Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
38
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 38 AS 3224/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der vom Antragsteller am 22. September 2017 gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihm mit sofortiger Wirkung seine Anfang September beantragten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auszuzahlen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen. In diesem Sinne ist der Antrag zulässig aber unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit, voraus.
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat mehrfach und nachdrücklich eine sofortige Entscheidung des Gerichts verlangt, jedoch bislang nicht glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II ist. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Das Gericht hat den Antragsteller mit gerichtlichen Verfügungen vom 25. September 2017 und 4. Oktober 2017 um die Übersendung von Kontoauszügen der letzten zwei Monate gebeten. Der Antragsteller hat diese hinsichtlich seines Kontos bei der H. jedoch nicht eingereicht, sondern lediglich eine Umsatzanzeige für den Zeitraum vom 23. Juli 2017 bis 22. September 2017. Sofern der Antragsteller vorträgt, dass er derzeit keine Kontoauszüge erhalten würde, da er vor einigen Wochen auf Online-Auszüge umstellen ließ, diese online jedoch noch nicht verfügbar seien und er auch am Automaten keine erhalte, erscheint es derzeit nicht nachvollziehbar, dass dem Antragsteller für mehrere Monate weder Papierkontoauszüge noch Onlinekontoauszüge von seiner S. zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus geht der Antragsteller zu Unrecht davon aus, dass es für die Beurteilung seiner Hilfebedürftigkeit irrelevant sei, ob er ab Dezember 2017 oder Januar 2018 mit seiner selbständigen Tätigkeit erneut Einnahmen erzielen wird. Nach § 3 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Von diesen sind gemäß § 3 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben abzuziehen. Für jeden Monat ist dann nach § 3 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Vorliegend geht der Bewilligungszeitraum über sechs Monate. Maßgeblich sind aufgrund von § 3 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung die gesamten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in dem Sechsmonatszeitraum. Aus diesem Grund ist zur Klärung der Frage, ob Hilfebedürftigkeit besteht, eine nachvollziehbare Prognose des Antragstellers erforderlich, mit welchen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum vom 1. September 2017 bis zum 28. Februar 2018 zu rechnen ist. Ohne diese Angaben ist im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung nach § 41a Abs. 1 Nr. 1 SGB II nicht feststellbar, in welcher Höhe voraussichtlich ein Leistungsanspruch bestehen wird. Der Antragsteller hat in seiner Erklärung zum voraussichtlichen Einkommen im Zeitraum 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 vom 5. September 2017 angegeben, dass er in keinem Monat Betriebseinnahmen erwarte und von Betriebsausgaben in Höhe von 1.307,04 Euro ausgehe. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat der Antragsteller seine Angaben dahingehend ergänzt, dass er im September einen Nettoumsatz von 140,60 Euro erzielt hat, deren Auszahlung er im Oktober erwarte. Im Oktober werde ggf. ein Umsatz von 360,- Euro hinzukommen, dessen Auszahlung im November erwartet werde und im November werde voraussichtlich ein Nettoumsatz von 2.560,- Euro erfolgen, dessen Auszahlung im Dezember erwartet werde. Der Antragsteller führt weiter aus, dass diesen Beträgen eine Forderung des Finanzamtes in Höhe von 1.394,- Euro (Umsatzsteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2017) und eine Forderung von rund 930,- Euro (Umsatzsteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2017) entgegenstehen würden. Der Antragsteller hat darüber hinaus dargelegt, dass er seinen Pkw verschrotten lassen musste und dies die Bewerbung um Aufträge erschwere, da die Aufträge häufig an das Vorhandensein eines eigenen Pkw gekoppelt seien. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Verlust des eigenen Pkw vor diesem Hintergrund zu Umsatzeinbußen führt, allerdings wird der Antragsteller voraussichtlich auch unter diesen Umständen in den Monaten September bis November Umsätze erzielen. Die vom Antragsteller am 5. September 2017 erstellte Einkommensprognose ist insoweit nicht schlüssig. Nachvollziehbare Angaben des Antragstellers dazu, welche realistischen Betriebseinnahmen im Januar 2018 und Februar 2018 zu erwarten sind, fehlen weiterhin. Aus diesem Grund ist ohne eine entsprechende Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers nicht feststellbar, in welcher Höhe ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
Der vom Antragsteller am 22. September 2017 gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihm mit sofortiger Wirkung seine Anfang September beantragten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auszuzahlen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen. In diesem Sinne ist der Antrag zulässig aber unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit, voraus.
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat mehrfach und nachdrücklich eine sofortige Entscheidung des Gerichts verlangt, jedoch bislang nicht glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II ist. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Das Gericht hat den Antragsteller mit gerichtlichen Verfügungen vom 25. September 2017 und 4. Oktober 2017 um die Übersendung von Kontoauszügen der letzten zwei Monate gebeten. Der Antragsteller hat diese hinsichtlich seines Kontos bei der H. jedoch nicht eingereicht, sondern lediglich eine Umsatzanzeige für den Zeitraum vom 23. Juli 2017 bis 22. September 2017. Sofern der Antragsteller vorträgt, dass er derzeit keine Kontoauszüge erhalten würde, da er vor einigen Wochen auf Online-Auszüge umstellen ließ, diese online jedoch noch nicht verfügbar seien und er auch am Automaten keine erhalte, erscheint es derzeit nicht nachvollziehbar, dass dem Antragsteller für mehrere Monate weder Papierkontoauszüge noch Onlinekontoauszüge von seiner S. zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus geht der Antragsteller zu Unrecht davon aus, dass es für die Beurteilung seiner Hilfebedürftigkeit irrelevant sei, ob er ab Dezember 2017 oder Januar 2018 mit seiner selbständigen Tätigkeit erneut Einnahmen erzielen wird. Nach § 3 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Von diesen sind gemäß § 3 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben abzuziehen. Für jeden Monat ist dann nach § 3 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Vorliegend geht der Bewilligungszeitraum über sechs Monate. Maßgeblich sind aufgrund von § 3 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung die gesamten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in dem Sechsmonatszeitraum. Aus diesem Grund ist zur Klärung der Frage, ob Hilfebedürftigkeit besteht, eine nachvollziehbare Prognose des Antragstellers erforderlich, mit welchen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum vom 1. September 2017 bis zum 28. Februar 2018 zu rechnen ist. Ohne diese Angaben ist im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung nach § 41a Abs. 1 Nr. 1 SGB II nicht feststellbar, in welcher Höhe voraussichtlich ein Leistungsanspruch bestehen wird. Der Antragsteller hat in seiner Erklärung zum voraussichtlichen Einkommen im Zeitraum 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 vom 5. September 2017 angegeben, dass er in keinem Monat Betriebseinnahmen erwarte und von Betriebsausgaben in Höhe von 1.307,04 Euro ausgehe. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat der Antragsteller seine Angaben dahingehend ergänzt, dass er im September einen Nettoumsatz von 140,60 Euro erzielt hat, deren Auszahlung er im Oktober erwarte. Im Oktober werde ggf. ein Umsatz von 360,- Euro hinzukommen, dessen Auszahlung im November erwartet werde und im November werde voraussichtlich ein Nettoumsatz von 2.560,- Euro erfolgen, dessen Auszahlung im Dezember erwartet werde. Der Antragsteller führt weiter aus, dass diesen Beträgen eine Forderung des Finanzamtes in Höhe von 1.394,- Euro (Umsatzsteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2017) und eine Forderung von rund 930,- Euro (Umsatzsteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2017) entgegenstehen würden. Der Antragsteller hat darüber hinaus dargelegt, dass er seinen Pkw verschrotten lassen musste und dies die Bewerbung um Aufträge erschwere, da die Aufträge häufig an das Vorhandensein eines eigenen Pkw gekoppelt seien. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Verlust des eigenen Pkw vor diesem Hintergrund zu Umsatzeinbußen führt, allerdings wird der Antragsteller voraussichtlich auch unter diesen Umständen in den Monaten September bis November Umsätze erzielen. Die vom Antragsteller am 5. September 2017 erstellte Einkommensprognose ist insoweit nicht schlüssig. Nachvollziehbare Angaben des Antragstellers dazu, welche realistischen Betriebseinnahmen im Januar 2018 und Februar 2018 zu erwarten sind, fehlen weiterhin. Aus diesem Grund ist ohne eine entsprechende Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers nicht feststellbar, in welcher Höhe ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
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