Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 14 U 244/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 96/13
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Anerkennung von Atemwegsgesundheitsstörungen als Berufskrankheit (BK) im Wege der Erteilung eines sog. Zugunstenbescheides gemäß § 44 des 10. Buches Sozialgesetzbuch –SGB X-.
Der am 00.00.1940 geborene Kläger, von 1976 an bis zu seiner Berentung im Jahre 2001 in der Türenherstellung bei der Firma Q KG, H, beschäftigt, beantragte im November 2007 die Anerkennung von Atemwegsbeschwerden als BK und machte geltend, unter einem Schlaf-Apnoe-Syndrom zu leiden. Mit Bescheid vom 10.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab und führte zur Begründung aus, ein der Liste der Berufskrankheiten zuordbares Krankheitsbild läge nicht vor, insbesondere keine BK nach Nr. 1315, 4301, 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold (Az. S 1 U 168/10) erstattete Dr. C, Institut für Arbeits- und Sozialmedizinische Allergiediagnostik in C1, am 19.11.2010 ein allergologisches Fachgutachten, in welchem er zu dem Ergebnis gelangte, beim Kläger läge zwar eine obstruktive, grundsätzlich anerkennungsfähige Atemwegserkrankung vor, bei fehlenden Hinweisen auf ein allergisches oder chemisch-irritatives Geschehen sei dieses jedoch nicht einer beruflichen Ursache zuzurechnen, vielmehr im Sinne eines chronisch infektiven Geschehens zu erklären. Der Kläger nahm daraufhin im Dezember 2010 die Klage zurück.
Der Kläger beantragte im Dezember 2011, den seinerzeitigen Bescheid aufzuheben und machte geltend, nach heutiger Beurteilung sei er objektiv falsch; entgegen der Feststellungen des im gerichtlichen Verfahren gehörten Gutachters leide er an einer BK. Mit Bescheid vom 23.03.2012 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 10.04.2008 zurückzunehmen und führte zur Begründung aus, Tatsachen, die eine andere Beurteilung zulassen würden, seien nicht vorgetragen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2012 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 10.08.2012 erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er machte geltend, entgegen der gutachterlichen Feststellungen an einer BK zu leiden; sein Krankheitsbild stehe in ursächlichem Zusammenhang mit beruflichen Einwirkungen. Der regelmäßige berufliche Kontakt mit allergisierenden Stoffen im Sinne von Dämpfen, Farben und Bleichen sowie verschiedenen Holzstäuben habe bei ihm eine obstruktive Atemwegserkrankung ausgelöst, welche ihn bereits 1996 gezwungen habe, seine berufliche Tätigkeit aufzugeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2012 zu verurteilen, den Bescheid vom 10.04.2008 zurückzunehmen und seine Atemwegserkrankung als BK festzustellen, hilfsweise ein Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz –SGG- einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 SGG) entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war und die Streitsache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 10.04.2008 und Anerkennung der geltend gemachten Beschwerden als BK und ist von daher durch den Bescheid vom 23.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2012 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, den früheren Bescheid zurückzunehmen und sich insoweit auf die Bindungswirkung dessen berufen.
Die Voraussetzungen für die Rücknahme eines bindenden Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor. Nach dieser Norm ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gliedert sich das Überprüfungsverfahren des § 44 SGB X dabei in drei Abschnitte (BSG E 63, 33 f). Ergibt sich im Rahmen eines Antrages auf Erlass eines Zugunstenbescheides nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des früheren Bescheides berufen; denn sie soll nicht durch aussichtslose Anträge, die beliebig oft wiederholt werden können, wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden (BSG SozR 3 – 1300 § 44 Nr. 1). Werden zwar neue Tatsachen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Verwaltung ebenfalls auf die Bindungswirkung berufen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu bescheiden. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtslage ist der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde (vgl. u. a. Hauck, SGB X, Kommentar, § 44 Rdnr. 18). Vorliegend konnte sich die Beklagte zu Recht auf die Bindungswirkung des Ursprungsbescheides berufen und dessen Rücknahme ablehnen. Denn der Kläger hat weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen oder neue Beweismittel benannt, die Veranlassung zu einer erneuten Überprüfung hätten geben können. Vielmehr ist pauschal und unsubstantiiert lediglich die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung bzw. des diese bestätigenden Sachverständigengutachtens geltend gemacht worden.
Die Klage war daher abzuweisen. Dem letztgestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG musste nicht nachgekommen werden, da dieses Gutachten sinnlos ist. Wie ausgeführt, ist für die Beurteilung der Rechtslage der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde maßgebend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I.
Streitig ist die Anerkennung von Atemwegsgesundheitsstörungen als Berufskrankheit (BK) im Wege der Erteilung eines sog. Zugunstenbescheides gemäß § 44 des 10. Buches Sozialgesetzbuch –SGB X-.
Der am 00.00.1940 geborene Kläger, von 1976 an bis zu seiner Berentung im Jahre 2001 in der Türenherstellung bei der Firma Q KG, H, beschäftigt, beantragte im November 2007 die Anerkennung von Atemwegsbeschwerden als BK und machte geltend, unter einem Schlaf-Apnoe-Syndrom zu leiden. Mit Bescheid vom 10.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab und führte zur Begründung aus, ein der Liste der Berufskrankheiten zuordbares Krankheitsbild läge nicht vor, insbesondere keine BK nach Nr. 1315, 4301, 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold (Az. S 1 U 168/10) erstattete Dr. C, Institut für Arbeits- und Sozialmedizinische Allergiediagnostik in C1, am 19.11.2010 ein allergologisches Fachgutachten, in welchem er zu dem Ergebnis gelangte, beim Kläger läge zwar eine obstruktive, grundsätzlich anerkennungsfähige Atemwegserkrankung vor, bei fehlenden Hinweisen auf ein allergisches oder chemisch-irritatives Geschehen sei dieses jedoch nicht einer beruflichen Ursache zuzurechnen, vielmehr im Sinne eines chronisch infektiven Geschehens zu erklären. Der Kläger nahm daraufhin im Dezember 2010 die Klage zurück.
Der Kläger beantragte im Dezember 2011, den seinerzeitigen Bescheid aufzuheben und machte geltend, nach heutiger Beurteilung sei er objektiv falsch; entgegen der Feststellungen des im gerichtlichen Verfahren gehörten Gutachters leide er an einer BK. Mit Bescheid vom 23.03.2012 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 10.04.2008 zurückzunehmen und führte zur Begründung aus, Tatsachen, die eine andere Beurteilung zulassen würden, seien nicht vorgetragen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2012 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 10.08.2012 erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er machte geltend, entgegen der gutachterlichen Feststellungen an einer BK zu leiden; sein Krankheitsbild stehe in ursächlichem Zusammenhang mit beruflichen Einwirkungen. Der regelmäßige berufliche Kontakt mit allergisierenden Stoffen im Sinne von Dämpfen, Farben und Bleichen sowie verschiedenen Holzstäuben habe bei ihm eine obstruktive Atemwegserkrankung ausgelöst, welche ihn bereits 1996 gezwungen habe, seine berufliche Tätigkeit aufzugeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2012 zu verurteilen, den Bescheid vom 10.04.2008 zurückzunehmen und seine Atemwegserkrankung als BK festzustellen, hilfsweise ein Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz –SGG- einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 SGG) entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war und die Streitsache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 10.04.2008 und Anerkennung der geltend gemachten Beschwerden als BK und ist von daher durch den Bescheid vom 23.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2012 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, den früheren Bescheid zurückzunehmen und sich insoweit auf die Bindungswirkung dessen berufen.
Die Voraussetzungen für die Rücknahme eines bindenden Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor. Nach dieser Norm ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gliedert sich das Überprüfungsverfahren des § 44 SGB X dabei in drei Abschnitte (BSG E 63, 33 f). Ergibt sich im Rahmen eines Antrages auf Erlass eines Zugunstenbescheides nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des früheren Bescheides berufen; denn sie soll nicht durch aussichtslose Anträge, die beliebig oft wiederholt werden können, wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden (BSG SozR 3 – 1300 § 44 Nr. 1). Werden zwar neue Tatsachen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Verwaltung ebenfalls auf die Bindungswirkung berufen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu bescheiden. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtslage ist der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde (vgl. u. a. Hauck, SGB X, Kommentar, § 44 Rdnr. 18). Vorliegend konnte sich die Beklagte zu Recht auf die Bindungswirkung des Ursprungsbescheides berufen und dessen Rücknahme ablehnen. Denn der Kläger hat weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen oder neue Beweismittel benannt, die Veranlassung zu einer erneuten Überprüfung hätten geben können. Vielmehr ist pauschal und unsubstantiiert lediglich die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung bzw. des diese bestätigenden Sachverständigengutachtens geltend gemacht worden.
Die Klage war daher abzuweisen. Dem letztgestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG musste nicht nachgekommen werden, da dieses Gutachten sinnlos ist. Wie ausgeführt, ist für die Beurteilung der Rechtslage der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde maßgebend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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