L 9 AS 3058/17 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1431/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3058/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 26.06.2017 ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Vollstreckung einer bestandskräftigen Forderung in Höhe von 64,97 EUR. Der Beschwerdegegenstand erreicht damit weder den Betrag von 750,00 EUR, noch liegt ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vor. Die Berufung bedarf daher der Zulassung.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat die Beschwerde nicht begründet; für den Senat sind Gründe für die Zulassung der Berufung auch nicht ersichtlich.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich gelagerter Fälle die notwendige Klärung erfolgt. Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rdnr. 28 ff., § 160 Rdnr. 6 ff, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 30.09.1992, 11 BAr 47/92, Juris). Eine Rechtsfrage kann trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter klärungsbedürftig bleiben oder wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen oder wesentlich neue Gesichtspunkte gegen die Auffassung des BSG vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 19.10.2004, B 11 AL 179/04 B, Juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (BSG; Urteil vom 14.06.1984, 1 BJ 72/84; Beschluss vom 12.07.1985, 7 BAr 114/84, Juris). Die Frage, ob eine Rechtsache richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (BSG; Beschluss vom 26.06.1975, 12 BJ 12/75 und Beschluss vom 25.10.2016, B 3 KR 37/16 B, jeweils Juris). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden. Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht und wurden durch den Kläger auch nicht vorgetragen.

Der Kläger hat darüber hinaus weder eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG noch Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, auf denen das Urteil beruhen kann, dargetan, noch sind diese für den Senat ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved