L 8 SO 32/16 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 62/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 32/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. Juni 2016 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Halle (SG) über eine Leistungspflicht der Stadt H. zur Übernahme von Mietschulden ist mit dem insoweit rechtskräftig gewordenen Beschluss des SG vom 23. Juni 2016 abgelehnt worden. Streitig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das SG mit diesem Beschluss zu Recht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG abgelehnt hat.

Die Antragsteller (im Folgenden: Ast.) bilden eine Familie, bestehend aus den unverheiratet zusammenlebenden 1995 und 1996 geborenen Ast. zu 1. und 2. und ihrer im Dezember 2013 geborenen Tochter. Die Ast. zu 1. absolviert seit dem 1. September 2015 ein Freiwilliges Soziales Jahr, für das monatlich ein Taschengeld in Höhe von 200,00 EUR und Geldersatzleistungen in Höhe 100,00 EUR gezahlt werden. Der Ast. zu 2. befindet sich in Ausbildung und bezieht eine Halbwaisenrente und eine Ausbildungsvergütung des Arbeitgebers und bezog bis Januar 2016 eine Berufsausbildungsbeihilfe. Für die Ast. zu 1., 2. und 3. wird Kindergeld in Höhe von insgesamt monatlich 570,00 EUR gezahlt.

Die Ast. wohnten im streitigen Zeitraum in einer Drei-Zimmer-Wohnung, für die sie nach dem von den Ast. zu 1. und 2. unter dem 13. Juni 2014 mit einer Wohnungsgenossenschaft geschlossenen Nutzungsvertrag ab dem 1. Oktober 2014 ein monatliches Gesamtentgelt in Höhe von 377,03 EUR (239,12 EUR Nutzungsentgelt, 70,07 EUR Betriebskosten, 67,84 EUR Heizung/Warmwasser) zu entrichten hatten. Mit der Anhebung der laufenden Betriebskosten auf 125,00 EUR betrug das monatliche Gesamtentgelt ab dem 1. November 2015 431,96 EUR. Nach einem an den Ast. zu 2. gerichteten Anschreiben einer Inkassogesellschaft vom 14. Dezember 2015 unter Bezugnahme auf Vollstreckungsbescheide vom 10. Februar und 22. April 2015 muss zwischen der Vermieterin und dem Ast. zu 2. bereits ein früheres Vertragsverhältnis bestanden haben, aus dem erhebliche Schulden resultieren. Von Oktober 2014 bis Mai 2015 wurde die Miete in voller Höhe von dem Jobcenter an die Vermieterin überwiesen, für die Monate Juni bis November 2015 überwies das Jobcenter einen Teilbetrag der Miete. Nur für Oktober 2015 sowie April und Mai 2016 zahlte der Ast. zu 2. im Übrigen 60,00 EUR, 400,00 EUR und 200,00 EUR an die Vermieterin. Im Übrigen erfolgten keine Zahlungen.

Die Ast. machten bereits eine Übernahme der Schulden durch den Träger der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) - dem Jobcenter H. - in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Halle S 20 AS 2352/15 ER geltend, nachdem zum 6. Juli 2015 die Energieversorgung auf Grund von Zahlungsrückständen eingestellt worden war. Das Jobcenter hatte auch im dortigen Verfahren die Bearbeitung auf Grund der Verwaltungsvereinbarung über die Erbringung von Leistungen zur Miet- und Energieschuldenbearbeitung an das Sozialamt der Stadt H. abgegeben, das die Ast. zu 1. mit Schreiben vom 9. Juli 2015 zu einem Gespräch zur Hilfe in der Schuldenproblematik durch die Gewährung eines Darlehens am 14., 17. oder 20. Juli 2015 einlud, das die Ast. zu 1. nicht wahrnahm. Die Stadt H. stellte daraufhin die weitere Bearbeitung der Anfrage auf Grund einer fehlenden Mitwirkung ein.

Das Jobcenter der Stadt H. bewilligte der Ast. zu 1. zuletzt mit Bescheid vom 1. Juni 2015 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Monate Juni bis November 2015 bis zur Klärung eines Anspruchs des Ast. zu 2. auf Halbwaisenrente. Dem Ast. zu 2. stünden Leistungen nicht zu, da er sich in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Berufsausbildung befinde. Die Leistungsbewilligung wurde eingestellt, nachdem die Ast. zu 1. die angeforderten Unterlagen nicht einreichte.

Ein Inkassounternehmen teilte der Ast. zu 1. mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 zu dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts (AG) A. vom 23. Oktober 2015 mit, ihr die Möglichkeit einzuräumen, zur Tilgung der Forderung der Vermieterin in Höhe von 2.627,35 EUR monatliche Raten in Höhe von 10,00 EUR zu leisten, mit einer ersten Rate in Höhe von 10,00 EUR ab dem 1. Januar 2016. Die Ast. zu 1. scheint diese Vereinbarung unterschrieben zu haben.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 kündigte die Vermieterin den Ast. zu 1. und zu 2. eine Räumungsklage wegen Mietrückständen unter Hinweis auf die am 8. Januar 2016 ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietvertrages und Aufforderung, das Mietobjekt bis zum 22. Januar 2016 zu räumen, an, soweit nicht bis zum 15. Februar 2016 das Mietkonto ausgeglichen oder die Wohnung ordnungsgemäß übergeben sei. Dieses Schreiben ist am 1. März 2016 bei der Stadt H. eingegangen. Der Räumungsklage vom 24. Februar 2016 ist ein Mietrückstand in Höhe von insgesamt 1.434,85 EUR für die Monate März bis April 2014 zugeordnet. Die Mitteilung des AG H. nach § 22 Abs. 9 Satz 1 SGB II/§ 36 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) ging am 30. März 2016 bei der Stadt H. ein. Die Vermieterin übersandte der Stadt H. am 19. Mai 2016 eine Übersicht über Zahlungsrückstände der Ast. in Höhe von insgesamt 4.360,96 EUR (darin enthalten 2.762,69 EUR Mietrückstände für die Monate Juni 2015 bis Mai 2016 und ein Rückstand für eine Nachzahlung für Betriebskosten für das Jahr 2014 in Höhe von 774,43 EUR). Zu den Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 98 bis 103 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Das AG erließ am 14. April 2016 ein Versäumnisurteil gegen die Ast. zu 1. und 2., in dem diese verurteilt wurden, die Wohnung zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben. Hiergegen haben die Ast. zu 1. und 2. mit Schriftsatz vom 27. April 2016 Einspruch eingelegt. Das AG hat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil zurückgewiesen.

Am 24. Mai 2016 haben die Ast. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem SG H. gestellt, mit welchem sie die Verpflichtung der Stadt H. zu einer Mietschuldenübernahme in Form eines Darlehens erstrebt haben. Der Gesamtmietrückstand betrage bis einschließlich Mai 2016 3.426,61 EUR. Gleichzeitig haben sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gestellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt. Zur Begründung ihres Antrags haben die Ast. ausgeführt, die Frist nach § 569 Abs. 3 Ziffer 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers laufe am 30. Mai 2016 ab. Es bestehe ein Anspruch der Ast. auf Leistungen nach dem SGB II oder gegenüber diesen Leistungen vorrangige Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung - SGB III), die noch nicht bewilligt worden seien, da weitere Unterlagen von den jeweiligen Sozialleistungsträgern angefordert worden seien. Das im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres gewährte Taschengeld sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Ast. zu 1. sei ein Darlehen bei ihrer Vorsprache am 23. Mai 2016 verweigert worden, weil die laufende Miete nicht gezahlt worden sei. Sie seien auf Grund ihrer Einkommenssituation in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, die Miete zu bezahlen und verfügten über keine Rücklagen, um die Mietschulden auszugleichen. Der Anspruch gegenüber der Stadt H. ergebe sich aus § 36 Abs. 1 SGB XII. Entscheidend sei, dass eine Sicherung der Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit erreicht werden könne. Unerheblich sei, nach welchem System die Ast. sozialleistungsberechtigt seien. Zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen haben sie mehrere Stundungs- und Ratenvereinbarungen mit Inkassounternehmen vorgelegt. Unter dem 10. Juni 2016 haben sie offene Forderungen gegenüber der Ast. zu 1. in Höhe von 6.529,95 EUR und gegenüber dem Ast. zu 2. in Höhe von 4.309,14 EUR mitgeteilt. Zu den Einzelheiten wird auf Blatt 117 und 118 der Gerichtsakte aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug genommen.

Das SG hat die Ast. mit Richterbrief vom 30. Mai 2016 darauf hingewiesen, der Antrag müsse abgelehnt werden, da die Ast. nicht leistungsberechtigt nach dem SGB XII seien. Mit Beschluss vom 23. Juni 2016 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Ast. seien auf die strukturgleichen Leistungen nach § 22 Abs. 8 und 9 SGB II zu verweisen. Denn die Ast. seien erwerbsfähig und dem Leistungssystem des SGB II zuzuordnen. Im Übrigen sei die Übernahme von Schulden auch bei dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in das Ermessen der Ag. gestellt. Dass hier nur die Entscheidung dahin, die Schulden darlehensweise zu übernehmen, die einzig rechtmäßige sei, sei nicht ersichtlich. In die Ermessensausübung sei einzustellen, aus welchen Gründen Schulden in Höhe von mehr als 10.000,00 EUR entstanden seien und ob den Ast. ein Wohnortwechsel zumutbar sei. Diesbezüglich seien von den Ast. keine besonderen Umstände vorgetragen worden. Die beantragte Kostenübernahme nach § 569 Abs. 3 Ziffer 2 BGB sei auch nicht geeignet, die Unterkunft dauerhaft zu sichern, da die Ast. offenbar nicht in der Lage seien, die Miete rechtzeitig und vollständig zu zahlen und insgesamt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen zu regulieren. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei abzulehnen gewesen, weil das Begehren der Ast. keine hinreichende Erfolgsaussicht gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) biete.

Die Ast. haben gegen den ihnen am 24. Juni 2016 zugestellten Beschluss nur in Bezug auf die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 7. Juli 2016 Beschwerde bei dem SG eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Die Stadt H. habe im Verfahren ihre Zuständigkeit nicht gerügt. Dieser Sozialhilfeträger sei auch zuständig, da eine Leistungsgewährung auf der Grundlage von § 22 Abs. 8 und 9 SGB II einen tatsächlichen Bezug von Leistungen nach dem SGB II voraussetze, an dem es im vorliegenden Fall fehle. Da sie ihre Leistungsansprüche nach dem SGB III bzw. dem SGB II nunmehr energisch verfolgten, sei eine deutliche Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation zu erwarten. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe hätten hinreichende Erfolgsaussichten in der Sache nach prognostischer Entscheidung bestanden.

Die Ast. beantragen sinngemäß,

den Beschluss des SG H. vom 23. Juni 2016 aufzuheben, ihnen Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG zu bewilligen und Rechtsanwalt L., H., beizuordnen.

Die Stadt H. hält eine eigene Leistungspflicht nicht mehr für gegeben. Die Landeskasse hat im Verfahren nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus dem Beschwerdeverfahren und dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie der Verwaltungsakte der Ag. Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.

II.

Die Beschwerde der Ast. gegen den Beschluss des SG H. ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 a) und b) SGG ausgeschlossen. Das SG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe auf Grund einer nicht hinreichenden Erfolgsaussicht abgelehnt. Die von dem Ast. vor dem SG begehrten Leistungen auf Übernahme ihrer Mietschulden, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens über die Prozesskostenhilfe sind, überschreiten die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).

Die Ast. haben keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine summarische Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 73a RdNr. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R -, juris).

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat hier zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem vorgenannten Sinne geboten.

Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestanden hat, da sich die Räumungsklage der Vermieterin auf Schulden aus einem anderen Mietverhältnis gründete. Da das Mietverhältnis nach dem vorgelegten Nutzungsvertrag am 1. Oktober 2014 aufgenommen wurde, kann der Mietrückstand für März bis Mai 2014, der Gegenstand der Räumungsklage war, sich nicht auf dieses Mietverhältnis beziehen (vgl. zur Notwendigkeit, den Zahlungsrückstand bereits in dem Kündigungsschreiben zutreffend anzugeben, § 569 Abs. 4 BGB). Für das Mietverhältnis, aus dem die Ag. zur Übernahme von Schulden hat verpflichtet werden sollten, und das allein einen Fortbestand der Wohnverhältnisse der Ast. hätte gewährleisten können, ist in der Räumungsklage ein Mietrückstand nicht mitgeteilt worden. Es wäre den Ast. zumutbar gewesen, sich gegen eine nach dem bei summarischer Prüfung hier anzunehmenden Sach- und Streitstand unzutreffende Grundlage des Räumungsbegehrens vor dem AG zu wenden. Hier ist auch nicht detailliert vorgetragen worden, ob und ggf. wann eine die Ast. betreffende Kündigung auf Grund eines Zahlungsverzuges vorausgegangen ist, die eine Unwirksamkeit der Kündigung auch durch Befriedigung des Gläubigers ausschließt (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB). Die Angaben zu der tatsächlichen Vertragsverletzung und den nicht geleisteten Mieten von Seiten der Ast. sind hier völlig vage.

Den Ast. war es auch zumutbar, den zuständigen Leistungsträger in Bezug auf die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II in Anspruch zu nehmen. Das frühere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dem ebenfalls eine Prüfung des Sozialhilfeträgers im Zuständigkeitsbereich des Trägers der Grundsicherung nach dem SGB II zugrunde lag, lässt erkennen, dass auch den Ast. bekannt ist, dass die Bearbeitung der Verfahren über Darlehen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und Erhaltung der Energieversorgung nicht zu einer förmlichen Zuständigkeitsverlagerung führt. Passivlegitimiert bleibt in diesen Verfahren der zuständige Träger. Einem Anspruch nach § 22 Abs. 8 SGB II steht die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres nicht entgegen. Nach § 2 Abs. 7 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ist ausdrücklich ein Freibetrag in Höhe des Taschengeldes aus dem Freiwilligen Sozialen Jahr vorgesehen. Es hätte den Ast. auch offen gestanden, den einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Bewilligung von laufenden Leistungen nach dem SGB II zu führen. Eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die Prüfung einer Schuldenübernahme setzt einen fehlenden Hilfebedarf im Sinne des SGB II voraus (vgl. z.B. Piepenstock in JurisPraxiskommentar zum SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 RdNr. 202).

Dem SG ist auch zuzustimmen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null, die Voraussetzung einer Darlehensgewährung durch den zuständigen Sozialleistungsträger gewesen wäre, hier fernliegend gewesen ist. Nach Aktenlage ist es nicht ausgeschlossen, dass der Ast. zu 2. bereits vor dem hier maßgebenden Mietverhältnis Mietschulden hatte. Im Übrigen hat er nach Zustellung der Räumungsklage für die Monate April und Mai 2016 nur Teilbeträge des Nutzungsentgeltes gezahlt, sodass erkennbar ist, dass die Ast. die ihnen als Mietern obliegenden Zahlungspflichten weiterhin nicht verinnerlicht haben (vgl. zum Ausschluss einer Darlehensgewährung bei wiederholten Mietrückständen z.B. Piepenstock, a.a.O., § 22 RdNr. 211).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.

gez. Klamann gez. Fischer gez. Hüntemeyer

.
Rechtskraft
Aus
Saved