S 9 KR 470/15

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 9 KR 470/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 153/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger beantragte bei der Beklagten den Erlass der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.9.2015 ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und erhob am 01.10.2015 beim Sozialgericht Gießen Klage.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2016 zurück. Hiergegen hat der Kläger erneut Klage erhoben. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 9 KR 49/16 geführt.

Der Kläger beantragt wohl sinngemäß,
den Bescheid vom 28.09.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erlassen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klage sei unzulässig, da erst das Vorverfahren durchgeführt werden müsse.

Der Kläger hat die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Die Kammer hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 28.10.2015 angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig.

Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren zu prüfen (§ 78 Abs. 1 SGG). Der Kläger hat Klage erhoben, obwohl das Vorverfahren noch nicht durchgeführt war. Der Widerspruchsbescheid ist erst nach Klageerhebung erlassen worden. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger nochmals Klage erhoben.

Die Kammer konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.

Die Kammer konnte trotz des Befangenheitsantrages entscheiden, da der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt ist. Der Kläger stellt in jedem Verfahren einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende. Über die Anträge ist bereits mehrfach entschieden worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs.1 SGG, die Zulässigkeit der Berufung aus § 143 SGG.
Rechtskraft
Aus
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