Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 U 365/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 215/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 74/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Auf Beschwerde d.Kl. wird Urteil des LSG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen!
Neues Az. = L 15 U 724/17 ZVW
Neues Az. = L 15 U 724/17 ZVW
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.10.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Wiedergewährungen einer Rente nach erfolgter Abfindung.
Der im Februar 1948 geborene Kläger erlitt am 07.10.1974 bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Portugal eine perforierende Verletzung des rechten Auges mit Hornhautnarbe und Aphakie (Linsenlosigkeit). Ausweislich des Gutachtens des Augenarztes Dr. S vom 01.02.1977 bestand am linken Auge eine Sehschärfe von 1,0 und am rechten Auge bei notwendiger Anwendung einer problemlos vertragenen Kontaktlinse eine Sehschärfe von 0,8. Die MdE sei mit 20 v. H einzuschätzen.
Auf dieser Grundlage gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit Bescheid vom 23.02.1977 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. ab dem 22.10.1974 unter Anerkennung der Unfallfolge: "Linsenlosigkeit nach perforierender Verletzung des rechten Auges". Auf Antrag des Klägers wurde diese Rente mit Bescheid vom 19.01.1985 mit Wirkung vom 01.02.1985 unter Auszahlung eines Betrages von 102.468,20 DM gemäß § 604 Reichsversicherungssordnung (RVO) abgefunden.
Mit Schreiben vom 05.06.2011 stellte der Kläger über seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Die 1977 getroffene Feststellung einer MdE von 20 v. H. könne keinen Bestand haben, da das rechte Auge praktisch erblindet gewesen sei und eine weitgehende Linsenunverträglichkeit nicht berücksichtigt worden sei. Auch sei die Sehkraft des linken Auges sei nicht einwandfrei beurteilt worden.
Die MdE hätte damals mit 30 v. H. bemessen werden müssen, so dass jetzt eine Rente in Höhe von weiteren 10 v. H. zu zahlen sei. Zugleich stelle er vorsorglich auch einen Verschlimmerungsantrag nach § 48 SGB X, da sich die Sehfähigkeit des rechten Auges seit 1985 laufend verschlechtert habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei erneut eine Rente zu zahlen.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den Augenarzt Q, der am 20.07.2012 ausführte die Kontaktlinse werde am rechten Auge nicht mehr vertragen, da Entzündungen und Vernarbungen der Hornhaut eingetreten seien. Mit einer Brille könne keine Sehschärfe besser als 1/50 erreicht werden. Infolge der schlechten Sehfähigkeit habe sich ein sekundäres Einwärtsschielen entwickelt. Die Blendempfindlichkeit sei erhöht. Da die MdE nicht höher als beim Verlust des Auges sein könne, betrage die MdE 25 v. H.
Mit zwei Bescheiden vom 16.08.2012 lehnte die Beklagte zum einen die Erhöhung der MdE von 20 v. H. ab, da sich die dem Bescheid vom 23.02.1977 zugrundeliegenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert hatten Auch lehnte es die Beklagte ab, den Verwaltungsakt vom 23.02.1977 nach § 44 SGB X zurückzunehmen, da bei seinem Erlass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 (zur Post gegeben am 05.12.2012), der Ausführungen sowohl zu der geltend gemachten Rücknahme im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X als auch zu dem Nichtvorliegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen nach § 48 SGB X enthält, zurück.
Am 14.12.2012 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben und hier ausdrücklich den Antrag gestellt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach Wiederaufleben gemäß § 76 Abs. 3 SGB VII unter Zugrundelegung einer Verschlimmerung der MdE v. H von 20 auf 30 v. H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Am 06.03.2013 hat der Kläger die Klage weiter begründet, wobei der Schriftsatz im Wesentlichen Ausführungen zum Vorliegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung der Sehfähigkeit enthält. Lediglich hilfsweise wurde der Teilrentenanspruch darauf gestützt, dass der damalige Bescheid vom 23.02.1977 hinsichtlich der Höhe der MdE bereits rechtswidrig gewesen sei.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Augenarzt Dr. U eingeholt, der am 30.04.2013 zu dem Ergebnis gelangt ist, im Jahre 1977 sei von einer Kontaktlinsenverträglichkeit ausgegangen worden. Somit wäre bei einer Sehschärfe von 0,4 und Linsenverlust korrigiert durch Kontaktlinse eine MdE von 10 v. H. angemessen gewesen. Zur Zeit gebe der Kläger an, eine Kontaktlinse nie vertragen zu haben. Dann wäre die MdE mit 25 v. H. zu bemessen. Auch zum jetzigen Zeitpunkt sei von einer MdE von 25 v. H. auszugehen.
Gestützt auf dieses Beweisergebnis hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine wesentliche Verschlimmerung in den Verhältnissen, die der Bewilligung der Teilrente mit Bescheid vom 23.02.1977 zugrundegelegen hätten, sei nicht eingetreten; ein Wiederaufleben der Rente nach § 605 RVO, der hier noch anzuwenden sei, scheide deshalb aus. Soweit der Kläger die Zahlung einer Rente nach dem abgefundenen Teil von 5 v. H. rückwirkend ab dem 01.01.2007 im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X begehre, sei die Klage nicht fristgerecht erhoben und damit unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das am 31.10.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.11.2013 Berufung eingelegt, mit der er nur noch die Zahlung einer Rente wegen Eintritts einer wesentlichen Verschlimmerung verfolgt.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vertritt er die Auffassung, es eine Verschlimmerung seines Augenleidens eingetreten, da er die Kontaktlinse am rechten Auge nicht mehr tragen könne. Insbesondere die deutliche Blendwirkung und das ausgeprägte Innenschielen seien MdE erhöhend zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.10.2013 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente unter Zugrundelegung einer Verschlimmerung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Höhe von 20 v. H. auf 30 v. H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise, ein ergänzendes augenärztliches Sachverständigengutachten zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Gutachten bei Prof. Dr. N, inzwischen Direktor der Klinik für Augenheilkunde beim Universitätsklinikum K, eingeholt. Der Sachverständige ist auf Grundlage der Akten sowie der ambulanten Untersuchungen vom 12.01.2015 und 22.01.2015 zu dem Ergebnis gelangt, ausgehend von den im 1. Rentengutachten vom 18.01.1977 mitgeteilten Beeinträchtigungen der Sehschärfe für das rechte Auge unter Korrektur mit einer Kontaktlinse von 0,8 p sei die MdE zum damaligen Zeitpunkt korrekterweise nur mit 10 v. H. und nicht 20 v. H. einzuschätzen gewesen. Eine Unverträglichkeit einer Kontaktlinse habe zum damaligen Zeitpunkt ausweislich des Gutachtens nicht vorgelegen. Bei der jetzigen augenärztlichen Untersuchung zeige sich am rechten Auge ein Zustand nach primärer Wundversorgung und Linsenentfernung nach schwerer penetrierender Augenverletzung. Es liege unfallbedingt eine Linsenlosigkeit, Narbenbildung der Hornhaut, eine irreguläre Hornhautverkrümmung, ein Sekundärglaukom, eine Hornhautdekompensation und eine sekundäre Schielstellung vor. Es sei eine deutliche Verschlechterung der Sehschärfe von 80 % auf 10 % eingetreten. Die beidäugige Gesamtsehschärfe liege unter vollständiger Korrektur durch eine Brille für die Nähe und Ferne des linken Auges bei 1,0. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei unter Berücksichtigung der Empfehlungen und den Tabellenwerte der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und der Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften (DOG/DGUV) mit 25 v.H. einzuschätzen.
Der Kläger ist dieser Beurteilung entgegengetreten. Eine MdE von 25 v. H. stimme nicht mit den einschlägigen Quellen zur MdE-Bewertung, zum Beispiel Schönberger/ Mertens /Valentin über ein. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 17.08.2015 ist der Sachverständige bei seiner Einschätzung verblieben. Laut Empfehlungen der DOG könne die Gesamt-MdE bei einseitigen Augenschäden niemals höher sein als es dem Totalverlust des Auges (25 v. H.) entspreche. Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, es sei zu berücksichtigen, dass auch das linke Auge nicht mehr über ein uneingeschränktes Sehvermögen verfüge. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.2016 hat der Sachverständige seine MdE-Bewertung nochmals erläutert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 16.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012, mit dem es die Beklagte u.a. abgelehnt hat, die 1985 auf Lebenszeit abgefundene Rente erneut zu zahlen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedergewährung einer Rente wegen einer wesentlichen Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles vom 07.10.1974 nach erfolgter Abfindung seiner Rente auf Lebenszeit.
Nach § 76 Abs. 3 SGB VII i. V. m. § 73 Abs. 3 SGB VII und § 48 Abs.1 S. 1 SGB X, welche gem. § 214 Abs. 3 S. 2 SGB VII auch auf Versicherungsfälle vor dem 01.01.1997 Anwendung finden, ist eine Rente zu zahlen, soweit nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalles eingetreten ist. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung zugrundegelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Diese Vorschrift wird für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung durch § 73 Abs. 3 SGB VII spezifisch ergänzt. Danach ist eine Änderung i. S. des § 48 Abs. 1 S.1 SGB X hinsichtlich der Höhe der MdE nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v. H beträgt (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.2013 - B 2 U 25/11 R -).
Dies ist zunächst durch Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse, also der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie sie sich zum Zeitpunkt des letzten bindenden Bescheides sowie zum aktuellen Zeitpunkt darstellen, zu ermitteln. Hinsichtlich der MdE und der Frage, ob auch eine rechtlich wesentliche Änderung angenommen werden kann, ist die in dem letzten bindenden Bescheid im Verfügungssatz genannte Gesamt-MdE, welche der Rentengewährung (und damit auch der Abfindung) zugrundegelegen hat, mit der aktuell anzusetzenden Gesamt-MdE zu vergleichen. Nur dieser (damalige) Verfügungssatz ist wirksam und bindend geworden, wobei die Bindungswirkung nur die Gesamtbewertung einer MdE erfasst; dies gilt sowohl bei einer MdE, die sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Gesundheitsschäden/Unfallfolgen wie auch bei einer MdE, die nur auf einem singulären unfallbedingten Gesundheitsschaden beruht (vgl. BSG vom 13.02.2013 a. a. O). Vorliegend ist in dem maßgebenden Bescheid vom 23.02.1977ausdrücklich eine MdE von 20 v. H. festgestellt und der Entschädigung der Unfallfolgen zugrundegelegt worden. Es bedarf daher keines Eingehens auf die insbesondere von Prof. Dr. N thematisierte Frage, ob die MdE von dem damaligen Gutachter zu großzügig angesetzt worden war oder - wie der Kläger meint - zu niedrig bemessen worden ist.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Abs. 3 SGB VII nicht zu begründen. Dabei ist zwar nach der übereinstimmenden Auffassung der mit der Beurteilung des Sehvermögens befassten Augenärzte bezogen auf den Zustand, der dem Bescheid vom 23.02.1977 zugrunde lag, am verletzten rechten Auge eine Verschlechterung eingetreten. Wie insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. N detailliert ausgeführt hat, kann das Fehlen der Linse nicht mehr durch eine Kontaktlinse ausgeglichen werden, da der Kläger eine solche wegen erheblicher Reizzustände und Narbenbildung der Hornhaut nicht mehr tragen kann. Die beginnende Hornhautdekompensation sowie das Sekundärglaukom sind als neu aufgetretene Unfallfolgen zu betrachten. Damit geht eine deutliche Verschlechterung der Sehschärfe des rechten Auges von 80 % auf 10 % einher, so dass von einer funktionellen Einäugigkeit auszugehen ist, wobei der Visus des linken (unbeschädigten) Auges entgegen der Auffassung des Klägers - wie sich dem Gutachten des Prof. Dr. N entnehmen lässt - durch eine Fern/Nahsichtbrille vollständig ausgeglichen wird, so dass eine beidäugige Gesamtsehschärfe von 1,0 besteht.
Dieser Unfallfolgezustand ist mit einer MdE von 25 v. H. zu bewerten. Dabei folgt der Senat den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N, die auf einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Befunderhebung beruhen und dessen MdE- Einschätzung entgegen der Auffassung des Klägers auch die unfallmedizinischen Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt. Für die Bewertung der MdE durch Schäden des Sehvermögens (Herabsetzung der Sehschärfe) hat die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG) in Zusammenarbeit mit dem DGUV Richtlinien und Tabellen erarbeitet, die als Erfahrungswerte der gesetzlichen Unfallversicherung auch im Interesse der Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Entschädigungspraxis Anwendung finden. Diese Richtlinien und Tabellen finden sich auch in dem vom Kläger mehrfach angeführten und vom Senat regelmäßig berücksichtigt Standardwerk "Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2016" S. 308 ff. Die MdE aufgrund einer einseitigen Erblindung wird danach allgemein mit 25 v. H. eingeschätzt (vgl. auch BSG, Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R-, SozR 4-2700 § 73 Nr. 1). Die Tabellenwerte zur Einstufung der MdE bei intra- oder extraokularer korrigierter Aphakie umfassen auch die zusätzlichen Minderungen des Sehvermögens, die etwa der Sehschärfenminderung entsprechen, z. B. Einschränkungen des Gesichtsfeldes oder eine erhöhte Blendempfindlichkeit. Für eine relevante Entstellung des Gesichts durch die Augenverletzung bzw. das Innenschielen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, wovon sich der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung, bei der der Kläger anwesend war, überzeugen konnte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Senat nicht gehalten, dem Hilfsantrag des Klägers nachzugehen. Sowohl im Verwaltungsverfahren, wie auch im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren sind augenärztliche Gutachten eingeholt worden, welche übereinstimmend eine Verschlechterung des Unfallfolgezustandes am rechten Auge beschrieben und eine funktionelle Einäugigkeit sowie eine MdE von 25 v. H. angenommen haben. Es ist nicht nachvollziehbar, welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse durch ein weiteres augenärztliches Gutachten gewonnen werden könnten.
Ein Versicherter, der Unfallrente nach einer MdE um 20 v. H. erhält, oder dessen Rente nach einer solchen MdE abgefunden worden ist, und dessen Gesundheitszustand sich so verschlechtert, dass nun eine MdE von 25 v. H. anzunehmen wäre, hat jedoch keinen Anspruch auf höhere oder Wiedergewährung der Rente, weil die eingetretene Änderung keine "rechtlich" wesentliche ist ( vgl. BSG Urteil vom 19.12.2013 a. a. O).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Wiedergewährungen einer Rente nach erfolgter Abfindung.
Der im Februar 1948 geborene Kläger erlitt am 07.10.1974 bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Portugal eine perforierende Verletzung des rechten Auges mit Hornhautnarbe und Aphakie (Linsenlosigkeit). Ausweislich des Gutachtens des Augenarztes Dr. S vom 01.02.1977 bestand am linken Auge eine Sehschärfe von 1,0 und am rechten Auge bei notwendiger Anwendung einer problemlos vertragenen Kontaktlinse eine Sehschärfe von 0,8. Die MdE sei mit 20 v. H einzuschätzen.
Auf dieser Grundlage gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit Bescheid vom 23.02.1977 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. ab dem 22.10.1974 unter Anerkennung der Unfallfolge: "Linsenlosigkeit nach perforierender Verletzung des rechten Auges". Auf Antrag des Klägers wurde diese Rente mit Bescheid vom 19.01.1985 mit Wirkung vom 01.02.1985 unter Auszahlung eines Betrages von 102.468,20 DM gemäß § 604 Reichsversicherungssordnung (RVO) abgefunden.
Mit Schreiben vom 05.06.2011 stellte der Kläger über seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Die 1977 getroffene Feststellung einer MdE von 20 v. H. könne keinen Bestand haben, da das rechte Auge praktisch erblindet gewesen sei und eine weitgehende Linsenunverträglichkeit nicht berücksichtigt worden sei. Auch sei die Sehkraft des linken Auges sei nicht einwandfrei beurteilt worden.
Die MdE hätte damals mit 30 v. H. bemessen werden müssen, so dass jetzt eine Rente in Höhe von weiteren 10 v. H. zu zahlen sei. Zugleich stelle er vorsorglich auch einen Verschlimmerungsantrag nach § 48 SGB X, da sich die Sehfähigkeit des rechten Auges seit 1985 laufend verschlechtert habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei erneut eine Rente zu zahlen.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den Augenarzt Q, der am 20.07.2012 ausführte die Kontaktlinse werde am rechten Auge nicht mehr vertragen, da Entzündungen und Vernarbungen der Hornhaut eingetreten seien. Mit einer Brille könne keine Sehschärfe besser als 1/50 erreicht werden. Infolge der schlechten Sehfähigkeit habe sich ein sekundäres Einwärtsschielen entwickelt. Die Blendempfindlichkeit sei erhöht. Da die MdE nicht höher als beim Verlust des Auges sein könne, betrage die MdE 25 v. H.
Mit zwei Bescheiden vom 16.08.2012 lehnte die Beklagte zum einen die Erhöhung der MdE von 20 v. H. ab, da sich die dem Bescheid vom 23.02.1977 zugrundeliegenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert hatten Auch lehnte es die Beklagte ab, den Verwaltungsakt vom 23.02.1977 nach § 44 SGB X zurückzunehmen, da bei seinem Erlass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 (zur Post gegeben am 05.12.2012), der Ausführungen sowohl zu der geltend gemachten Rücknahme im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X als auch zu dem Nichtvorliegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen nach § 48 SGB X enthält, zurück.
Am 14.12.2012 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben und hier ausdrücklich den Antrag gestellt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach Wiederaufleben gemäß § 76 Abs. 3 SGB VII unter Zugrundelegung einer Verschlimmerung der MdE v. H von 20 auf 30 v. H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Am 06.03.2013 hat der Kläger die Klage weiter begründet, wobei der Schriftsatz im Wesentlichen Ausführungen zum Vorliegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung der Sehfähigkeit enthält. Lediglich hilfsweise wurde der Teilrentenanspruch darauf gestützt, dass der damalige Bescheid vom 23.02.1977 hinsichtlich der Höhe der MdE bereits rechtswidrig gewesen sei.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Augenarzt Dr. U eingeholt, der am 30.04.2013 zu dem Ergebnis gelangt ist, im Jahre 1977 sei von einer Kontaktlinsenverträglichkeit ausgegangen worden. Somit wäre bei einer Sehschärfe von 0,4 und Linsenverlust korrigiert durch Kontaktlinse eine MdE von 10 v. H. angemessen gewesen. Zur Zeit gebe der Kläger an, eine Kontaktlinse nie vertragen zu haben. Dann wäre die MdE mit 25 v. H. zu bemessen. Auch zum jetzigen Zeitpunkt sei von einer MdE von 25 v. H. auszugehen.
Gestützt auf dieses Beweisergebnis hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine wesentliche Verschlimmerung in den Verhältnissen, die der Bewilligung der Teilrente mit Bescheid vom 23.02.1977 zugrundegelegen hätten, sei nicht eingetreten; ein Wiederaufleben der Rente nach § 605 RVO, der hier noch anzuwenden sei, scheide deshalb aus. Soweit der Kläger die Zahlung einer Rente nach dem abgefundenen Teil von 5 v. H. rückwirkend ab dem 01.01.2007 im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X begehre, sei die Klage nicht fristgerecht erhoben und damit unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das am 31.10.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.11.2013 Berufung eingelegt, mit der er nur noch die Zahlung einer Rente wegen Eintritts einer wesentlichen Verschlimmerung verfolgt.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vertritt er die Auffassung, es eine Verschlimmerung seines Augenleidens eingetreten, da er die Kontaktlinse am rechten Auge nicht mehr tragen könne. Insbesondere die deutliche Blendwirkung und das ausgeprägte Innenschielen seien MdE erhöhend zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.10.2013 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente unter Zugrundelegung einer Verschlimmerung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Höhe von 20 v. H. auf 30 v. H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise, ein ergänzendes augenärztliches Sachverständigengutachten zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Gutachten bei Prof. Dr. N, inzwischen Direktor der Klinik für Augenheilkunde beim Universitätsklinikum K, eingeholt. Der Sachverständige ist auf Grundlage der Akten sowie der ambulanten Untersuchungen vom 12.01.2015 und 22.01.2015 zu dem Ergebnis gelangt, ausgehend von den im 1. Rentengutachten vom 18.01.1977 mitgeteilten Beeinträchtigungen der Sehschärfe für das rechte Auge unter Korrektur mit einer Kontaktlinse von 0,8 p sei die MdE zum damaligen Zeitpunkt korrekterweise nur mit 10 v. H. und nicht 20 v. H. einzuschätzen gewesen. Eine Unverträglichkeit einer Kontaktlinse habe zum damaligen Zeitpunkt ausweislich des Gutachtens nicht vorgelegen. Bei der jetzigen augenärztlichen Untersuchung zeige sich am rechten Auge ein Zustand nach primärer Wundversorgung und Linsenentfernung nach schwerer penetrierender Augenverletzung. Es liege unfallbedingt eine Linsenlosigkeit, Narbenbildung der Hornhaut, eine irreguläre Hornhautverkrümmung, ein Sekundärglaukom, eine Hornhautdekompensation und eine sekundäre Schielstellung vor. Es sei eine deutliche Verschlechterung der Sehschärfe von 80 % auf 10 % eingetreten. Die beidäugige Gesamtsehschärfe liege unter vollständiger Korrektur durch eine Brille für die Nähe und Ferne des linken Auges bei 1,0. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei unter Berücksichtigung der Empfehlungen und den Tabellenwerte der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und der Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften (DOG/DGUV) mit 25 v.H. einzuschätzen.
Der Kläger ist dieser Beurteilung entgegengetreten. Eine MdE von 25 v. H. stimme nicht mit den einschlägigen Quellen zur MdE-Bewertung, zum Beispiel Schönberger/ Mertens /Valentin über ein. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 17.08.2015 ist der Sachverständige bei seiner Einschätzung verblieben. Laut Empfehlungen der DOG könne die Gesamt-MdE bei einseitigen Augenschäden niemals höher sein als es dem Totalverlust des Auges (25 v. H.) entspreche. Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, es sei zu berücksichtigen, dass auch das linke Auge nicht mehr über ein uneingeschränktes Sehvermögen verfüge. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.2016 hat der Sachverständige seine MdE-Bewertung nochmals erläutert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 16.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012, mit dem es die Beklagte u.a. abgelehnt hat, die 1985 auf Lebenszeit abgefundene Rente erneut zu zahlen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedergewährung einer Rente wegen einer wesentlichen Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles vom 07.10.1974 nach erfolgter Abfindung seiner Rente auf Lebenszeit.
Nach § 76 Abs. 3 SGB VII i. V. m. § 73 Abs. 3 SGB VII und § 48 Abs.1 S. 1 SGB X, welche gem. § 214 Abs. 3 S. 2 SGB VII auch auf Versicherungsfälle vor dem 01.01.1997 Anwendung finden, ist eine Rente zu zahlen, soweit nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalles eingetreten ist. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung zugrundegelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Diese Vorschrift wird für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung durch § 73 Abs. 3 SGB VII spezifisch ergänzt. Danach ist eine Änderung i. S. des § 48 Abs. 1 S.1 SGB X hinsichtlich der Höhe der MdE nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v. H beträgt (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.2013 - B 2 U 25/11 R -).
Dies ist zunächst durch Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse, also der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie sie sich zum Zeitpunkt des letzten bindenden Bescheides sowie zum aktuellen Zeitpunkt darstellen, zu ermitteln. Hinsichtlich der MdE und der Frage, ob auch eine rechtlich wesentliche Änderung angenommen werden kann, ist die in dem letzten bindenden Bescheid im Verfügungssatz genannte Gesamt-MdE, welche der Rentengewährung (und damit auch der Abfindung) zugrundegelegen hat, mit der aktuell anzusetzenden Gesamt-MdE zu vergleichen. Nur dieser (damalige) Verfügungssatz ist wirksam und bindend geworden, wobei die Bindungswirkung nur die Gesamtbewertung einer MdE erfasst; dies gilt sowohl bei einer MdE, die sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Gesundheitsschäden/Unfallfolgen wie auch bei einer MdE, die nur auf einem singulären unfallbedingten Gesundheitsschaden beruht (vgl. BSG vom 13.02.2013 a. a. O). Vorliegend ist in dem maßgebenden Bescheid vom 23.02.1977ausdrücklich eine MdE von 20 v. H. festgestellt und der Entschädigung der Unfallfolgen zugrundegelegt worden. Es bedarf daher keines Eingehens auf die insbesondere von Prof. Dr. N thematisierte Frage, ob die MdE von dem damaligen Gutachter zu großzügig angesetzt worden war oder - wie der Kläger meint - zu niedrig bemessen worden ist.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Abs. 3 SGB VII nicht zu begründen. Dabei ist zwar nach der übereinstimmenden Auffassung der mit der Beurteilung des Sehvermögens befassten Augenärzte bezogen auf den Zustand, der dem Bescheid vom 23.02.1977 zugrunde lag, am verletzten rechten Auge eine Verschlechterung eingetreten. Wie insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. N detailliert ausgeführt hat, kann das Fehlen der Linse nicht mehr durch eine Kontaktlinse ausgeglichen werden, da der Kläger eine solche wegen erheblicher Reizzustände und Narbenbildung der Hornhaut nicht mehr tragen kann. Die beginnende Hornhautdekompensation sowie das Sekundärglaukom sind als neu aufgetretene Unfallfolgen zu betrachten. Damit geht eine deutliche Verschlechterung der Sehschärfe des rechten Auges von 80 % auf 10 % einher, so dass von einer funktionellen Einäugigkeit auszugehen ist, wobei der Visus des linken (unbeschädigten) Auges entgegen der Auffassung des Klägers - wie sich dem Gutachten des Prof. Dr. N entnehmen lässt - durch eine Fern/Nahsichtbrille vollständig ausgeglichen wird, so dass eine beidäugige Gesamtsehschärfe von 1,0 besteht.
Dieser Unfallfolgezustand ist mit einer MdE von 25 v. H. zu bewerten. Dabei folgt der Senat den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N, die auf einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Befunderhebung beruhen und dessen MdE- Einschätzung entgegen der Auffassung des Klägers auch die unfallmedizinischen Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt. Für die Bewertung der MdE durch Schäden des Sehvermögens (Herabsetzung der Sehschärfe) hat die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG) in Zusammenarbeit mit dem DGUV Richtlinien und Tabellen erarbeitet, die als Erfahrungswerte der gesetzlichen Unfallversicherung auch im Interesse der Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Entschädigungspraxis Anwendung finden. Diese Richtlinien und Tabellen finden sich auch in dem vom Kläger mehrfach angeführten und vom Senat regelmäßig berücksichtigt Standardwerk "Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2016" S. 308 ff. Die MdE aufgrund einer einseitigen Erblindung wird danach allgemein mit 25 v. H. eingeschätzt (vgl. auch BSG, Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R-, SozR 4-2700 § 73 Nr. 1). Die Tabellenwerte zur Einstufung der MdE bei intra- oder extraokularer korrigierter Aphakie umfassen auch die zusätzlichen Minderungen des Sehvermögens, die etwa der Sehschärfenminderung entsprechen, z. B. Einschränkungen des Gesichtsfeldes oder eine erhöhte Blendempfindlichkeit. Für eine relevante Entstellung des Gesichts durch die Augenverletzung bzw. das Innenschielen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, wovon sich der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung, bei der der Kläger anwesend war, überzeugen konnte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Senat nicht gehalten, dem Hilfsantrag des Klägers nachzugehen. Sowohl im Verwaltungsverfahren, wie auch im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren sind augenärztliche Gutachten eingeholt worden, welche übereinstimmend eine Verschlechterung des Unfallfolgezustandes am rechten Auge beschrieben und eine funktionelle Einäugigkeit sowie eine MdE von 25 v. H. angenommen haben. Es ist nicht nachvollziehbar, welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse durch ein weiteres augenärztliches Gutachten gewonnen werden könnten.
Ein Versicherter, der Unfallrente nach einer MdE um 20 v. H. erhält, oder dessen Rente nach einer solchen MdE abgefunden worden ist, und dessen Gesundheitszustand sich so verschlechtert, dass nun eine MdE von 25 v. H. anzunehmen wäre, hat jedoch keinen Anspruch auf höhere oder Wiedergewährung der Rente, weil die eingetretene Änderung keine "rechtlich" wesentliche ist ( vgl. BSG Urteil vom 19.12.2013 a. a. O).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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