L 8 R 4027/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 2674/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 4027/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 05.10.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.12.2014 hinaus zusteht.

Der 1967 geborene Kläger absolvierte nach seinen Angaben von August 1983 bis Juli 1986 erfolgreich eine Berufsausbildung zum Fleischer. Zuletzt war er bis November 2011 als Kraftfahrer tätig.

Beim Kläger wurde im Dezember 2011 ein Non-Hodgkin-Lymphom diagnostiziert (Bericht Dr. E. vom 30.12.2011). Am 27.04.2012 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 06.06.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.06.2012 bis 31.05.2013. Mit Bescheid vom 20.02.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.12.2014 weiter.

Am 15.08.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weiterzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Beklagte nahm medizinische Unterlagen zu den Akten. Mit Bescheid vom 08.12.2014 lehnte die Beklagte die Weiterzahlung von Rente wegen Erwerbsminderung wegen fehlender Mitwirkung des Klägers nach § 66 SGB I ab, da er Vorladungen zur medizinischen Untersuchung keine Folge geleistet habe. Einem hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers half die Beklagte ab.

Die Beklagte holte das Gutachten des Dr. R. vom 28.01.2015 ein. Dr. R. gelangte in seinem Gutachten zu der Bewertung, für die sozialmedizinische Fragestellung stehe das Non-Hodgkin-Lymphom im Vordergrund. Führend dabei sei die Prognose. Bisher liege eine anhaltende komplette Remission vor. Schwerwiegende Störungen gingen von dem Lendenwirbelbefall nicht aus. Der Kläger könne seine letzte berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer sowie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen jeweils sechs Stunden und mehr ausüben.

Mit Bescheid vom 19.02.2015 entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.01.2015 nicht, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, er sei Gesund geschrieben worden, obwohl er krankt sei. Seine Gesundheitsstörungen seien nicht alle berücksichtigt worden. Wegen Schäden von drei Lendenwirbel durch die Bestrahlung habe er große Probleme. Weiterhin habe er seit Monaten Durchfall mit starkem Gewichtsverlust. Essen sei gleich Null. Er bekomme alle zwei bis drei Wochen Infusionen. Er könne nur begrenzt arbeiten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19.02.2015 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 05.10.2015 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Er wiederholte zur Begründung - im Verlauf des Klageverfahrens - im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend machte er geltend, durch die Bestrahlung gehe seine Sehfähigkeit zurück. Alle Arztberichte lägen vor. Wie lange solle er auf eine Entscheidung warten. Warum mache man solche Probleme. Er könne nicht mehr arbeiten.

Das SG hörte vom Kläger benannte Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen an. Prof. Dr. A., Klinikum F., gab in seiner Aussage vom 06.11.2015 an, der Kläger sei nach ihren Untersuchungsergebnissen voll arbeitsfähig. Die Ärztin für Innere Medizin, Hämatologie, Onkologie und gastroenterologische Endoskopie Dr. E. gab in ihrer Aussage vom 23.11.2015 an, beim Kläger lägen Konzentrationsstörungen vor und eine körperliche Schwäche, die eine Arbeit z.B. als Kraftfahrer, Lagerist oder Fleischer nicht erlaubten. Eine Teilzeitarbeit in den genannten Bereichen sei ebenfalls nicht möglich, vermutlich nur unter drei Stunden täglich, wenn überhaupt. Eine Vorstellung in der Gastroenterologie der Universitätsklinik Ulm sei geplant. Prof. Dr. D., Klinikum U. - Klinik für Innere Medizin - gab am 18.11.2015 an, es habe sich kein Anhalt für ein rezidiv des Lymphoms gefunden. Bezüglich chronischer Diarrhoen und einer kombinierten Immundefizienz seien keine Befunde erhoben worden.

Die Beklagte beantragte unter Vorlage der sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. B. vom 18.01.2016 weitere medizinische Sachaufklärung nach Vorstellung des Klägers in der Gastroenterologie durch Beiziehung eines entsprechenden Berichts (Schriftsatz vom 21.01.2016).

Das SG holte die weitere schriftliche sachverständige Zeugenaussage des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. A. vom 01.03.2016 ein, der sich unter Vorlage von Befundberichten äußerte.

Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage der sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. B. vom 10.05.2016 (weiter) entgegen.

Mit Gerichtsbescheid vom 05.10.2016 wies das SG die Klage ab. Im Hinblick auf das Lymphom liege eine anhaltende komplette Remission vor. Hinsichtlich einer Durchfallerkrankung mit Gewichtsverlust sei es zu einer anhaltenden Besserung mit Gewichtszunahme gekommen, weshalb sich das Gericht der Einschätzung von Dr. E. nicht anschließen könne.

Hiergegen hat der Kläger am 27.10.2016 beim SG Berufung eingelegt, die dem Landessozialgericht vorgelegt worden ist. Der Kläger hat zur Begründung sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzend geltend gemacht, er könne die Entscheidung nicht annehmen. Es werde über Personen bestimmt, die das SG nicht kenne. Er habe 30 Jahre bei der Rentenstelle einbezahlt und bekomme nichts. Er leide weiterhin an Durchfall mit Gewichtsverlust. Es sei bekannt, wie krankt er sei und dass er große Einschränkungen habe, was von der Beklagten ignoriert werde.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 05.10.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 31.12.2014 hinaus weiter zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat von Amts wegen mit Beweisanordnung des Berichterstatters vom 02.03.2017 den Arzt für innere Medizin, Betriebs- und Sozialmedizin Dr. S. als Hauptgutachter und den Orthopäden Dr. H. als Zusatzgutachter mit der Erstattung von Gutachten beauftragt. Nach Mitteilung der Gutachter hat der Kläger Untersuchungstermine am 29.05.2017 sowie am 03.07.2017 trotz Aufforderung nicht bestätigt, bzw. ist der Kläger nicht erschienen, weshalb die Untersuchungstermine aufgehoben wurden. Mit Senatsschreiben vom 20.06.2017 ist der Kläger daraufhin aufgefordert worden, mitzuteilen, ob Bereitschaft besteht, sich zur Erstellung der Gutachten untersuchen zu lassen. Trotz Erinnerungsschreiben vom 04.07.2017 mit Hinweis darauf, dass, sollte er zur Begutachtung nicht bereit sein, die Gutachtensaufträge aufgehoben werden und über die Berufung nach Aktenlage entschieden werde, hat sich der Kläger nicht geäußert. Der Senat hat daraufhin die Gutachter von der Erstattung der in Auftrag gegebenen Gutachten entbunden (Senatsschreiben vom 19.07.2017) und den Kläger hierüber informiert (Senatsschreiben vom 19.07.2017).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers im Termin entscheiden können, denn der ordnungsgemäß geladene Kläger war mit der Landung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 19.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung über den 31.12.2014 hinaus. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.

Befristete Renten wegen Erwerbsminderung können verlängert werden. Dabei verbleibt es nach § 102 Abs. 2 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Mit dieser durch Art 1 N. 32 Buchst a) Doppelbuchst aa) RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554) mit Wirkung ab 01.05.2007 (Art. 27 Abs. 7 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) eingefügten Regelung wird bestimmt, dass lediglich eine Verlängerung der anfänglichen Befristung erfolgt, es beim ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt und eine Folgerente ohne Neuberechnung im Umfang der bisherigen Rente weiterzuzahlen ist (BT-Drs. 16/3794 S 37).

Bei einem Antrag, eine befristet bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung weiterzuzahlen, bedarf es keines Nachweises, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegenüber denen, die der Bewilligung zugrunde lagen, eingetreten ist. Die Entscheidung, ob dem Versicherten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit zusteht, ist nicht bloß die Verlängerung einer früher bereits dem Grunde nach anerkannten Sozialleistung, sondern stellt die eigenständige und vollinhaltlich erneute ("wiederholte") Bewilligung der beantragten Rente dar. Bei der Zuerkennung einer Rente auf Zeit richtet sich der Wille des Versicherungsträgers von vornherein nur auf die Gewährung von Rente für diese Zeit und es fehlt infolgedessen für die darüber hinausreichende Zeit an jeder für den Versicherten positiven Regelung durch den Versicherungsträger (BSG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 5 RJ 62/89 -, juris, Rn. 17).

Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine volle Erwerbsminderung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dann vor, wenn der Versicherte täglich mindestens drei bis unter sechs Stunden erwerbstätig sein kann und er damit nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage an sich nur teilweise erwerbsgemindert ist (sog abstrakte Betrachtungsweise), ihm aber der Teilzeitarbeitsmarkt tatsächlich verschlossen ist (sog konkrete Betrachtungsweise). Wurde für die Prüfung, ob der Arbeitsmarkt verschlossen ist, zunächst noch gefordert, dass Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung oder des Rentenversicherungsträgers innerhalb eines Jahres ab Stellung des Rentenantrags erfolglos blieben (vgl. BSG 10.05.1977 - 11 RA 8/76 -, juris), ist nunmehr zur Feststellung der Erwerbsminderung eines drei bis unter sechsstündig einsatzfähigen Versicherten bei rückwirkender Prüfung der Arbeitsmarktlage der Nachweis solcher konkreter Vermittlungsbemühungen nicht mehr erforderlich (vgl. zum früheren Recht BSG 08.09.2005 - B 13 RJ 10/04 R-, BSGE 95, 112). Die nach dem früheren, d.h. bis 31.12.2000 geltenden Recht maßgebliche konkrete Betrachtungsweise hat der Gesetzgeber beibehalten, wie sich auch aus einem Umkehrschluss aus § 43 Abs. 2 SGB VI ergibt (BSG vom 05.10.2005, B 5 RJ 6/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 5; zum Ganzen siehe auch ausführlich LSG Baden-Württemberg 10.10.2014 - L 4 R 5172/13 -, juris).

Der Eintritt einer rentenberechtigenden Leistungsminderung muss im Wege des Vollbeweises festgestellt sein, vernünftige Zweifel am Bestehen der Einschränkungen dürfen nicht bestehen. Gemessen daran vermag der Senat nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass bei dem Kläger über den 31.12.2014 hinaus eine rentenrechtlich relevante qualitative oder eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich vorliegt.

Wegen der Erkrankung an einem Non-Hodgkin-Lymphom kann einen rentenrechtlich relevante Minderung des Leistungsvermögens des Klägers seit 01.01.2015 nicht mehr festgestellt werden. Dies hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend begründet, worauf der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Nach den zu den Akten gelangten medizinischen Befundunterlagen ist festzustellen, dass Untersuchungen des Klägers keinen Hinweis für ein Rezidiv des Non-Hodgkin-Lymphom erbracht haben. Es ist von einer anhaltenden kompletten Remission der Krebserkrankung des Klägers auszugehen (insbesondere Berichte Dr. E. vom 26.07.2014, 09.12.2014 und 15.12.2015). Von einer anhaltenden kompletten Remission geht auch Dr. R. in seinem im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 28.01.2015 aus. Auch verbliebene Folgen der Behandlung des Non-Hodgkin-Lymphoms, die die Annahme einer Minderung des Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich rechtfertigen, sind beim Kläger nicht festzustellen. Nach Beschreibungen im Gutachten des Dr. R. vom 28.01.2015 hat der Kläger bei der Untersuchung spontan lediglich über ein Ziehen im Brustkorb sowie wiederholte Krämpfe in den Beinen, die wenige Minuten anhalten würden, berichtet.

Auch sonst können zur Überzeugung des Senats keine Gesundheitsstörungen des Klägers festgestellt werden, die sein Begehren rechtfertigen.

Nach den Beschreibungen der körperlich-klinischen Untersuchungsbefunde von Dr. R. in seinem Gutachten befand sich der Kläger in einem guten Allgemein- und normalen Ernährungszustands. Die Untersuchung der inneren Organe erbrachte weitgehend regelgerechte Befunde. Schwerwiegende bronchopulmonale Veränderungen haben sich nicht nachweisen lassen. Der kardiale Befund war regelgerecht. Leber und Milz sind nicht vergrößert. Vergrößerte Lymphknoten ließen sich nicht ertasten. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat Dr. R. auch hinsichtlich der (Lenden)Wirbelsäule des Klägers keine bedeutsamen Beeinträchtigungen feststellen können. Über der Lendenwirbelsäule gab der Kläger einen Klopfschmerz an. Die Entfaltbarkeit der Lendenwirbelsäule war lediglich gering reduziert, bei ansonsten voll umfänglich erhaltener Beweglichkeit der Wirbelsäule. Der neurologische Befund war regelgerecht. Hinsichtlich der oberen und unteren Extremitäten hat Dr. R. nach seiner Befundbeschreibung im Gutachten keine pathologischen Veränderungen festgestellt. Insbesondere hat er keine Bewegungseinschränkungen hinsichtlich der oberen wie auch der unteren Extremitäten feststellen können. Die Muskulatur war beim Kläger seitengleich normal kräftig ausgebildet. Die grobe Kraft war nicht beeinträchtigt. Tonus und Trophik der Muskulatur war regelgerecht. Der Kläger demonstrierte ein harmonisches Gangbild mit normaler Schrittlänge, guter Fußabrollung und flüssigen Bewegungen. Hinsichtlich der Psyche beschreibt Dr. Roeser einen unauffälligen Befund. Entsprechendes gilt für das Seh- und Hörvermögen des Klägers. Damit kann zur Überzeugung des Senates nicht festgestellt werden, dass beim Kläger eine Minderung des Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich vorliegt, die über den 31.12.2014 hinaus die Weitergewährung einer Rente wegen voller (oder teilweiser) Erwerbsminderung rechtfertigt. Dem entspricht auch die Bewertung des Dr. R. in seinem Gutachten, der das Leistungsvermögen des Klägers für die letzte berufliche Tätigkeit wie auch für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen mit jeweils sechs Stunden und mehr bewertet hat.

Soweit der Kläger geltend macht, bei ihm seien nicht alle vorliegenden Gesundheitsstörungen berücksichtigt worden, und sich insbesondere auf eine Durchfallerkrankung mit erheblichem Gewichtsverlust beruft, lässt sich aus den zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen eine rentenrechtlich relevante Minderung des Leistungsvermögens zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Nach der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage von Prof. Dr. A. , Klinikum F., vom 06.11.2015 erbrachten (gastroenterologische) Untersuchungen des Klägers am 05.05.2015 keine Befunde, die eine Beeinträchtigung seiner beruflichen Aktivität erkennen lassen. Nach Ansicht von Prof. Dr. A. ist der Kläger nach den Untersuchungsergebnissen voll arbeitsfähig. Der davon abweichenden Ansicht von Dr. E. in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 23.11.2015 an das SG, die davon ausgeht, dass dem Kläger Tätigkeiten vermutlich nur unter drei Stunden möglich seien, kann nicht gefolgt werden. Dr. E. beschreibt keine Befunde, die zur Überzeugung des Senats die Feststellung einer quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers auf unter sechs Stunden oder gar unter drei Stunden ermöglichen. Solche Befunde lassen sich auch den zu den Akten gelangten medizinischen Befundunterlagen nicht entnehmen, worauf Dr. B. in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 18.01.2016 unter Bezug auf insbesondere den Bericht der Universitätsklinik U. vom 06.07.2015 und die schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Dr. E. vom 23.11.2015 zutreffend hinweist, die der Senat als sachverständiges Parteivorbringen verwertet und der sich der Senat anschließt. Zwar wird in den genannten Unterlagen - wie auch den sonst zu den Akten gelangten ärztlichen Berichten - eine chronische Diarrhoe (und kombinierte Immundefizienz) mit Gewichtsabnahme als Diagnose bestätigt. Eine Ursache der Diarrhoe hat nach diesen Unterlagen jedoch nicht festgestellt werden können, weshalb aus den ärztlichen Unterlagen eine verlässliche Feststellung dazu, inwieweit das Leistungsvermögen durch die Diarrhoe beim Kläger eingeschränkt ist, nicht möglich ist. Zudem bestehen Hinweise, dass eine Behandlung des Klägers zu einer Besserung der Durchfallerkrankung geführt hat, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend begründet hat, worauf der Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG) und worauf auch Dr. B. in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 10.05.2016 unter Bezug auf die schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Dr. A. vom 01.03.2016 (der eine Besserung des Krankheitsbildes angegeben hat) und - zuletzt - die Befundbeschreibung im Bericht von Dr. E. vom 15.12.2015 (Gewichtsstabilisierung, Gewichtzunahme 3 kg) zutreffend hinweist.

Weitere Ermittlungen waren dem Senat mangels Mitwirkung des Klägers nicht möglich. Der Kläger hat die ihm vom Senat eingeräumte Möglichkeit, sein Vorbringen, aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage zu sein, Arbeiten zu verrichten, durch die Einholung der Gutachten von Dr. S. und Dr. H. zu belegen, nicht genutzt. Nach Mitteilung der Gutachter hat der Kläger Untersuchungstermine am 29.05.2017 sowie am 03.07.2017 trotz Aufforderung nicht bestätigt, bzw. ist der Kläger nicht erschienen, weshalb die Untersuchungstermine aufgehoben wurden. Entschuldigungsgründe hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Mit Senatsschreiben vom 20.06.2017 ist der Kläger daraufhin aufgefordert worden, mitzuteilen, ob Bereitschaft besteht, sich zur Erstellung der Gutachten untersuchen zu lassen. Trotz Erinnerungsschreiben vom 04.07.2017 mit den Hinweisen, dass, sollte er zur Begutachtung nicht bereit sein, die Gutachtensaufträge aufgehoben würden und dass über die Berufung nach Aktenlage entschieden werde, hat sich der Kläger nicht geäußert, weshalb der Senat mangels Mitwirkung des Klägers die Gutachter von der Erstattung der in Auftrag gegebenen Gutachten hat entbinden müssen (Senatsschreiben vom 20.07.2017). Der Kläger muss daher nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen tragen, dass sein Vorbringen nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden kann, wie oben ausgeführt wurde.

Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI hat, da er nach dem 02.01.1961 (maßgeblicher Stichtag) geboren ist und somit keinen Berufsschutz genießt. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat der Kläger im Übrigen auch nicht beantragt.

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung über den 31.12.2014 hinaus. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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