S 36 U 136/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 36 U 136/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 632/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente für eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie die Gewährung von Hörgeräten.

Der Kläger war von November 1983 bis Dezember 2003 gehörgefährdenden Lärm von 85 bis 104 dB(A) und von Juli 1971 bis November 1971 und in der Zeit vom 01.03.1973 bis 01.12.1983 einem Lärmpegel von 85 bis 88 dB(A) ausgesetzt.

Nach Einholung eines Gutachtens von Dr. I, I, vom 16.11.2009 und einer Stellungnahme vom 06.01.2010 erkannte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2010 das Vorliegen der Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV an.

Auf Grund eines Antrags des Klägers auf Anerkennung einer Verschlimmerung ermittelte die Beklagte weiter. Nach Einholung eines Gutachtens von Dr. L, I, und einer Stellungnahme von Dr. O teilte die Beklagte nach Anhörung des Klägers diesem mit Bescheid vom 12.12.2011 mit, dass der Widerspruchsbescheid vom 15.03.2010 rechtswidrig sei und zurückgenommen werde, soweit darin die Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV anerkannt worden sei.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2012 als unbegründet zurück. Sie wies im Widerspruchsbescheid nochmals darauf hin, dass 2005 eine Normalhörigkeit dokumentiert worden sei. Eine Lärmschwerhörigkeit könne somit ausgeschlossen werden, denn der Kläger sei nur bis 2003 einer beruflichen Lärmgefährdung ausgesetzt gewesen.

In der sich anschließenden Klage vor dem Sozialgericht Dortmund, Az. S 36 KN 226/12 U, begehrte der Kläger weiterhin die Gewährung einer Verletztenrente für die Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV. Die Klage wurde mit Urteil vom 23.07.2013 abgewiesen.

In der sich vor dem Landessozialgericht NRW anschließenden Berufung, Az. L 4 U 480/13, holte der Senat ein Gutachten von Prof. Dr. C, L, vom 28.01.2014 ein. Er bestätigte, dass eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV nicht vorliegt. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. C vom 15.04.2014 und Anhörung von Prof. Dr. C im Termin vom 07.11.2014 nahm der Kläger die Berufung zurück.

Im August 2015 stellte der Kläger einen Antrag nach § 44 des Sozialgesetzbuches Zehn (SGB X). Er vertritt die Auffassung, dass die Berufskrankheit vorliege und ihm Leistungen zustehen.

Mit Bescheid vom 14.10.2015 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 12.12.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012 ab. Zur Begründung verweist die Beklagte zum Einen auf das Urteil vom 23.07.2013 und auf die Begutachtung im sich anschließenden Berufungsverfahren.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 09.11.2015 Widerspruch ein. Er ist der Auffassung, die Berufskrankheit müsse anerkannt werden, weil jede andere Entscheidung "Betrug und ungerecht" sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte darin aus, dass kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 12.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012 bestehe. Weder sei das Recht unrichtig angewandt worden noch sei von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe. Mit dem Bescheid sei die Rücknahme der Anerkennung der Berufskrankheit gemäß § 45 Abs. 1 SGB X zu Recht erfolgt. Die zuvor erfolgte Anerkennung sei rechtswidrig gewesen. Die Audiogramme vom 15.04.2015 hätten eine Normalhörigkeit beidseits dokumentiert. Eine Lärmschädigung sei somit ausgeschlossen, denn der Kläger sei nur bis 2003 einer beruflichen Lärmgefährdung ausgesetzt gewesen und nach der medizinischen Wissenschaft könne sich eine Lärmschwerhörigkeit nach dem Ende der lärmbelastenden Tätigkeit nicht entwickeln. Dies sei von dem vor dem Landessozialgericht gehörten Sachverständigen bestätigt worden. Vertrauensschutz habe ebenfalls nicht bestanden.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.02.2016 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Tinnitus sei auf die Lärmschwerhörigkeit zurückzuführen. Die Berufskrankheit müsse anerkannt werden. Zudem stehe ihm Verletztenrente und eine Hörhilfe zu. Es müsse medizinisch festgestellt werden, welche Ursachen der Tinnitus habe. Dem Sachverständigen sei nicht zu folgen.

Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist sinngemäß der Antrag zu entnehmen,

unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 12.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012 für die Folgen der Berufs- krankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV Verletztenrente und Hörgeräte zu gewähren.

Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten ist der Antrag zu entnehmen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, per Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten sowie die Vorprozessakte S 36 KN 226/12 U = L 4 U 480/13 lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Entscheidung.

II.

Das Gericht kann per Gerichtsbescheid nach § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)

entscheiden, weil es sich um eine einfach gelagerte Streitsache handelt und die Beteiligten hierzu angehört wurden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 14.10.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn die Beklagte hat zutreffend die Rücknahme des Bescheides vom 12.12.2011 abgelehnt. Gemäß § 44 SGB X kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Rente zu Unrecht nicht gezahlt wurde.

Der Bescheid vom 12.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012 ist nicht rechtswidrig. Der Bescheid ist bereits im Klageverfahren S 36 KN 226/12 U überprüft worden. Insofern wird auf das Urteil Bezug genommen. Im Berufungsverfahren hat der Senat Prof. Dr. C mit einem Gutachten beauftragt und zudem noch im Termin gehört. Daraufhin hat der Kläger dann die Berufung zurückgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt jetzt geändert hat oder dass das Recht unrichtig angewandt worden sind, ergeben sich in keinster Weise. Sie sind auch vom Kläger nicht vorgebracht worden. Vielmehr wiederholt der Kläger lediglich seine bereits mehrfach vorgetragenen und stets wiederholten Argumente. Jedoch wird der Bescheid vom 12.12.2011 durch die stetige Wiederholung der Argumentation des Klägers nicht rechtswidrig.

Zur Vermeidung weiterer Kosten verweist die Kammer im Übrigen auf den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides, § 136 Abs. 3 SGG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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