am 25. Februar 2013 erfolgte keine Festsetzung, sondern die Verhandlung wurde vertagt. Es wurde den Beteiligten aufgetragen, ihre Einschätzungen über die Angemessenheit der von der Klägerin zu entrichtenden Pachtzinsen detailliert darzulegen. Dem Beklagten wurde darüber hinaus aufgetragen, eine Liste aller Pflegeeinrichtungen im Landkreis Esslingen und ihre jeweiligen Investitionskostensätze vorzulegen.
Hieraufhin wiederholte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. März 2013 ihre Auffassung, dass sämtliche Investitionskosten in Höhe von 840.625 Euro jährlich betriebsnotwendig seien. Die Betriebsnotwendigkeit sei bereits der hier zulässige Kontrollmaßstab. Der externe Vergleich als Mittel des Preisrechts bleibe außen vor. Es bestünde keine Möglichkeit, betriebsnotwendige Investitionskosten durch einen solchen externen Vergleich auf ein "angemessenes" Maß zu kappen. Sofern ein solcher externer Vergleich doch vorgenommen werden müsse, müsse der Beklagte eine Liste vergleichbarer Einrichtungen mit Angaben mindestens zur Kapazität, zur tatsächlichen Fläche pro Pflegeplatz, zur Zimmerstruktur, zur Einzelzimmerquote, zur Anzahl von Pflegebädern sowie zum Baujahr vorlegen. Die Aufstellung sei außerdem zu ergänzen um Angaben zu der von dem jeweiligen Einrichtungsträger geforderten Vergütung pro Tag, zu der vereinbarten Vergütung pro Tag sowie zur vereinbarten Laufzeit.
Mit Schriftsatz vom 26. März 2013 teilte der Beklagte mit, dass nach dem Ergebnis der Berechnung aus seiner Sicht die Pacht nicht angemessen sei. Sie sei daher auch nicht als betriebsnotwendig anzusehen. Der Investitionsbetrag sei mit den im Landkreis Esslingen vorzufindenden Investitionsbeträgen anderer Einrichtungen vergleichbar und daher auch unter diesem Aspekt angemessen. Er legte eine Liste aller Pflegeeinrichtungen im Landkreis Esslingen und ihrer jeweiligen Investitionskostenbeträge vor.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 erhöhte die F GmbH & Co KG den Pachtzins ab 1. Februar 2013 auf 65.941,90 Euro monatlich.
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 änderte die Klägerin in Anbetracht der Pachterhöhung zum 1. Februar 2013 ihren Antrag dahingehend, dass nun ein Tagesbetrag von 20,29 Euro (differenziert nach der Zimmerart auf 18,19 Euro pro Tag im Doppelzimmer und 21,19 Euro pro Tag im Einbettzimmer) festgesetzt werden solle.
Sie hielt die Pacht weiterhin für betriebsnotwendig. Bezüglich der Angemessenheit sei eine gepachtete Einrichtung nicht mit einer Einrichtung in Eigentum vergleichbar. Nach dem Pachtmodell liege die anfängliche Pacht deutlich unter den Kosten einer Einrichtung im Eigentum, deren Kostenkurve durch im Zeitverlauf sinkende Zinsbelastungen, stufenweise sinkende Abschreibungsbeträge für das Gebäude und die Ausstattung, steigende Instandhaltungskosten sowie Kosten für Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen gekennzeichnet sei. Beim Pachtmodell sei die Pacht über mehrere Jahre konstant und steige nur durch die vereinbarte und anerkannte Wertsicherung. Soweit der Pächter für die Ersatzbeschaffung zuständig sei, erhöhten sich die gesondert berechenbaren Investitionskosten dadurch, jedoch im Vergleich zu den Gesamtkosten nur marginal. Beide Modelle unterschieden sich folglich signifikant, so dass eine Vergleichsberechnung in der vom Beklagten durchgeführten Form bereits im Ansatz fehlerhaft sei. Die Angemessenheit der Pacht könne in dieser Form nicht ermittelt werden. Für einen externen Vergleich sei kein Raum. Die Klägerin bleibe ausdrücklich bei ihrer Rechtsauffassung, dass es angesichts der klaren Vorgaben der Rechtsprechung des BSG auf einen externen Vergleich nicht mehr ankomme.
Nach mündlicher Verhandlung am 13. Mai 2013 erging am gleichen Tag der Schiedsspruch dahingehend, dass der Investitionskostensatz für die Einrichtung für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 auf 18,16 Euro je Berechnungstag festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Schiedsstelle bei der Entscheidung an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit und dem Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts orientiere. Der Investitionsbetrag diene der Refinanzierung der betriebsnotwendigen Anlagen und Ausstattung. Die Klägerin habe das Gebäude gepachtet. Die Schiedsstelle teile nicht die Auffassung, dass nach dem BSG-Urteil für eine Bewertung der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Pachthöhe keine Veranlassung mehr bestünde. Die Kostenträger hätten Aufwendungen für Investitionen nur zu übernehmen, wenn sie einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprächen. Das BSG stelle in seinem Urteil vom 8. September 2011 (B 3 P 3/11 R) in der Textziffer 24 ausdrücklich fest, dass "nicht die tatsächlich angefallenen, sondern nur die angemessenen Kosten zu berücksichtigen sind." Insofern könne die Schiedsstelle in dem Urteil keine Änderung an der bisher notwendigen Praxis erkennen, die Angemessenheit der Pacht zu überprüfen.
Es sei davon auszugehen, dass ein zwischen den Beteiligten geeinter Investitionskostensatz leistungsgerecht angemessen und auch auskömmlich sei. Bis zum 31. März 2011 sei ein Betrag von 17 Euro pro Tag vereinbart. Dieser Betrag bilde für die Schiedsstelle die Grundlage für ihre Entscheidung. Er bedürfe dann der Änderung, wenn sich zwischenzeitlich die Kalkulationsgrundlagen verändert hätten. Der Einwand der Klägerin, der damalige Satz von 17 Euro pro Tag decke nicht einmal die zu leistenden Pachtzahlungen ab und habe damals schon zu einer Unterdeckung geführt, ändere nichts an dieser Beurteilung. Der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme vereinbarte Satz habe bei 15,07 Euro pro Tag gelegen und damit ebenfalls unterhalb der zu leistenden Pachtzahlungen. Es seien daher in der Vergangenheit mehrere Abschlüsse getätigt worden, die später als nicht auskömmlich angesehen worden seien. Ein in den Verhandlungen besonders ausgeübter Druck seitens des Sozialhilfeträgers sei nicht vorgetragen worden. Die Vereinbarung sei von der Klägerin im Bewusstsein der damit verbundenen Unterdeckung geschlossen worden. Die Schiedsstelle habe das Verhalten der Klägerin nicht zu hinterfragen. Im Interesse der Verlässlichkeit und des Vertrauensschutzes zwischen den Vertragspartnern müsse die Klägerin die Einigung über einen abgeschlossenen Sachverhalt gegen sich gelten lassen.
Die Angemessenheit des Investitionskostenbetrages von 17 Euro pro Tag lasse sich auch durch das von der Schiedsstelle seit vielen Jahren verwendete Berechnungsverfahren belegen. Es orientiere sich an den damaligen Förderbedingungen des Landes für Pflegeheime. Dort würden zur Beurteilung der Angemessenheit der zuwendungsfähigen Ausgaben Kostenrichtwerte verwendet, die nach dem jeweiligen Baupreisindex fortgeschrieben würden. Auf dieser Basis würden die Abschreibungen und Finanzierungskosten berechnet, für Instandhaltung und Inventar würden Pauschalen angesetzt. Danach ergebe sich zum 1. April 2008 (letzte Vergütungsverhandlung) ein Betrag von 17 Euro pro Tag. Dieser gelte als weiterer Maßstab für ein betriebsnotwendiges und angemessenes Entgelt, unabhängig davon, ob das Gebäude vom Eigentümer oder vom Pächter genutzt werde.
Auch aus dem Vergleich mit Einrichtungen aus dem Landkreis Esslingen ergäben sich keine widersprechenden Anhaltspunkte. Die Einrichtung liege mit ihrem bisherigen Satz leicht oberhalb des gewichteten Durchschnittsbetrages der Sätze vergleichbarer Einrichtungen.
Die maßgebenden Berechnungsgrundlagen hätten sich bis zur Antragstellung seit dem letzten Abschluss nicht geändert. Die Klägerin habe kurz vor der Sitzung der Schiedsstelle vorgetragen, dass sich zum 1. Februar 2013 die Pacht um 6,82 Prozent erhöhen werde. Diese Pachterhöhung sei als maßgebende Veränderung der Kalkulationsgrundlagen anzusehen. Während bei einem Eigentümer der Immobilie der für die Refinanzierung erforderliche Investitionskostenbeitrag (ohne Instandhaltung) im Nutzungsverlauf u.a. durch die abnehmenden Kapitalkosten tendenziell sinke, werde die Pachthöhe im Nutzungsverlauf entsprechend den im Pachtvertrag geregelten Wertsicherungsklauseln steigen. Nur im Zeitpunkt der Inbetriebnahme seien die notwendigen Refinanzierungsbeträge zwischen Eigentum und Pacht vergleichbar. Die Wertsicherungsklausel sei Bestandteil des Pachtvertrages und dem Sozialhilfeträger seit Jahren bekannt. Die letzte Vergütungsvereinbarung sei nach Aussagen des Beklagten auf dieser Grundlage erfolgt. Diese vertragliche Erhöhung falle bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung an, sie sei daher auch angemessen. Die Klägerin habe keine Möglichkeit, der Erhöhung auszuweichen.
Die Steigerung der Pacht um 6,82 Prozent sei nicht überhöht. Sie werde nicht vom Verpächter "freihändig" verfügt, sondern sei eng an die Entwicklung des Preisindex gekoppelt. Sie entspreche dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.
Eine vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers nach § 76 Abs. 2 SGB XII sei nicht erforderlich. Eine Investitionsmaßnahme werde als Begründung für die Erhöhung nicht angeführt.
Der bisher vereinbarte Investitionskostenbeitrag von 17 Euro pro Tag sei daher um 6,82 Prozent auf 18,16 Euro pro Tag zu erhöhen.
Da die erhöhte Pacht erst ab dem 1. Februar 2013 zu bezahlen sei, beginne die Laufzeit des Schiedsspruches zu diesem Termin und nicht wie von der Klägerin beantragt am 1. Januar 2013.
Mit Beschluss des Vorsitzenden der Schiedsstelle vom 17. Mai 2013 wurden die Gebühren auf 5.000 Euro festgesetzt, diese Gebühren seien von den Beteiligten je hälftig zu zahlen.
Gegen den Schiedsspruch hat die Klägerin mit Eingang bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 3. Juni 2013 Klage erhoben. Sie hat im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 7. Oktober 2015 (Az. B 8 SO 1/14 R) vorgetragen, dass die beiden Verfahren nicht vergleichbar seien. Sie halte an ihrem Begehren fest. Anders als im Verfahren B 8 SO 1/14 R mache sie im vorliegenden Verfahren eine unvorhergesehene Pachterhöhung geltend, die sich auch maßgeblich auf die für die Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionskosten maßgeblichen Gestehungskosten auswirke. Diese sei zum 1. Februar 2013 erfolgt. Die Schiedsstelle habe anerkannt, dass eine unvorhergesehene wesentliche Änderung eingetreten sei. Sie setze jedoch allein aufgrund der Pachterhöhung die Investitionskosten von 17 Euro auf 18,16 Euro fest. Dies entspreche nur einer geringen Steigerung, wobei die bisherige Unterdeckung in die Neuberechnung nicht mit in die Festsetzung der Schiedsstelle eingeflossen sei. Das Urteil des BSG könne also auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden, das Verfahren sei daher fortzusetzen. Soweit eine wesentliche, unvorhergesehene Änderung seit den Vertragsverhandlungen vorliege, müssten jedoch auch sämtliche Umstände im Rahmen der Neufestsetzung der Investitionskosten berücksichtigt werden. Hierzu gehöre auch die bisher bestehende Unterdeckung. Die Klägerin begehre in diesem Zusammenhang nicht den Ausgleich der Verluste durch die in der Vergangenheit bestehende Unterdeckung, aber die Berücksichtigung sämtlicher Gestehungskosten bei der Festsetzung des prognostisch geltenden Investitionskostenbetrages, so dass die Unterdeckung - allein mit Wirkung für die Zukunft - aufgehoben werde. Dies entspreche bereits dem Wortlaut des § 77 Abs. 3 SGB XII. Durch den Gesetzgeber werde nämlich nicht lediglich eine Vertragsanpassung, sondern ausdrücklich eine Neuverhandlung der Investitionskosten vorgesehen. Es stelle daher eine sachfremde Erwägung dar, allein auf den alten Investitionskostensatz abzustellen, ohne sämtliche Grundlagen, insbesondere die gesamten Gestehungskosten, zu überprüfen. Nach dem Wortlaut der Norm handele es sich nur um eine Vertragsergänzung im Sinne einer Vertragsanpassung. Anderenfalls hätte der Einrichtungsträger keine Chance, überhaupt eine einmalig verhandelte Unterdeckung mit Wirkung für die Zukunft rückgängig zu machen.
Die Klägerin beantragt,
den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Baden-Württemberg vom 13. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, mit der Klägerin eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 5 SGB XII i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI über einen Investitionskostensatz für das K DNHC, für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 in Höhe von 20,29 Euro je Berechnungstag (18,19 Euro/Tag im Doppelzimmer und 21,19 Euro/Tag im Einzelzimmer) festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, dass eine Fortführung des Verfahrens im Hinblick auf die fehlende Kündigung der Investitionskostenvereinbarung und dem rechtskräftigen Abschluss im vergleichbaren Verfahren durch Urteil des BSG (Az. B 8 SO 1/14 R) nicht erfolgversprechend sei. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Das streitgegenständliche Verfahren sei zwar das einzige [der vom BSG am 7. Oktober 2015 entschiedenen] Verfahren, in dem eine Pachterhöhung tatsächlich vorgelegen habe und die Schiedsstelle diese Pachterhöhung durch Erhöhung des Investitionskostenbetrags weitergegeben habe. Strittig sei im vorliegenden Verfahren jedoch die Differenz zwischen dem von der Schiedsstelle festgesetzten Investitionskostenbetrag und dem durch Klageantrag geforderten Betrag. Diese Differenz betreffe genau die Fallkonstellation, die das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg und nachfolgend das BSG entschieden hätten. Die Pachtzinserhöhung an sich sei streitgegenständlich nicht von Belang. Der Beklagte sei rechtlich nicht gegen den Schiedsspruch vorgegangen. Der von der Schiedsstelle festgesetzte Betrag werde vom Beklagten gezahlt. Rein hilfsweise hat der Beklagte auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (Az.: L 23 SO 38/10 KL) und im Urteil des BSG (Az.: B 8 SO 1/14 R) verwiesen. Die Pachterhöhung sei jedenfalls keine unvorhergesehene Veränderung. Gemäß § 8 – 3 des Pachtvertrages sei eine Wertsicherung vereinbart, die eine Pachterhöhung zu bestimmten Voraussetzungen vorsehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akte der Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII für das Land Baden-Württemberg haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Baden-Württemberg vom 13. Mai 2013 ist rechtmäßig.
Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XII. Nach dieser Vorschrift ist gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, und zwar gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstinstanzlich zum LSG.
Örtlich zuständig ist gemäß § 57 Abs. 1 SGG das LSG Berlin-Brandenburg, da die Klägerin ihren Sitz in Berlin hat.
Die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG ist die richtige Klageart. Bei dem Beschluss der Schiedsstelle handelt es sich wegen seiner Funktion als Interessenausgleich um einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt, den die Schiedsstelle als Behörde im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch/ Zehntes Buch (SGB X) erlassen hat. Hat die Anfechtungsklage Erfolg, ist nach Aufhebung des Schiedsspruchs das Schiedsverfahren wiedereröffnet, so dass es einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Schiedsstelle im Rahmen einer Verpflichtungsbescheidungsklage auch in der Sache nicht bedarf. Eine Bindung der Schiedsstelle an die Begründung des Anfechtungsausspruchs des Gerichts wird mittelbar dadurch bewirkt, dass die Schiedsstelle ihre Rechte nur von den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens ableitet, die wiederum an den Urteilsausspruch gebunden sind (vgl. Urteil des BSG vom 23. Juli 2014, Az. B 8 SO 2/13 R, juris Rn. 11 und 12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1). Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 77 Abs. 1 Satz 6 SGG nicht.
Die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, hier des Beklagten, folgt aus § 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V. m. § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) des Landes Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004, GBl. 2004, 469. Danach sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen, also auch für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen. Die Vertretungsberechtigung des KVJS ergibt sich aus § 2 Nr. 6 Satz 3 der Kommunalen Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Altenhilfe (Pflege), Behinderten- und Jugendhilfe (SGB XI, XII, VIII) durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales (Kommunale Vereinbarung). Danach erfolgt die Vertretung vor der Schiedsstelle oder dem Gericht durch den KVJS.
Der Beklagte ist auch für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen örtlich zuständig. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist Vertragspartei der Vereinbarungen der Träger der Einrichtung und der für den Sitz der Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe. Es wird also darauf abgestellt, wo die Einrichtung selbst gelegen ist, nicht auf den Sitz des Trägers der Einrichtung (vgl. Urteil des BSG vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, juris Rn. 13 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 2). Da die Einrichtung in N gelegen ist, das wiederum zum Landkreis Esslingen gehört, ist der Beklagte die richtige Vertragspartei.
Gegenstand des Verfahrens vor der Schiedsstelle war der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 76 Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII bzgl. der gesondert berechenbaren Investitionskosten. Eine solche war zwischen der Klägerin und dem Beklagten innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nicht zustande gekommen, so dass gemäß § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auf Antrag der Klägerin die Schiedsstelle zu entscheiden hatte. Diese entscheidet nach dieser Vorschrift unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
§ 75 Abs. 3 SGB XII lautet:
Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht.
Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen.
§ 75 Abs. 5 SGB XII lautet:
Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach den Vorschriften des Siebten Kapitels [in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung heißt es statt "nach den Vorschriften des Siebten Kapitels" "nach § 61"] weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel getroffen worden sind.
Hintergrund der Regelung, dass Vereinbarungen über Investitionskosten im Falle des § 82 Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI), also bei nicht nach Landesrecht geförderten Pflegeeinrichtungen, gesondert mit dem Sozialhilfeträger zu vereinbaren sind, ist, dass sich die Vergütung der Pflegeleistungen grundsätzlich nach den Vorschriften des SGB XI richtet, dort aber die Investitionskosten nicht Bestandteil der Pflegevergütung sind. Dies beruht auf dem Finanzierungsmodell betriebsnotwendiger Investitionskosten im Bereich der sozialen Pflegeversicherung (§ 9 SGB XI, sogenanntes duales Modell). Abhängig von der landesrechtlichen Ausgestaltung der Förderung werden derartige Kosten deshalb entweder - bei vollständiger Förderung der Einrichtung - im Rahmen dieser Förderung getragen, oder können - bei teilweiser öffentlicher Förderung -, soweit ungedeckt, den Pflegebedürftigen mit Zustimmung der Landesbehörde selbst in Rechnung gestellt (§ 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI) oder bei fehlender Förderung ohne deren Zustimmung gesondert berechnet werden (§ 82 Abs. 4 SGB XI). Im zuletzt genannten Fall soll mit § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII der Sozialhilfeträger, der Kosten für den Heimbewohner zu übernehmen hat, durch das Recht zu eigenen Verhandlungen davor geschützt werden, ungerechtfertigt überhöhte Investitionskosten übernehmen zu müssen. Der Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII dient aber zugleich der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung; denn die - im SGB XI vorgesehene - Umlage der Investitionskosten auf den Heimbewohner bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einer Einrichtung aufgebrachte Investitionsaufwand entgegen der Finanzierungsstruktur des § 9 SGB XI nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, diese Kosten aber nicht endgültig bei der Einrichtung verbleiben sollen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 – B 8 SO 19/14 R –, juris Rn. 16 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 8).
Der Beschluss der Schiedsstelle ist nicht deshalb aufzuheben, weil keine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung hinsichtlich der Investitionskosten vorliegt. Das BSG hat eine Leistungs- und eine Prüfungsvereinbarung dann für entbehrlich gehalten, wenn die Beteiligten übereinstimmend der Ansicht sind, dass es derartiger Vereinbarungen nicht mehr bedarf und der Abschluss deshalb von keiner Seite gefordert wird (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, aaO., juris Rn. 16). Dies ist hier gegeben, so dass das Nichtvorliegen einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung unbeachtlich ist.
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist nicht zu beanstanden. Ihre Entscheidung, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien orientiert, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII nur eingeschränkt überprüfbar. Der streitige Sachverhalt muss richtig ermittelt sein, die verfahrensrechtlichen Regelungen müssen eingehalten sein, die Entscheidung muss also formell ordnungsgemäß ergangen sein, und die Schiedsstelle darf bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt haben (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R –, juris Rn. 12 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9).
Diese Voraussetzungen sind bzgl. des hier streitigen Schiedsspruches erfüllt. Dabei musste die Schiedsstelle die Investitionskosten nicht höher festsetzen als beschlossen, da sie der Erhöhung der Pacht zum 1. Februar 2013 Rechnung getragen hat und im Übrigen die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung nicht erfüllt waren. Die Vereinbarung der Beteiligten vom 4. März 2008 ist nicht gekündigt worden. Eine Kündigung liegt weder ausdrücklich noch konkludent in der Aufforderung der Klägerin zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII vom 18. Juli 2012. Bei der Kündigung einer Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2013, Az. L 23 SO 38/10 KL, juris Rn. 56), für die Auslegung ist auf die Grundsätze des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzustellen. Diese Vorschrift lautet:
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Es ist der "objektive" Sinn der Erklärung zu ermitteln. Es gilt die Erklärung so, wie sie zur Zeit ihres Wirksamwerdens (§ 130 BGB) nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte von denen verstanden werden musste, für die sie bestimmt war. Der Erklärende muss sich an dem festhalten lassen, was der Empfänger vernünftigerweise verstehen konnte - Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont - (Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 133 BGB, Rn. 19). Aus der Wortwahl der Klägerin in dem Schreiben vom 18. Juli 2012 lässt sich kein Kündigungswille herleiten. Das Wort Kündigung wird nicht genannt. Allerdings ging die Klägerin wohl irrig davon aus, dass sich die Vereinbarung vom 4. März 2008 seit dem 1. April 2011 in der Nachwirkung befand. Es ist aber dieser Vereinbarung nicht zu entnehmen, dass sie mit dem 31. März 2011 enden sollte, sie sollte nur zu diesem Zeitpunkt erstmals kündbar sein. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin eine Kündigung gar nicht in Betracht zog, weil sie von einer Beendigung der Vereinbarung ausging, lässt sich dieses Schreiben nicht als Kündigung interpretieren. Im Zweifel sollte, wenn ein auf die Fortsetzung einer Vereinbarung unter geänderten Bedingungen gerichtetes Begehren erkennbar wird, dieses als Verlangen nach Neuverhandlung und nicht als Kündigung der bestehenden Vereinbarung ausgelegt werden (Jaritz/Eicher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand 28. Februar 2017, § 77 Rn. 137). Grund hierfür ist, einen vertragslosen Zustand mit seinen negativen Konsequenzen zu vermeiden.
Der Antrag auf Neuverhandlung war allerdings von der Schiedsstelle nicht nur an § 77 Abs. 3 SGB XII zu messen (und wurde von ihr auch nicht nur daran gemessen). Diese Vorschrift lautet:
Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung über die Vergütung zu Grunde lagen, sind die Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Es obliegt der Autonomie der Vertragsparteien, über die Aufnahme und Durchführung von Verhandlungen auch bei fortbestehender Vertragsbindung zu entscheiden. Die Schiedsstelle konnte daher auch eine Erhöhung der Investitionskostenbeträge beschließen, auch wenn weder eine Kündigung vorlag noch die Voraussetzungen des § 77 Abs. 3 SGB XII erfüllt waren, weil es sich bei der Erhöhung der Pacht nicht um eine unvorhersehbare Änderung handelt. Unvorhersehbar ist eine Änderung, wenn sie bei Abschluss der Vereinbarung für die Vertragsparteien nicht erkennbar war und bei sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung auch nicht hätte erkannt werden können, sich also letztlich in der Änderung ein Risiko verwirklicht hat, das die jeweilige Vertragspartei nach der Risikoverteilung des § 77 SGB XII nicht zu tragen hat (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, aaO., juris Rn. 20). Die Beispiele von Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 75 SGB XII Rn. 55, auf die das BSG verwiesen hat, sind eine durch Brand oder durch Hochwasser eintretende Beschädigung des Einrichtungsgebäudes, evtl. auch eine Tariferhöhung, wenn sie nicht vorhersehbar und wesentlich war. Da in § 8-3 des Pachtvertrages eine Wertsicherungsklausel mit Möglichkeit der Erhöhung der Pacht bei Änderung des Preisindexes um mehr als 10% enthalten ist, war eine Erhöhung des Pachtzinses für die Klägerin nicht unvorhersehbar. Mit einer Veränderung des Preisindexes ist nach Ablauf von mehreren Jahren zu rechnen. Andere wesentliche Investitionen hat es nicht gegeben, der Feuerwehranschluss und die Miete für das Multifunktionsgerät fallen nicht ins Gewicht. Im Übrigen hat der Beklagte den – nicht wesentlichen – Investitionen nicht zugestimmt. Gleichwohl konnten die Vertragsparteien - wie oben erläutert und vom BSG entschieden - in Verhandlungen eintreten und bei Nichteinigung die Schiedsstelle anrufen. Für weitere Änderungen des Investitionskostenbetrages war indes kein Raum, weil weder eine wesentliche und unvorhersehbare Änderung im Sinn des § 77 Abs. 3 SGB XII eingetreten ist, noch die Vereinbarung vom 4. März 2008 gekündigt wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch im Falle von Vertragsverhandlungen nicht zwingend die gesamte Grundlage neu zu verhandeln. Dies ergibt sich für den Senat aus den Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, aaO., Rn. 21, in dem das BSG ausgeführt hat, dass die Schiedsstelle im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsfreiraums berechtigt war, an dem ursprünglich vereinbarten Betrag festzuhalten, die Unterdeckung also nicht - trotz neuer Vertragsverhandlungen - zum Anlass genommen hat, die Vergütung neu festzusetzen. Entsprechend war sie im hier zu entscheidenden Fall berechtigt, nur die Anpassung bzgl. der erhöhten Pacht vorzunehmen. Letztendlich kann dies aber dahinstehen, weil die Entscheidung der Schiedsstelle auch dann, wenn die gesamte Grundlage neu zu verhandeln wäre, also auch die Unterdeckung zu berücksichtigen wäre, der Überprüfung standhält.
Zunächst ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein auf die Gestehungskosten abzustellen. Zu einem entsprechenden Vortrag in dem Verfahren B 8 SO 19/14 R hat das BSG in dem genannten Urteil vom 7. Oktober 2015, aaO., juris Rn. 18, folgendes ausgeführt: "Wegen des Inhalts der Vereinbarung verweist § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf §§ 75 ff SGB XII. Auch die Vereinbarungen wegen der gesondert berechenbaren Investitionskosten - und ebenso das Ergebnis des Schiedsspruchs, der an die Stelle dieser Vereinbarungen tritt - müssen damit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen; diese Grundsätze, die für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII gelten, sind also auch im Rahmen von Vereinbarungen über die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten zu beachten". Noch deutlicher wird das BSG in dem Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, aaO., juris Rn. 22: "Konsequenz des Prinzips der prospektiven Verhandlung von Vergütungen ist es zwar nicht, dass Einrichtungen auf Dauer ihre Leistungen ggf. unterhalb ihrer Gestehungskosten erbringen müssen, wenn die Selbstkosten in der Vergangenheit tatsächlich höher lagen als ihrer Kalkulation zugrunde gelegt wurde (BVerwGE 108, 47, 53 f). Doch ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen Kosten dann lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für die prospektive Entgeltgestaltung (BVerwGE aaO.). Ein Grundsatz, dass Investitionskosten refinanzierbar sein müssen, ist, anders als die Klägerin meint, dem System der §§ 75 ff SGB XII fremd und auch nicht durch die Verweisung des § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf § 82 Abs. 4 SGB XI begründbar oder durch Art 12 GG geboten. Jede andere Beurteilung würde bereits dem Gebot der prospektiven Vergütungsverhandlung, das gerade das Prinzip der Selbstkostendeckung mit seinem nachträglichen Ausgleich von Überschüssen und Fehlbeträgen abgelöst hat (vgl § 77 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII), ad absurdum führen".
Auch die Vornahme eines sogenannten "externen Vergleichs" durch die Schiedsstelle ist nicht zu beanstanden. Hierzu hat das BSG in dem Urteil vom 7. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R –, aaO., juris Rn. 16, ausgeführt: "Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit verlangen einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (zur allgemeinen Notwendigkeit eines solchen Vergleichs bereits BVerwGE 108, 47, 55), ohne dass das SGB XII für diesen Vergleich ausdrückliche Vorgaben enthält. Anhaltspunkte können allerdings die vergleichbaren Regelungen in § 84 Abs 2 SGB XI (hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008 - BGBl I 874 - erhalten hat) geben. ( ) Nach dem Grundkonzept des SGB XI sollen durch eine solche Wettbewerbsorientierung Anreize für möglichst kostengünstige Leistungen gesetzt werden; diese Ziele gelten in gleicher Weise für das SGB XII. Deshalb ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw. dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (dazu nur BSGE 102, 227 ff = SozR 4-3300 § 85 Nr 1) orientiert. Im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren, besteht indes keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstellen zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wären, wenn nicht anderes in den Verträgen oder Verordnungen der §§ 75 ff SGB XII vorgeschrieben ist". Diese Rechtsprechung war allerdings nicht zu den Investitionskosten ergangen. Dass sie jedoch auch auf die Festlegung der Investitionskosten zu übertragen ist, ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom 7. Oktober 2015, - B 8 SO 19/14 R -, aaO., juris Rn. 21, in dem das BSG hinsichtlich der Frage des externen Vergleichs auf das oben zitierte Urteil B 8 SO 21/14 R verwiesen hat.
Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung, 18,16 Euro täglich festzulegen, auch überzeugend begründet, insbesondere indem sie zur Beurteilung der Angemessenheit der zuwendungsfähigen Ausgaben Kostenrichtwerte verwendet hat, die nach dem jeweiligen Baupreisindex fortgeschrieben würden. Dadurch, dass dieses Berechnungsverfahren von der Schiedsstelle bereits seit vielen Jahren angewandt wird, ergibt sich auch eine Gleichbehandlung der Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Die von der Schiedsstelle zu Grunde gelegten Vergleichseinrichtungen sind auch ausreichend. Dabei ist der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle zu beachten sowie, dass sie ein sachnahes Gremium ist, d.h., dass sie mit Mitgliedern besetzt ist, die Sachverstand bzgl. der in Rede stehenden Fragen haben und daher davon auszugehen ist, dass sie bei der Heranziehung der Vergleichseinrichtungen nur solche auswählen, die tatsächlich vergleichbar sind. Für das Verfahren vor der Schiedsstelle gilt der Ermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X; die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt aber als Ehrenamt aus (§ 80 SGB XII). Schon daraus, und aus der Zusammensetzung der Schiedsstelle mit einem fehlenden Verwaltungsunterbau wird deutlich, dass die Notwendigkeit zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht gefordert werden kann; eine uneingeschränkte Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes für die Schiedsstelle würde diese überfordern und das Verfahren entgegen dem gesetzlichen Gebot, dass von der Schiedsstelle "unverzüglich" zu entscheiden ist (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII), zudem erheblich verzögern. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrens ist der Ermittlungsgrundsatz deshalb durch besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten in wesentlicher Hinsicht begrenzt (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2015, Az. B 8 SO 21/14 R, aaO., juris Rn. 20). Dies bedeutet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr während des Schiedsstellenverfahrens geforderten Ermittlungen (nämlich eine Liste vergleichbarer Einrichtungen mit Angaben mindestens zur Kapazität, zur tatsächlichen Fläche pro Pflegeplatz, zur Zimmerstruktur, zur Einzelzimmerquote, zur Anzahl von Pflegebädern sowie zum Baujahr vorzulegen und die Aufstellung zu ergänzen um Angaben zur von dem jeweiligen Einrichtungsträger geforderten Vergütung pro Tag, zu der vereinbarten Vergütung pro Tag sowie zur vereinbarten Laufzeit) hat. Dies würde die Ermittlungskapazität der Schiedsstelle überschreiten und ist auch nicht erforderlich, da diese auf Grund ihrer Fachkompetenz in der Lage ist, die Vergleichbarkeit von Einrichtungen zu prüfen. Aus der eingereichten Liste der Pflegeeinrichtungen ist ersichtlich, dass der Durchschnitt der Investitionskosten bei nicht geförderten Einrichtungen bei 13,91 Euro liegt, wobei nur die Einrichtungen berücksichtigt wurden, bei denen ein gemittelter Wert angegeben ist, bei denen also nicht nur Einzelwerte für Einzelzimmer und Doppelzimmer angegeben sind. Selbst wenn man die zehn Einrichtungen mit den höchsten Werten zu Grunde legt, ergibt sich ein Schnitt von 18,46 Euro, was den von der Schiedsstelle für die Klägerin festgelegten Satz nur unwesentlich überschreitet.
Der Beschluss der Schiedsstelle ist damit, auch hinsichtlich der Kostenentscheidung, nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.Vm. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle, die die Investitionskosten für die Pflegeeinrichtung Haus C in N für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 auf 18,16 Euro je Berechnungstag festgelegt hat, statt, wie begehrt, auf 20,29 Euro je Berechnungstag (18,19 Euro/Tag im Doppelzimmer und 21,19 Euro/Tag im Einzelzimmer).
Die Klägerin, die ihren Sitz in B hat, betreibt die - nicht öffentlich geförderte - Pflegeeinrichtung KDNHC (im Folgenden: die Einrichtung) in N (Landkreis Esslingen). Die Einrichtung verfügt über 120 Plätze für vollstationäre Pflege, hiervon eingestreute Kurzzeitpflege: 8. Die Einrichtung hat zum 1. November 2001 ihren Betrieb aufgenommen. Die Klägerin hatte Grundstück und Gebäude zunächst von der K GmbH gepachtet, inzwischen gehört die Anlage der F GmbH & Co. KG in L. Laut deren Internetauftritt besteht ihre Tätigkeit im Halten und Verwalten von Beteiligungen an Seniorenheimen. Die Klägerin ist in den vorher mit der H GmbH (die von der Klägerin zum 1. Januar 2005 übernommen worden war) geschlossenen Pachtvertrag eingetreten. Das gepachtete Grundstück hat laut Pachtvertrag eine Fläche von ca. 2.750 m2, wobei die Hauptnutzflächen (Bewohnerzimmer inklusive Nasszellen, Aufenthaltsbereiche, Therapieräume, Pflegebäder, Dienstzimmer) 5.436,22 m2 beträgt, die Fläche pro Platz beträgt 45,3 m2. Die H GmbH zahlte gemäß § 5 – 2. des Pachtvertrages einen Organisationszuschuss in Höhe von 676.650 DM (345.965,65 Euro), der Pachtzins (§ 8 des Pachtvertrages) wurde auf 112.775 DM (57.660,94 Euro) monatlich festgelegt und setzte sich wie folgt zusammen: 347 Tage mal 120 Betten mal 32,50 DM (= 16,62 Euro) Bettenpreis geteilt durch 12 Monate. Der Pachtzins wurde zum 1. Juli 2007 auf 61.589,38 Euro monatlich erhöht.
Am 31. Oktober 2001 bzw. 1. November 2001 schlossen der Landeswohlfahrtsverband Württemberg Hohenzollern und die H GmbH für die Einrichtung eine Vereinbarung über die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Zeit ab dem 1. November 2001. Es wurde festgelegt, dass betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen in Höhe von täglich 29,47 DM (15,07 Euro) abgerechnet werden konnten. Mit Vereinbarung vom 4. März 2008 wurden die Investitionskosten für die Zeit ab dem 1. April 2008 auf 17 Euro pro Tag festgelegt. § 3 Satz 2 der Vereinbarung lautet: "Die Vereinbarung ist frühestens kündbar zum 31. 03. 2011".
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 forderte die Klägerin den Beklagten zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) ab dem 1. September 2012 für die Einrichtung auf. Die bisherige Vereinbarung über 17 Euro Pflege täglich befinde sich seit dem 1. April 2011 in der Nachwirkung. Es wurde eine Kalkulation zum Abschluss einer Vereinbarung vorgelegt, die einen Tagesbetrag der gesondert berechenbaren Aufwendungen in Höhe von 19,89 Euro vorsah, davon 17,79 Euro im Doppelzimmer und 20,79 Euro im Einzelzimmer. Sie legte eine Rechnung der Firma S über 454,74 Euro für einen Feuerwehranschluss und eine der Firma R über monatlich 208,81 Euro für ein Multifunktionsgerät vor.
Mit E-Mail vom 1. August 2012 teilte der Beklagte, vertreten durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), der Klägerin mit, dass ein Antrag auf Neukalkulation eine Erhöhung der Investitionsvergütung beinhalte. § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII regele, dass einer verlangten Erhöhung der Vergütung aufgrund von Investitionsmaßnahmen der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen brauche, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt habe. Der Beklagte bat zur weiteren Prüfung des Antrages um Vorlage der dem Antrag zugrunde liegenden schriftlichen vorherigen Zustimmung des zuständigen Sozialhilfeträgers Landkreis Esslingen zu den getätigten Investitionsmaßnahmen.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 widersprach die Klägerin der Auffassung des Beklagten, dass eine Neuverhandlung nur bei neuen Investitionen und deren vorheriger Zustimmung durch den entsprechenden Sozialhilfeträger zulässig sei. Zuletzt sei mit Wirkung ab dem 1. April 2008 eine Vereinbarung über die Investitionskosten über einen pflegetäglichen Betrag von 17 Euro getroffen worden. Schon seinerzeit habe es sich um einen Kompromiss gehandelt, der zur Vermeidung eines Schiedsstellenverfahrens gefunden worden sei. Mit diesem Kompromiss würden noch nicht einmal die tatsächlichen Gestehungskosten im Bereich der zu refinanzierenden Pacht erreicht. Dies sei dem Kommunalverband für Jugend und Soziales als Verhandlungsbevollmächtigtem ebenso bewusst gewesen wie der Klägerin. Schon allein aus diesem Grund sei eine Neukalkulation legitim, weil die bisherige Vergütung im Wege eines Kompromisses unterhalb der tatsächlichen Gestehungskosten vereinbart worden sei.
Nachdem der Beklagte bei seiner Auffassung verblieben war, beantragte die Klägerin mit Eingang bei der Schiedsstelle am 21. Dezember 2012 die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens. Sie stellte den Antrag, für eine Laufzeit ab dem 1. Januar 2013 die Vergütung für gesondert berechenbare Investitionskosten auf einen Tagesbetrag von 19,89 Euro festzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Pflegeeinrichtungsträger einer nicht geförderten Einrichtung die kostendeckende Finanzierung ohne jede öffentliche Förderung ermöglicht werden müsse. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zutreffend ausgeführt, dass das Verbot einer Refinanzierung eines Teils der notwendigen Betriebsaufwendungen über die Heimentgelte auf einen Wettbewerbsnachteil hinauslaufe, der über denjenigen noch hinausgehe, der ohnehin mit der Forderung von höheren Heimentgelten aufgrund der höheren Kosten einer nicht geförderten Einrichtung verbunden sei (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 24. Juli 2003, Az.: B 3 P 1/03 R). Dies würde dem Anliegen des Gesetzgebers, für die Versorgung der pflegebedürftigen Personen einen Markt zu eröffnen, auf dem vorrangig frei gemeinnützige und private Träger im Wettbewerb tätig seien, eindeutig zuwider laufen. Die betriebsnotwendigen Investitionskosten seien auch vom Sozialhilfeträger im Rahmen einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII und der Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BSG in voller Höhe anzuerkennen.
Der Klägerin entstünden jährliche betriebsnotwendige Investitionskosten in Höhe von 840.625 Euro. Hiervon entfielen 739.072,56 Euro pro Jahr auf die zu zahlende Pacht. Die Klägerin sei vertraglich verpflichtet, diese für die Pflegeinfrastruktur erforderlichen Kosten zu tätigen. Ohne diese Kosten seien das Betriebsgebäude ebenso wie das Betriebsgrundstück für die Klägerin nicht nutzbar und somit der Versorgungsauftrag für die Pflegebedürftigen nicht zu erfüllen. Im Rahmen der betriebsnotwendigen Investitionskosten müsse der Klägerin die Refinanzierung durch die Umlagen dieser Kosten auf die Heimbewohner bzw. den Sozialhilfeträger möglich sein. Anderenfalls sei eine wirtschaftliche Betriebsführung zur Erfüllung des Versorgungsvertrages, den der Beklagte mit unterzeichnet habe, nicht möglich. Auf die Durchführung eines externen Vergleiches komme es nicht mehr an.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 erwiderte der KVJS, dass die Vereinbarung der Vergütung für gesondert berechenbare Investitionskosten auf Grundlage des damals vorgelegten Pachtvertrages erfolgt sei. Dieser gelte nach den Antragsunterlagen der Klägerin vom 18. Juli 2012 bis heute unverändert weiter. Es habe somit in der Zwischenzeit keine Veränderung der Pachthöhe, welche eine Neuberechnung des Investitionskostensatzes rechtfertigen würde, stattgefunden. Des Weiteren seien keine Investitionsmaßnahmen angezeigt bzw. eine Zustimmung im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII beantragt worden. Es lägen keine Veränderungen in der Berechnungsgrundlage der Investitionskosten vor, der Antrag des Leistungserbringers auf Festsetzung der Vergütung für gesondert berechenbare Investitionskosten sei daher zurückzuweisen und der bisher vereinbarte Satz für gesondert berechenbare Investitionskosten in Höhe von 17 Euro täglich festzusetzen. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BSG vom 8. September 2011 griffen hier nicht, da sich diese, wie die Klägerin selbst feststelle, auf die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen geförderter vollstationärer Pflegeeinrichtungen beziehe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung der Schiedsstelle am 25. Februar 2013 erfolgte keine Festsetzung, sondern die Verhandlung wurde vertagt. Es wurde den Beteiligten aufgetragen, ihre Einschätzungen über die Angemessenheit der von der Klägerin zu entrichtenden Pachtzinsen detailliert darzulegen. Dem Beklagten wurde darüber hinaus aufgetragen, eine Liste aller Pflegeeinrichtungen im Landkreis Esslingen und ihre jeweiligen Investitionskostensätze vorzulegen.
Hieraufhin wiederholte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. März 2013 ihre Auffassung, dass sämtliche Investitionskosten in Höhe von 840.625 Euro jährlich betriebsnotwendig seien. Die Betriebsnotwendigkeit sei bereits der hier zulässige Kontrollmaßstab. Der externe Vergleich als Mittel des Preisrechts bleibe außen vor. Es bestünde keine Möglichkeit, betriebsnotwendige Investitionskosten durch einen solchen externen Vergleich auf ein "angemessenes" Maß zu kappen. Sofern ein solcher externer Vergleich doch vorgenommen werden müsse, müsse der Beklagte eine Liste vergleichbarer Einrichtungen mit Angaben mindestens zur Kapazität, zur tatsächlichen Fläche pro Pflegeplatz, zur Zimmerstruktur, zur Einzelzimmerquote, zur Anzahl von Pflegebädern sowie zum Baujahr vorlegen. Die Aufstellung sei außerdem zu ergänzen um Angaben zu der von dem jeweiligen Einrichtungsträger geforderten Vergütung pro Tag, zu der vereinbarten Vergütung pro Tag sowie zur vereinbarten Laufzeit.
Mit Schriftsatz vom 26. März 2013 teilte der Beklagte mit, dass nach dem Ergebnis der Berechnung aus seiner Sicht die Pacht nicht angemessen sei. Sie sei daher auch nicht als betriebsnotwendig anzusehen. Der Investitionsbetrag sei mit den im Landkreis Esslingen vorzufindenden Investitionsbeträgen anderer Einrichtungen vergleichbar und daher auch unter diesem Aspekt angemessen. Er legte eine Liste aller Pflegeeinrichtungen im Landkreis Esslingen und ihrer jeweiligen Investitionskostenbeträge vor.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 erhöhte die F GmbH & Co KG den Pachtzins ab 1. Februar 2013 auf 65.941,90 Euro monatlich.
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 änderte die Klägerin in Anbetracht der Pachterhöhung zum 1. Februar 2013 ihren Antrag dahingehend, dass nun ein Tagesbetrag von 20,29 Euro (differenziert nach der Zimmerart auf 18,19 Euro pro Tag im Doppelzimmer und 21,19 Euro pro Tag im Einbettzimmer) festgesetzt werden solle.
Sie hielt die Pacht weiterhin für betriebsnotwendig. Bezüglich der Angemessenheit sei eine gepachtete Einrichtung nicht mit einer Einrichtung in Eigentum vergleichbar. Nach dem Pachtmodell liege die anfängliche Pacht deutlich unter den Kosten einer Einrichtung im Eigentum, deren Kostenkurve durch im Zeitverlauf sinkende Zinsbelastungen, stufenweise sinkende Abschreibungsbeträge für das Gebäude und die Ausstattung, steigende Instandhaltungskosten sowie Kosten für Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen gekennzeichnet sei. Beim Pachtmodell sei die Pacht über mehrere Jahre konstant und steige nur durch die vereinbarte und anerkannte Wertsicherung. Soweit der Pächter für die Ersatzbeschaffung zuständig sei, erhöhten sich die gesondert berechenbaren Investitionskosten dadurch, jedoch im Vergleich zu den Gesamtkosten nur marginal. Beide Modelle unterschieden sich folglich signifikant, so dass eine Vergleichsberechnung in der vom Beklagten durchgeführten Form bereits im Ansatz fehlerhaft sei. Die Angemessenheit der Pacht könne in dieser Form nicht ermittelt werden. Für einen externen Vergleich sei kein Raum. Die Klägerin bleibe ausdrücklich bei ihrer Rechtsauffassung, dass es angesichts der klaren Vorgaben der Rechtsprechung des BSG auf einen externen Vergleich nicht mehr ankomme.
Nach mündlicher Verhandlung am 13. Mai 2013 erging am gleichen Tag der Schiedsspruch dahingehend, dass der Investitionskostensatz für die Einrichtung für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 auf 18,16 Euro je Berechnungstag festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Schiedsstelle bei der Entscheidung an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit und dem Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts orientiere. Der Investitionsbetrag diene der Refinanzierung der betriebsnotwendigen Anlagen und Ausstattung. Die Klägerin habe das Gebäude gepachtet. Die Schiedsstelle teile nicht die Auffassung, dass nach dem BSG-Urteil für eine Bewertung der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Pachthöhe keine Veranlassung mehr bestünde. Die Kostenträger hätten Aufwendungen für Investitionen nur zu übernehmen, wenn sie einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprächen. Das BSG stelle in seinem Urteil vom 8. September 2011 (B 3 P 3/11 R) in der Textziffer 24 ausdrücklich fest, dass "nicht die tatsächlich angefallenen, sondern nur die angemessenen Kosten zu berücksichtigen sind." Insofern könne die Schiedsstelle in dem Urteil keine Änderung an der bisher notwendigen Praxis erkennen, die Angemessenheit der Pacht zu überprüfen.
Es sei davon auszugehen, dass ein zwischen den Beteiligten geeinter Investitionskostensatz leistungsgerecht angemessen und auch auskömmlich sei. Bis zum 31. März 2011 sei ein Betrag von 17 Euro pro Tag vereinbart. Dieser Betrag bilde für die Schiedsstelle die Grundlage für ihre Entscheidung. Er bedürfe dann der Änderung, wenn sich zwischenzeitlich die Kalkulationsgrundlagen verändert hätten. Der Einwand der Klägerin, der damalige Satz von 17 Euro pro Tag decke nicht einmal die zu leistenden Pachtzahlungen ab und habe damals schon zu einer Unterdeckung geführt, ändere nichts an dieser Beurteilung. Der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme vereinbarte Satz habe bei 15,07 Euro pro Tag gelegen und damit ebenfalls unterhalb der zu leistenden Pachtzahlungen. Es seien daher in der Vergangenheit mehrere Abschlüsse getätigt worden, die später als nicht auskömmlich angesehen worden seien. Ein in den Verhandlungen besonders ausgeübter Druck seitens des Sozialhilfeträgers sei nicht vorgetragen worden. Die Vereinbarung sei von der Klägerin im Bewusstsein der damit verbundenen Unterdeckung geschlossen worden. Die Schiedsstelle habe das Verhalten der Klägerin nicht zu hinterfragen. Im Interesse der Verlässlichkeit und des Vertrauensschutzes zwischen den Vertragspartnern müsse die Klägerin die Einigung über einen abgeschlossenen Sachverhalt gegen sich gelten lassen.
Die Angemessenheit des Investitionskostenbetrages von 17 Euro pro Tag lasse sich auch durch das von der Schiedsstelle seit vielen Jahren verwendete Berechnungsverfahren belegen. Es orientiere sich an den damaligen Förderbedingungen des Landes für Pflegeheime. Dort würden zur Beurteilung der Angemessenheit der zuwendungsfähigen Ausgaben Kostenrichtwerte verwendet, die nach dem jeweiligen Baupreisindex fortgeschrieben würden. Auf dieser Basis würden die Abschreibungen und Finanzierungskosten berechnet, für Instandhaltung und Inventar würden Pauschalen angesetzt. Danach ergebe sich zum 1. April 2008 (letzte Vergütungsverhandlung) ein Betrag von 17 Euro pro Tag. Dieser gelte als weiterer Maßstab für ein betriebsnotwendiges und angemessenes Entgelt, unabhängig davon, ob das Gebäude vom Eigentümer oder vom Pächter genutzt werde.
Auch aus dem Vergleich mit Einrichtungen aus dem Landkreis Esslingen ergäben sich keine widersprechenden Anhaltspunkte. Die Einrichtung liege mit ihrem bisherigen Satz leicht oberhalb des gewichteten Durchschnittsbetrages der Sätze vergleichbarer Einrichtungen.
Die maßgebenden Berechnungsgrundlagen hätten sich bis zur Antragstellung seit dem letzten Abschluss nicht geändert. Die Klägerin habe kurz vor der Sitzung der Schiedsstelle vorgetragen, dass sich zum 1. Februar 2013 die Pacht um 6,82 Prozent erhöhen werde. Diese Pachterhöhung sei als maßgebende Veränderung der Kalkulationsgrundlagen anzusehen. Während bei einem Eigentümer der Immobilie der für die Refinanzierung erforderliche Investitionskostenbeitrag (ohne Instandhaltung) im Nutzungsverlauf u.a. durch die abnehmenden Kapitalkosten tendenziell sinke, werde die Pachthöhe im Nutzungsverlauf entsprechend den im Pachtvertrag geregelten Wertsicherungsklauseln steigen. Nur im Zeitpunkt der Inbetriebnahme seien die notwendigen Refinanzierungsbeträge zwischen Eigentum und Pacht vergleichbar. Die Wertsicherungsklausel sei Bestandteil des Pachtvertrages und dem Sozialhilfeträger seit Jahren bekannt. Die letzte Vergütungsvereinbarung sei nach Aussagen des Beklagten auf dieser Grundlage erfolgt. Diese vertragliche Erhöhung falle bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung an, sie sei daher auch angemessen. Die Klägerin habe keine Möglichkeit, der Erhöhung auszuweichen.
Die Steigerung der Pacht um 6,82 Prozent sei nicht überhöht. Sie werde nicht vom Verpächter "freihändig" verfügt, sondern sei eng an die Entwicklung des Preisindex gekoppelt. Sie entspreche dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.
Eine vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers nach § 76 Abs. 2 SGB XII sei nicht erforderlich. Eine Investitionsmaßnahme werde als Begründung für die Erhöhung nicht angeführt.
Der bisher vereinbarte Investitionskostenbeitrag von 17 Euro pro Tag sei daher um 6,82 Prozent auf 18,16 Euro pro Tag zu erhöhen.
Da die erhöhte Pacht erst ab dem 1. Februar 2013 zu bezahlen sei, beginne die Laufzeit des Schiedsspruches zu diesem Termin und nicht wie von der Klägerin beantragt am 1. Januar 2013.
Mit Beschluss des Vorsitzenden der Schiedsstelle vom 17. Mai 2013 wurden die Gebühren auf 5.000 Euro festgesetzt, diese Gebühren seien von den Beteiligten je hälftig zu zahlen.
Gegen den Schiedsspruch hat die Klägerin mit Eingang bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 3. Juni 2013 Klage erhoben. Sie hat im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 7. Oktober 2015 (Az. B 8 SO 1/14 R) vorgetragen, dass die beiden Verfahren nicht vergleichbar seien. Sie halte an ihrem Begehren fest. Anders als im Verfahren B 8 SO 1/14 R mache sie im vorliegenden Verfahren eine unvorhergesehene Pachterhöhung geltend, die sich auch maßgeblich auf die für die Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionskosten maßgeblichen Gestehungskosten auswirke. Diese sei zum 1. Februar 2013 erfolgt. Die Schiedsstelle habe anerkannt, dass eine unvorhergesehene wesentliche Änderung eingetreten sei. Sie setze jedoch allein aufgrund der Pachterhöhung die Investitionskosten von 17 Euro auf 18,16 Euro fest. Dies entspreche nur einer geringen Steigerung, wobei die bisherige Unterdeckung in die Neuberechnung nicht mit in die Festsetzung der Schiedsstelle eingeflossen sei. Das Urteil des BSG könne also auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden, das Verfahren sei daher fortzusetzen. Soweit eine wesentliche, unvorhergesehene Änderung seit den Vertragsverhandlungen vorliege, müssten jedoch auch sämtliche Umstände im Rahmen der Neufestsetzung der Investitionskosten berücksichtigt werden. Hierzu gehöre auch die bisher bestehende Unterdeckung. Die Klägerin begehre in diesem Zusammenhang nicht den Ausgleich der Verluste durch die in der Vergangenheit bestehende Unterdeckung, aber die Berücksichtigung sämtlicher Gestehungskosten bei der Festsetzung des prognostisch geltenden Investitionskostenbetrages, so dass die Unterdeckung - allein mit Wirkung für die Zukunft - aufgehoben werde. Dies entspreche bereits dem Wortlaut des § 77 Abs. 3 SGB XII. Durch den Gesetzgeber werde nämlich nicht lediglich eine Vertragsanpassung, sondern ausdrücklich eine Neuverhandlung der Investitionskosten vorgesehen. Es stelle daher eine sachfremde Erwägung dar, allein auf den alten Investitionskostensatz abzustellen, ohne sämtliche Grundlagen, insbesondere die gesamten Gestehungskosten, zu überprüfen. Nach dem Wortlaut der Norm handele es sich nur um eine Vertragsergänzung im Sinne einer Vertragsanpassung. Anderenfalls hätte der Einrichtungsträger keine Chance, überhaupt eine einmalig verhandelte Unterdeckung mit Wirkung für die Zukunft rückgängig zu machen.
Die Klägerin beantragt,
den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Baden-Württemberg vom 13. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, mit der Klägerin eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 5 SGB XII i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI über einen Investitionskostensatz für das K DNHC, für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 in Höhe von 20,29 Euro je Berechnungstag (18,19 Euro/Tag im Doppelzimmer und 21,19 Euro/Tag im Einzelzimmer) festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, dass eine Fortführung des Verfahrens im Hinblick auf die fehlende Kündigung der Investitionskostenvereinbarung und dem rechtskräftigen Abschluss im vergleichbaren Verfahren durch Urteil des BSG (Az. B 8 SO 1/14 R) nicht erfolgversprechend sei. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Das streitgegenständliche Verfahren sei zwar das einzige [der vom BSG am 7. Oktober 2015 entschiedenen] Verfahren, in dem eine Pachterhöhung tatsächlich vorgelegen habe und die Schiedsstelle diese Pachterhöhung durch Erhöhung des Investitionskostenbetrags weitergegeben habe. Strittig sei im vorliegenden Verfahren jedoch die Differenz zwischen dem von der Schiedsstelle festgesetzten Investitionskostenbetrag und dem durch Klageantrag geforderten Betrag. Diese Differenz betreffe genau die Fallkonstellation, die das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg und nachfolgend das BSG entschieden hätten. Die Pachtzinserhöhung an sich sei streitgegenständlich nicht von Belang. Der Beklagte sei rechtlich nicht gegen den Schiedsspruch vorgegangen. Der von der Schiedsstelle festgesetzte Betrag werde vom Beklagten gezahlt. Rein hilfsweise hat der Beklagte auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (Az.: L 23 SO 38/10 KL) und im Urteil des BSG (Az.: B 8 SO 1/14 R) verwiesen. Die Pachterhöhung sei jedenfalls keine unvorhergesehene Veränderung. Gemäß § 8 – 3 des Pachtvertrages sei eine Wertsicherung vereinbart, die eine Pachterhöhung zu bestimmten Voraussetzungen vorsehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akte der Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII für das Land Baden-Württemberg haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Baden-Württemberg vom 13. Mai 2013 ist rechtmäßig.
Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XII. Nach dieser Vorschrift ist gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, und zwar gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstinstanzlich zum LSG.
Örtlich zuständig ist gemäß § 57 Abs. 1 SGG das LSG Berlin-Brandenburg, da die Klägerin ihren Sitz in Berlin hat.
Die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG ist die richtige Klageart. Bei dem Beschluss der Schiedsstelle handelt es sich wegen seiner Funktion als Interessenausgleich um einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt, den die Schiedsstelle als Behörde im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch/ Zehntes Buch (SGB X) erlassen hat. Hat die Anfechtungsklage Erfolg, ist nach Aufhebung des Schiedsspruchs das Schiedsverfahren wiedereröffnet, so dass es einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Schiedsstelle im Rahmen einer Verpflichtungsbescheidungsklage auch in der Sache nicht bedarf. Eine Bindung der Schiedsstelle an die Begründung des Anfechtungsausspruchs des Gerichts wird mittelbar dadurch bewirkt, dass die Schiedsstelle ihre Rechte nur von den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens ableitet, die wiederum an den Urteilsausspruch gebunden sind (vgl. Urteil des BSG vom 23. Juli 2014, Az. B 8 SO 2/13 R, juris Rn. 11 und 12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1). Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 77 Abs. 1 Satz 6 SGG nicht.
Die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, hier des Beklagten, folgt aus § 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V. m. § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) des Landes Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004, GBl. 2004, 469. Danach sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen, also auch für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen. Die Vertretungsberechtigung des KVJS ergibt sich aus § 2 Nr. 6 Satz 3 der Kommunalen Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Altenhilfe (Pflege), Behinderten- und Jugendhilfe (SGB XI, XII, VIII) durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales (Kommunale Vereinbarung). Danach erfolgt die Vertretung vor der Schiedsstelle oder dem Gericht durch den KVJS.
Der Beklagte ist auch für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen örtlich zuständig. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist Vertragspartei der Vereinbarungen der Träger der Einrichtung und der für den Sitz der Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe. Es wird also darauf abgestellt, wo die Einrichtung selbst gelegen ist, nicht auf den Sitz des Trägers der Einrichtung (vgl. Urteil des BSG vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, juris Rn. 13 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 2). Da die Einrichtung in N gelegen ist, das wiederum zum Landkreis Esslingen gehört, ist der Beklagte die richtige Vertragspartei.
Gegenstand des Verfahrens vor der Schiedsstelle war der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 76 Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII bzgl. der gesondert berechenbaren Investitionskosten. Eine solche war zwischen der Klägerin und dem Beklagten innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nicht zustande gekommen, so dass gemäß § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auf Antrag der Klägerin die Schiedsstelle zu entscheiden hatte. Diese entscheidet nach dieser Vorschrift unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
§ 75 Abs. 3 SGB XII lautet:
Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht.
Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen.
§ 75 Abs. 5 SGB XII lautet:
Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach den Vorschriften des Siebten Kapitels [in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung heißt es statt "nach den Vorschriften des Siebten Kapitels" "nach § 61"] weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel getroffen worden sind.
Hintergrund der Regelung, dass Vereinbarungen über Investitionskosten im Falle des § 82 Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI), also bei nicht nach Landesrecht geförderten Pflegeeinrichtungen, gesondert mit dem Sozialhilfeträger zu vereinbaren sind, ist, dass sich die Vergütung der Pflegeleistungen grundsätzlich nach den Vorschriften des SGB XI richtet, dort aber die Investitionskosten nicht Bestandteil der Pflegevergütung sind. Dies beruht auf dem Finanzierungsmodell betriebsnotwendiger Investitionskosten im Bereich der sozialen Pflegeversicherung (§ 9 SGB XI, sogenanntes duales Modell). Abhängig von der landesrechtlichen Ausgestaltung der Förderung werden derartige Kosten deshalb entweder - bei vollständiger Förderung der Einrichtung - im Rahmen dieser Förderung getragen, oder können - bei teilweiser öffentlicher Förderung -, soweit ungedeckt, den Pflegebedürftigen mit Zustimmung der Landesbehörde selbst in Rechnung gestellt (§ 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI) oder bei fehlender Förderung ohne deren Zustimmung gesondert berechnet werden (§ 82 Abs. 4 SGB XI). Im zuletzt genannten Fall soll mit § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII der Sozialhilfeträger, der Kosten für den Heimbewohner zu übernehmen hat, durch das Recht zu eigenen Verhandlungen davor geschützt werden, ungerechtfertigt überhöhte Investitionskosten übernehmen zu müssen. Der Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII dient aber zugleich der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung; denn die - im SGB XI vorgesehene - Umlage der Investitionskosten auf den Heimbewohner bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einer Einrichtung aufgebrachte Investitionsaufwand entgegen der Finanzierungsstruktur des § 9 SGB XI nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, diese Kosten aber nicht endgültig bei der Einrichtung verbleiben sollen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 – B 8 SO 19/14 R –, juris Rn. 16 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 8).
Der Beschluss der Schiedsstelle ist nicht deshalb aufzuheben, weil keine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung hinsichtlich der Investitionskosten vorliegt. Das BSG hat eine Leistungs- und eine Prüfungsvereinbarung dann für entbehrlich gehalten, wenn die Beteiligten übereinstimmend der Ansicht sind, dass es derartiger Vereinbarungen nicht mehr bedarf und der Abschluss deshalb von keiner Seite gefordert wird (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, aaO., juris Rn. 16). Dies ist hier gegeben, so dass das Nichtvorliegen einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung unbeachtlich ist.
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist nicht zu beanstanden. Ihre Entscheidung, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien orientiert, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII nur eingeschränkt überprüfbar. Der streitige Sachverhalt muss richtig ermittelt sein, die verfahrensrechtlichen Regelungen müssen eingehalten sein, die Entscheidung muss also formell ordnungsgemäß ergangen sein, und die Schiedsstelle darf bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt haben (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R –, juris Rn. 12 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9).
Diese Voraussetzungen sind bzgl. des hier streitigen Schiedsspruches erfüllt. Dabei musste die Schiedsstelle die Investitionskosten nicht höher festsetzen als beschlossen, da sie der Erhöhung der Pacht zum 1. Februar 2013 Rechnung getragen hat und im Übrigen die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung nicht erfüllt waren. Die Vereinbarung der Beteiligten vom 4. März 2008 ist nicht gekündigt worden. Eine Kündigung liegt weder ausdrücklich noch konkludent in der Aufforderung der Klägerin zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII vom 18. Juli 2012. Bei der Kündigung einer Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2013, Az. L 23 SO 38/10 KL, juris Rn. 56), für die Auslegung ist auf die Grundsätze des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzustellen. Diese Vorschrift lautet:
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Es ist der "objektive" Sinn der Erklärung zu ermitteln. Es gilt die Erklärung so, wie sie zur Zeit ihres Wirksamwerdens (§ 130 BGB) nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte von denen verstanden werden musste, für die sie bestimmt war. Der Erklärende muss sich an dem festhalten lassen, was der Empfänger vernünftigerweise verstehen konnte - Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont - (Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 133 BGB, Rn. 19). Aus der Wortwahl der Klägerin in dem Schreiben vom 18. Juli 2012 lässt sich kein Kündigungswille herleiten. Das Wort Kündigung wird nicht genannt. Allerdings ging die Klägerin wohl irrig davon aus, dass sich die Vereinbarung vom 4. März 2008 seit dem 1. April 2011 in der Nachwirkung befand. Es ist aber dieser Vereinbarung nicht zu entnehmen, dass sie mit dem 31. März 2011 enden sollte, sie sollte nur zu diesem Zeitpunkt erstmals kündbar sein. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin eine Kündigung gar nicht in Betracht zog, weil sie von einer Beendigung der Vereinbarung ausging, lässt sich dieses Schreiben nicht als Kündigung interpretieren. Im Zweifel sollte, wenn ein auf die Fortsetzung einer Vereinbarung unter geänderten Bedingungen gerichtetes Begehren erkennbar wird, dieses als Verlangen nach Neuverhandlung und nicht als Kündigung der bestehenden Vereinbarung ausgelegt werden (Jaritz/Eicher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand 28. Februar 2017, § 77 Rn. 137). Grund hierfür ist, einen vertragslosen Zustand mit seinen negativen Konsequenzen zu vermeiden.
Der Antrag auf Neuverhandlung war allerdings von der Schiedsstelle nicht nur an § 77 Abs. 3 SGB XII zu messen (und wurde von ihr auch nicht nur daran gemessen). Diese Vorschrift lautet:
Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung über die Vergütung zu Grunde lagen, sind die Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Es obliegt der Autonomie der Vertragsparteien, über die Aufnahme und Durchführung von Verhandlungen auch bei fortbestehender Vertragsbindung zu entscheiden. Die Schiedsstelle konnte daher auch eine Erhöhung der Investitionskostenbeträge beschließen, auch wenn weder eine Kündigung vorlag noch die Voraussetzungen des § 77 Abs. 3 SGB XII erfüllt waren, weil es sich bei der Erhöhung der Pacht nicht um eine unvorhersehbare Änderung handelt. Unvorhersehbar ist eine Änderung, wenn sie bei Abschluss der Vereinbarung für die Vertragsparteien nicht erkennbar war und bei sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung auch nicht hätte erkannt werden können, sich also letztlich in der Änderung ein Risiko verwirklicht hat, das die jeweilige Vertragspartei nach der Risikoverteilung des § 77 SGB XII nicht zu tragen hat (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, aaO., juris Rn. 20). Die Beispiele von Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 75 SGB XII Rn. 55, auf die das BSG verwiesen hat, sind eine durch Brand oder durch Hochwasser eintretende Beschädigung des Einrichtungsgebäudes, evtl. auch eine Tariferhöhung, wenn sie nicht vorhersehbar und wesentlich war. Da in § 8-3 des Pachtvertrages eine Wertsicherungsklausel mit Möglichkeit der Erhöhung der Pacht bei Änderung des Preisindexes um mehr als 10% enthalten ist, war eine Erhöhung des Pachtzinses für die Klägerin nicht unvorhersehbar. Mit einer Veränderung des Preisindexes ist nach Ablauf von mehreren Jahren zu rechnen. Andere wesentliche Investitionen hat es nicht gegeben, der Feuerwehranschluss und die Miete für das Multifunktionsgerät fallen nicht ins Gewicht. Im Übrigen hat der Beklagte den – nicht wesentlichen – Investitionen nicht zugestimmt. Gleichwohl konnten die Vertragsparteien - wie oben erläutert und vom BSG entschieden - in Verhandlungen eintreten und bei Nichteinigung die Schiedsstelle anrufen. Für weitere Änderungen des Investitionskostenbetrages war indes kein Raum, weil weder eine wesentliche und unvorhersehbare Änderung im Sinn des § 77 Abs. 3 SGB XII eingetreten ist, noch die Vereinbarung vom 4. März 2008 gekündigt wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch im Falle von Vertragsverhandlungen nicht zwingend die gesamte Grundlage neu zu verhandeln. Dies ergibt sich für den Senat aus den Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, aaO., Rn. 21, in dem das BSG ausgeführt hat, dass die Schiedsstelle im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsfreiraums berechtigt war, an dem ursprünglich vereinbarten Betrag festzuhalten, die Unterdeckung also nicht - trotz neuer Vertragsverhandlungen - zum Anlass genommen hat, die Vergütung neu festzusetzen. Entsprechend war sie im hier zu entscheidenden Fall berechtigt, nur die Anpassung bzgl. der erhöhten Pacht vorzunehmen. Letztendlich kann dies aber dahinstehen, weil die Entscheidung der Schiedsstelle auch dann, wenn die gesamte Grundlage neu zu verhandeln wäre, also auch die Unterdeckung zu berücksichtigen wäre, der Überprüfung standhält.
Zunächst ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein auf die Gestehungskosten abzustellen. Zu einem entsprechenden Vortrag in dem Verfahren B 8 SO 19/14 R hat das BSG in dem genannten Urteil vom 7. Oktober 2015, aaO., juris Rn. 18, folgendes ausgeführt: "Wegen des Inhalts der Vereinbarung verweist § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf §§ 75 ff SGB XII. Auch die Vereinbarungen wegen der gesondert berechenbaren Investitionskosten - und ebenso das Ergebnis des Schiedsspruchs, der an die Stelle dieser Vereinbarungen tritt - müssen damit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen; diese Grundsätze, die für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII gelten, sind also auch im Rahmen von Vereinbarungen über die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten zu beachten". Noch deutlicher wird das BSG in dem Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, aaO., juris Rn. 22: "Konsequenz des Prinzips der prospektiven Verhandlung von Vergütungen ist es zwar nicht, dass Einrichtungen auf Dauer ihre Leistungen ggf. unterhalb ihrer Gestehungskosten erbringen müssen, wenn die Selbstkosten in der Vergangenheit tatsächlich höher lagen als ihrer Kalkulation zugrunde gelegt wurde (BVerwGE 108, 47, 53 f). Doch ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen Kosten dann lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für die prospektive Entgeltgestaltung (BVerwGE aaO.). Ein Grundsatz, dass Investitionskosten refinanzierbar sein müssen, ist, anders als die Klägerin meint, dem System der §§ 75 ff SGB XII fremd und auch nicht durch die Verweisung des § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf § 82 Abs. 4 SGB XI begründbar oder durch Art 12 GG geboten. Jede andere Beurteilung würde bereits dem Gebot der prospektiven Vergütungsverhandlung, das gerade das Prinzip der Selbstkostendeckung mit seinem nachträglichen Ausgleich von Überschüssen und Fehlbeträgen abgelöst hat (vgl § 77 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII), ad absurdum führen".
Auch die Vornahme eines sogenannten "externen Vergleichs" durch die Schiedsstelle ist nicht zu beanstanden. Hierzu hat das BSG in dem Urteil vom 7. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R –, aaO., juris Rn. 16, ausgeführt: "Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit verlangen einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (zur allgemeinen Notwendigkeit eines solchen Vergleichs bereits BVerwGE 108, 47, 55), ohne dass das SGB XII für diesen Vergleich ausdrückliche Vorgaben enthält. Anhaltspunkte können allerdings die vergleichbaren Regelungen in § 84 Abs 2 SGB XI (hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008 - BGBl I 874 - erhalten hat) geben. ( ) Nach dem Grundkonzept des SGB XI sollen durch eine solche Wettbewerbsorientierung Anreize für möglichst kostengünstige Leistungen gesetzt werden; diese Ziele gelten in gleicher Weise für das SGB XII. Deshalb ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw. dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (dazu nur BSGE 102, 227 ff = SozR 4-3300 § 85 Nr 1) orientiert. Im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren, besteht indes keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstellen zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wären, wenn nicht anderes in den Verträgen oder Verordnungen der §§ 75 ff SGB XII vorgeschrieben ist". Diese Rechtsprechung war allerdings nicht zu den Investitionskosten ergangen. Dass sie jedoch auch auf die Festlegung der Investitionskosten zu übertragen ist, ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom 7. Oktober 2015, - B 8 SO 19/14 R -, aaO., juris Rn. 21, in dem das BSG hinsichtlich der Frage des externen Vergleichs auf das oben zitierte Urteil B 8 SO 21/14 R verwiesen hat.
Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung, 18,16 Euro täglich festzulegen, auch überzeugend begründet, insbesondere indem sie zur Beurteilung der Angemessenheit der zuwendungsfähigen Ausgaben Kostenrichtwerte verwendet hat, die nach dem jeweiligen Baupreisindex fortgeschrieben würden. Dadurch, dass dieses Berechnungsverfahren von der Schiedsstelle bereits seit vielen Jahren angewandt wird, ergibt sich auch eine Gleichbehandlung der Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Die von der Schiedsstelle zu Grunde gelegten Vergleichseinrichtungen sind auch ausreichend. Dabei ist der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle zu beachten sowie, dass sie ein sachnahes Gremium ist, d.h., dass sie mit Mitgliedern besetzt ist, die Sachverstand bzgl. der in Rede stehenden Fragen haben und daher davon auszugehen ist, dass sie bei der Heranziehung der Vergleichseinrichtungen nur solche auswählen, die tatsächlich vergleichbar sind. Für das Verfahren vor der Schiedsstelle gilt der Ermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X; die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt aber als Ehrenamt aus (§ 80 SGB XII). Schon daraus, und aus der Zusammensetzung der Schiedsstelle mit einem fehlenden Verwaltungsunterbau wird deutlich, dass die Notwendigkeit zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht gefordert werden kann; eine uneingeschränkte Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes für die Schiedsstelle würde diese überfordern und das Verfahren entgegen dem gesetzlichen Gebot, dass von der Schiedsstelle "unverzüglich" zu entscheiden ist (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII), zudem erheblich verzögern. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrens ist der Ermittlungsgrundsatz deshalb durch besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten in wesentlicher Hinsicht begrenzt (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2015, Az. B 8 SO 21/14 R, aaO., juris Rn. 20). Dies bedeutet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr während des Schiedsstellenverfahrens geforderten Ermittlungen (nämlich eine Liste vergleichbarer Einrichtungen mit Angaben mindestens zur Kapazität, zur tatsächlichen Fläche pro Pflegeplatz, zur Zimmerstruktur, zur Einzelzimmerquote, zur Anzahl von Pflegebädern sowie zum Baujahr vorzulegen und die Aufstellung zu ergänzen um Angaben zur von dem jeweiligen Einrichtungsträger geforderten Vergütung pro Tag, zu der vereinbarten Vergütung pro Tag sowie zur vereinbarten Laufzeit) hat. Dies würde die Ermittlungskapazität der Schiedsstelle überschreiten und ist auch nicht erforderlich, da diese auf Grund ihrer Fachkompetenz in der Lage ist, die Vergleichbarkeit von Einrichtungen zu prüfen. Aus der eingereichten Liste der Pflegeeinrichtungen ist ersichtlich, dass der Durchschnitt der Investitionskosten bei nicht geförderten Einrichtungen bei 13,91 Euro liegt, wobei nur die Einrichtungen berücksichtigt wurden, bei denen ein gemittelter Wert angegeben ist, bei denen also nicht nur Einzelwerte für Einzelzimmer und Doppelzimmer angegeben sind. Selbst wenn man die zehn Einrichtungen mit den höchsten Werten zu Grunde legt, ergibt sich ein Schnitt von 18,46 Euro, was den von der Schiedsstelle für die Klägerin festgelegten Satz nur unwesentlich überschreitet.
Der Beschluss der Schiedsstelle ist damit, auch hinsichtlich der Kostenentscheidung, nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.Vm. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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