B 8 SO 6/16 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 3 SO 31/14
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 SO 229/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 6/16 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2015 und des Sozialgerichts Mainz vom 11. Juli 2014 aufgehoben. Der Beklagte wird entsprechend seinem Anerkenntnis verurteilt, die mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 bewilligten und noch nicht gezahlten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an die Wohnanschrift des Klägers kostenfrei zu übermitteln.

Gründe:

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Rechtskraft
Aus
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