L 2 SO 3511/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SO 2468/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3511/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 21. August 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft aber nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 42).

Die Antragstellerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Mietkosten für die mit 145,70 m² und 1.150,41 EUR für eine Person unangemessene Wohnung. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze hat das SG zutreffend vor dem Hintergrund einer Verfristung des Widerspruchs und allenfalls Umdeutung in einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X entschieden, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) nicht glaubhaft gemacht hat, weil sie bereits keine Angaben zur Höhe eventuell bestehender Mietschulden gemacht hat und damit unklar ist, ob Wohnungslosigkeit überhaupt unmittelbar droht. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Ergänzend ist in Bezug auf das Beschwerdeverfahren auszuführen, dass die Antragstellerin auch die mit Fristsetzung bis 30.9.2017 gestellte Anfrage des Senats nach der Höhe von Mietrückständen und der Reaktion des Vermieters darauf nicht beantwortet hat, sondern statt dessen ein Attest der Dr. A., Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.9.2017 vorgelegt hat. Danach befindet sie sich in deren nervenärztlicher Behandlung. Auf Grund ihrer Erkrankung sei es ihr nicht möglich, die Frist bis 30.9.2017 einzuhalten, eine Fristverlängerung um 2 Monate werde befürwortet. Ohne Benennung einer Diagnose ist es nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin die einfache Frage nach Mietrückständen, also nach einem gewöhnlichen Umstand in ihrem Sphärenbereich, nicht beantworten können soll. Auch die befürwortete Fristverlängerung um 2 Monate, die einem Eilverfahren entgegenläuft, spricht für sich gegen die konkrete Notwendigkeit einer sofortigen gerichtlichen Entscheidung zur Abwendung wesentlicher, nicht wieder gut zu machender Nachteile.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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