L 1 KR 5/16 KL

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 5/16 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat zwingend der Zurücknehmende die Kosten zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Der Wert der hiesigen Aufsichtsklage war auf den zehnfachen Regelstreitwert für jeden der sechs trennbaren Verfügungssätze des angegriffenen Bescheides zu schätzen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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