L 5 KR 3256/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 4063/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3256/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 01.08.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), führt jedoch für den Antragsteller inhaltlich nicht zum Erfolg.

Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den der Antragsteller vor dem Hintergrund einer Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 10.07.2017 gestellt hat, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Antragstellers, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass seine am 19.07.2017 zum Sozialgericht Stuttgart (SG; - S 8 KR 4062/17 -) erhobene (Feststellungs-)Klage, dass der "Bescheid" vom 10.07.2017 rechtswidrig bzw. nichtig sei, aufschiebende Wirkung hat.

Die Zahlungsaufforderung vom 10.07.2017 selbst ist kein Veraltungsakt, gegen den sich der Antragsteller wenden kann. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Zahlungsaufforderung selbst stellt keine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls dergestalt dar, als über die Beitragsforderung nochmals mit unmittelbarer Rechtswirkung, losgelöst von den bestandskräftigen Beitragsbescheides entschieden worden wäre (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2014 - L 2 AS 4839/13 - m.w.N.); LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2010 - L 5 AS 72/09 B ER -, in juris); sie soll den Adressaten lediglich davon in Kenntnis setzen, welche Forderungen zu welchem Termin fällig sind. Einen weitergehenden Zweck verfolgt die Zahlungsaufforderung nicht. Das Begehren des Antragstellers kann damit im Rahmen einer Hauptsache grundsätzlich nicht mit einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden, sodass vorliegend nicht § 86b Abs. 1 SGG sondern § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darstellt. Hiernach ist eine einstweilige Anordnung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Einstweiliger Rechtsschutz ist jedoch dann nicht (mehr) möglich, wenn das zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehende Rechtsverhältnis bereits abschließend geklärt ist, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bereits vorliegt oder ein bestandskräftiger, d.h. ein für die Beteiligten verbindlicher und nicht weiter angegriffener Bescheid ergangen ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2010, a.a.O.). Die der Zahlungsaufforderung zugrundeliegenden Beitragsbescheide der Antragsgegnerin betr. dem Zeitraum April 2009 - April 2015 sind durchgängig, nach jeweils rechtskräftiger gerichtlicher Überprüfung, bestandskräftig und gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend. Damit gibt es kein streitiges Rechtsverhältnis mehr, welches mittels einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht vorläufig geregelt werden könnte.

Auch der sich in den Verfahren des Antragstellers wiederholende Vortrag, die Kammervorsitzende des SG sei prozessunfähig, weswegen der Beschluss nichtig sei, gereicht der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dass die Kammervorsitzende des SG nicht prozessunfähig ist, bedarf keiner besonderen Begründung. Auch hat der Antragsteller im zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren die Vorsitzende der zuständigen Kammer des SG nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Schließlich ist der angefochtene Beschluss auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Selbiger erfordert nicht, dass das angerufene Gericht - gerade bei umfangreichem Sachvortrag - in seiner Entscheidung auf jeglichen Beteiligtenvortrag eingehen muss, wenn sich, wie vorliegend, aus den Gründen zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht das Vorbringen im Einzelnen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten hat (vgl. u.a. Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.04.2006 - B 1 KR 97/05 B -, in juris).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist hiernach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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