Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 57/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 32/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren eine Leistungspflicht des Antragsgegners (im Folgenden: Ag.) zur Zahlung existenzsichernder Leistungen zum Lebensunterhalt für die Antragstellerin (im Folgenden: Ast.) streitig.
Die 1984 geborene Ast. zu 1. ist Staatsangehörige des Königreichs Spanien. Sie reiste nach ihren Angaben am 8. September 2015 aus Spanien nach Deutschland ein. Sie lebt nach ihren Angaben seitdem mit K. S. zusammen. Dieser erkannte am 15. September 2015 in Deutschland die Vaterschaft für die nachfolgend am 18. Dezember 2015 geborene Tochter der Ast. an. Am 16. Juni 2017 ist eine weitere Tochter der Ast. und K. S. in Deutschland geboren worden.
K. S., dessen Identität nicht geklärt ist und der nach seinen Angaben die Staatsangehörigkeit von Afghanistan hat, hält sich in Deutschland auf der Grundlage einer Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf. K. S. bezog vor dem Hintergrund eines angenommenen durchgehenden Aufenthalts in Deutschland bis zum 30. Juni 2017 Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 wurden ihm Leistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe von 409,00 EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft bewilligt.
Für den Zeitraum vom 5. August 2016 zunächst bis zum 4. August 2017 stand die Ast. in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Zustellerin bei einer Werbeagentur. Dem Arbeitsvertrag vom 3. August 2016 sind Arbeitszeiten nicht zu entnehmen. Der Vertrag regelt als Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn. Der wohl geschlossene Vertrag über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses liegt dem Senat nicht vor. Die Ast. zu 1. erzielte im Jahr 2016 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 65,62 EUR für August, 68,16 EUR für September, 93,33 EUR für Oktober, 71,35 EUR für November und 80,79 EUR für Dezember und im Jahr 2017 69,23 EUR für Januar und 70,30 EUR für Februar. Der Lohn wurde auf das Girokonto von K. S. überwiesen.
Die Ast. legte bei dem Ag. den ab dem 1. Dezember 2015 mit K. S. geschlossenen Mietvertrag über eine 1 ½-Zimmer-Wohnung in Z. von 45,60 m² (Kaltmiete 209,76 EUR, Betriebskosten (ohne Heizkosten) 50,00 EUR) vor. Unter dem 21. Dezember 2016 erfolgte ein Nachtrag zu diesem Mietvertrag, nach welchem die Nebenkosten 80,00 EUR monatlich betragen (ein Zeitpunkt der Änderung ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen). K. S. schulde nun ein Drittel von Miete und Nebenkosten (insgesamt 96,59 EUR), die Ast. und ihre ältere Tochter schuldeten zwei Drittel von Miete und Nebenkosten (insgesamt 193,16 EUR). Nachdem die Vermieterin zwei Mietangebote für eine größere Wohnung unter derselben Wohnanschrift unterbreitet hatte, lehnte der Ag. die Zusicherung für die Kostenkostenübernahme mit Bescheid vom 1. Februar 2017 bezogen auf die Ast. und ihre ältere Tochter ab. Die Vermieterin ließ die Ast. ab Januar 2017 Hausmeisterarbeiten gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 25,00 EUR verrichten.
Mit Bescheid vom 8. August 2016 bewilligte die Familienkasse für die ältere Tochter der Ast. Kindergeld ab Dezember 2015 und zahlte 1.704,00 EUR nach. Ab dem 1. Januar 2017 betrug das Kindergeld 192,00 EUR pro Monat. Mit Bescheid vom 28. Juli 2017 ist der Ast. auch Kindergeld in Höhe von 192,00 EUR pro Monat für die jüngere Tochter bewilligt und eine Nachzahlung in Höhe 384,00 EUR mitgeteilt worden. Bis November 2016 bezog die Ast. zu 1. im Übrigen Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR pro Monat. Für die zweite Tochter sollen entsprechende Leistungen beantragt worden sein.
Das Sozialgericht Halle verpflichtete den Ag. als den für den Wohnort der Ast. zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger in einem vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 25. November 2016 (S 35 AS 3466/16 ER) im Wege der einstweiligen Anordnung, der Ast. und ihrer älteren Tochter für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis längstens 31. März 2017 Leistungen zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) zu gewähren, nachdem das Jobcenter des Ag. die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) abgelehnt hatte. Der Ag. führte diesen Beschluss mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 1. Februar 2017 aus und bewilligte der Ast. 578,77 EUR für Januar 2017 und 569,99 EUR für die Monate Februar und März 2017 und ihrer älteren Tochter 141,58 EUR für die Monate Januar bis März 2017.
In dem Bescheid des Ag. vom 1. Februar 2017 wurde in der Begründung unter dem Abschnitt "Befristung" die Rechtsänderung u.a. für die Gewährung von Sozialhilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland mit Wirkung zum 29. Dezember 2016 angesprochen und mitgeteilt, dass aus diesem Grund eine Weitergewährung der Leistungen über März 2017 hinaus nicht möglich sei. Nachdem die Ast. am 24. Februar und 27. Februar 2017 bei der Ag. mitteilen ließ, den letztgenannten Bescheid nicht erhalten zu haben, wurde der Bescheid K. S. am 27. Februar 2017 ausgehändigt. Nachdem am 15. März 2017 von Seiten der die Ast. betreuenden Caritas (dessen Mitarbeiter im Verwaltungsverfahren von der Ast. bevollmächtigt wurden) erneut mitgeteilt wurde, ein aktueller Bescheid liege nicht vor, wurde der Bescheid an diesen Mitarbeiter erneut per E-Mail versandt.
Unter dem 25. April 2017 wies der Ag. die Ast. darauf hin, in dem Bescheid vom 1. Februar 2017 die Gewährung von Leistungen über den 31. März 2017 hinaus abgelehnt zu haben. Hiergegen legte die Ast. am 27. April 2017 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf einen bei dem Sozialgericht Halle an demselben Tag gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
In dem am 2. Mai 2017 bei dem Sozialgericht Halle eingegangenen Antrag hat die Ast. (mit ihrer älteren Tochter als weiterer Antragstellerin) die Verpflichtung des Ag. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt, ihr vom 1. April bis zum 30. September 2017 Leistungen zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage des SGB XII zu gewähren. Die Familie lebe von Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR sowie Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 364,00 EUR. Zur Glaubhaftmachung ist auf das Schreiben (nach Auffassung der Ast. den Bescheid) des Ag. vom 8. April 2016 verwiesen worden. Ihre finanziellen Mittel reichten nicht (mehr) aus, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihr Leistungsanspruch gründe sich auf die Regelungen des Europäischen Fürsorgeabkommens ((EFA), Gesetz zum EFA vom 11. Dezember 1953 und dem Zusatzprotokoll zu dem EFA vom 15. Mai 1956, BGBl. II, S. 563), zu dessen Signaturstaaten das Königreich Spanien gehöre. Damit stehe die am 29. Dezember 2016 in Kraft getretene Fassung des § 23 SGB XII ihrem Anspruch nicht entgegenstehe. Zur Begründung werde im Übrigen auf eine Entscheidungssammlung der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. vom 13. Mai 2017 verwiesen (Blatt 52 bis 59 der Gerichtsakte).
Das Sozialgericht Halle hat den Antrag der Ast. (und ihrer älteren Tochter) mit Beschluss vom 8. Juni 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, für den vor Antragseingang bei dem Sozialgericht liegenden Zeitraum fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Ast. Im Übrigen hätten diese einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Für nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossene erwerbsfähige Antragsteller scheide ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII grundsätzlich aus. Dem Leistungsanspruch stehe insoweit bereits § 21 Satz 1 SGB XII entgegen. Das ergebe sich aus dem Zweck der Regelung unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, eine Abgrenzung zwischen dem SGB II und dem SGB XII nach dem Kriterium der Erwerbsfähigkeit festzulegen. Da vorliegend nicht erkennbar sei, dass die Ast. unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur weniger als drei Stunden arbeiten und somit nicht erwerbsfähig sein könne, scheide ein Anspruch der Ast. auf Leistungen nach dem SGB XII aus. Im Übrigen hätten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII Ausländer, die eingereist seien, um Sozialhilfe zu erlangen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, sowie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem EFA. In Art. 1 EFA sei lediglich ein Gleichbehandlungsgebot geregelt. Da auch ein deutscher erwerbsfähiger Hilfebedürftiger wegen § 21 Satz 1 SGB XII keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII beanspruchen könne, gelte dies dann auch für die Ast. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Verlust des Rechtsanspruchs nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII seien bei der Ast. erfüllt. Denn es sei fernliegend, dass diese davon ausgegangen sein könne, ihren Lebensunterhalt in Deutschland sichern zu können. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, da Leistungen nur auf solche Hilfen beschränkt worden seien, welche die betroffenen Hilfebedürftigen in die Lage versetzten, existenzsichernde Leistungen ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Es seien hier keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es der Ast. (mit ihrer Tochter) unzumutbar wäre, das Bundesgebiet zu verlassen und in ihr Heimatland Spanien zurückzukehren. Darüber hinaus seien weder intensive Bewerbungsbemühungen noch konkrete Aussichten auf eine baldige Arbeitsaufnahme ersichtlich. Der Aufenthalt der Ast. könne nicht als "gefestigt" angesehen werden.
Gegen den ihr am 19. Juni 2017 zugestellten Beschluss hat die Ast. am Tag der Zustellung Beschwerde beim Sozialgericht Halle eingelegt, die an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Die Beschwerde für die ältere Tochter der Ast. ist am 30. August 2017 zurückgenommen worden. Zur Begründung hat die Ast. auf den Schutz des EFA verwiesen, den der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem obiter dictum auch für das seit dem 29. Dezember 2016 geltende Recht angesprochen habe (BSG, Urteil vom 30. August 2017 - B 14 AS 31/16 R -, juris).
Nachdem von Seiten des Berichterstatters mehrfach vergeblich versucht worden ist, nähere Angaben zu der vorgetragenen Risikoschwangerschaft der Ast. zu erhalten, ist mit dem am 20. Juli 2017 bei dem Senat eingegangenen Schriftsatz von demselben Tag mitgeteilt worden, die Ast. sei bereits am 16. Juni 2017 von ihrer zweiten Tochter entbunden worden. Nun stehe die nicht gegebene Reisefähigkeit auf Grund des geringen Lebensalters des Babys der Rückkehr der Familie in das Heimatland der Ast. entgegen.
Am 30. August 2017 ist mitgeteilt worden, nach "Aussage der Vermieterin" lebten vier Personen von 270,00 EUR im Monat. Auf die Bitte um Konkretisierung der vorhandenen Mittel der Ast. ist mitgeteilt worden, diese beliefen sich auf 818,00 EUR. Die Ast. beziehe weiterhin Arbeitsentgelt als Hausmeisterin in Höhe von 25,00 EUR pro Monat. Zu den vorgelegten Unterlagen gehört im Übrigen eine Ruhensmahnung einer gesetzlichen Krankenkasse, in der auf einen dem Grunde nach bestehenden Versicherungsschutz der Ast. nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (KSVG) verwiesen wird. Hierzu wird auf Blatt 139 bis 140 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Ast. beantragt entsprechend dem vor dem Sozialgericht gestellten Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Juni 2017 aufzuheben und den Ag. auf dem Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2017 Leistungen zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage des SGB XII zu gewähren.
Der Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Ag. Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
II.
Die Beschwerde der Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle ist zulässig.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
Die Beschwerde hat in der Sache indes keinen Erfolg.
Der Bescheid des Ag. vom 1. Februar 2017 ist als Ausführungsbescheid zum Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 25. November 2016 zu sehen. Es bestehen gewisse Bedenken, ob die Ausführungen zur Befristung im Begründungsteil des vorgenannten Bescheides einen hinreichenden Regelungscharakter aufweisen. Dieser fehlt indes auch dem Schreiben vom 25. April 2017, gegen den die Ast. Widerspruch eingelegt hat. Das Schreiben stellt nach dem eindeutig erkennbaren Behördenwillen keine Leistungsablehnung dar. Sieht man über den Umstand hinweg, dass es hier an einer Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab dem 1. April 2017 durch Bescheid fehlen dürfte, ist dem Sozialgericht zu folgen, dass es zumindest an einem Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung für den Monat April 2017, d.h. für den Zeitraum vor Antragseingang bei Gericht, fehlt.
Zutreffend hat das Sozialgericht für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 2017 einen Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung verneint.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Die Ast. hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Denn sie gehört nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 1 AsylbLG. Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind insbesondere Ausländer, die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG), und Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in der Nummer 4 genannten Personen, die selbst nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG). Die Ast. ist mit K. S. nach ihren Angaben nicht verheiratet, sodass ein Leistungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG ausscheidet.
In Bezug auf die von der Ast. verfolgten Leistungen nach dem SGB XII gilt hier § 23 SGB XII in der am 29. Dezember 2016 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem SGB XII vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu leisten. Im Übrigen kann Sozialhilfe nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII keine Leistungen nach Absatz 1 der Regelung oder nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn (Nr. 1) sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, (Nr. 2) sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, (Nr. 3) sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27. Mai 2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22. April 2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten oder (Nr. 4) sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Hilfebedürftigen Ausländern, die § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unterfallen, werden nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 nach § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt nach § 23 Abs. 3 Satz 8 SGB XII mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde.
Der Senat hält es bereits nicht für abschließend nachgewiesen, dass sich die Ast. seit der Antragstellung bei dem Ag. ausschließlich im Geltungsbereich des SGB XII aufgehalten hat. Gegen einen fortdauernden Aufenthalt der Ast. spricht u.a., dass eine Kommunikation ohne eine Mitwirkung der Ast. stattfindet. Die unzureichenden Sprachkenntnisse der Ast. begründen dies nicht hinreichend.
Unterstellt man einen fortlaufenden Aufenthalt der Ast. im Inland, erfüllt diese ausgehend von der Meldebescheinigung der Stadt Z. vom 14. September 2015 nicht die Dauer eines Aufenthalts von fünf Jahren im Bundesgebiet nach § 23 Abs. 3 Satz 7 bis 9 SGB XII. Damit gilt hier der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB XII. Die Ast. hat selbst regelmäßig auf ihre unzureichenden Sprachkenntnisse verwiesen, die der Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhalts entgegenstünden. Anhaltspunkte für andere Gründe der Einreise als (mit K. S.) in Deutschland im Rahmen des Leistungsbezuges zu leben, sind nicht erkennbar.
Die Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII hat die Ast. ausgeschöpft.
Für den Senat ergibt sich ein Leistungsanspruch der Ast. auch nicht im Rahmen der Regelungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII. Im vorliegenden Fall erfordern die besonderen Umstände des Einzelfalls keine fortdauernden Leistungen zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage. Die tatsächliche Bedarfslage der Ast. ist aus Sicht des Senats nicht nachgewiesen. Verwertbare Informationen zu der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Ast. liegen dem Senat nicht vor. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus der (nachfolgend als unzutreffend mitgeteilten) Wiedergabe der Auskunft der Vermieterin im E-Mail-Schreiben der Caritas vom 24. August 2017 und den korrigierten Angaben der Caritas in dem E-Mail-Schreiben vom 12. September 2017. Diesbezüglich hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Ast. gegenüber dem Senat erstens ihre selbstständige Erwerbstätigkeit als Künstlerin/Publizistin verschwiegen und zweitens ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht glaubhaft gemacht hat, obwohl insbesondere im Rahmen des Antrags auf Prozesskostenhilfe erneut Anlass hierzu bestanden hätte. Im Übrigen ergibt sich auch eine besondere Härte unter Berücksichtigung des Lebensalters der jüngeren Tochter der Ast. nicht. Insbesondere ist eine fehlende Reisefähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden.
Auch unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 23 Abs. 3 SGB XII nach Maßgabe insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen der Ast., ihren Lebensunterhalt in Deutschland durch Sozialleistungen zu sichern, und den Interessen der Allgemeinheit, die der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 SGB XII niedergelegt hat. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bisher nicht festgestellt worden. Anhaltspunkte für eine offenkundige Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 23 Abs. 3 SGB XII, die im Ausnahmefall den Senat berechtigen könnte, von deren Anwendung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes abzusehen (vgl. zum Verhältnis von Art. 100 GG und § 123 VwGO: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382, 389), bestehen hier nicht. In Bezug auf den Leistungsausschluss bei einer Einreise mit dem Ziel des Sozialleistungsbezuges lässt sich der gesetzgeberische Wille § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in hinreichender Klarheit entnehmen.
Dem EFA, zu dessen Unterzeichnerstaaten das Königreich Spanien gehört, ist ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht zu entnehmen. Zu der dort geregelten Gleichbehandlung hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII für die Ast. bei einer deutschen Staatsangehörigkeit nicht bestünde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren eine Leistungspflicht des Antragsgegners (im Folgenden: Ag.) zur Zahlung existenzsichernder Leistungen zum Lebensunterhalt für die Antragstellerin (im Folgenden: Ast.) streitig.
Die 1984 geborene Ast. zu 1. ist Staatsangehörige des Königreichs Spanien. Sie reiste nach ihren Angaben am 8. September 2015 aus Spanien nach Deutschland ein. Sie lebt nach ihren Angaben seitdem mit K. S. zusammen. Dieser erkannte am 15. September 2015 in Deutschland die Vaterschaft für die nachfolgend am 18. Dezember 2015 geborene Tochter der Ast. an. Am 16. Juni 2017 ist eine weitere Tochter der Ast. und K. S. in Deutschland geboren worden.
K. S., dessen Identität nicht geklärt ist und der nach seinen Angaben die Staatsangehörigkeit von Afghanistan hat, hält sich in Deutschland auf der Grundlage einer Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf. K. S. bezog vor dem Hintergrund eines angenommenen durchgehenden Aufenthalts in Deutschland bis zum 30. Juni 2017 Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 wurden ihm Leistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe von 409,00 EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft bewilligt.
Für den Zeitraum vom 5. August 2016 zunächst bis zum 4. August 2017 stand die Ast. in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Zustellerin bei einer Werbeagentur. Dem Arbeitsvertrag vom 3. August 2016 sind Arbeitszeiten nicht zu entnehmen. Der Vertrag regelt als Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn. Der wohl geschlossene Vertrag über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses liegt dem Senat nicht vor. Die Ast. zu 1. erzielte im Jahr 2016 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 65,62 EUR für August, 68,16 EUR für September, 93,33 EUR für Oktober, 71,35 EUR für November und 80,79 EUR für Dezember und im Jahr 2017 69,23 EUR für Januar und 70,30 EUR für Februar. Der Lohn wurde auf das Girokonto von K. S. überwiesen.
Die Ast. legte bei dem Ag. den ab dem 1. Dezember 2015 mit K. S. geschlossenen Mietvertrag über eine 1 ½-Zimmer-Wohnung in Z. von 45,60 m² (Kaltmiete 209,76 EUR, Betriebskosten (ohne Heizkosten) 50,00 EUR) vor. Unter dem 21. Dezember 2016 erfolgte ein Nachtrag zu diesem Mietvertrag, nach welchem die Nebenkosten 80,00 EUR monatlich betragen (ein Zeitpunkt der Änderung ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen). K. S. schulde nun ein Drittel von Miete und Nebenkosten (insgesamt 96,59 EUR), die Ast. und ihre ältere Tochter schuldeten zwei Drittel von Miete und Nebenkosten (insgesamt 193,16 EUR). Nachdem die Vermieterin zwei Mietangebote für eine größere Wohnung unter derselben Wohnanschrift unterbreitet hatte, lehnte der Ag. die Zusicherung für die Kostenkostenübernahme mit Bescheid vom 1. Februar 2017 bezogen auf die Ast. und ihre ältere Tochter ab. Die Vermieterin ließ die Ast. ab Januar 2017 Hausmeisterarbeiten gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 25,00 EUR verrichten.
Mit Bescheid vom 8. August 2016 bewilligte die Familienkasse für die ältere Tochter der Ast. Kindergeld ab Dezember 2015 und zahlte 1.704,00 EUR nach. Ab dem 1. Januar 2017 betrug das Kindergeld 192,00 EUR pro Monat. Mit Bescheid vom 28. Juli 2017 ist der Ast. auch Kindergeld in Höhe von 192,00 EUR pro Monat für die jüngere Tochter bewilligt und eine Nachzahlung in Höhe 384,00 EUR mitgeteilt worden. Bis November 2016 bezog die Ast. zu 1. im Übrigen Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR pro Monat. Für die zweite Tochter sollen entsprechende Leistungen beantragt worden sein.
Das Sozialgericht Halle verpflichtete den Ag. als den für den Wohnort der Ast. zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger in einem vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 25. November 2016 (S 35 AS 3466/16 ER) im Wege der einstweiligen Anordnung, der Ast. und ihrer älteren Tochter für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis längstens 31. März 2017 Leistungen zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) zu gewähren, nachdem das Jobcenter des Ag. die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) abgelehnt hatte. Der Ag. führte diesen Beschluss mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 1. Februar 2017 aus und bewilligte der Ast. 578,77 EUR für Januar 2017 und 569,99 EUR für die Monate Februar und März 2017 und ihrer älteren Tochter 141,58 EUR für die Monate Januar bis März 2017.
In dem Bescheid des Ag. vom 1. Februar 2017 wurde in der Begründung unter dem Abschnitt "Befristung" die Rechtsänderung u.a. für die Gewährung von Sozialhilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland mit Wirkung zum 29. Dezember 2016 angesprochen und mitgeteilt, dass aus diesem Grund eine Weitergewährung der Leistungen über März 2017 hinaus nicht möglich sei. Nachdem die Ast. am 24. Februar und 27. Februar 2017 bei der Ag. mitteilen ließ, den letztgenannten Bescheid nicht erhalten zu haben, wurde der Bescheid K. S. am 27. Februar 2017 ausgehändigt. Nachdem am 15. März 2017 von Seiten der die Ast. betreuenden Caritas (dessen Mitarbeiter im Verwaltungsverfahren von der Ast. bevollmächtigt wurden) erneut mitgeteilt wurde, ein aktueller Bescheid liege nicht vor, wurde der Bescheid an diesen Mitarbeiter erneut per E-Mail versandt.
Unter dem 25. April 2017 wies der Ag. die Ast. darauf hin, in dem Bescheid vom 1. Februar 2017 die Gewährung von Leistungen über den 31. März 2017 hinaus abgelehnt zu haben. Hiergegen legte die Ast. am 27. April 2017 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf einen bei dem Sozialgericht Halle an demselben Tag gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
In dem am 2. Mai 2017 bei dem Sozialgericht Halle eingegangenen Antrag hat die Ast. (mit ihrer älteren Tochter als weiterer Antragstellerin) die Verpflichtung des Ag. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt, ihr vom 1. April bis zum 30. September 2017 Leistungen zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage des SGB XII zu gewähren. Die Familie lebe von Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR sowie Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 364,00 EUR. Zur Glaubhaftmachung ist auf das Schreiben (nach Auffassung der Ast. den Bescheid) des Ag. vom 8. April 2016 verwiesen worden. Ihre finanziellen Mittel reichten nicht (mehr) aus, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihr Leistungsanspruch gründe sich auf die Regelungen des Europäischen Fürsorgeabkommens ((EFA), Gesetz zum EFA vom 11. Dezember 1953 und dem Zusatzprotokoll zu dem EFA vom 15. Mai 1956, BGBl. II, S. 563), zu dessen Signaturstaaten das Königreich Spanien gehöre. Damit stehe die am 29. Dezember 2016 in Kraft getretene Fassung des § 23 SGB XII ihrem Anspruch nicht entgegenstehe. Zur Begründung werde im Übrigen auf eine Entscheidungssammlung der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. vom 13. Mai 2017 verwiesen (Blatt 52 bis 59 der Gerichtsakte).
Das Sozialgericht Halle hat den Antrag der Ast. (und ihrer älteren Tochter) mit Beschluss vom 8. Juni 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, für den vor Antragseingang bei dem Sozialgericht liegenden Zeitraum fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Ast. Im Übrigen hätten diese einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Für nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossene erwerbsfähige Antragsteller scheide ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII grundsätzlich aus. Dem Leistungsanspruch stehe insoweit bereits § 21 Satz 1 SGB XII entgegen. Das ergebe sich aus dem Zweck der Regelung unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, eine Abgrenzung zwischen dem SGB II und dem SGB XII nach dem Kriterium der Erwerbsfähigkeit festzulegen. Da vorliegend nicht erkennbar sei, dass die Ast. unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur weniger als drei Stunden arbeiten und somit nicht erwerbsfähig sein könne, scheide ein Anspruch der Ast. auf Leistungen nach dem SGB XII aus. Im Übrigen hätten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII Ausländer, die eingereist seien, um Sozialhilfe zu erlangen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, sowie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem EFA. In Art. 1 EFA sei lediglich ein Gleichbehandlungsgebot geregelt. Da auch ein deutscher erwerbsfähiger Hilfebedürftiger wegen § 21 Satz 1 SGB XII keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII beanspruchen könne, gelte dies dann auch für die Ast. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Verlust des Rechtsanspruchs nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII seien bei der Ast. erfüllt. Denn es sei fernliegend, dass diese davon ausgegangen sein könne, ihren Lebensunterhalt in Deutschland sichern zu können. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, da Leistungen nur auf solche Hilfen beschränkt worden seien, welche die betroffenen Hilfebedürftigen in die Lage versetzten, existenzsichernde Leistungen ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Es seien hier keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es der Ast. (mit ihrer Tochter) unzumutbar wäre, das Bundesgebiet zu verlassen und in ihr Heimatland Spanien zurückzukehren. Darüber hinaus seien weder intensive Bewerbungsbemühungen noch konkrete Aussichten auf eine baldige Arbeitsaufnahme ersichtlich. Der Aufenthalt der Ast. könne nicht als "gefestigt" angesehen werden.
Gegen den ihr am 19. Juni 2017 zugestellten Beschluss hat die Ast. am Tag der Zustellung Beschwerde beim Sozialgericht Halle eingelegt, die an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Die Beschwerde für die ältere Tochter der Ast. ist am 30. August 2017 zurückgenommen worden. Zur Begründung hat die Ast. auf den Schutz des EFA verwiesen, den der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem obiter dictum auch für das seit dem 29. Dezember 2016 geltende Recht angesprochen habe (BSG, Urteil vom 30. August 2017 - B 14 AS 31/16 R -, juris).
Nachdem von Seiten des Berichterstatters mehrfach vergeblich versucht worden ist, nähere Angaben zu der vorgetragenen Risikoschwangerschaft der Ast. zu erhalten, ist mit dem am 20. Juli 2017 bei dem Senat eingegangenen Schriftsatz von demselben Tag mitgeteilt worden, die Ast. sei bereits am 16. Juni 2017 von ihrer zweiten Tochter entbunden worden. Nun stehe die nicht gegebene Reisefähigkeit auf Grund des geringen Lebensalters des Babys der Rückkehr der Familie in das Heimatland der Ast. entgegen.
Am 30. August 2017 ist mitgeteilt worden, nach "Aussage der Vermieterin" lebten vier Personen von 270,00 EUR im Monat. Auf die Bitte um Konkretisierung der vorhandenen Mittel der Ast. ist mitgeteilt worden, diese beliefen sich auf 818,00 EUR. Die Ast. beziehe weiterhin Arbeitsentgelt als Hausmeisterin in Höhe von 25,00 EUR pro Monat. Zu den vorgelegten Unterlagen gehört im Übrigen eine Ruhensmahnung einer gesetzlichen Krankenkasse, in der auf einen dem Grunde nach bestehenden Versicherungsschutz der Ast. nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (KSVG) verwiesen wird. Hierzu wird auf Blatt 139 bis 140 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Ast. beantragt entsprechend dem vor dem Sozialgericht gestellten Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Juni 2017 aufzuheben und den Ag. auf dem Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2017 Leistungen zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage des SGB XII zu gewähren.
Der Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Ag. Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
II.
Die Beschwerde der Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle ist zulässig.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
Die Beschwerde hat in der Sache indes keinen Erfolg.
Der Bescheid des Ag. vom 1. Februar 2017 ist als Ausführungsbescheid zum Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 25. November 2016 zu sehen. Es bestehen gewisse Bedenken, ob die Ausführungen zur Befristung im Begründungsteil des vorgenannten Bescheides einen hinreichenden Regelungscharakter aufweisen. Dieser fehlt indes auch dem Schreiben vom 25. April 2017, gegen den die Ast. Widerspruch eingelegt hat. Das Schreiben stellt nach dem eindeutig erkennbaren Behördenwillen keine Leistungsablehnung dar. Sieht man über den Umstand hinweg, dass es hier an einer Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab dem 1. April 2017 durch Bescheid fehlen dürfte, ist dem Sozialgericht zu folgen, dass es zumindest an einem Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung für den Monat April 2017, d.h. für den Zeitraum vor Antragseingang bei Gericht, fehlt.
Zutreffend hat das Sozialgericht für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 2017 einen Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung verneint.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Die Ast. hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Denn sie gehört nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 1 AsylbLG. Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind insbesondere Ausländer, die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG), und Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in der Nummer 4 genannten Personen, die selbst nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG). Die Ast. ist mit K. S. nach ihren Angaben nicht verheiratet, sodass ein Leistungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG ausscheidet.
In Bezug auf die von der Ast. verfolgten Leistungen nach dem SGB XII gilt hier § 23 SGB XII in der am 29. Dezember 2016 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem SGB XII vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu leisten. Im Übrigen kann Sozialhilfe nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII keine Leistungen nach Absatz 1 der Regelung oder nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn (Nr. 1) sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, (Nr. 2) sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, (Nr. 3) sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27. Mai 2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22. April 2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten oder (Nr. 4) sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Hilfebedürftigen Ausländern, die § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unterfallen, werden nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 nach § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt nach § 23 Abs. 3 Satz 8 SGB XII mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde.
Der Senat hält es bereits nicht für abschließend nachgewiesen, dass sich die Ast. seit der Antragstellung bei dem Ag. ausschließlich im Geltungsbereich des SGB XII aufgehalten hat. Gegen einen fortdauernden Aufenthalt der Ast. spricht u.a., dass eine Kommunikation ohne eine Mitwirkung der Ast. stattfindet. Die unzureichenden Sprachkenntnisse der Ast. begründen dies nicht hinreichend.
Unterstellt man einen fortlaufenden Aufenthalt der Ast. im Inland, erfüllt diese ausgehend von der Meldebescheinigung der Stadt Z. vom 14. September 2015 nicht die Dauer eines Aufenthalts von fünf Jahren im Bundesgebiet nach § 23 Abs. 3 Satz 7 bis 9 SGB XII. Damit gilt hier der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB XII. Die Ast. hat selbst regelmäßig auf ihre unzureichenden Sprachkenntnisse verwiesen, die der Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhalts entgegenstünden. Anhaltspunkte für andere Gründe der Einreise als (mit K. S.) in Deutschland im Rahmen des Leistungsbezuges zu leben, sind nicht erkennbar.
Die Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII hat die Ast. ausgeschöpft.
Für den Senat ergibt sich ein Leistungsanspruch der Ast. auch nicht im Rahmen der Regelungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII. Im vorliegenden Fall erfordern die besonderen Umstände des Einzelfalls keine fortdauernden Leistungen zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage. Die tatsächliche Bedarfslage der Ast. ist aus Sicht des Senats nicht nachgewiesen. Verwertbare Informationen zu der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Ast. liegen dem Senat nicht vor. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus der (nachfolgend als unzutreffend mitgeteilten) Wiedergabe der Auskunft der Vermieterin im E-Mail-Schreiben der Caritas vom 24. August 2017 und den korrigierten Angaben der Caritas in dem E-Mail-Schreiben vom 12. September 2017. Diesbezüglich hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Ast. gegenüber dem Senat erstens ihre selbstständige Erwerbstätigkeit als Künstlerin/Publizistin verschwiegen und zweitens ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht glaubhaft gemacht hat, obwohl insbesondere im Rahmen des Antrags auf Prozesskostenhilfe erneut Anlass hierzu bestanden hätte. Im Übrigen ergibt sich auch eine besondere Härte unter Berücksichtigung des Lebensalters der jüngeren Tochter der Ast. nicht. Insbesondere ist eine fehlende Reisefähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden.
Auch unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 23 Abs. 3 SGB XII nach Maßgabe insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen der Ast., ihren Lebensunterhalt in Deutschland durch Sozialleistungen zu sichern, und den Interessen der Allgemeinheit, die der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 SGB XII niedergelegt hat. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bisher nicht festgestellt worden. Anhaltspunkte für eine offenkundige Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 23 Abs. 3 SGB XII, die im Ausnahmefall den Senat berechtigen könnte, von deren Anwendung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes abzusehen (vgl. zum Verhältnis von Art. 100 GG und § 123 VwGO: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382, 389), bestehen hier nicht. In Bezug auf den Leistungsausschluss bei einer Einreise mit dem Ziel des Sozialleistungsbezuges lässt sich der gesetzgeberische Wille § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in hinreichender Klarheit entnehmen.
Dem EFA, zu dessen Unterzeichnerstaaten das Königreich Spanien gehört, ist ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht zu entnehmen. Zu der dort geregelten Gleichbehandlung hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII für die Ast. bei einer deutschen Staatsangehörigkeit nicht bestünde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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