Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 20 SO 26/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 72/14 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 41/16 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Zurückverweisung
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung einer Sonderbeihilfe für neu zu beschaffende Bekleidung nach den Vorschriften des SGB XII in Höhe von mindestens 1.500,- Euro.
Der Kläger ist seit vielen Jahren im Leistungsbezug bei dem beklagten Landkreis, zunächst nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), nunmehr nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII). Dies hat zu zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren geführt. Seit Inkrafttreten des SGB XII und damit der Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit zur Sozialgerichtsbarkeit für Rechtsstreite nach dem SGB XII haben die Beteiligten insgesamt 334 Streitsachen (Klage- und Beschlussverfahren) in Sozialhilfeangelegenheiten beim Sozialgericht Giessen anhängig gemacht, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehen aktuell in 112 Verfahren noch Entscheidungen in der Hauptsache aus.
Im vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger am 24.07.2007 ihm eine Grundausstattung für Bekleidung zu gewähren. Dem Antrag fügte er eine Bescheinigung seines Hausarztes bei, wonach er in zwei Monaten eine Gewichtsreduktion von 121 kg auf 107 kg erreicht hatte. Weiter führte er in seinem Antrag aus, die bisherige Bekleidung sei ihm deshalb zu groß. Mit Bescheid vom 20.09.2007 gewährte der Beklagte einen Betrag von 420,- Euro als Grundausstattung für Bekleidung und begründete die Entscheidung damit, dass der Betrag gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ausreichend sei, um eine Grundausstattung zu erwerben. Den hiergegen rechtzeitig erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2008 zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11.02.2008 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
unter Abänderung des Bescheides vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2008 den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Beihilfe für Kleidungserstausstattung in Höhe von insgesamt mindestens 1.500,- Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die übrigen Gerichtsakten der 20. Kammer in allen bisherigen Rechtsstreiten zwischen den Beteiligten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2012 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte über den Rechtsstreit trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2012 entscheiden, denn die Beteiligten sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Den wiederholten Vertagungsanträgen des Klägers war nicht stattzugeben, da der Rechtsstreit ausgeschrieben war und wesentliche Gründe für eine Vertagung nicht vorgetragen worden sind. Insbesondere ist auch durch die wiederholten Atteste nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger zwingend und permanent stationär untergebracht ist; insoweit wird auf die Verfügung des Gerichts vom 16.03.2012 Bezug genommen. Weitere beachtliche Gründe für eine Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 17.02.2010 – B 1 KR 112/09 B; Beschluss vom 07.07.2011 – B 14 AS 35/11 B; Beschluss vom 18.01.2011 – B 4 AS 129/10 B; Beschluss vom 01.07.2010 – B 13 R 561/09 B) waren hier nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass vorliegend bei mehreren Jahren alten Verfahren der Anspruch eines Beteiligten auf Terminsverlegung mit dem Anspruch aller Beteiligten auf ein zügiges Verfahren (vgl. EGMR, Entscheidung vom 20.11.2007 - 31102/04; BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 1 BvR 331/10 und BSG, Beschluss vom 04.09.2007 - B 2 U 308/06 B), der zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber auch in einer Änderung des § 198 GVG mit Einführung der sogenannten Verzögerungsrüge seinen Niederschlag gefunden hat, gegeneinander abzuwägen war. Das Gericht hat in Abwägung aller Umstände dem Recht auf ein zügiges Verfahren, insbesondere in Sozialhilfeangelegenheiten, einen absoluten Vorrang eingeräumt, zumal der Kläger vor dem angerufenen Gericht schon mehrmals die Möglichkeit auf ausführliche Darstellung aller seiner Rechtspositionen in mündlichen Verhandlungen hatte und gleichzeitig im anhängigen Verfahren schriftlich schon alle zu beachtenden Aspekte ausführlich dargestellt hat. Letztlich hat das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 16.03.2012 nochmals auf die Möglichkeit einer Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hingewiesen; von dieser hat er keinen Gebrauch gemacht.
Die jeweils form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte mit den angegriffenen Verwaltungsentscheidungen die Anträge des Klägers zurückgewiesen, denn dieser hat keinen Anspruch auf (weitere) Leistungen.
Grundsätzlich hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob der Kläger zum leistungsberechtigten Personenkreis nach den Vorschriften der §§ 19, 41 SGB XII gehört, denn es steht letztlich nicht fest, dass der Kläger nicht über erhebliches Einkommen bzw. Vermögen verfügt, mit dem er seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Dass er ursprünglich erhebliches Vermögen besaß, steht fest. Leistungsberechtigung wurde bisher nur angenommen, weil der Kläger bekundet hat, er habe dies in einer Spielbank verspielt (vgl. SG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2006– S 20 SO 62/05). Allerdings hat er durch sein späteres tatsächliches Handeln erhebliche Zweifel an seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit begründet. So hat er sich nachweislich des Öfteren Behandlungen in Privatkliniken unterzogen, bei denen kein dritter Kostenträger für die Maßnahmen nachgewiesen ist. Auch ist seine Medikamentenversorgung Streitgegenstand mehrerer vor dem erkennenden Gericht anhängiger Rechtsstreite, auch hier ist nicht nachgewiesen, mit welchen finanziellen Mitteln er sich diese verschafft hat; dasselbe gilt für zahlreiche andere Gegenstände des täglichen Lebens, deren Beschaffung erheblicher Barmittel bedarf, die nicht durch die tatsächlich vom Beklagten getätigten Geldleistungen nach dem SGB XII gedeckt sind. Der Beklagte ist deshalb aufgefordert, die Vermögenslosigkeit in einem Verwaltungsverfahren von Amts wegen unter Ausschöpfung aller Beweismittel nachzuprüfen. Soweit dies noch nicht geschehen ist, geht die Kammer unter Zurückstellung erheblicher Bedenken (noch) von einer grundsätzlichen Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII aus.
Unter der Annahme, dass der Kläger tatsächlich zum Kreis der Leistungsberechtigten gehört, besteht dennoch kein Anspruch auf die beantragten Beihilfen. Der Bescheid des Beklagten vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2008 ist zwar rechtswidrig, er belastet den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten. Tatsächlich besteht nach den Ermittlungen im Verwaltungsverfahren überhaupt kein Anspruch auf Gewährung einer Grundausstattung für Bekleidung in Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten und nach den Ermittlungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger tatsächlich neue Kleidung benötigte. Bei einer Gewichtsreduktion von ursprünglich 121 kg auf 107 kg steht zur Überzeugung der Kammer nicht einmal fest, dass der Kläger Kleidung mit neuer Konfektionsgröße zwingend benötigt. Hier hätte ermittelt werden müssen, inwieweit Bauch- bzw. Schulter- und Beinumfang sich erheblich verändert haben. Dies ist im Verwaltungsverfahren nicht geschehen, es kann bei dem in den Akten dokumentierten ständigen Gewichtsänderungen des Klägers auch nicht nachgeholt werden. Eine Veränderung um 14 kg bedingt jedenfalls nicht die Gewährung einer neuen Grundausstattung soweit eine erhebliche Umfangsveränderung nicht zeitlich genauestens dokumentiert ist. Im Übrigen kommt zur Überzeugung der Kammer auch bei Veränderungen der Umfangsmaße um ein oder zwei Konfektionsgrößen generell die Gewährung einer neuen Grundausstattung nicht in Betracht. Hier wäre, insbesondere bei Leistungsberechtigten mit ständig wechselndem Gewicht, durchaus auch die Gewährung von einmaligen Beihilfen für eine Änderungsschneiderei angemessen. Dies wäre nur dann nicht zumutbar, wenn die gesamte Kleidung zusätzlich in erheblichstem Maße abgenutzt wäre, auch hierfür hätte der Anspruchsteller durch Vorlage sämtlicher Kleidungsstücke Beweis anzutreten. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Grundausstattung bestand. Soweit der Beklagte ihm hierfür einen Betrag von 420,- Euro gewährt hat, schränkt dies den Kläger nicht in seinen Rechten ein. Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung einer Sonderbeihilfe für neu zu beschaffende Bekleidung nach den Vorschriften des SGB XII in Höhe von mindestens 1.500,- Euro.
Der Kläger ist seit vielen Jahren im Leistungsbezug bei dem beklagten Landkreis, zunächst nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), nunmehr nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII). Dies hat zu zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren geführt. Seit Inkrafttreten des SGB XII und damit der Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit zur Sozialgerichtsbarkeit für Rechtsstreite nach dem SGB XII haben die Beteiligten insgesamt 334 Streitsachen (Klage- und Beschlussverfahren) in Sozialhilfeangelegenheiten beim Sozialgericht Giessen anhängig gemacht, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehen aktuell in 112 Verfahren noch Entscheidungen in der Hauptsache aus.
Im vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger am 24.07.2007 ihm eine Grundausstattung für Bekleidung zu gewähren. Dem Antrag fügte er eine Bescheinigung seines Hausarztes bei, wonach er in zwei Monaten eine Gewichtsreduktion von 121 kg auf 107 kg erreicht hatte. Weiter führte er in seinem Antrag aus, die bisherige Bekleidung sei ihm deshalb zu groß. Mit Bescheid vom 20.09.2007 gewährte der Beklagte einen Betrag von 420,- Euro als Grundausstattung für Bekleidung und begründete die Entscheidung damit, dass der Betrag gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ausreichend sei, um eine Grundausstattung zu erwerben. Den hiergegen rechtzeitig erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2008 zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11.02.2008 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
unter Abänderung des Bescheides vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2008 den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Beihilfe für Kleidungserstausstattung in Höhe von insgesamt mindestens 1.500,- Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die übrigen Gerichtsakten der 20. Kammer in allen bisherigen Rechtsstreiten zwischen den Beteiligten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2012 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte über den Rechtsstreit trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2012 entscheiden, denn die Beteiligten sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Den wiederholten Vertagungsanträgen des Klägers war nicht stattzugeben, da der Rechtsstreit ausgeschrieben war und wesentliche Gründe für eine Vertagung nicht vorgetragen worden sind. Insbesondere ist auch durch die wiederholten Atteste nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger zwingend und permanent stationär untergebracht ist; insoweit wird auf die Verfügung des Gerichts vom 16.03.2012 Bezug genommen. Weitere beachtliche Gründe für eine Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 17.02.2010 – B 1 KR 112/09 B; Beschluss vom 07.07.2011 – B 14 AS 35/11 B; Beschluss vom 18.01.2011 – B 4 AS 129/10 B; Beschluss vom 01.07.2010 – B 13 R 561/09 B) waren hier nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass vorliegend bei mehreren Jahren alten Verfahren der Anspruch eines Beteiligten auf Terminsverlegung mit dem Anspruch aller Beteiligten auf ein zügiges Verfahren (vgl. EGMR, Entscheidung vom 20.11.2007 - 31102/04; BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 1 BvR 331/10 und BSG, Beschluss vom 04.09.2007 - B 2 U 308/06 B), der zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber auch in einer Änderung des § 198 GVG mit Einführung der sogenannten Verzögerungsrüge seinen Niederschlag gefunden hat, gegeneinander abzuwägen war. Das Gericht hat in Abwägung aller Umstände dem Recht auf ein zügiges Verfahren, insbesondere in Sozialhilfeangelegenheiten, einen absoluten Vorrang eingeräumt, zumal der Kläger vor dem angerufenen Gericht schon mehrmals die Möglichkeit auf ausführliche Darstellung aller seiner Rechtspositionen in mündlichen Verhandlungen hatte und gleichzeitig im anhängigen Verfahren schriftlich schon alle zu beachtenden Aspekte ausführlich dargestellt hat. Letztlich hat das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 16.03.2012 nochmals auf die Möglichkeit einer Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hingewiesen; von dieser hat er keinen Gebrauch gemacht.
Die jeweils form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte mit den angegriffenen Verwaltungsentscheidungen die Anträge des Klägers zurückgewiesen, denn dieser hat keinen Anspruch auf (weitere) Leistungen.
Grundsätzlich hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob der Kläger zum leistungsberechtigten Personenkreis nach den Vorschriften der §§ 19, 41 SGB XII gehört, denn es steht letztlich nicht fest, dass der Kläger nicht über erhebliches Einkommen bzw. Vermögen verfügt, mit dem er seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Dass er ursprünglich erhebliches Vermögen besaß, steht fest. Leistungsberechtigung wurde bisher nur angenommen, weil der Kläger bekundet hat, er habe dies in einer Spielbank verspielt (vgl. SG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2006– S 20 SO 62/05). Allerdings hat er durch sein späteres tatsächliches Handeln erhebliche Zweifel an seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit begründet. So hat er sich nachweislich des Öfteren Behandlungen in Privatkliniken unterzogen, bei denen kein dritter Kostenträger für die Maßnahmen nachgewiesen ist. Auch ist seine Medikamentenversorgung Streitgegenstand mehrerer vor dem erkennenden Gericht anhängiger Rechtsstreite, auch hier ist nicht nachgewiesen, mit welchen finanziellen Mitteln er sich diese verschafft hat; dasselbe gilt für zahlreiche andere Gegenstände des täglichen Lebens, deren Beschaffung erheblicher Barmittel bedarf, die nicht durch die tatsächlich vom Beklagten getätigten Geldleistungen nach dem SGB XII gedeckt sind. Der Beklagte ist deshalb aufgefordert, die Vermögenslosigkeit in einem Verwaltungsverfahren von Amts wegen unter Ausschöpfung aller Beweismittel nachzuprüfen. Soweit dies noch nicht geschehen ist, geht die Kammer unter Zurückstellung erheblicher Bedenken (noch) von einer grundsätzlichen Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII aus.
Unter der Annahme, dass der Kläger tatsächlich zum Kreis der Leistungsberechtigten gehört, besteht dennoch kein Anspruch auf die beantragten Beihilfen. Der Bescheid des Beklagten vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2008 ist zwar rechtswidrig, er belastet den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten. Tatsächlich besteht nach den Ermittlungen im Verwaltungsverfahren überhaupt kein Anspruch auf Gewährung einer Grundausstattung für Bekleidung in Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten und nach den Ermittlungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger tatsächlich neue Kleidung benötigte. Bei einer Gewichtsreduktion von ursprünglich 121 kg auf 107 kg steht zur Überzeugung der Kammer nicht einmal fest, dass der Kläger Kleidung mit neuer Konfektionsgröße zwingend benötigt. Hier hätte ermittelt werden müssen, inwieweit Bauch- bzw. Schulter- und Beinumfang sich erheblich verändert haben. Dies ist im Verwaltungsverfahren nicht geschehen, es kann bei dem in den Akten dokumentierten ständigen Gewichtsänderungen des Klägers auch nicht nachgeholt werden. Eine Veränderung um 14 kg bedingt jedenfalls nicht die Gewährung einer neuen Grundausstattung soweit eine erhebliche Umfangsveränderung nicht zeitlich genauestens dokumentiert ist. Im Übrigen kommt zur Überzeugung der Kammer auch bei Veränderungen der Umfangsmaße um ein oder zwei Konfektionsgrößen generell die Gewährung einer neuen Grundausstattung nicht in Betracht. Hier wäre, insbesondere bei Leistungsberechtigten mit ständig wechselndem Gewicht, durchaus auch die Gewährung von einmaligen Beihilfen für eine Änderungsschneiderei angemessen. Dies wäre nur dann nicht zumutbar, wenn die gesamte Kleidung zusätzlich in erheblichstem Maße abgenutzt wäre, auch hierfür hätte der Anspruchsteller durch Vorlage sämtlicher Kleidungsstücke Beweis anzutreten. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Grundausstattung bestand. Soweit der Beklagte ihm hierfür einen Betrag von 420,- Euro gewährt hat, schränkt dies den Kläger nicht in seinen Rechten ein. Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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