S 27 AS 1991/17 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
27
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 1991/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1248/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen,

ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, in der ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung mit schlechthin unzumutbaren Folgen für den betreffenden Antragsteller verbunden wäre, gegeben (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.01.2003 – 2 L 2994/02) und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (LSG NRW, Beschluss vom 18.07.2014 – L 7 AS 1165/14 B ER).

Nach diesen Maßstäben konnte der Antrag keinen Erfolg haben.

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf die beantragte Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin ist gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Gem. § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57, 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Die Berufsausbildung der Antragstellerin zur Erzieherin am H-Berufskolleg ist eine förderungsfähige Ausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Damit ist sie auch im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II dem Grunde nach förderungsfähig. Entscheidend ist hierbei nur die Förderungsfähigkeit der Ausbildung ihrer Art nach. Ob die Förderung im konkreten Fall an individuellen Versagungsgründen scheitert ist nicht von Relevanz. Allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach zieht die Folge des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nach sich (BSG Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R m.w.N.; BSG, Urteil vom 01. Juli 2009, B 4 AS 67/08 R). Die Antragstellerin erhält kein BAföG, da sie zuvor 13 Semester Wirtschaft studiert hat und die Ausbildung zur Erzieherin somit ihre Zweitausbildung ist. Dabei handelt es sich um einen persönlichen, in der Person der Antragstellerin liegenden Grund, der der Förderung der Ausbildung dem Grunde nach nicht entgegen steht.

Die Antragstellerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 6 Nr. 1-3 SGB II. Die Antragstellerin ist nicht aufgrund des § 2 Abs. 1a BAföG von diesen Leistungen ausgeschlossen, da die Ausbildung zur Erzieherin am S-Berufskolleg keine berufliche Grundbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 sondern eine berufsqualifizierende Ausbildung an einer Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, handelt (http://www.bafög.de/de/inland-schulische-ausbildung-einschliesslich-praktika-487.php), womit § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG maßgebend ist (Nr. 1). Sie erhält auch keine Leistungen nach dem BAföG (Nr. 2 a)) oder nur deshalb nicht, weil ihre Antrag noch nicht bearbeitet wurde (Nr. 2 b)), denn ihr BAföG-Antrag wurde bereits abgelehnt. Die X-jährige Antragstellerin unterfällt auch nicht dem Leistungsausschluss des § 10 Abs. 3 BAföG (Nr. 3).

Dieser Leistungsausschluss begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2014 – 1 BvR 1768/1; BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 28/06 R).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) wird abgelehnt. Aus den vorstehenden Gründen bestand für die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Rechtskraft
Aus
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