Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 KR 841/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für 15 Taxifahrer bzw. Taxifahrerinnen, welche in der Zeit von 1999 bis Juli 2004 in seinem Taxenbetrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind.
Der 1961 in der R. geborene, jetzt staatenlose Kläger war seit 1994 selbständiger Taxiunternehmer in H ... Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung befand sich der Kläger vom 29.07.2004 bis 03.03.2005 in Untersuchungshaft, worauf der Taxenbetrieb eingestellt wurde. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Kläger am 03.03.2005 rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung in 27 Fällen wegen unrichtiger Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen der Jahre 2000 bis 2001 sowie versuchter Steuerhinterziehung wegen unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2002 bis 2003 zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 2 Jahren auf Bewährung sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à 5,- Euro (vgl. Urteil Landgericht (LG) Hamburg vom 03.03.2005 Az.: 620 KLs 13/04/5100Js 142/03). Nach den Feststellungen des LG Hamburg verfügte der Kläger in den Jahren 1999 bis 2002 über 43 bis zuletzt 146 Taxenkonzessionen (Fahrzeuge). Daneben betrieb er eine eigene Autowerkstatt mit 2 Mitarbeitern (1999/2000) bzw. 3 Mitarbeitern (2001) bzw. 4 Mitarbeitern (2002) bzw. 5 Mitarbeitern (2003), in welcher die vom Kläger betriebenen Taxen repariert und gewartet wurden. Zur Erleichterung der Abrechnung mit seinen Taxifahrern vereinbarte der Kläger zumindest seit Beginn 1999, möglicherweise auch schon früher, mit etwa 95 v.H. seiner Fahrer das sog. "Mietmodell", wonach diese ihm für die Überlassung eines Taxis DM 80,- pro Tag bzw. ab 2002 Euro 40,- pro Tag zahlten. Im Gegenzug konnten die Fahrer die von ihnen erzielten Einnahmen behalten, mussten aber für die Tankkosten selbst aufkommen, während der Kläger die Wartung und Reparaturen in seiner Werkstatt auf eigene Kosten erledigte. Die Abrechnung mit den Fahrern erfolgte einmal wöchentlich, in der Regel am Montag. Die Fahrer des sog. "Mietmodells" wurden bei dem Kläger als abhängig Beschäftigte mit einem festen Arbeitslohn geführt und die auf den Lohn berechneten Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) an die jeweiligen Krankenkassen abgeführt. Der Kläger ließ sich jedoch von den Fahrern die lt. Verdienstabrechnung zu zahlenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung wieder erstatten. Soweit die Fahrer nicht nur geringfügig beschäftigt gewesen sind, wurde auch die Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt sowie sämtliche Abgaben einschließlich der Tankbelege der Fahrer, welche der Kläger sich wieder aushändigen ließ, auch buchhalterisch als Betriebsausgaben gebucht. Ein geringer Teil, ca. 5 v.H. der bei dem Kläger beschäftigten Fahrer, welche das "Mietmodell" abgelehnt hatten, fuhren bei dem Kläger auf Provisionsbasis. Nach dieser Vereinbarung durften die Fahrer 50 v.H. ihrer Einnahmen behalten, während der Rest an den Kläger abzuliefern war.
Am 8.11.2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erstattung der geleisteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge, welchen er nach Aufforderung durch die Beklagte am 23.03.2006 für 15 namentlich genannte Mitglieder der Beklagten für den Zeitraum von 1999 bis Juli 2004 hinsichtlich des Zeitraumes der Beschäftigung sowie hinsichtlich der gezahlten Arbeitsentgelte und Beitragszahlungen konkretisierte. Für die namentlich aufgeführten Mitarbeiter des Klägers waren, mit Ausnahme für den vom Kläger benannten G., im Zeitraum vom 1.1.1998 bis 14.07.2004 mit Unterbrechungen Meldungen als geringfügig Beschäftigte bzw. Meldungen zur Sozialversicherung erfolgt und Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung entrichtet worden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2006 lehnte die Beklagte die Anträge auf Beitragserstattung ab, weil nach den vorgenommenen Meldungen eindeutig Versicherungspflicht vorgelegen habe und eine Umstellung der Versicherungsverhältnisse nicht mehr in Betracht komme. Darüber hinaus seien die Beiträge bereits teilweise bzw. vollständig verjährt; in diesen Fällen sei der jeweilige Träger für die Erstattung der Beiträge selbst zuständig und nicht die Einzugsstelle. Dagegen erhob der Kläger am 29.06.2006 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2006 als unbegründet zurückwies. Den Feststellungen des LG Hamburg zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der bei dem Kläger beschäftigten Taxifahrer komme keine bindende Wirkung zu. Die betriebsinterne Abmachung, wonach den Fahrern die Taxen gegen eine Gebühr von DM 80,- bzw. Euro 40,- pro Tag überlassen worden und die entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge von den Fahrern erstattet worden seien, bewirke keine Selbständigkeit. Eine selbständige Tätigkeit als Taxifahrer setze voraus, dass der Fahrer eine Taxikonzession besitze, über welche jedoch nur der Kläger verfügt habe. Soweit danach keine Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien, sei eine Erstattung nicht möglich. Im Übrigen stünden die Beiträge dem Kläger nicht zu, da er diese nicht getragen habe, da sie ihm von Dritten ersetzt worden seien. Soweit bei der Berechnung seiner Steuerschuld auch die entrichteten Beiträge berücksichtigt worden seien und dies zu einer Minderung der Steuerschuld geführt habe, würde eine Erstattung den Kläger in unangemessener Form begünstigen.
Dagegen richtet sich die am 16.10.2006 beim Sozialgericht Hamburg erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, dass das LG Hamburg in seinem Urteil vom 03.03.2005 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die in seinem Betrieb tätigen Taxifahrer nicht als sozialversicherungspflichtig angestellte Mitarbeiter, sondern als selbständige Unternehmer zu betrachten seien. Dieses habe auch das Finanzgericht Hamburg so gesehen. Er habe die Fahrer als versicherungspflichtige Beschäftigte mit einem festen Arbeitslohn führen müssen, weil er sonst keine Konzessionen für die Fahrzeuge bekommen hätte. Die Ausgestaltung der konkreten Fahrertätigkeit sei völlig weisungsunabhängig und in Eigenregie durch den jeweiligen Mieter erfolgt. Er sei lediglich zu einer pünktlichen Zahlung des Mietzinses an ihn verpflichtet gewesen. Wann, wo und wie der Mieter seine Tätigkeit ausübte, sei ausschließlich den einzelnen Fahrern überlassen gewesen. Er habe dazu keine Weisungen erteilt.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Kranken,- Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf Ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid, mit denen sich der Kläger nicht auseinandergesetzt habe. Das Gericht hat die in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten beigezogen und diese zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer gemacht.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Zu Recht hat diese entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht zusteht, denn diese sind nicht zu Unrecht entrichtet worden.
Gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV, § 351 Abs. 1 SGB III sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Für die Bearbeitung des Antrags auf zu Unrecht gezahlter Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist nach den hier noch anzuwendenden, ab 01.07.2000 geltenden Grund-sätzen für die Beitragsverrechnung und Beitragserstattung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger (vgl. Betriebs-Berater BB 2000, S 2420f) auch für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung die Einzugsstelle zuständig soweit der Erstattungsanspruch nicht ganz oder teilweise verjährt ist. Dies trifft vorliegend auf die geltend gemachten Beiträge für die Mitarbeiter W., K., B. und M. zu, welche ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Meldungen in den Jahren 1997 bis 1999 beschäftigt waren, so dass ggfs. bestehende Erstattungsansprüche zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2005 bereits nach § 25 Abs. 1 SGB I verjährt sind. Die Beklagte war somit für die Entscheidung über diese Erstattungsansprüche hinsichtlich der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht zuständig und lässt sich ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung für diese Mitarbeiter danach schon wegen Verjährung weiter nicht begründen. Im Übrigen sind, entgegen der Auffassung des Klägers, die Feststellungen im Urteil des LG Hamburg vom 03.03.2005 in einem Steuerstrafverfahren, wonach die in dem streitigen Zeitraum bei dem Kläger beschäftigten Taxifahrer selbständige Unternehmer waren, für die hier vorzunehmende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung weder für die Beklagte noch für das Gericht verbindlich. Maßgebend dafür sind allein die Vorschriften sowie die dazu vorliegende Rechtsprechung der Sozialgerichte über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 S 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI in Kraft ab 01.01.1995, § 25 Abs. 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Dies sind nach § 7 Abs. 1 SGB IV nichtselbständige Arbeitnehmer, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Kennzeichnend für eine solche nichtselbständige Beschäftigung eines Arbeitnehmers ist, dass er von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. dazu Bundessozialgericht – BSG- in: BSGE 20, 6, 8; BSGE 35, 20, 21; BSGE 38, 53 57; BSGE 51, 164, 167). Persönlich abhängig ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb derjenige, der in den Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, welches grundsätzlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung umfasst (BSGE 13, 196, 197, 201 f.; BSGE 35,20); dieses Weisungsrecht kann bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 19) verfeinert sein, darf allerdings nicht vollständig entfallen. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über eigene Betriebsmittel, die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen (BSGE 13, 196, 201; BSGE 38, 53, 57; BSG SozR 2200 § 1227 Nrn. 4, 8 und 19). Weist eine Tätigkeit sowohl Merkmale auf, die für Abhängigkeit sprechen, als auch solche, die für Unabhängigkeit sprechen, ist entscheidend, welche Merkmale tatsächlich das Übergewicht haben. Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen und höchstrichterlichen Maßstäbe ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger hier benannten Taxifahrer in dessen Taxenbetrieb nicht selbständig, sondern abhängig und damit zu Recht sozialversicherungspflichtig zu beschäftigende Arbeitnehmer waren. Die Kammer ist dabei für die im hier streitigen Zeitraum im Antrag auf Beitragserstattung vom 23.03.2006 vom Kläger namentlich benannten Fahrer davon ausgegangen, dass diese auf der Grundlage des sog. "Mietmodells", wie es nach den Feststellungen des LG Hamburg im Urteil vom 03.03.2005 und dem Vortrag des Klägers in dessen Taxenbetrieb seinerzeit praktiziert worden ist, tätig geworden sind, ohne dass es dazu weiterer Ermittlungen des Gerichts bzw. einer Beweisaufnahme bedurfte. Im Übrigen gelten die nachstehenden Ausführungen auch für die Fahrer im Taxenbetrieb des Klägers, welche auf Provisionsbasis (50:50) gefahren sind. Das Gericht hat darüber hinaus wegen des Zeitablaufs aus prozessökonomischen Gründen von einer Beiladung der betroffenen Fahrer gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG abgesehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend nicht allein entscheidend, dass die Fahrer des "Mietmodells" naturgemäß weder beim Fahren selbst noch bei der Auftragsannahme keinerlei Weisungen seitens des Klägers unterlegen haben und ihre Arbeitszeiten und Arbeitsorte und die Höhe ihrer Einnahmen damit selbst bestimmen konnten. Entscheidend ist vielmehr, dass die im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit unabdingbaren typischen Merkmale, das sind die Verfügbarkeit über eigene Betriebsmittel und das Tragen eines echten Unternehmerrisikos, weder bei den Fahrern des "Mietmodells" noch bei den Fahrern mit Provisionsregelung, nicht gegeben waren. Nach der Auffassung der Kammer setzt die Tätigkeit eines selbständigen Taxifahrers mit einem Taxi-Fahrzeug die vollständige Verfügungsmacht über jene Betriebsmittel voraus, mit denen die Einkünfte zum Lebensunterhalt erzielt werden. Die Fahrer des "Mietmodells" hatten über ihr Fahrzeug keine tatsächliche Verfügungsmacht, denn ihnen wurde das Fahrzeug von dem Kläger lediglich für die Dauer der "Miete" zur Verfügung gestellt. Darin wird nicht nur wiederum die Abhängigkeit der Fahrer von dem Kläger deutlich, welche zunächst darauf angewiesen sind, dass dieser ihnen das Taxi zur Verfügung stellt, bevor sie damit Einkommen erzielen können. Es fehlt damit auch ein echtes Unternehmerrisiko. Dieses liegt nicht schon in der Auftragsbeschaffung, denn das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, ist ein Risiko, dass auch jeden abhängig beschäftigten Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge erhält, auf Abruf arbeitet oder unständig beschäftigt ist. Es muss deshalb ein Risiko bestehen, dass darüber hinausgeht, nur vorübergehend kein Entgelt zu erzielen. Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses Risiko deshalb erst dann, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen, sondern auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer (weiter) anfallen. Dies sind bei einem Taxenbetrieb die Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung des Fahrzeugs sowie weitere Kosten für Wartung, Instandhaltung und Reparaturen, Ersatz bei Ausfall des Fahrzeugs und Kosten für Konzessionen etc. Hierfür mussten jedoch nicht die Fahrer des Mietmodells einstehen, denn dies regelte der Kläger in eigener Verantwortung: Er allein stellte den Fahrern das Taxi aus seinem Fuhrpark zur Verfügung, er übernahm die Kosten für Wartung und Reparaturen in seiner eigenen Werkstatt und es war auch nur der Kläger in der Lage, bei einem Ausfall des Fahrzeugs dem "Mieter" ein Ersatzfahrzeug aus seinem Fuhrpark von bis zu 146 Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen oder sich ein neues Fahrzeug anzuschaffen, weil nur er auch Inhaber der Konzessionen war. Dementsprechend gehören Taxifahrer, die kein eigenes Fahrzeug verwenden, aufgrund der damit verbundenen persönlichen Abhängigkeit zu den abhängig Beschäftigten (vgl. Rittweger in BeckOK-SGB IV, § 7 Rn 11.1 "Taxifahrer"; Kasseler-Kommentar-Seewald, § 7 SGB IV Rdnr. 125 "Taxifahrer"; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2004 L 4 KR 3083/02 "Busfahrer ohne eigener Bus"). Darüber hinaus sind Taxenfahrer nur dann auch als Selbständige anzusehen, wenn sie über eine entsprechende Konzession verfügen. Dies war aber weder bei den Fahrern des "Mietmodells" noch bei den Fahrern auf Provisionsbasis der Fall. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers war die Vergabe der Konzessionen unabdingbar damit verbunden, dass er seine Taxenfahrer als versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem festen Arbeitslohn zu führen hatte. Denn anderenfalls hätte er keine Konzessionen bekommen. § 3 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bestimmt dazu, dass der Unternehmer den Verkehr im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben muss. Nach der Auffassung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg, vgl. Schreiben vom 12.12.2007, welches die Beklagte im Verhandlungstermin überreicht hat, vgl. Bl. 54 Prozessakte, darf ein selbständiger Taxenfahrer ohne eigene personenbeförderungsrechtliche Genehmigung Taxenbeförderungen nicht in eigenem Namen, nicht unter eigener Verantwortung und nicht für eigenen Rechnung betreiben mit der Folge, dass die Verantwortung damit zwangsläufig bei dem Auftraggeber, also allein dem konzessionierten Taxenunternehmen verbleibt. Dies habe dementsprechend zur Folge, dass bei einem Taxenfahrer ohne Konzession immer ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Eine selbstständige Tätigkeit in Form eines eigenen Taxiunternehmens sei durch das Fehlen einer Konzession auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des PBefGs ausgeschlossen. Eine Weitergabe der Genehmigung sei nur mit der Übertragung des gesamten Unternehmens möglich. Die Kammer schließt sich diesen Überlegungen ebenfalls an, so dass im Ergebnis nach allem festzustellen ist, dass sowohl die Fahrer des "Mietmodells" als auch die Fahrer auf Provisionsbasis keine selbständigen Unternehmer im Taxenbetrieb des Klägers gewesen sind und mithin die entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung zu Recht entrichtet worden sind. Ein Antrag auf Beitragserstattung war danach nicht zu begründen, so dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, weil der Kläger dieses Verfahrens unterlegen ist und als Unternehmer nicht zu dem in § 183 SGG begünstigten Personenkreis gehört. Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 SGG, § 52 Abs. 2 GKG vom Gericht mangels anderer Anhaltspunkte in Höhe des Regelstreitwertes von Euro 5.000,- festzusetzen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für 15 Taxifahrer bzw. Taxifahrerinnen, welche in der Zeit von 1999 bis Juli 2004 in seinem Taxenbetrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind.
Der 1961 in der R. geborene, jetzt staatenlose Kläger war seit 1994 selbständiger Taxiunternehmer in H ... Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung befand sich der Kläger vom 29.07.2004 bis 03.03.2005 in Untersuchungshaft, worauf der Taxenbetrieb eingestellt wurde. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Kläger am 03.03.2005 rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung in 27 Fällen wegen unrichtiger Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen der Jahre 2000 bis 2001 sowie versuchter Steuerhinterziehung wegen unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2002 bis 2003 zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 2 Jahren auf Bewährung sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à 5,- Euro (vgl. Urteil Landgericht (LG) Hamburg vom 03.03.2005 Az.: 620 KLs 13/04/5100Js 142/03). Nach den Feststellungen des LG Hamburg verfügte der Kläger in den Jahren 1999 bis 2002 über 43 bis zuletzt 146 Taxenkonzessionen (Fahrzeuge). Daneben betrieb er eine eigene Autowerkstatt mit 2 Mitarbeitern (1999/2000) bzw. 3 Mitarbeitern (2001) bzw. 4 Mitarbeitern (2002) bzw. 5 Mitarbeitern (2003), in welcher die vom Kläger betriebenen Taxen repariert und gewartet wurden. Zur Erleichterung der Abrechnung mit seinen Taxifahrern vereinbarte der Kläger zumindest seit Beginn 1999, möglicherweise auch schon früher, mit etwa 95 v.H. seiner Fahrer das sog. "Mietmodell", wonach diese ihm für die Überlassung eines Taxis DM 80,- pro Tag bzw. ab 2002 Euro 40,- pro Tag zahlten. Im Gegenzug konnten die Fahrer die von ihnen erzielten Einnahmen behalten, mussten aber für die Tankkosten selbst aufkommen, während der Kläger die Wartung und Reparaturen in seiner Werkstatt auf eigene Kosten erledigte. Die Abrechnung mit den Fahrern erfolgte einmal wöchentlich, in der Regel am Montag. Die Fahrer des sog. "Mietmodells" wurden bei dem Kläger als abhängig Beschäftigte mit einem festen Arbeitslohn geführt und die auf den Lohn berechneten Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) an die jeweiligen Krankenkassen abgeführt. Der Kläger ließ sich jedoch von den Fahrern die lt. Verdienstabrechnung zu zahlenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung wieder erstatten. Soweit die Fahrer nicht nur geringfügig beschäftigt gewesen sind, wurde auch die Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt sowie sämtliche Abgaben einschließlich der Tankbelege der Fahrer, welche der Kläger sich wieder aushändigen ließ, auch buchhalterisch als Betriebsausgaben gebucht. Ein geringer Teil, ca. 5 v.H. der bei dem Kläger beschäftigten Fahrer, welche das "Mietmodell" abgelehnt hatten, fuhren bei dem Kläger auf Provisionsbasis. Nach dieser Vereinbarung durften die Fahrer 50 v.H. ihrer Einnahmen behalten, während der Rest an den Kläger abzuliefern war.
Am 8.11.2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erstattung der geleisteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge, welchen er nach Aufforderung durch die Beklagte am 23.03.2006 für 15 namentlich genannte Mitglieder der Beklagten für den Zeitraum von 1999 bis Juli 2004 hinsichtlich des Zeitraumes der Beschäftigung sowie hinsichtlich der gezahlten Arbeitsentgelte und Beitragszahlungen konkretisierte. Für die namentlich aufgeführten Mitarbeiter des Klägers waren, mit Ausnahme für den vom Kläger benannten G., im Zeitraum vom 1.1.1998 bis 14.07.2004 mit Unterbrechungen Meldungen als geringfügig Beschäftigte bzw. Meldungen zur Sozialversicherung erfolgt und Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung entrichtet worden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2006 lehnte die Beklagte die Anträge auf Beitragserstattung ab, weil nach den vorgenommenen Meldungen eindeutig Versicherungspflicht vorgelegen habe und eine Umstellung der Versicherungsverhältnisse nicht mehr in Betracht komme. Darüber hinaus seien die Beiträge bereits teilweise bzw. vollständig verjährt; in diesen Fällen sei der jeweilige Träger für die Erstattung der Beiträge selbst zuständig und nicht die Einzugsstelle. Dagegen erhob der Kläger am 29.06.2006 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2006 als unbegründet zurückwies. Den Feststellungen des LG Hamburg zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der bei dem Kläger beschäftigten Taxifahrer komme keine bindende Wirkung zu. Die betriebsinterne Abmachung, wonach den Fahrern die Taxen gegen eine Gebühr von DM 80,- bzw. Euro 40,- pro Tag überlassen worden und die entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge von den Fahrern erstattet worden seien, bewirke keine Selbständigkeit. Eine selbständige Tätigkeit als Taxifahrer setze voraus, dass der Fahrer eine Taxikonzession besitze, über welche jedoch nur der Kläger verfügt habe. Soweit danach keine Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien, sei eine Erstattung nicht möglich. Im Übrigen stünden die Beiträge dem Kläger nicht zu, da er diese nicht getragen habe, da sie ihm von Dritten ersetzt worden seien. Soweit bei der Berechnung seiner Steuerschuld auch die entrichteten Beiträge berücksichtigt worden seien und dies zu einer Minderung der Steuerschuld geführt habe, würde eine Erstattung den Kläger in unangemessener Form begünstigen.
Dagegen richtet sich die am 16.10.2006 beim Sozialgericht Hamburg erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, dass das LG Hamburg in seinem Urteil vom 03.03.2005 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die in seinem Betrieb tätigen Taxifahrer nicht als sozialversicherungspflichtig angestellte Mitarbeiter, sondern als selbständige Unternehmer zu betrachten seien. Dieses habe auch das Finanzgericht Hamburg so gesehen. Er habe die Fahrer als versicherungspflichtige Beschäftigte mit einem festen Arbeitslohn führen müssen, weil er sonst keine Konzessionen für die Fahrzeuge bekommen hätte. Die Ausgestaltung der konkreten Fahrertätigkeit sei völlig weisungsunabhängig und in Eigenregie durch den jeweiligen Mieter erfolgt. Er sei lediglich zu einer pünktlichen Zahlung des Mietzinses an ihn verpflichtet gewesen. Wann, wo und wie der Mieter seine Tätigkeit ausübte, sei ausschließlich den einzelnen Fahrern überlassen gewesen. Er habe dazu keine Weisungen erteilt.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Kranken,- Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf Ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid, mit denen sich der Kläger nicht auseinandergesetzt habe. Das Gericht hat die in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten beigezogen und diese zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer gemacht.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Zu Recht hat diese entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht zusteht, denn diese sind nicht zu Unrecht entrichtet worden.
Gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV, § 351 Abs. 1 SGB III sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Für die Bearbeitung des Antrags auf zu Unrecht gezahlter Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist nach den hier noch anzuwendenden, ab 01.07.2000 geltenden Grund-sätzen für die Beitragsverrechnung und Beitragserstattung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger (vgl. Betriebs-Berater BB 2000, S 2420f) auch für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung die Einzugsstelle zuständig soweit der Erstattungsanspruch nicht ganz oder teilweise verjährt ist. Dies trifft vorliegend auf die geltend gemachten Beiträge für die Mitarbeiter W., K., B. und M. zu, welche ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Meldungen in den Jahren 1997 bis 1999 beschäftigt waren, so dass ggfs. bestehende Erstattungsansprüche zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2005 bereits nach § 25 Abs. 1 SGB I verjährt sind. Die Beklagte war somit für die Entscheidung über diese Erstattungsansprüche hinsichtlich der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht zuständig und lässt sich ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung für diese Mitarbeiter danach schon wegen Verjährung weiter nicht begründen. Im Übrigen sind, entgegen der Auffassung des Klägers, die Feststellungen im Urteil des LG Hamburg vom 03.03.2005 in einem Steuerstrafverfahren, wonach die in dem streitigen Zeitraum bei dem Kläger beschäftigten Taxifahrer selbständige Unternehmer waren, für die hier vorzunehmende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung weder für die Beklagte noch für das Gericht verbindlich. Maßgebend dafür sind allein die Vorschriften sowie die dazu vorliegende Rechtsprechung der Sozialgerichte über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 S 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI in Kraft ab 01.01.1995, § 25 Abs. 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Dies sind nach § 7 Abs. 1 SGB IV nichtselbständige Arbeitnehmer, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Kennzeichnend für eine solche nichtselbständige Beschäftigung eines Arbeitnehmers ist, dass er von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. dazu Bundessozialgericht – BSG- in: BSGE 20, 6, 8; BSGE 35, 20, 21; BSGE 38, 53 57; BSGE 51, 164, 167). Persönlich abhängig ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb derjenige, der in den Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, welches grundsätzlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung umfasst (BSGE 13, 196, 197, 201 f.; BSGE 35,20); dieses Weisungsrecht kann bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 19) verfeinert sein, darf allerdings nicht vollständig entfallen. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über eigene Betriebsmittel, die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen (BSGE 13, 196, 201; BSGE 38, 53, 57; BSG SozR 2200 § 1227 Nrn. 4, 8 und 19). Weist eine Tätigkeit sowohl Merkmale auf, die für Abhängigkeit sprechen, als auch solche, die für Unabhängigkeit sprechen, ist entscheidend, welche Merkmale tatsächlich das Übergewicht haben. Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen und höchstrichterlichen Maßstäbe ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger hier benannten Taxifahrer in dessen Taxenbetrieb nicht selbständig, sondern abhängig und damit zu Recht sozialversicherungspflichtig zu beschäftigende Arbeitnehmer waren. Die Kammer ist dabei für die im hier streitigen Zeitraum im Antrag auf Beitragserstattung vom 23.03.2006 vom Kläger namentlich benannten Fahrer davon ausgegangen, dass diese auf der Grundlage des sog. "Mietmodells", wie es nach den Feststellungen des LG Hamburg im Urteil vom 03.03.2005 und dem Vortrag des Klägers in dessen Taxenbetrieb seinerzeit praktiziert worden ist, tätig geworden sind, ohne dass es dazu weiterer Ermittlungen des Gerichts bzw. einer Beweisaufnahme bedurfte. Im Übrigen gelten die nachstehenden Ausführungen auch für die Fahrer im Taxenbetrieb des Klägers, welche auf Provisionsbasis (50:50) gefahren sind. Das Gericht hat darüber hinaus wegen des Zeitablaufs aus prozessökonomischen Gründen von einer Beiladung der betroffenen Fahrer gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG abgesehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend nicht allein entscheidend, dass die Fahrer des "Mietmodells" naturgemäß weder beim Fahren selbst noch bei der Auftragsannahme keinerlei Weisungen seitens des Klägers unterlegen haben und ihre Arbeitszeiten und Arbeitsorte und die Höhe ihrer Einnahmen damit selbst bestimmen konnten. Entscheidend ist vielmehr, dass die im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit unabdingbaren typischen Merkmale, das sind die Verfügbarkeit über eigene Betriebsmittel und das Tragen eines echten Unternehmerrisikos, weder bei den Fahrern des "Mietmodells" noch bei den Fahrern mit Provisionsregelung, nicht gegeben waren. Nach der Auffassung der Kammer setzt die Tätigkeit eines selbständigen Taxifahrers mit einem Taxi-Fahrzeug die vollständige Verfügungsmacht über jene Betriebsmittel voraus, mit denen die Einkünfte zum Lebensunterhalt erzielt werden. Die Fahrer des "Mietmodells" hatten über ihr Fahrzeug keine tatsächliche Verfügungsmacht, denn ihnen wurde das Fahrzeug von dem Kläger lediglich für die Dauer der "Miete" zur Verfügung gestellt. Darin wird nicht nur wiederum die Abhängigkeit der Fahrer von dem Kläger deutlich, welche zunächst darauf angewiesen sind, dass dieser ihnen das Taxi zur Verfügung stellt, bevor sie damit Einkommen erzielen können. Es fehlt damit auch ein echtes Unternehmerrisiko. Dieses liegt nicht schon in der Auftragsbeschaffung, denn das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, ist ein Risiko, dass auch jeden abhängig beschäftigten Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge erhält, auf Abruf arbeitet oder unständig beschäftigt ist. Es muss deshalb ein Risiko bestehen, dass darüber hinausgeht, nur vorübergehend kein Entgelt zu erzielen. Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses Risiko deshalb erst dann, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen, sondern auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer (weiter) anfallen. Dies sind bei einem Taxenbetrieb die Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung des Fahrzeugs sowie weitere Kosten für Wartung, Instandhaltung und Reparaturen, Ersatz bei Ausfall des Fahrzeugs und Kosten für Konzessionen etc. Hierfür mussten jedoch nicht die Fahrer des Mietmodells einstehen, denn dies regelte der Kläger in eigener Verantwortung: Er allein stellte den Fahrern das Taxi aus seinem Fuhrpark zur Verfügung, er übernahm die Kosten für Wartung und Reparaturen in seiner eigenen Werkstatt und es war auch nur der Kläger in der Lage, bei einem Ausfall des Fahrzeugs dem "Mieter" ein Ersatzfahrzeug aus seinem Fuhrpark von bis zu 146 Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen oder sich ein neues Fahrzeug anzuschaffen, weil nur er auch Inhaber der Konzessionen war. Dementsprechend gehören Taxifahrer, die kein eigenes Fahrzeug verwenden, aufgrund der damit verbundenen persönlichen Abhängigkeit zu den abhängig Beschäftigten (vgl. Rittweger in BeckOK-SGB IV, § 7 Rn 11.1 "Taxifahrer"; Kasseler-Kommentar-Seewald, § 7 SGB IV Rdnr. 125 "Taxifahrer"; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2004 L 4 KR 3083/02 "Busfahrer ohne eigener Bus"). Darüber hinaus sind Taxenfahrer nur dann auch als Selbständige anzusehen, wenn sie über eine entsprechende Konzession verfügen. Dies war aber weder bei den Fahrern des "Mietmodells" noch bei den Fahrern auf Provisionsbasis der Fall. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers war die Vergabe der Konzessionen unabdingbar damit verbunden, dass er seine Taxenfahrer als versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem festen Arbeitslohn zu führen hatte. Denn anderenfalls hätte er keine Konzessionen bekommen. § 3 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bestimmt dazu, dass der Unternehmer den Verkehr im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben muss. Nach der Auffassung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg, vgl. Schreiben vom 12.12.2007, welches die Beklagte im Verhandlungstermin überreicht hat, vgl. Bl. 54 Prozessakte, darf ein selbständiger Taxenfahrer ohne eigene personenbeförderungsrechtliche Genehmigung Taxenbeförderungen nicht in eigenem Namen, nicht unter eigener Verantwortung und nicht für eigenen Rechnung betreiben mit der Folge, dass die Verantwortung damit zwangsläufig bei dem Auftraggeber, also allein dem konzessionierten Taxenunternehmen verbleibt. Dies habe dementsprechend zur Folge, dass bei einem Taxenfahrer ohne Konzession immer ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Eine selbstständige Tätigkeit in Form eines eigenen Taxiunternehmens sei durch das Fehlen einer Konzession auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des PBefGs ausgeschlossen. Eine Weitergabe der Genehmigung sei nur mit der Übertragung des gesamten Unternehmens möglich. Die Kammer schließt sich diesen Überlegungen ebenfalls an, so dass im Ergebnis nach allem festzustellen ist, dass sowohl die Fahrer des "Mietmodells" als auch die Fahrer auf Provisionsbasis keine selbständigen Unternehmer im Taxenbetrieb des Klägers gewesen sind und mithin die entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung zu Recht entrichtet worden sind. Ein Antrag auf Beitragserstattung war danach nicht zu begründen, so dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, weil der Kläger dieses Verfahrens unterlegen ist und als Unternehmer nicht zu dem in § 183 SGG begünstigten Personenkreis gehört. Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 SGG, § 52 Abs. 2 GKG vom Gericht mangels anderer Anhaltspunkte in Höhe des Regelstreitwertes von Euro 5.000,- festzusetzen.
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